VB.2002.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00267
18. Dezember 2002Deutsch9 min
(URT.2002.7081)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00267
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Genügende Zufahrt nach § 237 PBG
Parteiwechsel (Erw. 1).
Nichteintreten, soweit eine höhere Parteientschädigung für das Rekursverfahren beantragt wird (Erw. 2).
Unzulässige neue tatsächliche Vorbringen (Erw. 3).
Erschliessungsbedarf in casu (Erw. 4a); Feststellungen der Vorinstanz (Erw. 4b); Erforderlichkeit einer Zufahrtsstrasse gemäss Zugangsnormalien (Erw. 4c).
Abweisung der Beschwerde (Erw. 5).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
FUSSGÄNGERSCHUTZ
FUSSWEG
NEUE TATSACHE
VERFAHREN
VORENTSCHEID
ZUFAHRTSSTRASSE
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 323 PBG
§ 52 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Gesuch vom 31. August 2001 ersuchte
die A AG die Baukommission X um einen Vorentscheid mit Verbindlichkeit
gegenüber Dritten zu verschiedenen Fragen betreffend die Überbauung der
Grundstücke Kat.Nr. 01 und 02 am P-weg; insbesondere wurde danach gefragt, ob
O-rain und P-weg bezogen auf die künftige Überbauung der beiden Grundstücke
den Vorschriften entsprechend ausgebaut seien bzw. ob und welche Massnahmen zu
erwarten seien oder ob die Grundstücke als vollumfänglich erschlossen gelten
könnten.
Die Baukommission nahm zum Gesuch mit
Beschluss vom 24. September 2001 Stellung, wobei sie die Fragen betreffend die
Erschliessung wie folgt beantwortete:
”Zu
den Fragen 1 und 2
Grundsätzlich steht aus der Sicht der kommunalen Baubehörde einer Erschliessung
vom O-rain her über das Grundstück Kat.Nr. 01 zu einer unterirdischen
Parkierungsanlage (Variante Süd) nichts entgegen. Wie bereits in der
Fragestellung von der Bauherrschaft angemerkt, hat die Zufahrt den Normalien zu
entsprechen (Sichtbermen, Gefälle, Ausrundungen etc.). Zudem wären allfällige
Massnahmen im Rahmen der Schulwegsicherung zu treffen, wie Signalisation,
Stoppstrasse etc. …
Zu Frage 5
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser
und Energie versorgt werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von
Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist (§ 236 PBG)
Ein Detailprojekt über allfällig geplante Bauten liegt nicht vor.
Hingegen weist die Bauherrschaft in ihrem Schreiben vom 31. August 2001 darauf
hin, dass ein Projekt mit Wohnnutzung geplant ist.
Aus Sicht der kommunalen Baubehörde sind die beiden Grundstücke
Kat.Nrn. 01 und 02 im Sinne des Planungs- und Baugesetzes erschlossen.”
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss gelangten mit
Rekurseingaben vom 16. und 26. Oktober 2001 mehrere Eigentümer von
Nachbargrundstücken an die Baurekurskommission und beantragten, der
Vorentscheid sei insoweit aufzuheben, als damit festgestellt werde, beide
Grundstücke seien für die vorgesehene Überbauung durch O-rain und P-weg genügend
erschlossen. Die Baurekurskommission vereinigte am 11. Juni 2002 die beiden
Verfahren und hiess den einen Rekurs vollständig und den anderen insoweit gut,
als sie darauf eintrat; entsprechend hob sie den angefochtenen Beschluss
insoweit auf, als damit die Vorfragen 1,2 und 5 beantwortet worden waren.
III. Gegen diesen Rekursentscheid liess die A
AG am 28. August 2002 Beschwerde erheben und beantragen, den Rekursentscheid
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor
beiden Rechtsmittelinstanzen.
Die Baurekurskommission beantragte am 24.
September 2002 Abweisung der Beschwerde. Die Erben E verzichteten am 2. Oktober
2002.
auf Beschwerdeantwort; die L AG und F liessen sich nicht vernehmen. Die
Baukommission X liess am 3. Oktober 2002 Gutheissung der Beschwerde
beantragen. H schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden bzw. soweit darauf einzutreten sei; zudem sei die Beschwerdeführerin
zu einer angemessen Parteientschädigung für das Verfahren vor beiden Instanzen
zu verpflichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 liessen die
B AG und die C AG mitteilen, dass sie anstelle der A AG in das
Beschwerdeverfahren einträten.
