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Entscheid

VB.2002.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00272

23. Januar 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7162)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die regionale Radwegroute zwischen der

Stadt Winterthur und dem Thurtal führt u.a. über das Gemeindegebiet von

Dinhard, nämlich – von Seuzach her – über Welsikon bis zur SBB-Station

Thalheim-Altikon. Etwa parallel zur Bahnstrecke von Welsikon nach Thalheim-Altikon

verläuft der im Eigentum der Genossenschaft X stehende Flur­weg, unter­brochen

durch einen Teil gemeindeeigenen Gebietes auf der Höhe von Eschlikon. Aus

Sicherheitsgründen (Trennung des Radwegs von der Staatsstrasse zwischen

Welsikon und Eschlikon, Umgehung der engen Dorfdurchfahrt Eschlikon) wurde das

Trassee des Radweg­projekts teilweise auf bestehende Gemeindestrassen und

Flurwege verlegt. Das vom Tiefbauamt ausgearbeitete Projekt sieht im

Wesentlichen die Erstellung eines rund 1440 m langen und 3 m breiten Radwegs

von der Welsikerstrasse S-2 bis zum Bahnübergang bei der SBB-Station

Thalheim-Altikon vor, wofür insgesamt 4326 m2 von der Genossenschaft

X unentgeltlich abzutretenden Flurwegs verwendet werden sollen (Kat.-Nr. 01 ca.

1662 m2, Kat.-Nr. 02 ca. 1668 m2, und Kat.-Nr. 03

996 m2). Darauf wird eine 8 cm hohe Tragdeckschicht (Teerbelag) HTM

22L angebracht. Am 12. September 2000 stimmte der Gemeinderat Dinhard dem

Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981

(StrassG) zu. Mit Schreiben vom 7. und 25. August 2000 nahmen die

Kantonspolizei und die Schweizerischen Bundesbahnen vom Projekt zustimmend

Kenntnis.

Gegen die vorgesehene unentgeltliche

Abtretung des Flurwegs wandte sich die Generalversammlung der Genossenschaft X

am 4. Mai 2001 und verlangte zusätzlich die Ent­wässerung des Radwegs. Die

Baudirektion ihrerseits hielt daran fest, dass die Abtretung von Flurwegen in

der Regel nicht entschädigt werde. In der Folge befasste sich auch der Om­budsmann

des Kantons Zürich mit der Angelegenheit. In diesem Zusammenhang fand im

Beisein des Ombudsmanns, des Vorstands der Genossenschaft X und von Vertretern

des Kantons (Baudirektion) am 17. August 2001 ein Augenschein statt, ohne

dass es indessen zu einer Einigung gekommen wäre.

Die Gemeinde Dinhard erachtete das Projekt

als von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 1 StrassG und

verzichtete auf eine öffentliche Auflage oder Orientierung der Bevölkerung. Die

Auflage des Ausführungsprojekts und des Landerwerbsplans er­folgte vom 18.

Januar bis 18. Februar 2002. Gleichzeitig wurde den betroffenen Grundeigen­­tümern

die persönliche Anzeige mit je einer Kopie des Publikationstextes zugestellt.

Am 7. Februar 2002 erhob die Genossenschaft X dagegen Einsprache mit den Anträgen,

die Abtretung des benötigten Landes sei "ordentlich" zu entschädigen

und der Radweg sei zu entwässern. D, seinerseits Mitglied der Genossenschaft X,

erhob ebenfalls Einsprache, worin er die Entwässerung des Radwegs über die

Schulter in sein Kulturland beanstandete.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 setzte der

Regierungsrat das Projekt für die Erstel­lung eines Radwegs zwischen der

Welsikerstrasse S-2 und der SBB-Station Thalheim-Altikon entsprechend den bei

den Akten liegenden (und vorerwähnten) Plänen fest ( Disp. Ziff. I) und wies

die Einsprachen im Sinn der Erwägungen ab (Disp. Ziff. II).

Erwägungen

II. Dagegen erhob die Genossenschaft X am 29.

August 2002 Beschwerde am Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

"1. Die Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen

Beschlusses sei um folgende Auflage zu ergänzen: Der abzutretende Flurweg ist

mit einer Eindolung und nicht über die Schulter zu entwässern.

Eventuell sei über den baulichen

Zustand und das Fassungsvermögen des heutigen Drainagesystems ein gerichtliches

Gutachten einzuholen.

2.

Die Dispositiv-Ziffer II, Satz 1,

des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben.

3.

Das Projekt sei für den Entscheid

über die Entschädigung an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen.

4.

