Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00249

9. September 2004Deutsch20 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschlüssen vom 10. Mai bzw. 18.

Juni 2001, publiziert am 29. Juni 2001 im kantonalen Amtsblatt, setzten die

Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. in teilweiser Revision ihrer Bau- und

Zonenordnungen eine gemeindeübergreifende Erholungszone für einen Golfplatz im

Gebiet Stierenmaas und Vorschriften für diese Zone fest. Dadurch soll die bestehende

Golfübungsanlage "Driving Range" Chrügelmatte, Wettswil a.A., zu

einem 18-Loch-Golfplatz erweitert werden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben unter anderem die

heutigen Beschwerdegegner – Nr. 2 als Grundeigentümer sowie Nrn. 1, 3, 4, 5 und

6.

als Pächter von bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb

der neu ausgeschiedenen Erholungszone – mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juli

2001.

Rekurs an die Baurekurskommission II. Diese führte nach Einholung der

Vernehmlassungen der Gemeinde Bonstetten und Wettswil a.A. am 5. März 2002

einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 25. Juni 2002 hiess sie die

vereinigten Rekurse der heutigen Beschwerdegegner gut und hob die Beschlüsse

der beiden Gemeinden vom 10. Mai bzw. 18. Juni 2001 betreffend Festsetzung der

Erholungszone einschliesslich der zugehörigen Vorschriften auf (Disp.-Ziff.

III). Die Rekurskosten von Fr. 7'242.- auferlegte sie je zur Hälfte den

Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. (Disp.-Ziff. IV), welche sie zudem je

zur Zahlung einer Parteientschädigung von je Fr. 150.- an die sechs Rekurrenten

(insgesamt also von Fr. 1'800.-) verpflichtete (Disp.-Ziff. V).

Die Kommission erwog im Wesentlichen (E.

7): Das zur Umzonung vorgesehene Gebiet liege gemäss dem kantonalen Siedlungs-

und Landschaftsplan vom 31. Januar 1995/2. April 2001 im Landwirtschaftsgebiet

mit Fruchtfolgefläche. Der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1251 vom 3. Juni

1998.

festgesetzte Siedlungs- und Landschaftsplan der Region Knonaueramt habe

das fragliche Gebiet dem Landschaftsförderungsgebiet zugewiesen. Am 15./21. Mai

2001.

habe die Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt die

Revision des regionalen Siedlungs- und Landschafsplanes 1998 zwecks Festlegung

eines Erholungsgebiets C für einen 18-Loch-Golfplatz im streitbetroffenen

Gebiet beschlossen; mit Eingabe vom 28. Juni 2001 an das Amt für Raumordnung

und Vermessung (ARV) habe sie sodann den Regierungsrat um Festsetzung dieser

Änderung ersucht. Letzterer habe jedoch hierüber noch nicht Beschluss gefasst,

was daran liege, dass das ARV (offenbar praxisgemäss) mit der Weiterleitung des

Änderungsantrags zuwarte, bis die Baurekurskommission über die angefochtene

Zonenplanänderung entschieden habe. Ein solches Vorgehen widerspreche jedoch

der planerischen Stufenfolge gemäss § 16 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG), wonach die Gemeinden ihre Zonenordnung in Nachachtung der

übergeordneten richtplanerischen Festlegungen auszuge-stalten hätten. Letztere

bildeten daher auch den Massstab für die Beurteilung der Rechtsmittel gegen die

Zonenplanänderungen. Über den Antrag der Planungsgruppe Knonau-eramt um

Änderung des regionalen Richtplanes (Festsetzung eines regionalen Erholungsgebiets)

werde der Regierungsrat in umfassender Abwägung aller sich entgegenstehenden

öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden haben. Der

Baurekurskommission stehe es nicht zu, den Regierungsrat "zum Entscheid

über die beantragte richtplanerische Festlegung zu verpflichten". Sie habe

demnach beim Entscheid über die gegen die Zonenplanänderung erhobenen Rekurse

"ohne weiteres" vom geltenden regionalen Richtplan von 1998

auszugehen. Das dort festgesetzte Landschaftsförderungsgebiet bilde keine genügende

richtplanerische Grundlage für die streitbetroffene Erholungszone. Diese

verstosse daher gegen § 16 PBG.

III.

