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Entscheid

VB.2002.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00233

5. Dezember 2002Deutsch22 min

(URT.2002.7104)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. X, betrieb 1997 in Y eine Hunde­zucht

für Bearded Collies. Aufgrund verschiedener Beanstandungen nahm das

Veterinäramt nach einer Kontrolle im März 1997 am 2. Sep­tember 1997 eine

umfassende Bestandes­kontrolle vor, in deren Verlauf alle von X damals ge­haltenen

66 Hunde beschlag­nahmt, tierärztlich untersucht und andernorts tiergerecht un­tergebracht

wurden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 beschlagnahmte das Veterinär­amt den

Hundebestand weit­gehend und ordnete dessen Verwertung an. In Dispositiv-Zif­fer III

erlaubte es X die Hundehaltung in nur noch beschränktem Umfang:

"III.

Frau X wird inskünftig nur noch die Haltung einer beschränkten Anzahl Hunde

erlaubt, nämlich insgesamt sechs Hündinnen und Rüden über fünf Monate und die

Welpen eines Wurfs unter fünf Monate. Die Gesamtzahl wird auf 15 Tiere beschränkt."

In Dispositiv-Ziffer V wurde X auf inskünftig regelmässig

erfolgende, unangemelde­te Kontrollen ihrer Hundehaltung hingewiesen und ihr

die sofortige Beschlag­nahme und Verwertung aller Tiere für den Fall eines

Verstosses gegen die in Dispositiv-Zif­fer III enthaltene Regelung angedroht.

Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Re­gierungsrat am 29.

September 1998 ab. Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwer­de von X

wies das Verwaltungsgericht am 20. Januar 1999 ab, ebenso verfuhr das Bun­desgericht

am 3. Juni 1999 mit der da­gegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die

Verfü­gung vom 27. Oktober 1997 wurde damit rechtskräftig.

Am 30. April 2002 erfolgte eine unangemeldete Kontrolle bei X

durch Vertreter des Veterinäramtes. Diese stellten fest, dass sie 13 (statt der

erlaubten sechs) Hun­de hielt, die äl­ter als fünf Monate waren, und fünf

Hunde, die jünger als fünf Monate waren, insgesamt 18 Hunde (statt der erlaubten

15). Dies waren ein Golden Retriever, drei Havaneser und 14 Bearded Collies.

Der Gesundheitszustand der über fünf Monate alten Hun­de war nur bei weni­gen

Tieren und in geringem Umfang zu beanstanden. Gerügt wurde jedoch nicht nur die

Zahl von 18 gehaltenen Hunden statt der erlaubten 15, sondern auch deren

Altersstruk­tur, indem X 13 statt der erlaubten sechs Hunde im Al­ter von über

fünf Monaten hielt. Das kantonale Veterinäramt setzte X am 2. Mai 2002

eine Frist bis 3. Juni 2002, um den Hunde­bestand anzahl- und

altersstrukturmässig auf das erlaubte Mass zu reduzieren.

Am 21. Mai 2002 verlangte X beim Veterinäramt, es sei die

Verfügung vom 27. Ok­tober 1997 in Wiedererwägung ziehen. Unter Hinweis

auf die bei ihr nachhaltig verbesserten Verhältnisse beantragte sie u.a., es

sei ihr die Haltung von höchstens 19 Hunden (im Sinne der Richtlinie Tierschutz

des Bundesamtes für Veterinärwesen) zu bewilligen und die angedrohte

Beschlagnahme aller Hunde – mindestens im Umfang der erlaubten Hun­dehaltung –

bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen. Das Ve­terinäramt

hielt im "formlosen Schreiben" vom 6. Juni 2002 fest, dass entgegen

der Ansicht von X sich die massgebenden tatsächlichen Rahmen­bedingungen nicht

wesentlich ver­ändert hätten, und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

Es hielt ferner dafür, dass gegen seinen formlosen Nichteintretensentscheid

soweit ersichtlich kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehe, weshalb

sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht stelle und die Verfügung vom

27. Oktober 1997 ohne weiteres vollstreckbar sei. Für die Reduktion des

Hundebestands setzte es Frist bis 25. Juni 2002 an.

