VB.2002.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00255
9. Juli 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7432)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00255
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.07.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Submission betreffend Baupolizei- und Ingenieurleistungen. Zulässigkeit des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung.
Es ist grundsätzlich zulässig, die Ausbildung von Lehrlingen durch die Anbieter als Zuschlagskriterium zu verwenden. Das Kriterium darf jedoch mit höchstens 10 % des Totals aller Zuschlagskriterien gewichtet werden (E. 3e). Das Kriterium der Lehrlingsausbildung darf nicht zur Diskriminierung auswärtiger Anbieter führen. Gegenüber Anbietern aus Vertragsstaaten des GATT/WTO-Übereinkommens, die keine dem schweizerischen Lehrlingswesen vergleichbare Berufsausbildung kennen, darf es nicht angewandt werden (E. 3b und e). Es können nur Lehrstellen berücksichtigt werden, die bereits besetzt sind; denkbar wäre allenfalls eine Berücksichtigung von Lehrstellen, mit deren Besetzung aufgrund von konkreten Anhaltspunkten zuverlässig gerechnet werden kann (E. 4). Abweisung (E. 5).
Stichworte:
ANBIETER
EIGNUNG
LEHRLINGSAUSBILDUNG
MARKTZUGANG
PREIS
SOZIALPOLITIK
SUBMISSIONSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WETTBEWERB
WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. I BGBM
Art. 3 lit. I BGBM
Art. 3 lit. II d BGBM
lit. I GPA
lit. b GPA
Art. 11 lit. e + f IVöB
Art. 13 lit. f IVöB
§ 31 lit. I SubmV
Publikationen:
BEZ 2003 Nr. 38
RB 2003 Nr. 52
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Mit einer Ausschreibung vom 1. März 2002 leitete die
Gemeinde X ein Vergabeverfahren für Baupolizei- und Ingenieurleistungen in
sieben Arbeitsbereichen ein. Dabei legte sie fest, dass die Offertstellung pro
Arbeitsbereich zu erfolgen habe; Teilangebote waren zulässig. Innert Frist
gingen 16 Angebote ein, mit denen unterschiedliche Kombinationen von
Arbeitsbereichen offeriert wurden. Mit Beschluss vom 9. Juli 2002 vergab der Gemeinderat
die Aufträge für fünf Arbeitsbereiche (Baugesuchsprüfung, Baukontrolle, Feuerpolizei,
Hauskanalisation, baulicher Zivilschutz) an die B AG, in Y.
II. Gegen diesen Beschluss erhob die A AG, in X, welche die
fraglichen fünf Arbeitsbereiche ebenfalls offeriert hatte, am 20. August 2002
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und der Zuschlag ihr zu erteilen, eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Ferner verlangte sie
die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung und ersuchte darum, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Gemeinde X stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27.
August 2002 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin und ersuchte um Verweigerung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2002 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
In ihrer Replik vom 3. Oktober 2002 hielt die
Beschwerdeführerin an allen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin teilte am 11.
Oktober 2002 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte und am in der
Beschwerdeantwort dargestellten Sachverhalt festhalte.
Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
22.
September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen einzig
das Kriterium der Lehrlingsausbildung. Sie ist der Auffassung, dass dieses ihr
gegenüber unrichtig angewandt worden sei, und verlangt zugleich eine
Überprüfung, ob das Kriterium überhaupt verwendet werden dürfe.
Im Angebotsformular, welches die Gemeinde den Bewerbern abgab,
wurden unter Ziff. 13 die folgenden Zuschlagskriterien genannt:
-
Kundendienst
-
Qualität
-
Lehrlingsausbildung
-
Honoraransätze
-
Synergien zu den einzelnen Arbeitsbereichen
Für die Auswertung wurden die drei ersten Kriterien doppelt,
das Kriterium Honoraransätze dreifach und dasjenige betreffend Synergien
einfach gewichtet. Insgesamt erhielt damit das Kriterium der
Lehrlingsausbildung eine Gewichtung von 20 % des Gesamttotals.
