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Entscheid

VB.2002.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00228

3. Oktober 2002Deutsch7 min

(URT.2002.6980)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die

Bausektion der Stadt Zürich erteilte der städtischen Wasserversorgung am

16. April 2002 unter Bedingungen und Auflagen die Bewilligung zum Anbau

eines Ökonomiegebäudes mit Take Away an den L-Betrieb sowie zur Erstellung

eines Containerabstellplatzes und zweier Autoabstellplätze im Freien, alles auf

den Grundstücken Kat. Nrn. 01 und 02, M-strasse in Zürich, gelegen in der

kantonalen/regionalen Freihaltezone K. Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an den

Regierungsrat bezeichnet. Gleichzeitig eröffnet wurde die Verfügung der

Baudirektion vom 6. Februar 2002, mit der die nach Art. 25 Abs. 2 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) notwendige kantonale Bewilligung

für Bauten ausserhalb der Bauzonen erteilt wurde.

Erwägungen

II. Gegen diese Entscheide erhob A am 21. Mai

2002.

Rekurs an die Baurekurskommission I mit dem Sachantrag, die erteilten

Bewilligungen seien aufzuheben, eventualiter sei ein anderer Standort mit einer

kleineren Anlage zu wählen. Die Baurekurskommission trat auf das Rechtsmittel

mit Beschluss vom 31. Mai 2002 mangels Zuständigkeit nicht ein. Sie erwog im

Wesentlichen, die Freihaltezone, in welche das strittige Vorhaben zu liegen

käme, befinde sich ausserhalb der Bauzonen, weshalb die Angelegenheit an den

Regierungsrat zu überweisen sei.

III. A erhob gegen den Beschluss der

Baurekurskommission am 8. Juli 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit

dem Antrag, dieser sei insoweit aufzuheben, als es um die auch kommunal zu

beurteilende Einordnung der Baute und um Sauberhaltungsauflagen gehe. Die (von

der BRK auferlegten) Kosten seien um 75 % zu reduzieren und das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sei bis zum Entscheid des Regierungsrats zu sistieren,

soweit keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge.

Die Staatskanzlei reichte dem Verwaltungsgericht

am 23. Juli 2002 die dem Regierungsrat durch die Baurekurskommission

überwiesenen Akten ein. Die BRK I beantragte am 9. August 2002 ohne weitere

Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 29. August

2002.

die Bausektion der Stadt Zürich in ihrer Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da

keine Ausnahmebestimmung der §§ 330 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG) greift und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

auf das Rechtsmittel einzutreten.

b) Der

Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei bis Vorliegen des Regierungsratsentscheids

zu sistieren. Da die von ihm beantragte Zuständigkeitsspaltung jedoch abzulehnen

ist (vgl. nachfolgend E. 2a) und gegen einen Entscheid des Regierungsrats nach

§ 41 VRG ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könnte –

dieser mithin das Gericht nicht zu binden vermöchte – ist von einer Sistierung

abzusehen.

2.

a) Gemäss

Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie

eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Zuständig ist im Kanton Zürich

nach § 318 PBG in Verbindung mit § 7 und Anhang Ziff. 1.2.1 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bei Vorhaben in

Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen – abgesehen von den hier nicht

vorliegenden Sonderfällen nach Ziff. 1.2.3 des Anhangs BVV – die Baudirektion.

Über die weiteren bewilligungspflichtigen Aspekte des Vorhabens haben die dafür

zuständigen Behörden zu befinden. Nach Art. 25a RPG sind allerdings die verschiedenen

Verfahren zu koordinieren. Für die Koordination verantwortlich ist vorliegend

die kommunale Baubehörde (§ 9 lit. a BVV).

Untersteht ein Vorhaben der

Koordinationspflicht, so hat das kantonale Recht gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG

einheitliche Rechtsmittelinstanzen für die Anfechtung der Verfügungen

kantonaler und kommunaler Behörden vorzusehen (vgl. dazu Aemisegger/Haag in:

Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich 1999, Art. 33 N. 77 ff.). Im Kanton Zürich ist in Streitigkeiten

betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach § 329 Abs. 2 lit. b

PBG der Regierungsrat Rekursinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Hauptantrag des

Beschwerdeführers, der auf eine Gabelung des Rechtswegs abzielt, dem

Bundesrecht widerspricht. Da eine Bewilligung für eine Baute ausserhalb der

Bauzonen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist aufgrund der

gesetzlichen Regelung vorliegend der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz.

b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der

Regierungsrat behandle in Rekursverfahren nach § 329 Abs. 2 lit. b PBG jeweils

verschiedene Rechtsfragen, insbesondere solche betreffend konkrete

baupolizeiliche Auflagen oder die Einordnung eines Bauvorhabens, nicht oder zu

wenig eingehend, vermag kein Abweichen von der vorangehend dargestellten

gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu rechtfertigen. Sollte der Regierungsrat

im Rekursverfahren erhobene Rügen zu Unrecht nicht behandeln, so ist dies mit

Beschwerde gegen seinen Endentscheid geltend zu machen.

c) Der Beschwerdeführer verlangt, die von der

Baurekurskommission erhobenen Kosten seien um 75 % zu reduzieren.

Nichts zu seinen Gunsten vermag er aus dem

Umstand abzuleiten, dass die BRK ihm keine Nachfrist zur Begründung des

Rekurses mit Bezug auf die Zuständigkeitsfrage eingeräumt hat; diese Frage

hatte sie von Amtes wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5 N. 2 f.). Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör hätte nur dann eine

Anhörung des Beschwerdeführers erfordert, wenn er nicht mit einer Überweisung

des Verfahrens an eine andere Behörde hätte rechnen müssen (Jörg Paul Müller,

Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 521 m. H.).

Dass in Fällen, in denen Gemeinden

fälschlicherweise die Baurekurskommissionen als Rekursinstanz bezeichnen, diese

in den Überweisungbeschlüssen an den Regierungsrat den Rekurrenten nach

Darstellung des Beschwerdeführers keine Kosten auferlegten, vermag ihm

ebenfalls nicht zu helfen. Der massgebende Unterschied besteht darin, dass bei

dieser Konstellation die Rekurrenten kein Verschulden an der Anrufung der

falschen Rechtsmittelinstanz trifft, während vorliegend der Beschwerdeführer

dies angesichts der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres zu

vermeiden vermocht hätte. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass Überweisungen

nach § 5 Abs. 2 VRG stets kostenlos zu sein hätten. Die Baurekurskommission hat

ihre Kostenauflage somit zu Recht auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG abgestützt.

Angesichts der recht ausführlichen Begründung ihres Entscheids ist die

Spruchgebühr von Fr. 600.- innerhalb des ihr nach § 35 Abs. 1 der Verordnung

über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom

20.

Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums von Fr. 100.- bis

Fr. 12'000.- jedenfalls nicht rechtswidrig und kann vom

Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG), nicht

korrigiert werden. Auch die Schreibgebühr liegt im massgeblichen Rahmen (§ 34

lit. b OV BRK in Verbindung mit § 7 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966).

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...