II. Dagegen erhob X am 17. Juni 2002 bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs, worin sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

sinnngemäss bis zum Entscheid über den Rekurs, das Eintreten auf ihr

Wiedererwägungsgesuch vom 21. Mai 2002, die Berechtigung zur Haltung von

insgesamt 19 Hunden und die Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege

verlangte. Die Vorinstanz behandelte die von X am 20. Juni 2002 zusätzlich

erhobene – hier nicht relevante – Aufsichtsbeschwerde ge­gen die

Kantonstierärztin zusam­men mit dem Rekursverfahren und ver­fügte im Entscheid

vom 17. Juli 2002 bezüglich des Rekursverfahrens Folgendes:

"I. Der Rekurs von X vom 17. Juni 2002 gegen die Verfügung vom

6. Juni 2002 betreffend Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Frist zur Reduktion des Hundebestandes auf die gemäss

Verfügung vom 27. Oktober 2002 zulässige Zahl wird neu auf den 31. Juli 2002

angesetzt.

III. (...)

IV. Die Kosten des Rekursverfahrens und des aufsichtsrechtlichen

Verfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.-, werden der

Rekurrentin auferlegt. Über die Kosten wird separat Rechnung gestellt.

V. Gegen Dispositiv-Ziffer I, II und IV dieser Verfügung kann innert

30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich Beschwerde eingereicht werden. (...).

VI. Dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen Beschwerde ans

Verwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

III. Am 21. Juli 2002 (per Telekopie) und zusätzlich mit am

22. Juli 2002 persönlich überbrachtem Schreiben stellte X am Verwaltungsgericht

eine Beschwerde gegen den Re­kursentscheid in Aussicht und beantragte, es sei

die Verfügung der Gesund­heitsdirektion wegen eines Formfehlers [27. Oktober

2002 statt 1997 in Dispositiv-Ziffer II] aufzuheben, die aufschiebende Wirkung

betreffend die Anzahl von zulässigen Hunden per sofort zu er­teilen und die

angesetzte Frist vom 31. Juli 2002 aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 26.

Juli 2002 wies der Abteilungspräsident i.V. diese als Gesuch um Erlass

vorsorglicher Mass­nahmen für das Beschwerdeverfahren behandelten Begehren ab

und bestätigte Disposi­tiv-Ziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

17. Juli 2002. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 20. August 2002 die von X

erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwer­de gegen die Präsidialverfügung vom 26.

Juli 2002 ab.

Mit Eingabe vom 19. September

2002 liess X, nunmehr wieder anwalt­lich vertreten, wie angekündigt Beschwerde

gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. Juli 2002 einlegen

und die folgenden Anträge stellen:

"1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Verfügung

der Gesundheitsdirek­tion des Kantons Zürich vom 17. Juli 2002 aufzuheben.

2. Es sei auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom

21. Mai 2002 einzutreten und es sei den Wiedererwägungsanträgen der Beschwerdeführerin

in ihrem Gesuch vom 21. Mai 2002 vollumfänglich stattzugeben.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihr in der

Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2002

wurde der Beschwerde­führerin für das Beschwerdeverfahren einstweilen die unentgeltliche

Rechts­pflege gewährt und in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein

unentgeltlicher Rechts­beistand be­stellt, das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihr auferlegt, verschiedene Unterlagen

nachzureichen. Gleichzeitig setzte der Abteilungs­­präsident i.V. der

Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und der

Vorinstanz zur Vernehmlassung an. Am 18. Oktober 2002 liess die

Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nachreichen, die der Vorinstanz

und Beschwer­degegnerin zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt wurden. Am

7. November 2002 erklärte die Beschwerdegegnerin Ver­zicht auf

Beschwerdeantwort, der­weil die Vorinstanz dem Gericht ihre Vernehmlassung vom

14. November 2002 zukommen liess, worin sie die Abweisung der Beschwerde ver­langte.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

a) Nach Art. 26 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978

(TSchG) unterliegen Verfügungen des Bundesamts für Veterinärwesen der

Beschwerde an die Rekurskommission EVD (Abs. 1). Im Übrigen gelten die

Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 2). Demnach richten sich Erlass

und Anfechtung von kantonalen Verfügungen, die in Anwendung von

Bundesverwaltungsrecht ergehen, nach der kantonalen Rechtspflegeordnung (vgl.

Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­­verfahren

[VwVG]; BGE 106 Ia 38 E. 7 in fine). Das kantonale Verfahren richtet sich daher

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG).

b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, worüber vorab zu

befinden ist (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG) ergibt sich aus § 41 VRG,

wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnung von

Verwaltungsbehörden – darunter insbesondere Direktionen – beurteilt (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom-men­­­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28), soweit das Gesetz nicht

eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet. Da für den angefochtenen Rekursentscheid keine solchen Ab­­weichungen

zur Anwendung gelangen, ist das Verwaltungsgericht zuständig.

c) Grundsätzlich kommt der Einreichung der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus

besonderen Gründen etwas anderes be­stimmt wurde. Wie aus dem angefochtenen

Entscheid hervorgeht, wurden dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen

Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wir­­kung entzogen. Die

Begehren der Beschwerdeführerin, auf dem Weg der vorsorglichen Massnahme oder

der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung in deren Genuss zu ge­langen,

wurden mit Präsidialverfügungen vom 26. Juli 2002 bzw. vom 4. Oktober 2002 ab­gewiesen.

Der Beschwerde kommt daher keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

d) In der Rekursschrift vom 17. Juni 2002 hatte die

Beschwerdeführerin geltend ge­macht, dass nicht mehr sie für die Verfügungen

des Veterinäramtes zuständig sei, sondern ein von ihr mitbegründeter

Hundezuchtverein mit Sitz im Ausland. Im Beschwerdeverfahren tritt jedoch X als

Beschwerdeführerin auf und ist keine Rede mehr davon, dass sie nur als

Vertreterin des erwähnten Vereins handle. Andernfalls hätte ihr die

unentgeltliche Rechts­pflege nicht gewährt werden können (§ 16 Abs. 3 VRG).

Auch die Vorinstanz behandelte die heutige Beschwerdeführerin zu Recht als

Rekurrentin. Dass die bei ihr untergebrachten Hunde dem erwähnten Verein

gehörten, wird in der Beschwerdeschrift fer­ner nicht dargetan.

e) Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II im angefochtenen

Entscheid könnte darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz die Reduktion

des Hundebestandes lediglich auf die erlaubte Anzahl von 15 Hunden, nicht aber

auch auf deren Altersstruktur bezog. Indessen verweist die Begründung klar auf

das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2002, welches die Reduktion der

Hunde auf das nach Anzahl und Altersstruktur erlaubte Mass verlangte.

2.

Die Beschwerdeführerin liess am 21. Mai 2002 das Gesuch

stellen, es sei ihr "wie­­dererwägungsweise" die Haltung von

höchstens 19 Hunden zu bewilligen. Sie stützte sich dabei u.a. auf das –

inhaltlich mit der Verfügung vom 27. Oktober 1997 weitgehend übereinstimmende –

Schreiben vom 10. Oktober 1997, worin das Veterinäramt die verschiedenen

Beanstandungen gegenüber ihrer Hundehaltung festhielt, die ins Auge gefassten

Massnahmen begründete und die Beschwerdeführerin auf die frühestens nach drei

Jahren bestehende Möglichkeit der Wiedererwägung hinwies, sofern sich ihre

persönliche Situation erheblich geändert haben sollte. In der Begründung der

Verfügung vom 27. Oktober 1997 hielt das Veterinäramt hierzu klar fest, im

Falle eines Wiedererwägungsgesuchs wäre die Verbesserung der Verhältnisse

ausführlich zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin darin erkennen will, dass

das Veterinäramt die angeordneten Massnahmen weder zeitlich noch sachlich als

unbeschränkt und sakrosankt erachtet habe, enthebt dies die zuständigen Instan­zen

jedenfalls nicht davon, genau zu prüfen, ob sich tatsächlich Veränderungen in

ihren Verhältnissen ergeben haben.

