VB.2002.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00273
27. November 2002Deutsch7 min
(URT.2002.7065)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00273
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.11.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einhaltung von Abstandsvorschriften gegenüber der Erschliessungsparzelle.
Die Abgrenzung zwischen Strassen und Wegen im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG ist nicht scharf. Es ist neben dem technischen Ausbau v.a. auf die Zweckbestimmung insbesondere auf die Erschliessungsfunktion der Anlage abzustellen. Die Zugangsnormalien bilden dabei Richtlinien. In casu ist die Anlage primär für den Fussgänger- und Fahrradverkehr bestimmt, weshalb sie als Weg zu qualifizieren ist.
Abweisung.
Stichworte:
ABGRENZUNG
ERSCHLIESSUNGSFUNKTION
GEBÄUDEABSTAND
QUALIFIKATION
RECHTSGLEICHHEIT
STRASSE
WEG
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
ZWECKBESTIMMUNG
Rechtsnormen:
§ 128 Abs. II PBG
§ 265 Abs. I PBG
§ 6 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 22. Oktober 2001 erteilte der
Gemeinderat X F die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf den
Grundstücken Kat.Nrn. 01 und 02 an der M-strasse in X.
Erwägungen
II. Die hiergegen von mehreren Nachbarn
erhobenen Rekurse hiess die Baurekurskommission am 14. Juni 2002 teilweise
gut; die Bauherrschaft wurde eingeladen das Projekt in zwei untergeordneten
Punkten zu ändern.
III. Mit Beschwerde vom 2. September 2002
liessen A und B, C und D dem Verwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Baubewilligung beantragen. Zur Begründung machten sie einzig
noch geltend, das Bauvorhaben halte gegenüber der Erschliessungsparzelle
Kat.Nr. 03 lediglich einen Abstand von 3,5 m statt einen solchen von 6 m ein,
wie dies gemäss § 265 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 aufgrund der Funktion dieser Parzelle als
Zufahrtsstrasse geboten wäre.
Die Baurekurskommission schloss am 19.
September 2002 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner beantragten
am 30. September/3. Oktober und 7. Oktober 2002 ebenfalls Abweisung der
Beschwerde, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt. In der Sache streitig ist lediglich noch die Frage, welchen Abstand
der geplante Neubau zur Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03 einhalten muss.
2.
Fehlen Baulinien für öffentliche und
private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine
Festsetzung nicht nötig, so haben gemäss § 265 Abs. 1 PBG
oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und
von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern, wie dies hier zutrifft, die
Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt.
Wie das Verwaltungsgericht im wegleitenden
Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) festgehalten hat, ist die
Abgrenzung zwischen Strassen und Wegen nicht scharf und kann sich vor allem
nicht nach der oft inkonsequenten Bezeichnung in Strassennamen,
Grundregistern und dergleichen richten. Neben dem technischen Ausbau ist vor allem
die Zweckbestimmung, insbesondere die Erschliessungsfunktion der Anlage von Bedeutung;
unter diesem Gesichtswinkel können die Zugangsnormalien des Regierungsrats vom
9.
Dezember 1987 als Richtlinie dienen.
a) Wie sich auf
Grund der Akten ergibt, weist die Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03,
welche die Parzellen der Beschwerdeführenden von den Baugrundstücken trennt,
auf den ersten 50 Metern ab der M-strasse eine vermarkte Breite von 4 m auf;
anschliessend verjüngt sie sich für die restlichen ca. 37 m bis zur N-strasse
auf 3 m. Die Ausfahrt in die N‑strasse ist für Motorfahrzeuge
gesperrt. Wie die Baurekurskommission unwidersprochen festgestellt hat, werden
heute über die Zufahrtsparzelle Kat.Nr. 03 die Grundstücke Kat.Nr. 04,
05, 06 und 07 erschlossen, die alle mit neueren Gebäuden überbaut sind, die insgesamt
fünf Wohneinheiten umfassen. Nach Auffassung der Baurekurskommission könnte
bei Ausschöpfung noch vorhandener Ausnützungsreserven die Zahl der
Wohneinheiten nicht mehr als ungefähr verdoppelt werden. Die Zufahrt zur
Tiefgarage des geplanten Neubaus mit 9 Wohneinheiten erfolgt nicht über die
Parzelle Kat.Nr. 03, sondern direkt ab der M-strasse.
b) Die Beschwerdeführenden machen geltend,
der vorbestehende Weg sei im Rahmen eines Quartierplanverfahrens auf eine
Breite von 4 m ausgebaut worden, um als Zufahrtsstrasse für die Grundstücke
Kat.Nrn. 04 – 07 sowie die Baugrundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 zu dienen. Die
vollständige Nutzung dieser Parzellen würde deutlich mehr als 10 Wohneinheiten
umfassen, was bereits der umstrittene Neubau mit 9 neuen Wohneinheiten zeige.
