VB.2002.00233
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00233
5. Dezember 2002Deutsch22 min
(URT.2002.7104)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00233
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.12.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.02.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Tierschutz
Tierschutz: Anpassung einer Verfügung des Veterinäramtes aus dem Jahr 1997, welche die Hundehaltung beschränkte
Zuständigkeit (E. 1a/b).
Begriff der Dauerverfügung und der Anpassung. Die Verfügung bezüglich Beschränkung der Hundehaltung ist als Dauerverfügung aufzufassen, deren Änderung unter den Regeln der Anpassung zu beurteilen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig zu prüfen, ob auf das Anpassungsgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde (E. 2).
Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist schlecht (E. 3a). Ausserdem ist nicht klar, ob bzw. in welchem Umfang Drittpersonen wie behauptet tatsächlich die Hundehaltung finanziell unterstützen (E. 3b). Die Betreuung der Hunde ist personell nicht ausreichend sichergestellt (E. 3c). Viel früher erworbene Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Umgang mit Pferden beeinflussen die Beurteilung nicht (E. 3d).
Eine relevante Änderung der Verhältnisse gegenüber 1997 liegt nicht vor. Das Veterinäramt ist zu Recht auf das Anpassungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung.
Stichworte:
ANPASSUNG
DAUERVERFÜGUNG
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
HUNDEHALTUNG
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 24 TSchG
Art. 25 TSchG
Art. 26 TSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. X, betrieb 1997 in Y eine Hundezucht
für Bearded Collies. Aufgrund verschiedener Beanstandungen nahm das
Veterinäramt nach einer Kontrolle im März 1997 am 2. September 1997 eine
umfassende Bestandeskontrolle vor, in deren Verlauf alle von X damals gehaltenen
66 Hunde beschlagnahmt, tierärztlich untersucht und andernorts tiergerecht untergebracht
wurden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 beschlagnahmte das Veterinäramt den
Hundebestand weitgehend und ordnete dessen Verwertung an. In Dispositiv-Ziffer III
erlaubte es X die Hundehaltung in nur noch beschränktem Umfang:
"III.
Frau X wird inskünftig nur noch die Haltung einer beschränkten Anzahl Hunde
erlaubt, nämlich insgesamt sechs Hündinnen und Rüden über fünf Monate und die
Welpen eines Wurfs unter fünf Monate. Die Gesamtzahl wird auf 15 Tiere beschränkt."
In Dispositiv-Ziffer V wurde X auf inskünftig regelmässig
erfolgende, unangemeldete Kontrollen ihrer Hundehaltung hingewiesen und ihr
die sofortige Beschlagnahme und Verwertung aller Tiere für den Fall eines
Verstosses gegen die in Dispositiv-Ziffer III enthaltene Regelung angedroht.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am 29.
September 1998 ab. Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X
wies das Verwaltungsgericht am 20. Januar 1999 ab, ebenso verfuhr das Bundesgericht
am 3. Juni 1999 mit der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die
Verfügung vom 27. Oktober 1997 wurde damit rechtskräftig.
Am 30. April 2002 erfolgte eine unangemeldete Kontrolle bei X
durch Vertreter des Veterinäramtes. Diese stellten fest, dass sie 13 (statt der
erlaubten sechs) Hunde hielt, die älter als fünf Monate waren, und fünf
Hunde, die jünger als fünf Monate waren, insgesamt 18 Hunde (statt der erlaubten
15). Dies waren ein Golden Retriever, drei Havaneser und 14 Bearded Collies.
Der Gesundheitszustand der über fünf Monate alten Hunde war nur bei wenigen
Tieren und in geringem Umfang zu beanstanden. Gerügt wurde jedoch nicht nur die
Zahl von 18 gehaltenen Hunden statt der erlaubten 15, sondern auch deren
Altersstruktur, indem X 13 statt der erlaubten sechs Hunde im Alter von über
fünf Monaten hielt. Das kantonale Veterinäramt setzte X am 2. Mai 2002
eine Frist bis 3. Juni 2002, um den Hundebestand anzahl- und
altersstrukturmässig auf das erlaubte Mass zu reduzieren.
