VB.2002.00272
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00272
23. Januar 2003Deutsch16 min
(URT.2003.7162)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00272
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Festsetzung eines Strassenprojekts (Radweg Welsikon - Thalheim/Altikon)
Verfahren bei der Festsetzung von Strassenprojekten, zu denen auch Radwege gehören (E. 1a).
Die Vorinstanz wies im Dispositiv die Begehren um Entschädigung der Landabtretung ab, und zwar im Widerspruch zur Begründung, wo sich die Vorinstanz - zu Recht - zur Beurteilung dieser Begehren als unzuständig erachtete und auf das Schätzungsverfahren verwies (E. 2a/b). - Insofern Gutheissung der Beschwerde.
Der geplante Radweg (asphaltiert und mit einer Entwässerung über die Schulter) führt unter den konkreten örtlichen Verhältnissen n i c h t zu einer nachteiligen Entwässerungssituation für die Beschwerdeführerin (Wasseransammlungen am tiefsten Punkt; Überschwemmungen). Die Vorinstanz hat deshalb den Antrag auf Eindolung des Radweges zu Recht abgewiesen (E. 3). - Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
Stichworte:
RADWEG
STRASSENPROJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. II GSchG
§ 15 StrassG
§ 17 StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die regionale Radwegroute zwischen der
Stadt Winterthur und dem Thurtal führt u.a. über das Gemeindegebiet von
Dinhard, nämlich – von Seuzach her – über Welsikon bis zur SBB-Station
Thalheim-Altikon. Etwa parallel zur Bahnstrecke von Welsikon nach Thalheim-Altikon
verläuft der im Eigentum der Genossenschaft X stehende Flurweg, unterbrochen
durch einen Teil gemeindeeigenen Gebietes auf der Höhe von Eschlikon. Aus
Sicherheitsgründen (Trennung des Radwegs von der Staatsstrasse zwischen
Welsikon und Eschlikon, Umgehung der engen Dorfdurchfahrt Eschlikon) wurde das
Trassee des Radwegprojekts teilweise auf bestehende Gemeindestrassen und
Flurwege verlegt. Das vom Tiefbauamt ausgearbeitete Projekt sieht im
Wesentlichen die Erstellung eines rund 1440 m langen und 3 m breiten Radwegs
von der Welsikerstrasse S-2 bis zum Bahnübergang bei der SBB-Station
Thalheim-Altikon vor, wofür insgesamt 4326 m2 von der Genossenschaft
X unentgeltlich abzutretenden Flurwegs verwendet werden sollen (Kat.-Nr. 01 ca.
1662 m2, Kat.-Nr. 02 ca. 1668 m2, und Kat.-Nr. 03
996 m2). Darauf wird eine 8 cm hohe Tragdeckschicht (Teerbelag) HTM
22L angebracht. Am 12. September 2000 stimmte der Gemeinderat Dinhard dem
Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrassG) zu. Mit Schreiben vom 7. und 25. August 2000 nahmen die
Kantonspolizei und die Schweizerischen Bundesbahnen vom Projekt zustimmend
Kenntnis.
Gegen die vorgesehene unentgeltliche
Abtretung des Flurwegs wandte sich die Generalversammlung der Genossenschaft X
am 4. Mai 2001 und verlangte zusätzlich die Entwässerung des Radwegs. Die
Baudirektion ihrerseits hielt daran fest, dass die Abtretung von Flurwegen in
der Regel nicht entschädigt werde. In der Folge befasste sich auch der Ombudsmann
des Kantons Zürich mit der Angelegenheit. In diesem Zusammenhang fand im
Beisein des Ombudsmanns, des Vorstands der Genossenschaft X und von Vertretern
des Kantons (Baudirektion) am 17. August 2001 ein Augenschein statt, ohne
dass es indessen zu einer Einigung gekommen wäre.