Mit gemeinsamer (vorsorglicher)

Beschwerde vom 26. Juli 2002 beantragten die Gemeinderäte Bonstetten und Wettswil

a.A. dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission II vom 25.

Juni 2002 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an diese Behörde

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.

Mit Präsidialverfügung vom 14. August

2002.

wurde den Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 155 Abs. 1 und 4 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 aufgegeben, baldmöglichst den Beschluss ihrer

Gemeindeversammlungen über die definitive Beschwerdeerhebung einzuholen und

einzureichen. Diese Beschlussfassungen erfolgten am 26. bzw. 27. April

2004, wobei beide Gemeindeversammlungen der Beschwerdeerhebung zustimmten.

Mit weiteren verfahrensleitenden

Anordnungen wurde in der Zwischenzeit zunächst im Hinblick darauf zugewartet,

dass der Regierungsrat die von ihm zu treffenden Entscheide betreffend die

Änderung des regionalen Richtplans Knonaueramt (Festsetzung des Erholungsgebiets

C) sowie betreffend eine noch hängige Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss

der Gemeindeversammlung Wettswil a.A. vom 18. Juni 2001 (bzw. gegen den

abweisenden Rekursentscheid des Bezirksrats Affoltern a.A. vom 26. November

2001) bis Ende 2002 in Aussicht stellte (vgl. Präsidialverfügung vom 9. Oktober

2002). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 wies der Regierungsrat die erwähnte

Stimmrechtsbeschwerde ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde

wurde mit Verfügung des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters vom 3.

November 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens VB.2002.00249 sistiert. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003

ergänzte der Regierungsrat entsprechend dem Antrag der Delegiertenversammlung

der regionalen Planungsgruppe Knonaueramt den regionalen Richtplan mit der

Festlegung eines besonderen Erholungsgebietes C für den Golfplatz Stierenmaas.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar

2003.

wurde die Baudirektion gestützt auf § 329 Abs. 4 PBG eingeladen, bezüglich

der streitbetroffenen Festlegungen der Bau- und Zonenordnung gemäss Beschlüssen

der Gemeindeversammlungen Bonstetten vom 10. Mai 2001 bzw. Wettswil a.A. vom

18.

Juni 2001 baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim

Regierungsrat einzuholen und dem Verwaltungsgericht zuzustellen. Auf eine von

neun Personen (worunter fünf der heutigen Beschwerdegegner) gegen diese Verfügung

erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom

20.

März 2003 nicht ein. Mit Beschluss vom 6. Januar 2004 genehmigte der

Regierungsrat die streitbetroffene Teilrevision des Zonenplans (Disp.-Ziff. I).

Von der Genehmigung ausgenommen wurden die auf Gemeindegebiet Bonstetten

liegenden Grundstücke Kat.Nr. 439, 440 und 441 (Disp.-Ziff. II), dies mit der

Begründung, der Eigentümer dieser drei Grundstücke (der heutige

Beschwerdegegner X) habe seine definitive Zustimmung zum Golfplatzprojekt

verweigert (vgl. auch Regierungsratsbeschluss Nr. 1065 vom 14. Juli 2004 mit

Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage betreffend die Genehmigung). Zu

diesem Genehmigungsbeschluss nahmen die Beschwerdegegner sowie eine weitere

Person mit Eingabe vom 18. Februar 2004 unaufgefordert Stellung.

Im Rahmen des am 12. Mai 2004

angeordneten Schriftenwechsels beantragten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom

30.

August 2004, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; in

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins, die

Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Aus § 329 Abs. 4 PBG ergibt sich, dass in Fällen,

in denen eine kommunale Zonenplanfestsetzung angefochten wird, der

Genehmigungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats erst nach

Vorliegen des Rekursentscheids der Baurekurskommission zu treffen ist. Wird der

Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weiter gezogen, hat dieses den

Genehmigungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats einzuholen und

dementsprechend auch die erforderliche Koordination zwischen dem

Rechtsmittelverfahren über die Nutzungsplanung und dem genehmigungsrechtlichen

Entscheid sicherzustellen (zur Rechtsbeständigkeit von § 329 Abs. 4 PBG vgl.