Es sei auf dem streitbetroffenen

Grundstück ein Augenschein durchzuführen.

5.

Der Beschwerdeführerin sei eine

angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen."

Der Regierungsrat liess in der

Beschwerdeantwort vom 6. November 2002 Folgendes beantragen:

"1. Dispositiv II des

angefochtenen Beschlusses sei insofern aufzuheben, als darin über eine

Entschädigung der Landabtretung befunden wurde. In Übereinstimmung mit Antrag 3

der Beschwerde sei das Projekt für den Entscheid über die Entschädigung an die

zuständige Schätzungskommission zu überweisen.

2.

Im Übrigen sei die Beschwerde

abzuweisen, insbesondere soweit eine Entwässerung des Radweges über eine

Eindolung anstelle einer solchen über die Schulter verlangt wird."

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das strittige kantonale Radwegprojekt

wurde vom Regierungsrat nach den Bestimmungen des Strassengesetzes festgesetzt.

Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 StrassG gelten auch Plätze und

Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege, als Strassen. Mit der

Projektfestsetzung ist zusätzlich das Enteignungsrecht erteilt. Gegen kantonale

Strassenprojekte kann gemäss § 17 Abs. 1 StrassG innert der Auflagefrist Ein­sprache

erhoben werden. Die Legitimation richtet sich dabei nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation

gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997

[VRG]. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht

werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 StrassG). Über Einsprachen wird mit der

Projektfestsetzung ent­­schieden. Dieser Entscheid ist nach den Vorschriften

über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (§ 17 Abs. 4 StrassG). Wer

es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.

Im Enteignungsverfahren sind nach § 17 Abs. 3 lit. a StrassG Einsprachen gegen

das Projekt ausgeschlossen. Lediglich bei Projekten von untergeordneter

Bedeutung, bei denen auf das Einspracheverfahren verzichtet wird, können Begehren

um Projektänderung noch im Enteignungsverfahren gestellt werden (§ 17 Abs. 5

StrassG).

b) Die Beschwerdeführerin hat während der

dazu angesetzten Frist am 7. Februar 2002 Einsprache erhoben. Dabei erhob sie

nicht nur Einwendungen gegen das Projekt (bezüglich der Frage der Entwässerung

des Radweges), sondern auch gegen die Ent­eignung (so­weit die vorgesehene

Landabtretung unentgeltlich erfolgen sollte), wie dies mit der Bekanntmachung

der Auflage angeordnet worden war. Als direkt Betroffene ist sie zur Beschwerde

befugt, und das Verwaltungsgericht ist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StrassG in Verbindung

mit § 41 VRG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde ist

daher grundsätzlich einzutreten.

c) Die Gemeinde Dinhard verhielt sich

insofern inkonsequent, als sie zwar auf die öffentliche Orientierung der

Bevölkerung über das Radwegprojekt bzw. auf dessen öffentliche Auflage

verzichtete, weil sie das Projekt als von untergeordneter Bedeutung einstufte

(§ 13 Abs. 1 StrassG), gleichzeitig aber das Einspracheverfahren innert der

Auflagefrist zu­liess, obwohl bei Projekten von untergeordneter Bedeutung auch

darauf hätte verzichtet wer­­den können. Einsprachen gegen das Projekt wären

dann im Enteignungsverfahren anzubringen gewesen (§ 17 Abs. 5 StrassG; vorn E.

a in fine). Dies hat auf Bestand und Gültig­­keit des angefochtenen Entscheides

jedoch keinen Einfluss.

d) Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 f. VRG Rechtsverletzungen sowie die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts

gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht steht eine Ermessensüber­prüfung ausser

bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung aber nicht zu.

e) Die Beschwerdeführerin verlangt die

Vornahme eines Augenscheins. Sie begrün­det dies damit, dass die mit der

Beschwerdebegründung eingelegten Plankopien nur unzurei­chende Anhaltspunkte

über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern vermöchten und sich das

Verwaltungsgericht einen Eindruck über Funktion und Zustand des heutigen Drainagesystems

und Flurwegs mit den angedrohten Nachteilen verschaffen sollte. Der Augenschein

ermöglicht der Behörde die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen. Eine Pflicht

zur Vornahme eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsäch­lichen

Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/ Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 f.). Das ist vorliegend nicht

der Fall. Es ist un­be­stritten, dass sich bereits heute – noch ohne den zu

erstellenden Radweg – das Wasser am südlichen Rand des Bereichs Stockacker nach

häufigen und starken Regenfällen teilweise auf Ackerland sammelt. Der

Grundbuchplan 7 mit den eingezeichneten Drainageleitungen gibt über deren Lage

genügend Auskunft. Da sich unter den heutigen Ver­hältnissen einzig im

erwähnten Be­reich Stockacker das Wasser sammelt, ist davon aus­zugehen, dass

auch nur dort ein Problem bei zusätzlich anfallendem Wasser entstehen könn­te

(dazu hinten E. 3). Zur Abklärung dieser Tatsache bedarf es indessen keines

Augen­scheins, umso weniger, als in jenem Bereich gerade kein Drainagesystem

besteht. Ausserdem ist das Bauprojekt umfassend do­kumentiert. Es ist daher auf

einen Augenschein zu verzichten.

