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Entscheid

VB.2002.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00256

14. November 2002Deutsch10 min

(URT.2002.7083)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Industriezone Fräflig liegt teilweise

auf dem Gebiet der Gemeinde Oberglatt und teilweise auf demjenigen der Gemeinde

Niederhasli. Da Oberglatt für die Grosstank­lager auf dem eigenen Gebietsteil

keine ausreichende Infrastruktur für die Löschwasserversor­gung anbieten

konnte, erfolgte die Wasserversorgung hier seit Jahrzehnten von Süden her durch

die Zivilgemeinde Oberhasli, welche das Gebiet Oberhasli insgesamt mit Wasser

versorgt. Der Anschluss der einzelnen Oberglatter Industriegrundstücke erfolgte

jeweils auf Grund einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung, wonach

der Wasseranschluss an die Wasserversorgung der Zivilgemeinde Oberhasli zu

erfolgen habe.

Im Jahre 1990 revidierten die Gemeinde

Oberglatt und die Zivilgemeinde Oberhasli einen Transitvertrag zur

Wasserversorgung der Gebiete Asp (inkl. das Gebiet Fräflig) und Hasliberg aus

Anlagen der Gruppenwasserversorgung Furttal (GWF). Der Vertrag regelte im

Wesentlichen die technischen, betrieblichen und finanziellen Belange betref­fend

die Be­nützung der Anlagen der Zivilgemeinde Oberhasli für die Wasserlieferung

aufgrund eines Vertrages zwischen der Anschlussgemeinde Oberglatt und der GWF.

Infolge Abbruchs bzw. Umnutzungen der

Grosstanklager wollte die Gemeinde Ober­­glatt die Wasserversorgung im Gebiet

Fräflig künftig vermehrt selber gewährleisten und teilte diese Absicht der

Zivilgemeinde Oberhasli anfangs 1998 mit. Im gleichen Jahr erarbeitete

Oberglatt darauf ein Generelles Wasserversorgungsprojekt, wonach das fragliche

Gebiet mit einer neuen Hauptleitung von der Wehntalerstrasse her erschlossen

und zwecks Ringbildung an eine weitere neue Hauptleitung im Gebiet Mösli

angeschlossen wer­den sollte. Das Projekt wurde von der Baudirektion genehmigt.

Zwei Jahre später setzte auch die Gemeinde

Niederhasli ein Generelles Wasserversorgungsprojekt fest. Dieses stellte

seinerseits die Wasserversorgung des fraglichen Gebie­tes mittels

Privatleitungen sicher und sah eine neue Hauptleitung vor, welche südlich vom

Messschacht Adlibogen abgehend zum fraglichen Versorgungsgebiet führen sollte,

sowie ein neues Hauptleitungsstück im Bereich der Fräfligstrasse. Die

Baudirektion genehmigte auch dieses Generelle Wasserversorgungsprojekt.

In der

Zwischenzeit hatten die politische Gemeinde Oberglatt und die Zivilgemein­- de

Oberhasli Verhandlungen aufgenommen betreffend Bau eines neuen Abgabe- und Mess­schachtes

in das Versorgungsgebiet Oberglatt und über die Abtretung von Wasserleitungen

auf diesem Gemeindegebiet.

Erwägungen

II. An einer Sitzung vom 23. April 2002 stellte

der Leitungsausschuss Tiefbau und Werke der Gemeinde Oberglatt fest, dass die

mit den Verhandlungen angestrebte Lösung aus Kosten-Nutzen Überlegungen nicht

realisiert werden könne und dass die Gemeinde ih­re Versorgungshoheit für das

nach dem Wegfall der Tanklager verbleibende Industriegebiet auf Oberglatter

Boden für sich beanspruche. Dies führte im Dispositiv zur Kenntnisnahme vom

Stand der Verhandlungen und zu deren Abbruch (Disp.-Ziff. I). Die Behörde unterbrei­­­tete

der Zivilgemeinde Oberhasli jedoch ein konkretes, bis 10. Mai 2002 gültiges Verhandlungsangebot

über eine Netztrennung Nord sowie eine optionale Übernahme der Leitungen auf

dem Gemeindegebiet Oberglatt (Disp.-Ziff. II) und stellte in Aussicht, dass

sie, falls die Vereinbarung nicht zustande komme, ihre Versorgungsleitungen

gemäss den bereits bewilligten Projekten bauen werde (Disp.-Ziff. III). Weiter

beschloss der Ausschuss, dass das genehmigte Projekt der Groberschliessung mit

Wasser ab der Wehntalerstrasse durch die Gemeinde Oberglatt realisiert und der

Baubeginn auf Anfang Juni 2002 festgelegt werde (Disp.-Ziff. V). Schliesslich

äusserte sich die Behörde zu den Kostenfolgen der neuen Situation für die

Grundeigentümer. Dies führte im Dispositiv einzig zur Verpflichtung der A AG,

ihren Hausanschluss Assek.-Nr. 01 mit der Erstellung der Wasserleitung in der

Fräfligstrasse gemäss dem Groberschliessungprojekt an diese Was­serleitung

anzuhängen, falls keine Vereinbarung mit der Zivilgemeinde Oberhasli zustande

komme oder dies in der Vereinbarung so bestimmt werde (Disp.-Ziff. IV).