Der Mitbeteiligten wurde beim Kriterium Lehrlingsausbildung
die gewichtete Maximalpunktzahl von 12 Punkten, der Beschwerdeführerin
lediglich ein gewichtetes Total von 9 Punkten angerechnet. Würde auf die
Verwendung dieses Kriteriums verzichtet oder erhielte die Beschwerdeführerin
ebenfalls die von ihr beanspruchte Maximalpunktzahl, so verbesserte sich ihre
Benotung in allen Arbeitsbereichen um 3 Punkte. Sie erhielte dadurch in vier
der hier massgebenden fünf Arbeitsbereiche eine höhere Gesamtpunktzahl als die
Mitbeteiligte und läge im fünften Bereich nur knapp hinter dieser zurück. Die
Anwendung des Kriteriums ist daher für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung
und bedarf einer Überprüfung.
3.
a) § 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 18.
Juni 1997 sieht vor, dass die Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium
herangezogen werden darf. Auch andere Kantone besitzen zum Teil ähnliche
Bestimmungen (vgl. Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im
öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225, 245 Fn. 114).
Die Zulässigkeit dieses Kriteriums ist umstritten; es wird
geltend gemacht, dass es sich dabei um einen vergabefremden Aspekt handle, der
den Wettbewerb verfälsche und es den Vergabestellen erschwere, sachgerechte
Entscheide zu treffen (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen
Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 12.1; Denis
Esseiva, Mise en œuvre de la nouvelle législation cantonale en matière de
marchés publics, Baurecht 1998, S. 104 Ziff. 2.7; Hubert Stöckli, Urteilsanmerkung,
Baurecht 2000, S. 59 Nr. S17-S18). Das Sekretariat der
Wettbewerbskommission hat sich aus diesem Grund gegen die Anwendung des
Kriteriums ausgesprochen (vgl. Roger Zäch, Die Rolle der Wettbewerbskommission
im Submissionswesen, in Nicolas Michel/ Roger Zäch [Hrsg.], Submissionswesen im
Binnenmarkt Schweiz, Zürich 1998, S. 59, 78), und auch der Regierungsrat wies
gegenüber dem Kantonsrat mehrfach auf diese Problematik hin (Beantwortung der
Dringlichen Interpellation KR-Nr. 115/1996 sowie der Anfragen
KR-Nrn. 189/1999 und 211/1999; Letztere mit RRB Nr. 1595 vom
25.
August 1999). Vereinzelt wird die Verwendung des Kriteriums aber auch
befürwortet (Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 2001,
S. 1405, 1418).
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob es zulässig sei, die
Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium zu verwenden, in seiner bisherigen
Rechtsprechung offen gelassen. Es hielt jedoch fest, dass das Kriterium, falls
überhaupt zulässig, entsprechend den Grundsätzen des Binnenmarktgesetzes auf
alle Anbieter aus dem Gebiet der Schweiz in gleicher Weise angewandt werden
müsse; für eine Bevorzugung lokaler Anbieter biete es keine Grundlage (RB 1999
Nr. 74 = BEZ 1999 Nr. 37 E. 5). Ferner könne dabei nicht auf die absolute
Anzahl Lehrlinge abgestellt werden, sondern es sei das Verhältnis zur
Gesamtzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen, da andernfalls grosse
gegenüber kleinen Betrieben bevorzugt würden (VGr, 23. November 2001,
VB.2001.00215, www.vgrzh.ch, E. 6).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat das in § 18
Abs. 2 des aargauischen Submissionsdekrets vorgesehene Kriterium der
Lehrlingsausbildung in einem Fall, welcher den Bestimmungen des
GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; GPA) und der IVöB nicht
unterstand, als anwendbar betrachtet, bezeichnete es jedoch als fraglich, ob
dieses vor dem übergeordneten Recht standhalte. Auf jeden Fall dürfe der
Lehrlingsausbildung im Rahmen der für die betreffende Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; damit lasse sich
auch die Gefahr, dass das Kriterium eine verdeckte Diskriminierung ermögliche,
in Grenzen halten (AGVE 2001 S. 342 E. 1c/bb/aaa; vgl. AGVE 1999 S. 294 E.