Die bereits überbauten Grundstücke seien deutlich unternutzt; falls der Trend
zum Bau von Mehrfamilienhäusern in diesem Quartier weiter zunehmen würde,
könnten sich die Wohneinheiten auf diesen Grundstücken deutlich mehr als
verdoppeln. Auf den Umstand, dass der private Beschwerdegegner die Zufahrt zur
Tiefgarage nicht über die Parzelle Kat.Nr. 03, sondern direkt ab der M-strasse
geplant habe, könne es nicht ankommen; entscheidend für die Klassifizierung
als Weg oder Strasse sei die Zahl der Wohneinheiten, die bei vollständiger
Nutzung auf den durch die betreffende Zufahrt zu erschliessenden Grundstücken
möglich sei. Entsprechend verlange auch § 128 Abs. 2 PBG, dass
Erschliessungsanlagen so auszulegen seien, dass sie bei vollständiger Nutzung
der erfassten Grundstücke genügten. Es sei mit dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn der zuerst bauende Strassenanstösser
einen Abstand von 6 m einhalten müsse, während der später Bauende, weil
er seine Liegenschaft nicht über die vorgesehene Zufahrt erschliesse, dafür
sorgen könne, dass sie auf Grund ihrer geringeren Erschliessungsbedeutung nur
noch als Weg qualifiziert werde, und deshalb nur den kleineren Abstand von
3,5 m einzuhalten habe.
c) Aufgrund ihres Ausbaus mit einer Breite
von 4 m im (ab der M-strasse) vorderen und von lediglich 3 m im
hinteren Teil ist die Zufahrtsparzelle Kat.Nr. 03 eher als Weg einzustufen;
auch die Tatsache, dass die nicht durchgehend befahrbare Strasse nur über Kehrmöglichkeiten
auf den Anstössergrundstücken verfügt, spricht für eine Qualifikation als Weg
(vgl. Anhang: Technische Anforderungen der Zugangsnormalien). Was die für die
Qualifikation ebenfalls massgebliche Zweckbestimmung betrifft, so trifft es
grundsätzlich zu, dass nicht allein die tatsächlich vorhandenen Wohneinheiten
massgeblich sein können,
sondern
dass auch die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf den erschlossenen Grundstücken
mitberücksichtigt werden müssen. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen,
wenn
sie erwogen hat, bei einer Beanspruchung der noch vorhandenen Ausnützungsreserven
wäre mit ungefähr einer Verdoppelung der Wohneinheiten zu rechnen. Indessen
ist es keinesfalls rechtsverletzend, wenn nicht auf das nach den
Bauvorschriften theoretisch mögliche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf
die unter den konkreten Umständen in absehbarer Zeit zu erwartende
Überbauungsdichte abgestellt wird. Da es sich nach der unbestrittenen
Feststellung der Vorinstanz bei den Liegenschaften Kat.Nrn. 04 – 07 um
neuere Gebäude handelt, ist nicht mit einer baldigen Überbauung mit
Mehrfamilienhäusern und einer entsprechenden Zunahme der Wohneinheiten zu
rechnen, so dass deshalb für diese Grundstücke von einem Erschliessungsbedarf
von 5 Wohneinheiten auszugehen ist. Selbst wenn zu dieser Zahl noch die 9
Wohneinheiten des Neubaus dazu gerechnet werden, die ebenfalls über die
Zufahrtsparzelle Kat.Nr. 03 erschlossen werden könnten, liegt die Erschliessungsfunktion
immer noch in einem Bereich, welche insbesondere auch mit Rücksicht auf den
gegebenen Ausbaustandard die Qualifikation als Weg als zulässig erscheinen
lässt. Wie erwähnt stellen die Zugangsnormalien bloss Richtlinien dar und hat
deshalb die Zahl von 10 Wohneinheiten nicht die Bedeutung einer strikten
Trennlinie. Vielmehr kommt es für die Qualifikation als Weg darauf an, ob
Ausbau und Funktion die Erschliessungsparzelle als Anlage erscheinen lassen,
die primär für den Fussgänger- und Fahrradverkehr bestimmt ist,
Motorfahrzeugverkehr hingegen nicht oder nur in beschränktem Umfang aufzunehmen
hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wie sich insbesondere im nicht
durchgehenden Ausbau auf 4 m und im Fehlen eines eigentlichen Kehrplatzes
zeigt. Auch das Neubauprojekt nutzt die Parzelle Kat.Nr. 03 in erster Linie als
Fussgängerzugang, indem die Zufahrt zur Tiefgarage direkt ab der M-strasse
vorgesehen ist.
Was schliesslich den grösseren Wegabstand
betrifft, den die Bauten auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden zur
Wegparzelle einhalten, so ist dieser bereits auf Grund der dortigen
Garagenvorplätze geboten. Dass ihnen die Bewilligung für ein Bauvorhaben ohne
solche Vorplätze und mit einem Abstand von weniger als 6 m verweigert worden
wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Von ungleicher Rechtsanwendung
kann keine Rede sein.
Dass sich auf dem Grundstück Kat.Nr. 1874 ein
Dentallabor mit regem Zubringerverkehr über die M-strasse befinde, haben die
Beschwerdeführenden ausdrücklich ”nur am Rande erwähnt”. Wenn im
Rekursentscheid nicht ausdrücklich auf eine solche Randbemerkung Bezug
genommen wurde, kann der Vorinstanz keine Gehörsverweigerung vorgeworfen
werden. Jedenfalls vermag der erwähnte Umstand keine andere Beurteilung der Erschliessungsfunktion
der Zufahrtsparzelle Kat.Nr. 03 zu rechtfertigen.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...