VB.2002.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00256
14. November 2002Deutsch10 min
(URT.2002.7083)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00256
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.11.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Wasserversorgung
Anfechtungsobjekt, Legitimation im Rekursverfahren; Wasseranschlusspflicht
Derjenige Teil eines kommunalen Beschlusses, der sich im Dispositiv mit den Vertragsverhandlungen der Gemeinde mit einer anderen befasst (konkret: Abbruch der Verhandlungen, weiteres Vorgehen), stellt keine anfechtbare Anordnung dar (E. 3a). Soweit sich der Beschluss auf die Änderung eines Wasseranschlusses eines Dritten bezieht, fehlt es der Gemeinde an der Legitimation (E. 3b). Vertragliche Ansprüche, welche die Gemeinde ableitet, sind auf dem Klageweg geltend zu machen.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs der Gemeinde nicht eingetreten (E. 3c).
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
LEGITIMATION
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
REKURS
VERFÜGUNG
VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
WASSERANSCHLUSS
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
WASSERVERSORGUNG
Rechtsnormen:
§ 19 lit. I VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 82 lit. k VRG
§ 27 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Industriezone Fräflig liegt teilweise
auf dem Gebiet der Gemeinde Oberglatt und teilweise auf demjenigen der Gemeinde
Niederhasli. Da Oberglatt für die Grosstanklager auf dem eigenen Gebietsteil
keine ausreichende Infrastruktur für die Löschwasserversorgung anbieten
konnte, erfolgte die Wasserversorgung hier seit Jahrzehnten von Süden her durch
die Zivilgemeinde Oberhasli, welche das Gebiet Oberhasli insgesamt mit Wasser
versorgt. Der Anschluss der einzelnen Oberglatter Industriegrundstücke erfolgte
jeweils auf Grund einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung, wonach
der Wasseranschluss an die Wasserversorgung der Zivilgemeinde Oberhasli zu
erfolgen habe.
Im Jahre 1990 revidierten die Gemeinde
Oberglatt und die Zivilgemeinde Oberhasli einen Transitvertrag zur
Wasserversorgung der Gebiete Asp (inkl. das Gebiet Fräflig) und Hasliberg aus
Anlagen der Gruppenwasserversorgung Furttal (GWF). Der Vertrag regelte im
Wesentlichen die technischen, betrieblichen und finanziellen Belange betreffend
die Benützung der Anlagen der Zivilgemeinde Oberhasli für die Wasserlieferung
aufgrund eines Vertrages zwischen der Anschlussgemeinde Oberglatt und der GWF.
Infolge Abbruchs bzw. Umnutzungen der
Grosstanklager wollte die Gemeinde Oberglatt die Wasserversorgung im Gebiet
Fräflig künftig vermehrt selber gewährleisten und teilte diese Absicht der
Zivilgemeinde Oberhasli anfangs 1998 mit. Im gleichen Jahr erarbeitete
Oberglatt darauf ein Generelles Wasserversorgungsprojekt, wonach das fragliche
Gebiet mit einer neuen Hauptleitung von der Wehntalerstrasse her erschlossen
und zwecks Ringbildung an eine weitere neue Hauptleitung im Gebiet Mösli
angeschlossen werden sollte. Das Projekt wurde von der Baudirektion genehmigt.
Zwei Jahre später setzte auch die Gemeinde
Niederhasli ein Generelles Wasserversorgungsprojekt fest. Dieses stellte
seinerseits die Wasserversorgung des fraglichen Gebietes mittels
Privatleitungen sicher und sah eine neue Hauptleitung vor, welche südlich vom
Messschacht Adlibogen abgehend zum fraglichen Versorgungsgebiet führen sollte,
sowie ein neues Hauptleitungsstück im Bereich der Fräfligstrasse. Die
Baudirektion genehmigte auch dieses Generelle Wasserversorgungsprojekt.
In der
Zwischenzeit hatten die politische Gemeinde Oberglatt und die Zivilgemein- de
Oberhasli Verhandlungen aufgenommen betreffend Bau eines neuen Abgabe- und Messschachtes
in das Versorgungsgebiet Oberglatt und über die Abtretung von Wasserleitungen
auf diesem Gemeindegebiet.