a) Unter Dauerverfügungen sind Verfügungen zu verstehen, die

ein Rechtsverhältnis angesichts eines dannzumal gegebenen Sachverhalts regeln,

wobei jedoch die Rechtsfolge in die Zukunft wirkt und Veränderungen erfahren

kann, wie auch der rechtsmassgebliche Sachverhalt späteren Wandlungen

unterworfen sein kann. Zielt ein Wiedererwägungs­­begehren auf die Änderung

einer Dauerverfügung infolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder

Rechtsgrundlagen ab, kommen die Regeln über die Anpassung zum Zug, weshalb in

solchen Fällen der Begriff der Wiedererwägung nicht verwendet werden sollte.

Als Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge

tat­sächlicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen

verstanden, worauf ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13;

René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schwei­­zerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 45 II b; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1833). Mindestens

bezüglich der Anordnung, wonach der Beschwerdeführerin "ins­künftig"

die Haltung von nur noch 6 Hunden im Alter von über fünf Monaten und von Welpen

eines Wurfs unter fünf Monaten, insgesamt von nicht mehr als 15 Hunden, erlaubt

wurde, ist die Verfügung vom 27. Oktober 1997 als Dauerverfügung zu betrachten.

b) In der Verfügung vom 27. Oktober 1997 war die Hundehaltung

der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahingehend beanstandet worden, dass die

Betreuung der damals über 60 Hunde durch eine einzige Person völlig ungenügend

sei, die hygienischen Verhältnisse untolerierbar seien, die Haltung der Tiere

in unzureichend strukturierten Räumen er­folge, was Rangkämpfe mit häufigen und

ernsthaften Bisswunden zur Folge habe, der Gesundheitszustand der Tiere

ungenügend überwacht werde, der Pflegezustand bei einem grös­­seren Teil der

Tiere mangelhaft sei, ebenso die Situation bezüglich Auslauf der Tiere und der

Kontrolle von deren Fütterung. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Tierhaltung

durch mangelhaften Absatz von Jungtieren gewachsen sei und sich deshalb ständig

ver­­schlechtert habe. Ferner wurde die schlechte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin

beanstandet, weshalb weder der Unterhalt der Hunde noch deren Betreuung durch zusätzliches

Personal sichergestellt sei.

Die Beschwerdeführerin machte sowohl im

"Wiedererwägungsgesuch" vom 21. Mai 2002 als auch in der

Beschwerde vom 19. September 2002 eine Veränderung der tatsächlichen Umstände

geltend, indem sich ihre Verhältnisse sowohl bezüglich Finanzierung der

Unterhaltskosten als auch bezüglich der Pflege der Hunde verbessert hätten, was

die Vorinstanz in Abrede stellte und deshalb einen Anspruch auf Abänderung der

Verfügung vom 27. Oktober 1997 verneinte.

c) Nachdem die Vorinstanz den Entscheid der ersten Instanz,

mangels tatsächlicher Veränderungen auf das Anpassungsgesuch nicht einzutreten,

geschützt hatte, kann es im Be­­schwerdeverfahren einzig darum gehen, zu

entscheiden, ob das Gesuch materiell zu behandeln ist oder nicht, nicht aber um

dessen materielle Beurteilung als solche. Soweit die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei den Wiedererwägungsanträgen vom 21. Mai 2002 voll­­­umfänglich

stattzugeben, worin sie die Haltung von höchstens 19 Hunden im Sinne der

Richtlinie Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen verlangt hatte, geht

die Beschwer­de daher über den Streitgegenstand hinaus und ist darauf nicht

einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86).

3.

Wie dargelegt, sollte die Beschwerdeführerin ein

Abänderungsgesuch stellen kön­­nen, wenn sich ihre persönliche, insbesondere

finanzielle, Situation gebessert hätte. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 27.

