VB.2002.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00254
15. Oktober 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6983)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2002.00254
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.10.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Übernahme von nicht durch die Grundversicherung gedeckten Gesundheitskosten (Akupunktur)
Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht ist auf Rechtskontrolle beschränkt (E. 1).
Es besteht nur ausnahmsweise Anspruch auf Übernahme der Kosten von Zusatzversicherungen und von Behandlungen, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt sind. Unterstützte haben zudem rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch zu stellen (E. 2a).
Da die Gemeinde das erste Gesuch formell unkorrekt behandelt hat, kann dem Beschwerdeführer das Bedarfsdeckungsprinzip nicht entgegengehalten werden (E. 2b).
Die fragliche Behandlung war nicht ärztlich angeordnet. Die Gemeinde durfte deshalb deren Notwendigkeit ohne Rechtsverletzung verneinen (E. 2c).
Stichworte:
ÄRZTLICHE VERSCHREIBUNG
BEDARFSDECKUNGSPRINZIP
GESUCHSFRIST
GESUNDHEITSKOSTEN
GRUNDVERSICHERUNG
KRANKENKASSE
KRANKHEITSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
§ 15 lit. II SHG
§ 21 SHV
§ 10 VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Die Familie A
bezieht – seit spätestens 1999 und mit Unterbrüchen – wirtschaftliche Hilfe. A
legte der Sozialbehörde X im Mai 1999 eine Rechnung für nicht durch die
obligatorische Krankenversicherung gedeckte Behandlungskosten von Fr. 475.-
vor. Die Behörde lehnte eine Übernahme damals – offenbar nur mündlich – ab. Im
Februar 2002 stellte A der Sozialbehörde erneut ein Kostentragungsgesuch, das
mit Beschluss vom 26. Februar wiederum abschlägig beschieden wurde.
Übernommen wurden dagegen Kosten von Freizeitkursen für die Kinder des Ehepaars
A in der Höhe von insgesamt Fr. 400.-.
Erwägungen
II. A wandte sich dagegen mit Rekurs an den
Bezirksrat Y und verlangte die Übernahme der strittigen Kosten. Überdies
stellte er verschiedene Fragen betreffend die Tragung von Fortbildungskosten
der Kinder. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Juli 2002
ab, soweit er darauf eintrat. Er befand, betreffend die Übernahme der Kosten
von Freizeitkursen fehle es dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse; mit
zusätzlichen Fragen habe er sich an die Sozialbehörde zu wenden. Bezüglich der
geltend gemachten Krankheitskosten erwog der Bezirksrat im Wesentlichen, das
durch die wirtschaftliche Hilfe garantierte soziale Existenzminimum beinhalte
die obligatorische Grundversicherung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz vom
18.
März 1994. Hingegen bestehe in der Regel kein Anspruch auf Einbezug
von Zusatzversicherungen. Ob die Sozialbehörde deren Prämien übernehmen wolle,
stehe weitgehend in deren Ermessen. Gemäss den Akten habe der Rekurrent weder
Zusatzversicherungen abgeschlossen noch jemals ein entsprechendes Gesuch um
Kostenübernahme gestellt. Der Vorwurf, die Sozialbehörde übernehme solche
Prämien nicht, sei deshalb unverständlich. Vorliegend stelle sich höchstens die
Frage, ob die Kosten der Akupunkturmassage als krankheitsbedingte
Spezialauslagen – situationsbedingte Leistungen im Sinn von § 15 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und Kapitel C der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) – zu übernehmen
seien. Zur Abklärung sei grundsätzlich vor einer Behandlung ein Gesuch um
Kostengutsprache an die Sozialbehörde zu richten, andernfalls bestehe nach § 19
Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) kein
Anspruch auf Kostenübernahme. Vorliegend sei der genaue Ablauf unklar.
Wirksamkeit und Notwendigkeit der vom Rekurrenten – ohne Angabe von Gründen –
gewählten Akupunkturmassage-Behandlung nach Radloff seien drei Jahre nach deren
Abschluss nur schwer zu beurteilen, insbesondere weil er sich aus eigenem
Antrieb und ohne ärztliche Überweisung in diese begeben habe. Es sei nicht
anzunehmen, dass dem Rekurrenten nicht auch mit einer traditionellen
schulmedizinischen Behandlung hätte geholfen werden können. Er habe es sich
selbst zuzuschreiben, dass er sich ohne Rücksprache mit Krankenkasse und
Beschwerdegegnerin für eine nicht durch die Grundversicherung gedeckte
Behandlung entschieden habe. Im Übrigen stehe auch das Bedarfsdeckungsprinzip
einer nachträglichen Kostentragung entgegen.
III. A erhob
gegen den Bezirksratsbeschluss am 8. August 2002 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Übernahme der strittigen
Behandlungskosten durch die Sozialbehörde X. Er brachte vor, jahrelange
schulmedizinische Behandlung habe keinen Erfolg gehabt. Entgegen der
Darstellung des Bezirksrats sei er nicht durch eine besondere
Akupunkturmethode, sondern mit Massagen behandelt worden. Die von ihm
aufgesuchte Fachperson sei Mitglied der Naturärztevereinigung. Zudem würde die
Krankenkasse bei Bestehen einer Zusatzversicherung offenbar diese Leistung
übernehmen, weshalb sie nicht "illegal" sein könne. Es treffe auch
nicht zu, dass er die Sozialbehörde um Übernahme einer Zusatzversicherung hätte
anfragen können, da diese ihn gedrängt habe, bestehende Zusatzversicherungen
für seine Frau und die Kinder zu kündigen. Die Behörde habe ihm in diesem
Zusammenhang gesagt, dass sie das Kostenrisiko von Behandlungen, die durch die
Grundversicherung nicht gedeckt seien, selber tragen wolle. Dass sie in der Vergangenheit
kaum Protokolle geführt habe, sei nicht ihm anzulasten; er müsse daher auch
nicht die negativen Folgen tragen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Nach § 19 c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist gegen
Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf
das Rechtsmittel einzutreten.
