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Entscheid

VB.2002.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00225

5. Dezember 2002Deutsch29 min

(URT.2002.7103)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr.

01, die B Eigentümerin des Grundstücks Kat.Nr. 02 in Auslikon, Ge­meinde

Pfäffikon. Die beiden ca. 2,2 ha bzw. 2,8 ha messenden Parzellen liegen südlich

des Ortsteiles Auslikon in einem Gebiet, das nördlich von der Strandbadstrasse,

westlich von der Bahnlinie Kempten-Pfäffikon und östlich von der

Pfäffikerstrasse begrenzt wird. Das fragliche Areal befindet sich

nutzungsplanerisch in der kantonalen Landwirtschaftszone.Von der früheren

Verordnung zum Schutz des Pfäffikersees vom 2. Dezem­ber 1948 (aSchutzV) wurde

das Gebiet nicht erfasst. Gemäss der Verord­­nung zum Schutz des

Pfäffikerseegebietes (Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit über­kommunaler

Bedeutung in den Gemeinden Fehraltorf, Pfäffikon, Seegräben und Wetzi­kon;

SchutzV), wel­che von der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion am

27. Mai 1999 gestützt auf §§ 203 ff. der Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG) erlassen wurde, liegt es einschliesslich der Grundstücke

Kat.Nrn. 01 (grössten­teils) sowie 02 (voll­umfänglich) in der Zone III A

(Landschaftsschutzzone).

Mit dieser Abgrenzung wurde den

übergeordneten Festlegungen Rechnung getragen, die sich aus dem Bundesinventar

der Moorlandschaften gemäss Anhang 1 und 2 der Moorlandschaftsverordnung (MLV;

SR 451.35) ergeben, welche der Bundesrat am 1. Mai 1996 gestützt auf Art. 23b

Abs. 3 und Art. 23c Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

vom 1. Juli 1966 (NHG; Fassung vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Fe­­­­bruar

1996; SR 451) und Art. 24sexies Abs. 5 der Bundesverfassung vom 29.

Mai 1874 (Fassung vom 6. Dezember 1987, aBV; heute Art. 78 Abs. 5 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) erlassen hat und am 1. Juli 1996 in

Kraft getreten ist. Danach war das fragliche Gebiet einschliesslich der zwei

streitbetroffenen Grundstücke dem Perimeter des Schutzobjektes Nr. 5

(Pfäffikersee) zugewiesen worden. Die in der SchutzV festgesetzte Zo­ne III A,

Landschaftsschutzzone, folgt im streitbetroffenen Bereich der vom Bundesrat im

Bundesinventar vorgegebenen Linienführung. Bei der Ausarbeitung des Bundesinventars

waren über diese Linienführung von den involvierten eidgenössischen und

kantonalen Instanzen zunächst unterschiedliche Auffassungen vertreten worden:

Der ursprüngliche Vor­­­schlag 1991 des Bundesrats erfasste noch ein weites

Gebiet östlich des Ortsteils Auslikon. In seiner Vernehmlassung 1992 beantragte

der Regierungsrat, die östliche Begrenzung auf die Bahnlinie Kempten-Pfäffikon

zurückzunehmen, welche Linie auch der Grenze des Objekts Nr. 1409

(Pfäffikersee) gemäss Anhang der Ver­ordnung vom 10. August 1977 über

das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenk­mäler (VBLN; SR 451.11) entspro­chen

hätte, womit unter anderen die streitbetroffenen Grundstücke

nicht erfasst worden wären. Die schliesslich gewählte Grenzziehung stützt sich

auf eine im Januar 1993 zwischen dem Direktor des BUWAL und dem Vorsteher der

kantonalen Baudirektion getroffene Vereinbarung, welche zwar den Perimeter

gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats erheblich reduzierte,

jedoch entgegen der regierungsrätlichen Vernehmlassung 1992 auch das Gebiet

zwischen Bahnlinie und Pfäffikerstrasse mit den streitbetroffenen Grundstücken

erfasste.

Den genannten bundesrechtlichen Festlegungen

ist in der Folge auch bei der Revisi­on des kantonalen Richtplans Siedlung und

Landschaft vom 2. April 2001 Rechnung getra­gen worden, indem das fragliche

Areal als Landschaftsschutzgebiet bezeichnet wurde.

Erwägungen

II. Gegen die am 27. August 1999

publizierte Schutzverordnung vom 27. Mai 1999 erhoben A und die

Erbengemeinschaft B am 27. Sep­tember 1999 Rekurs mit den Anträgen, es sei

festzustellen, dass die Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 nicht Teil eines

Schutzobjektes gemäss Art. 24sexies Abs. 5 BV, namentlich nicht Teil

einer nationalen Moorlandschaft, bildeten (1); es sei weiter festzustel­len,

dass die beiden Grundstücke nicht Schutzobjekte im Sinn von §§ 203 ff. PBG, na­mentlich

keine Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung, seien (2); die

beiden Grundstücke seien aus dem Perimeter der kantonalen Schutzverordnung

herauszunehmen (3).

Im Rekursverfahren wurden der Zürcher

Vogelschutz und die Pro Natura Zürich entsprechend ihrem Begehren beigeladen.

Die beigeladenen Verbände, die Gemeinde Pfäffikon sowie die Baudirektion

beantragten Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden nahmen mit Eingaben vom

27.

Dezember 2000, 2. April 2001 und 8. Oktober 2001 zu den im Laufe des

Verfahrens ergänzten Akten Stellung. Am 22. November 2001 wurde ein Augenschein

durchgeführt. Am 28. Januar 2002 nahmen die Rekurrierenden abschliessend

Stellung zu den Akten. Der Re­gierungsrat wies den Rekurs am 29. Mai 2002 ab,

soweit er darauf eintrat.

III. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2002

beantragten die unterlegenen Rekurrieren­­­­den dem Verwaltungsgericht, den

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und

zu neuer Entscheidung mit voller Kognition an die Vorinstanz zurückzuweisen;

eventuell seien die Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 aus dem Perimeter der

kantonalen Schutzverordnung zu entlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Beschwerdeschrift Ziff. 5-10) sowie eine unrichtige bzw.

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 11-28); sie machen im Weiteren

geltend, der Ein­­­bezug der beiden streitbetroffenen Grundstücke in den

Moorlandschaftsperimeter sei will­kürlich (Ziff. 29-61).

Die Baudirektion beantragte am 18. Juli 2002

Abweisung der Beschwerde. Die Volks­­­wirtschaftsdirektion, der Regierungsrat,

die Gemeinde Pfäffikon, der Zürcher Vogelschutz und die Pro Natura Zürich

verzichteten ausdrücklich (Volkswirtschaftsdirektion) bzw. stillschweigend auf

Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht nahm am 11. November

2002.

einen Augenschein in Auslikon vor. Dabei hatten die Parteien Gelegenheit,

an verschiedenen Standorten auf und nahe den streitbetroffenen Grundstücken zur

Frage Stellung zu nehmen, ob diese Grundstücke aufgrund einer engen ökologischen,

visuellen, kulturellen oder geschichtlichen Beziehung als Teil der

Moorlandschaft Pfäffikon zu betrachten seien.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von

§ 41 des Verwaltungsrechtspflege­ge­set­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantona­le Schutzmassnahmen

für Objekte des Natur‑ und Heimatschutzes zuständig, und zwar un­geachtet

dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden

sind (RB 1985 Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ

1985.

Nr. 44; RB 1986 Nr. 14). Die Legitimation der

Beschwerdeführenden ergibt sich ohne weiteres aus § 338a Abs. 2 PBG.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) In formeller Hinsicht rügen die

Beschwerdeführenden eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Dieses sei ihnen

zunächst im Verfahren zur Festsetzung des Bundesinventars verweigert worden.

Art. 23b Abs. 3 NHG räume den betroffenen Grundeigentümern ausdrücklich das

Recht ein, vor der Festlegung der Moorlandschaft angehört zu erden. Um diesen

Anspruch zu genügen, hätte der Bundesrat bzw. das BUWAL den Beschwer­­deführenden

den Entwurf des Moorlandschaftsinventars mit der geplanten Grenzzie­hung

zustellen müssen. Ihr Gehörsanspruch sei sodann auch im Verfahren zur

Festsetzung der angefochtenen kantonalen Schutzverordnung verletzt worden.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a MLV hätten die Beschwerdeführenden als

betroffene Grundeigentümer zum genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft angehört

werden müssen. Demnach hätten sie unter Beilage eines Entwurfs zur

Schutzverordnung persönlich informiert und zur Stellungnahme ein­geladen werden

müssen. Die Behörden hätten sich jedoch mit einer öffentlichen Auflage begnügt,

was im Hinblick auf den ausdrücklich statuierten bundesrechtlichen Gehörsanspruch

nicht ausreiche. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdeführerin 2 auf die öffent­­liche

Auflage hin verfassten Einwendungen nicht beantwortet worden seien; entgegen §

7.

Abs. 4 PBG sei dazu auch keine behördliche Stellungnahme aufgelegt worden.

b) Gemäss Art.

23b Abs. 3 NHG bezeichnet der Bundesrat die schützenswerten Moorlandschaften

von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wobei er eng mit den

Kantonen zusammenarbeitet, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer an­hören.

Die in Anhang 1 MLV bezeichneten Schutzobjekte werden im Bundesinventar

(An­hang 2 MLV) kartographisch im Massstab 1:25'000, mithin nicht

parzellenscharf, dargestellt. Dieses Inventar lässt sich als Allgemeinverfügung

qualifizieren, die allerdings ma­te­riell einen Sachplan im Sinn von Art. 13

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) darstellt (Bernhard

Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaf­ten, Freiburg 1997, S. 149;

Karl Ludwig Fahrländer in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 11).

Gestützt auf Art. 23c Abs. 2 NHG sieht sodann Art. 3 Abs. 1

Satz 1 MLV vor, dass die Kantone den genauen Grenzverlauf der

Objekte – parzellenscharf – fest­­legen. Dabei haben sie unter anderem die

Grundeigentümer anzuhören (Art. 3 Abs. 1 lit. a MLV). In der

Lehre wird die Auffassung vertreten, Grundeigentümer seien nicht erst bei der

Festsetzung des genauen Grenzverlaufs (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 MLV), sondern schon

bei der Fest­setzung des Inventars (Art. 23b Abs. 3 NHG) anzuhören (Waldmann,

S. 144 f., 202).

Demgegenüber enthält das kantonale Recht

bezüglich des Erlasses von Schutzverord­nungen im Sinn von § 205 lit. b

PBG keine speziellen Vorschriften betreffend die Gewäh­rung des rechtlichen

Gehörs. Beim Erlass solcher Schutzverordnungen gelten daher be­züglich

Gehörsgewährung grundsätzlich nicht die gleichen strengen Anforderungen. Wie

beim Erlass von Allgemeinverfügungen und von Nutzungsplänen (vgl. dazu Alfred

Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 4) richtet sich hier der

Anspruch auf Gehörsgewährung nach Massgabe der Betroffenheit. Demnach genügt es

im Allgemeinen, wenn die Grundeigen­tümer Einwendungen gegen eine

Schutzverordnung im Rahmen eines Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens

vorbringen können.