Oktober 1997 kam der damalige (inzwischen verstorbene) Lebenspartner der

Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt auf, ebenso für die Kos­ten der

Hunde, später angeblich F. Die Beschwerdeführerin erzielte schon damals kein

Einkommen und erhielt eigenen Angaben zufolge wirtschaftliche Hilfe der

Gemeinde. An den Hunden woll­te sie nach ihren Ausführungen nichts verdienen.

Das Haus in Y war derart belastet, dass es keinen Gewinn abwerfen konnte.

Ausserdem wurde bereits in der Rekursschrift vom 23. September 1997 geltend

gemacht, dass die Beschwerdeführerin mittel­los sei.

a) [Aufgrund der Akten ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist und sich ihre finanzielle

Situation gegenüber früher sogar verschlechtert hat.]

b) Der grundsätzlich unbestrittenen misslichen finanziellen

Situation hält die Beschwerdeführerin allerdings entgegen, dass die Kosten für

den Unterhalt der Hunde u.a. durch die "namhafte" Unterstützung

seitens D erbracht würden. Ausserdem liegt eine Garantieerklärung der Firma E

vom 18. September 2002 vor, wonach sie vorbehaltlos und un­widerruflich für

sämtliche Kosten und Aufwendungen der sechs erwachsenen Bearded Col­lies auf

dem Gut der Beschwerdeführerin aufkomme, sofern die Herren D und/oder C nicht

mehr für die Hunde finanziell aufkommen sollten. C seinerseits bestätigte am

27.

Mai 2002, dass er sechs Hunde täglich füttere und soweit möglich betreue,

obwohl diese Hunde nicht in seinem Eigentum seien. In einer weiteren

undatierten Bestätigung, mutmasslich von Mitte Juni 2002, bestätigte C, der

Halter, nicht aber der Eigentümer von sechs nament­lich aufgeführten

Zuchthunden zu sein. Von einer finanziellen Beteiligung C‘s an den Kos­ten der

Hundebetreuung durch die Beschwerdeführerin ist diesen Bestä­tigungen

allerdings nichts zu entnehmen; die Beschwerdeschrift spricht denn auch nur von

"Betreuungshilfe", die C erbringe.

aa) Vorab ist festzuhalten, dass bis heute in keiner Weise

belegt ist, ob und mit welchen Beträgen D für die Kosten seiner bei der

Beschwerdeführerin untergebrachten Hunde aufkommt. Namhafte oder überhaupt

geleistete Beträge lassen sich weder seiner Bestätigung noch den Akten

entnehmen, sondern nur, dass er "für Tierarzt­kosten und Futter etc."

aufkomme. Die Garantieerklärung der Firma E hilft der Beschwerdeführerin hierin

nicht weiter, da diese Firma nur für die Kosten von sechs erwachsenen Bearded

Collies einstehen will, nicht aber für diejenigen der übrigen Hunde. Dasselbe

gilt für die Bestätigungen von C, dessen Fütterungs- und Betreuungsaufwand sich

ebenfalls auf nur sechs Hunde beschränkt, jedoch drei Havaneser und drei

Bearded Collies. Soweit sich die Beschwerdefüh­rerin darauf beruft, dass sich

der erwähnte Hundezuchtverein (E. 1d) mit Sitz im Ausland seit seiner Gründung

an den Kosten für die Haltung und Betreuung der Hunde beteilige, ist dies weder

belegt, noch wurde bis heute ein Beleg über das angeblich bei einer Zürcher

Bank ange­legte Vereinskonto ins Recht gelegt, womit die Tierhaltungskosten

gesichert sein sollen. Dass die Kosten für sämtliche Hunde durch die erwähnten

Personen oder Institutionen erbracht oder wenigstens sichergestellt wären, ist

daher nicht dargetan.

