VB.2002.00225
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00225
5. Dezember 2002Deutsch29 min
(URT.2002.7103)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00225
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.12.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Naturschutzverordnung
Moorschutz; Verordnung zum Schutz der Pfäffikerseegebietes vom 27.5.99
Verfahren zur Festlegung einer schützenswerten Moorlandschaft durch den Bund und Umsetzung durch den Kanton, namentlich bezüglich Gehörsanspruch (E. 2b/c).
Die bundesrechtlichen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden zwar nicht erfüllt; der Mangel ist im Rekursverfahren geheilt worden (E. 2d).
Ein regierungsrätlicher Augenschein ohne Teilnahme eines Mitglieds des Regierungsrats ist zulässig (E. 2e).
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung stehen unter Schutz und sind einer weiteren Interessenabwägung entzogen (E. 3a). Grundsätze für die akzessorische Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen im Allgemeinen und der Moorlandschaftsverordnung im Besonderen (E. 3b). Begriff der "Moorlandschaft" (E. 3c).
Behördliche Stellungnahmen im Verfahren der Inventarfestsetzung bilden keine Vertrauensgrundlage (E. 5a).
Der Augenschein hat gezeigt, dass namentlich visuelle (geomorphologische) Bezüge zwischen den streitbetroffenen Grundstücken und dem Moorgebiet bestehen. Die Würdigung der örtlichen Verhältnisse zeigt, dass die Abgrenzung des Moorgebietes den bundesrechtlichen Kriterien entspricht und der Einbezug der streitbetroffenen Grundstücke in den Perimeter des Bundesinventars und der kantonalen Schutzverordnung nicht zu beanstanden ist (E. 5b/c).
Die Einschränkungen in der Nutzung sind nicht unverhältnismässig, da auch ohne Einbezug in den Schutzperimeter die Nutzung äusserst beschränkt wäre (E. 6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
HEILUNG
MOOR
MOORLANDSCHAFT
MOORSCHUTZ
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
PFÄFFIKERSEE
RECHTLICHES GEHÖR
SCHUTZVERORDNUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 78 lit. V BV
Art. 3 MLV
Art. 23b NHV
Art. 23c NHV
§ 5 SchutzV Pfäffikersee
Publikationen:
RB 2002 Nr. 3 S. 42
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr.
01, die B Eigentümerin des Grundstücks Kat.Nr. 02 in Auslikon, Gemeinde
Pfäffikon. Die beiden ca. 2,2 ha bzw. 2,8 ha messenden Parzellen liegen südlich
des Ortsteiles Auslikon in einem Gebiet, das nördlich von der Strandbadstrasse,
westlich von der Bahnlinie Kempten-Pfäffikon und östlich von der
Pfäffikerstrasse begrenzt wird. Das fragliche Areal befindet sich
nutzungsplanerisch in der kantonalen Landwirtschaftszone.Von der früheren
Verordnung zum Schutz des Pfäffikersees vom 2. Dezember 1948 (aSchutzV) wurde
das Gebiet nicht erfasst. Gemäss der Verordnung zum Schutz des
Pfäffikerseegebietes (Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler
Bedeutung in den Gemeinden Fehraltorf, Pfäffikon, Seegräben und Wetzikon;
SchutzV), welche von der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion am
27. Mai 1999 gestützt auf §§ 203 ff. der Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) erlassen wurde, liegt es einschliesslich der Grundstücke
Kat.Nrn. 01 (grösstenteils) sowie 02 (vollumfänglich) in der Zone III A
(Landschaftsschutzzone).
Mit dieser Abgrenzung wurde den
übergeordneten Festlegungen Rechnung getragen, die sich aus dem Bundesinventar
der Moorlandschaften gemäss Anhang 1 und 2 der Moorlandschaftsverordnung (MLV;
SR 451.35) ergeben, welche der Bundesrat am 1. Mai 1996 gestützt auf Art. 23b
Abs. 3 und Art. 23c Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966 (NHG; Fassung vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar
1996; SR 451) und Art. 24sexies Abs. 5 der Bundesverfassung vom 29.
Mai 1874 (Fassung vom 6. Dezember 1987, aBV; heute Art. 78 Abs. 5 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) erlassen hat und am 1. Juli 1996 in
Kraft getreten ist. Danach war das fragliche Gebiet einschliesslich der zwei
streitbetroffenen Grundstücke dem Perimeter des Schutzobjektes Nr. 5
(Pfäffikersee) zugewiesen worden. Die in der SchutzV festgesetzte Zone III A,
Landschaftsschutzzone, folgt im streitbetroffenen Bereich der vom Bundesrat im
Bundesinventar vorgegebenen Linienführung. Bei der Ausarbeitung des Bundesinventars
waren über diese Linienführung von den involvierten eidgenössischen und
kantonalen Instanzen zunächst unterschiedliche Auffassungen vertreten worden:
Der ursprüngliche Vorschlag 1991 des Bundesrats erfasste noch ein weites
Gebiet östlich des Ortsteils Auslikon. In seiner Vernehmlassung 1992 beantragte
der Regierungsrat, die östliche Begrenzung auf die Bahnlinie Kempten-Pfäffikon
zurückzunehmen, welche Linie auch der Grenze des Objekts Nr. 1409
(Pfäffikersee) gemäss Anhang der Verordnung vom 10. August 1977 über
das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) entsprochen
hätte, womit unter anderen die streitbetroffenen Grundstücke
nicht erfasst worden wären. Die schliesslich gewählte Grenzziehung stützt sich
auf eine im Januar 1993 zwischen dem Direktor des BUWAL und dem Vorsteher der
kantonalen Baudirektion getroffene Vereinbarung, welche zwar den Perimeter
gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats erheblich reduzierte,
jedoch entgegen der regierungsrätlichen Vernehmlassung 1992 auch das Gebiet
zwischen Bahnlinie und Pfäffikerstrasse mit den streitbetroffenen Grundstücken
erfasste.