Am 21. Mai 2002 verlangte X beim Veterinäramt, es sei die
Verfügung vom 27. Oktober 1997 in Wiedererwägung ziehen. Unter Hinweis
auf die bei ihr nachhaltig verbesserten Verhältnisse beantragte sie u.a., es
sei ihr die Haltung von höchstens 19 Hunden (im Sinne der Richtlinie Tierschutz
des Bundesamtes für Veterinärwesen) zu bewilligen und die angedrohte
Beschlagnahme aller Hunde – mindestens im Umfang der erlaubten Hundehaltung –
bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen. Das Veterinäramt
hielt im "formlosen Schreiben" vom 6. Juni 2002 fest, dass entgegen
der Ansicht von X sich die massgebenden tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht
wesentlich verändert hätten, und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
Es hielt ferner dafür, dass gegen seinen formlosen Nichteintretensentscheid
soweit ersichtlich kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehe, weshalb
sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht stelle und die Verfügung vom
27. Oktober 1997 ohne weiteres vollstreckbar sei. Für die Reduktion des
Hundebestands setzte es Frist bis 25. Juni 2002 an.
II. Dagegen erhob X am 17. Juni 2002 bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs, worin sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sinnngemäss bis zum Entscheid über den Rekurs, das Eintreten auf ihr
Wiedererwägungsgesuch vom 21. Mai 2002, die Berechtigung zur Haltung von
insgesamt 19 Hunden und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangte. Die Vorinstanz behandelte die von X am 20. Juni 2002 zusätzlich
erhobene – hier nicht relevante – Aufsichtsbeschwerde gegen die
Kantonstierärztin zusammen mit dem Rekursverfahren und verfügte im Entscheid
vom 17. Juli 2002 bezüglich des Rekursverfahrens Folgendes:
"I. Der Rekurs von X vom 17. Juni 2002 gegen die Verfügung vom
6. Juni 2002 betreffend Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Die Frist zur Reduktion des Hundebestandes auf die gemäss
Verfügung vom 27. Oktober 2002 zulässige Zahl wird neu auf den 31. Juli 2002
angesetzt.
III. (...)
IV. Die Kosten des Rekursverfahrens und des aufsichtsrechtlichen
Verfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.-, werden der
Rekurrentin auferlegt. Über die Kosten wird separat Rechnung gestellt.
V. Gegen Dispositiv-Ziffer I, II und IV dieser Verfügung kann innert
30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde eingereicht werden. (...).
VI. Dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen Beschwerde ans
Verwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
III. Am 21. Juli 2002 (per Telekopie) und zusätzlich mit am
22. Juli 2002 persönlich überbrachtem Schreiben stellte X am Verwaltungsgericht
eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid in Aussicht und beantragte, es sei
die Verfügung der Gesundheitsdirektion wegen eines Formfehlers [27. Oktober
2002 statt 1997 in Dispositiv-Ziffer II] aufzuheben, die aufschiebende Wirkung
betreffend die Anzahl von zulässigen Hunden per sofort zu erteilen und die
angesetzte Frist vom 31. Juli 2002 aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 26.
Juli 2002 wies der Abteilungspräsident i.V. diese als Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen für das Beschwerdeverfahren behandelten Begehren ab
und bestätigte Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
17. Juli 2002. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 20. August 2002 die von X
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 26.
Juli 2002 ab.
Mit Eingabe vom 19. September
2002 liess X, nunmehr wieder anwaltlich vertreten, wie angekündigt Beschwerde
gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. Juli 2002 einlegen
und die folgenden Anträge stellen:
"1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Verfügung
der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juli 2002 aufzuheben.