Dies ergibt sich auch aus Folgendem: Nach der Bestätigung von

D nimmt er das Ei­gentum an insgesamt 14 Hunden im Alter von über fünf Monaten

für sich in Anspruch, näm­lich vier Bearded Collies Rüden (Georgy, Willome­dy,

Juppy und Dissy), sieben Bearded Collies Weibchen (Häsel, Messy, Rosalie,

Shelly-Belly, Petty, Ribbi-Bissy und Bollie) sowie drei Havaneser-Hündinnen

(Ronnienie, Quincy, Ulliesie). Angetroffen wurden an der Kontrolle am 30. April

2002.

aber insgesamt 18 Hun­de, darunter ein vorübergehend un­tergebrachter

Golden Retriever. Wird dieser nur als "Gast" betrachtet, verbleiben

dennoch drei Hunde, für deren Kosten offen­bar niemand aufkommt, da sie auf der

Liste von D nicht enthalten sind und weitere Eigentümer nicht nachgewiesen

werden. Daran ändert sich nichts da­durch, dass inzwischen "Dissy"

und "Bollie" nicht mehr bei der Beschwerdeführerin sein sollen, da

diese auf der Liste von D vom 16. April 1999 figurierten (eine ak­tuellere

Liste liegt trotz in Aussicht gestellter Einholung nicht vor). Wenn die

Beschwerdeführerin dennoch daran festhält, dass sämtliche Hunde (mit Ausnahme

des Golden Retriever) im Ei­gentum von D stünden, ist dies demnach nicht

nachgewiesen. Die Beschwerdeschrift geht darauf nicht ein.

Schliesslich darf der finanzielle Aufwand an die

Ernährung und Pflege der Hunde nicht unterschätzt werden. Gemäss der Verfügung

vom 27. Oktober 1997 sollen diese Kos­ten bei günstigem Futter durchschnittlich

Fr. 150.- pro Hund und Monat betragen, was bei (erlaubten) 15 Hunden bereits

über Fr. 2'250.- ausmacht, allenfalls noch etwas mehr, da die

Beschwerdeführerin Wert auf eher teure Ernährung legt. In diesem Zusammenhang

ist erwähnenswert, dass die Beschwer­deführerin im Rahmen der

Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht hatte, im Standard des Bearded Collie finde

sich kein Körpergewicht, weshalb vom Gewicht eines Hundes nicht gesprochen

werden dürfe. Indessen setzt sie selber das Ge­wicht für Bear­ded Collie-Rüden

auf 25 kg und dasjenige für Weibchen auf ca. 20 kg fest. Es liegt auf der Hand,

dass ein Hund von dieser Grösse Ernährungskosten im eingangs errechneten Umfang

verursacht.

Daraus erhellt, dass die Kosten für den Unterhalt von

höchstens 12 Hunden und nur dann sichergestellt wären, wenn D für den Unterhalt

seiner Hunde im angegebenen Umfang aufkäme, was nicht einmal feststeht. Die

Beschwerdeführerin ihrerseits vermöchte an­ge­sichts ihrer finanziellen Lage

die nicht gedeckten Kosten für die er­wähnten drei Hunde (etwa Fr. 450.- pro

Monat zusätzlich Tierarztkosten) oder allenfalls noch weitere Tiere nicht

aufzubringen. Veränderte Umstände im Sinne einer Verbesserung sind hierin nicht

zu erkennen.

bb) Nicht geklärt ist weiter, wie die Beschwerdeführerin den

Transport der Tiere zu einer Tierklinik im benachbarten Ausland bewältigt, die

gemäss deren Bestätigung vom 30. No­vember 2001 ab März 1997 in

regelmässigen Abständen von ihr aufgesucht worden sein soll. Selbst wenn die

Beschwer­deführerin über ein Fahrzeug verfügen sollte, fehlten ihr doch klar

die Mittel, um ein solches zu betreiben. Unter "Tierarztkosten", für

welche D aufkommen will, sind aber kaum die Kosten für den Unterhalt eines

Fahrzeugs zu verstehen. Diese Umstände sprechen klar für unverändert enge

finanzielle Verhält­nisse, wenn nicht gar für deren Verschlechterung.