Den genannten bundesrechtlichen Festlegungen
ist in der Folge auch bei der Revision des kantonalen Richtplans Siedlung und
Landschaft vom 2. April 2001 Rechnung getragen worden, indem das fragliche
Areal als Landschaftsschutzgebiet bezeichnet wurde.
Erwägungen
II. Gegen die am 27. August 1999
publizierte Schutzverordnung vom 27. Mai 1999 erhoben A und die
Erbengemeinschaft B am 27. September 1999 Rekurs mit den Anträgen, es sei
festzustellen, dass die Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 nicht Teil eines
Schutzobjektes gemäss Art. 24sexies Abs. 5 BV, namentlich nicht Teil
einer nationalen Moorlandschaft, bildeten (1); es sei weiter festzustellen,
dass die beiden Grundstücke nicht Schutzobjekte im Sinn von §§ 203 ff. PBG, namentlich
keine Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung, seien (2); die
beiden Grundstücke seien aus dem Perimeter der kantonalen Schutzverordnung
herauszunehmen (3).
Im Rekursverfahren wurden der Zürcher
Vogelschutz und die Pro Natura Zürich entsprechend ihrem Begehren beigeladen.
Die beigeladenen Verbände, die Gemeinde Pfäffikon sowie die Baudirektion
beantragten Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden nahmen mit Eingaben vom
27.
Dezember 2000, 2. April 2001 und 8. Oktober 2001 zu den im Laufe des
Verfahrens ergänzten Akten Stellung. Am 22. November 2001 wurde ein Augenschein
durchgeführt. Am 28. Januar 2002 nahmen die Rekurrierenden abschliessend
Stellung zu den Akten. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 29. Mai 2002 ab,
soweit er darauf eintrat.
III. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2002
beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und
zu neuer Entscheidung mit voller Kognition an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventuell seien die Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 aus dem Perimeter der
kantonalen Schutzverordnung zu entlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Beschwerdeschrift Ziff. 5-10) sowie eine unrichtige bzw.
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 11-28); sie machen im Weiteren
geltend, der Einbezug der beiden streitbetroffenen Grundstücke in den
Moorlandschaftsperimeter sei willkürlich (Ziff. 29-61).
Die Baudirektion beantragte am 18. Juli 2002
Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion, der Regierungsrat,
die Gemeinde Pfäffikon, der Zürcher Vogelschutz und die Pro Natura Zürich
verzichteten ausdrücklich (Volkswirtschaftsdirektion) bzw. stillschweigend auf
Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht nahm am 11. November
2002.
einen Augenschein in Auslikon vor. Dabei hatten die Parteien Gelegenheit,
an verschiedenen Standorten auf und nahe den streitbetroffenen Grundstücken zur
Frage Stellung zu nehmen, ob diese Grundstücke aufgrund einer engen ökologischen,
visuellen, kulturellen oder geschichtlichen Beziehung als Teil der
Moorlandschaft Pfäffikon zu betrachten seien.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen
für Objekte des Natur‑ und Heimatschutzes zuständig, und zwar ungeachtet
dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden
sind (RB 1985 Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ
1985.
Nr. 44; RB 1986 Nr. 14). Die Legitimation der
Beschwerdeführenden ergibt sich ohne weiteres aus § 338a Abs. 2 PBG.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a) In formeller Hinsicht rügen die
Beschwerdeführenden eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Dieses sei ihnen
zunächst im Verfahren zur Festsetzung des Bundesinventars verweigert worden.
Art. 23b Abs. 3 NHG räume den betroffenen Grundeigentümern ausdrücklich das
Recht ein, vor der Festlegung der Moorlandschaft angehört zu erden. Um diesen
Anspruch zu genügen, hätte der Bundesrat bzw. das BUWAL den Beschwerdeführenden
den Entwurf des Moorlandschaftsinventars mit der geplanten Grenzziehung
zustellen müssen. Ihr Gehörsanspruch sei sodann auch im Verfahren zur
Festsetzung der angefochtenen kantonalen Schutzverordnung verletzt worden.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a MLV hätten die Beschwerdeführenden als
betroffene Grundeigentümer zum genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft angehört
werden müssen. Demnach hätten sie unter Beilage eines Entwurfs zur
Schutzverordnung persönlich informiert und zur Stellungnahme eingeladen werden
müssen. Die Behörden hätten sich jedoch mit einer öffentlichen Auflage begnügt,
was im Hinblick auf den ausdrücklich statuierten bundesrechtlichen Gehörsanspruch
nicht ausreiche. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdeführerin 2 auf die öffentliche
Auflage hin verfassten Einwendungen nicht beantwortet worden seien; entgegen §
7.
Abs. 4 PBG sei dazu auch keine behördliche Stellungnahme aufgelegt worden.
b) Gemäss Art.
23b Abs. 3 NHG bezeichnet der Bundesrat die schützenswerten Moorlandschaften
von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wobei er eng mit den
Kantonen zusammenarbeitet, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören.
Die in Anhang 1 MLV bezeichneten Schutzobjekte werden im Bundesinventar
(Anhang 2 MLV) kartographisch im Massstab 1:25'000, mithin nicht
parzellenscharf, dargestellt. Dieses Inventar lässt sich als Allgemeinverfügung
qualifizieren, die allerdings materiell einen Sachplan im Sinn von Art. 13
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) darstellt (Bernhard
Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Freiburg 1997, S. 149;
Karl Ludwig Fahrländer in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 11).
