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Entscheid

VB.2002.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00254

15. Oktober 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6983)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Familie A

bezieht – seit spätestens 1999 und mit Unterbrüchen – wirtschaftliche Hilfe. A

legte der Sozialbehörde X im Mai 1999 eine Rechnung für nicht durch die

obligatorische Krankenversicherung gedeckte Behandlungskosten von Fr. 475.-

vor. Die Behörde lehnte eine Übernahme damals – offenbar nur mündlich – ab. Im

Februar 2002 stellte A der Sozialbehörde erneut ein Kostentragungsgesuch, das

mit Beschluss vom 26. Februar wiederum abschlägig beschieden wurde.

Übernommen wurden dagegen Kosten von Freizeitkursen für die Kinder des Ehepaars

A in der Höhe von insgesamt Fr. 400.-.

Erwägungen

II. A wandte sich dagegen mit Rekurs an den

Bezirksrat Y und verlangte die Übernahme der strittigen Kosten. Überdies

stellte er verschiedene Fragen betreffend die Tragung von Fortbildungskosten

der Kinder. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Juli 2002

ab, soweit er darauf eintrat. Er befand, betreffend die Übernahme der Kosten

von Freizeitkursen fehle es dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse; mit

zusätzlichen Fragen habe er sich an die Sozialbehörde zu wenden. Bezüglich der

geltend gemachten Krankheitskosten erwog der Bezirksrat im Wesentlichen, das

durch die wirtschaftliche Hilfe garantierte soziale Existenzminimum beinhalte

die obligatorische Grundversicherung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz vom

18.

März 1994. Hingegen bestehe in der Regel kein Anspruch auf Einbezug

von Zusatzversicherungen. Ob die Sozialbehörde deren Prämien übernehmen wolle,

stehe weitgehend in deren Ermessen. Gemäss den Akten habe der Rekurrent weder

Zusatzversicherungen abgeschlossen noch jemals ein entsprechendes Gesuch um

Kostenübernahme gestellt. Der Vorwurf, die Sozialbehörde übernehme solche

Prämien nicht, sei deshalb unverständlich. Vorliegend stelle sich höchstens die

Frage, ob die Kosten der Akupunkturmassage als krankheitsbedingte

Spezialauslagen – situationsbedingte Leistungen im Sinn von § 15 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und Kapitel C der Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) – zu übernehmen

seien. Zur Abklärung sei grundsätzlich vor einer Behandlung ein Gesuch um

Kostengutsprache an die Sozialbehörde zu richten, andernfalls bestehe nach § 19

Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) kein

Anspruch auf Kostenübernahme. Vorliegend sei der genaue Ablauf unklar.

Wirksamkeit und Notwendigkeit der vom Rekurrenten – ohne Angabe von Gründen –

gewählten Akupunkturmassage-Behandlung nach Radloff seien drei Jahre nach deren

Abschluss nur schwer zu beurteilen, insbesondere weil er sich aus eigenem

Antrieb und ohne ärztliche Überweisung in diese begeben habe. Es sei nicht

anzunehmen, dass dem Rekurrenten nicht auch mit einer traditionellen

schulmedizinischen Behandlung hätte geholfen werden können. Er habe es sich

selbst zuzuschreiben, dass er sich ohne Rücksprache mit Krankenkasse und

Beschwerdegegnerin für eine nicht durch die Grundversicherung gedeckte

Behandlung entschieden habe. Im Übrigen stehe auch das Bedarfsdeckungsprinzip

einer nachträglichen Kostentragung entgegen.

III. A erhob

gegen den Bezirksratsbeschluss am 8. August 2002 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Übernahme der strittigen

Behandlungskosten durch die Sozialbehörde X. Er brachte vor, jahrelange

schulmedizinische Behandlung habe keinen Erfolg gehabt. Entgegen der

Darstellung des Bezirksrats sei er nicht durch eine besondere

Akupunkturmethode, sondern mit Massagen behandelt worden. Die von ihm

aufgesuchte Fachperson sei Mitglied der Naturärztevereinigung. Zudem würde die

Krankenkasse bei Bestehen einer Zusatzversicherung offenbar diese Leistung

übernehmen, weshalb sie nicht "illegal" sein könne. Es treffe auch

nicht zu, dass er die Sozialbehörde um Übernahme einer Zusatzversicherung hätte

anfragen können, da diese ihn gedrängt habe, bestehende Zusatzversicherungen

für seine Frau und die Kinder zu kündigen. Die Behörde habe ihm in diesem

Zusammenhang gesagt, dass sie das Kostenrisiko von Behandlungen, die durch die

Grundversicherung nicht gedeckt seien, selber tragen wolle. Dass sie in der Vergangenheit

kaum Protokolle geführt habe, sei nicht ihm anzulasten; er müsse daher auch

nicht die negativen Folgen tragen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Nach § 19 c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf

das Rechtsmittel einzutreten.

Das Verwaltungsgericht hat sich dabei nach §

50.