2.

Wie dargelegt, wurde mit der Auflage des

Radwegprojekts gleichzeitig Frist zur Ein­sprache gegen das Projekt als auch

gegen die Enteignung und für Entschädigungsbegeh­­­ren angesetzt (vorn E. 1c).

Der Regierungsrat trat in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf die

rein enteignungsrechtlichen Begehren – Forderung der Beschwerdeführerin nach

Entschädigung für die abgetretene Flurwegfläche – nur insofern ein, als er auf

das nach der Festsetzung stattfindende Enteignungsverfahren im Sinn von

§ 18 ff. StrassG hinwies. Damit war er auf das Entschädigungsbegehren

tatsäch­lich nicht eingetreten.

Nach § 18 StrassG wird das für den

Strassenbau benötigte Land freihändig, im Land­­umlegungsverfahren oder durch

Enteignung erworben. Die Enteignung erfolgt dabei nach der kantonalen

Enteignungsgesetzgebung (§ 21 StrassG). Im Dispositiv des angefoch­tenen

Entscheids wies der Regierungsrat neben den Einsprachen gegen das Projekt auch

die­­­jenigen, wonach die Abtretung des benötigten Landes ordentlich zu

entschädigen sei, im Sinne der Erwägungen ab. Der Widerspruch zur Begründung

ist offensichtlich.

a) Soll der Flurweg öffentliches

Strassengebiet werden, stellt dies eine Aufhebung des Flurwegs dar. Da die am

Flurweg Beteiligten durch die Öffentlicherklärung und durch die Abtretung von

Weggebiet an eine öffentliche Strasse von der Unterhaltspflicht entlastet

werden, ist es möglich, dass ihnen durch die Enteignung gar keine

Vermögensnachteile er­wach­sen. In diesem Fall muss das Flurweggebiet

unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten werden (Hans Huber, Das Flurwegrecht

des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1944, S. 236 f.). Der Regierungsrat hat diese

Fragen wie erwähnt materiell gar nicht geprüft. Entsprechend ist es auch dem

Verwaltungsgericht schon aus prozessualen Gründen verwehrt, einen Entscheid

darüber zu fällen, ob die Abtretung eines Flurwegs zu entschädigen ist oder

nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht nicht

weiter eingegan­gen zu werden.

b) Mangels Zuständigkeit hätte der

Regierungsrat auf die Einsprachen betreffend Ent­schädigung des abzutretenden

Flurweglandes nicht eintreten dürfen und dies im Disposi­­tiv so festhalten

müssen. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die Frage, ob eine

Abtretung [von Flurwegland] generell entschädigungspflichtig sei, vorerst durch

die kantonale Schätzungskommission im Sinn von § 32 f. des Gesetzes über die Abtretung

von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) zu beurteilen sei und der Regierungsrat

darüber nicht hätte entscheiden dürfen. Insofern erweist sich die Be­schwerde

be­gründet, wie auch der Beschwerdegegner zugesteht und seinerseits die

Korrektur des an­ge­fochtenen Entscheids dahingehend verlangt, dass auf die

Frage der Entschä­digung für die Landabtretung mangels Zuständigkeit nicht

eingetreten werde. Entsprechend ist Disposi­tiv-Ziffer II anzupassen.

c) Nicht zu beanstanden ist im Übrigen der im

angefochtenen Entscheid enthaltene Auftrag an die Baudirektion, den Landerwerb

nach den §§ 18 ff. StrassG durchzuführen. Un­zutreffend ist in diesem

Zusammenhang der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gemeinde Dinhard hätte

vorerst den Versuch machen müssen, sich im Sinn von § 29 Abs. 1 AbtrG mit den

Einsprechern oder denjenigen, die Forderungen erhoben haben, über den Um­fang

der Abtretung und das Mass der Entschädigung zu verständigen. Denn vorliegend,

wo das Expropriationsrecht erst mit dem Projektfestsetzungsbeschluss erteilt

wird (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrassG), könnten Verhandlungen erst nach Erlass

desselben erfolgen. Andernfalls würde über eine Landabtretung verhandelt, ohne

dass das zugrunde liegende Pro­jekt schon feststünde. Ein Verfahrensfehler

liegt daher nicht vor. Im Übrigen war unter Bei­zug des Ombudsmanns bereits vor

Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Einigung vergeblich versucht worden

(vorn Ziff. I).

