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Entscheid

VB.2002.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00261

6. November 2002Deutsch25 min

(URT.2002.7015)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am

24. Januar 2002 versteigerte das Amt für Landschaft und Natur (Fischerei-

und Jagdverwaltung) des Kantons Zürich das Fischereirevier Nr. ... für die

Pachtperiode vom 1. März 2002 bis zum 28. Februar 2010. Die beiden

zugelassenen Bewerber­grup­pen boten je Fr. 7'700.-. Der Zuschlag erfolgte

an die Bewerbergruppe mit G (als Bevollmäch­tigtem), H, I und J (im Folgenden:

Grup­pe G), während die Bewerbergruppe mit A (als Bevollmächtigtem), C, E und D

(im Folgenden: Gruppe A) unterlag. Eine weitere An­meldung, jene B‘s (als

Bevollmächtigter bezeichnet) im Verband mit wie­derum A und C, war bei der

Steigerung nicht berücksichtigt wor­­­den. Der Entscheid wurde den

Bevollmächtigten G und A mit Schreiben vom 25. Januar 2002 mitgeteilt. Mit

Faxschreiben vom 26. Januar 2002 bat A um die Mitteilung der

Entscheidungsgründe. Hierauf er­liess das Amt für Landschaft und Natur am

4. Februar 2002 eine begründete Verfügung. Der Entscheid wurde im

Wesentlichen da­mit motiviert, dass der Gruppe G zwei bisherige Päch­ter angehörten,

der Gruppe A dagegen kein solcher. Die Streitigkeiten unter den bis­herigen

Fischereiberechtigten seien unbeachtlich und beim Entscheid nicht ins Gewicht

ge­fallen.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung erhoben A und B mit

Ein­­gabe vom 25. Februar 2002 Re­kurs an die Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich. Sie brachten im Wesentlichen per­sönliche Vorwürfe gegen

die Mitglieder der obsiegenden Gruppe G vor. Mit Verfügung vom 24. Juli

2002.

wies die Volkswirt­­schaftsdirektion den Rekurs ab. Auf die Begründung des

Entscheids ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

III. Mit Schreiben vom 23. August 2002

erhoben A und B beim Verwaltungsgericht "Einsprache" (recte:

Beschwerde) gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion. We­gen

"Ferienabwesenheit vieler unserer bisherigen Pachtkollegen" baten sie

in ihrer Eingabe um Verlängerung der Beschwerdefrist bis Ende Septem­­ber 2002.

Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2002 wurde das

Fristerstreckungsgesuch abgewiesen; zugleich wurde der Eingang der Beschwerde

vorgemerkt, und in den Er­wägungen wurden A und B darauf auf­merksam gemacht,

dass infolge der Gerichtsferien die Beschwerdefrist frühestens am 19. Sep­tember

2002.

ende. Mit derselben Verfügung wurden das Amt für Landschaft und Natur

sowie die Vorinstanz unter Fristansetzung zur Einreichung ihrer Akten

aufgefordert; dem kam das Amt am 2./4. September 2002 nach. Mit Eingabe

vom 3./4. September 2002 hielten A und B an ihrer Beschwerde fest und

reichten wei­tere Beilagen ein.

Weil aus den Eingaben vom 23. August

2002.

und vom 3./4. September 2002 nicht klar hervorging, ob A und B im

eigenen Namen oder als Ver­­­treter ihrer Pachtbewerber­grup­pe(n) Beschwerde

erheben wollten, wurde ihnen mit Prä­si­dialverfügungen vom 2. bzw. 3. Ok­tober

2002.

Frist gesetzt, um die im letzteren Fall für er­forderlich betrachteten

Vollmach­ten der übrigen Mitglieder der Pachtbewerbergruppe(n) beizubringen.

Der Aufforderung kamen A und B mit Schreiben vom 12./16. Oktober 2002

nach. Aus diesem Schreiben geht sinngemäss auch hervor, dass die Beschwerde im

Namen einer einzigen Pacht­bewer­ber­gruppe mit dem Bevollmächtigten A erhoben

werden sollte. Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens wurde entsprechend

korrigiert.

Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ist

in den Erwägungen einzugehen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach

§§ 41, 43 und 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der innert Frist er­­­hobenen

Beschwerde zuständig. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, kann sie im

Sinn von § 56 Abs. 2 VRG ohne zusätzliche Weiterungen erledigt

werden. Insbesondere erübrigen sich das Einholen einer Beschwerdeantwort und

einer Stellungnahme der Vor­instanz sowie der Einbezug der Mitglieder der

Gruppe G in das Verfahren. Sollten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel

anbieten wollen, so wären die­­se überflüssig und bräuch­ten nicht abgenommen

zu werden, weil der Sachverhalt hinrei­chend erstellt ist.

b) Weder im

Rekurs noch in den Beschwerdeschriften werden ausdrückliche Anträge gestellt.