Die Gemeinde Dinhard erachtete das Projekt
als von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 1 StrassG und
verzichtete auf eine öffentliche Auflage oder Orientierung der Bevölkerung. Die
Auflage des Ausführungsprojekts und des Landerwerbsplans erfolgte vom 18.
Januar bis 18. Februar 2002. Gleichzeitig wurde den betroffenen Grundeigentümern
die persönliche Anzeige mit je einer Kopie des Publikationstextes zugestellt.
Am 7. Februar 2002 erhob die Genossenschaft X dagegen Einsprache mit den Anträgen,
die Abtretung des benötigten Landes sei "ordentlich" zu entschädigen
und der Radweg sei zu entwässern. D, seinerseits Mitglied der Genossenschaft X,
erhob ebenfalls Einsprache, worin er die Entwässerung des Radwegs über die
Schulter in sein Kulturland beanstandete.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 setzte der
Regierungsrat das Projekt für die Erstellung eines Radwegs zwischen der
Welsikerstrasse S-2 und der SBB-Station Thalheim-Altikon entsprechend den bei
den Akten liegenden (und vorerwähnten) Plänen fest ( Disp. Ziff. I) und wies
die Einsprachen im Sinn der Erwägungen ab (Disp. Ziff. II).
Erwägungen
II. Dagegen erhob die Genossenschaft X am 29.
August 2002 Beschwerde am Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:
"1. Die Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen
Beschlusses sei um folgende Auflage zu ergänzen: Der abzutretende Flurweg ist
mit einer Eindolung und nicht über die Schulter zu entwässern.
Eventuell sei über den baulichen
Zustand und das Fassungsvermögen des heutigen Drainagesystems ein gerichtliches
Gutachten einzuholen.
2.
Die Dispositiv-Ziffer II, Satz 1,
des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben.
3.
Das Projekt sei für den Entscheid
über die Entschädigung an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen.
4.
Es sei auf dem streitbetroffenen
Grundstück ein Augenschein durchzuführen.
5.
Der Beschwerdeführerin sei eine
angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen."
Der Regierungsrat liess in der
Beschwerdeantwort vom 6. November 2002 Folgendes beantragen:
"1. Dispositiv II des
angefochtenen Beschlusses sei insofern aufzuheben, als darin über eine
Entschädigung der Landabtretung befunden wurde. In Übereinstimmung mit Antrag 3
der Beschwerde sei das Projekt für den Entscheid über die Entschädigung an die
zuständige Schätzungskommission zu überweisen.
2.
Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen, insbesondere soweit eine Entwässerung des Radweges über eine
Eindolung anstelle einer solchen über die Schulter verlangt wird."
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das strittige kantonale Radwegprojekt
wurde vom Regierungsrat nach den Bestimmungen des Strassengesetzes festgesetzt.
Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 StrassG gelten auch Plätze und
Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege, als Strassen. Mit der
Projektfestsetzung ist zusätzlich das Enteignungsrecht erteilt. Gegen kantonale
Strassenprojekte kann gemäss § 17 Abs. 1 StrassG innert der Auflagefrist Einsprache
erhoben werden. Die Legitimation richtet sich dabei nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation
gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997
[VRG]. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht
werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 StrassG). Über Einsprachen wird mit der
Projektfestsetzung entschieden. Dieser Entscheid ist nach den Vorschriften
über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (§ 17 Abs. 4 StrassG). Wer
es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.