III. Gegen diesen Beschluss erhob die

Zivilgemeinde Oberhasli Rekurs, eventuell Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat

Dielsdorf und beantragte, der angefochtene Beschluss und insbesondere dessen

Disp.-Ziffn. IV und V seien aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie um die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren, es sei der Ge­meinde

Oberglatt unter Androhung der einschlägigen Rechtsnachteile im Widerhandlungsfalle

per sofort zu verbieten, die projektierte Leitung im Gebiet Fräflig zum Bau freizugeben,

zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Gemeinde Oberglatt beantragte ihrerseits,

dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und verlangte im Übrigen

die Ab­weisung des Rekurses sowie des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.

Der Bezirksrat Dielsdorf trat auf den Rekurs

am 16. Juli 2002 im Sinne der Erwägungen nicht ein, soweit er nicht

gegenstandslos geworden sei (Disp.-Ziff. I). Auf die Begehren um Entzug der

aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde ebenfalls

nicht eingetreten (Disp.-Ziff. II und III). Schliesslich gab der Bezirksrat

auch der Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Disp.-Ziff. IV).

IV. Gegen diesen

Entscheid wandte sich die Zivilgemeinde Oberhasli am 15. August 2002 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben,

es seien die Disp.-Ziffn. IV und V des erstinstanzlichen Beschlusses aufzuheben

und der Ge­meinde Oberglatt sei die Realisierung der Groberschliessungsleitung

und Anschlusspflicht zu verbieten. Eventualiter verlangte sie die Sistierung

des Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Rechte der

Gemeinde Oberglatt aus dem Transitvertrag.

Die Gemeinde Oberglatt beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 23. September 2002, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne. Ebenso sei der Sistierungsantrag abzuweisen.

Der Bezirksrat beantragte am 28. August 2002 die Abwei­sung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin ficht den ganzen

Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf an und damit auch das Nichteintreten auf

das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Disp.-Ziff. II) und die

Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (Disp.-Ziff. IV). In diesen beiden Punkten

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Durch das Nichteintreten auf das

gegnerische Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist die Beschwerdeführerin

von vornherein nicht beschwert und daher nicht zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Für die Aufsichtsbeschwerde ist das Verwaltungsgericht nicht

zuständig, da es Aufsichts-instanz weder über den Bezirksrat noch über die

Gemeinden ist und die Erledigung der Auf­sichtsbeschwerde selber keine eigene

Verfügungsqualität aufweist (vgl. Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 41 N. 16 f.).

2.

Der Bezirksrat Dielsdorf ist auf den

Rekurs der Beschwerdeführerin und auf ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen nicht eingetreten mit der Begründung, der angefochtene Beschluss

enthalte weitgehend innerkommunale Entscheide und Absichtserklärungen an

Behörden und Verwaltung. Nur soweit die A AG zum Anschluss an die neue

Wasserleitung der Beschwerdegegnerin verpflichtet worden sei, liege eine

anfechtbare Anordnung vor. Die Verpflichtung treffe aber in erster Linie dieses

Unternehmen, welches sel­ber kein Rechtsmittel ergriffen habe. Die

Beschwerdeführerin verfolge eine vermögensrechtliche Streitigkeit und

beanstande die Verletzung des Transitvertrages, wofür das Verwaltungsgericht im

Klageverfahren zuständig sei.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor,

mit den Disp.-Ziffn. IV und V des angefochtenen Beschlusses habe die

Beschwerdegegnerin das der Beschwerdeführerin zustehende Versorgungsgebiet

Fräflig durch unzulässige Inanspruchnahme der Transitleitung be­­schnitten.

Dabei gehe es sachlich um Erschliessungsvoraussetzungen, welche analog der

Situation von privatrechtlich geregelten Zugängen im Bauentscheid zu prüfen und

deren Feh­len im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Die

Bewilligung eines Hausanschlusses, der in der Zukunft aus rechtlichen Gründen

nicht genutzt werden könne, sei nicht sinnvoll und unverhältnismässig.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der

Beschwerdeführerin gehe es nicht um die Anschlussverpflichtung der A AG sondern

um die Versorgungszuständigkeit. Die Sicherstellung der Wasserversorgung

obliege der einzelnen politischen Ge­­meinde. Diese gesetzlich verankerte

kommunale Versorgungsautonomie könne ihr nicht durch ein fehlerhaftes

Generelles Wasserversorgungsprojekt der Beschwerdeführerin entzogen werden. Die

Wasseranschlussverpflichtung der A AG hänge nicht vom Inhalt und der Tragweite

des Tran­sitvertrages ab, weshalb der Bezirksrat darüber auch nicht

vorfrageweise habe entscheiden müssen.