Die Vorinstanz hat angenommen, dass sinngemäss die Aufhebung des Zuschlags bzw.

der entsprechenden Verfügung verlangt werde. Vor Verwaltungsgericht ist von

einem gleich lautenden Antrag auszugehen. Auf weitergehende Anträge – etwa auf

einen Antrag, der Zuschlag sei einer bestimmten Bewerbergruppe zu erteilen –

könnte nicht eingetreten wer­­­den; vielmehr wäre in Anwendung von

Ziff. 11 lit. a Abs. 3 der von der Volkswirtschafts­­­­direktion

erlassenen Steigerungs- und Pachtbedingungen vom 15. Sep­tember 2001 für

die Neuverpachtung der staatlichen Fischereireviere des Kantons Zürich,

Pachtperiode: 1. März 2002 bis 28. Februar 2010, ein zweiter Umgang

anzusetzen, wenn der Zuschlag im Rechtsmittelverfahren aufzuheben wäre.

2.

Den Eingaben

der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 23. August 2002 und vom 3./4. September

2002.

konnte nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob sie im eigenen Namen oder

namens ihrer Bewerbergruppe(n) Beschwerde erheben wollten. Ihr Schreiben vom

12.

/16. Oktober 2002 hält nun sinngemäss fest, die Be­schwerde erfolge im

Namen einer ein­zigen Pachtbewerbergruppe, nämlich derjenigen mit dem

Beschwerdeführer 1 als Bevollmäch­tigtem, die am 10. Dezember 2001

angemeldet wor­den sei. Die Anmeldung des Beschwer­deführers 2 am

17.

Januar 2002 sei als Nachtrag zu dieser ersten Anmeldung aufzufassen.

Zugleich wurden sinngemäss die ver­langten Vollmachten der

Beschwerdeführer 3-5 eingereicht. Auf die im Schrei­ben vom

12.

/16. Oktober 2002 geäusserten Zweifel an die­sem Erfordernis ist im

Folgenden einzugehen.

a) Die Bewerbergruppen bilden einfache

Gesellschaften im Sinn von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR,

SR 220). Da sich dies bereits aus dem Bundesrecht ergibt (Art. 530 OR),

hat § 14 Satz 1 des Fischereigesetzes vom 5. Dezember 1976

(FischereiG, LS 923.1) keinen eigenständigen Gehalt. Insbesondere kann aus der

Formulierung, dass "unter den Pächtern" eine einfache Gesellschaft

"entsteht", nicht abgeleitet werden, die Pachtbewerber bildeten keine

solche. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft als eines

Gesamthandverhältnisses bilden grundsätzlich eine notwendige

Streitgenossenschaft. Die Voraussetzungen, unter denen einzelnen

Gesamthandschaftern eine selbständige Anfechtungsbefugnis hätte zugestanden

werden können, waren vorliegend nicht erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 10; VGr, 17. Juni 2002,

VR.2002.00003, E. 2a+3). Auf die Beschwerde einzelner Gesellschafter hätte

grundsätzlich nicht eingetreten werden können.

b) aa) Die

Beschwerdeführer 1 und 2 wurden in den Anmeldeformularen je als Bevollmächtigte

ihrer Bewerbergruppen bezeichnet, wobei das Anmeldeformular der Gruppe A vom

10.

Dezember 2001 von allen vier aufgeführten Bewerbern unterzeichnet wur­­­de,

während auf dem Anmeldeformular vom 17. Januar 2002, in dem der

Beschwerdeführer 2 als Be­vollmächtigter einer Gruppe (bestehend aus ihm

sowie den Beschwerdeführern 1 und 3) bezeichnet wurde, die Unterschrift des

Beschwerdeführers 3 fehlte. Die Formulare nehmen auf § 14 Satz 2

FischereiG Bezug, wonach die "Gesellschaf­ter ... einen im Kanton Zürich

niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen [haben], der sie gegenüber Behörden

und Privaten vertritt". Obwohl dieser Satz sich dem Wort­laut nach

ebenfalls nur auf Pachtgesellschaften bezieht, ist gemäss Ziff. 10

Pachtbedingungen 2001 der "zukünftige Bevollmächtig­te" bereits bei

der Anmeldung zur Versteigerung zu bestimmen.

bb) Der Umfang der Generalvollmacht für die

einfache Gesellschaft nach Art. 535 Abs. 3 OR ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles durch Auslegung zu

ermitteln (Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, 1938, Art. 535 N. 7+19

OR; Wer­­­ner von Steiger, Gesellschaftsrecht, in: Schweizerisches Privatrecht

VIII/1, Basel/Stutt­gart 1976, S. 211 ff., 439 f.; vgl.