cc) Im Übrigen widersprechen sich die einzelnen Bestätigungen

teilweise. Während D bestätigt, dass alle aufgeführten 14 Hunde in seinem

Eigentum stünden, der Beschwerdeführerin vorübergehend zur Betreuung übergeben

wurden und er je­derzeit das Recht habe, diese zurückzunehmen, ist der

Bestätigung von C mutmasslich von Mitte Juni 2002 zu ent­nehmen, dass er Halter

(nicht Eigentümer) von sechs Hunden (drei Havaneser, drei Bearded Collies) im

Eigentum von D sei, die lediglich aus Platzgründen bei der Beschwerdefüh­rerin

und nicht bei ihm untergebracht seien. Als Halter wäre demnach C zuständig für

die Unterbringung der Hunde und nicht D. Noch am 27. Mai 2002 hatte derselbe C

bestätigt, dass er sechs Hunde betreue, die "seines Wissens" im

Eigentum von D stünden, ohne dass er aber deren Halter gewesen wäre. Weiter

spricht die Garantieerklärung der Firma E von sechs Bearded Collies, für die C

und/oder D aufkommen, während sich den Bestätigun­gen von C kein finanziel­les

Engagement entnehmen lässt und er sich auch nicht um sechs Bearded Collies,

sondern um drei Havaneser und drei Bearded Collies kümmert, der­weil D 11

Bearded Collies sein Eigen nennt.

Insgesamt besteht daher entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführerin keinerlei Gewähr für eine bestehende, geschweige denn

fortdauernde finanzielle Unterstützung ihrer Hundehaltung und zeigen sich ihre

finanziellen Verhältnisse damit unverändert schlecht.

c) Zur in der Verfügung vom 27. Oktober 1997 beanstandeten

Pflege der Hunde ver­­weist die Beschwerdeführerin auf die Betreuungshilfe von

C. Wie sich aus dessen Bestä­tigung ergibt, hilft er der Beschwerdeführerin in

der Pflege einer beschränkten Anzahl Hunde, die er füttert und, soweit es in

seinen Möglichkeiten liegt, auch betreut. Da anlässlich der Kontrolle vom 30.

April 2002 der Zustand der bei der Beschwerdeführerin untergebrachten Hunde

kaum Anlass zu Beanstandungen gab, nimmt sie dies als Beweis für tat­sächlich

eingetretene Veränderungen bzw. dafür, für die Haltung von mehr als der erlaubten

15.

Hunde geeignet zu sein.

Vorab ist dazu zu bemerken, dass sich C selbst nach Angaben

der Beschwerdeführerin täglich während nur 1-1 ½ Stunden um sechs Hunde

kümmert, diese füt­tert, ihnen zu trinken gibt und mit ihnen spazieren geht.

Seiner eigenen Bestätigung vom 27. Mai 2002 nach vermag er die sechs Tiere

bloss zu betreuen, soweit es in seinen Möglichkeiten steht. Grössere

Spaziergänge, womit dem Hund die nöti­ge Zuwendung erwiesen wird, liegen da­mit

jedenfalls für die bewegungsfreudigen Bearded Collies nicht drin. Geht man

zudem da­von aus, dass die Aufzucht von Rassehunden, wie sich die

Beschwerdeführerin auf der In­ternet-Seite des genannten Hundezuchtvereins,

"enorm kostenintensiv" ist und "grössten per­sönlichen Einsatz

bei jedem einzelnen Tier" verlange, muss der von C betriebene Aufwand als

kaum genügend betrachtet werden, mindestens soweit sich die Beschwerdeführerin

dadurch vom Aufwand für sechs Hunde massgeblich entlastet wissen will. Wenn sie

den­noch geltend macht, auf 13 Hunde kämen mit Hilfe von C zwei Pflegepersonen,

ist je­denfalls nicht von zwei vollwertigen Betreuungspersonen auszugehen.

Vielmehr liegt die Hauptlast der Betreuung der Hunde nach wie vor auf den

Schultern der Beschwerdefüh­re­rin, worin keine Veränderung der tatsächlichen

Umstände zu erkennen ist.