Erwägungen
II. An einer Sitzung vom 23. April 2002 stellte
der Leitungsausschuss Tiefbau und Werke der Gemeinde Oberglatt fest, dass die
mit den Verhandlungen angestrebte Lösung aus Kosten-Nutzen Überlegungen nicht
realisiert werden könne und dass die Gemeinde ihre Versorgungshoheit für das
nach dem Wegfall der Tanklager verbleibende Industriegebiet auf Oberglatter
Boden für sich beanspruche. Dies führte im Dispositiv zur Kenntnisnahme vom
Stand der Verhandlungen und zu deren Abbruch (Disp.-Ziff. I). Die Behörde unterbreitete
der Zivilgemeinde Oberhasli jedoch ein konkretes, bis 10. Mai 2002 gültiges Verhandlungsangebot
über eine Netztrennung Nord sowie eine optionale Übernahme der Leitungen auf
dem Gemeindegebiet Oberglatt (Disp.-Ziff. II) und stellte in Aussicht, dass
sie, falls die Vereinbarung nicht zustande komme, ihre Versorgungsleitungen
gemäss den bereits bewilligten Projekten bauen werde (Disp.-Ziff. III). Weiter
beschloss der Ausschuss, dass das genehmigte Projekt der Groberschliessung mit
Wasser ab der Wehntalerstrasse durch die Gemeinde Oberglatt realisiert und der
Baubeginn auf Anfang Juni 2002 festgelegt werde (Disp.-Ziff. V). Schliesslich
äusserte sich die Behörde zu den Kostenfolgen der neuen Situation für die
Grundeigentümer. Dies führte im Dispositiv einzig zur Verpflichtung der A AG,
ihren Hausanschluss Assek.-Nr. 01 mit der Erstellung der Wasserleitung in der
Fräfligstrasse gemäss dem Groberschliessungprojekt an diese Wasserleitung
anzuhängen, falls keine Vereinbarung mit der Zivilgemeinde Oberhasli zustande
komme oder dies in der Vereinbarung so bestimmt werde (Disp.-Ziff. IV).
III. Gegen diesen Beschluss erhob die
Zivilgemeinde Oberhasli Rekurs, eventuell Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat
Dielsdorf und beantragte, der angefochtene Beschluss und insbesondere dessen
Disp.-Ziffn. IV und V seien aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie um die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren, es sei der Gemeinde
Oberglatt unter Androhung der einschlägigen Rechtsnachteile im Widerhandlungsfalle
per sofort zu verbieten, die projektierte Leitung im Gebiet Fräflig zum Bau freizugeben,
zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Gemeinde Oberglatt beantragte ihrerseits,
dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und verlangte im Übrigen
die Abweisung des Rekurses sowie des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.
Der Bezirksrat Dielsdorf trat auf den Rekurs
am 16. Juli 2002 im Sinne der Erwägungen nicht ein, soweit er nicht
gegenstandslos geworden sei (Disp.-Ziff. I). Auf die Begehren um Entzug der
aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde ebenfalls
nicht eingetreten (Disp.-Ziff. II und III). Schliesslich gab der Bezirksrat
auch der Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Disp.-Ziff. IV).
IV. Gegen diesen
Entscheid wandte sich die Zivilgemeinde Oberhasli am 15. August 2002 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben,
es seien die Disp.-Ziffn. IV und V des erstinstanzlichen Beschlusses aufzuheben
und der Gemeinde Oberglatt sei die Realisierung der Groberschliessungsleitung
und Anschlusspflicht zu verbieten. Eventualiter verlangte sie die Sistierung
des Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Rechte der
Gemeinde Oberglatt aus dem Transitvertrag.
Die Gemeinde Oberglatt beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 23. September 2002, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Ebenso sei der Sistierungsantrag abzuweisen.
Der Bezirksrat beantragte am 28. August 2002 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin ficht den ganzen
Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf an und damit auch das Nichteintreten auf
das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Disp.-Ziff. II) und die
Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (Disp.-Ziff. IV). In diesen beiden Punkten
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Durch das Nichteintreten auf das
gegnerische Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist die Beschwerdeführerin
von vornherein nicht beschwert und daher nicht zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Für die Aufsichtsbeschwerde ist das Verwaltungsgericht nicht
zuständig, da es Aufsichts-instanz weder über den Bezirksrat noch über die
Gemeinden ist und die Erledigung der Aufsichtsbeschwerde selber keine eigene
Verfügungsqualität aufweist (vgl. Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 41 N. 16 f.).
2.
Der Bezirksrat Dielsdorf ist auf den
Rekurs der Beschwerdeführerin und auf ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen nicht eingetreten mit der Begründung, der angefochtene Beschluss
enthalte weitgehend innerkommunale Entscheide und Absichtserklärungen an
Behörden und Verwaltung. Nur soweit die A AG zum Anschluss an die neue
Wasserleitung der Beschwerdegegnerin verpflichtet worden sei, liege eine
anfechtbare Anordnung vor. Die Verpflichtung treffe aber in erster Linie dieses
Unternehmen, welches selber kein Rechtsmittel ergriffen habe. Die
Beschwerdeführerin verfolge eine vermögensrechtliche Streitigkeit und
beanstande die Verletzung des Transitvertrages, wofür das Verwaltungsgericht im
Klageverfahren zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor,
mit den Disp.-Ziffn. IV und V des angefochtenen Beschlusses habe die
Beschwerdegegnerin das der Beschwerdeführerin zustehende Versorgungsgebiet
Fräflig durch unzulässige Inanspruchnahme der Transitleitung beschnitten.