Art. 33 Abs. 1 OR). Praxis und Lehre zum Obligationenrecht gehen

anscheinend davon aus, dass sie die aktive Prozessführungsbefugnis zumindest in

der Regel nicht umfasst: So soll nach BGE 79 II 389 E. 1 dem

Bevollmächtigten die Pro­­­­zessführungsbefugnis im Rahmen von Art. 396 OR

zustehen, was unter Vorbehalt des an­wendbaren Prozessrechts die Berechtigung,

einen Prozess anzuheben, nicht erfasst (Art. 396 Abs. 3 OR; vgl. auch Jean Nicolas Druey in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obli­gationenrecht,

9.

A., Zürich 2000, § 62 N. 29; von Steiger, S. 446); nach Siegwart, Art. 535 N. 7, ist zwar auch die Frage

der Prozessführungsbefugnis im Einzelfall zu prüfen, doch werde "zur

Erfüllung der formellen Bedingungen des Prozessrechtes ... bei der einfachen

Gesellschaft doch meist eine Mitwirkung Aller notwendig werden".

Anderseits hat das Bundesgericht in Anwendung von Art. 103 lit. a des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) sowie

gestützt auf Art. 543 Abs. 2 und 3 OR entschieden, wenn nur einer der

Mitgründer einer Aktiengesellschaft (die bis zu deren Eintragung eine einfache

Gesellschaft bilden) Beschwerde gegen die Verweigerung des Eintrags einer

Firmenbezeichnung im Handelsregister erhebe, werde seine Ermächtigung zur

Vertretung der andern vermutet, "zumal wenn ... die Beschwerde vom

einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat eingereicht wird" (BGE

104.

Ib 264 E. 1; vgl. auch BGE 95 I 276 E. 1b;

BGr, 8. Juli 1987, ZBl 89/1988, S. 553 E. 2c).

Im vorliegenden Fall konnte nicht davon

ausgegangen werden, dass die Bezeichnung der Beschwerdeführer 1 und 2 als

Bevollmächtigte die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag

bzw. die entsprechende Verfügung umfasse: § 14 Fische­reiG lässt sich

nichts Derartiges entnehmen (vgl. auch Antrag und Weisung des Regierungs­rats

vom 10. März 1976, ABl 1976, 441, 453; Prot. KR 1975-1979, S. 3452,

3471). Gemäss Ziff. 10 Pachtbedingungen 2001 wird im Anmeldeformular

grundsätzlich nur der oder die zukünftige Bevollmächtigte der allenfalls

entstehenden Pachtgesellschaft bestimmt (vgl. auch Ziff. 18

Pachtbedingungen 2001). Nicht einmal die Berechtigung zur Beteiligung an der

Steigerung fällt den zukünftigen Bevollmächtigten automatisch zu (Ziff. 11

lit. a Abs. 1 Pachtbedingungen 2001). Somit kann auch von einer

Geschäftsführungsbefugnis der zukünftigen Bevollmächtigten nicht die Rede sein,

weshalb eine Vermutung der Ver­­tretungsbefugnis im Sinn von Art. 543

Abs. 2 und 3 OR von vornherein nicht in Frage kam (sodass vorliegend offen

bleiben kann, ob sich die Rechtsmittelbehörde überhaupt auf diese Bestimmungen

stützen kann, die dem Gutglaubensschutz und der Verkehrssicherheit unter

Privaten dienen; vgl. BGE 124 III 355 E. 4; Druey, § 62

N. 45; Arthur Meier-Ha­yoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches

Gesellschaftsrecht, 8. A., Bern 1998, § 12 N. 60 ff.).

cc) Demnach war im vorliegenden Fall eine

spezielle Ermächtigung der Beschwerde­führer 1 und 2 zur Rechtsmittelerhebung

durch die übrigen Mitglieder der Pachtbewerber­­gruppe(n) notwendig, sofern der

Rechtsweg im Namen der Pachtbewerbergruppe(n) be­schritten werden sollte. In

Frage kam zwar grundsätzlich auch eine stillschweigende Bevoll­­mächtigung, die

sich im Verwaltungsprozess nach herrschender Ansicht aus den Umstän­den ergeben

kann, obschon die Vollmacht grundsätzlich schriftlich vorliegen muss

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 16, § 53 N. 11; VGr,

6.

März 1992, VK 90/0016, E. 2 [wo zwar nicht die von einer

Gesamthandschafterin eingereichte fragliche Einsprache, aber die spätere

Klageantwort von allen übrigen Gesamthandschaftern unterzeichnet worden war];

vgl. auch Roger Zäch, Berner Kommentar, 1990, Vorbem. zu Art. 32-40

N. 95 OR; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Frank­furt a.M. 1986,

Nr. 29 B III a; anders § 34 Abs. 1 Satz 1 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [LS 271]). Hier bestanden jedoch

keinerlei Anzeichen für eine stillschwei­gende Bevollmächtigung, weshalb die

fehlenden Vollmachten mit den erwähnten Präsidialverfügungen vom 2. bzw.

