Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00247

22. Januar 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7109)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Am 7. Mai 2001 stellte die

Wasserversorgungsgenossenschaft X das "Ge­such um Erteilung einer

Konzession bzw. Bewilligung zur Quellwassernutzung für Trink- und Brauchzwecken

gemäss §§ 36 ff, 70 + 73 Wasserwirtschaftsgesetz" vom 2. Juni 1991

(Was­serwirtschaftsG) unter anderem am Fassungsstandort Q, Grundstücke Kat.Nr.

01 und 02 in Y.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 ersuchte

die Baudirektion des Kantons Zürich den Gemeinderat Y um öffentliche

Bekanntmachung des Wasserrechtsgesuchs gemäss § 38 WasserwirtschaftsG, und

zwar unter Verwendung des folgenden Wortlauts:

"Wasserrechtsgesuch.

Die Wasserversorgungsgenossenschaft X ersucht um das Recht, dem

lokalen Grund­wasservorkommen mit den nachfolgend aufgeführten Quellfassungen

in

der Ge­meinde Y insgesamt bis zu 228 l/min Wasser zu entnehmen und dieses wie

bisher in der Gemeindewasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu ver­wenden.

(...)

Quellfassung Q R-weg Grundstück Kat.-Nrn. ... 01, ... 02 108 l/min

Die Wasserversorgungsgenossenschaft X nutzt die um 1895 erstellten

Quellfassungen bereits heute zur Trinkwasserversorgung. Für diese Nutzung

Erwägungen

bestand bisher keine Konzession im Sinne des Wasserwirtschaftsgesetzes.

Einsprachen gegen dieses Gesuch sind innert einer Frist von 30

Tagen, die am .... abläuft, schriftlich und mit Begründung im Doppel an den

Gemeinderat Y einzureichen. Die Akten und Pläne können vom .... bis .... bei(m)

.... eingesehen werden."

Dieser Aufforderung kam der Gemeinderat mit

Publikation sowohl im kommunalen Mitteilungsblatt als auch im Amtsblatt des

Kantons Zürich vom ... 2001 nach. Es erfolgten keine Einsprachen.

B. Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 erteilte

der Regierungsrat des Kantons Zürich sodann gestützt auf die §§ 36 ff. und § 70

WasserwirtschaftsG der Wasserversorgungsgenossenschaft X unter anderem

folgendes Recht:

"III. Der Wasserversorgungsgenossenschaft X wird das Recht

verliehen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt, dem lokalen

Grundwasser­vor­kom­men in den Grundstücken Kat.-Nrn. ..., 01, ... und 02,

R-weg, Y, mit den Quellfassungen Q A bis D bis zu 108 l/min Wasser zu entnehmen

und dieses in der öffent­lichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu

verwenden (GWR I 1355).

...

IV. Die Verleihungen gemäss Dispositiv I bis III erlöschen am 31. Dezember

2032, sofern sie nicht auf rechtzeitiges Gesuch hin erneuert werden.

V. Die Verleihungen gemäss Dispositiv I bis IV sind wie folgt am

Grundbuchblatt der Grundstücke als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung

anzumerken:

...

Dispositiv

Dispositiv III und IV an den Grundstücken Kat.-Nr. ..., 01, ... und

02, Y.

Das Grundbuchamt Y wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft

diese Anmerkungen vorzunehmen und hierüber dem Amt für Abfall, Wasser, Energie

und Luft (AWEL) ein Zeugnis zuzustellen.

VI. Die jährlichen Nutzungsgebühren betragen vorbehältlich einer

neuen Ge­­bührenverordnung für die ... Quellen Q Fr. 216. ...

VII. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr,

den Ausfertigungsgebühren und den einmaligen Verleihungsgebühren, werden von

der Wasserversorgungsgenossenschaft X durch die Baudirektion erhoben.

...

Verleihungsgebühr (GWR I 1355): Fr. 216 (8000 0010 38/85262.40.002)

..."

II. Am 5. August 2002 liess der Eigentümer

der Grundstücke Kat.Nr. 01 und 02, A, folgende Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben:

"Ziffer III des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses Nr.

