VB.2002.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00228
3. Oktober 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6980)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00228
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.10.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Art der Freihaltezone, Auswirkungen auf das Rekursverfahren
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a).
Von einer Sistierung ist abzusehen (E. 1b).
Bei Bauvorhaben in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen entscheidet die Baudirektion über Zonenkonformität bzw. Ausnahmebewilligung. Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren; für die einzelnen Entscheide ist eine einheitliche Rechtmittelinstanz vorzusehen. Bei Streitigkeiten über Bauten ausserhalb der Bauzonen ist dies der Regierungsrat. Der Antrag des Beschwerdeführers, der eine eine Gabelung des Rechtswegs zielt, ist bundesrechtswidrig (E. 2a).
Sollte der Regierungsrat im Rekursverfahren erhobene Rügen zu Unrecht nicht behandeln, ist dies mit Beschwerde vorzubringen (E. 2b).
Die BRK war nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Frage der Zuständigkeit anzuhören. Dieser hat sich die Anrufung der falschen Instanz selbst zuzuschreiben, weshalb die Kostenauflage gerechtfertigt ist. Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (E. 2c).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
KOORDINATIONSPFLICHT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
KOSTENTRAGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REKURS
REKURSINSTANZ
SCHREIBGEBÜHREN
SISTIERUNG
SPRUCHGEBÜHR
ÜBERWEISUNG
ZONENKONFORMITÄT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
anhang BauVV
§ 7 BauVV
§ 9 lit. a BauVV
Art. 29 lit. II BV
§ 7 GebührenO
§ 34 lit. b OV BRK
§ 35 lit. I OV BRK
§ 329 Abs. II lit. b PBG
Art. 25 lit. II RPG
Art. 25a RPG
Art. 33 lit. IV RPG
§ 5 lit. II VRG
§ 13 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Die
Bausektion der Stadt Zürich erteilte der städtischen Wasserversorgung am
16. April 2002 unter Bedingungen und Auflagen die Bewilligung zum Anbau
eines Ökonomiegebäudes mit Take Away an den L-Betrieb sowie zur Erstellung
eines Containerabstellplatzes und zweier Autoabstellplätze im Freien, alles auf
den Grundstücken Kat. Nrn. 01 und 02, M-strasse in Zürich, gelegen in der
kantonalen/regionalen Freihaltezone K. Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an den
Regierungsrat bezeichnet. Gleichzeitig eröffnet wurde die Verfügung der
Baudirektion vom 6. Februar 2002, mit der die nach Art. 25 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) notwendige kantonale Bewilligung
für Bauten ausserhalb der Bauzonen erteilt wurde.
Erwägungen
II. Gegen diese Entscheide erhob A am 21. Mai
2002.
Rekurs an die Baurekurskommission I mit dem Sachantrag, die erteilten
Bewilligungen seien aufzuheben, eventualiter sei ein anderer Standort mit einer
kleineren Anlage zu wählen. Die Baurekurskommission trat auf das Rechtsmittel
mit Beschluss vom 31. Mai 2002 mangels Zuständigkeit nicht ein. Sie erwog im
Wesentlichen, die Freihaltezone, in welche das strittige Vorhaben zu liegen
käme, befinde sich ausserhalb der Bauzonen, weshalb die Angelegenheit an den
Regierungsrat zu überweisen sei.
III. A erhob gegen den Beschluss der
Baurekurskommission am 8. Juli 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit
dem Antrag, dieser sei insoweit aufzuheben, als es um die auch kommunal zu
beurteilende Einordnung der Baute und um Sauberhaltungsauflagen gehe. Die (von
der BRK auferlegten) Kosten seien um 75 % zu reduzieren und das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sei bis zum Entscheid des Regierungsrats zu sistieren,
soweit keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge.
Die Staatskanzlei reichte dem Verwaltungsgericht
am 23. Juli 2002 die dem Regierungsrat durch die Baurekurskommission
überwiesenen Akten ein. Die BRK I beantragte am 9. August 2002 ohne weitere
Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 29. August
2002.
die Bausektion der Stadt Zürich in ihrer Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Gegen Entscheide der
Baurekurskommissionen ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da
keine Ausnahmebestimmung der §§ 330 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) greift und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf das Rechtsmittel einzutreten.
b) Der
Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei bis Vorliegen des Regierungsratsentscheids
zu sistieren. Da die von ihm beantragte Zuständigkeitsspaltung jedoch abzulehnen
ist (vgl. nachfolgend E. 2a) und gegen einen Entscheid des Regierungsrats nach
§ 41 VRG ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könnte –
dieser mithin das Gericht nicht zu binden vermöchte – ist von einer Sistierung
abzusehen.