3.

Oktober 2002 nachgefordert wurden.

c) Der

Aufführung aller Mitglieder der Pachtbewerbergruppe A als Beschwer­de­füh­rer

steht nicht im Wege, dass im vorinstanzlichen Verfahren nur die Beschwer­deführer

1.

und 2 als Parteien aufgetreten waren bzw. aufgeführt wurden: Die

Betroffenheit der übrigen Mit­glieder würde ohnehin deren Einbezug in das

Verfahren rechtfertigen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 110).

d) In den Augen der Beschwerdeführer ist der

Beschwerdeführer 2 der Gruppe A mit seiner Anmeldung vom 17. Januar 2002

nachträglich beigetreten. Diese Umstände sind bei der Prüfung seiner

Beschwerdelegitimation zu beachten, die nur zu bejahen ist, wenn er im Fall

eines Obsiegens vor Verwaltungsgericht realistische Chancen hätte, einer neuen

Pachtgesellschaft anzugehören. Jedenfalls kann die Aufnahme des Be­­schwerdeführers

2.

in die einfache Gesellschaft der Pachtbewerber bejaht werden, da sich aus den

Umständen er­gibt, dass alle bisherigen Gesellschafter damit einverstanden sind

(vgl. Art. 542 Abs. 1 OR; Walter Fellmann/Karin Müller in: Jolanta

Kren Kostkiewicz/Urs Bertschinger/Peter Breitschmid/Ivo Schwander [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 542

N. 1 ff. OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 12 N. 74).

e) Die Vollmachten der Beschwerdeführer 3-5

wurden fristgemäss beigebracht: Der Beschwerdeführer 1 hat die

Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2002, die eine zehntägige, ein­­mal

erstreckbare Frist zur Einreichung der Vollmachten festlegte, am

11.

Oktober 2002 entgegengenommen. Die spätestens am 16. Oktober 2002

der Post übergebene Sen­­dung wur­de daher rechtzeitig eingereicht. Unerheblich

ist, dass dem Beschwerdeführer 2 die Prä­si­dialverfügung vom

2.

Oktober 2002 bereits am 3. Oktober 2002 zugestellt worden war.

3.

a) Laut

§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG (in der Fassung vom

8.

Juni 1997) ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat. Bereits unter der Herrschaft der früheren Fassung

von § 21 VRG, die eine Betroffenheit in den Rechten voraussetzte, hat das

Verwaltungsgericht die Legitimation erfolgloser Bewerbender um eine Fi­scherei-

oder Jagdpacht grundsätzlich bejaht (RB 1977 Nr. 20). Vorauszusetzen ist

ein eigener, praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der Beschwerde nicht

berücksichtigter Bewer­bender darin liegt, dass die Gutheissung der Beschwerde

ihnen eine realistische Chance ver­schaffen würde, mit ihrem eigenen Angebot

zum Zug zu kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen würde, in der

sie ein neues Angebot einreichen könnten (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 21 N. 22+46; VGr, 20. Juni 2002, VB.2001.00404/2002.00050,

E. 2b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; für das Submissionsverfahren RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Vorliegend haben die

Beschwerdeführer insofern ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang,

als ihre Chancen intakt wären, in einem zweiten Umgang mit ihrem An­gebot

berücksichtigt zu werden (vgl. Ziff. 11 lit. a

Abs. 3 Pachtbedingungen 2001). Verfahrensmängel oder andere Gründe, die zu

einer Wiederholung der Versteigerung führen müssten, werden dagegen nicht

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

b) Eigens zu prüfen ist allerdings, inwieweit

der Beschwerdeführer 2 ein schutz­würdiges Interesse am Verfahrensausgang

geltend machen kann. Entsprechend der Anmeldung vom 10. Dezember 2001

wurden bei der Versteigerung einzig die Beschwerdeführer 1 sowie 3-5 als

Mitglieder der Gruppe A aufgeführt. Die nachträgliche Anmeldung des Be­­schwer­deführers

2.

(zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und unter Nennung des Be­schwerdeführers

3) vom 17. Januar 2002 blieb unberücksichtigt. Der Beschwerdegegner fass­­­te

die Anmeldung des Beschwerdeführers 2 als Nachtrag zu jener der Gruppe A auf,

nahm sie aber nicht entgegen, da diese Gruppe bereits vollzählig gewesen sei.