2. Es sei auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
21. Mai 2002 einzutreten und es sei den Wiedererwägungsanträgen der Beschwerdeführerin
in ihrem Gesuch vom 21. Mai 2002 vollumfänglich stattzugeben.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihr in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2002
wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einstweilen die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihr auferlegt, verschiedene Unterlagen
nachzureichen. Gleichzeitig setzte der Abteilungspräsident i.V. der
Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und der
Vorinstanz zur Vernehmlassung an. Am 18. Oktober 2002 liess die
Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nachreichen, die der Vorinstanz
und Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt wurden. Am
7. November 2002 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf
Beschwerdeantwort, derweil die Vorinstanz dem Gericht ihre Vernehmlassung vom
14. November 2002 zukommen liess, worin sie die Abweisung der Beschwerde verlangte.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
a) Nach Art. 26 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
(TSchG) unterliegen Verfügungen des Bundesamts für Veterinärwesen der
Beschwerde an die Rekurskommission EVD (Abs. 1). Im Übrigen gelten die
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 2). Demnach richten sich Erlass
und Anfechtung von kantonalen Verfügungen, die in Anwendung von
Bundesverwaltungsrecht ergehen, nach der kantonalen Rechtspflegeordnung (vgl.
Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG]; BGE 106 Ia 38 E. 7 in fine). Das kantonale Verfahren richtet sich daher
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG).
b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, worüber vorab zu
befinden ist (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG) ergibt sich aus § 41 VRG,
wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnung von
Verwaltungsbehörden – darunter insbesondere Direktionen – beurteilt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom-mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28), soweit das Gesetz nicht
eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet. Da für den angefochtenen Rekursentscheid keine solchen Abweichungen
zur Anwendung gelangen, ist das Verwaltungsgericht zuständig.
c) Grundsätzlich kommt der Einreichung der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus
besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Wie aus dem angefochtenen
Entscheid hervorgeht, wurden dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen
Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen. Die
Begehren der Beschwerdeführerin, auf dem Weg der vorsorglichen Massnahme oder
der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung in deren Genuss zu gelangen,
wurden mit Präsidialverfügungen vom 26. Juli 2002 bzw. vom 4. Oktober 2002 abgewiesen.
Der Beschwerde kommt daher keine aufschiebende Wirkung mehr zu.
d) In der Rekursschrift vom 17. Juni 2002 hatte die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass nicht mehr sie für die Verfügungen
des Veterinäramtes zuständig sei, sondern ein von ihr mitbegründeter
Hundezuchtverein mit Sitz im Ausland. Im Beschwerdeverfahren tritt jedoch X als
Beschwerdeführerin auf und ist keine Rede mehr davon, dass sie nur als
Vertreterin des erwähnten Vereins handle. Andernfalls hätte ihr die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden können (§ 16 Abs. 3 VRG).
Auch die Vorinstanz behandelte die heutige Beschwerdeführerin zu Recht als
Rekurrentin. Dass die bei ihr untergebrachten Hunde dem erwähnten Verein
gehörten, wird in der Beschwerdeschrift ferner nicht dargetan.
e) Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II im angefochtenen
Entscheid könnte darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz die Reduktion
des Hundebestandes lediglich auf die erlaubte Anzahl von 15 Hunden, nicht aber
auch auf deren Altersstruktur bezog. Indessen verweist die Begründung klar auf
das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2002, welches die Reduktion der
Hunde auf das nach Anzahl und Altersstruktur erlaubte Mass verlangte.
2.
Die Beschwerdeführerin liess am 21. Mai 2002 das Gesuch
stellen, es sei ihr "wiedererwägungsweise" die Haltung von
höchstens 19 Hunden zu bewilligen. Sie stützte sich dabei u.a. auf das –
inhaltlich mit der Verfügung vom 27. Oktober 1997 weitgehend übereinstimmende –
Schreiben vom 10. Oktober 1997, worin das Veterinäramt die verschiedenen
Beanstandungen gegenüber ihrer Hundehaltung festhielt, die ins Auge gefassten
Massnahmen begründete und die Beschwerdeführerin auf die frühestens nach drei
Jahren bestehende Möglichkeit der Wiedererwägung hinwies, sofern sich ihre
persönliche Situation erheblich geändert haben sollte. In der Begründung der
Verfügung vom 27. Oktober 1997 hielt das Veterinäramt hierzu klar fest, im
Falle eines Wiedererwägungsgesuchs wäre die Verbesserung der Verhältnisse
ausführlich zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin darin erkennen will, dass
das Veterinäramt die angeordneten Massnahmen weder zeitlich noch sachlich als
unbeschränkt und sakrosankt erachtet habe, enthebt dies die zuständigen Instanzen
jedenfalls nicht davon, genau zu prüfen, ob sich tatsächlich Veränderungen in
ihren Verhältnissen ergeben haben.