Gestützt auf Art. 23c Abs. 2 NHG sieht sodann Art. 3 Abs. 1
Satz 1 MLV vor, dass die Kantone den genauen Grenzverlauf der
Objekte – parzellenscharf – festlegen. Dabei haben sie unter anderem die
Grundeigentümer anzuhören (Art. 3 Abs. 1 lit. a MLV). In der
Lehre wird die Auffassung vertreten, Grundeigentümer seien nicht erst bei der
Festsetzung des genauen Grenzverlaufs (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 MLV), sondern schon
bei der Festsetzung des Inventars (Art. 23b Abs. 3 NHG) anzuhören (Waldmann,
S. 144 f., 202).
Demgegenüber enthält das kantonale Recht
bezüglich des Erlasses von Schutzverordnungen im Sinn von § 205 lit. b
PBG keine speziellen Vorschriften betreffend die Gewährung des rechtlichen
Gehörs. Beim Erlass solcher Schutzverordnungen gelten daher bezüglich
Gehörsgewährung grundsätzlich nicht die gleichen strengen Anforderungen. Wie
beim Erlass von Allgemeinverfügungen und von Nutzungsplänen (vgl. dazu Alfred
Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 4) richtet sich hier der
Anspruch auf Gehörsgewährung nach Massgabe der Betroffenheit. Demnach genügt es
im Allgemeinen, wenn die Grundeigentümer Einwendungen gegen eine
Schutzverordnung im Rahmen eines Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens
vorbringen können.
Zur Festsetzung des genauen Grenzverlaufs im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 MLV bedarf es allerdings nicht in jedem Fall
einer gesonderten förmlichen Verfügung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 MLV; die
Kantone haben diesen Umsetzungsauftrag primär im Rahmen ihrer Nutzungsplanung
oder durch den Erlass von Schutzverordnungen zu erfüllen (Waldmann, S. 173 und
189.
ff.). Soweit kantonalen Schutzverordnungen diese Funktion zukommt, müssen
jedoch bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die strengeren Anforderungen
von Art. 3 Abs. 1 MLV beachtet werden.
c) Im vorliegenden Fall ist der genaue
Grenzverlauf schon vor der mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen
Moorlandschaftsverordnung am 1. Juli 1996 erfolgten Inventarisierung des
Schutzobjekts Pfäffikersees bereinigt worden, nämlich durch Übereinkunft des
Direktors des BUWAL und des Vorstehers der zürcherischen Baudirektion im Januar
1993.
Allerdings ist diese Festsetzung weder vor noch nach der Inventarisierung
mittels gesonderter Verfügung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 MLV erfolgt, was nach
der dargestellten Ordnung zulässig war, indem die kantonalen Behörden ihrem Umsetzungsauftrag
nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 MLV durch Erlass der kantonalen Schutzverordnung
nachgekommen sind. Darin unterscheidet sich die vorliegende Streitsache im
Verfahrensablauf von dem vom Verwaltungsgericht am 21. Januar 2000 und vom
Bundesgericht am 4. April 2001 beurteilen Fall in Robenhausen (Ortsteil von
Wetzikon), in welchem der Grenzverlauf des Schutzobjekts Nr. 5 Pfäffikersee im
damals streitbetroffenen Bereich noch vor Erlass der neuen kantonalen
Schutzverordnung vom 27. Mai 1999 durch förmliche Verfügungen festgestellt
worden
war, welche Anfechtungsobjekt des damaligen Verfahrens bildeten (VB.1999.00135,
teilweise
publiziert in RB 2000 Nr. 92; BGr, 1A.95-97/2000, teilweise publiziert in
BGE 127 II
184). Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden weder anlässlich der
Festsetzung des Bundesinventars (d.h. vor Inkrafttreten der Moorlandschaftsverordnung)
noch bei der Ausarbeitung der kantonalen Schutzverordnung persönlich zu einer
Stellungnahme eingeladen worden. Aufgrund einer öffentlichen Auflage erhob
zwar die Beschwerdeführerin 2 am 30. Januar 1998 Einwendungen zum Entwurf
der kantonalen Verordnung. Damit wurde indessen nach dem Gesagten den dargelegten
bundesrechtlichen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht
Genüge getan.
d) Die Beschwerdeführenden gehen zu Recht
selber davon aus, dass diese formellen Mängel nicht dazu führen können, dass
das Verfahren in jenen Stand zurückzuversetzen sei, in welchem es sich vor
Festsetzung des Bundesinventars und vor Erlass der kantonalen Schutzverordnung
befand, damit in jenem Stadium die Gehörsgewährung nachgeholt werde. Was das
Verfahren der Inventarfestsetzung durch den Bundesrat anbelangt, wäre eine
Wiederaufnahme schon deswegen nicht möglich, weil die im Inventar selber
vorgenommene (nicht parzellenscharfe) Abgrenzung nicht direkt anfechtbar,
sondern nur im Rahmen einer akzessorischen Überprüfung in Frage gestellt
werden kann (dazu hinten E. 3 b). Die Beschwerdeführenden gehen
sodann zu Recht davon aus, dass auch die beim Erlass der kantonalen
Schutzverordnung unterbliebene Anhörung im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
nachgeholt werden konnte (zu den Voraussetzungen einer solche Heilung vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48). Sie machen jedoch geltend, der Mangel sei in ihrem
Fall nicht geheilt worden, weil sich der Regierungsrat bei der Überprüfung des
Bundesinventars auf eine reine Willkürprüfung beschränkt habe; deswegen sei
die Sache ”zu neuer Entscheidung mit voller Kognition” an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Die nämlichen Beschränkungen, die sich
der Regierungsrat bei der akzessorischen Überprüfung des Bundesinventars
(hinsichtlich der Grenzziehung im streitbetroffenen Bereich) unter Hinweis auf
die bundesgerichtliche Praxis auferlegt hat (vgl. Rekursentscheid E. 5c), hätte
nämlich auch die Baudirektion bei Erlass der kantonalen Schutzverordnung
beachten müssen, sofern sie damals nach einer Anhörung der Beschwerdeführenden
deren Einwendungen gegen das Bundesinventar zu beurteilen gehabt hätte. Die
Einschränkungen, welche die kantonalen Behörden und Gerichte beim Vollzug des
eidgenössischen Moorschutzrechts hinsichtlich der akzessorischen Überprüfung
des Bundesinventars zu beachten haben, gelten nicht erst im kantonalen
Rechtsmittelverfahren, sondern bereits bei der Festsetzung der kantonalen
Schutzverordnung (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a/bb S. 192). Es ist somit davon
auszugehen, dass der Regierungsrat die bei der Festsetzung der
Schutzverordnung unterbliebene Gehörsgewährung im Rekursverfahren geheilt hat,
indem sich die Beschwerdeführenden wiederholt zu den ergänzten Akten sowie auch
zu den am Augenschein vom 22. November 2001 getroffenen Feststellungen äussern
konnten und indem er das Bundesinventars im richtig verstandenen Rahmen -
unter Respektierung des dem Bundesrat zustehenden Ermessens- und
Beurteilungsspielraums - akzessorisch überprüft hat.