1080 vom 10. Juli 2002 bezüglich der im Eigentum des Beschwerdeführers

stehenden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 (I 1355) sei aufzuheben, die

Anmerkungen der öffentlich­recht­lichen Eigentumsbeschränkungen gemäss

Dispositiv V des erwähnten RRB an den Grundbuchblättern der beiden Grundstücke

seien zu unterlassen und der RRB sei sinngemäss abzuändern."

Der Beschwerdeführer liess ausdrücklich

festhalten, sich nicht gegen die Nutzung des Quellwassers zu Trink- und

Brauchzwecken durch die Wasserversorgungsgenossenschaft zu stellen, sondern

gegen die Klassifizierung der Quellen als "lokales Grundwasservor­kommen

und öffentliches Gewässer". Gemäss Art. 704 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) seien Quellen Bestandteile der Grundstücke und stünden daher im

Privateigentum. Eine Konzession könne aber nur zur Nutzung öffentlicher

Gewässer erteilt werden. Entspre­chend seien mit Verfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 26. Juli 1999 die vom Gemeinderat Y gemäss Art. 20 des

Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR

814.20) ausgeschiedenen Schutzzonen um die Quell­fas­sungen und das

dazugehörende Schutzzonenreglement genehmigt worden. Der Ge­mein­de­rat Y habe

am 30. Juli 1999 die betroffenen Grundeigentümer über die kanto­nale Genehmi­gung

orientiert und die Anmeldung zur Anmerkung der Festsetzung der Schutzzonen beim

Grundbuchamt abgegeben. Damit sei das Verfahren abgeschlossen gewesen. In der

Verfügung der Baudirektion vom 5. Oktober 2001 werde erstmals anstelle von

Quellwasser ein lokales Grundwasservorkommen erwähnt, ohne dieses Phänomen

durch ein geologisches Gutachten nachzuweisen. Der geologisch-hydrologische

Bericht be­treffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Quellfassungen Q A bis

D der Wasserversorgung X vom 9. Juni 1978 beinhalte nur Grundlagen über

Quellen und Quellfassungen. Von einem lokalen Grund­wasservorkommen oder

öffentlichen Gewässer gehe keine Rede, womit der Nachweis erbracht sei, dass es

sich vorliegend um Quellen handle, die Bestandteile der Grundstücke seien und

somit im Privateigentum stünden.

Die Beschwerdeantwort der

Wasserversorgungsgenossenschaft X (Beschwer­de­geg­nerin 1) vom 28./29. Oktober

2002 beantragte die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, es könne keine

Quellen ohne Grundwasser geben, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass sich

der Beschwerdeführer an dieser Begriffsdefinition störe. Ausserdem sei das

Konzessionsgesuch um Entnahme von Wasser aus dem lokalen Grundwasservorkom­­men

unter anderem aus der Quellfassung Q vom 19. Oktober 2001 bis zum 18. No­vem­ber

2001 öffentlich aufgelegt gewesen. Weder gegen das Wasser­rechts­gesuch noch

die darin verwendeten Begriffe seien Einwendungen von privater Seite

vorgebracht worden.

Laut der namens des Regierungsrats

(Beschwerdegegner 2) vom AWEL verfassten Beschwerdeantwort vom 19./20.

September 2002 fehlt es vorliegend an der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts, da gemäss § 6 Abs. 3 WasserwirtschaftsG Streitigkeiten

über die Frage, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, durch die

Zivilgerichte zu entscheiden seien. Sollte das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit dennoch bejahen, so sei zu beachten, dass im Kanton Zürich gemäss

§§ 5 und 36 WasserwirtschaftsG sämtliche na­tür­lichen Grundwasservorkommen

grundsätzlich als öffentliche Gewässer betrachtet würden. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei selbst ohne kantonale Anordnung Art. 704

