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Entscheid

VB.2002.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00253

13. November 2002Deutsch8 min

(URT.2002.7022)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Am 22.

November 2000 benützte A ein Fahrzeug der Verkehrs­betriebe der Stadt Zürich

(VBZ). Bei einer Fahrausweiskontrolle konnte sie lediglich ein am 19. November

2000 abgelaufenes Abonnement vorweisen. Noch am gleichen Tag sand­te sie den

VBZ eine Kopie eines unpersönlichen Monatsabonnements mit Gültigkeit ab

21. No­vember 2000 zu. Mit Schreiben vom 23. November 2000 teilten die VBZ

A mit, dass ein nachträgliches Vor­weisen eines unpersönlichen Fahrausweises,

auch wenn er zum Zeitpunkt der Kontrolle gül­tig war, nicht akzeptiert werden

dürfe. Ein Verzicht auf die Gebühr für Fahren ohne gültigen Fahrausweis (sog.

Zuschlagstaxe) sei nicht möglich. Nach Briefwechseln zwischen der VBZ und dem

Rechtsberater von A verfügte der Direktor der VBZ am 29. Mai 2001, dass A die

Zu­schlagstaxe von Fr. 60.-, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.- sowie

eine Inkassogebühr von Fr. 66.- (total Fr. 146.-) zu bezahlen habe.

Zwischenzeitlich bestrafte der Polizeirichter

der Stadt Zürich A mit Verfügung vom 28. Februar 2001 wegen Benützens eines

Wagens der VBZ ohne gültigen Fahrausweis (Art. 51 Abs. 1 des eidgenössischen

Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 [TG]; Art. 1 der eidgenössischen

Transportverordnung vom 5. November 1986 [TV]) mit einer Busse von Fr. 100.-

zuzüglich Spruch- und Schreibgebühren. Nach einer Intervention des Rechtsberaters

von A hob das Polizeirichteramt die Bussen­verfügung mangels Nachweises eines

Verschulden am 22. Mai 2001 auf.

B. Eine gegen die Verfügung des Direktors der

VBZ vom 29. Mai 2001 gerichtete Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom

24. Oktober 2001 ab.

Erwägungen

II. Am 23. November 2001 reichte A Rekurs

beim Bezirksrat Zürich gegen den stadt­rätlichen Beschluss ein, den die

Rekursbehörde am 4. Juli 2002 teilweise gut­hiess. Die Verfügung des Direktors

der VBZ vom 29. Mai 2001 wurde bezüglich der Inkassogebühr von Fr. 66.-

aufgehoben, weil das Inkasso vor der rechtskräftigen Ge­bührenfestsetzung

– also verfrüht – erfolgt sei. Im Übrigen bestätigte der Bezirksrat

die Auferlegung der Zuschlagstaxe und der Bearbeitungsgebühr (zusammen

Fr. 80.-) zuzüglich der um die Hälfte reduzierten Kosten des

Einspracheverfahrens (Fr. 99.-).

III. Am 6. August 2002 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit dem An­trag, es sei der angefochtene bezirksrätliche

Beschluss aufzuheben und es sei von der Erhebung einer Zuschlagstaxe plus

Bearbeitungskosten abzusehen, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin (vertreten

durch das Departement der Industriellen Betriebe) verzichteten mit Ein­gaben

vom 6. bzw. 12. September 2002 auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. Nach

einer ersten Prüfung der Rechtslage kontaktierte der Gerichtssekretär die

Beschwerde­führerin am 23. September 2002, erläuterte ihr die rechtlichen

Grundlagen und wies sie auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels

hin. Innerhalb der vereinbarten Bedenkzeit teilte der Rechtsberater der

Beschwerde­führerin dem Gericht mit, dass diese an einer materiellen

Beurteilung der Beschwerde festhalte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

der vorliegenden Abgabestreitigkeit funktionell und sachlich zuständig

(§ 19c Abs. 2 und 41 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 [VRG]). Nachdem der Bezirksrat Zürich die Inkassoge­bühr

von Fr. 66.- aufgehoben hat, beschränkt sich der Rechtsstreit auf die

Auferlegung der Zuschlagstaxe und der Bearbeitungsgebühr im Umfang von

insgesamt Fr. 80.-. Aufgrund des Streitwerts fällt die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis

besitzen, ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit

der Kontrolle betrauten Bediensteten vor­weisen (Art. 1 Abs. 1 TV). Ohne

gültigen Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen

(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest und

regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2 TG). Im Bereich

des Zürcher Verkehrsverbundes gilt der Verbundtarif gemäss Beschlüssen des Ver­kehrsrates

vom 14. November 1996 und vom 3. Februar 2000 (Amtsblatt des Kantons Zürich

1997, S. 443; 2000, S. 500). Gemäss Ziff. 4.720 und 4.721 des Verbundtarifs

beträgt die Zuschlagstaxe bei sofortiger Bezahlung einheitlich Fr. 60.- und die

Bearbeitungsgebühr für nachträgliche Rechnungsstellung Fr. 20.-.