3.

a) Anfechtungsobjekt im Verwaltungsrekurs-

und -beschwerdeverfahren bildet die Verfügung, ein individueller, an den

Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu §§

4-31 N. 11 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat von den verschiedenen Elemen­­ten

des angefochtenen Beschlusses zu Recht einzig die Wasseranschlussverpflichtung

in Disp.-Ziff. IV als anfechtbar gewürdigt. Die mit Rekurs ebenfalls

ausdrücklich angefoch­­­tene Disp.-Ziff. V dagegen richtet sich weder an einen

Einzelnen, noch regelt sie eine konkrete Rechtsbeziehung.

b) Zum Rekurs ist gemäss § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Gemäss lit. b

der Bestimmung ist auch eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen

schutz­würdigen Interessen zur Rekurserhebung legitimiert .

Die Versorgung

eines Grundstückes mit Frischwasser bildet eine der Erschlies­sungs­­voraussetzungen

gemäss § 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem­ber 1975 (PBG).

Weil Erschliessungslücken das Bauen ganz verhindern können, ist die hinreichende

Erschliessung nicht für nur den Eigentümer des Baugrundstücks selber, sondern

al­lenfalls auch für einen durch das Bauvorhaben betroffenen Dritten von

Interesse. Hin­sicht­lich des Wasseranschlusses könnte dieser daher vorbringen,

das Grundstück sei nicht hinreichend erschlossen, weil etwa der vorgesehene

Wasserbezug aus rechtlichen Grün­den gar nicht realisiert werden könne. Solche

Gründe könnten sich aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag

ergeben, wie hier etwa aus einem (konkludenten) Versorgungsvertrag und/oder

einem Wassertransitvertrag zweier Gemeinden. Insofern liegt die Sachlage beim

Wasseranschluss tatsächlich gleich wie bei der Zugänglichkeit eines

Grundstücks, wo im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise zu prüfen ist, ob ein

privatrechtliches Zugangsrecht auch hinreichend gesichert ist. Das Fehlen

dieser privatrechtlichen Sicherung kann ein anderer Wegberechtigten auch dann

geltend machen, wenn er sich gegen die behauptete Beeinträchtigung seiner

Wegparzelle mit Zivilklage wehren könnte (vgl. BEZ 1981 Nr. 1).

Indessen liegt

der vorliegende Fall anders. Die strittige Wasseranschlusspflicht trifft hier

nämlich ausschliesslich die A AG, da das Haus Assek-Nr. 01 bisher hinreichend

mit Was­ser versorgt war und es gerade nicht um die grundlegenden Anforderungen

der Erschliessung geht. Von der Grundeigentümerin wird nicht im Rahmen einer

Bau­­bewilligung erstmals ein Wasseranschluss verlangt, sondern nur das

Umhängen eines be­­­stehenden und genü­genden Wasseranschlusses in einem

späteren Zeitpunkt. Auch wenn sich gegen diese Ver­pflichtung gegebenenfalls

vorbringen liesse, der Wasserbezug über die neue Leitung sei we­gen Verletzung

eines bestimmten Vertrages Dritter nicht gewährleistet, so steht dieses Anfech­tungsrecht

ausschliesslich der dadurch belasteten Grundeigentümerin zu. Die Beschwerde­führerin

als Vertragspartnerin des angeblich verletzten Versorgungs- bzw. Wassertransitvertrages

hat kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Was­serversorgung des

fraglichen Grundstücks künftig auch weiterhin gewährleistet bleibt. Sie kann

daher weder die Sinnlosigkeit noch die Unverhältnismässigkeit der auferlegten

Wasser­anschlusspflicht rügen. Zur Verfolgung ihrer vertraglichen Ansprüche

steht der Beschwerdeführerin ausschliesslich die verwaltungsrechtliche Klage

gemäss § 82 lit. k VRG zur Verfügung. Insofern verhält es sich ähnlich, wie

wenn ein Dritter gegen eine Baubewil­ligung nur die Verletzung seiner zivilen

Rechte geltend macht, ohne eine Betroffenheit durch die bewilligte Baute als

solche dartun zu können (vgl. BEZ 1981 Nr. 1).

c) Demgemäss ist

der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Da nicht ersichtlich

ist, inwieweit der Ausgang eines (bisher noch nicht einmal eingeleiteten)

Klageverfahrens durch die Beschwerdeführerin den Ausgang des vorliegenden

Verfahrens beeinflussen könnte, ist auf eine Sistierung zu verzichten.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...