2.
a) Gemäss
Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Zuständig ist im Kanton Zürich
nach § 318 PBG in Verbindung mit § 7 und Anhang Ziff. 1.2.1 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bei Vorhaben in
Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen – abgesehen von den hier nicht
vorliegenden Sonderfällen nach Ziff. 1.2.3 des Anhangs BVV – die Baudirektion.
Über die weiteren bewilligungspflichtigen Aspekte des Vorhabens haben die dafür
zuständigen Behörden zu befinden. Nach Art. 25a RPG sind allerdings die verschiedenen
Verfahren zu koordinieren. Für die Koordination verantwortlich ist vorliegend
die kommunale Baubehörde (§ 9 lit. a BVV).
Untersteht ein Vorhaben der
Koordinationspflicht, so hat das kantonale Recht gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG
einheitliche Rechtsmittelinstanzen für die Anfechtung der Verfügungen
kantonaler und kommunaler Behörden vorzusehen (vgl. dazu Aemisegger/Haag in:
Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 1999, Art. 33 N. 77 ff.). Im Kanton Zürich ist in Streitigkeiten
betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach § 329 Abs. 2 lit. b
PBG der Regierungsrat Rekursinstanz.
Daraus ergibt sich, dass der Hauptantrag des
Beschwerdeführers, der auf eine Gabelung des Rechtswegs abzielt, dem
Bundesrecht widerspricht. Da eine Bewilligung für eine Baute ausserhalb der
Bauzonen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist aufgrund der
gesetzlichen Regelung vorliegend der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz.
b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der
Regierungsrat behandle in Rekursverfahren nach § 329 Abs. 2 lit. b PBG jeweils
verschiedene Rechtsfragen, insbesondere solche betreffend konkrete
baupolizeiliche Auflagen oder die Einordnung eines Bauvorhabens, nicht oder zu
wenig eingehend, vermag kein Abweichen von der vorangehend dargestellten
gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu rechtfertigen. Sollte der Regierungsrat
im Rekursverfahren erhobene Rügen zu Unrecht nicht behandeln, so ist dies mit
Beschwerde gegen seinen Endentscheid geltend zu machen.
c) Der Beschwerdeführer verlangt, die von der
Baurekurskommission erhobenen Kosten seien um 75 % zu reduzieren.
Nichts zu seinen Gunsten vermag er aus dem
Umstand abzuleiten, dass die BRK ihm keine Nachfrist zur Begründung des
Rekurses mit Bezug auf die Zuständigkeitsfrage eingeräumt hat; diese Frage
hatte sie von Amtes wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5 N. 2 f.). Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör hätte nur dann eine
Anhörung des Beschwerdeführers erfordert, wenn er nicht mit einer Überweisung
des Verfahrens an eine andere Behörde hätte rechnen müssen (Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 521 m. H.).
Dass in Fällen, in denen Gemeinden
fälschlicherweise die Baurekurskommissionen als Rekursinstanz bezeichnen, diese
in den Überweisungbeschlüssen an den Regierungsrat den Rekurrenten nach
Darstellung des Beschwerdeführers keine Kosten auferlegten, vermag ihm
ebenfalls nicht zu helfen. Der massgebende Unterschied besteht darin, dass bei
dieser Konstellation die Rekurrenten kein Verschulden an der Anrufung der
falschen Rechtsmittelinstanz trifft, während vorliegend der Beschwerdeführer
dies angesichts der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres zu
vermeiden vermocht hätte. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass Überweisungen
nach § 5 Abs. 2 VRG stets kostenlos zu sein hätten. Die Baurekurskommission hat
ihre Kostenauflage somit zu Recht auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG abgestützt.
Angesichts der recht ausführlichen Begründung ihres Entscheids ist die
Spruchgebühr von Fr. 600.- innerhalb des ihr nach § 35 Abs. 1 der Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom
20.
Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums von Fr. 100.- bis
Fr. 12'000.- jedenfalls nicht rechtswidrig und kann vom
Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG), nicht
korrigiert werden. Auch die Schreibgebühr liegt im massgeblichen Rahmen (§ 34
lit. b OV BRK in Verbindung mit § 7 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966).
3.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...