Zur Festsetzung des genauen Grenzverlaufs im

Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 MLV bedarf es allerdings nicht in jedem Fall

einer gesonderten förmlichen Verfügung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 MLV; die

Kantone haben diesen Umsetzungsauftrag primär im Rahmen ihrer Nutzungsplanung

oder durch den Erlass von Schutzverordnungen zu erfüllen (Waldmann, S. 173 und

189.

ff.). Soweit kantonalen Schutzverordnungen diese Funktion zukommt, müssen

jedoch bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die strengeren An­­forderungen

von Art. 3 Abs. 1 MLV beachtet werden.

c) Im vorliegenden Fall ist der genaue

Grenzverlauf schon vor der mit dem Inkrafttre­ten der eidgenössischen

Moorlandschaftsverordnung am 1. Juli 1996 erfolgten Inventarisierung des

Schutzobjekts Pfäffikersees bereinigt worden, nämlich durch Übereinkunft des

Direktors des BUWAL und des Vorstehers der zürcherischen Baudirektion im Januar

1993.

Allerdings ist diese Festsetzung weder vor noch nach der Inventarisierung

mit­tels gesonder­ter Verfügung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 MLV erfolgt, was nach

der darge­stellten Ordnung zulässig war, indem die kantonalen Behörden ihrem Umsetzungsauftrag

nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 MLV durch Erlass der kantonalen Schutzverordnung

nachgekommen sind. Da­rin unterscheidet sich die vorliegende Streitsache im

Verfahrensablauf von dem vom Verwaltungsgericht am 21. Januar 2000 und vom

Bundesgericht am 4. April 2001 beurteilen Fall in Robenhausen (Ortsteil von

Wetzikon), in welchem der Grenzverlauf des Schutz­objekts Nr. 5 Pfäffikersee im

damals streitbetroffenen Bereich noch vor Er­lass der neuen kantonalen

Schutzverordnung vom 27. Mai 1999 durch förmliche Verfügun­gen festgestellt

worden

war, welche Anfechtungsobjekt des damaligen Verfahrens bildeten (VB.1999.00135,

teilweise

publiziert in RB 2000 Nr. 92; BGr, 1A.95-97/2000, teilweise pub­liziert in

BGE 127 II

184). Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden weder anlässlich der

Festsetzung des Bundesinventars (d.h. vor Inkrafttreten der Moorlandschafts­­verordnung)

noch bei der Ausarbeitung der kantonalen Schutzverordnung persönlich zu einer

Stellungnah­me ein­geladen worden. Aufgrund einer öffentlichen Auflage erhob

zwar die Beschwerde­führerin 2 am 30. Januar 1998 Einwendungen zum Entwurf

der kantonalen Ver­ordnung. Damit wurde indessen nach dem Gesagten den dar­gelegten

bundesrechtlichen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht

Genüge getan.

d) Die Beschwerdeführenden gehen zu Recht

selber davon aus, dass diese formellen Mängel nicht dazu führen können, dass

das Verfahren in jenen Stand zurückzuversetzen sei, in welchem es sich vor

Festsetzung des Bundesinventars und vor Erlass der kantonalen Schutzverordnung

befand, damit in jenem Stadium die Gehörsgewährung nachgeholt werde. Was das

Verfahren der Inventarfestsetzung durch den Bundesrat anbelangt, wäre eine

Wiederaufnahme schon deswegen nicht möglich, weil die im Inventar selber

vorgenom­me­ne (nicht parzellenscharfe) Abgrenzung nicht direkt anfechtbar,

sondern nur im Rah­men einer akzessorischen Überprüfung in Frage gestellt

werden kann (dazu hinten E. 3 b). Die Be­schwerdeführenden gehen

sodann zu Recht davon aus, dass auch die beim Er­lass der kantonalen

Schutzverordnung unterbliebene Anhörung im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

nachgeholt werden konnte (zu den Voraussetzungen einer solche Heilung vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48). Sie machen jedoch geltend, der Mangel sei in ih­rem

Fall nicht geheilt worden, weil sich der Regierungsrat bei der Überprüfung des

Bundes­inventars auf eine reine Willkürprüfung beschränkt habe; deswegen sei

die Sache ”zu neuer Entschei­dung mit voller Kognition” an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Die nämlichen Beschränkungen, die sich

der Regierungsrat bei der ak­zessorischen Überprüfung des Bundesinventars

(hinsichtlich der Grenzziehung im streitbetroffenen Bereich) unter Hinweis auf

die bundesgerichtliche Praxis auferlegt hat (vgl. Rekursentscheid E. 5c), hätte

nämlich auch die Baudirektion bei Erlass der kantonalen Schutzverordnung

beachten müssen, sofern sie damals nach einer Anhörung der Beschwer­deführenden

deren Einwendungen gegen das Bundesinventar zu beurteilen gehabt hät­te. Die

Einschränkungen, welche die kantonalen Behörden und Gerichte beim Vollzug des

eid­genössischen Moorschutzrechts hinsichtlich der akzessorischen Überprüfung

des Bun­des­inventars zu beachten haben, gelten nicht erst im kantonalen

Rechtsmittelverfahren, sondern bereits bei der Festsetzung der kantonalen

Schutzverordnung (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/bb S. 192). Es ist somit davon

auszugehen, dass der Regierungsrat die bei der Festset­­zung der

Schutzverordnung unterbliebene Gehörsgewährung im Rekursverfahren geheilt hat,

indem sich die Beschwerdeführenden wiederholt zu den ergänzten Akten sowie auch

zu den am Augenschein vom 22. November 2001 getroffenen Feststellungen äussern

konn­ten und indem er das Bundesinventars im richtig verstandenen Rahmen -

unter Respektierung des dem Bundesrat zustehenden Ermessens- und

Beurteilungsspielraums - akzessorisch überprüft hat.

e) Die Beschwerdeführenden machen geltend,

auch im Rekursverfahren sei ihnen das rechtliche Gehör dadurch verweigert

worden, dass der Augenschein ohne Teilnahme eines Mitglieds des Regierungsrats

durchgeführt worden sei (Beschwerdeschrift Ziff. 12). Der Vorwurf ist

unbegründet. Nach der verwaltungsgerichtlichen und bundesgerichtlichen Praxis

stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn im Rekursverfahren vor Regierungsrat

Augenscheine ohne Mitwirkung eines Behördenmitglieds durchgeführt werden (Kölz/

Boss­­­hart/Röhl, § 7 N. 43; BGE 110 Ia 81 E. 5c).

f) Die Beschwerdeführenden werfen dem

Regierungsrat eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor

(Beschwerdeschrift Ziff. 11-28): Die Mitwirkenden des Rechtsdiens­tes der

Staatskanzlei hatten bereits vor dem Augenschein eine umfangreiche Fotodokumen­ta­tion

erstellt, die anlässlich der Begehung am Augenschein vom 22. November 2001 als

Grundlage verwendet wurde. Bereits in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom

28.