e) Die Beschwerdeführenden machen geltend,
auch im Rekursverfahren sei ihnen das rechtliche Gehör dadurch verweigert
worden, dass der Augenschein ohne Teilnahme eines Mitglieds des Regierungsrats
durchgeführt worden sei (Beschwerdeschrift Ziff. 12). Der Vorwurf ist
unbegründet. Nach der verwaltungsgerichtlichen und bundesgerichtlichen Praxis
stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn im Rekursverfahren vor Regierungsrat
Augenscheine ohne Mitwirkung eines Behördenmitglieds durchgeführt werden (Kölz/
Bosshart/Röhl, § 7 N. 43; BGE 110 Ia 81 E. 5c).
f) Die Beschwerdeführenden werfen dem
Regierungsrat eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor
(Beschwerdeschrift Ziff. 11-28): Die Mitwirkenden des Rechtsdienstes der
Staatskanzlei hatten bereits vor dem Augenschein eine umfangreiche Fotodokumentation
erstellt, die anlässlich der Begehung am Augenschein vom 22. November 2001 als
Grundlage verwendet wurde. Bereits in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom
28.
Januar 2002 kritisierten die Beschwerdeführenden die Aussagekraft dieser
Fotografien und reichten ergänzend eigene Fotografien ein. In der Beschwerdeschrift
erneuern sie ihre detaillierten Ausführungen darüber, dass die Fotografien des
Rechtsdienstes im Lichte der Kriterien von Art. 23b Abs. 1 NHG einen
verzerrten und verfälschten Eindruck über die streitbetroffenen Grundstücke
und deren Umgebung vermittelten. Auf diese Kritik ist nicht mehr näher
einzugehen, nachdem das Verwaltungsgericht anlässlich des am 11. November 2002
durchgeführten Augenscheins aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung des streitbetroffenen
Geländes sowie unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen der Parteien
sich mit der Frage befassen konnte, ob diese Grundstücke aufgrund einer engen
ökologischen, visuellen, kulturellen oder geschichtlichen Beziehung als Teil
der Moorlandschaft Pfäffikon zu betrachten seien.
3.
a) Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler
Bedeutung zwingend und direkt geschützt. Art. 78 Abs. 5 BV stellt
damit eine unmittelbar anwendbare verfassungsrechtliche Nutzungsordnung auf
(Waldmann, S. 93 f.). Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit
und nationaler Bedeutung hat der Verfassungsgeber die Interessenabwägung
abschliessend vorgenommen. Sie sind daher jeglicher weiteren raumplanerischen
Interessenabwägung entzogen (Waldmann, S. 94; Jean-Baptiste Zufferey in:
Kommentar NHG, 2. Kap. Rz. 86 f., 96). Der Grundsatz der
Einheit der Verfassung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit
Art. 78 Abs. 5 BV zu Eigentumsbeschränkungen führt, ist dies
hinzunehmen, denn Art. 78 Abs. 5 BV ist als Spezialregelung aufzufassen,
welche das durch Art. 26 BV garantierte Eigentum näher umschreibt. Damit
geht er als lex specialis, und nicht etwa aufgrund der lex-posterior-Regel,
der Eigentumsgarantie vor (Alfred Kölz, Rechtsfragen des Moorschutzes ‑
am Beispiel des Stauseeprojektes "Grimsel West", URP 1996,
S. 171 ff., S. 189 f.; Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 30.
Oktober 1996 zur Aufnahme der Moorlandschaft Grimsel ins Inventar der
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, URP
1997, S. 66 ff., insbesondere S. 67 f.).
b) Die Abgrenzung des Schutzobjekts in der bundesrätlichen
Verordnung gemäss Anhang 2 MLV, auf welcher die kantonale Anordnung beruht,
unterliegt (ungeachtet ihres Charakters als Allgemeinverfügung) im nachträglichen
kantonalen Verfahren zur Feststellung des Grenzverlaufs – durch Erlass einer
Schutzverordnung, im Rahmen der Nutzungsplanung oder durch gesonderte
Feststellungsverfügung gemäss Art. 3 Abs. 3 MLV – der akzessorischen Prüfung
durch die Rechtsmittelinstanzen (BGE 127 II 184 E. 5a S. 190 ff.;
Waldmann, S. 152; hinsichtlich der akzessorischen Überprüfung bundesrätlicher
Verordnungen durch kantonale Rechtsmittelinstanzen vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 28, § 50 N. 123). Weil die Bestimmung der
Inventarobjekte in Verordnungsform erfolgt, sind die Regeln für die
vorfrageweise Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen zu beachten. Bei
unselbständigen Verordnungen – darum handelt es sich bei den auf das NHG
gestützten Verordnungen – kann geprüft werden, ob sich der Bundesrat an die
Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das
Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befinden
die Rechtsmittelinstanzen auch über die Verfassungsmässigkeit der
unselbständigen Verordnung. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat
einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Regelung auf
Verordnungsstufe ein, ist dieser jedoch für das Bundesgericht, und damit auch
für die kantonalen Behörden und Gerichte, nach Art. 191 BV (Art. 113
Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 aBV) verbindlich.