3.

Die Beschwerdeführerin befürchtet

vermehrte Wasseransammlungen im Bereich der tiefer gelegenen Landparzellen und

beantragt, den asphaltierten Radweg ordentlich mit Eindolungen und nicht über

die Schulter mit flächenartiger Versickerung zu entwässern, wie im Projekt

vorgesehen. Ferner macht sie geltend, im Bereich des frag­lichen Abtretungs­landes

befinde sich ein eingedolter Bach. Das Drainagesystem sei be­reits heute ausge­lastet

und vermöge kein zusätzliches Wasser mehr aufzunehmen. Während auf dem bisherigen

Naturweg das Wasser habe versickern können, werde es inskünftig nur noch längs

und quer über die Strasse abgeführt, vor allem längs der Strasse und sich

entspre­chend im tieferen Bereich sammeln, was zu noch grösseren und somit

unzumutbaren Wasseransamm­lungen führe. Die Meliorationsleitungen seien heute

nur bei häufigen und starken Re­genfällen ausgelastet. Es würden künftig aber

vermehrt Rückstauungen entstehen. Damit ergebe sich durch die Asphaltierung des

Flurwegs eine nennenswerte Verschlech­terung der heutigen Situation. Es sei zu

befürchten, dass die Hauptleitungen des Drai­nagesystems plötz­lich zu klein

würden und sie durch den Kanton verpflichtet werden könnte, den eingedolten

Bach auszudolen.

Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen,

ob der projektierte Radweg die bestehende Situation verschlechtern, konkret zu vermehrten

Wasseransammlungen führen könnte.

a) Es liegt auf der Hand, dass auf einer

geteerten Strasse weniger Wasser versickern kann als auf einem Feldweg. Fehl

geht die Beschwerdeführerin allerdings mit dem Hinweis, dass das Regenwasser

bisher auf dem Naturweg weitgehend versickern konnte. Das ist nur teilweise der

Fall, sammelt sich doch heute schon das Wasser bei starken Regenfällen am

tiefsten Punkt des Flurwegs (Bereich Stockacker) sowohl auf dem Weg als auch

links und rechts davon, was bereits bei den Abklärungen des Ombudsmanns vom

Tiefbauamt belegt wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass schon auf dem

bestehenden Flurweg ein erheblicher Teil des Wassers nicht versickert, sondern

sich im tieferen Bereich sammelt. Es wird den ausführenden Organen des

Radwegprojekts obliegen, zu verhindern, dass sich künftig Wasser am tiefsten

Punkt des Radwegs sammelt.

b) Auch wenn auf einer geteerten Strasse

weniger Wasser versickern kann als auf einem Naturweg, führt dies nicht

zwingend dazu, dass das Wasser weitgehend unbehindert längs der Strasse zum

tieferen Bereich des Flur- bzw. Radwegs abgeführt wird, wie die Be­schwerdeführerin

geltend macht. Sie übersieht dabei, dass nach den massgebenden Plänen des

Projektes – in welche sie Einsicht nehmen konnte – der Radweg stets mit einem

leichten seitlichen Gefälle (Quergefälle von 3%) versehen wird und dessen

Ränder mit einer Hu­musierung ergänzt werden. Ausserdem erhöht sich der Radweg

mit der Tragdeckschicht um 8 bis 13 cm gegenüber dem heutigen Flurweg. Damit

wird die Entwässerung weitgehend über die Schulter (seitlich) stattfinden,

weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das Wasser auf dem

Radweg vermehrt an dessen tiefstem Punkt sammelt und insofern die bisherigen

Verhältnisse verschärft. Die Beschwerdeführerin "befürchtet" denn

auch nur vermehrte Wasser­ansammlungen und örtlich begrenzte Überschwemmungen

im Bereich der tiefer gelegenen Landparzellen, ohne solche näher zu bezeichnen.