Janu­ar 2002 kri­ti­sierten die Beschwerdeführenden die Aussagekraft dieser

Fotografien und reichten ergänzend eigene Fotografien ein. In der Beschwerdeschrift

erneuern sie ihre de­taillierten Ausführungen darüber, dass die Fotografien des

Rechtsdienstes im Lichte der Kri­terien von Art. 23b Abs. 1 NHG einen

verzerrten und verfälschten Eindruck über die streit­betroffenen Grundstücke

und deren Umgebung vermittelten. Auf diese Kritik ist nicht mehr näher

einzugehen, nachdem das Verwaltungsgericht anlässlich des am 11. November 2002

durchgeführten Augenscheins aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung des streitbetroffenen

Geländes sowie unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen der Parteien

sich mit der Frage befassen konnte, ob diese Grundstücke aufgrund einer engen

ökologischen, vi­suellen, kulturellen oder geschichtlichen Beziehung als Teil

der Moorlandschaft Pfäffikon zu betrachten seien.

3.

a) Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind

Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler

Bedeutung zwingend und direkt geschützt. Art. 78 Abs. 5 BV stellt

damit eine unmittelbar anwendbare verfassungsrechtliche Nut­zungsordnung auf

(Waldmann, S. 93 f.). Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit

und nationaler Bedeutung hat der Verfassungsgeber die Interessenabwägung

abschliessend vorgenommen. Sie sind daher jeglicher weiteren raumplanerischen

Interessenabwägung entzogen (Waldmann, S. 94; Jean-Baptiste Zufferey in:

Kommentar NHG, 2. Kap. Rz. 86 f., 96). Der Grund­­satz der

Einheit der Verfassung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit

Art. 78 Abs. 5 BV zu Eigentumsbeschrän­kungen führt, ist dies

hinzunehmen, denn Art. 78 Abs. 5 BV ist als Spezialregelung aufzu­fassen,

welche das durch Art. 26 BV garantierte Ei­gentum näher umschreibt. Damit

geht er als lex specialis, und nicht etwa aufgrund der lex-po­sterior-Regel,

der Eigentumsgarantie vor (Alfred Kölz, Rechtsfragen des Moorschutzes ‑

am Beispiel des Stauseeprojektes "Grimsel West", URP 1996,

S. 171 ff., S. 189 f.; Bundes­amt für Justiz, Gutachten vom 30.

Oktober 1996 zur Aufnahme der Moorland­schaft Grimsel ins Inventar der

Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von natio­naler Bedeu­tung, URP

1997, S. 66 ff., insbesondere S. 67 f.).

b) Die Abgrenzung des Schutzobjekts in der bundesrätlichen

Verordnung gemäss Anhang 2 MLV, auf welcher die kantonale Anordnung beruht,

unterliegt (ungeachtet ihres Charakters als Allgemeinverfügung) im nachträglichen

kantonalen Verfahren zur Feststellung des Grenzverlaufs – durch Erlass einer

Schutzverordnung, im Rahmen der Nutzungsplanung oder durch gesonderte

Feststellungsverfügung gemäss Art. 3 Abs. 3 MLV – der ak­zessorischen Prüfung

durch die Rechtsmittelinstanzen (BGE 127 II 184 E. 5a S. 190 ff.;

Waldmann, S. 152; hinsichtlich der akzessorischen Überprüfung bundesrätlicher

Verordnun­gen durch kantonale Rechtsmittelinstanzen vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 28, § 50 N. 123). Weil die Bestimmung der

Inventarob­jekte in Verordnungsform erfolgt, sind die Regeln für die

vorfrageweise Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen zu beach­ten. Bei

unselbständigen Verordnungen – darum handelt es sich bei den auf das NHG

gestützten Verordnungen – kann geprüft werden, ob sich der Bundesrat an die

Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das

Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befinden

die Rechtsmittelinstanzen auch über die Verfassungsmässigkeit der

unselbständigen Verord­nung. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat

einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Rege­lung auf

Verordnungsstufe ein, ist dieser jedoch für das Bundesgericht, und damit auch

für die kantonalen Behörden und Gerichte, nach Art. 191 BV (Art. 113

Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 aBV) verbindlich.

Ein derartiger Ermessens- und

Beurteilungsspielraum steht dem Bundesrat bei der In­ventarisierung von

Moorlandschaften und der Festlegung ihrer Grenzen zu, hat er doch da­bei die in

Art. 23b NHG verwendeten Kriterien als unbestimmte Gesetzesbegriffe anzuwenden.