2c/bb).
b) Das GATT/WTO-Übereinkommen verlangt, dass Anbieter aus den
Vertragsstaaten gleich behandelt werden wie jene aus dem Inland und diesen
gegenüber nicht diskriminiert werden (Art. III Abs. 1; vgl. auch Art. VIII
lit. b GPA). Da das Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung gegenüber
Anbietern aus Vertragsstaaten, die keine mit dem schweizerischen
Lehrlingswesen vergleichbare Berufsausbildung kennen, zu einer nach dem
Abkommen unzulässigen Diskriminierung führen kann, darf es gegenüber Anbietern
aus diesen Vertragsstaaten nicht angewandt werden. Nach den bisherigen
Erfahrungen wird das Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung allerdings kaum
je in Vergaben verwendet, in denen mit der Teilnahme ausländischer Anbieter zu
rechnen ist.
c) Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt
(BGBM) schliesst Einschränkungen des Marktzugangs, die sich aus Massnahmen mit
sozialpolitischer Zielsetzung ergeben, nicht von vornherein aus (vgl. Art. 3
Abs. 2 lit. d BGBM). Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Massnahmen für
ortsansässige und ortsfremde Personen gleichermassen gelten und dass sie zur
Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich und überdies
verhältnismässig sind (Art. 3 Abs. 1 BGBM).
Die Verwendung des Zuschlagskriteriums der Lehrlingsausbildung
bewirkt eine Bevorzugung von Anbietern, die eine grosse Anzahl Lehrlinge
ausbilden; dies entspricht einer Beschränkung des Marktzugangs im Sinn des
Binnenmarktgesetzes für Anbieter, die keine oder wenig Lehrlinge ausbilden. Die
Förderung der Lehrlingsausbildung ist angesichts des heutigen Mangels an
Lehrstellen zweifellos ein sozialpolitisches Ziel, das im öffentlichen
Interesse liegt. Dass diese Zielsetzung nicht zur Benachteiligung auswärtiger
Anbieter führen darf, hat das Verwaltungsgericht bereits in seiner früheren
Rechtsprechung festgehalten (vorn, E. 3a). Insoweit entspricht die Massnahme
den Anforderungen von Art. 3 BGBM. Zu prüfen bleibt, ob die Anwendung des
Kriteriums im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BGBM verhältnismässig ist bzw. ob das
öffentliche Interesse an der Lehrlingsausbildung die entgegenstehenden
Interessen an der Gewährleistung eines freien und gleichberechtigten
Marktzugangs (Art. 1 Abs. 1 BGBM) überwiegt.
In der Kritik wurde z.T. bezweifelt, ob die Verwendung dieses
Zuschlagskriteriums überhaupt geeignet sei, das Angebot an Lehrstellen zu
fördern. Als ungeeignete Massnahme wäre diese ohne weiteres auch
unverhältnismässig. Die Fragestellung ist indessen zu komplex, um im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens überprüft zu werden. Solange keine klaren Hinweise
vorliegen, die gegen die Eignung der Massnahme sprechen, muss der Entscheid
daher dem Ermessen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers überlassen bleiben.
Eine andere Frage ist es, wie weit mit der Anwendung des
Kriteriums gegangen werden darf, ohne den freien Marktzugang im Sinn des
Binnenmarktgesetzes übermässig zu beschränken. Dabei kann es offensichtlich
nicht darum gehen, öffentliche Beschaffungen ausschliesslich oder überwiegend
nach dem Einsatz von Lehrlingen durch die beteiligten Anbieter zu vergeben. Die
Vergabe ist in erster Linie auf den Nutzen der beschafften Güter und
Dienstleistungen für die auftraggebende Behörde auszurichten und muss einen
wirksamen, gleichberechtigten Wettbewerb unter den Anbietern gewährleisten.