Dabei gehe es sachlich um Erschliessungsvoraussetzungen, welche analog der
Situation von privatrechtlich geregelten Zugängen im Bauentscheid zu prüfen und
deren Fehlen im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Die
Bewilligung eines Hausanschlusses, der in der Zukunft aus rechtlichen Gründen
nicht genutzt werden könne, sei nicht sinnvoll und unverhältnismässig.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der
Beschwerdeführerin gehe es nicht um die Anschlussverpflichtung der A AG sondern
um die Versorgungszuständigkeit. Die Sicherstellung der Wasserversorgung
obliege der einzelnen politischen Gemeinde. Diese gesetzlich verankerte
kommunale Versorgungsautonomie könne ihr nicht durch ein fehlerhaftes
Generelles Wasserversorgungsprojekt der Beschwerdeführerin entzogen werden. Die
Wasseranschlussverpflichtung der A AG hänge nicht vom Inhalt und der Tragweite
des Transitvertrages ab, weshalb der Bezirksrat darüber auch nicht
vorfrageweise habe entscheiden müssen.
3.
a) Anfechtungsobjekt im Verwaltungsrekurs-
und -beschwerdeverfahren bildet die Verfügung, ein individueller, an den
Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu §§
4-31 N. 11 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat von den verschiedenen Elementen
des angefochtenen Beschlusses zu Recht einzig die Wasseranschlussverpflichtung
in Disp.-Ziff. IV als anfechtbar gewürdigt. Die mit Rekurs ebenfalls
ausdrücklich angefochtene Disp.-Ziff. V dagegen richtet sich weder an einen
Einzelnen, noch regelt sie eine konkrete Rechtsbeziehung.
b) Zum Rekurs ist gemäss § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Gemäss lit. b
der Bestimmung ist auch eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen
schutzwürdigen Interessen zur Rekurserhebung legitimiert .
Die Versorgung
eines Grundstückes mit Frischwasser bildet eine der Erschliessungsvoraussetzungen
gemäss § 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).
Weil Erschliessungslücken das Bauen ganz verhindern können, ist die hinreichende
Erschliessung nicht für nur den Eigentümer des Baugrundstücks selber, sondern
allenfalls auch für einen durch das Bauvorhaben betroffenen Dritten von
Interesse. Hinsichtlich des Wasseranschlusses könnte dieser daher vorbringen,
das Grundstück sei nicht hinreichend erschlossen, weil etwa der vorgesehene
Wasserbezug aus rechtlichen Gründen gar nicht realisiert werden könne. Solche
Gründe könnten sich aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag
ergeben, wie hier etwa aus einem (konkludenten) Versorgungsvertrag und/oder
einem Wassertransitvertrag zweier Gemeinden. Insofern liegt die Sachlage beim
Wasseranschluss tatsächlich gleich wie bei der Zugänglichkeit eines
Grundstücks, wo im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise zu prüfen ist, ob ein
privatrechtliches Zugangsrecht auch hinreichend gesichert ist. Das Fehlen
dieser privatrechtlichen Sicherung kann ein anderer Wegberechtigten auch dann
geltend machen, wenn er sich gegen die behauptete Beeinträchtigung seiner
Wegparzelle mit Zivilklage wehren könnte (vgl. BEZ 1981 Nr. 1).
Indessen liegt
der vorliegende Fall anders. Die strittige Wasseranschlusspflicht trifft hier
nämlich ausschliesslich die A AG, da das Haus Assek-Nr. 01 bisher hinreichend
mit Wasser versorgt war und es gerade nicht um die grundlegenden Anforderungen
der Erschliessung geht. Von der Grundeigentümerin wird nicht im Rahmen einer
Baubewilligung erstmals ein Wasseranschluss verlangt, sondern nur das
Umhängen eines bestehenden und genügenden Wasseranschlusses in einem
späteren Zeitpunkt. Auch wenn sich gegen diese Verpflichtung gegebenenfalls
vorbringen liesse, der Wasserbezug über die neue Leitung sei wegen Verletzung
eines bestimmten Vertrages Dritter nicht gewährleistet, so steht dieses Anfechtungsrecht
ausschliesslich der dadurch belasteten Grundeigentümerin zu. Die Beschwerdeführerin
als Vertragspartnerin des angeblich verletzten Versorgungs- bzw. Wassertransitvertrages
hat kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Wasserversorgung des
fraglichen Grundstücks künftig auch weiterhin gewährleistet bleibt. Sie kann
daher weder die Sinnlosigkeit noch die Unverhältnismässigkeit der auferlegten
Wasseranschlusspflicht rügen. Zur Verfolgung ihrer vertraglichen Ansprüche
steht der Beschwerdeführerin ausschliesslich die verwaltungsrechtliche Klage
gemäss § 82 lit. k VRG zur Verfügung. Insofern verhält es sich ähnlich, wie
wenn ein Dritter gegen eine Baubewilligung nur die Verletzung seiner zivilen
Rechte geltend macht, ohne eine Betroffenheit durch die bewilligte Baute als
solche dartun zu können (vgl. BEZ 1981 Nr. 1).
c) Demgemäss ist
der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Da nicht ersichtlich
ist, inwieweit der Ausgang eines (bisher noch nicht einmal eingeleiteten)
Klageverfahrens durch die Beschwerdeführerin den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens beeinflussen könnte, ist auf eine Sistierung zu verzichten.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...