a) Unter Dauerverfügungen sind Verfügungen zu verstehen, die
ein Rechtsverhältnis angesichts eines dannzumal gegebenen Sachverhalts regeln,
wobei jedoch die Rechtsfolge in die Zukunft wirkt und Veränderungen erfahren
kann, wie auch der rechtsmassgebliche Sachverhalt späteren Wandlungen
unterworfen sein kann. Zielt ein Wiedererwägungsbegehren auf die Änderung
einer Dauerverfügung infolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder
Rechtsgrundlagen ab, kommen die Regeln über die Anpassung zum Zug, weshalb in
solchen Fällen der Begriff der Wiedererwägung nicht verwendet werden sollte.
Als Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge
tatsächlicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen
verstanden, worauf ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13;
René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 45 II b; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1833). Mindestens
bezüglich der Anordnung, wonach der Beschwerdeführerin "inskünftig"
die Haltung von nur noch 6 Hunden im Alter von über fünf Monaten und von Welpen
eines Wurfs unter fünf Monaten, insgesamt von nicht mehr als 15 Hunden, erlaubt
wurde, ist die Verfügung vom 27. Oktober 1997 als Dauerverfügung zu betrachten.
b) In der Verfügung vom 27. Oktober 1997 war die Hundehaltung
der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahingehend beanstandet worden, dass die
Betreuung der damals über 60 Hunde durch eine einzige Person völlig ungenügend
sei, die hygienischen Verhältnisse untolerierbar seien, die Haltung der Tiere
in unzureichend strukturierten Räumen erfolge, was Rangkämpfe mit häufigen und
ernsthaften Bisswunden zur Folge habe, der Gesundheitszustand der Tiere
ungenügend überwacht werde, der Pflegezustand bei einem grösseren Teil der
Tiere mangelhaft sei, ebenso die Situation bezüglich Auslauf der Tiere und der
Kontrolle von deren Fütterung. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Tierhaltung
durch mangelhaften Absatz von Jungtieren gewachsen sei und sich deshalb ständig
verschlechtert habe. Ferner wurde die schlechte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin
beanstandet, weshalb weder der Unterhalt der Hunde noch deren Betreuung durch zusätzliches
Personal sichergestellt sei.
Die Beschwerdeführerin machte sowohl im
"Wiedererwägungsgesuch" vom 21. Mai 2002 als auch in der
Beschwerde vom 19. September 2002 eine Veränderung der tatsächlichen Umstände
geltend, indem sich ihre Verhältnisse sowohl bezüglich Finanzierung der
Unterhaltskosten als auch bezüglich der Pflege der Hunde verbessert hätten, was
die Vorinstanz in Abrede stellte und deshalb einen Anspruch auf Abänderung der
Verfügung vom 27. Oktober 1997 verneinte.
c) Nachdem die Vorinstanz den Entscheid der ersten Instanz,
mangels tatsächlicher Veränderungen auf das Anpassungsgesuch nicht einzutreten,
geschützt hatte, kann es im Beschwerdeverfahren einzig darum gehen, zu
entscheiden, ob das Gesuch materiell zu behandeln ist oder nicht, nicht aber um
dessen materielle Beurteilung als solche. Soweit die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei den Wiedererwägungsanträgen vom 21. Mai 2002 vollumfänglich
stattzugeben, worin sie die Haltung von höchstens 19 Hunden im Sinne der
Richtlinie Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen verlangt hatte, geht
die Beschwerde daher über den Streitgegenstand hinaus und ist darauf nicht
einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86).