In diesem Fall dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht ihr eigenes Ermessen an

die Stelle jenes des Bundesrats setzen, sondern können lediglich prüfen, ob die

Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich

sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz‑ oder verfassungswidrig

erweist. Hat sich der Bundesrat im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton für

eine – mit dem Gesetz vereinbare Grenzzie­hung – entschieden, ist diese

Abgrenzung von den kantonalen Behörden und Gerichten zu respektieren. Sie

dürfen die Grenzziehung nur korrigieren, wenn der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum

überschritten oder missbraucht hat. Ausserdem haben die Rechtsmittel­­instanzen

zu überprüfen, ob sich die kantonalen Behörden bei der genauen Grenzziehung

von den massgeblichen Kriterien gemäss Art. 23b NHG haben lei­ten lassen

und ob sie den Spielraum, den ihnen die Bezeichnung des Schutzobjekts durch den

Bundesrat belässt, nicht überschritten haben.

c) Die Kriterien für die Abgrenzung der

Moorlandschaften von besonderer Schön­heit und von nationaler Bedeutung werden

durch Art. 23b NHG festgelegt. Gemäss dessen Abs. 1 ist eine

Moorlandschaft eine in besonderem Mass durch Moore geprägte, naturnahe

Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer,

visueller, kultu­reller oder geschichtlicher Beziehung, wobei es genügt, dass

eines dieser Beziehungsele­men­­­te vorliegt (keine kumulative Aufzählung, vgl.

Peter Keller in: Kommentar NHG, Art. 23b Rz. 8). Abs. 2 benennt

die Voraussetzungen, unter denen eine Moorlandschaft "von besonderer

Schönheit und von nationaler Bedeutung" ist. Abs. 3 führt ergänzend

zu Abs. 1 das Kriterium der bestehenden Besiedlung und Nutzung ein.

d) Für die Erstellung der Inventare der

verfassungsrechtlich geschützten Moore und Moorlandschaften wurden vom

Bundesrat Expertenkommissionen eingesetzt. Diese ent­wi­ckel­ten gestützt auf

Art. 23b NHG Auswahlkriterien, aufgrund derer die Objekte zu be­zeich­­nen

waren. Dabei verfügten die Kommissionen über einen gewissen Ermessensspiel­raum,

weil die gesetzlichen Kriterien unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen.

Anlässlich der Bestimmung der Objekte durch die verschiedenen Verordnungen

hatte der Bundesrat Ge­legenheit, seinerseits Ermessen auszuüben und

gleichzeitig darüber zu befinden, ob die Kommissionen ihr Ermessen in seinem

Sinn wahrgenommen hatten oder nicht (Bundesamt für Justiz, zitiertes Gutachten,

URP 1997, S. 69; Keller in: Kommentar NHG, Art. 23b

Rz. 16 f.). Das dem Bundesrat und den Kantonen bei der Abgrenzung der

Schutz­objekte zustehende Ermessen ist auf die Anwendung der in Art. 23b

NHG genannten Kriterien be­schränkt.

4.

a) Der Regierungsrat hat erwogen, die

streitbetroffenen Grundstücke bildeten Teil einer Landschaft, die sich als

Einheit bis zum Siedlungsrand bzw. in östlicher Richtung bis zu dem von der

Krete begrenzten Sichthorizont erstrecke. Namentlich in geomorpho­logischer

Hinsicht seien eindrückliche Bezüge zwischen den beiden Grundstücken und der

westlich der Bahnlinie gelegenen Moorlandschaft feststellbar. Die auf den

Grundstü­cken vorhandenen vom Gletscher gebildeten Landschaftsformationen seien

typisch und von prägender Wirkung für eine Moorlandschaft und unterstrichen die

unmittelbare Beziehung und Nähe der Parzellen zum Moorgebiet. Von der sich

darauf erhebenden Kuppe aus biete sich ein weiter Blick über die Moorlandschaft

des Pfäffikersees. Visuelle Bezüge zu dieser Geländeformation bestünden auch

vom Gebiet ”Im Neuen Riet” aus, das zum Objekt Nr. 2212

”Robenhauserriet/Pfäffikersee” des Bundesinventars der Flachmoore von nationa­ler

Bedeutung gehöre. - Zwischen dem Moor- und Seengebiet und den Grundstücken der

Re­kurrierenden bestünden sodann ökologische Bezüge. Entgegen der Auffassung

der Rekur­rierenden schaffe der Bahndamm keine Zäsur, welche eine Begrenzung

der Moorlandschaft entlang dieser Linie gebieten und die vom Bundesrat gewählte

Abgrenzung als willkürlich erscheinen lassen würde. Gleiches gelte hinsichtlich

des Umstandes, dass die Pfäffi­kerstrasse stark und an gewissen Tagen auch die

in das eigentliche Naturschutzgebiet füh­rende Strandbadstrasse

verhältnismässig stark befahren seien. Der Standpunkt der Rekurrie­­renden,

wonach ihre rund 5 ha umfassenden Parzellen aufgrund ihrer Lage und ihres Er­schliessungsstands

eine geschlossene Einheit mit dem Weiler Auslikon bildeten, werde durch die

Akten, namentlich die Landschaftsaufnahmen, widerlegt. Aufgrund der vielfältigen

Bezüge zur angrenzenden Moorlandschaft erfülle der Einbezug der beiden Grundstü­cke

in den Moorlandschaftsperimeter die in Art. 23b NHG vorgegebenen Kriterien, weshalb

der Bundesrat bei der Festsetzung des Perimeters den ihm zustehenden Ermessens-

und Beurteilungsspielraum gewahrt habe; zu einer Interessenabwägung unter

Berücksichtigung der entgegenstehenden Nutzungsanliegen der Rekurrierenden sei

er dabei entgegen deren Auffassung nicht gehalten gewesen.

b) Die Beschwerdeführenden rügen den Einbezug

ihrer Grundstücke in den bundesrät­lichen Moorlandschaftsperimeter als

willkürlich (Beschwerdeschrift Ziff. 29-61). Sie argu­­mentieren dabei in

erster Linie mit der Vorgeschichte der Perimeterfestsetzung und legen

einlässlich dar, dass die damit befassten kantonalen Behörden und Ämter

zunächst die Auffassung vertreten hätten, die Moorlandschaft Pfäffikersee sei

im Osten im streitbetroffenen Bereich entlang der Bahnlinie Wetzikon-Kempten zu

begrenzen (Ziff. 30-35). Anschliessend legen sie im Einzelnen dar, dass und

weshalb aus ihrer Sicht ihre Grundstü­cke entgegen den Erwägungen des

Regierungsrats nach den Kriterien von Art. 23b Abs. 1 NHG nicht Teil einer

Moorlandschaft seien und als einzig sinnvolle und gesetzmässige Be­grenzung des

bundesrätlichen Perimeters die Bahnlinie in Betracht komme (insbesondere Ziff.

