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Entscheid

VB.2002.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00267

18. Dezember 2002Deutsch9 min

(URT.2002.7081)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Gesuch vom 31. August 2001 ersuchte

die A AG die Baukommission X um einen Vorentscheid mit Verbindlichkeit

gegenüber Dritten zu verschiedenen Fragen betreffend die Überbauung der

Grundstücke Kat.Nr. 01 und 02 am P-weg; insbesondere wurde da­nach gefragt, ob

O-rain und P-weg bezogen auf die künftige Überbauung der beiden Grund­stücke

den Vorschriften entsprechend ausgebaut seien bzw. ob und welche Massnah­men zu

erwarten seien oder ob die Grundstücke als voll­umfänglich erschlossen gelten

könn­ten.

Die Baukommission nahm zum Gesuch mit

Beschluss vom 24. September 2001 Stel­lung, wobei sie die Fragen betreffend die

Erschliessung wie folgt beantwortete:

”Zu

den Fragen 1 und 2

Grundsätzlich steht aus der Sicht der kommunalen Baubehörde einer Erschliessung

vom O-rain her über das Grundstück Kat.Nr. 01 zu einer un­terirdischen

Parkierungsanlage (Variante Süd) nichts entgegen. Wie be­reits in der

Fragestellung von der Bauherrschaft angemerkt, hat die Zufahrt den Normalien zu

entsprechen (Sichtbermen, Gefälle, Aus­rundungen etc.). Zudem wären allfällige

Massnahmen im Rahmen der Schulwegsicherung zu treffen, wie Signalisation,

Stoppstrasse etc. …

Zu Frage 5

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vorgesehenen

Bau­ten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser

und Energie versorgt werden können und wenn die einwand­­freie Behandlung von

Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten ge­währleistet ist (§ 236 PBG)

Ein Detailprojekt über allfällig geplante Bauten liegt nicht vor.

Hingegen weist die Bauherrschaft in ihrem Schreiben vom 31. August 2001 darauf

hin, dass ein Projekt mit Wohnnutzung geplant ist.

Aus Sicht der kommunalen Baubehörde sind die beiden Grundstücke

Kat.Nrn. 01 und 02 im Sinne des Planungs- und Baugesetzes erschlossen.”

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss gelangten mit

Rekurseingaben vom 16. und 26. Oktober 2001 mehrere Eigentümer von

Nachbargrundstücken an die Baurekurskommission und beantragten, der

Vorentscheid sei insoweit aufzuheben, als damit festgestellt werde, beide

Grundstücke seien für die vorgesehene Überbauung durch O-rain und P-weg ge­nügend

er­schlossen. Die Baurekurskommission vereinigte am 11. Juni 2002 die beiden

Verfahren und hiess den einen Rekurs vollständig und den anderen insoweit gut,

als sie da­rauf eintrat; entsprechend hob sie den angefochtenen Beschluss

insoweit auf, als damit die Vorfragen 1,2 und 5 beantwortet worden waren.

III. Gegen diesen Rekursentscheid liess die A

AG am 28. August 2002 Beschwerde erheben und beantragen, den Rekursentscheid

aufzuheben, unter Kosten- und Ent­schä­di­gungs­­folgen für das Verfahren vor

beiden Rechtsmittelinstanzen.

Die Baurekurskommission beantragte am 24.

September 2002 Abweisung der Beschwerde. Die Erben E verzichteten am 2. Oktober

2002.

auf Beschwerdeantwort; die L AG und F liessen sich nicht vernehmen. Die

Baukommission X liess am 3. Ok­tober 2002 Gutheis­sung der Beschwerde

beantragen. H schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden bzw. soweit darauf einzutreten sei; zudem sei die Beschwer­­de­führerin

zu einer angemessen Parteientschädigung für das Verfahren vor beiden Instanzen

zu verpflichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 liessen die

B AG und die C AG mitteilen, dass sie anstelle der A AG in das

Beschwerdeverfahren einträten.

Die Begründung des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden, soweit erfor­derlich, im Rahmen der nachfolgenden

Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vom Eintritt der B AG und der C AG

anstelle der A AG in das Beschwerdeverfahren ist Vormerk zu nehmen und das

Rubrum entsprechend zu ändern. Es besteht kein An­­lass zu Zweifeln, dass diese

beiden Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der

im angefochtenen Vorentscheid umstrittenen Fragen haben (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 Rz. 106).