Das Verwaltungsgericht hat sich dabei nach §
50.
VRG auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Recht verletzt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
2.
a) Der Bezirksrat hat die rechtlichen
Grundlagen betreffend die Übernahme von Gesundheitskosten zutreffend
wiedergegeben (E. 2b). Darauf kann einleitend verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Dementsprechend verhält es sich so, dass
Hilfeempfänger keinen unbedingten Anspruch auf Übernahme sämtlicher Behandlungskosten
durch die Gemeinden haben. Das durch die Sozialhilfe garantierte soziale
Existenzminimum umfasst vielmehr nur die notwendigen ärztlichen oder
therapeutischen Behandlungen (§ 15 Abs. 2 SHG). Den Gemeinden steht deshalb ein
erhebliches Ermessen zu, ob sie neben der obligatorischen Grundversicherung
zusätzliche Versicherungen oder nicht durch die Grundversicherung gedeckte
Behandlungen finanzieren wollen; auf beides besteht nur ausnahmsweise Anspruch
(VGr, 9. September 1999, VB.99.00234, E. 2c; 16. Dezember 1999,
VB.99.00258, E. 2d; Kap. B.4.1 der SKOS-Richtlinien). Eine Kostenübernahme
setzt zudem grundsätzlich voraus, dass die Unterstützten ein entsprechendes
Gesuch stellen (§ 19 ff. SHV). Bei ambulanten ärztlichen Behandlungen beträgt
die Frist zur Gesuchseinreichung drei Monate seit deren Beginn; diese hat der
Beschwerdeführer offenbar eingehalten, da die Behandlung Ende April/Anfang Mai
1999.
stattfand und er das Gesuch nach Darstellung im Beschluss der
Sozialbehörde noch im Mai einreichte.
b) Nicht beigetreten werden kann dem
Bezirksrat allerdings bei der Erwägung, das sozialhilferechtliche
Bedarfsdeckungsprinzip stehe vorliegend einer Kostenübernahme entgegen. Zwar
trifft es zu, dass grundsätzlich keine Lebenshaltungskosten zu tragen sind, die
erst längere Zeit nach ihrem Anfallen geltend gemacht werden. Nach den Akten verhielt
es sich aber vorliegend nicht so (siehe E. 2a 2. Abschnitt). Die
Beschwerdegegnerin erliess nach dem ersten Gesuch des Beschwerdeführers
offenbar entgegen § 10 VRG keine schriftliche Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung, so dass der nicht rechtskundige Beschwerdeführer sich
gegen die Verweigerung der Kostenübernahme nicht mit Rekurs an den Bezirksrat
wandte, sondern sich mit dem Bescheid der Beschwerdegegnerin vorerst abfand.
Ihm unter diesen Umständen vorzuhalten, verspätet gehandelt zu haben, würde
darauf hinauslaufen, der Beschwerdegegnerin die formell unkorrekte Behandlung
des ersten Kostenübernahmegesuchs zum Vorteil gereichen zu lassen.
c) Es ist daher
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen einen Anspruch
auf Übernahme der Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin hatte.
Massgebend ist
dabei, dass der Beschwerdeführer sich offenbar ganz aus eigenem Antrieb, ohne
ärztliche Verschreibung oder auch nur Empfehlung, in diese Behandlung begab.
Dies wird jedenfalls von ihm weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren bestritten,
obwohl bereits im Beschluss der Beschwerdegegnerin auf diesen Punkt verwiesen
wird. Auch akute Schmerzen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind
vorerst durch einen Arzt zu untersuchen, der dann allenfalls zusätzliche
Behandlungen anordnen kann. Dieser Umstand reichte bereits für sich allein
dafür aus, dass die Sozialbehörde ohne Rechtsverletzung der fraglichen
Behandlung die Notwendigkeit absprechen durfte. Es kommt daher nicht darauf an,
ob es sich dabei wie vom Bezirksrat angenommen und durch die Gesundheitspraxis
C in Rechnung gestellt um Akupunkturmassagen nach Radloff oder wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht um Handmassagen handelte. Dass die Beschwerdegegnerin
nach seiner Darstellung in der Vergangenheit die Übernahme von Zusatzversicherungsprämien
ablehnte, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, da wie ausgeführt in der Regel
weder darauf noch auf direkte Kostenübernahmen ein Anspruch besteht. Irrelevant
ist zudem die vorgebrachte Mitgliedschaft der Therapeutin in der
Naturärztevereinigung der Schweiz. Aus ihrer eigenen Bezeichnung als
"Gesundheitspraxis" geht deutlich hervor, dass sie nicht als Ärztin
zugelassen ist. Sollte der Beschwerdeführer damit ausdrücken wollen, er habe
mit einer Übernahme der fraglichen Behandlungskosten durch die Krankenkasse
gerechnet, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch dies die Beschwerdegegnerin
nicht zu einer Kostenübernahme verpflichten könnte. Schliesslich durfte der
Beschwerdeführer behördliche Äusserungen, man wolle das Risiko nicht durch die
Grundversicherung gedeckter Kosten selber tragen, nicht im Sinn einer
Verpflichtung verstehen, sämtliche von ihm gewünschten oder schon bezogenen Behandlungen
zu finanzieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...