Im Enteignungsverfahren sind nach § 17 Abs. 3 lit. a StrassG Einsprachen gegen
das Projekt ausgeschlossen. Lediglich bei Projekten von untergeordneter
Bedeutung, bei denen auf das Einspracheverfahren verzichtet wird, können Begehren
um Projektänderung noch im Enteignungsverfahren gestellt werden (§ 17 Abs. 5
StrassG).
b) Die Beschwerdeführerin hat während der
dazu angesetzten Frist am 7. Februar 2002 Einsprache erhoben. Dabei erhob sie
nicht nur Einwendungen gegen das Projekt (bezüglich der Frage der Entwässerung
des Radweges), sondern auch gegen die Enteignung (soweit die vorgesehene
Landabtretung unentgeltlich erfolgen sollte), wie dies mit der Bekanntmachung
der Auflage angeordnet worden war. Als direkt Betroffene ist sie zur Beschwerde
befugt, und das Verwaltungsgericht ist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StrassG in Verbindung
mit § 41 VRG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde ist
daher grundsätzlich einzutreten.
c) Die Gemeinde Dinhard verhielt sich
insofern inkonsequent, als sie zwar auf die öffentliche Orientierung der
Bevölkerung über das Radwegprojekt bzw. auf dessen öffentliche Auflage
verzichtete, weil sie das Projekt als von untergeordneter Bedeutung einstufte
(§ 13 Abs. 1 StrassG), gleichzeitig aber das Einspracheverfahren innert der
Auflagefrist zuliess, obwohl bei Projekten von untergeordneter Bedeutung auch
darauf hätte verzichtet werden können. Einsprachen gegen das Projekt wären
dann im Enteignungsverfahren anzubringen gewesen (§ 17 Abs. 5 StrassG; vorn E.
a in fine). Dies hat auf Bestand und Gültigkeit des angefochtenen Entscheides
jedoch keinen Einfluss.
d) Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 f. VRG Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts
gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht steht eine Ermessensüberprüfung ausser
bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung aber nicht zu.
e) Die Beschwerdeführerin verlangt die
Vornahme eines Augenscheins. Sie begründet dies damit, dass die mit der
Beschwerdebegründung eingelegten Plankopien nur unzureichende Anhaltspunkte
über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern vermöchten und sich das
Verwaltungsgericht einen Eindruck über Funktion und Zustand des heutigen Drainagesystems
und Flurwegs mit den angedrohten Nachteilen verschaffen sollte. Der Augenschein
ermöglicht der Behörde die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen. Eine Pflicht
zur Vornahme eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 f.). Das ist vorliegend nicht
der Fall. Es ist unbestritten, dass sich bereits heute – noch ohne den zu
erstellenden Radweg – das Wasser am südlichen Rand des Bereichs Stockacker nach
häufigen und starken Regenfällen teilweise auf Ackerland sammelt. Der
Grundbuchplan 7 mit den eingezeichneten Drainageleitungen gibt über deren Lage
genügend Auskunft. Da sich unter den heutigen Verhältnissen einzig im
erwähnten Bereich Stockacker das Wasser sammelt, ist davon auszugehen, dass
auch nur dort ein Problem bei zusätzlich anfallendem Wasser entstehen könnte
(dazu hinten E. 3). Zur Abklärung dieser Tatsache bedarf es indessen keines
Augenscheins, umso weniger, als in jenem Bereich gerade kein Drainagesystem
besteht. Ausserdem ist das Bauprojekt umfassend dokumentiert. Es ist daher auf
einen Augenschein zu verzichten.
2.
Wie dargelegt, wurde mit der Auflage des
Radwegprojekts gleichzeitig Frist zur Einsprache gegen das Projekt als auch
gegen die Enteignung und für Entschädigungsbegehren angesetzt (vorn E. 1c).
Der Regierungsrat trat in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf die
rein enteignungsrechtlichen Begehren – Forderung der Beschwerdeführerin nach
Entschädigung für die abgetretene Flurwegfläche – nur insofern ein, als er auf
das nach der Festsetzung stattfindende Enteignungsverfahren im Sinn von
§ 18 ff. StrassG hinwies. Damit war er auf das Entschädigungsbegehren
tatsächlich nicht eingetreten.