2.

Der

Beschwerdegegner H beantragt, es sei ihm für das Rekurs- und das Beschwer­de­verfahren

je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit er damit für das

Re­kursverfahren eine höhere Entschädigung fordert, als ihm die Vorinstanz

bereits zugespro­chen hat, ist auf den Antrag nicht einzutreten, da H den

Rekursentscheid innert Frist nicht angefochten hat; die Möglichkeit einer

Anschlussbeschwerde besteht nicht.

3.

Entscheidet, wie dies hier zutrifft, das

Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, so können gemäss § 52 Abs.

2.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) neue Tatsachen nur

soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefoch­­­tene Anordnung

notwendig geworden ist.

Die Beschwerdeführerinnen lassen in der

Beschwerdeschrift vom 28. August 2002 vorbringen, die Vorinstanz habe zu

Unrecht ausser Acht gelassen, dass zur Erschliessung der streitbetroffenen

Grundstücke der Ausbau des südlichen Asts des O-rains als Zufahrtsweg genüge,

da dieses Gebiet durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen sei. Sodann

habe eine Nachmessung ergeben, dass zwar dieser Teil des O-rains teilweise nur

auf eine Breite von 4,45 m ausgebaut sei, dass aber die vermarkte Fläche eine

Breite von mindestens 4,79 m aufweise und ohne weiteres entsprechend

ausgebaut werden könne.

Diese tatsächlichen Behauptungen sind, wie

der Beschwerdegegner H zutreffend ein­­wenden lässt, neu im Sinn von § 52 Abs.

2.

VRG und deshalb unzulässig. Weder im an­ge­fochtenen Entscheid der

Baukommission X vom 24. September 2001 noch im Rahmen des Rekursverfahrens ist

je von irgendeiner Seite geltend gemacht worden, die Grundstü­cke am südlichen

Ast des O-rains seien durch den öffentlichen Verkehr dergestalt erschlossen,

dass in Anwendung von § 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987

der Anwendungsbereich für die in Frage stehende Zugangsart erhöht wer­den

könne; dasselbe gilt bezüglich der grösseren vermarkten Breite. Diese neuen

Tatsachenbehauptungen sind nicht erst durch den Rekursentscheid notwendig

geworden, sondern hätten von den Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten

im Rahmen ihrer Rekurs­vernehmlassungen vorgebracht werden können (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 Rz. 13).

4.

a) Der O-rain teilt sich südlich des für

die Neuüberbauung vorgesehenen Grundstücks Kat.Nr. 01 in einen Süd-, einen

West- und einen Nordostast. Nach den insofern un­be­­strit­te­nen

Feststellungen der Baurekurskommission II werden bisher 21 Wohneinheiten über

den O-rain erschlossen, wobei der Verkehr je zur Hälfte über den Südast und den

Nordostast abgewickelt wird. Auf den Südast des O-rains, über den die Er­schliessung

der streitbetroffenen Grund­stücke erfolgen soll, entfallen damit (aufgerundet)

11.

Wohneinheiten. Zu diesen bestehenden Wohneinheiten hat die

Baurekurskommission die von den Beschwerdeführerinnen geplanten 10

hinzugerechnet und ist zu dem von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage

gestellten Schluss gekommen, der Süd- und der Nord­ast des O-rains müssten für

die Erschliessung von mindestens 21 Wohneinheiten genügend ausgebaut sein. Von

diesem Erschliessungsbedarf ist im Folgenden auszugehen.

b) Die Baurekurskommission hat aufgrund eines

Augenscheins festgestellt, dass zwar der Westast, nicht aber der Süd- und der

Nordostast ihrer Erschliessungsfunktion entsprechend ausgebaut seien.

Entscheidend sei dabei der Südast, den auch die Beschwerdeführer gemäss ihren

eigenen Ausführungen im Rekursverfahren als massgebliche Verbindung zur

Q-strasse betrachteten. Dieser müsse als Zufahrtsstrasse im Sinne der Zugangsnormalien

