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Entscheid

VB.2002.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00273

27. November 2002Deutsch7 min

(URT.2002.7065)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 22. Oktober 2001 erteilte der

Gemeinderat X F die baurecht­liche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf den

Grundstücken Kat.Nrn. 01 und 02 an der M-strasse in X.

Erwägungen

II. Die hiergegen von mehreren Nachbarn

erhobenen Rekurse hiess die Baurekurs­kom­mission am 14. Juni 2002 teilweise

gut; die Bauherrschaft wurde eingeladen das Pro­jekt in zwei untergeordneten

Punkten zu ändern.

III. Mit Beschwerde vom 2. September 2002

liessen A und B, C und D dem Verwaltungsgericht die vollumfängliche Auf­hebung

der angefochtenen Baubewilligung beantragen. Zur Begründung machten sie einzig

noch geltend, das Bauvorhaben halte gegenüber der Erschliessungsparzelle

Kat.Nr. 03 ledig­lich einen Abstand von 3,5 m statt einen solchen von 6 m ein,

wie dies gemäss § 265 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 aufgrund der Funktion dieser Parzelle als

Zufahrtsstrasse geboten wäre.

Die Baurekurskommission schloss am 19.

September 2002 auf Abweisung der Be­schwerde. Die Beschwerdegegner beantragten

am 30. September/3. Oktober und 7. Oktober 2002 ebenfalls Abweisung der

Beschwerde, und zwar unter Kosten- und Entschädigungs­folgen.

Die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden

Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt. In der Sache streitig ist lediglich noch die Frage, welchen Abstand

der geplante Neubau zur Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03 einhalten muss.

2.

Fehlen Baulinien für öffentliche und

private Strassen und Plätze sowie für öffent­liche Wege und erscheint eine

Festsetzung nicht nötig, so haben gemäss § 265 Abs. 1 PBG

oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und

von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern, wie dies hier zutrifft, die

Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt.

Wie das Verwaltungsgericht im wegleitenden

Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) festgehalten hat, ist die

Abgrenzung zwischen Strassen und Wegen nicht scharf und kann sich vor allem

nicht nach der oft inkonsequenten Bezeichnung in Stras­sen­namen,

Grundregistern und dergleichen richten. Neben dem technischen Ausbau ist vor al­lem

die Zweckbestimmung, insbesondere die Erschliessungsfunktion der Anlage von Bedeu­tung;

unter diesem Gesichtswinkel können die Zugangsnormalien des Regierungsrats vom

9.

Dezember 1987 als Richtlinie dienen.

a) Wie sich auf

Grund der Akten ergibt, weist die Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03,

welche die Parzellen der Beschwerdeführenden von den Baugrundstücken trennt,

auf den ers­ten 50 Metern ab der M-strasse eine vermarkte Breite von 4 m auf;

anschlies­send verjüngt sie sich für die restlichen ca. 37 m bis zur N-strasse

auf 3 m. Die Ausfahrt in die N‑strasse ist für Motorfahrzeuge

gesperrt. Wie die Baurekurskommission unwidersprochen festgestellt hat, werden

heute über die Zu­fahrts­parzelle Kat.Nr. 03 die Grundstücke Kat.Nr. 04,

05, 06 und 07 erschlossen, die alle mit neueren Gebäuden überbaut sind, die insgesamt

fünf Wohn­ein­heiten umfassen. Nach Auffassung der Baurekurskommission könnte

bei Ausschöpfung noch vorhandener Ausnützungsreserven die Zahl der

Wohneinheiten nicht mehr als ungefähr verdoppelt werden. Die Zufahrt zur

Tiefgarage des geplanten Neubaus mit 9 Wohneinheiten erfolgt nicht über die

Parzelle Kat.Nr. 03, sondern direkt ab der M-strasse.

b) Die Beschwerdeführenden machen geltend,

der vorbestehende Weg sei im Rahmen eines Quartierplanverfahrens auf eine

Breite von 4 m ausgebaut worden, um als Zufahrts­strasse für die Grundstücke

Kat.Nrn. 04 – 07 sowie die Baugrundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 zu dienen. Die

vollständige Nutzung dieser Parzellen würde deutlich mehr als 10 Wohneinheiten

umfassen, was bereits der umstrittene Neubau mit 9 neuen Wohn­einheiten zeige.

Die bereits überbauten Grundstücke seien deutlich unternutzt; falls der Trend

zum Bau von Mehrfamilienhäusern in diesem Quartier weiter zunehmen würde,

könnten sich die Wohneinheiten auf diesen Grundstücken deutlich mehr als

verdoppeln. Auf den Umstand, dass der private Beschwerdegegner die Zufahrt zur

Tiefgarage nicht über die Parzel­le Kat.Nr. 03, sondern direkt ab der M-strasse

geplant habe, könne es nicht ankommen; ent­scheidend für die Klassifizierung

als Weg oder Strasse sei die Zahl der Wohneinheiten, die bei vollständiger

Nutzung auf den durch die betreffende Zufahrt zu erschliessenden Grund­stücken

möglich sei. Entsprechend verlange auch § 128 Abs. 2 PBG, dass

Erschlies­sungs­anlagen so auszulegen seien, dass sie bei vollständiger Nutzung

der er­fassten Grundstücke genügten. Es sei mit dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit nicht verein­bar, wenn der zuerst bauende Strassenanstösser

einen Abstand von 6 m einhalten müsse, wäh­rend der spä­ter Bauende, weil

er seine Liegenschaft nicht über die vorgesehene Zufahrt erschliesse, dafür

sorgen könne, dass sie auf Grund ihrer geringeren Erschliessungsbedeutung nur

noch als Weg qualifiziert werde, und deshalb nur den kleineren Abstand von

3,5 m einzuhalten habe.

