VB.2002.00253
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00253
13. November 2002Deutsch8 min
(URT.2002.7022)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00253
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
Wer ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, hat eine Zuschlagstaxe und - bei nicht sofortiger Bezahlung - eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten; Rechtsgrundlagen des Bundes und im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes (E. 2). Für diese gebührenrechtliche Sanktion spielt die Beurteilung der strafrechtlichen Aspekte durch das Polizeirichteramt (in concreto Aufhebung einer Bussenverfügung "mangels Nachweises eines Verschuldens") keine Rolle (E. 4a). Die nachträgliche Einreichung eines u n p e r s ö n l i c h e n Monatsabonnements ist untauglich. Nur bei einem p e r s ö n l i c h e n Abonnement wird die Zuschlagstaxe rückerstattet, was keine Ungleichbehandlung darstellt. Wer den Vorteil eines unpersönlichen Abonnements geniesst, hat auch das Risiko bei einem Verlust oder Vergessen eines solchen Fahrausweises zu tragen (E. 4b).
Stichworte:
ABONNEMENT (ÖV)
BILLETT
FAHRAUSWEIS (BILLETT)
GEBÜHREN
ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL
SCHWARZFAHRER
TARIF
VBZ
VERBUNDTARIF
VERKEHRSVERBUND
ZUSCHLAGSTAXE (ÖV)
Rechtsnormen:
Art. 16 TG
Art. 51 lit. I b TG
Art. 1 TV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. Am 22.
November 2000 benützte A ein Fahrzeug der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich
(VBZ). Bei einer Fahrausweiskontrolle konnte sie lediglich ein am 19. November
2000 abgelaufenes Abonnement vorweisen. Noch am gleichen Tag sandte sie den
VBZ eine Kopie eines unpersönlichen Monatsabonnements mit Gültigkeit ab
21. November 2000 zu. Mit Schreiben vom 23. November 2000 teilten die VBZ
A mit, dass ein nachträgliches Vorweisen eines unpersönlichen Fahrausweises,
auch wenn er zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig war, nicht akzeptiert werden
dürfe. Ein Verzicht auf die Gebühr für Fahren ohne gültigen Fahrausweis (sog.
Zuschlagstaxe) sei nicht möglich. Nach Briefwechseln zwischen der VBZ und dem
Rechtsberater von A verfügte der Direktor der VBZ am 29. Mai 2001, dass A die
Zuschlagstaxe von Fr. 60.-, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.- sowie
eine Inkassogebühr von Fr. 66.- (total Fr. 146.-) zu bezahlen habe.
Zwischenzeitlich bestrafte der Polizeirichter
der Stadt Zürich A mit Verfügung vom 28. Februar 2001 wegen Benützens eines
Wagens der VBZ ohne gültigen Fahrausweis (Art. 51 Abs. 1 des eidgenössischen
Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 [TG]; Art. 1 der eidgenössischen
Transportverordnung vom 5. November 1986 [TV]) mit einer Busse von Fr. 100.-
zuzüglich Spruch- und Schreibgebühren. Nach einer Intervention des Rechtsberaters
von A hob das Polizeirichteramt die Bussenverfügung mangels Nachweises eines
Verschulden am 22. Mai 2001 auf.
B. Eine gegen die Verfügung des Direktors der
VBZ vom 29. Mai 2001 gerichtete Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom
24. Oktober 2001 ab.
Erwägungen
II. Am 23. November 2001 reichte A Rekurs
beim Bezirksrat Zürich gegen den stadträtlichen Beschluss ein, den die
Rekursbehörde am 4. Juli 2002 teilweise guthiess. Die Verfügung des Direktors
der VBZ vom 29. Mai 2001 wurde bezüglich der Inkassogebühr von Fr. 66.-
aufgehoben, weil das Inkasso vor der rechtskräftigen Gebührenfestsetzung
– also verfrüht – erfolgt sei. Im Übrigen bestätigte der Bezirksrat
die Auferlegung der Zuschlagstaxe und der Bearbeitungsgebühr (zusammen
Fr. 80.-) zuzüglich der um die Hälfte reduzierten Kosten des
Einspracheverfahrens (Fr. 99.-).
III. Am 6. August 2002 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene bezirksrätliche
Beschluss aufzuheben und es sei von der Erhebung einer Zuschlagstaxe plus
Bearbeitungskosten abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin (vertreten
durch das Departement der Industriellen Betriebe) verzichteten mit Eingaben
vom 6. bzw. 12. September 2002 auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. Nach
einer ersten Prüfung der Rechtslage kontaktierte der Gerichtssekretär die
Beschwerdeführerin am 23. September 2002, erläuterte ihr die rechtlichen
Grundlagen und wies sie auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels
hin. Innerhalb der vereinbarten Bedenkzeit teilte der Rechtsberater der
Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass diese an einer materiellen
Beurteilung der Beschwerde festhalte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
der vorliegenden Abgabestreitigkeit funktionell und sachlich zuständig
(§ 19c Abs. 2 und 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 [VRG]). Nachdem der Bezirksrat Zürich die Inkassogebühr
von Fr. 66.- aufgehoben hat, beschränkt sich der Rechtsstreit auf die
Auferlegung der Zuschlagstaxe und der Bearbeitungsgebühr im Umfang von
insgesamt Fr. 80.-. Aufgrund des Streitwerts fällt die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis
besitzen, ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit
der Kontrolle betrauten Bediensteten vorweisen (Art. 1 Abs. 1 TV). Ohne
gültigen Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen
(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest und
regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2 TG). Im Bereich
des Zürcher Verkehrsverbundes gilt der Verbundtarif gemäss Beschlüssen des Verkehrsrates
vom 14. November 1996 und vom 3. Februar 2000 (Amtsblatt des Kantons Zürich
1997, S. 443; 2000, S. 500). Gemäss Ziff. 4.720 und 4.721 des Verbundtarifs
beträgt die Zuschlagstaxe bei sofortiger Bezahlung einheitlich Fr. 60.- und die
Bearbeitungsgebühr für nachträgliche Rechnungsstellung Fr. 20.-.