Die Vorinstanz erwog zusätzlich, dass diese Anmeldung auch nicht als Bewerbung

einer weiteren Gruppe habe entgegengenommen werden können, da eine solche

Gruppe die notwendigen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Pachtbedingungen

2001.

nicht erfüllt habe, weil zwei Be­werber bereits einer andern

Bewerbergruppe angehörten und ohne diese beiden die minima­le Pächterzahl nicht

erreicht worden wäre.

aa) Weil nicht von Verfahrensmängeln

auszugehen ist, müsste eine Gutheissung der Beschwerde nicht zur Wiederholung

der Versteigerung führen. Bei einer allfälligen Aufhebung des Zuschlags durch

das Verwaltungsgericht hätte vielmehr einzig ein zweiter Umgang stattzufinden;

dabei könnte der Zuschlag entweder wiederum der Gruppe G oder aber der Gruppe A

erteilt werden. Zumindest solange die Bewerbung der Gruppe A aufrecht er­halten

wird, wäre der Beschwerdegegner jedenfalls nicht gehalten, ei­ne neue Ausschreibung

vorzunehmen (Ziff. 11 lit. a Abs. 3 und lit. b Abs. 4

Pachtbedingungen 2001). Mangels eines eigenen, praktischen Nutzens an der

Rechtsmittelerhebung fehl­te dem Beschwer­deführer 2 unter diesen Umständen die

Legitimation als Bevollmächtig­ter der am 17. Ja­nu­ar 2002 scheinbar

angemeldeten Pachtbewerbergruppe, weil eine sol­che wegen der Unzuläs­sigkeit

dieser Anmeldung im zweiten Umgang ohnehin keine Chancen auf den Zuschlag

hätte. Ebenso wenig wäre er (oder irgendein anderer) zur Beschwerde­­erhebung

im eigenen Namen befugt, da keine neue Ausschreibung vorzunehmen wäre und

demgemäss nur noch die Gruppen G und A Chancen auf den Zuschlag in einem

zweiten Umgang hätten.

bb) Als Mitglied der Gruppe A ist der

Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde le­­gi­ti­miert, wenn sein nachträglicher

Beitritt zu dieser Gruppe, wie er sich spätestens aus der Ein­gabe vom

12.

/16. Oktober 2002 ergibt, in einem zweiten Umgang noch berücksichtigt

werden müsste. Nun wird zwar in der Bekanntmachung über die Neuverpachtung der

staat­lichen Fischereireviere des Kantons Zürich für die Zeit vom 1. März

2002.

bis 28. Fe­bruar 2010 in Anwendung von § 13 FischereiG die

Anzahl der Pächter für das Revier Nr. ... auf maximal vier beschränkt. Die

Überschreitung dieser maximalen Anzahl führt aber – im Ge­gensatz zum

Unterschreiten der minimalen Anzahl – nicht zur Un­zulässigkeit der Anmeldung.

Auch erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers 2 grund­­sätzlich rechtzeitig

(vgl. Ziff. 10 Pachtbedingungen 2001). Wei­ter machen die Beschwerdeführer

geltend, der Beitritt des Beschwerdeführers 2 zur Gruppe A sei mit der

Anmeldung vom 17. Januar 2002 erfolgt (vgl. auch den Be­gleit­brief des

Beschwerdeführers 2 vom 16. Januar 2002 zu seiner Anmeldung); dem­nach

berufen sie sich nicht auf eine erst nach dem Erlass der erst­instanzlichen

Verfügung eingetretene Veränderung der Sachlage, die allenfalls unbeachtet

bleiben könnte. Der Beitritt des Beschwerdeführers 2 zur Gruppe A könnte also

vom Beschwerdegegner (ungeachtet Ziff. 8 Abs. 2 Pachtbedingungen 2001

betreffend Änderungen in der Pachtgesell­schaft) in einem zweiten Umgang nicht

ohne weiteres ignoriert werden. Die zulässige Päch­terzahl könnte nicht nur

durch Ausschluss des Beschwerdeführers 2 vom Verfahren er­reicht werden.

Vielmehr könnte auch die Gruppe A aufgefordert werden, sich intern auf den

Austritt eines Mitglieds bzw. eine entsprechende Neukonstitution zu einigen. Da

von den Mitgliedern der Gruppe A einzig der Beschwerdeführer 2 bis­heriger

Pächter ist und diese Tatsache für die Zuschlagserteilung relevant ist, wäre

diese Lösung sogar eher an­­ge­­zeigt. Unter diesen Umständen haben alle

Beschwerdeführer, auch der Beschwerdefüh­rer 2, ein eigenes, praktisches Interesse

an der Beschwerde; sie sind demnach alle zur Be­schwerde legitimiert.

Im vorne (1b) erwähnten Rahmen ist somit auf

die Beschwerde einzutreten.

4.