42-56).

5.

a) Wie die Beschwerdeführenden an sich

zutreffend darlegen, vertraten die kom­mu­nalen und kantonalen Amtsstellen,

welche an der Festsetzung des Bundesinventars bzw. der Inventarisierung des

Schutzobjektes Pfäffikersees mitwirkten, ursprünglich die Auffas­sung, die

Moorlandschaft Pfäffikersee sei im Osten im streitbetroffenen Bereich entlang

der Bahnlinie Wetzikon-Kempten zu begrenzen. Hieraus können die

Beschwerdeführenden indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Behördliche

Stellungnahmen im Verfahren der Inventarfestsetzung begründen keine

Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerde­führenden berufen könnten,

was diese denn auch nicht geltend machen. Sodann setzen sich die zitierten

früheren Stellungnahmen auch nicht näher mit der Frage auseinander, ob die

streitbetroffenen Grundstücke nach den Kriterien von Art. 23b NHG als

Bestandteil der Moorlandschaft Pfäf­fikon gelten können. Dass sich das BUWAL

hinsichtlich des Osthanges bei Auslikon, an welchem die streitbetroffenen

Grundstücke liegen, bewusst über diese gesetzlichen Kri­terien hinweggesetzt

hätte, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht

aus der Stellungnahme der technischen Beratungsstelle des BUWAL vom 5. Ja­nuar

1993.

ableiten. Dort wird ausgeführt, die weite Perimeterziehung am Osthang

bilde zugegebenermassen nicht die einzige denkbare Abgrenzung; der relativ

weite, un­vermoorte Hang, der zudem vom Kerngebiet durch eine Strasse und eine

Eisenbahnlinie abgetrennt werde, bilde eine gute und landschaftlich wichtige

Ergänzung und Sicherung der Moorlandschaft. Aus dieser Formulierung lässt sich

nicht ableiten, das BUWAL bzw. die es beratende Stelle habe einen engen Bezug

zwischen dem fraglichen Gebiet und den Mooren westlich der Bahnlinie explizit

verneint.

b) Wie sich am gerichtlichen Augenschein

bestätigt hat, besteht zwischen den streit­be­troffenen Grundstücken und den

Mooren entlang des östlichen und südlichen Ufers des Pfäffikersees enge

visuelle Bezüge, welche die Grundstücke als Bestandteil der Moorlandschaft

erscheinen lassen.

Aufgrund des gerichtlichen Augenschein ist

vorab der vorinstanzlichen Feststellung beizupflichten, dass solche Bezüge in

geomorphologischer Hinsicht bestehen. Dabei handelt es sich um ein

Beurteilungselement, welches im Rahmen der (alternativen) Kriterien von Art.

23b Abs. 1 NHG ebenfalls der visuellen Beziehung zuzurechnen ist (Keller in:

Kom­mentar NHG, Art. 23b N. 7). Die sich auf den Grundstücken erhebende Kuppe

bildet entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift (Ziff. 16 und 44) gut

erkennbar Bestand­teil der Moränen, welche die Landschaft rund um den

Pfäffikersee kennzeichnen. Wie in der Umschreibung des Schutzobjekts Nr. 5

(nicht publizierter Anhang 2 zur MLV) ausgeführt wird, ist die Moorlandschaft

um den Pfäffikersee geprägt vom eiszeitlich geformten Seebecken, den von

Moränen (Wallmoränen, Drumlins) durchzogenen, durch vermoor­te Mulden und

sanfte Hügel reich gegliederten angrenzenden Landschafts­teilen sowie den

zuerst sanft, später steil ansteigenden Molassehängen zwischen Irgen­hausen und

Auslikon. Im gleichen Sinn wird im Ingress zur kantonalen Schutzverordnung der

Charakter der Pfäffikerseelandschaft vorab in geomorphologischer Hinsicht

beschrieben. Danach ist die heutige Gestalt dieser Landschaft auf die

Einwirkungen der letzten Eiszeit (Würmeiszeit) zurückzuführen. Der See liegt in

einer flachen, vom Linth-Rhein-Gletscher ausgeformten Mul­de, eingebettet in

ebenfalls gletschergeprägte Er­hebungen und Hügel (Drumlins, Wall­moränen)

zwischen Wetzikon und Faichrüti (am west­lichen Ufer) sowie zwischen Wetzikon

und Pfäffikon (am östlichen Ufer) und in den bo­genförmigen Stirnmoränenkranz

Loch­weid-Speckholz-Barzloo. Dementsprechend sind öst­lich und westlich des

Sees solche prägenden Erhebungen und Hügel oder Teile davon in den Perimeter

des Bundesinventars sowie in jenen der kantonalen Schutzverordnung einbe­zogen

worden. In dieses Konzept passt auch der Einbezug der streitbetroffenen

Grundstü­cke, die wie erwähnt ihrer Geländeform nach gut erkennbar Bestandteil

der den See umge­benden gletschergeprägten Erhebun­gen bilden.