c) Zudem ist im Bereich, der heute schon bei

starken und häufigen Regenfällen über­­schwemmt wird, gerade kein

Drainagesystem in unmittelbarer Nähe vorhanden. Es er­übrigt sich damit, zu

prüfen, ob an jener Stelle das Drainagesystem bereits ausgelastet sei und kein

zusätzliches Wasser mehr aufzunehmen vermöge, wie die Beschwer­deführerin aus­führen

lässt. Richtig ist, dass im Bereich Stockacker, wo das Drainagesystem teilweise

an den Flurweg heranreicht, die Entwässerung nicht nur über die Schulter,

sondern auch über das Drainagesystem erfolgen wird. Das gilt etwas weniger

ausgeprägt für das Gebiet Kat.-Nr. 02 (wo das Drainagesystem nicht direkt

heranreicht) und das Gebiet vor der Einmün­dung des Flurwegs Kat.-Nr. 04, wo

wiederum eine Drainage­leitung bis an den Flurweg (hier Kat.-Nr. 01)

heranführt. Indessen sind die vom Drainagesystem aufzunehmenden Was­sermengen

aufgrund der vorgesehenen seitlichen Versickerung beim Radweg beschränkt. Dass

damit das Drainagesystem überlas­tet würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht

darzutun. Insbesondere bestehen keine An­­haltspunkte dafür, dass das Drainagesystem

– nicht dessen Hauptleitungen – bereits ausgelastet sei und kein zusätzliches

Wasser mehr aufzunehmen vermöge, nachdem sich bisher das Wasser lediglich an

einem Ort, wo gerade kein Drainagesystem anliegt, sam­melte. Anlässlich der

Generalversammlung vom 4. Mai 2001 wurde davon gesprochen, dass das eingedolte

Gewässer, in welches das Drainagesystem entwässere, ausgelastet sei, nicht aber

das Drainagesystem als solches. Nachdem aber das Drainagesys­tem ohnehin nur

teilweise zur Entwässerung des geplanten Radwegs herangezogen wird, ist davon

auszugehen, dass die geringen zusätzlichen Wassermen­gen vom eingedolten

Gewässer noch aufgenommen werden können. Konkrete Anhalts­punkte für dessen

bereits be­stehende Auslastung bestehen nicht.

d) Nach Art. 3 Abs. 3 lit. b der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) gilt das von bebauten

oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser in der Regel als nicht

verschmutztes Abwasser, wenn es u.a. von Strassen, Wegen und Plät­zen stammt,

auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen

können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der

Versickerung im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausreichend

gereinigt wird. Solche Verhältnisse sind bei einem geteerten Radweg anzunehmen,

selbst wenn er zusätzlich vom landwirtschaftlichen Verkehr und allenfalls vom

Vieh benützt wird. Anhaltspunkte für einen wassergesättigten Untergrund

bestehen keine. Das auf dem Radweg anfallende Regen­wasser ist daher als nicht

verschmutztes Abwasser zu betrachten. Nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

24.

Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) ist

nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Be­hörde

versickern zu lassen (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 GSchV, wonach verschmutztes Abwasser

nicht versickern darf). Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann

es mit Be­willigung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer

eingeleitet werden.

Es bestehen, wie bereits dargelegt, keine

Anhaltspunkte dafür, dass das anfallende Regenwasser auf dem Radweg nicht

weitgehend über die Schulter versickern könnte und würde. Die von der

Beschwerdeführerin befürchtete Verpflichtung, den eingedolten Bach ausdolen zu

müssen, findet in den Akten keine Stütze; ebensowenig sprechen die bestehen­den

Verhältnisse dafür, dass eine Versickerung des anfallenden unverschmut­z­ten

Abwassers zu erheblichen Rückstauungen führen würde. Unter diesen Umständen

erübrigt es sich, ein Gutachten zum heutigen Zustand des Drainagesystems und zu

den Auswirkungen der Entwässerung nach Asphaltierung der Flurstrasse

einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt.

4.

Demnach ist die Beschwerde insofern

gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer II des an­gefochtenen Beschlusses im Sinn

der Erwägungen abzuändern ist. ...

Im angefochtenen Entscheid erhielt die

Baudirektion den Auftrag, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrassG durchzuführen.

Nachdem mit dem vorliegenden Entscheid die Voraussetzungen dazu geschaffen

sind, bleibt es der Baudirektion in Ausführung ihres Auftrags überlassen, das

Schätzungsverfahren einzuleiten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II Satz 1 des Beschlus­ses des Regierungsrats

vom 12. Juni 2002 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"II. Das Begehren der Einsprecherin Genossenschaft X, der Radweg

sei mit einer Eindolung zu entwässern, wird abgewiesen. Auf ihr Begehren wo­nach

die Abtretung des benötigten Landes ordentlich zu entschädigen sei, wird nicht

eingetreten. (...)."

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

...