Abs. 3 ZGB auf Grundwasservorkommen von grosser Mächtigkeit und ausgedehn­­tem

Einzugsgebiet überhaupt nicht anwendbar. Dass vorliegend ein grösseres nutzbares

Grundwasservorkommen, an welchem ein öffentliches Interesse bestehe, vorhanden

sei, verstehe sich von selbst, werde es doch durch die

Wasserversorgungsgenossenschaft X zu Trink- und Brauchzwecken genutzt. Wenn in

der Konzession auch Quellfassungen erwähnt würden, so diene dieser Begriff

lediglich der Verdeutlichung, dass ursprünglich vorhandene natürliche Quellen

gefasst worden seien. Daher sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie

eingetreten werde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Ver­bindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Zum besseren Verständnis rechtfertigt es

sich, diesbezüglich etwas auszuholen:

a) § 82 lit. c und d VRG unterstellen

bestimmte Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Bundesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) ergeben, der

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren. Unter lit. c fallen

Streitigkeiten zwischen dem Inhaber einer Wasserkraftkonzession und anderen

Nutzungsberechtigten über den Umfang ihrer Nutzungsrechte (Art. 70 WRG) sowie

solche zwischen dem Konzessionär und der Verleihbehörde über die sich aus dem

Kon­zessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N.

33).

Nach der früheren Fassung unterstellte § 82

lit. d VRG dem Klageverfahren ausserdem eine Reihe von Streitigkeiten aus dem

kantonalen Gesetz über die Gewässer vom 15. De­zember 1901/2. Juli 1967/8.

Dezember 1974 (WasserG). So war das Verwaltungsgericht beispielsweise zuständig

zum Entscheid über Einsprachen gegen die Errichtung, Änderung und Erweiterung

von Wasserkraftanlagen und anderen Wasserbenützungsanlagen, soweit darin die

Verletzung entgegenstehender Rechte geltend gemacht wurde (§§ 26 und 46

WasserG); es hatte dabei lediglich einen Feststellungsentscheid über die der

Erteilung der Konzession entgegenstehenden Rechte Dritter zu fällen. Mit dem

Erlass des das letztere Gesetz aufhebenden Wasserwirtschaftsgesetzes sind diese

Zuständigkeiten abgeschafft wor­den; diesbezügliche Streitigkeiten sind nunmehr

im Einsprache-, Rekurs- und Beschwer­deverfahren zu beurteilen (§§ 42, 64

WasserwirtschaftsG). Allerdings entscheidet nach wie vor der Zivilrichter über

Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 34 und § 82 N. 11 je mit Hinweisen).

Die Voraussetzungen für ein Klageverfahren

gemäss § 82 lit. c und d VRG sind hier unbestrittenermassen nicht gegeben, weshalb

zu prüfen ist, inwieweit auf die Beschwer­de gemäss § 64 WasserwirtschaftsG

eingetreten werden kann.

b) Vorliegend gilt es, zwei Problemkreise

klar auseinander zu halten: Einerseits stellt sich die Frage, ob der

Regierungsrat der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht oder zu Unrecht die Konzession

im Zusammenhang mit den sich auf dem Grundstück des Beschwerde­führers

befindenden Quellfassungen bzw. Wasservorkommen erteilt hat, was vom Letzte­ren

bestritten wird, wenn er auch gegen die Wasserentnahme als solche nichts

einzuwenden hat. Andererseits geht es darum, wie diese Wasservorkommen rechtlich

zu definieren sind, das heisst, ob es sich dabei um eigentliche Quellen im

Sinn von Art. 704 ZGB handelt und sie somit privater Natur sind oder ob sie als

öffentliches Gewässer zu qualifizieren sind. Die vorfrageweise Klärung dieses

zweiten Problems, nämlich ob das bei den Quellfas­sungen entnommene Wasser als

öffentliches oder privates Gewässer zu gelten hat, ist für die Beurteilung der

Rechtmässigkeit der Konzessionserteilung unabdingbar. Die Vorfrage mutiert im

vorliegenden Verfahren zur eigentlichen Hauptfrage, zumal sich der Beschwerdeführer

wie erwähnt nicht gegen die Wasserentnahme durch die Beschwerdegegnerin 1

stellt (dazu VGr, 17. März 1989, VK 88/0008 E. 2b S. 17, auszugsweise in RB

1989 Nr. 86).

aa) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ist im Zusammenhang mit der ersten Frage, nämlich ob die Vorinstanz die

entsprechende Konzession zur Wasserentnahme verleihen durfte oder nicht,

grundsätzlich gegeben (§ 64 WasserwirtschaftsG in Verbindung mit § 41 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 34 und 82 N. 11).