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden wird

die Landschaft im Bereich ihrer beiden Grundstücke hauptsächlich durch die

Siedlung Auslikon, die verkehrsintensive Pfäf­­fikerstrasse sowie die stark

befahrene Bahnlinie geprägt. Dass die Pfäffikerstrasse bzw. der dort sich

abwickelnde intensive Fahrzeugverkehr das Landschaftsbild erheblich mitprägt,

trifft zu. Indessen wird das streitbetroffene Areal von dieser Strasse weder

durchquert noch unmittelbar begrenzt, befindet sich doch dazwischen – wie auch

zwischen ihm und der Strandbadstrasse – ein von der Landschaftsschutzzone nicht

erfasster, überbauter Streifen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Landschaft

rund um den Pfäffikersee in gros­sen Teilen derart eng mit Siedlungen und

Verkehrslagen verflochten ist, dass der nach Art. 23b Abs. 1 NHG erforderliche

Charakter einer naturnahen Landschaft nicht schon wegen der Nähe einer

verkehrsintensiven Strasse verneint werden kann; andernfalls hätte sich das

Konzept, die für diese Landschaft charakteristischen gletschergeprägten

Erhebungen mit­­einzubeziehen, überhaupt nicht verwirklichen lassen. Was die

Beschwerdeführenden so­dann zur trennenden Wirkung der Bahnlinie vorbringen

(Beschwerdeschrift Ziff. 52), überzeugt nicht. Wie sich am Augenschein gezeigt

hat, tritt die Bahnlinie im streitbetroffenen Bereich zwar als Kunstbaute in

Erscheinung, jedoch nicht in einer Weise, die als stören­­der Eingriff in die

naturnahe Landschaft empfunden sowie den Zusammenhang zwischen den östlich

davon gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführenden und den Rieten westlich

des Bahndammes unterbrechen würde. Nicht überzeugend ist schliesslich der

Einwand, die beiden Grundstücke seien visuell der Siedlung Auslikon zuzuordnen.

Diese Sichtweise greift zu kurz, weil sie den optischen Bezug einseitig auf die

nördlich angrenzen­de Siedlung Auslikon fokussiert und den grösseren

Zusammenhang ausklammert. Wenn der Ortsteil Auslikon wie auch die hangwärts

folgenden Siedlungen Oberbalm, Unterbalm und Hofhalden vom Perimeter des

Bundesinventars und der kantonalen Schutzverordnung ausgenommen worden sind, so

geschah dies mit Rücksicht auf die dortigen Überbauungen; von daher betrachtet,

können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass der Ortsteil Auslikon

unmittelbar an ihre Grundstücke angrenzt, nichts zu ihren Gunsten ab­­leiten.

Wie anzumerken ist, können die

Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten daraus

ableiten, dass der Bundesrat dem Vorschlag des Regie­rungsrats vom 30.

September 1992, den Schutzperimeter wesentlich enger zu fassen, hin­sichtlich

der Siedlung Auslikon, die in der Folge nicht in den Perimeter einbezogen wur­de,

gefolgt ist, nicht aber hinsichtlich des streitbetroffenen Geländes südlich

dieser Sied­lung. Angesichts dessen, dass für die Bestandesaufnahme der

Moorschutzinventare grundsätzlich die im Juni 1983 gegebenen Verhältnisse

massgeblich sind (vgl. Waldmann, S. 141), wäre auch ein weiter gefasster

Perimeter mit Einbezug der Siedlung Auslikon in Betracht gefallen. Wie der

Zonenplan 1984 der Gemein­de zeigt, war Auslikon damals wesentlich weniger als

heute überbaut; namentlich waren südlich der Strandbadstrasse kaum Häuser

vorhanden. Umso weniger kann der Einbezug des streitbetroffenen Areals südlich

der bestehenden Überbauung als rechtsverletzend gewürdigt werden.

Ob die betroffenen Grundstücken dem

Landschaftsgürtel zuzurechnen sind, welcher mit den Mooren in einer engen

visuellen Beziehung steht, ist bereits von der Vorinstanz zu Recht von

verschiedenen Standorten aus beurteilt worden. Dass die beiden Parzellen, wie

sich auch am gerichtlichen Augenschein gezeigt hat, von einigen der gewählten

Standorten aus nicht direkt einsehbar sind (insbesondere den Standorten 10 und

11.

und 13), trifft zu. Ab­gesehen davon, dass dies teilweise durch die Sicht

verdeckende Bäume und Sträucher in der näheren Umgebung bedingt ist (so bei den

Standorten 10 und 11) und insofern als Gegen­beweis (für einen fehlenden

visuellen Bezug) kaum ins Gewicht fällt, hat sich von diesen Standorten aus

immerhin gezeigt, dass es - unter dem Gesichtswinkel des in Art. 23b Abs. 1 NHG

erforderlichen Kriteriums eines engen visuellen Bezugs zu den Mooren - als ver­tretbar

erscheint, Teile des Osthanges (südlich und nördlich von Auslikon) in den Perimeter

des Bundesinventars und dementsprechend auch in die Landschaftsschutzzone gemäss

kantonaler Schutzverordnung einzubeziehen. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht

auch den Ausblick, welcher sich von der Kuppe im Grenzbereich der beiden

Grundstücke (Standort 6) nach Westen auf die Moore am Pfäffikersee bietet, als

Beleg für eine enge vi­suelle Beziehung gewürdigt. Daran vermag der Umstand,

dass die Grundstücke nicht öffentlich (namentlich nicht als Weideland im Sinn

von Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) zugänglich sind

(Beschwerdeschrift Ziff. 19), nichts zu ändern. Ob die Beschwerdegrundstücke

speziell auch vom Robenhauserriet aus einsehbar seien (vgl. Beschwerdeschrift

Ziff. 41), ist nicht entscheidungswesentlich. Wenn in der von den Beschwer­­deführenden