BGr, 22. November 2000, ZBl 102/2001, S. 383; damit ist die frühere Praxis des

Verwaltungsgerichts, die von der Bundesrechtswidrigkeit der genannten

Vorschrift ausging und eine entsprechende Koordination bereits im Rekursverfahren

vor Baurekurskommission für erforderlich hielt, hinfällig geworden; zu dieser

früheren Praxis vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 38 und 106).

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. d VRG ist die

Beschwerde gegen Entscheide betreffend die Genehmigung von Erlassen

grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch (im Sinn einer Gegenausnahme) gegen

Nichtgenehmigungen auf dem Gebiet des Raumplanungs-, Bau- und Strassenrechts

zulässig. Demnach ist bei genehmigungsrechtlichen Entscheiden der Baudirektion

bzw. des Regierungsrats betreffend Bau- und Zonenordnungen (§ 89 in Verbindung

mit § 2 lit. a und b PBG) zwischen Genehmigungen einerseits und

Nichtgenehmigungen bzw. nicht vorbehaltlosen Genehmigungen anderseits zu

unterscheiden; ersteren kommt kein Verfügungscharakter zu, während letztere ein

selbständiges Anfechtungsobjekt bilden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 12; vgl.

auch § 19 N. 37). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der gestützt auf § 329

Abs. 4 PBG erforderlichen Koordination auszugehen. Nach der in Anwendung dieser

Bestimmung massgebenden Praxis des Verwaltungsgerichts wird ein

Beschwerdeverfahren betreffend eine kommunale Bau- und Zonenordnung gegenstandslos,

soweit der Regierungsrat die streitbetroffene Festlegung nicht genehmigt und

sofern die davon betroffene Prozesspartei gegen die Nichtgenehmigung nicht

fristgerecht Beschwerde erhebt.

2.2

Auf diese Rechtsfolge ist denn auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren in der Präsidialverfügung vom 29. Januar 2003 hingewiesen

worden. Gegen Disp.-Ziff. II des Regierungsratsbeschlusses vom 6. Januar 2004

konnte laut zutreffender Rechtsmittelbelehrung in Disp.-Ziff. III binnen

dreissig Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die

Gemeinden Bonstetten und Wettswil a A., die sich im vorliegenden Verfahren als

Beschwerdeführerin für die Rechtsbeständigkeit ihrer von der Baurekurskommission

aufgehobenen Zonenplanänderung wehren, haben beim Verwaltungsgericht keine

solchen Rechtsmittel eingereicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit

als gegenstandlos abzuschreiben, als die streitbetroffene Zonenplanänderung die

Grundstücke Kat.Nrn. 439, 440 und 441 des Beschwerdegegners 2 betrifft.

3.

3.1

Das von der Umzonung betroffene Gebiet liegt gemäss

dem kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan vom 31. Januar 1995 in der

Fassung vom 2. April 2001 im Landwirtschaftsgebiet mit Fruchtfolgefläche.

Gemäss Ziff. 3.2.2 des Textes zum kantonalen Richtplan umfasst das

Landwirtschaftsgebiet in Übereinstimmung mit Art. 16 des Bundesgesetzes vom 22.

Juni 1979 über die Raumplanung in der Fassung vom 20. März 1998 (RPG) und § 36

PBG Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet

oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Der vom

Regierungsrat am 3. Juni 1998 festgesetzte Siedlungs- und Landschaftsplan der

Region Knonaueramt wies das fragliche Gebiet dem Landschaftsförderungsgebiet

zu. Gemäss Ziff. 3.2.3 des Textes zum regionalen Richtplanes vom 3. Juni 1998

werden als Landschaftsförderungsgebiet Flächen bezeichnet, die aus

überkommunaler Sicht aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart, ihrer

biologisch-ökologischen Vielfalt und ihres Erholungswerts insgesamt in ihrem

Charakter erhalten oder weiterentwickelt werden sollen. Landschaftsförderungsgebiete

sind eine überlagernde Festlegung, welche die Grundnutzung prinzipiell nicht einschränkt;

hingegen sollen typische Landschaftselemente erhalten bleiben; eine nachhaltige

Kulturlandpflege ist zu gewährleisten; zugleich sind die Voraussetzungen für

eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktive Bewirtschaftung zu schaffen.

– Diese Umschreibung steht im Einklang mit § 30 in Verbindung mit § 23 PBG.