Dem Kriterium der Lehrlingsausbildung darf daher im Rahmen der
Zuschlagskriterien kein übermässiger Stellenwert zukommen.
d) Gemäss Art. 13 lit. f IVöB haben sich die an der
Vereinbarung beteiligten Kantone verpflichtet, in ihren Ausführungsbestimmungen
geeignete Zuschlagskriterien vorzusehen, "die den Zuschlag an das
wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten". Diese Bestimmung wurde
in der revidierten, im Kanton Zürich noch nicht in Kraft stehenden Fassung der
IVöB vom 15. März 2001 unverändert übernommen. Das wirtschaftlich günstigste
Angebot ist zwar nicht unbedingt das preislich billigste; andere Gesichtspunkte
wie Qualität, Termine etc. können ebenso hoch oder höher gewichtet werden. Die
Umschreibung von Art. 13 lit. f IVöB ist aber klarerweise auf den Nutzen der
Angebote für das vergebende Gemeinwesen ausgerichtet und spricht daher
grundsätzlich gegen die Anwendung von leistungsfremden, insbesondere
sozialpolitischen Kriterien.
In anderem Zusammenhang wie etwa bei der Eignung der
Anbietenden schliesst indessen auch die Interkantonale Vereinbarung eine
Rücksichtnahme auf leistungsfremde Gesichtspunkte nicht von vornherein aus
(vgl. Art. 11 lit. e und f IVöB). Sodann hat die Rechtsprechung in beschränktem
Rahmen auch bei den Zuschlagskriterien die Verwendung von leistungsfremden,
insbesondere ökologischen Gesichtspunkten zugelassen (BGr, 31. Mai 2000, ZBl
102/2001, S. 312 E. 4 = URP 2000, S. 618 = Pra 89/2000 Nr. 150;
RB 1998 Nr. 70 = BEZ 1999 Nr. 12 = ZBl 101/2000, S. 255 = URP
1999, S. 165; VGr, 24. November 1999, BEZ 2000 Nr. 9 E. 8; vgl. zum
Ganzen Hauser, S. 1408 f., 1415 ff.). Dabei handelte es sich zwar – anders als
bei der Lehrlingsausbildung – vorwiegend um Gesichtspunkte, die als Merkmale
der angebotenen Leistung bzw. bei deren unmittelbarer Erbringung von Bedeutung
waren; vom wirtschaftlichen Nutzen der Leistung für die auftraggebende Behörde
waren sie aber ebenfalls weit gehend unabhängig.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch das Kriterium der
Lehrlingsausbildung im Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung
Verwendung finden darf. Die Forderung von Art. 13 lit. f IVöB, wonach der
Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen hat, behält aber
zweifellos den Vorrang, und der Gesichtspunkt der Lehrlingsausbildung darf
auch nach dieser Vereinbarung nur mit einer untergeordneten Gewichtung zur
gesamten Bewertung beitragen.
e) Insgesamt erweist sich damit die Verwendung der
Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium grundsätzlich als zulässig. Dem
Kriterium muss jedoch im Vergleich zu den übrigen, am Nutzen der beschafften
Güter und Dienstleistungen orientierten Kriterien eine klar untergeordnete
Rolle zukommen. Im Sinn einer einfach anzuwendenden Regel ist davon auszugehen,
dass die Gewichtung des Kriteriums Lehrlingsausbildung 10 % des Gesamtgewichts
aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten darf. Zu beachten bleibt ferner,
dass das Kriterium keine Diskriminierung auswärtiger Anbieter bewirken darf und
insbesondere gegenüber Anbietern aus Vertragsstaaten des
GATT/WTO-Übereinkommens, die keine dem schweizerischen Lehrlingswesen
vergleichbare Berufsausbildung kennen, nicht zur Anwendung gelangen kann (vorn,
E. 3a und b).
f) Bei der vorliegend beurteilten Vergabe war die Verwendung des
Kriteriums der Lehrlingsausbildung somit zulässig. Nicht statthaft war dagegen,
dass das Kriterium mit 20 % des Gesamtwerts aller Zuschlagskriterien
gewichtet wurde. Dieser Umstand allein stellt allerdings die Rangierung der
Beschwerdeführerin nicht infrage, denn ihr Angebot liegt auch dann, wenn das
Kriterium der Lehrlingsausbildung nur mit der zulässigen Gewichtung von 10% in
die Bewertung einbezogen wird, noch stets hinter jenem der Mitbeteiligten
zurück. Es sind daher des Weiteren noch die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Einwendungen gegen die Anwendung des Kriteriums zu prüfen.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegnerin
sei bei der Bewertung des Kriteriums Lehrlingsausbildung von unzutreffenden
Annahmen ausgegangen und habe ihr aus diesem Grund eine ungenügende Punktzahl
zuerkannt.