3.
a) Der Bezirksrat führt in seinem
Rekursentscheid aus, für die Auferlegung der Zuschlagstaxe bedürfe es keines
Verschuldens. Es sei daher ohne Bedeutung, dass das Polizeirichteramt der
Beschwerdeführerin kein Verschulden habe nachweisen können und daher die
Bussenverfügung aufgehoben habe. Vielmehr genüge bei einem übertragbaren, unpersönlichen
Abonnement das blosse Vergessen des Fahrausweises. An dieser Rechtslage ändere
auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben
in einer psychischen Stresssituation befunden habe. Es sei ausserdem davon auszugehen,
dass sie genügend Zeit gehabt habe, das Abonnement anlässlich der Fahrausweiskontrolle
zu suchen. Die Zuschlagstaxe von Fr. 60.- und die Bearbeitungsgebühr von
Fr. 20.- seien geschuldet.
b) Die Beschwerdeführerin stellt darauf ab,
das Polizeirichteramt habe die Bussenverfügung ”mangels Nachweises von
Verschulden” aufgehoben. Dies bedeute, dass der Sachverhalt an sich nicht
erstellt sei. An diese Feststellung seien die VBZ gebunden. Sie habe am Vortag
des Vorfalls den abgelaufenen Fahrausweis erneuert und ihn in ihre Tasche
gesteckt. Bei der Fahrausweiskontrolle habe sie sich in einer gestressten
Gemütsverfassung befunden und der Kontrolleur habe sie nicht in Ruhe suchen
lassen. Zu Hause habe sie den Fahrausweis sofort in ihrer Tasche gefunden. Es
bestehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Personen, die über ein
persönliches Abonnement verfügten. Diesen werde nämlich die Zuschlagstaxe und
Bearbeitungsgebühr nachträglich rückerstattet.
4.
a) Unbestritten ist zunächst, dass die
Beschwerdeführerin am 20. November 2000 bei einer Fahrausweiskontrolle in einem
Fahrzeug der VBZ keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte. Allein dieser
Umstand genügt, dass die Entrichtung einer Zuschlagstaxe und – bei nicht
sofortiger Bezahlung – einer Bearbeitungsgebühr geschuldet ist. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beurteilung durch das
Polizeirichteramt für die hier streitige Frage keine Bedeutung. Letztere
beschlägt eine verwaltungsrechtliche Problematik, während das
Polizeirichteramt die strafrechtlichen Aspekte zu prüfen hat. Art. 16 Abs. 5 TG
statuiert denn auch ausdrücklich den Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung
neben der gebührenrechtlichen Sanktion. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG wird auf
Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen
Fahrausweis ein Fahrzeug benützt. In diesem Zusammenhang ist das Verschulden
zu prüfen. Die Aufhebung der Bussenverfügung ”mangels Nachweises von
Verschulden” bedeutet lediglich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ihr
in der konkreten Situation nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte. Dadurch
wird aber die Tatsache in keiner Weise beseitigt, dass sie anlässlich der
Fahrausweiskontrolle kein gültiges Abonnement vorwies. Allein daran knüpft die
Auferlegung der Zuschlagstaxe an. Ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt
tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis verfügte oder nicht, ist daher
unerheblich.
b) Wer ein gültiges persönliches
Abonnement besitzt, es aber bei einer Fahrausweiskontrolle nicht bei sich
trägt, hat die Möglichkeit, die Zuschlagstaxe zurückzufordern. Dabei wird eine
Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- verrechnet (Ziff. 4.721 des Verbundtarifs). Dass
diese Möglichkeit einer Person mit einem unpersönlichem Fahrausweis nicht
zusteht, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine
Ungleichbehandlung dar. Während nämlich ein persönliches Abonnement nicht von
einer andern Person benützt werden darf, liegt es im Wesen eines unpersönlichen
Fahrausweises, dass er von verschiedenen Reisenden verwendet werden kann.
Stünde einer Person mit einem unpersönlichen Abonnement die Möglichkeit einer
Rückerstattung offen, so wäre einer missbräuchlichen Verwendung eines solchen
Fahrausweises Tür und Tor geöffnet. Es könnten dann nämlich alle entdeckten
”Schwarzfahrer” nachträglich bei einer Drittperson ein unpersönliches Abonnement
ausleihen und es der Rückerstattungsstelle vorweisen. In einem solchen Fall
hätten sie weder einen Fahrpreis noch eine Zuschlagstaxe zu entrichten. Wer den
Vorteil eines unpersönlichen Abonnements nutzen will, hat umgekehrt auch das
Risiko zu tragen, bei einem Verlust oder Vergessen eines solchen Abonnements zu
Schaden zu kommen.
c) Es sind ausserdem keine Anhaltspunkte
ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Fahrausweiskontrolle
nicht nach ihrem Abonnement hätte suchen können. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass das Kontrollpersonal mit dem Ausfüllen des Formulars einige Zeit in
Anspruch genommen ist (Eintrag der Personalien, allenfalls deren Überprüfung
aufgrund eines Ausweises). Während dieser Zeitspanne ist es durchaus möglich,
im Handgepäck nach dem Ausweis zu suchen.
5.
Die Auferlegung der Zuschlagstaxe und
– mangels sofortiger Bezahlung – der Bearbeitungsgebühr ist nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...