Gemäss Ziff. 3.3.1 des Textes zum regionalen Richtplan betrachtet die Zürcher

Planungsgruppe Knonaueramt – ein Zweckverband im Sinn von § 12 Abs. 1 PBG – das

ganze Knonaueramt als einheitlichen Landschaftsraum, das dem

Landschaftsförderungsgebiet zugewiesen werde; diese Ausscheidung wird aber

zugleich als "etwas summarisch" bezeichnet und mit dem Vorbehalt

verbunden, sie später zu überprüfen und eine differenziertere Lösung

anzustreben.

Die Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt

Dispositiv

hat am 15. Mai 2001 beschlossen, das streitbetroffene Gebiet in Änderung des

regionalen Richtplanes als Erholungsgebiet C für einen 18-Loch-Golfplatz

auszuscheiden bzw. dem für die Festsetzung zuständigen Regierungsrat (vgl. § 32

Abs. 2 PBG) einen entsprechenden Änderungsantrag zu unterbreiten. Der Regierungsrat

hat hierüber erst am 8. Januar 2003, nach Abschluss des Rekursverfahrens vor

Baurekurskommission, befunden und den regionalen Richtplan antragsgemäss durch

ein Erholungsgebiet C zum genannten Zweck ergänzt.

3.2

Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat

(E. 7b), ist nicht auszuschliessen, dass die im Rahmen der kommunalen

Nutzungsplanung festgesetzte Erholungszone für das gemäss kantonalem Richtplan

im Landwirtschaftsgebiet mit Fruchtfolgefläche liegende Areal mit den Vorgaben

der kantonalen Richtplanung vereinbar ist, da Letztere die Möglichkeit

ausdrücklich vorsieht, das Landwirtschaftsgebiet zu "durchstossen",

das heisst für nichtlandwirtschaftliche öffentliche Aufgaben oder andere

spezielle Nutzungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Ziff. 3.2.3 lit. c des Textes

zum kantonalen Richtplan; zum Begriff der "Durchstossung" und dessen

terminologischer Abgrenzung zu jenem der sachlich gerechtfertigten Abweichung

untergeordneter Natur im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG; vgl. RB 2003 Nr. 71 E.

2). Die Baurekurskommission hat die streitbetroffene kommunale Nutzungsplanung

aufgehoben, weil sie nicht vereinbar mit dem – zur Zeit des Rekursentscheids

noch geltenden – regionalen Richtplan bzw. dem dort festgesetzten Landschaftsförderungsgebiet

sei. Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Gemäss Ziff. 3.4.2.2 lit. b des Textes

zum kantonalen Richtplan bezeichnen die Regionen Erholungsgebiete von regionaler

Bedeutung, insbesondere zur planungsrechtlichen Festlegung von Standorten für

Golfplätze.

3.3

Die Beschwerdeführerinnen stellen denn auch die

Notwendigkeit einer derartigen Festlegung im regionalen Richtplan nicht in

Abrede. Sie machen jedoch geltend, die Baurekurskommission hätte das

Rekursverfahren im Interesse der Verfahrensökonomie bis zum Vorliegen des

regierungsrätlichen Beschlusses betreffend die Änderung des regionalen

Richtplanes sistieren müssen. Hätte sie dies "pflichtgemäss" getan,

wäre es Sache der Beschwerdeführerinnen gewesen, das ARV oder den Regierungsrat

zu einer raschen Entscheidung über die Änderung des regionalen Richtplanes

anzuhalten. Eine Sistierung des Rekursverfahrens hätte sich zudem auch gestützt

auf den Grundsatz von Treu und Glauben aufgedrängt. Die Beschwerdeführerinnen

hätten nämlich die vorgesehene Änderung ihrer Zonenpläne frühzeitig der

Baudirektion zur Vorprüfung eingereicht. Diese habe in ihrer Stellungnahme vom

19. Februar 2001 sowie in den dazu gehörigen Mitberichten mit keinem Wort

erwähnt, dass die Änderung des regionalen Richtplans bereits vor den Beschlussfassungen

der Gemeindeversammlungen über die Zonenplanänderung beschlossen sein müsse.