Ein derartiger Ermessens- und
Beurteilungsspielraum steht dem Bundesrat bei der Inventarisierung von
Moorlandschaften und der Festlegung ihrer Grenzen zu, hat er doch dabei die in
Art. 23b NHG verwendeten Kriterien als unbestimmte Gesetzesbegriffe anzuwenden.
In diesem Fall dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht ihr eigenes Ermessen an
die Stelle jenes des Bundesrats setzen, sondern können lediglich prüfen, ob die
Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich
sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz‑ oder verfassungswidrig
erweist. Hat sich der Bundesrat im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton für
eine – mit dem Gesetz vereinbare Grenzziehung – entschieden, ist diese
Abgrenzung von den kantonalen Behörden und Gerichten zu respektieren. Sie
dürfen die Grenzziehung nur korrigieren, wenn der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum
überschritten oder missbraucht hat. Ausserdem haben die Rechtsmittelinstanzen
zu überprüfen, ob sich die kantonalen Behörden bei der genauen Grenzziehung
von den massgeblichen Kriterien gemäss Art. 23b NHG haben leiten lassen
und ob sie den Spielraum, den ihnen die Bezeichnung des Schutzobjekts durch den
Bundesrat belässt, nicht überschritten haben.
c) Die Kriterien für die Abgrenzung der
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung werden
durch Art. 23b NHG festgelegt. Gemäss dessen Abs. 1 ist eine
Moorlandschaft eine in besonderem Mass durch Moore geprägte, naturnahe
Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer,
visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung, wobei es genügt, dass
eines dieser Beziehungselemente vorliegt (keine kumulative Aufzählung, vgl.
Peter Keller in: Kommentar NHG, Art. 23b Rz. 8). Abs. 2 benennt
die Voraussetzungen, unter denen eine Moorlandschaft "von besonderer
Schönheit und von nationaler Bedeutung" ist. Abs. 3 führt ergänzend
zu Abs. 1 das Kriterium der bestehenden Besiedlung und Nutzung ein.
d) Für die Erstellung der Inventare der
verfassungsrechtlich geschützten Moore und Moorlandschaften wurden vom
Bundesrat Expertenkommissionen eingesetzt. Diese entwickelten gestützt auf
Art. 23b NHG Auswahlkriterien, aufgrund derer die Objekte zu bezeichnen
waren. Dabei verfügten die Kommissionen über einen gewissen Ermessensspielraum,
weil die gesetzlichen Kriterien unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen.
Anlässlich der Bestimmung der Objekte durch die verschiedenen Verordnungen
hatte der Bundesrat Gelegenheit, seinerseits Ermessen auszuüben und
gleichzeitig darüber zu befinden, ob die Kommissionen ihr Ermessen in seinem
Sinn wahrgenommen hatten oder nicht (Bundesamt für Justiz, zitiertes Gutachten,
URP 1997, S. 69; Keller in: Kommentar NHG, Art. 23b
Rz. 16 f.). Das dem Bundesrat und den Kantonen bei der Abgrenzung der
Schutzobjekte zustehende Ermessen ist auf die Anwendung der in Art. 23b
NHG genannten Kriterien beschränkt.
4.
a) Der Regierungsrat hat erwogen, die
streitbetroffenen Grundstücke bildeten Teil einer Landschaft, die sich als
Einheit bis zum Siedlungsrand bzw. in östlicher Richtung bis zu dem von der
Krete begrenzten Sichthorizont erstrecke. Namentlich in geomorphologischer
Hinsicht seien eindrückliche Bezüge zwischen den beiden Grundstücken und der
westlich der Bahnlinie gelegenen Moorlandschaft feststellbar. Die auf den
Grundstücken vorhandenen vom Gletscher gebildeten Landschaftsformationen seien
typisch und von prägender Wirkung für eine Moorlandschaft und unterstrichen die
unmittelbare Beziehung und Nähe der Parzellen zum Moorgebiet. Von der sich
darauf erhebenden Kuppe aus biete sich ein weiter Blick über die Moorlandschaft
des Pfäffikersees. Visuelle Bezüge zu dieser Geländeformation bestünden auch
vom Gebiet ”Im Neuen Riet” aus, das zum Objekt Nr. 2212
”Robenhauserriet/Pfäffikersee” des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler
Bedeutung gehöre. - Zwischen dem Moor- und Seengebiet und den Grundstücken der
Rekurrierenden bestünden sodann ökologische Bezüge. Entgegen der Auffassung
der Rekurrierenden schaffe der Bahndamm keine Zäsur, welche eine Begrenzung
der Moorlandschaft entlang dieser Linie gebieten und die vom Bundesrat gewählte
Abgrenzung als willkürlich erscheinen lassen würde. Gleiches gelte hinsichtlich
des Umstandes, dass die Pfäffikerstrasse stark und an gewissen Tagen auch die
in das eigentliche Naturschutzgebiet führende Strandbadstrasse
verhältnismässig stark befahren seien. Der Standpunkt der Rekurrierenden,
wonach ihre rund 5 ha umfassenden Parzellen aufgrund ihrer Lage und ihres Erschliessungsstands
eine geschlossene Einheit mit dem Weiler Auslikon bildeten, werde durch die
Akten, namentlich die Landschaftsaufnahmen, widerlegt. Aufgrund der vielfältigen
Bezüge zur angrenzenden Moorlandschaft erfülle der Einbezug der beiden Grundstücke
in den Moorlandschaftsperimeter die in Art. 23b NHG vorgegebenen Kriterien, weshalb
der Bundesrat bei der Festsetzung des Perimeters den ihm zustehenden Ermessens-
und Beurteilungsspielraum gewahrt habe; zu einer Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der entgegenstehenden Nutzungsanliegen der Rekurrierenden sei
er dabei entgegen deren Auffassung nicht gehalten gewesen.