Der Beschwerdegegner hat die umstrittene

Erteilung des Zuschlags im Wesentlichen damit begründet, dass der Gruppe G zwei

bisherige Pächter angehörten, der Gruppe A (die sich aus vier bisherigen

Karteninhabern zusammensetze) hingegen kein solcher. Das Gesetz sehe die

Privilegierung bisheriger Pachtnehmender ausdrücklich vor. Zudem gehöre mit J

ein leitender Angestellter der Q AG in X der Gruppe G an; da die S das

Fabrikareal durchquere, spreche dies für eine gute Beobachtung des

Fischereireviers. Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, die Gruppe G um

ihren ortsfremden Bevollmächtigten schiebe die beiden bisherigen Pächter nur

vor. Die Q AG sei gerade die Urheberin von Ge­­wässerverschmutzungen; im

Übrigen werde der Produktionsstandort in X bald aufgegeben.

a) Der Entscheid darüber, wer für die

Hege und Pflege eines Fischereireviers die beste Gewähr bietet, ist weitgehend

ein von einer Prognose bestimmter Ermessensent­scheid, den das

Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt über­prüfen kann (RB 1979

Nr. 21). Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht

völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert

die Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden

Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt

werden. Die Behörde muss insbe­sondere das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässig­keitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen

Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der ge­setzlichen Ordnung

auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungs­­recht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 441, 2603).

b) aa) Nach § 10 Abs. 2 FischereiG

kann der Zuschlag "unabhängig von den höchs­ten Angeboten an bewährte

bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber beziehungsweise

Bewerbergruppen erfolgen ..., sofern ihr Steigerungsangebot angemessen

erscheint". Die Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, das

Gesetz sehe "ausdrücklich die Privilegierung bisheriger Pächter" vor,

ist nach Zweck und Gesetzes­wortlaut insofern zu dif­ferenzieren, als sich

erstens die bisherigen Pächter bewährt haben müs­sen und zweitens die beiden

Kriterien in § 10 Abs. 2 FischereiG gleichberechtigt genannt werden.

Daraus, dass die bisherigen Pachtnehmenden bewährt sein müssen, lässt sich

schliessen, dass auch bei der Vergabe nach § 10 Abs. 2 FischereiG

beachtlich ist, ob die In­te­ressierten Gewähr für eine angemessene Hege und

Pflege bieten, wenn auch diesem Kriterium weniger Bedeutung zukommt als bei der

Vergabe von Revieren mit gestörter Ertrags­fähigkeit oder eingeschränkter

Befischungsmöglichkeit im Sinn von § 10 Abs. 3 Fische­reiG. Immerhin

lässt § 10 Abs. 2 FischereiG der entscheidenden Behörde bei der

Abwägung der dort genannten und weiterer Kriterien einen Ermessensspielraum (RB

1995.

Nr. 108, besonders E. 3 am Anfang). Es kann hier offen bleiben,

ob es der Behörde auch zu­steht, die Ortsansässigkeit als eines der beiden in

§ 10 Abs. 2 FischereiG genannten Kriterien völlig zu über­gehen und

nur zu prüfen, ob sich bewährte bisherige Pachtnehmende unter den Bewerbenden

befinden. Jedenfalls bietet die bisherige, ohne Beanstandungen er­folgte

Ausübung der Pacht grössere Gewähr für eine sachgerechte Hege und Pflege des Re­viers

als die Ortsansässigkeit, weshalb es der Behörde zumindest frei steht, diesem

Kriterium mehr Gewicht einzuräumen (VGr, 14. Februar 1995, VB 94/0178,

E. 3b). Sodann ist zu beachten, dass das Kriterium der Ortsansässigkeit

gemäss der Ansicht des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 108 E. 3)

zwei Zwecken dienen kann: Einerseits sollen einheimische Bewerbende vor

Höchstangeboten Auswärtiger geschützt werden, anderseits sollen die Pacht­inhabenden

das Revier in nützlicher Frist erreichen können, wenn dies angezeigt ist.

Ersteres spielt hier kei­ne Rolle, und Letzteres bedingt jedenfalls nicht die

Ortsansässigkeit aller Mitglieder der Pachtgruppe. Im vorliegenden Fall würde

denn auch der Einbezug des vom Beschwerdegeg­ner nicht berücksichtigten

Kriteriums der Ortsansässigkeit nicht zu einem andern Entscheid führen: Wenn

als ortsansässig gelten soll, wer nahe beim Revier wohnt (RB 1995 Nr. 108

E. 3), so können zwar alle vier Mitglieder der Gruppe A als ortsansässig

betrachtet werden, von den vier Mitgliedern der Gruppe G aber immerhin noch

drei, was vollauf genügt. Dagegen gehören der Gruppe G zwei bisherige Pächter

an, der Gruppe A nur einer, und selbst dies nur bei Berücksich­tigung des

nachträglichen Beitritts des Beschwerdeführers 2 zu dieser Gruppe. Der Fi­schereiaufseher

äusserte keinerlei Beanstandungen gegenüber der bisherigen Pachtgesellschaft,

sodass die bisherigen Pächter als bewährt gelten kön­nen. Dass die

Vorzugsbehandlung sich nicht auch auf die bisherigen Karteninhaber er­streckt,

ist nicht zu be­an­standen, da diese den Behörden gegenüber keine Verpflichtungen

haben. Fachkenntnis ist in beiden Gruppen genügend vorhanden.