bb) Bezüglich der zweiten und hier

hauptsächlich interessierenden Frage, nämlich ob es sich bei den betreffenden

Wasservorkommen um öffentliches oder privates Gewässer handelt, ist Folgendes

zu beachten: Unbestrittenermassen kann sich die Erteilung einer Kon­­­zession,

wie sie vorliegend im Raum steht, nur auf die Nutzung von "öffentlichen Gewässern"

beziehen (§ 36, 37, 46 WasserwirtschaftsG; vgl. auch RB 1989 Nr. 86 und 1978

Nr. 15). Die Nutzung von "privaten Gewässern" wäre beispielsweise

über das Institut der Dienstbarkeit zu regeln.

Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer

öffentlicher oder privater Natur ist, entschei­­den aber wie bereits ausgeführt

die Zivilgerichte (§ 6 Abs. 3 WasserwirtschaftsG). Da dies vorliegend bisher

noch nicht geschehen ist, wäre es dem Verwaltungsgericht zwar unbe­nommen,

darüber als Vorfrage selbständig zu entscheiden (RB 1989 Nr. 86 mit Hinweisen,

1978 Nr. 15). Indessen auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine betonte

Zurückhaltung, wenn es Rechtsfragen aus dem Erkenntnisbereich einer anderen

Behörde vorfragewei­se zu beantworten gilt. Dies gilt erst recht, wenn es um

die Abgrenzung zwischen priva­ten und öffentlichen Gewässern geht, handelt es

sich doch dabei um eines der schwierigs­ten und umstrittensten Gebiete des

Zivilrechts (RB 1989 Nr. 86; vgl. auch Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 1 N. 34, je mit

Hinweisen). Heikel kann insbesondere die Frage sein, ob bzw. unter welchen

Bedingungen ein Grundwasseraufstoss als Grundwasser oder als Quelle im Sinn von

Art. 704 ZGB zu gelten hat (vgl. dazu zum Beispiel Heinz Rey, Basler Kommentar,

1998, Art. 704 N. 15 ff. ZGB; Robert Haab/August Simonius/Werner

Scherrer/Dieter Zobl, Zürcher Kommentar, 1977, Art. 704 N. 12 ZGB; Gutachten

des Eidgenössischen Grundbuchamtes vom 26. September 1973, VPB 38.17

[Gutachten]). Meinungsverschiedenheiten bestehen namentlich darüber, ob eine

allgemeine Öffentlicherklärung der Grundwasser so weit gehen dürfe, dass sie

dem privaten Quellenrecht im Sinn von Art. 704 ZGB praktisch keinen Raum

mehr lasse (RB 1989 Nr. 86 mit Hinweisen). Das im Kanton Zürich geltende

Wasserwirtschaftsgesetz definiert denn auch als "Grundwasser" das im

Erdinnern befindliche Wasser, welches zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB

werde, sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche trete (§ 4

WasserwirtschaftsG). Grundwasser sowie eingedol­te Oberflächengewässer seien

öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen werde (§ 5 Abs. 1

Satz 1 WasserwirtschaftsG). Es besteht somit im Kanton Zürich eine solche

allgemeine Öffentlicherklärung der Grundwasser, wird doch auch in der Weisung

des Regierungsrats vom 10. Februar 1988 zum Wasserwirtschaftsgesetz (Weisung;

Abl 1988, 661 ff., 669 f.) ausgeführt, dass private Gewässer,

abgesehen von den vielen Rinn­­salen, die nur gerade bei intensiven

Niederschlägen aufträten, eher selten seien. In Bezug auf das Grundwasser ist

in der Weisung festgehalten, dieses könne als herrenlose Sache im bundesrechtlichen