Zudem habe die Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, wie aus deren Schreiben vom

28. Juni 2001 an das ARV hervorgehe, ihre eigene Beschlussfassung vom 15. Mai

2001 (betreffend Antrag auf Änderung des regionalen Richtplans) mit dem Vorbehalt

verbunden, dass die Gemeindeversammlungen Bonstetten und Wettswil a.A. den diesbezüglichen

Zonenplanänderungen zustimmten; sie habe damit vermeiden wollen, dass der Richtplan

nach einem negativen Ausgang des kommunalen Zonenplanverfahrens erneut geändert

werden müsste, und habe daher den Änderungsantrag erst nach dem positiven Ausgang

der kommunalen Beschlussfassung dem ARV weitergeleitet.

3.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene

Rekursentscheid in materiellrechtlicher-inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden

ist. In Frage steht einzig, ob er aus verfahrensrechtlicher Sicht aufzuheben

sei.

Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass

nunmehr die im regionalen Richtplan erforderliche Grundlage, die im Zeitpunkt

der Beschlussfassung der Vorinstanz fehlte, mit dem Regierungsratsbeschluss vom

8. Januar 2003 vorhanden ist. Ist eine während des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene Norm intertemporal eindeutig auf den

zur Beurteilung stehenden Streitgegenstand anwendbar, so ist prozessrechtlich

deren Berücksichtigung nach dem Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung angezeigt,

sofern dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen

aufgeworfen werden. Bei der Überprüfung von Dauerverwaltungsakten ist daher in

der Regel das neue Recht anwendbar. Allgemein sollten während des Beschwerdeverfahrens

eingetretene Rechtsänderungen stets dann berücksichtig werden, wenn der Beschwerdeentscheid

andernfalls nur theoretische Bedeutung hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18,

mit Hinweisen). Diese im Zusammenhang mit der Überprüfung von Verfügungen

entwickelten Grundsätze sind auch dort heranzuziehen, wo es wie hier um die Überprüfung

kommunaler Nutzungsplanungen auf ihre Übereinstimmung mit der übergeordneten

Richtplanung geht. Daraus folgt, dass es sich aus heutiger Sicht nicht

rechtfertigt, die Beschlüsse der Beschwerdeführerinnen vom 10. Mai bzw. 18.

Juni 2001 betreffend Festsetzung einer gemeindeübergreifenden Erholungszone

einzig deswegen aufzuheben, weil im damaligen Zeitpunkt die erforderliche

Grundlage im regionalen Richtplan noch nicht vorhanden war. Damit entfällt aber

auch der Rechtsgrund, der die Baurekurskommission dazu geführt hat, die

genannten Beschlüsse aufzuheben. Demnach ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission

aufzuheben.

3.5

Eine andere Frage ist es, ob angesichts der nunmehr

vorhandenen Grundlage im regionalen Richtplan der Neuentscheid betreffend die

Rechtmässigkeit der von den Beschwerdegegnern angefochtenen kommunalen

Zonenplanänderungen direkt durch das Verwaltungsgericht zu treffen oder ob die

Sache zum Neuentscheid an die Baurekurskommission zurückzuweisen sei.

Eine Rückweisung an die Baurekurskommission

würde sich von vornherein aufdrängen, wenn die Kommission mit dem Verzicht auf

eine Sistierung verfahrensrechtliche Bestimmungen oder Grundsätze klar verletzt

hätte. Das kann ihr nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Die Kommission ist

zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzung einer kommunalen

Erholungszone für den streitbetroffenen Golfplatz einer Anpassung der regionalen

Richtplanung bedarf, welche grundsätzlich vor der Änderung des kommunalen Zonenplans

vollzogen werden müsste. Eine Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen

des regierungsrätlichen Festsetzungsbeschlusses drängte sich nur unter der

Annahme auf, dass die Berücksichtigung einer nachträglichen Rechtsänderung –

hier der Festlegung "Erholungsgebiet C" im regionalen Richtplan – im

Rekursverfahren zulässig sei. Wie erwähnt (vgl. für das Beschwerdeverfahren

vorn E. 3.4; für das Rekursverfahren Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 52) ist die

Berücksichtigung einer neuen richtplanerischen Grundlage im Rechtsmittelverfahren

als zulässig zu erachten. Die Baurekurskommission hat indessen eine Sistierung

des Verfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern in dieser Frage

Kontakt mit dem ARV aufgenommen, das sich auf den Standpunkt stellte, dass der

Regierungsrat über die Änderung des regionalen Richtplans erst im Rahmen der

genehmigungsrechtlichen Prüfung entscheide, also nach Abschluss des Rekursverfahrens

und bei einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid im Rahmen des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. Aktennotiz der

Baurekurskommission vom 4. März 2002, zur Koordination dieses Rechtsmittelverfahrens

mit der genehmigungsrechtlichen Prüfung vgl. vorn E. 2). Dass ein derartiges

Vorgehen des Regierungsrats dessen Praxis entspricht, ergibt sich aus den

Vorbringen der Baudirektion im Schreiben vom 27. September 2002 sowie aus den

Erwägungen im regierungsrätlichen Festsetzungsbeschluss vom 8. Januar 2003.