b) Die Beschwerdeführenden rügen den Einbezug
ihrer Grundstücke in den bundesrätlichen Moorlandschaftsperimeter als
willkürlich (Beschwerdeschrift Ziff. 29-61). Sie argumentieren dabei in
erster Linie mit der Vorgeschichte der Perimeterfestsetzung und legen
einlässlich dar, dass die damit befassten kantonalen Behörden und Ämter
zunächst die Auffassung vertreten hätten, die Moorlandschaft Pfäffikersee sei
im Osten im streitbetroffenen Bereich entlang der Bahnlinie Wetzikon-Kempten zu
begrenzen (Ziff. 30-35). Anschliessend legen sie im Einzelnen dar, dass und
weshalb aus ihrer Sicht ihre Grundstücke entgegen den Erwägungen des
Regierungsrats nach den Kriterien von Art. 23b Abs. 1 NHG nicht Teil einer
Moorlandschaft seien und als einzig sinnvolle und gesetzmässige Begrenzung des
bundesrätlichen Perimeters die Bahnlinie in Betracht komme (insbesondere Ziff.
42-56).
5.
a) Wie die Beschwerdeführenden an sich
zutreffend darlegen, vertraten die kommunalen und kantonalen Amtsstellen,
welche an der Festsetzung des Bundesinventars bzw. der Inventarisierung des
Schutzobjektes Pfäffikersees mitwirkten, ursprünglich die Auffassung, die
Moorlandschaft Pfäffikersee sei im Osten im streitbetroffenen Bereich entlang
der Bahnlinie Wetzikon-Kempten zu begrenzen. Hieraus können die
Beschwerdeführenden indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Behördliche
Stellungnahmen im Verfahren der Inventarfestsetzung begründen keine
Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführenden berufen könnten,
was diese denn auch nicht geltend machen. Sodann setzen sich die zitierten
früheren Stellungnahmen auch nicht näher mit der Frage auseinander, ob die
streitbetroffenen Grundstücke nach den Kriterien von Art. 23b NHG als
Bestandteil der Moorlandschaft Pfäffikon gelten können. Dass sich das BUWAL
hinsichtlich des Osthanges bei Auslikon, an welchem die streitbetroffenen
Grundstücke liegen, bewusst über diese gesetzlichen Kriterien hinweggesetzt
hätte, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht
aus der Stellungnahme der technischen Beratungsstelle des BUWAL vom 5. Januar
1993.
ableiten. Dort wird ausgeführt, die weite Perimeterziehung am Osthang
bilde zugegebenermassen nicht die einzige denkbare Abgrenzung; der relativ
weite, unvermoorte Hang, der zudem vom Kerngebiet durch eine Strasse und eine
Eisenbahnlinie abgetrennt werde, bilde eine gute und landschaftlich wichtige
Ergänzung und Sicherung der Moorlandschaft. Aus dieser Formulierung lässt sich
nicht ableiten, das BUWAL bzw. die es beratende Stelle habe einen engen Bezug
zwischen dem fraglichen Gebiet und den Mooren westlich der Bahnlinie explizit
verneint.
b) Wie sich am gerichtlichen Augenschein
bestätigt hat, besteht zwischen den streitbetroffenen Grundstücken und den
Mooren entlang des östlichen und südlichen Ufers des Pfäffikersees enge
visuelle Bezüge, welche die Grundstücke als Bestandteil der Moorlandschaft
erscheinen lassen.
Aufgrund des gerichtlichen Augenschein ist
vorab der vorinstanzlichen Feststellung beizupflichten, dass solche Bezüge in
geomorphologischer Hinsicht bestehen. Dabei handelt es sich um ein
Beurteilungselement, welches im Rahmen der (alternativen) Kriterien von Art.
23b Abs. 1 NHG ebenfalls der visuellen Beziehung zuzurechnen ist (Keller in:
Kommentar NHG, Art. 23b N. 7). Die sich auf den Grundstücken erhebende Kuppe
bildet entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift (Ziff. 16 und 44) gut
erkennbar Bestandteil der Moränen, welche die Landschaft rund um den
Pfäffikersee kennzeichnen. Wie in der Umschreibung des Schutzobjekts Nr. 5
(nicht publizierter Anhang 2 zur MLV) ausgeführt wird, ist die Moorlandschaft
um den Pfäffikersee geprägt vom eiszeitlich geformten Seebecken, den von
Moränen (Wallmoränen, Drumlins) durchzogenen, durch vermoorte Mulden und
sanfte Hügel reich gegliederten angrenzenden Landschaftsteilen sowie den
zuerst sanft, später steil ansteigenden Molassehängen zwischen Irgenhausen und
Auslikon. Im gleichen Sinn wird im Ingress zur kantonalen Schutzverordnung der
Charakter der Pfäffikerseelandschaft vorab in geomorphologischer Hinsicht
beschrieben. Danach ist die heutige Gestalt dieser Landschaft auf die
Einwirkungen der letzten Eiszeit (Würmeiszeit) zurückzuführen. Der See liegt in
einer flachen, vom Linth-Rhein-Gletscher ausgeformten Mulde, eingebettet in
ebenfalls gletschergeprägte Erhebungen und Hügel (Drumlins, Wallmoränen)
zwischen Wetzikon und Faichrüti (am westlichen Ufer) sowie zwischen Wetzikon
und Pfäffikon (am östlichen Ufer) und in den bogenförmigen Stirnmoränenkranz
Lochweid-Speckholz-Barzloo. Dementsprechend sind östlich und westlich des
Sees solche prägenden Erhebungen und Hügel oder Teile davon in den Perimeter
des Bundesinventars sowie in jenen der kantonalen Schutzverordnung einbezogen
worden. In dieses Konzept passt auch der Einbezug der streitbetroffenen
Grundstücke, die wie erwähnt ihrer Geländeform nach gut erkennbar Bestandteil
der den See umgebenden gletschergeprägten Erhebungen bilden.