Der kaum zu beanstandende Zustand der 18 Hunde liesse

allerdings den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit etwas Unterstützung

von C die Pflege und Betreuung von 18 Hunden gerade schaffe, womit sich die

Frage stellt, ob sie nicht auch 19 Hun­de betreuen könnte. Wie dargetan, ist

der korrekte Zustand der betreuten Hunde im We­sentlichen auf de­ren geringe

Zahl zurückzuführen und demnach eine direkte Folge der Verfügung vom 27.

Oktober 1997, ohne dass sich die Betreuungsverhältnisse wie eben dar­getan

wesentlich geändert hätten. Mit andern Worten wurde die Zahl und Altersstruktur

der von der Beschwer­deführerin erlaubterweise zu betreuenden Hunde den bei ihr

herrschenden Verhältnis­sen angepasst, was sich offensichtlich bewährte. In

diesem Zusammenhang gilt es – neben­bei – zu bedenken, dass die

Beschwerdeführerin verlangte, es sei ihr die Hal­tung von 19 Hunden im Sinne

der Richtlinie Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen zu bewilligen.

Nach dieser Richtlinie wäre es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, tatsächlich

bis zu 29 Hunde zu betreuen, die aber dank der Jungtiere nur als 19 Hunde

zählten. Es liegt auf der Hand, dass die für die Betreuung der Hunde nach wie

vor überwiegend allein zuständige Beschwerdeführerin mit einer solchen Anzahl

Hunde, die wiederum den grössten persönlichen Einsatz bei jedem Tier verlangen,

sofort überfordert wäre.

d) Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass sie

keine gewerbsmässige Hundezucht im Sinne der Tierschutzverordnung betreibe und

deswegen kein Fähigkeitszeug­­nis ausweisen müsse, liegt keine eigentliche

Veränderung der Verhältnisse vor. Nach der Bestätigung des Reitinstitutes von Z

vom 17. Mai 2002 legte die Beschwerdeführerin in jenem Stall 1980 ein Praktikum

als Vorbereitung für eine Bereiterprüfung ab. Ferner soll sie über eine

nationale Dressurlizenz verfügen, über die Jahre hin­weg 10 eigene Pferde be­ses­sen

und gepflegt und die Richterprüfung abgelegt haben. Inwiefern sich diese erworbenen

Kenntnisse vor al­lem im Bereich der Pferde auf die Frage der Finanzierung des

Unterhalts und die Pflege der Hunde auswirken könnten, wird nicht dargetan.

Eine Verbesserung ist hierin nicht zu sehen, liegen doch die erwähnten Umstände

mit Ausnahme der Richterprü­fung zeitlich weit vor dem 27. Oktober 1997. Der

Beschwerdeführerin wurde aber damals insbesondere vorgehalten, dass sie mit der

bis zur einschränkenden Verfügung vom 27. Oktober 1997 gepfleg­ten Hundehaltung

überfordert gewesen sei und es nach deren Auf­hebung wohl wieder wäre. Daran

vermögen die erwähnten Leistungsausweise nichts zu ändern, weshalb auch da­rin

keine Veränderung der tatsächlichen Umstände zu erkennen ist.

Zusammengefasst liegt die einzige Änderung im verbesserten

Zustand der bei der Be­­schwerdeführerin am 30. April 2002 aufgefundenen Hunde,

was jedoch auf die in der Ver­­fügung vom 27. Oktober 1997 angeordneten

Restriktionen und nicht auf eine tatsächliche Verbesserung der Verhältnisse bei

der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Deren finanzielle Lage und auch die

Betreuungssituation für die Tiere sind vielmehr weitgehend un­verändert

geblieben. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin daher keine Veränderungen

darzutun, die eine Abkehr von den in der Verfügung vom 27. Oktober 1997 verfüg­ten

Massnahmen rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG), sind aber zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Ihrem als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten

Vertreter ist eine Entschädigung auszurichten, die das Gericht mangels

Zusammenstellung seines Aufwandes nach Ermessen festzulegen hat (Kölz/

Bosshart/Röhl, § 16 N. 48, 50; § 13 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

...

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin

wird eine Entschädigung von Fr. --.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse geleistet.

...