Die Begründung des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vom Eintritt der B AG und der C AG
anstelle der A AG in das Beschwerdeverfahren ist Vormerk zu nehmen und das
Rubrum entsprechend zu ändern. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass diese
beiden Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der
im angefochtenen Vorentscheid umstrittenen Fragen haben (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 Rz. 106).
2.
Der
Beschwerdegegner H beantragt, es sei ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit er damit für das
Rekursverfahren eine höhere Entschädigung fordert, als ihm die Vorinstanz
bereits zugesprochen hat, ist auf den Antrag nicht einzutreten, da H den
Rekursentscheid innert Frist nicht angefochten hat; die Möglichkeit einer
Anschlussbeschwerde besteht nicht.
3.
Entscheidet, wie dies hier zutrifft, das
Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, so können gemäss § 52 Abs.
2.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) neue Tatsachen nur
soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden ist.
Die Beschwerdeführerinnen lassen in der
Beschwerdeschrift vom 28. August 2002 vorbringen, die Vorinstanz habe zu
Unrecht ausser Acht gelassen, dass zur Erschliessung der streitbetroffenen
Grundstücke der Ausbau des südlichen Asts des O-rains als Zufahrtsweg genüge,
da dieses Gebiet durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen sei. Sodann
habe eine Nachmessung ergeben, dass zwar dieser Teil des O-rains teilweise nur
auf eine Breite von 4,45 m ausgebaut sei, dass aber die vermarkte Fläche eine
Breite von mindestens 4,79 m aufweise und ohne weiteres entsprechend
ausgebaut werden könne.
Diese tatsächlichen Behauptungen sind, wie
der Beschwerdegegner H zutreffend einwenden lässt, neu im Sinn von § 52 Abs.
2.
VRG und deshalb unzulässig. Weder im angefochtenen Entscheid der
Baukommission X vom 24. September 2001 noch im Rahmen des Rekursverfahrens ist
je von irgendeiner Seite geltend gemacht worden, die Grundstücke am südlichen
Ast des O-rains seien durch den öffentlichen Verkehr dergestalt erschlossen,
dass in Anwendung von § 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987
der Anwendungsbereich für die in Frage stehende Zugangsart erhöht werden
könne; dasselbe gilt bezüglich der grösseren vermarkten Breite. Diese neuen
Tatsachenbehauptungen sind nicht erst durch den Rekursentscheid notwendig
geworden, sondern hätten von den Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten
im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen vorgebracht werden können (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 Rz. 13).
4.
a) Der O-rain teilt sich südlich des für
die Neuüberbauung vorgesehenen Grundstücks Kat.Nr. 01 in einen Süd-, einen
West- und einen Nordostast. Nach den insofern unbestrittenen
Feststellungen der Baurekurskommission II werden bisher 21 Wohneinheiten über
den O-rain erschlossen, wobei der Verkehr je zur Hälfte über den Südast und den
Nordostast abgewickelt wird. Auf den Südast des O-rains, über den die Erschliessung
der streitbetroffenen Grundstücke erfolgen soll, entfallen damit (aufgerundet)
11.
Wohneinheiten. Zu diesen bestehenden Wohneinheiten hat die
Baurekurskommission die von den Beschwerdeführerinnen geplanten 10
hinzugerechnet und ist zu dem von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage
gestellten Schluss gekommen, der Süd- und der Nordast des O-rains müssten für
die Erschliessung von mindestens 21 Wohneinheiten genügend ausgebaut sein. Von
diesem Erschliessungsbedarf ist im Folgenden auszugehen.
b) Die Baurekurskommission hat aufgrund eines
Augenscheins festgestellt, dass zwar der Westast, nicht aber der Süd- und der
Nordostast ihrer Erschliessungsfunktion entsprechend ausgebaut seien.