3.

a) Der Bezirksrat führt in seinem

Rekursentscheid aus, für die Auferlegung der Zu­­schlagstaxe bedürfe es keines

Verschuldens. Es sei daher ohne Bedeutung, dass das Polizeirichteramt der

Beschwerdeführerin kein Verschulden habe nachweisen können und da­her die

Bussenverfügung aufgehoben habe. Vielmehr genüge bei einem übertragbaren, unpersönlichen

Abonnement das blosse Vergessen des Fahrausweises. An dieser Rechtslage ändere

auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben

in einer psychischen Stresssituation befunden habe. Es sei ausserdem davon auszugehen,

dass sie genügend Zeit gehabt habe, das Abonnement anlässlich der Fahrausweiskontrolle

zu suchen. Die Zuschlagstaxe von Fr. 60.- und die Bearbeitungsgebühr von

Fr. 20.- seien geschuldet.

b) Die Beschwerdeführerin stellt darauf ab,

das Polizeirichteramt habe die Bussenverfügung ”mangels Nachweises von

Verschulden” aufgehoben. Dies bedeute, dass der Sach­verhalt an sich nicht

erstellt sei. An diese Feststellung seien die VBZ gebunden. Sie ha­be am Vortag

des Vorfalls den abgelaufenen Fahrausweis erneuert und ihn in ihre Tasche

gesteckt. Bei der Fahrausweiskontrolle habe sie sich in einer gestressten

Gemütsverfas­sung befunden und der Kontrolleur habe sie nicht in Ruhe suchen

lassen. Zu Hause habe sie den Fahrausweis sofort in ihrer Tasche gefunden. Es

bestehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Personen, die über ein

persönliches Abonnement verfügten. Diesen werde nämlich die Zuschlagstaxe und

Bearbeitungsgebühr nachträglich rückerstattet.

4.

a) Unbestritten ist zunächst, dass die

Beschwerdeführerin am 20. November 2000 bei einer Fahrausweiskontrolle in einem

Fahrzeug der VBZ keinen gültigen Fahrausweis vor­weisen konnte. Allein dieser

Umstand genügt, dass die Entrichtung einer Zuschlagstaxe und – bei nicht

sofortiger Bezahlung – einer Bearbeitungsgebühr geschuldet ist. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beurteilung durch das

Polizeirichteramt für die hier streitige Frage keine Bedeutung. Letztere

beschlägt eine verwaltungsrechtliche Proble­ma­tik, während das

Polizeirichteramt die strafrechtlichen Aspekte zu prüfen hat. Art. 16 Abs. 5 TG

statuiert denn auch ausdrücklich den Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung

neben der gebührenrechtlichen Sanktion. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG wird auf

Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen

Fahrausweis ein Fahrzeug be­nützt. In diesem Zusammenhang ist das Verschulden

zu prüfen. Die Aufhebung der Bussen­verfügung ”mangels Nachweises von

Verschulden” bedeutet lediglich, dass das Verhal­ten der Beschwerdeführerin ihr

in der konkreten Situation nicht zum Vorwurf gemacht wer­­den konnte. Dadurch

wird aber die Tatsache in keiner Weise beseitigt, dass sie anlässlich der

Fahrausweiskontrolle kein gültiges Abonnement vorwies. Allein daran knüpft die

Auferlegung der Zuschlagstaxe an. Ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt

tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis verfügte oder nicht, ist daher

unerheblich.

b) Wer ein gültiges persönliches

Abonnement besitzt, es aber bei einer Fahrausweis­­kontrolle nicht bei sich

trägt, hat die Möglichkeit, die Zuschlagstaxe zurückzufordern. Dabei wird eine

Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- verrechnet (Ziff. 4.721 des Verbundtarifs). Dass

diese Möglichkeit einer Person mit einem unpersönlichem Fahrausweis nicht

zusteht, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine

Ungleichbehandlung dar. Während nämlich ein persönliches Abonnement nicht von

einer andern Person benützt werden darf, liegt es im Wesen eines unpersönlichen

Fahrausweises, dass er von verschiedenen Rei­senden verwendet werden kann.

Stünde einer Person mit einem unpersönlichen Abonnement die Möglichkeit einer

Rückerstattung offen, so wäre einer missbräuchlichen Verwen­dung eines solchen

Fahrausweises Tür und Tor geöffnet. Es könnten dann nämlich alle entdeckten

”Schwarzfahrer” nachträglich bei einer Drittperson ein unpersönliches Abonne­ment

ausleihen und es der Rückerstattungsstelle vorweisen. In einem solchen Fall

hätten sie weder einen Fahrpreis noch eine Zuschlagstaxe zu entrichten. Wer den

Vorteil eines unpersönlichen Abonnements nutzen will, hat umgekehrt auch das

Risiko zu tragen, bei einem Verlust oder Vergessen eines solchen Abonnements zu

Schaden zu kommen.

c) Es sind ausserdem keine Anhaltspunkte

ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Fahrausweiskontrolle

nicht nach ihrem Abonnement hätte suchen können. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass das Kontrollpersonal mit dem Ausfüllen des For­mu­lars einige Zeit in

Anspruch genommen ist (Eintrag der Personalien, allenfalls deren Über­­prüfung

aufgrund eines Ausweises). Während dieser Zeitspanne ist es durchaus möglich,

im Handgepäck nach dem Ausweis zu suchen.

5.

Die Auferlegung der Zuschlagstaxe und

– mangels sofortiger Bezahlung – der Bearbeitungsgebühr ist nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...