3.
Wie dargelegt, sollte die Beschwerdeführerin ein
Abänderungsgesuch stellen können, wenn sich ihre persönliche, insbesondere
finanzielle, Situation gebessert hätte. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 27.
Oktober 1997 kam der damalige (inzwischen verstorbene) Lebenspartner der
Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt auf, ebenso für die Kosten der
Hunde, später angeblich F. Die Beschwerdeführerin erzielte schon damals kein
Einkommen und erhielt eigenen Angaben zufolge wirtschaftliche Hilfe der
Gemeinde. An den Hunden wollte sie nach ihren Ausführungen nichts verdienen.
Das Haus in Y war derart belastet, dass es keinen Gewinn abwerfen konnte.
Ausserdem wurde bereits in der Rekursschrift vom 23. September 1997 geltend
gemacht, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei.
a) [Aufgrund der Akten ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist und sich ihre finanzielle
Situation gegenüber früher sogar verschlechtert hat.]
b) Der grundsätzlich unbestrittenen misslichen finanziellen
Situation hält die Beschwerdeführerin allerdings entgegen, dass die Kosten für
den Unterhalt der Hunde u.a. durch die "namhafte" Unterstützung
seitens D erbracht würden. Ausserdem liegt eine Garantieerklärung der Firma E
vom 18. September 2002 vor, wonach sie vorbehaltlos und unwiderruflich für
sämtliche Kosten und Aufwendungen der sechs erwachsenen Bearded Collies auf
dem Gut der Beschwerdeführerin aufkomme, sofern die Herren D und/oder C nicht
mehr für die Hunde finanziell aufkommen sollten. C seinerseits bestätigte am
27.
Mai 2002, dass er sechs Hunde täglich füttere und soweit möglich betreue,
obwohl diese Hunde nicht in seinem Eigentum seien. In einer weiteren
undatierten Bestätigung, mutmasslich von Mitte Juni 2002, bestätigte C, der
Halter, nicht aber der Eigentümer von sechs namentlich aufgeführten
Zuchthunden zu sein. Von einer finanziellen Beteiligung C‘s an den Kosten der
Hundebetreuung durch die Beschwerdeführerin ist diesen Bestätigungen
allerdings nichts zu entnehmen; die Beschwerdeschrift spricht denn auch nur von
"Betreuungshilfe", die C erbringe.
aa) Vorab ist festzuhalten, dass bis heute in keiner Weise
belegt ist, ob und mit welchen Beträgen D für die Kosten seiner bei der
Beschwerdeführerin untergebrachten Hunde aufkommt. Namhafte oder überhaupt
geleistete Beträge lassen sich weder seiner Bestätigung noch den Akten
entnehmen, sondern nur, dass er "für Tierarztkosten und Futter etc."
aufkomme. Die Garantieerklärung der Firma E hilft der Beschwerdeführerin hierin
nicht weiter, da diese Firma nur für die Kosten von sechs erwachsenen Bearded
Collies einstehen will, nicht aber für diejenigen der übrigen Hunde. Dasselbe
gilt für die Bestätigungen von C, dessen Fütterungs- und Betreuungsaufwand sich
ebenfalls auf nur sechs Hunde beschränkt, jedoch drei Havaneser und drei
Bearded Collies. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sich
der erwähnte Hundezuchtverein (E. 1d) mit Sitz im Ausland seit seiner Gründung
an den Kosten für die Haltung und Betreuung der Hunde beteilige, ist dies weder
belegt, noch wurde bis heute ein Beleg über das angeblich bei einer Zürcher
Bank angelegte Vereinskonto ins Recht gelegt, womit die Tierhaltungskosten
gesichert sein sollen. Dass die Kosten für sämtliche Hunde durch die erwähnten
Personen oder Institutionen erbracht oder wenigstens sichergestellt wären, ist
daher nicht dargetan.
