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Entscheid

VB.2002.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00229

4. September 2002Deutsch6 min

(URT.2002.6934)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nach langjährigen Verfahren wurde A,

Jahrgang 1926, im Jahr 2000 von seiner Ehefrau geschieden; dabei wurde das

Einfamilienhaus des Paars der Frau zugewiesen. Ende 2000 wurde A die Ausweisung

aus dem Haus angekündigt, die im Juni 2001 vollzogen wurde. Die Sozialbehörde X

war ihm in dieser Zeit behilflich. Über A wurde am 19. Juli

bzw.

13. August 2001 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 des

Zivilgesetz­buchs (ZGB) errichtet. Auf den 1. August 2001 mietete er eine

Vierzimmerwohnung in Y/X

für

Fr. 1'434.- monatlich. Infolge dieser Mietkosten musste A seit dem 1. November

2001 mit Fr. 300.30 pro Monat unterstützt werden. Für Umzugstransporte und

die Einlagerung von Gegenständen stellte die Firma K der Sozialbehörde X am 31.

Dezember 2001 und am 27. Februar 2002 Rechnungen von Fr. 435.-, 460.- und

1'125.-. Die Sozialbehörde übernahm mit Beschluss vom 14. März 2002 –

entsprechend einer Zusicherung vom 13. Dezem­­ber 2000 – die Lagerkosten für

einen Monat in der Höhe von Fr. 460.- und lehnte die Tra­­gung weiterer Kosten

für Einlagerungen und Transporte ab.

Erwägungen

II. A erhob gegen den Beschluss der

Sozialbehörde X am 18. Ap­ril 2002 Rekurs an den Bezirksrat W mit

verschiedenen, grösstenteils prozessual unzulässigen Anträgen. Der Bezirksrat

wies das Rechtsmittel am 5. Juni 2002 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung

führte er im Wesentlichen aus, das durch die Sozial­hilfe garantierte

Existenzminimum umfasse auch Wohnungskosten mit den üblichen Neben­auslagen.

Diese Ansprüche wür­den durch den angefochtenen Entscheid gedeckt, wobei für

den alleinstehenden 76-jäh­rigen Rekurrenten eine Vierzimmerwohnung

überdurchschnitt­lich gross sei. Angemessen sei die Übernahme der

Einlagerungskosten für einen Mo­nat. Es falle zusätzlich in Betracht, dass

Schulden nur ausnahmsweise übernommen wür­den. Die Voraussetzungen dafür seien

nicht erfüllt. Die weiteren Ausführungen des Re­kurrenten seien mehrheitlich

wirr und beträfen nicht Angelegenheiten, für deren Beurteilung der Bezirksrat

zuständig sei.

III. Gegen den Entscheid des Bezirksrats W

wandte sich A am 4. Juli 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, Ersatz "der verprozessierten

Altersrente" unter Hinweis auf ein angeblich beim Bezirksrat W noch

laufendes Verfahren sowie die Annullierung einer offenbar für den Umbau der ihm

vormals (mit-) gehörenden Liegenschaft erteilten Baubewilligung. Mit

Präsidialverfügung vom 16. Juli wurde A eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um

dem Gericht eine verbesserte Be­schwerdeschrift einzureichen, die einen Antrag

und eine Be­gründung zu enthalten habe; im Säumnisfall werde auf die Beschwerde

nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 26. Juli ver­langte A, dass sämtliche durch

seine Ausweisung aus seinem Einfamilienhaus verursachten Lagerkosten durch die

öffentlichen Instanzen zu begleichen seien.

Der Bezirksrat W beantragte am 19. August

2002.

Abweisung der Beschwerde, die Sozialbehörde X verzichtete in ihrer

Beschwerdeantwort vom 2. September 2002 auf Stellungnahme und verwies auf die Akten

und die Begründung des Rekursentscheids.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) Beschwerdeantrag Nr. 1 richtet sich

gegen den Beschluss SO.2002.00016 des Bezirksrats W vom 5. Juni 2002. Der

verbesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2002 lässt sich ein hinreichend

klarer Antrag und ansatzweise eine Begründung entnehmen. Auf das Rechtsmittel

ist deshalb insoweit einzutreten. Ohne Bedeutung ist die über den Beschwer­deführer

errichtete Beistandschaft – soweit sie überhaupt noch bestehen soll­te – nach

Art. 392 Ziff. 1 ZGB, da dadurch dessen Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt

wurde (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, 1984, Art. 392

N. 19).

Das Verwaltungsgericht hat sich bei der

Beurteilung der Beschwerde nach § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) auf Rechtskontrol­­le zu beschränken.

b) Die Anträge Nrn. 2 und 3 der Beschwerde

vom 4. Juli richten sich nach den Erhebungen des Gerichts gegen jedenfalls

damals noch nicht ergangene Entscheide des Bezirksrats W bzw. der

Baurekurskommission. Mangels funktioneller Zuständig­keit des

Verwaltungsgerichts ist somit auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht

einzutreten.

2.

a) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufzukommen vermag. Die wirtschaftliche Hilfe trägt nach § 17 SHV den

persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und wird so bemessen, dass

das so­ziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet ist. Grundlage

der Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, z. Zt. 3. A., Dezember 2000), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

b) Der Bezirksrat führte aus, dass die

sozialhilferechtlichen Ansprüche des Rekurrenten auf eine angemessene

Unterkunft erfüllt seien. Eine Vierzimmerwohnung für den alleinstehenden

76-jährigen Rekurrenten sei überdurchschnittlich gross. Einlagerungskos­ten für

ungewöhnlich grossen Hausrat fielen unter den gegebenen Umständen nicht unter

die normalen Mietzinskosten oder Nebenauslagen.

Dieser Beurteilung ist vollumfänglich

zuzustimmen (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Angefügt werden kann,

dass die geltend gemachten Lagerkosten als situations­bedingte Leistungen im

Sinn von Kap. C der SKOS-Richtlinien zu qualifizieren sind, deren Ausrichtung

in weitem Mass im Ermessen der Behörde liegt (VGr, 7. Mai 2002, VB.2002.00089,

E. 2a, m.H.). Dass die Beschwerdegegnerin eine Übernahme dieser Kos­ten für

eine längere Zeit als einen Monat abgelehnt hat, stellt keine Rechtsverletzung

dar, die durch das Verwaltungsgericht korrigiert werden könnte (§ 50 VRG). Der

Beschwerdeführer ist überdies daran zu erinnern, dass er seit dem Schreiben des

Sozialamts X vom 13. Dezember 2000 mit einem solchen Entscheid rechnen

musste.

c) Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass

die Sozialhilfe nicht sämtliche Wün­­sche und Bedürfnisse deckt, sondern sich

darauf zu beschränken hat, den Hilfebedürftigen ein würdiges, aber bescheidenes

Leben zu ermöglichen. Die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV), auf die er sich beruft, räumen ihm keine darüber hinaus gehenden

Ansprüche ein. Im Übrigen ist er – wie bereits durch den Bezirksrat – da­rauf

hinzuweisen, dass sein Scheidungungsverfahren und dessen Folgen nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, da weder dem Bezirksrat

noch dem Verwaltungs­gericht entsprechende Zuständigkeiten zukommen.

Ebensowenig können Haftungsansprüche gegenüber dem Staat im vorliegenden

Verfahren geltend gemacht werden.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...