Sinn (Art. 664 ZGB) durch die Kantone öffentlich erklärt werden, ja, es bestehe

sogar eine bundesrechtliche Vermutung der Öffentlichkeit. Grundwasser sei nicht

eigentumsfähig. Die grundsätzliche Öffentlicherklärung des Grundwassers einerseits

und der nach dem Zivilgesetzbuch private Charakter der Quellen anderseits

führten da­zu, dass ein und dieselben Wasserteilchen dem öffentlichen Recht

unterstünden, solange sie sich im Boden befänden, aber zum Privatrecht­objekt

würden, sobald sie als Quellen an die Oberfläche träten. Diese Ausführungen des

Regierungsrats vereinfachen die Abgrenzung­problematik bezüglich privater und

öffentlicher Gewässer für den vorliegenden Fall keineswegs. Da es sich aber bei

der Auslegung des Artikels 704 Abs. 3 ZGB um eine Aus­legung des

Bundeszivilrechts handelt – und darum geht es hier hauptsächlich –, obliegt die

Entscheidung grundsätzlich den Organen, die für die Auslegung des

Bundeszivilrechts zuständig sind (Gutachten, S. 45 f.). Deren vorfrageweise

Abklärung kann nicht Sache des Ver­­waltungsgerichts sein, erst recht nicht,

nachdem § 6 Abs. 3 WasserwirtschaftsG ausdrücklich die Zivilgerichte

als dafür zuständig erklärt (vgl. RB 1989 Nr. 86).

Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass

das Verwaltungsgericht über die sich hier stellende Vorfrage nicht zu befinden

hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zustän­digkeit des

Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Erteilung der Konzession gegeben

und insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Allerdings erweist sich die

Sache zufolge der offenen Vorfrage als nicht spruchreif, worauf noch

zurückzukommen ist.

c) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass

vorliegend eine öffentliche Bekanntma­chung des Wasserrechtsgesuchs im Sinn von

§ 38 WasserwirtschaftsG stattgefunden hat. Die Beschwerdegegnerin 2 macht

sinngemäss geltend, dass innert Frist keine Ein­spra­chen wegen Verletzung

öffentlicher oder privater Interessen nach § 40 WasserwirtschaftsG eingegangen

seien, obwohl im veröffentlichten Text der Terminus "lokales

Grundwasservor­kommen" verwendet worden sei. Daher habe sich der

Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, dass es sich bei den betreffenden

Wasservorkommen um Grundwasser und somit um öffentliches Gewässer handle,

weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

aa) Über Fragen der Nutzung der öffentlichen

Gewässer, die für die spätere Bewilli­gungsfähigkeit eines Vorhabens

grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1

WasserwirtschaftsG). Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen

in gleicher Weise verbindlich, gültig oder öffentlich-rechtlich anfechtbar wie

wasser­rechtliche Konzessionen und Bewilligungen (§ 37 Abs. 2 Satz 1

WasserwirtschaftsG). Das Gesuch ist mit den für die Beurteilung des Vorhabens

erforderlichen Unterlagen der Bau­direktion zur Vorprüfung einzureichen (§ 38

Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Nach der Vor­­prüfung legt der Gemeinderat auf

Anordnung der Baudirektion das Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf und macht

die Planauflage öffentlich bekannt (§ 38 Abs. 3 Wasserwirt­schaftsG).

Innert der Auflagefrist kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater In­te­ressen

Einsprache erhoben werden (§ 40 WasserwirtschaftsG).

bb) Das hier zur Diskussion stehende Institut

des Vorentscheids entspricht demjeni­gen von § 323 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (Weisung, S. 678 f.; Prot. KR

[1987-91], S. 11480). Die Bindung an einen Entscheid kann aber grundsätzlich

nicht weiter gehen als die im Dispositiv enthaltene Beantwortung der gestellten

Fragen (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd.