in diesem Zusammenhang zitierten Stellungnahme der Baudirektion ausgeführt

wird, vom Robenhauserriet her präsentiere sich der in den Perimeter einbezogene

"landwirtschaftlich genutzte Landschaftsbereich als ein überwiegend gut

einsehbarer, unverzichtbarer Teil der Moorlandschaft”, so dürfte sich diese

Bemerkung ohnehin im Rahmen einer weitergreifenden Betrachtungsweise auf den

gesamten in den Perime­ter einbezogenen Gürtel am Osthang – also nicht

spezifisch auf den Ortsteil Auslikon und die süd­lich angrenzenden Grundstücke

der Beschwerdeführenden – beziehen. Im Übrigen hat der Regierungsrat im

Rekursentscheid diese Formulierung nicht übernommen; in seinen Erwägungen wird

nicht Bezug auf das Robenhauserriet genommen; hingegen findet sich dort unter

Bezugnahme auf den Standort 12 der zutreffende Hinweis, dass visuelle Be­züge

vom Gebiet ”Im Neuen Riet” aus bestünden. Angesichts des so begründeten

Rekursentscheids erscheint es unerheblich, dass in der vor dem vorinstanzlichen

Augenschein er­stellten Liste die Standorte 10, 11 und 12 fälschlicherweise

oder zumindest unpräzis dem Robenhauserriet zugerechnet werden.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der

Bundesrat mit dem Einzug der streitbetrof­­fenen Grundstücke in den Perimeter

des Bundesinventars den ihm zustehenden Beurtei­lungsspielraum gewahrt hat; die

im fraglichen Bereich vorgenommene Perimeterabgrenzung entspricht den Kriterien

von Art. 23b Abs. 1 NHG, indem die genannten Grundstücke jenem Gelände

zuzurechnen sind, welches aufgrund einer engen visuellen Beziehung als (moor­­freier)

Teil der Moorlandschaft Pfäffikersee erscheint. Demzufolge ist es - wovon unter

dieser Prämisse auch die Beschwerdeführenden ausgehen (vgl. Beschwerdeschrift

Ziff. 10) - auch nicht zu beanstanden, dass die beiden Grundstücke in die

Landschaftsschutz­­zone der kantonalen Schutzverordnung einbezogen worden sind.

6.

Der Einbezug der streitbetroffenen

Grundstücke widerspricht sodann nicht dem Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl.

Art. 36 Abs. 3 BV):

Die Einschränkungen in der Nutzung der

streitbetroffenen Grundstücke, die sowohl im Perimeter des Bundesinventars wie

auch in der Landschaftsschutzzone gemäss kantona­ler Schutzverordnung liegen,

ergeben sich nicht unmittelbar aus Art. 78 Abs. 5 BV bzw. dem dort statuierten

absoluten Veränderungsverbot, sondern im Einzelnen erst aus Art. 23d NHG sowie

gestützt auf Art. 23c Abs. 2 NHG und Art. 5 MLV aus Ziff. 5 SchutzV (vgl.

Keller in: Kommentar NHG, Vorbem. zu Art. 23a-23d N. 9). Gemäss Art. 23d Abs. 1

NHG sind die Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaft zulässig, soweit sie der

Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht

widersprechen; unter dieser Voraussetzung ist laut Abs. 2 lit. a insbesondere

die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig (Keller in: Kommentar NHG,

Art. 23d N. 5; kritisch bezüglich der Verfassungsmässigkeit dieser

bundesgesetzlichen Bestimmung: Waldmann, S. 283 f.). Gemäss Ziff. 5 Abs. 1

SchutzV sind in der Zone III A (Landschaftsschutzzone) alle Bauten, Vorkehren

und Einrichtungen verboten, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten,

den Wert des Schutz­gebiets beeinträchtigen könnten oder den für die Landschaft

typischen Eigenheiten widersprechen. Ziff. 5 Abs. 2 SchutzV umschreibt die

Voraussetzungen, unter denen die Baudirektion für die landwirtschaftliche

Nutzung erforderliche Einrichtungen sowie landwirtschaftliche Neu-, Um- und

Anbauten in den Betriebszentren der bestehenden Landwirtschaftsbetriebe

bewilligen kann.

Die damit verbundenen Einschränkungen in der

Grundstücknutzung gehen zwar über jene hinaus, welche sich daraus ergeben, dass

diese Grundstücke nutzungsplanerisch der kantonalen Landwirtschaftszone

zugewiesen sind (vgl. 16a RPG; § 36 PBG). Die Unterschiede sind aber insofern

nicht bedeutend, als sowohl nach dem Regime der Landwirtschaftszone wie auch

nach jenem der Schutzverordnung (Zone III A) andere als landwirtschaftliche

Bauten von vornherein ausgeschlossen sind. Zwar ist davon auszugehen, dass der

hier streitige Einbezug der Grundstücke in den Perimeter des Bundesinventars

und die Zone III A der kantonalen Schutzverordnung auch jegliche Möglichkeit,

sie im Rahmen einer Nutzungsplanungsrevision einer Bauzone zuzuweisen, von vornherein

ausschliesst. Die Aussichten auf eine derartige Einzonung wären indessen selbst

dann äusserst gering, wenn die beiden Grundstücke entsprechend dem Standpunkt

der Beschwerdeführenden nicht der verfassungsrechtlich geschützten

Moorlandschaft zuzurechnen und daher auch nicht der kantonalen

Landschaftsschutzzone zuzuweisen wären. Denn auch ohne dies spezifisch im

Naturschutzrecht verankerten Festlegungen, welche im vorliegenden Verfahren

einzig zu beurteilen sind, ginge es wohl kaum an, die beiden Grundstücke

anlässlich einer Revision der Nutzungsplanung einer Bauzone zuzuweisen; im

Rahmen der dabei erforderlichen Interessenabwägung wäre dies angesichts ihrer

Lage am Rand der verfassungsrecht­lich geschützten Moorlandschaft mit den

Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3

Abs. 2 lit. d RPG wohl nicht vereinbar.

7.

Demnach ist

die Beschwerde abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...