Dies ergibt sich auch aus Folgendem: Nach der Bestätigung von
D nimmt er das Eigentum an insgesamt 14 Hunden im Alter von über fünf Monaten
für sich in Anspruch, nämlich vier Bearded Collies Rüden (Georgy, Willomedy,
Juppy und Dissy), sieben Bearded Collies Weibchen (Häsel, Messy, Rosalie,
Shelly-Belly, Petty, Ribbi-Bissy und Bollie) sowie drei Havaneser-Hündinnen
(Ronnienie, Quincy, Ulliesie). Angetroffen wurden an der Kontrolle am 30. April
2002.
aber insgesamt 18 Hunde, darunter ein vorübergehend untergebrachter
Golden Retriever. Wird dieser nur als "Gast" betrachtet, verbleiben
dennoch drei Hunde, für deren Kosten offenbar niemand aufkommt, da sie auf der
Liste von D nicht enthalten sind und weitere Eigentümer nicht nachgewiesen
werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass inzwischen "Dissy"
und "Bollie" nicht mehr bei der Beschwerdeführerin sein sollen, da
diese auf der Liste von D vom 16. April 1999 figurierten (eine aktuellere
Liste liegt trotz in Aussicht gestellter Einholung nicht vor). Wenn die
Beschwerdeführerin dennoch daran festhält, dass sämtliche Hunde (mit Ausnahme
des Golden Retriever) im Eigentum von D stünden, ist dies demnach nicht
nachgewiesen. Die Beschwerdeschrift geht darauf nicht ein.
Schliesslich darf der finanzielle Aufwand an die
Ernährung und Pflege der Hunde nicht unterschätzt werden. Gemäss der Verfügung
vom 27. Oktober 1997 sollen diese Kosten bei günstigem Futter durchschnittlich
Fr. 150.- pro Hund und Monat betragen, was bei (erlaubten) 15 Hunden bereits
über Fr. 2'250.- ausmacht, allenfalls noch etwas mehr, da die
Beschwerdeführerin Wert auf eher teure Ernährung legt. In diesem Zusammenhang
ist erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht hatte, im Standard des Bearded Collie finde
sich kein Körpergewicht, weshalb vom Gewicht eines Hundes nicht gesprochen
werden dürfe. Indessen setzt sie selber das Gewicht für Bearded Collie-Rüden
auf 25 kg und dasjenige für Weibchen auf ca. 20 kg fest. Es liegt auf der Hand,
dass ein Hund von dieser Grösse Ernährungskosten im eingangs errechneten Umfang
verursacht.
Daraus erhellt, dass die Kosten für den Unterhalt von
höchstens 12 Hunden und nur dann sichergestellt wären, wenn D für den Unterhalt
seiner Hunde im angegebenen Umfang aufkäme, was nicht einmal feststeht. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits vermöchte angesichts ihrer finanziellen Lage
die nicht gedeckten Kosten für die erwähnten drei Hunde (etwa Fr. 450.- pro
Monat zusätzlich Tierarztkosten) oder allenfalls noch weitere Tiere nicht
aufzubringen. Veränderte Umstände im Sinne einer Verbesserung sind hierin nicht
zu erkennen.
bb) Nicht geklärt ist weiter, wie die Beschwerdeführerin den
Transport der Tiere zu einer Tierklinik im benachbarten Ausland bewältigt, die
gemäss deren Bestätigung vom 30. November 2001 ab März 1997 in
regelmässigen Abständen von ihr aufgesucht worden sein soll. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin über ein Fahrzeug verfügen sollte, fehlten ihr doch klar
die Mittel, um ein solches zu betreiben. Unter "Tierarztkosten", für
welche D aufkommen will, sind aber kaum die Kosten für den Unterhalt eines
Fahrzeugs zu verstehen. Diese Umstände sprechen klar für unverändert enge
finanzielle Verhältnisse, wenn nicht gar für deren Verschlechterung.