I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 42 B II mit Hinweisen; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000,

S. 499).

Nachdem

vorliegend in der öffentlichen Bekanntmachung nirgends die Rede war von einer

"öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung", welche am

Grundbuchblatt anzumerken sei, kann aus dem Umstand, dass auf die erwähnte

Publikation hin keine Ein­spra­che sei­tens des Beschwerdeführers erfolgt ist,

nicht abgeleitet werden, die Rechtsnatur der betreffen­den Wasservorkommen sei

für das vorliegende Verfahren verbindlich festgestellt worden und es sei der

Beschwerdeführer mit deren Beurteilung als öffentliches Gewässer einverstan­den

gewesen. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer aufgrund des ver­öffent­lich­ten

Wortlauts davon ausgehen, dass das aus den Quellfassungen abgeleitete Wasser

wie bisher für die Trinkwasserversorgung genutzt werden soll, wogegen er auch

nichts einzuwenden hatte. Es wäre jedoch zu viel verlangt, von ihm zu erwarten,

aufgrund des publizierten Textes hätte er ableiten sollen, dass die

betreffenden Wasservorkommen bzw. Wasseraufstösse als öffentliches Gewässer

betrachtet würden und die Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentums­beschränkung

im Grundbuchblatt vorgesehen sei. Daher kann dem Beschwerdeführer auch nicht

entgegengehalten werden, er habe keine Einsprache gemäss § 40

WasserwirtschaftsG gemacht und es sei daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Es kann somit offen gelassen werden, ob

vorliegend dem Anspruch des von einer An­ordnung Betroffenen darauf, dass ihm

diese individuell eröffnet werde, durch die Publikation überhaupt Genüge getan

wurde oder ob der die Einsprachefrist auslösende Erlass dem Beschwerdeführer

nicht auch hätte persönlich eröffnet werden müssen (vgl. § 10 lit. b VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 5 mit Hinweisen).

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Erteilung der Konzession für die Wasser­entnahme mit den betreffenden

Quellfassungen ohne nähere Abklärung der Frage erfolgt ist, ob es sich dabei um

öffentliches oder privates Gewässer handelt. Unabdingbare Vo­raus­setzung für

die Erteilung der Konzession und damit Entscheidfundament wäre aber wie

dargelegt, dass es sich um ein öffentliches Gewässer handelt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3). Da dies bisher ungeklärt geblieben ist,

ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer­de der Entscheid des Regierungsrats

teilweise aufzuheben und die Sache zurückzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §

51 N. 2+6). Eine Rückweisung rechtfertigt sich schon deshalb, weil nicht

auszuschliessen ist, dass die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden

können, zumal der Beschwerdeführer nichts gegen die Wasserentnahme einzuwenden

hat, wohl aber gegen die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Das Gesetz

strebt denn auch die gütliche Erledigung solcher Differenzen an (vgl. § 41 Abs.

1 WasserwirtschaftsG). Gegebenenfalls könnte der Beizug eines Geologen für die

Klärung der Situation hilfreich sein, denn entgegen der Meinung der Parteien

ergibt sich aus den im Recht liegen­den Akten nicht rechtsgenügend, welchen

Umfangs und welcher Natur das betreffende Grund­wasservorkommen bzw. die

Wasseraufstösse sind. Sollte keine Einigung erzielt wer­den können, so wäre das

Verfahren wohl zu sistieren, bis das Zivilgericht in einem voraussichtlich

aufwendigen Prozess darüber entschieden hat, ob das mit den Quellfassungen entnommene

Wasser öffentlicher oder privater Natur ist.

3. Betreffend die Kostenauflage ist zu

beachten, dass entgegen der Meinung des Be­schwerdeführers das

Verwaltungsgericht nicht darüber zu befinden hat, ob es sich vorliegend um

öffentliches oder privates Gewässer handelt, letztlich aber das

Konzessionsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 das jetzige Verfahren veranlasst

hat. Unter diesen Umständen sind die Kosten dieses Verfahrens zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin 1 und zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, die

beide noch nicht obsiegt haben (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG).

Der Beschwerdegegner 2 wird in analoger Anwendung von § 17 Abs. 3 VRG

(vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46 ff.) verschont.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch

die Kosten- und Gebührenverlegung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der

Konzessionserteilung betreffend die Wasservorkommen auf den Grundstücken des

Beschwerdeführers aufzuheben. Nach Klärung der im Raum stehenden Frage wird

darüber neu zu befinden sein.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern III, IV, V, VI und VII des Beschlusses

des Regierungsrats vom 10. Juli 2002 ... in Bezug auf die Grundstücke des

Beschwerdeführers, Kat.Nrn. 01 und 02, R-weg, Y, ..., aufgehoben und die Sache

wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. ...