Nach § 18 StrassG wird das für den
Strassenbau benötigte Land freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch
Enteignung erworben. Die Enteignung erfolgt dabei nach der kantonalen
Enteignungsgesetzgebung (§ 21 StrassG). Im Dispositiv des angefochtenen
Entscheids wies der Regierungsrat neben den Einsprachen gegen das Projekt auch
diejenigen, wonach die Abtretung des benötigten Landes ordentlich zu
entschädigen sei, im Sinne der Erwägungen ab. Der Widerspruch zur Begründung
ist offensichtlich.
a) Soll der Flurweg öffentliches
Strassengebiet werden, stellt dies eine Aufhebung des Flurwegs dar. Da die am
Flurweg Beteiligten durch die Öffentlicherklärung und durch die Abtretung von
Weggebiet an eine öffentliche Strasse von der Unterhaltspflicht entlastet
werden, ist es möglich, dass ihnen durch die Enteignung gar keine
Vermögensnachteile erwachsen. In diesem Fall muss das Flurweggebiet
unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten werden (Hans Huber, Das Flurwegrecht
des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1944, S. 236 f.). Der Regierungsrat hat diese
Fragen wie erwähnt materiell gar nicht geprüft. Entsprechend ist es auch dem
Verwaltungsgericht schon aus prozessualen Gründen verwehrt, einen Entscheid
darüber zu fällen, ob die Abtretung eines Flurwegs zu entschädigen ist oder
nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht nicht
weiter eingegangen zu werden.
b) Mangels Zuständigkeit hätte der
Regierungsrat auf die Einsprachen betreffend Entschädigung des abzutretenden
Flurweglandes nicht eintreten dürfen und dies im Dispositiv so festhalten
müssen. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die Frage, ob eine
Abtretung [von Flurwegland] generell entschädigungspflichtig sei, vorerst durch
die kantonale Schätzungskommission im Sinn von § 32 f. des Gesetzes über die Abtretung
von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) zu beurteilen sei und der Regierungsrat
darüber nicht hätte entscheiden dürfen. Insofern erweist sich die Beschwerde
begründet, wie auch der Beschwerdegegner zugesteht und seinerseits die
Korrektur des angefochtenen Entscheids dahingehend verlangt, dass auf die
Frage der Entschädigung für die Landabtretung mangels Zuständigkeit nicht
eingetreten werde. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer II anzupassen.
c) Nicht zu beanstanden ist im Übrigen der im
angefochtenen Entscheid enthaltene Auftrag an die Baudirektion, den Landerwerb
nach den §§ 18 ff. StrassG durchzuführen. Unzutreffend ist in diesem
Zusammenhang der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gemeinde Dinhard hätte
vorerst den Versuch machen müssen, sich im Sinn von § 29 Abs. 1 AbtrG mit den
Einsprechern oder denjenigen, die Forderungen erhoben haben, über den Umfang
der Abtretung und das Mass der Entschädigung zu verständigen. Denn vorliegend,
wo das Expropriationsrecht erst mit dem Projektfestsetzungsbeschluss erteilt
wird (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrassG), könnten Verhandlungen erst nach Erlass
desselben erfolgen. Andernfalls würde über eine Landabtretung verhandelt, ohne
dass das zugrunde liegende Projekt schon feststünde. Ein Verfahrensfehler
liegt daher nicht vor. Im Übrigen war unter Beizug des Ombudsmanns bereits vor
Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Einigung vergeblich versucht worden
(vorn Ziff. I).
3.