cc) Im Übrigen widersprechen sich die einzelnen Bestätigungen
teilweise. Während D bestätigt, dass alle aufgeführten 14 Hunde in seinem
Eigentum stünden, der Beschwerdeführerin vorübergehend zur Betreuung übergeben
wurden und er jederzeit das Recht habe, diese zurückzunehmen, ist der
Bestätigung von C mutmasslich von Mitte Juni 2002 zu entnehmen, dass er Halter
(nicht Eigentümer) von sechs Hunden (drei Havaneser, drei Bearded Collies) im
Eigentum von D sei, die lediglich aus Platzgründen bei der Beschwerdeführerin
und nicht bei ihm untergebracht seien. Als Halter wäre demnach C zuständig für
die Unterbringung der Hunde und nicht D. Noch am 27. Mai 2002 hatte derselbe C
bestätigt, dass er sechs Hunde betreue, die "seines Wissens" im
Eigentum von D stünden, ohne dass er aber deren Halter gewesen wäre. Weiter
spricht die Garantieerklärung der Firma E von sechs Bearded Collies, für die C
und/oder D aufkommen, während sich den Bestätigungen von C kein finanzielles
Engagement entnehmen lässt und er sich auch nicht um sechs Bearded Collies,
sondern um drei Havaneser und drei Bearded Collies kümmert, derweil D 11
Bearded Collies sein Eigen nennt.
Insgesamt besteht daher entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin keinerlei Gewähr für eine bestehende, geschweige denn
fortdauernde finanzielle Unterstützung ihrer Hundehaltung und zeigen sich ihre
finanziellen Verhältnisse damit unverändert schlecht.
c) Zur in der Verfügung vom 27. Oktober 1997 beanstandeten
Pflege der Hunde verweist die Beschwerdeführerin auf die Betreuungshilfe von
C. Wie sich aus dessen Bestätigung ergibt, hilft er der Beschwerdeführerin in
der Pflege einer beschränkten Anzahl Hunde, die er füttert und, soweit es in
seinen Möglichkeiten liegt, auch betreut. Da anlässlich der Kontrolle vom 30.
April 2002 der Zustand der bei der Beschwerdeführerin untergebrachten Hunde
kaum Anlass zu Beanstandungen gab, nimmt sie dies als Beweis für tatsächlich
eingetretene Veränderungen bzw. dafür, für die Haltung von mehr als der erlaubten
15.
Hunde geeignet zu sein.
Vorab ist dazu zu bemerken, dass sich C selbst nach Angaben
der Beschwerdeführerin täglich während nur 1-1 ½ Stunden um sechs Hunde
kümmert, diese füttert, ihnen zu trinken gibt und mit ihnen spazieren geht.
Seiner eigenen Bestätigung vom 27. Mai 2002 nach vermag er die sechs Tiere
bloss zu betreuen, soweit es in seinen Möglichkeiten steht. Grössere
Spaziergänge, womit dem Hund die nötige Zuwendung erwiesen wird, liegen damit
jedenfalls für die bewegungsfreudigen Bearded Collies nicht drin. Geht man
zudem davon aus, dass die Aufzucht von Rassehunden, wie sich die
Beschwerdeführerin auf der Internet-Seite des genannten Hundezuchtvereins,
"enorm kostenintensiv" ist und "grössten persönlichen Einsatz
bei jedem einzelnen Tier" verlange, muss der von C betriebene Aufwand als
kaum genügend betrachtet werden, mindestens soweit sich die Beschwerdeführerin
dadurch vom Aufwand für sechs Hunde massgeblich entlastet wissen will. Wenn sie
dennoch geltend macht, auf 13 Hunde kämen mit Hilfe von C zwei Pflegepersonen,
ist jedenfalls nicht von zwei vollwertigen Betreuungspersonen auszugehen.
Vielmehr liegt die Hauptlast der Betreuung der Hunde nach wie vor auf den
Schultern der Beschwerdeführerin, worin keine Veränderung der tatsächlichen
Umstände zu erkennen ist.