In ihrer Offerte hatte die Beschwerdeführerin die Zahl ihrer
Lehrlinge mit 2 und jene ihrer übrigen Angestellten mit 5 angegeben.
Anerkanntermassen beschäftigte sie jedoch zu jenem Zeitpunkt (und offenbar auch
zum Zeitpunkt der Replik) keine Lehrlinge. Bei der Bewertung des Kriteriums
erklärte sich der Gemeinderat dann zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereit,
ihr den Lehrlingsanteil der A AG, aus welcher die Beschwerdeführerin hervorgegangen
war, anzurechnen, woraus sich ein Verhältnis von 2 Lehrlingen zu 14 übrigen
Beschäftigten ergab. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch auch diese
Berechnungsweise und macht geltend, dass die in ihrer Offerte genannten 2
Lehrstellen der Zahl ihrer übrigen Angestellten (4,5 Stellen) gegenübergestellt
werden müssten, was eine wesentlich günstigere Bewertung ergäbe. Dass die
beiden Lehrstellen noch nicht besetzt seien, könne ihr nicht entgegengehalten
werden, da es nach der Rechtsprechung ausreiche, wenn die personellen
Ressourcen im Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages vorhanden seien.
Ob es zulässig war, der Beschwerdeführerin Lehrstellen einer
andern Unternehmung anzurechnen, die mit dem zu vergebenden Auftrag nichts zu
tun hat, ist zweifelhaft. Der Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da das
Angebot der Beschwerdeführerin trotz dieser bevorzugten Bewertung nicht auf den
ersten Rang gelangte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, auf die sich
die Beschwerdeführerin beruft, ist es nicht notwendig, dass ein Anbieter schon
während des Vergabeverfahrens über alle notwendigen personellen Ressourcen für
die Ausführung des fraglichen Auftrags verfügt; es genügt, wenn er die
zusätzlichen Kapazitäten im Fall der Auftragserteilung rechtzeitig bereitstellen
kann (VGr, 2. November 2000, VB.2000.00136, www.vgrzh.ch, E. 6b/aa). Vorliegend
steht jedoch nicht die Bereitstellung ausreichender Kapazitäten infrage. Bei
der Anstellung von Lehrlingen geht es vergaberechtlich nicht darum, die
Erfüllung des Auftrags durch den Anbieter zu sichern, sondern um einen sozialpolitisch
begründeten Zusatzaspekt des Angebots. Während die Erbringung der Leistung von
der Behörde jederzeit überprüft werden kann, erfordert die Kontrolle, ob eine
vorgesehene Lehrstelle gehörig besetzt wurde, einen zusätzlichen Aufwand, und
es ist auch nicht klar, welche Konsequenzen sich aus der Nichteinhaltung der
Verpflichtung ergäben. Denkbar wäre allenfalls eine Berücksichtigung von
Lehrstellen, mit deren Besetzung aufgrund von konkreten Anhaltspunkten (z.B.
Lehrverträgen) zuverlässig gerechnet werden kann. Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin aber keinerlei konkrete Angaben zu diesem Punkt gemacht,
sondern lediglich erklärt, dass sie die Lehrstellen nicht habe besetzen können,
solange sie nicht im Besitz des Auftrags sei. Dass der Gemeinderat die in der
Offerte genannten Lehrverhältnisse unter diesen Umständen nicht
berücksichtigte, war zweifellos berechtigt.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde dagegen von der Beschwerdegegnerin nicht beantragt
und wäre auch nicht gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'710.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
...