VB.2002.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00229
4. September 2002Deutsch6 min
(URT.2002.6934)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00229
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.09.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Einlagerungskosten für Hausrat
Auf Antrag Nr. 1 ist einzutreten; die Beistandschaft über den Beschwerdeführer ist nicht von Bedeutung (E. 1a).
Nicht einzutreten ist auf die Anträge Nrn. 2 und 3, da diese sich nicht gegen zur Zeit der Beschwerdeeinreichung bereits ergangene Entscheide richten (E. 1b).
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann. Bemessungsgrundlage sind in der Regel die SKOS-Richtlinien (E. 2a).
Die Weigerung, Einlagerungskosten zu übernehmen, stellt jedenfalls keine Rechtsverletzung dar (E. 2b).
Die Bestimmungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, räumen ihm keine weiter gehenden Ansprüche ein (E. 2c).
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
EINLAGERUNGSKOSTEN
ERMESSEN
EXISTENZMINIMUM
LAGERKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 SHV
§ 17 SHV
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Nach langjährigen Verfahren wurde A,
Jahrgang 1926, im Jahr 2000 von seiner Ehefrau geschieden; dabei wurde das
Einfamilienhaus des Paars der Frau zugewiesen. Ende 2000 wurde A die Ausweisung
aus dem Haus angekündigt, die im Juni 2001 vollzogen wurde. Die Sozialbehörde X
war ihm in dieser Zeit behilflich. Über A wurde am 19. Juli
bzw.
13. August 2001 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet. Auf den 1. August 2001 mietete er eine
Vierzimmerwohnung in Y/X
für
Fr. 1'434.- monatlich. Infolge dieser Mietkosten musste A seit dem 1. November
2001 mit Fr. 300.30 pro Monat unterstützt werden. Für Umzugstransporte und
die Einlagerung von Gegenständen stellte die Firma K der Sozialbehörde X am 31.
Dezember 2001 und am 27. Februar 2002 Rechnungen von Fr. 435.-, 460.- und
1'125.-. Die Sozialbehörde übernahm mit Beschluss vom 14. März 2002 –
entsprechend einer Zusicherung vom 13. Dezember 2000 – die Lagerkosten für
einen Monat in der Höhe von Fr. 460.- und lehnte die Tragung weiterer Kosten
für Einlagerungen und Transporte ab.
Erwägungen
II. A erhob gegen den Beschluss der
Sozialbehörde X am 18. April 2002 Rekurs an den Bezirksrat W mit
verschiedenen, grösstenteils prozessual unzulässigen Anträgen. Der Bezirksrat
wies das Rechtsmittel am 5. Juni 2002 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, das durch die Sozialhilfe garantierte
Existenzminimum umfasse auch Wohnungskosten mit den üblichen Nebenauslagen.
Diese Ansprüche würden durch den angefochtenen Entscheid gedeckt, wobei für
den alleinstehenden 76-jährigen Rekurrenten eine Vierzimmerwohnung
überdurchschnittlich gross sei. Angemessen sei die Übernahme der
Einlagerungskosten für einen Monat. Es falle zusätzlich in Betracht, dass
Schulden nur ausnahmsweise übernommen würden. Die Voraussetzungen dafür seien
nicht erfüllt. Die weiteren Ausführungen des Rekurrenten seien mehrheitlich
wirr und beträfen nicht Angelegenheiten, für deren Beurteilung der Bezirksrat
zuständig sei.
III. Gegen den Entscheid des Bezirksrats W
wandte sich A am 4. Juli 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, Ersatz "der verprozessierten
Altersrente" unter Hinweis auf ein angeblich beim Bezirksrat W noch
laufendes Verfahren sowie die Annullierung einer offenbar für den Umbau der ihm
vormals (mit-) gehörenden Liegenschaft erteilten Baubewilligung. Mit
Präsidialverfügung vom 16. Juli wurde A eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um
dem Gericht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, die einen Antrag
und eine Begründung zu enthalten habe; im Säumnisfall werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 26. Juli verlangte A, dass sämtliche durch
seine Ausweisung aus seinem Einfamilienhaus verursachten Lagerkosten durch die
öffentlichen Instanzen zu begleichen seien.