VRG auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid

Recht verletzt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

2.

a) Der Bezirksrat hat die rechtlichen

Grundlagen betreffend die Übernahme von Gesundheitskosten zutreffend

wiedergegeben (E. 2b). Darauf kann einleitend verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Dementsprechend verhält es sich so, dass

Hilfeempfänger keinen unbedingten Anspruch auf Übernahme sämtlicher Behandlungskosten

durch die Gemeinden haben. Das durch die Sozialhilfe garantierte soziale

Existenzminimum umfasst vielmehr nur die notwendigen ärztlichen oder

therapeutischen Behandlungen (§ 15 Abs. 2 SHG). Den Gemeinden steht deshalb ein

erhebliches Ermessen zu, ob sie neben der obligatorischen Grundversicherung

zusätzliche Versicherungen oder nicht durch die Grundversicherung gedeckte

Behandlungen finanzieren wollen; auf beides besteht nur ausnahmsweise Anspruch

(VGr, 9. September 1999, VB.99.00234, E. 2c; 16. Dezember 1999,

VB.99.00258, E. 2d; Kap. B.4.1 der SKOS-Richtlinien). Eine Kostenübernahme

setzt zudem grundsätzlich voraus, dass die Unterstützten ein entsprechendes

Gesuch stellen (§ 19 ff. SHV). Bei ambulanten ärztlichen Behandlungen beträgt

die Frist zur Gesuchseinreichung drei Monate seit deren Beginn; diese hat der

Beschwerdeführer offenbar eingehalten, da die Behandlung Ende April/Anfang Mai

1999.

stattfand und er das Gesuch nach Darstellung im Beschluss der

Sozialbehörde noch im Mai einreichte.

b) Nicht beigetreten werden kann dem

Bezirksrat allerdings bei der Erwägung, das sozialhilferechtliche

Bedarfsdeckungsprinzip stehe vorliegend einer Kostenübernahme entgegen. Zwar

trifft es zu, dass grundsätzlich keine Lebenshaltungskosten zu tragen sind, die

erst längere Zeit nach ihrem Anfallen geltend gemacht werden. Nach den Akten verhielt

es sich aber vorliegend nicht so (siehe E. 2a 2. Abschnitt). Die

Beschwerdegegnerin erliess nach dem ersten Gesuch des Beschwerdeführers

offenbar entgegen § 10 VRG keine schriftliche Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung, so dass der nicht rechtskundige Beschwerdeführer sich

gegen die Verweigerung der Kostenübernahme nicht mit Rekurs an den Bezirksrat

wandte, sondern sich mit dem Bescheid der Beschwerdegegnerin vorerst abfand.

Ihm unter diesen Umständen vorzuhalten, verspätet gehandelt zu haben, würde

darauf hinauslaufen, der Beschwerdegegnerin die formell unkorrekte Behandlung

des ersten Kostenübernahmegesuchs zum Vorteil gereichen zu lassen.

c) Es ist daher

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen einen Anspruch

auf Übernahme der Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin hatte.

Massgebend ist

dabei, dass der Beschwerdeführer sich offenbar ganz aus eigenem Antrieb, ohne

ärztliche Verschreibung oder auch nur Empfehlung, in diese Behandlung begab.

Dies wird jedenfalls von ihm weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren bestritten,

obwohl bereits im Beschluss der Beschwerdegegnerin auf diesen Punkt verwiesen

wird. Auch akute Schmerzen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind

vorerst durch einen Arzt zu untersuchen, der dann allenfalls zusätzliche

Behandlungen anordnen kann. Dieser Umstand reichte bereits für sich allein

dafür aus, dass die Sozialbehörde ohne Rechtsverletzung der fraglichen

Behandlung die Notwendigkeit absprechen durfte. Es kommt daher nicht darauf an,

ob es sich dabei wie vom Bezirksrat angenommen und durch die Gesundheitspraxis

C in Rechnung gestellt um Akupunkturmassagen nach Radloff oder wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht um Handmassagen handelte. Dass die Beschwerdegegnerin

nach seiner Darstellung in der Vergangenheit die Übernahme von Zusatzversicherungsprämien

ablehnte, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, da wie ausgeführt in der Regel

weder darauf noch auf direkte Kostenübernahmen ein Anspruch besteht. Irrelevant

ist zudem die vorgebrachte Mitgliedschaft der Therapeutin in der

Naturärztevereinigung der Schweiz. Aus ihrer eigenen Bezeichnung als

"Gesundheitspraxis" geht deutlich hervor, dass sie nicht als Ärztin

zugelassen ist. Sollte der Beschwerdeführer damit ausdrücken wollen, er habe

mit einer Übernahme der fraglichen Behandlungskosten durch die Krankenkasse

gerechnet, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch dies die Beschwerdegegnerin

nicht zu einer Kostenübernahme verpflichten könnte. Schliesslich durfte der

Beschwerdeführer behördliche Äusserungen, man wolle das Risiko nicht durch die

Grundversicherung gedeckter Kosten selber tragen, nicht im Sinn einer

Verpflichtung verstehen, sämtliche von ihm gewünschten oder schon bezogenen Behandlungen

zu finanzieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...