ausgebaut sein, das heisst eine mindestens 4 m breite Fahrbahn und beidseitig

Bankette mit einer Breite von je 0,3 m aufweisen. Der Augenschein habe ergeben,

dass beim Südast des O-rains die Fahrbahnbreite nur 4,45 m betrage und in

diesem Bereich weder Bankette noch Trottoir vorhanden seien. Selbst wenn dieser

Abschnitt eine Breite von insgesamt 4,6 m aufweisen würde, nämlich die minimale

Fahrbahnbreite von 4 m und zwei­mal 0,3 m Bankett, könnte nicht auf zusätzliche

Bankette als Fussgängerschutz verzich­­tet werden, da wegen der seitlichen

Einfriedungen und des relativ steilen Strassenbords Fussgänger auf diesem

Strassenstück praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hätten und der südliche Ast

des O-rains aufgrund einer Kurve sehr unübersichtlich sei. Der Verzicht auf den

Fussgängerschutz lasse sich auch nicht damit begründen, dass die Fussgängerbezie­­hung

über den Westast des O-rains in der Hangrichtung verlaufe; diese Behauptung fin­de

in den Akten keine Stütze, sondern schon der Blick auf den Zonenplan zeige,

dass sicher­­lich auch der Südast des O-rains von Fussgängern benützt werde. Im

Übrigen sei der Fussgängerschutz auch dann zu gewährleisten, wenn das

betreffende Strassenstück nur von wenigen Fussgängern begangen werde.

c) Bei einem Erschliessungsbedarf von über 10

aber höchstens 30 Wohneinheiten ist gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien im

Regelfall eine Zufahrtsstrasse erforderlich. Der Einwand der

Beschwerdeführerinnen, dass Überbauungsdichte und Erschliessung durch den

öffentlichen Verkehr hier dergestalt seien, dass gestützt auf § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien

hier ein Zufahrtsweg ausreiche, ist, wie erwähnt, als neue tatsächliche Behauptung

nicht zu hören (vorn Erw. 3).

Die Beschwerdeführerinnen räumen zwar ein,

dass die tatsächliche Breite des südlichen O-rains, wie von der Vorinstanz

festgestellt, nur 4,45 m betrage und damit die minimal zulässige Breite um

bloss 15 cm unterschreite. Im vorliegenden Fall könne diese nur ge­­­ringfügige

Unterschreitung aber keine Rolle spielen, da gemäss § 11 Zugangsnormalien

Erleichterungen gewährt werden könnten, wenn die Rad- oder Fusswegerschliessung

separat geführt werde. Diese Voraussetzung sei hier, wie die örtliche

Baubehörde in ihrer Rekurs­vernehmlassung geltend gemacht habe, erfüllt: Die

Fussgängerbeziehung verlaufe näm­­lich über den Westast des O-rains in

Hangrichtung. Die Vorinstanz, die ihre andere Be­urteilung lediglich auf den

Zonenplan stütze, habe keine Veranlassung gehabt, die Ausführungen der

örtlichen Baubehörde in Zweifel zu ziehen.

Gemäss § 11 Zugangsnormalien können im

Einzelfall, wenn es aufgrund der tatsäch­­lichen Verhältnisse unerlässlich ist,

unter Vorbehalt der Notzufahrt geringere Anforderungen an den Ausbau der

Zugänge gestellt werden, so unter anderem bei separat geführter Rad- oder Fusswegerschliessung.

Wenn die Vorinstanz erkannt hat, diese Voraussetzungen seien hier nicht

erfüllt, so ist das jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zwar dürfte es

zutreffen, dass als Verbindung zwischen dem Dorfkern und den höher gelegenen

Dorfteilen sowie als Schulweg hauptsächlich der Nordost- und der Westast des

O-rains von Fussgängern benützt werden. Zumindest die Bewohner der nördlich des

O-rains gelegenen Liegenschaften werden aber für Gänge in die südlichen

Dorfteile den Südast des O-rains wählen. Schon aus diesem Grund darf nicht

leichthin auf einen ausreichenden Fussgängerschutz verzichtet werden. Dass der

südliche Teil des O-rains nicht zu einer der im kommunalen Verkehrs­plan

verzeichneten Fusswegverbindungen gehört, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls

rechtfertigt es dieser Umstand nicht, von einer separat geführten Rad- oder

Fussweg­er­schliessung im Sinn von § 11 Zugangsnormalien zu sprechen.

5.

Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kos­ten

sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführerinnen zu auferlegen (§ 13 Abs. 2

VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.)

an den Beschwerdegegner H zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG)

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Vom Eintritt der B AG und der C AG

anstelle der A AG in das Beschwerdeverfahren wird Vormerk genommen und das

Rubrum entsprechend geändert;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

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