Die Beschwerdeführerin befürchtet
vermehrte Wasseransammlungen im Bereich der tiefer gelegenen Landparzellen und
beantragt, den asphaltierten Radweg ordentlich mit Eindolungen und nicht über
die Schulter mit flächenartiger Versickerung zu entwässern, wie im Projekt
vorgesehen. Ferner macht sie geltend, im Bereich des fraglichen Abtretungslandes
befinde sich ein eingedolter Bach. Das Drainagesystem sei bereits heute ausgelastet
und vermöge kein zusätzliches Wasser mehr aufzunehmen. Während auf dem bisherigen
Naturweg das Wasser habe versickern können, werde es inskünftig nur noch längs
und quer über die Strasse abgeführt, vor allem längs der Strasse und sich
entsprechend im tieferen Bereich sammeln, was zu noch grösseren und somit
unzumutbaren Wasseransammlungen führe. Die Meliorationsleitungen seien heute
nur bei häufigen und starken Regenfällen ausgelastet. Es würden künftig aber
vermehrt Rückstauungen entstehen. Damit ergebe sich durch die Asphaltierung des
Flurwegs eine nennenswerte Verschlechterung der heutigen Situation. Es sei zu
befürchten, dass die Hauptleitungen des Drainagesystems plötzlich zu klein
würden und sie durch den Kanton verpflichtet werden könnte, den eingedolten
Bach auszudolen.
Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen,
ob der projektierte Radweg die bestehende Situation verschlechtern, konkret zu vermehrten
Wasseransammlungen führen könnte.
a) Es liegt auf der Hand, dass auf einer
geteerten Strasse weniger Wasser versickern kann als auf einem Feldweg. Fehl
geht die Beschwerdeführerin allerdings mit dem Hinweis, dass das Regenwasser
bisher auf dem Naturweg weitgehend versickern konnte. Das ist nur teilweise der
Fall, sammelt sich doch heute schon das Wasser bei starken Regenfällen am
tiefsten Punkt des Flurwegs (Bereich Stockacker) sowohl auf dem Weg als auch
links und rechts davon, was bereits bei den Abklärungen des Ombudsmanns vom
Tiefbauamt belegt wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass schon auf dem
bestehenden Flurweg ein erheblicher Teil des Wassers nicht versickert, sondern
sich im tieferen Bereich sammelt. Es wird den ausführenden Organen des
Radwegprojekts obliegen, zu verhindern, dass sich künftig Wasser am tiefsten
Punkt des Radwegs sammelt.
b) Auch wenn auf einer geteerten Strasse
weniger Wasser versickern kann als auf einem Naturweg, führt dies nicht
zwingend dazu, dass das Wasser weitgehend unbehindert längs der Strasse zum
tieferen Bereich des Flur- bzw. Radwegs abgeführt wird, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht. Sie übersieht dabei, dass nach den massgebenden Plänen des
Projektes – in welche sie Einsicht nehmen konnte – der Radweg stets mit einem
leichten seitlichen Gefälle (Quergefälle von 3%) versehen wird und dessen
Ränder mit einer Humusierung ergänzt werden. Ausserdem erhöht sich der Radweg
mit der Tragdeckschicht um 8 bis 13 cm gegenüber dem heutigen Flurweg. Damit
wird die Entwässerung weitgehend über die Schulter (seitlich) stattfinden,
weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das Wasser auf dem
Radweg vermehrt an dessen tiefstem Punkt sammelt und insofern die bisherigen
Verhältnisse verschärft. Die Beschwerdeführerin "befürchtet" denn
auch nur vermehrte Wasseransammlungen und örtlich begrenzte Überschwemmungen
im Bereich der tiefer gelegenen Landparzellen, ohne solche näher zu bezeichnen.