Der kaum zu beanstandende Zustand der 18 Hunde liesse
allerdings den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit etwas Unterstützung
von C die Pflege und Betreuung von 18 Hunden gerade schaffe, womit sich die
Frage stellt, ob sie nicht auch 19 Hunde betreuen könnte. Wie dargetan, ist
der korrekte Zustand der betreuten Hunde im Wesentlichen auf deren geringe
Zahl zurückzuführen und demnach eine direkte Folge der Verfügung vom 27.
Oktober 1997, ohne dass sich die Betreuungsverhältnisse wie eben dargetan
wesentlich geändert hätten. Mit andern Worten wurde die Zahl und Altersstruktur
der von der Beschwerdeführerin erlaubterweise zu betreuenden Hunde den bei ihr
herrschenden Verhältnissen angepasst, was sich offensichtlich bewährte. In
diesem Zusammenhang gilt es – nebenbei – zu bedenken, dass die
Beschwerdeführerin verlangte, es sei ihr die Haltung von 19 Hunden im Sinne
der Richtlinie Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen zu bewilligen.
Nach dieser Richtlinie wäre es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, tatsächlich
bis zu 29 Hunde zu betreuen, die aber dank der Jungtiere nur als 19 Hunde
zählten. Es liegt auf der Hand, dass die für die Betreuung der Hunde nach wie
vor überwiegend allein zuständige Beschwerdeführerin mit einer solchen Anzahl
Hunde, die wiederum den grössten persönlichen Einsatz bei jedem Tier verlangen,
sofort überfordert wäre.
d) Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass sie
keine gewerbsmässige Hundezucht im Sinne der Tierschutzverordnung betreibe und
deswegen kein Fähigkeitszeugnis ausweisen müsse, liegt keine eigentliche
Veränderung der Verhältnisse vor. Nach der Bestätigung des Reitinstitutes von Z
vom 17. Mai 2002 legte die Beschwerdeführerin in jenem Stall 1980 ein Praktikum
als Vorbereitung für eine Bereiterprüfung ab. Ferner soll sie über eine
nationale Dressurlizenz verfügen, über die Jahre hinweg 10 eigene Pferde besessen
und gepflegt und die Richterprüfung abgelegt haben. Inwiefern sich diese erworbenen
Kenntnisse vor allem im Bereich der Pferde auf die Frage der Finanzierung des
Unterhalts und die Pflege der Hunde auswirken könnten, wird nicht dargetan.
Eine Verbesserung ist hierin nicht zu sehen, liegen doch die erwähnten Umstände
mit Ausnahme der Richterprüfung zeitlich weit vor dem 27. Oktober 1997. Der
Beschwerdeführerin wurde aber damals insbesondere vorgehalten, dass sie mit der
bis zur einschränkenden Verfügung vom 27. Oktober 1997 gepflegten Hundehaltung
überfordert gewesen sei und es nach deren Aufhebung wohl wieder wäre. Daran
vermögen die erwähnten Leistungsausweise nichts zu ändern, weshalb auch darin
keine Veränderung der tatsächlichen Umstände zu erkennen ist.
Zusammengefasst liegt die einzige Änderung im verbesserten
Zustand der bei der Beschwerdeführerin am 30. April 2002 aufgefundenen Hunde,
was jedoch auf die in der Verfügung vom 27. Oktober 1997 angeordneten
Restriktionen und nicht auf eine tatsächliche Verbesserung der Verhältnisse bei
der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Deren finanzielle Lage und auch die
Betreuungssituation für die Tiere sind vielmehr weitgehend unverändert
geblieben. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin daher keine Veränderungen
darzutun, die eine Abkehr von den in der Verfügung vom 27. Oktober 1997 verfügten
Massnahmen rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG), sind aber zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Ihrem als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten
Vertreter ist eine Entschädigung auszurichten, die das Gericht mangels
Zusammenstellung seines Aufwandes nach Ermessen festzulegen hat (Kölz/
Bosshart/Röhl, § 16 N. 48, 50; § 13 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
...
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin
wird eine Entschädigung von Fr. --.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse geleistet.
...