Darin wird ausgeführt, entsprechende Anträge der regionalen Planungsverbände

auf Änderung des Richtplans würden ihm erst dann zur Festsetzung unterbreitet,

wenn Klarheit über die Realisierungschancen des einzelnen Golfplatzprojektes bestehe;

im vorliegenden Fall sei es jedoch "zweckmässig", den Entscheid über

die Änderung des regionalen Richtplanes ausnahmsweise noch vor jenem über die

Genehmigung des kommunalen Nutzungsplans zu treffen. (Wenn der Regierungsrat im

vorliegenden Fall im Sinn einer Ausnahme von seiner Praxis abgewichen ist, so

dürfte dies wohl eher darauf zurückzuführen sein, dass die Baudirektion auf

entsprechende Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2002

mit Schreiben vom 27. September 2002 eine baldigen Entscheid betreffend die

Änderung des regionalen Richtplans zugesichert hat.) – Demnach hat die Baurekurskommission

einen sachlichen Grund genannt, der gegen eine Sistierung des Rekursverfahrens

sprach, weshalb der Verzicht auf eine solche Sistierung kaum als

Rechtsverletzung gewürdigt werden kann, zumal den Rekursbehörden bezüglich der

Frage der Verfahrenssistierung ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 31).

Es kann angemerkt werden, dass die

dargelegte Praxis der Baudirektion und des Regierungsrats, bei

Golfplatzprojekten von privaten Trägerschaften über die erforderliche Änderung

des regionalen Richtplanes nach Änderung des kommunalen Zonenplans sowie nach

Abschluss eines allfällig anschliessenden Rekursverfahrens zu befinden, kaum zu

überzeugen vermag. Zwar ist einzuräumen, dass ein stufengerechtes Vorgehen

(vorab Festsetzung des Richtplans und hernach Änderung des Zonenplans) das

Risiko in sich birgt, bei Scheitern der Zonenplanrevision den regionalen

Richtplan kurzfristig erneut ändern zu müssen, was beim eher schwerfälligen

System der zürcherischen Richtplanung mit erheblichen Umtrieben verbunden sein

kann (vgl. Schreiben der Baudirektion vom 27. September 2002). Gegen ein

stufengerechtes Vorgehen lässt sich aber jedenfalls nicht einwenden, dass auch

der regierungsrätliche Entscheid über die Genehmigung des kommunalen Zonenplans

erst nach Abschluss des Rekursverfahrens erfolge. Zum einen handelt es sich bei

dieser Regel um eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Ordnung (§ 329 Abs. 4

PBG, dazu vorn E. 2). Zum andern lässt sich die Funktion und Tragweite des

regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses nicht mit jener des

Festsetzungsbeschlusses betreffend die Änderung des regionalen Richtplanes (als

Voraussetzung der diesbezüglichen kommunalen Zonenplanfestsetzung) vergleichen.

– Abschliessend ist hier aber nicht darüber zu befinden, ob es recht- und

zweckmässig sei, bei derartigen Projekten die erforderlichen Zonenplanänderungen

der betroffenen Gemeinde vor der Beschlussfassung des Regierungsrats über die

ebenfalls erforderlichen Richtplanänderungen vorzunehmen.