Zusammengefasst: In der obsiegenden Gruppe G

finden sich drei Ortsansässige und zwei bewährte bisherige Pächter, in der

Gruppe A vier Ortsansässige und höchs­tens ein be­währ­ter bisheriger Pächter.

Die Verfügung des Beschwerdegegners ist dem­nach im Licht von § 10

Abs. 2 FischereiG grundsätzlich nicht zu beanstanden.

bb) Die Beschwerdeführer machen sinngemäss

geltend, der Beschwerde­­gegner und die Vor­in­stanz hätten nicht berücksichtigt,

dass die beiden bisherigen Pächter nur pro forma der Gruppe G angehörten. Zudem

habe mindestens einer von ihnen im Gegensatz zu einzel­nen Mitgliedern der

Gruppe A (namentlich dem Beschwerdeführer 1) bereits bis­her kaum mehr zur

Erfüllung der Aufgaben der Pachtgesellschaft beigetragen. Indem sie damit das

Abstellen auf die Anzahl bisheriger Pächter als zu schematisch rügen,

beschweren sie sich sinngemäss über eine Ermessensunterschreitung. Deren

Vorliegen kann vom Ver­wal­tungsgericht als Rechtsverletzung im Sinn von

§ 50 Abs. 2 lit. c VRG überprüft wer­den (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 79). Fraglich ist, ob die vor der Vorinstanz erhobene Rüge,

die Austritte bzw. Ausschlüsse aus der bisherigen Pachtgesellschaft seien nicht

berücksich­tigt worden, aufrecht erhalten wird, womit die unrichtige Fest­stellung

des Sachverhalts, al­lenfalls die unrichtige rechtliche Beurteilung einer

Tatsache (§ 51 bzw. § 50 Abs. 2 lit. b VRG) geltend gemacht

würde.

Der Beschwerdegegner stützt sein Vorgehen auf

Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 der Steigerungs- und Pachtbedingungen für die

Neuverpachtung der staatlichen Fischereireviere des Kantons Zürich vom

1.

Oktober 1993 (Pachtbedingungen 1993) für die Pachtperiode vom

1.

Mai 1994 bis zum 30. April 1998 sowie Ziff. 8 des Vertrags

vom 16. März 1994 zwischen der Finanzdirektion und der früheren

Pachtgesellschaft für das Fischereirevier Nr. ... (Pachtvertrag), der nach

Ziff. 4 Pachtbedingungen 1993 stillschweigend bis zum 30. April 2002

verlängert wurde. Laut Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 Pachtbedingungen 1993

(unverändert in die Pachtbedingungen 2001 übernommen) werden im letzten Fische­reijahr

der Pachtperiode nur noch ausnahmsweise Mutationen der Mitglieder der Pacht­gesellschaft

vorgenommen. Dies wird damit begründet, dass es Machenschaften innerhalb von

Pachtgesellschaften zu vermeiden gelte, die in der Absicht geschähen, durch

Mutationen eine Vorzugsstellung bei der Neuversteigerung zu erlangen. Gerade

deswegen seien die der Fischerei- und Jagdverwaltung mit Schreiben vom

16.

Januar 2002 gemeldeten Mutationen wie auch die Streitigkeiten

innerhalb der früheren Pachtgesellschaft beim Entscheid nicht berücksichtigt

worden. Ge­mäss dieser nachvollziehbaren Begründung dient die schematische

Abstützung auf das Kri­te­rium, wer formell zu den bisherigen Pachtnehmenden

gehörte, der Vermeidung von Strei­te­reien und Manipulationen innerhalb der

bisherigen Pachtgesellschaft; sie ist demnach nicht zu beanstanden. Der

Rücktritt I‘s, der dem Beschwerdeführer 2 am 2. Ap­­­ril 2001 (und somit

vor dem Beginn des letzten Pachtjahres gemäss Ziff. 4 Pachtbedingungen

1993) zur Kenntnis gebracht worden war, brauchte vom Beschwerdegegner nicht

beachtet zu werden, weil die erst mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 und

16.

Ja­nuar 2002 erfolgte Mitteilung an den Beschwerdegegner die

Formvoraussetzungen von Ziff. 8 Abs. 2 Pachtbedingungen 1993 nicht

erfüllte.

c) Was die Beschwerdeführer weiter gegen die

Mitglieder der obsiegenden Gruppe G vorbringen, ist nicht stichhaltig.