Nach Auffassung der Beschwerdeführenden wird
die Landschaft im Bereich ihrer beiden Grundstücke hauptsächlich durch die
Siedlung Auslikon, die verkehrsintensive Pfäffikerstrasse sowie die stark
befahrene Bahnlinie geprägt. Dass die Pfäffikerstrasse bzw. der dort sich
abwickelnde intensive Fahrzeugverkehr das Landschaftsbild erheblich mitprägt,
trifft zu. Indessen wird das streitbetroffene Areal von dieser Strasse weder
durchquert noch unmittelbar begrenzt, befindet sich doch dazwischen – wie auch
zwischen ihm und der Strandbadstrasse – ein von der Landschaftsschutzzone nicht
erfasster, überbauter Streifen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Landschaft
rund um den Pfäffikersee in grossen Teilen derart eng mit Siedlungen und
Verkehrslagen verflochten ist, dass der nach Art. 23b Abs. 1 NHG erforderliche
Charakter einer naturnahen Landschaft nicht schon wegen der Nähe einer
verkehrsintensiven Strasse verneint werden kann; andernfalls hätte sich das
Konzept, die für diese Landschaft charakteristischen gletschergeprägten
Erhebungen miteinzubeziehen, überhaupt nicht verwirklichen lassen. Was die
Beschwerdeführenden sodann zur trennenden Wirkung der Bahnlinie vorbringen
(Beschwerdeschrift Ziff. 52), überzeugt nicht. Wie sich am Augenschein gezeigt
hat, tritt die Bahnlinie im streitbetroffenen Bereich zwar als Kunstbaute in
Erscheinung, jedoch nicht in einer Weise, die als störender Eingriff in die
naturnahe Landschaft empfunden sowie den Zusammenhang zwischen den östlich
davon gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführenden und den Rieten westlich
des Bahndammes unterbrechen würde. Nicht überzeugend ist schliesslich der
Einwand, die beiden Grundstücke seien visuell der Siedlung Auslikon zuzuordnen.
Diese Sichtweise greift zu kurz, weil sie den optischen Bezug einseitig auf die
nördlich angrenzende Siedlung Auslikon fokussiert und den grösseren
Zusammenhang ausklammert. Wenn der Ortsteil Auslikon wie auch die hangwärts
folgenden Siedlungen Oberbalm, Unterbalm und Hofhalden vom Perimeter des
Bundesinventars und der kantonalen Schutzverordnung ausgenommen worden sind, so
geschah dies mit Rücksicht auf die dortigen Überbauungen; von daher betrachtet,
können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass der Ortsteil Auslikon
unmittelbar an ihre Grundstücke angrenzt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Wie anzumerken ist, können die
Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten daraus
ableiten, dass der Bundesrat dem Vorschlag des Regierungsrats vom 30.
September 1992, den Schutzperimeter wesentlich enger zu fassen, hinsichtlich
der Siedlung Auslikon, die in der Folge nicht in den Perimeter einbezogen wurde,
gefolgt ist, nicht aber hinsichtlich des streitbetroffenen Geländes südlich
dieser Siedlung. Angesichts dessen, dass für die Bestandesaufnahme der
Moorschutzinventare grundsätzlich die im Juni 1983 gegebenen Verhältnisse
massgeblich sind (vgl. Waldmann, S. 141), wäre auch ein weiter gefasster
Perimeter mit Einbezug der Siedlung Auslikon in Betracht gefallen. Wie der
Zonenplan 1984 der Gemeinde zeigt, war Auslikon damals wesentlich weniger als
heute überbaut; namentlich waren südlich der Strandbadstrasse kaum Häuser
vorhanden. Umso weniger kann der Einbezug des streitbetroffenen Areals südlich
der bestehenden Überbauung als rechtsverletzend gewürdigt werden.
Ob die betroffenen Grundstücken dem
Landschaftsgürtel zuzurechnen sind, welcher mit den Mooren in einer engen
visuellen Beziehung steht, ist bereits von der Vorinstanz zu Recht von
verschiedenen Standorten aus beurteilt worden. Dass die beiden Parzellen, wie
sich auch am gerichtlichen Augenschein gezeigt hat, von einigen der gewählten
Standorten aus nicht direkt einsehbar sind (insbesondere den Standorten 10 und
11.