3.6

Dass der Baurekurskommission hinsichtlich des

Verzichts auf eine Verfahrenssistierung keine Verletzung von Verfahrensvorschriften

(vgl. § 50 Abs. 2 lit. d VRG) vorgeworfen werden kann, bedeutet nicht, dass von

einer Rückweisung der Sache an diese Vorinstanz abzusehen sei. Letztere hat

sich in ihrem nach dem Gesagten aufzuhebenden Entscheid im Wesentlichen erst mit

einem einzelnen Aspekt, nämlich der Frage befasst, ob die angefochtenen

Zonenplanänderungen mit dem regionalen Richtplan vereinbar seien. Alle übrigen

Rügen der heutigen Beschwerdegegner sowie weitere sich stellende Fragen zur

Rechtmässigkeit der angefochtenen Zonenplanfestsetzungen sind von ihr noch

nicht geprüft worden. Zur noch erforderlichen Beurteilung gehört neben denn

zahlreichen Einwendungen in der Rekursschrift vom 24. Juli 2001 auch die

akzessorische Überprüfung der nunmehr vorliegenden Ergänzung des regionalen

Richtplans, das heisst der Festlegung eines Erholungsgebietes für das

streitbetroffene Areal (zu den Voraussetzungen einer derartigen "Durchstossung"

des Landwirtschaftsgebiets gemäss kantonalem Richtplan vgl. Ziff. 3.2.3 lit. c

des Richtplantextes und dazu RB 2003 Nr. 71 E. 5). Bei der Überprüfung

kommunaler Bau- und Zonenordnungen steht der Rekursbehörde – anders als dem

Verwaltungsgericht (§ 50 VRG) – neben der Rechtskontrolle auch eine

Ermessenskontrolle zu (§ 20 VRG). Dass sich die Baurekurskommission in

derartigen planungsrechtlichen Streitigkeiten zwecks Wahrung der

Gemeindeautonomie Zurückhaltung bei der Ausübung der Ermessenskontrolle

aufzuerlegen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20), ändert nichts daran, dass

ihre Kognition weiter als jene des auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgerichts

reicht. Hinzu kommt, dass sich aufgrund des erst nach Abschluss des Rekursverfahrens

getroffenen Genehmigungsentscheids des Regierungsrats vom 6. Januar 2004 der

Streitgegenstand insofern verändert hat, als die angefochtenen

Zonenplanfestsetzungen teilweise nicht genehmigt worden sind; im Umfang der

Nichtgenehmigung – bezüglich der Grundstücke Kat.Nrn. 439, 440 und 441 des

Beschwerdegegners X ist das Rechtsmittelverfahren gegenstandlos geworden (vgl.

vorn E. 2), und die Veränderung des Streitgegenstands wirft bezüglich der

Rechtmässigkeit der angefochtenen Zonenplanfestlegungen neue Fragen auf.

Demnach sprechen gewichtige, sich aus der unterschiedlichen Kognition von Verwaltungsgericht

und Rekursbehörde sowie aus der Veränderung des Streitgegenstands ergebende

Gründe dafür, die Sache zum Neuentscheid an die Baurekurskommission zurückzuweisen.

Bei der Wiederaufnahme des Rekursverfahrens

wird die Baurekurskommission auch zu prüfen haben, ob die Eigentümer der von

den Zonenplanänderungen betroffenen Grundstücke (soweit diese Zonenplanänderungen

mit Beschluss des Regierungsrats vom 6. Januar 2004 überhaupt genehmigt worden

sind) zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren einzubeziehen

seien (vgl. RB 1996 Nr. 10).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Aufhebung

von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids; Rückweisung der Sache an die

Baurekurskommission II) rechtfertigt es sich, auch Disp.-Ziff. IV (Belastung

der heutigen Beschwerdeführerinnen mit den Rekurskosten) und Disp.-Ziff. V

(Verpflichtung der heutigen Beschwerdeführerinnen zur Leistung einer Parteientschädigung

an die heutigen Beschwerdegegner) aufzuheben. Über die Auflage der Rekurskosten

sowie die Zusprechung von Parteientschädigungen hat die Baurekurskommission II

in ihrem Neuentscheid zu befinden. Obwohl die Beschwerdegegner mit dem heutigen

Urteil formell unterliegen, rechtfertigt es sich unter den vorliegenden

besonderen Umständen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Den formell obsiegenden Beschwerdeführerinnen

ist schon deswegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Erhebung

und Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich des

Gemeinwesens gehört, das hierfür nur bei ausserordentlichen Aufwendungen eine

Parteientschädigung beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19),

welche Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wird. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom

25. Juni 2002 wird bezüglich Disp.-Ziff. III, IV und V aufgehoben. Die

Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Baurekurskommission

II zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an…