Der Bezirksrat W beantragte am 19. August
2002.
Abweisung der Beschwerde, die Sozialbehörde X verzichtete in ihrer
Beschwerdeantwort vom 2. September 2002 auf Stellungnahme und verwies auf die Akten
und die Begründung des Rekursentscheids.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
a) Beschwerdeantrag Nr. 1 richtet sich
gegen den Beschluss SO.2002.00016 des Bezirksrats W vom 5. Juni 2002. Der
verbesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2002 lässt sich ein hinreichend
klarer Antrag und ansatzweise eine Begründung entnehmen. Auf das Rechtsmittel
ist deshalb insoweit einzutreten. Ohne Bedeutung ist die über den Beschwerdeführer
errichtete Beistandschaft – soweit sie überhaupt noch bestehen sollte – nach
Art. 392 Ziff. 1 ZGB, da dadurch dessen Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt
wurde (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, 1984, Art. 392
N. 19).
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der
Beurteilung der Beschwerde nach § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) auf Rechtskontrolle zu beschränken.
b) Die Anträge Nrn. 2 und 3 der Beschwerde
vom 4. Juli richten sich nach den Erhebungen des Gerichts gegen jedenfalls
damals noch nicht ergangene Entscheide des Bezirksrats W bzw. der
Baurekurskommission. Mangels funktioneller Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist somit auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht
einzutreten.
2.
a) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufzukommen vermag. Die wirtschaftliche Hilfe trägt nach § 17 SHV den
persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und wird so bemessen, dass
das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet ist. Grundlage
der Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, z. Zt. 3. A., Dezember 2000), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.
b) Der Bezirksrat führte aus, dass die
sozialhilferechtlichen Ansprüche des Rekurrenten auf eine angemessene
Unterkunft erfüllt seien. Eine Vierzimmerwohnung für den alleinstehenden
76-jährigen Rekurrenten sei überdurchschnittlich gross. Einlagerungskosten für
ungewöhnlich grossen Hausrat fielen unter den gegebenen Umständen nicht unter
die normalen Mietzinskosten oder Nebenauslagen.
Dieser Beurteilung ist vollumfänglich
zuzustimmen (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Angefügt werden kann,
dass die geltend gemachten Lagerkosten als situationsbedingte Leistungen im
Sinn von Kap. C der SKOS-Richtlinien zu qualifizieren sind, deren Ausrichtung
in weitem Mass im Ermessen der Behörde liegt (VGr, 7. Mai 2002, VB.2002.00089,
E. 2a, m.H.). Dass die Beschwerdegegnerin eine Übernahme dieser Kosten für
eine längere Zeit als einen Monat abgelehnt hat, stellt keine Rechtsverletzung
dar, die durch das Verwaltungsgericht korrigiert werden könnte (§ 50 VRG). Der
Beschwerdeführer ist überdies daran zu erinnern, dass er seit dem Schreiben des
Sozialamts X vom 13. Dezember 2000 mit einem solchen Entscheid rechnen
musste.
c) Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass
die Sozialhilfe nicht sämtliche Wünsche und Bedürfnisse deckt, sondern sich
darauf zu beschränken hat, den Hilfebedürftigen ein würdiges, aber bescheidenes
Leben zu ermöglichen. Die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV), auf die er sich beruft, räumen ihm keine darüber hinaus gehenden
Ansprüche ein. Im Übrigen ist er – wie bereits durch den Bezirksrat – darauf
hinzuweisen, dass sein Scheidungungsverfahren und dessen Folgen nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, da weder dem Bezirksrat
noch dem Verwaltungsgericht entsprechende Zuständigkeiten zukommen.
Ebensowenig können Haftungsansprüche gegenüber dem Staat im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht werden.
3.
...
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...