Entscheidend sei dabei der Südast, den auch die Beschwerdeführer gemäss ihren
eigenen Ausführungen im Rekursverfahren als massgebliche Verbindung zur
Q-strasse betrachteten. Dieser müsse als Zufahrtsstrasse im Sinne der Zugangsnormalien
ausgebaut sein, das heisst eine mindestens 4 m breite Fahrbahn und beidseitig
Bankette mit einer Breite von je 0,3 m aufweisen. Der Augenschein habe ergeben,
dass beim Südast des O-rains die Fahrbahnbreite nur 4,45 m betrage und in
diesem Bereich weder Bankette noch Trottoir vorhanden seien. Selbst wenn dieser
Abschnitt eine Breite von insgesamt 4,6 m aufweisen würde, nämlich die minimale
Fahrbahnbreite von 4 m und zweimal 0,3 m Bankett, könnte nicht auf zusätzliche
Bankette als Fussgängerschutz verzichtet werden, da wegen der seitlichen
Einfriedungen und des relativ steilen Strassenbords Fussgänger auf diesem
Strassenstück praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hätten und der südliche Ast
des O-rains aufgrund einer Kurve sehr unübersichtlich sei. Der Verzicht auf den
Fussgängerschutz lasse sich auch nicht damit begründen, dass die Fussgängerbeziehung
über den Westast des O-rains in der Hangrichtung verlaufe; diese Behauptung finde
in den Akten keine Stütze, sondern schon der Blick auf den Zonenplan zeige,
dass sicherlich auch der Südast des O-rains von Fussgängern benützt werde. Im
Übrigen sei der Fussgängerschutz auch dann zu gewährleisten, wenn das
betreffende Strassenstück nur von wenigen Fussgängern begangen werde.
c) Bei einem Erschliessungsbedarf von über 10
aber höchstens 30 Wohneinheiten ist gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien im
Regelfall eine Zufahrtsstrasse erforderlich. Der Einwand der
Beschwerdeführerinnen, dass Überbauungsdichte und Erschliessung durch den
öffentlichen Verkehr hier dergestalt seien, dass gestützt auf § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien
hier ein Zufahrtsweg ausreiche, ist, wie erwähnt, als neue tatsächliche Behauptung
nicht zu hören (vorn Erw. 3).
Die Beschwerdeführerinnen räumen zwar ein,
dass die tatsächliche Breite des südlichen O-rains, wie von der Vorinstanz
festgestellt, nur 4,45 m betrage und damit die minimal zulässige Breite um
bloss 15 cm unterschreite. Im vorliegenden Fall könne diese nur geringfügige
Unterschreitung aber keine Rolle spielen, da gemäss § 11 Zugangsnormalien
Erleichterungen gewährt werden könnten, wenn die Rad- oder Fusswegerschliessung
separat geführt werde. Diese Voraussetzung sei hier, wie die örtliche
Baubehörde in ihrer Rekursvernehmlassung geltend gemacht habe, erfüllt: Die
Fussgängerbeziehung verlaufe nämlich über den Westast des O-rains in
Hangrichtung. Die Vorinstanz, die ihre andere Beurteilung lediglich auf den
Zonenplan stütze, habe keine Veranlassung gehabt, die Ausführungen der
örtlichen Baubehörde in Zweifel zu ziehen.
Gemäss § 11 Zugangsnormalien können im
Einzelfall, wenn es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich ist,
unter Vorbehalt der Notzufahrt geringere Anforderungen an den Ausbau der
Zugänge gestellt werden, so unter anderem bei separat geführter Rad- oder Fusswegerschliessung.
Wenn die Vorinstanz erkannt hat, diese Voraussetzungen seien hier nicht
erfüllt, so ist das jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zwar dürfte es
zutreffen, dass als Verbindung zwischen dem Dorfkern und den höher gelegenen
Dorfteilen sowie als Schulweg hauptsächlich der Nordost- und der Westast des
O-rains von Fussgängern benützt werden. Zumindest die Bewohner der nördlich des
O-rains gelegenen Liegenschaften werden aber für Gänge in die südlichen
Dorfteile den Südast des O-rains wählen. Schon aus diesem Grund darf nicht
leichthin auf einen ausreichenden Fussgängerschutz verzichtet werden. Dass der
südliche Teil des O-rains nicht zu einer der im kommunalen Verkehrsplan
verzeichneten Fusswegverbindungen gehört, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls
rechtfertigt es dieser Umstand nicht, von einer separat geführten Rad- oder
Fusswegerschliessung im Sinn von § 11 Zugangsnormalien zu sprechen.
5.
Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten
sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführerinnen zu auferlegen (§ 13 Abs. 2
VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.)
an den Beschwerdegegner H zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG)
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Vom Eintritt der B AG und der C AG
anstelle der A AG in das Beschwerdeverfahren wird Vormerk genommen und das
Rubrum entsprechend geändert;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
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