c) Zudem ist im Bereich, der heute schon bei
starken und häufigen Regenfällen überschwemmt wird, gerade kein
Drainagesystem in unmittelbarer Nähe vorhanden. Es erübrigt sich damit, zu
prüfen, ob an jener Stelle das Drainagesystem bereits ausgelastet sei und kein
zusätzliches Wasser mehr aufzunehmen vermöge, wie die Beschwerdeführerin ausführen
lässt. Richtig ist, dass im Bereich Stockacker, wo das Drainagesystem teilweise
an den Flurweg heranreicht, die Entwässerung nicht nur über die Schulter,
sondern auch über das Drainagesystem erfolgen wird. Das gilt etwas weniger
ausgeprägt für das Gebiet Kat.-Nr. 02 (wo das Drainagesystem nicht direkt
heranreicht) und das Gebiet vor der Einmündung des Flurwegs Kat.-Nr. 04, wo
wiederum eine Drainageleitung bis an den Flurweg (hier Kat.-Nr. 01)
heranführt. Indessen sind die vom Drainagesystem aufzunehmenden Wassermengen
aufgrund der vorgesehenen seitlichen Versickerung beim Radweg beschränkt. Dass
damit das Drainagesystem überlastet würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht
darzutun. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Drainagesystem
– nicht dessen Hauptleitungen – bereits ausgelastet sei und kein zusätzliches
Wasser mehr aufzunehmen vermöge, nachdem sich bisher das Wasser lediglich an
einem Ort, wo gerade kein Drainagesystem anliegt, sammelte. Anlässlich der
Generalversammlung vom 4. Mai 2001 wurde davon gesprochen, dass das eingedolte
Gewässer, in welches das Drainagesystem entwässere, ausgelastet sei, nicht aber
das Drainagesystem als solches. Nachdem aber das Drainagesystem ohnehin nur
teilweise zur Entwässerung des geplanten Radwegs herangezogen wird, ist davon
auszugehen, dass die geringen zusätzlichen Wassermengen vom eingedolten
Gewässer noch aufgenommen werden können. Konkrete Anhaltspunkte für dessen
bereits bestehende Auslastung bestehen nicht.
d) Nach Art. 3 Abs. 3 lit. b der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) gilt das von bebauten
oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser in der Regel als nicht
verschmutztes Abwasser, wenn es u.a. von Strassen, Wegen und Plätzen stammt,
auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen
können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der
Versickerung im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausreichend
gereinigt wird. Solche Verhältnisse sind bei einem geteerten Radweg anzunehmen,
selbst wenn er zusätzlich vom landwirtschaftlichen Verkehr und allenfalls vom
Vieh benützt wird. Anhaltspunkte für einen wassergesättigten Untergrund
bestehen keine. Das auf dem Radweg anfallende Regenwasser ist daher als nicht
verschmutztes Abwasser zu betrachten. Nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24.
Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) ist
nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde
versickern zu lassen (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 GSchV, wonach verschmutztes Abwasser
nicht versickern darf). Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann
es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer
eingeleitet werden.
Es bestehen, wie bereits dargelegt, keine
Anhaltspunkte dafür, dass das anfallende Regenwasser auf dem Radweg nicht
weitgehend über die Schulter versickern könnte und würde. Die von der
Beschwerdeführerin befürchtete Verpflichtung, den eingedolten Bach ausdolen zu
müssen, findet in den Akten keine Stütze; ebensowenig sprechen die bestehenden
Verhältnisse dafür, dass eine Versickerung des anfallenden unverschmutzten
Abwassers zu erheblichen Rückstauungen führen würde. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, ein Gutachten zum heutigen Zustand des Drainagesystems und zu
den Auswirkungen der Entwässerung nach Asphaltierung der Flurstrasse
einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt.
4.
Demnach ist die Beschwerde insofern
gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Beschlusses im Sinn
der Erwägungen abzuändern ist. ...
Im angefochtenen Entscheid erhielt die
Baudirektion den Auftrag, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrassG durchzuführen.
Nachdem mit dem vorliegenden Entscheid die Voraussetzungen dazu geschaffen
sind, bleibt es der Baudirektion in Ausführung ihres Auftrags überlassen, das
Schätzungsverfahren einzuleiten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II Satz 1 des Beschlusses des Regierungsrats
vom 12. Juni 2002 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"II. Das Begehren der Einsprecherin Genossenschaft X, der Radweg
sei mit einer Eindolung zu entwässern, wird abgewiesen. Auf ihr Begehren wonach
die Abtretung des benötigten Landes ordentlich zu entschädigen sei, wird nicht
eingetreten. (...)."
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
...