c) Aufgrund ihres Ausbaus mit einer Breite

von 4 m im (ab der M-strasse) vorderen und von lediglich 3 m im

hinteren Teil ist die Zufahrtsparzelle Kat.Nr. 03 eher als Weg ein­zustufen;

auch die Tatsache, dass die nicht durchgehend befahrbare Strasse nur über Kehr­möglichkeiten

auf den Anstössergrundstücken verfügt, spricht für eine Qualifika­tion als Weg

(vgl. Anhang: Technische Anforderungen der Zugangsnormalien). Was die für die

Qualifikation ebenfalls massgebliche Zweckbestimmung betrifft, so trifft es

grundsätzlich zu, dass nicht allein die tatsächlich vorhandenen Wohneinheiten

massgeblich sein können,

sondern

dass auch die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf den erschlossenen Grund­stücken

mitberücksichtigt werden müssen. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen,

wenn

sie erwogen hat, bei einer Beanspruchung der noch vorhandenen Ausnützungs­re­ser­ven

wäre mit ungefähr einer Verdoppelung der Wohneinheiten zu rechnen. Indes­sen

ist es keinesfalls rechtsverletzend, wenn nicht auf das nach den

Bauvorschriften theo­retisch mög­liche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf

die unter den konkreten Umständen in ab­seh­barer Zeit zu erwartende

Überbauungsdichte abgestellt wird. Da es sich nach der unbestrit­tenen

Feststellung der Vorinstanz bei den Liegenschaften Kat.Nrn. 04 – 07 um

neuere Gebäude handelt, ist nicht mit einer baldigen Überbauung mit

Mehrfamilienhäusern und einer entsprechenden Zunahme der Wohneinheiten zu

rechnen, so dass deshalb für diese Grundstücke von einem Erschliessungsbedarf

von 5 Wohn­einheiten auszugehen ist. Selbst wenn zu dieser Zahl noch die 9

Wohneinheiten des Neubaus dazu gerechnet werden, die ebenfalls über die

Zufahrtsparzelle Kat.Nr. 03 erschlossen werden könnten, liegt die Erschliessungsfunktion

immer noch in einem Bereich, welche insbesondere auch mit Rücksicht auf den

gegebenen Ausbaustandard die Qualifikation als Weg als zulässig erscheinen

lässt. Wie erwähnt stellen die Zugangsnormalien bloss Richt­linien dar und hat

deshalb die Zahl von 10 Wohneinheiten nicht die Bedeutung einer strikten

Trennlinie. Vielmehr kommt es für die Qualifikation als Weg darauf an, ob

Ausbau und Funktion die Erschlies­sungs­parzelle als Anlage erscheinen lassen,

die primär für den Fussgänger- und Fahrrad­ver­kehr bestimmt ist,

Motorfahrzeugverkehr hingegen nicht oder nur in beschränktem Umfang aufzunehmen

hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wie sich insbesondere im nicht

durchgehenden Ausbau auf 4 m und im Fehlen eines eigentlichen Kehrplatzes

zeigt. Auch das Neubauprojekt nutzt die Parzelle Kat.Nr. 03 in erster Linie als

Fussgängerzugang, indem die Zufahrt zur Tiefgarage direkt ab der M-strasse

vorgesehen ist.

Was schliesslich den grösseren Wegabstand

betrifft, den die Bauten auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden zur

Wegparzelle einhalten, so ist dieser bereits auf Grund der dortigen

Garagenvorplätze geboten. Dass ihnen die Bewilligung für ein Bauvorhaben ohne

solche Vorplätze und mit einem Abstand von weniger als 6 m verweigert worden

wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Von ungleicher Rechtsanwendung

kann keine Rede sein.

Dass sich auf dem Grundstück Kat.Nr. 1874 ein

Dentallabor mit regem Zubringerverkehr über die M-strasse befinde, haben die

Beschwerdeführenden ausdrücklich ”nur am Rande erwähnt”. Wenn im

Rekursentscheid nicht ausdrücklich auf eine solche Randb­e­mer­kung Bezug

genommen wurde, kann der Vorinstanz keine Gehörsverweigerung vorgeworfen

werden. Jedenfalls vermag der erwähnte Umstand keine andere Beurteilung der Erschlies­­sungsfunktion

der Zufahrtsparzelle Kat.Nr. 03 zu rechtfertigen.

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...