aa) Es ist widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführer

einerseits J vor­halten, es sei ihm bloss um die Vertuschung von

Gewässerverschmutzungen durch die Q AG zu tun, und ihm anderseits vorwerfen,

mit der vorgesehenen Schlies­sung des Produktionsstandortes wer­de seine

Eignung als Pächter in Frage gestellt. Unbestritten blieb auch die Bemerkung

der Vorinstanzen, die bisherige Pachtgesellschaft habe niemals

Gewässerverunreinigungen durch die Q AG gemeldet, obwohl sie gegebenenfalls

hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Ziff. 8 Pachtvertrag in Verbindung

mit Ziff. 7 Abs. 1 und 2 Pachtbedingungen 1993 sowie Ziff. 3

des Bewirtschaftungs-Konzepts der Staatlichen Fischereireviere des Kantons

Zürich für die Zeitspanne 1994-2002). Eine Ver­letzung dieser

Verpflichtung spräche im Üb­rigen nicht nur gegen die beiden bisherigen Pächter

in der Gruppe G, sondern auch gegen den Beschwerdeführer 2 als Bevollmäch­tigten

der bisherigen Pachtgesellschaft.

Richtig ist

zwar, dass J bisher nach eigenen Angaben der Fischerei nicht in nennens­­wertem

Umfang nachging, doch lässt dies allein nicht auf sachfremde Absichten schlies­sen.

Anzumerken bleibt weiter, dass aus seiner Stellung in der Q AG nicht nur – wie

dies der Be­schwerdegegner tat – auf eine verbesserte Beobachtung des

Pachtreviers, sondern umgekehrt auch auf Interessenkonflikte geschlossen werden

könnte. Gerade angesichts der bevorstehen­den Schlies­sung des

Produktionsstandorts in X sind solche Annahmen gegenüber der Tatsache, dass der

Gruppe G zwei bisherige Pächter angehören, jedoch so oder so nicht ausschlag­gebend.

bb) Soweit die Beschwerdeführer geltend

machen, H hätte nach § 7 lit. f FischereiG als Mitglied der

Pachtgesellschaft ausgeschlossen werden müssen, sind ihre Vorbringen durch das

vorinstanzliche Beweisverfahren widerlegt worden. Die Be­hauptung, I habe infolge

seines Alters gar nicht im Sinn, der neuen Pachtge­sellschaft längere Zeit

anzugehören, ist nicht belegt; insbesondere erfolgte der (formell mangelhafte)

Rücktritt I‘s aus der al­ten Pachtgesellschaft nicht nur aus Altersgründen,

sondern auch wegen der Differenzen in­ner­halb der früheren Pachtgesellschaft.

cc) Schliesslich war es nicht nur zulässig,

sondern angebracht, dass der Beschwerde­­gegner den Streitigkeiten innerhalb

der alten Pachtgesellschaft im Vorfeld der Versteigerung – wie erwähnt – nicht

nachgegangen ist (vorne b/bb).

5.

Die vor der Vorinstanz geltend gemachten

Ablehnungsgründe gegen den mit der erst­instanzlichen Verfügung befassten

kantonalen Angestellten werden vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht.

Als Verfahrensrüge – nämlich als Rüge der Verletzung des An­­­spruchs auf

rechtliches Gehör – könnte weiter der Satz aufgefasst werden, es seien die

"Erklärungen und Anliegen unserer Pachtgesellschaft ... bisher vom Amt für

Landschaft und Natur sowie ... von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons

Zürich nicht berücksich­­tigt" worden. Eine derartige Rüge wäre allerdings

haltlos: Soweit der Beschwerdegegner und die Vorinstanz einzelne Vorbringen der

Beschwerdeführer nicht berücksichtigt haben, haben sie dies begründet.

Bei Anwendung der hier dargelegten Grundsätze

betreffend Parteieigenschaft und Le­gitimation hätten Rubrum oder Dispositiv

des vorinstanzlichen Entscheids anders lauten müssen. Da die Beschwerde ohnehin

abzuweisen ist, ergibt sich jedoch hieraus kein Anlass zur Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids.

6.

Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten den Beschwerdeführern zu je

einem Fünftel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Rest

(Art. 544 Abs. 3 OR; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3; vgl.

auch § 14 Satz 3 FischereiG). Von einer Neuverteilung der vorinstanzlichen

Kosten ist abzusehen, weil die Be­schwer­de­füh­rer 1 und 2 den Rekurs

scheinbar im eigenen Namen erhoben haben und die Vorinstanz auf die Beiladung

der Beschwerdeführer 3-5 verzichtet hat. Die Beschwerdeführer haben kei­ne

Parteientschädigung beantragt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als

staatlicher Behörde könnte keine Entschädigung gewährt werden; dasselbe gilt

mangels Umtrieben von den Mitgliedern der Gruppe G, die zwar vom vorliegenden

Entscheid hätten berührt werden können (vgl. § 70 in Verbindung mit

§§ 8 und 21 lit. a VRG), jedoch in Anwendung von § 56

Abs. 2 VRG nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Es kann deshalb da­rauf

verzichtet werden kann, den Genannten Gelegenheit zur Stellung entsprechender

Anträge zu geben (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 17 N. 19).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

...