und 13), trifft zu. Abgesehen davon, dass dies teilweise durch die Sicht
verdeckende Bäume und Sträucher in der näheren Umgebung bedingt ist (so bei den
Standorten 10 und 11) und insofern als Gegenbeweis (für einen fehlenden
visuellen Bezug) kaum ins Gewicht fällt, hat sich von diesen Standorten aus
immerhin gezeigt, dass es - unter dem Gesichtswinkel des in Art. 23b Abs. 1 NHG
erforderlichen Kriteriums eines engen visuellen Bezugs zu den Mooren - als vertretbar
erscheint, Teile des Osthanges (südlich und nördlich von Auslikon) in den Perimeter
des Bundesinventars und dementsprechend auch in die Landschaftsschutzzone gemäss
kantonaler Schutzverordnung einzubeziehen. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht
auch den Ausblick, welcher sich von der Kuppe im Grenzbereich der beiden
Grundstücke (Standort 6) nach Westen auf die Moore am Pfäffikersee bietet, als
Beleg für eine enge visuelle Beziehung gewürdigt. Daran vermag der Umstand,
dass die Grundstücke nicht öffentlich (namentlich nicht als Weideland im Sinn
von Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) zugänglich sind
(Beschwerdeschrift Ziff. 19), nichts zu ändern. Ob die Beschwerdegrundstücke
speziell auch vom Robenhauserriet aus einsehbar seien (vgl. Beschwerdeschrift
Ziff. 41), ist nicht entscheidungswesentlich. Wenn in der von den Beschwerdeführenden
in diesem Zusammenhang zitierten Stellungnahme der Baudirektion ausgeführt
wird, vom Robenhauserriet her präsentiere sich der in den Perimeter einbezogene
"landwirtschaftlich genutzte Landschaftsbereich als ein überwiegend gut
einsehbarer, unverzichtbarer Teil der Moorlandschaft”, so dürfte sich diese
Bemerkung ohnehin im Rahmen einer weitergreifenden Betrachtungsweise auf den
gesamten in den Perimeter einbezogenen Gürtel am Osthang – also nicht
spezifisch auf den Ortsteil Auslikon und die südlich angrenzenden Grundstücke
der Beschwerdeführenden – beziehen. Im Übrigen hat der Regierungsrat im
Rekursentscheid diese Formulierung nicht übernommen; in seinen Erwägungen wird
nicht Bezug auf das Robenhauserriet genommen; hingegen findet sich dort unter
Bezugnahme auf den Standort 12 der zutreffende Hinweis, dass visuelle Bezüge
vom Gebiet ”Im Neuen Riet” aus bestünden. Angesichts des so begründeten
Rekursentscheids erscheint es unerheblich, dass in der vor dem vorinstanzlichen
Augenschein erstellten Liste die Standorte 10, 11 und 12 fälschlicherweise
oder zumindest unpräzis dem Robenhauserriet zugerechnet werden.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Bundesrat mit dem Einzug der streitbetroffenen Grundstücke in den Perimeter
des Bundesinventars den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum gewahrt hat; die
im fraglichen Bereich vorgenommene Perimeterabgrenzung entspricht den Kriterien
von Art. 23b Abs. 1 NHG, indem die genannten Grundstücke jenem Gelände
zuzurechnen sind, welches aufgrund einer engen visuellen Beziehung als (moorfreier)
Teil der Moorlandschaft Pfäffikersee erscheint. Demzufolge ist es - wovon unter
dieser Prämisse auch die Beschwerdeführenden ausgehen (vgl. Beschwerdeschrift
Ziff. 10) - auch nicht zu beanstanden, dass die beiden Grundstücke in die
Landschaftsschutzzone der kantonalen Schutzverordnung einbezogen worden sind.
6.
Der Einbezug der streitbetroffenen
Grundstücke widerspricht sodann nicht dem Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl.
Art. 36 Abs. 3 BV):
Die Einschränkungen in der Nutzung der
streitbetroffenen Grundstücke, die sowohl im Perimeter des Bundesinventars wie
auch in der Landschaftsschutzzone gemäss kantonaler Schutzverordnung liegen,
ergeben sich nicht unmittelbar aus Art. 78 Abs. 5 BV bzw. dem dort statuierten
absoluten Veränderungsverbot, sondern im Einzelnen erst aus Art. 23d NHG sowie
gestützt auf Art. 23c Abs. 2 NHG und Art. 5 MLV aus Ziff. 5 SchutzV (vgl.
Keller in: Kommentar NHG, Vorbem. zu Art. 23a-23d N. 9). Gemäss Art. 23d Abs. 1
NHG sind die Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaft zulässig, soweit sie der
Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht
widersprechen; unter dieser Voraussetzung ist laut Abs. 2 lit. a insbesondere
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig (Keller in: Kommentar NHG,
Art. 23d N. 5; kritisch bezüglich der Verfassungsmässigkeit dieser
bundesgesetzlichen Bestimmung: Waldmann, S. 283 f.). Gemäss Ziff. 5 Abs. 1
SchutzV sind in der Zone III A (Landschaftsschutzzone) alle Bauten, Vorkehren
und Einrichtungen verboten, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten,
den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten oder den für die Landschaft
typischen Eigenheiten widersprechen. Ziff. 5 Abs. 2 SchutzV umschreibt die
Voraussetzungen, unter denen die Baudirektion für die landwirtschaftliche
Nutzung erforderliche Einrichtungen sowie landwirtschaftliche Neu-, Um- und
Anbauten in den Betriebszentren der bestehenden Landwirtschaftsbetriebe
bewilligen kann.
Die damit verbundenen Einschränkungen in der
Grundstücknutzung gehen zwar über jene hinaus, welche sich daraus ergeben, dass
diese Grundstücke nutzungsplanerisch der kantonalen Landwirtschaftszone
zugewiesen sind (vgl. 16a RPG; § 36 PBG). Die Unterschiede sind aber insofern
nicht bedeutend, als sowohl nach dem Regime der Landwirtschaftszone wie auch
nach jenem der Schutzverordnung (Zone III A) andere als landwirtschaftliche
Bauten von vornherein ausgeschlossen sind. Zwar ist davon auszugehen, dass der
hier streitige Einbezug der Grundstücke in den Perimeter des Bundesinventars
und die Zone III A der kantonalen Schutzverordnung auch jegliche Möglichkeit,
sie im Rahmen einer Nutzungsplanungsrevision einer Bauzone zuzuweisen, von vornherein
ausschliesst. Die Aussichten auf eine derartige Einzonung wären indessen selbst
dann äusserst gering, wenn die beiden Grundstücke entsprechend dem Standpunkt
der Beschwerdeführenden nicht der verfassungsrechtlich geschützten
Moorlandschaft zuzurechnen und daher auch nicht der kantonalen
Landschaftsschutzzone zuzuweisen wären. Denn auch ohne dies spezifisch im
Naturschutzrecht verankerten Festlegungen, welche im vorliegenden Verfahren
einzig zu beurteilen sind, ginge es wohl kaum an, die beiden Grundstücke
anlässlich einer Revision der Nutzungsplanung einer Bauzone zuzuweisen; im
Rahmen der dabei erforderlichen Interessenabwägung wäre dies angesichts ihrer
Lage am Rand der verfassungsrechtlich geschützten Moorlandschaft mit den
Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3
Abs. 2 lit. d RPG wohl nicht vereinbar.
7.
Demnach ist
die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...