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Entscheid

VB.2002.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00276

18. September 2002Deutsch10 min

(URT.2002.6900)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, 1970 geborener Staatsangehöriger von X,

weilte vom 13. Juni bis 20. Dezember 1991 und ab 2. September 1992 im Kanton

Zürich. Am 27. Februar 1993 heiratete er eine hier niedergelassene Deutsche.

Zunächst ge­stützt darauf erhielt er eine später laufend und letztmals bis 26.

August 2001 verlängerte Auf­enthalts­bewilligung sowie Arbeitsbewilligungen. Im

Frühling 1997 hatten die Gatten ihre Wohngemeinschaft aufgegeben; am 23.

September 1998 wurde die Ehe ge­schieden. Mit Strafbefehl vom 3. März 1993

hatte die Bezirks­anwaltschaft Zürich über A wegen rechts­widrigen Betretens

des Landes sowie gro­ber Verkehrsregelverletzung 14 Tage Gefängnis bedingt und

eine Busse von Fr. 500.- ver­hängt; deshalb verwarnte ihn die Fremden­polizei

(heute Migrationsamt) des Kantons Zürich am 26. Mai 1993. Vom 1. No­vem­ber

1999 bis 1. Februar 2000 befand er sich in Untersuchungshaft; in diesem

Zusammen­hang verurteilte ihn das Bezirksgericht Bülach mit Erkenntnis vom 25.

April 2001 für ge­werbs­mässigen Diebstahl, Hehlerei und einschlägigen

(un)tauglichen Versuch sowie Wi­der­hand­lung gegen das Betäubungsmittelgesetz

zu 16 Monaten Gefängnis bedingt auf zwei Jah­re. Zufolge am 11. Fe­bru­ar 2002

began­genen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie gro­ber

Ver­kehrs­regelverletzung auferlegte ihm die Bezirksanwaltschaft Bülach mit

Strafbe­fehl vom 3. Mai 2002 drei Wochen Gefängnis bedingt und Fr. 1'500.-

Busse.

Am 27. April 2002 hatte A die 1967 geborene C

geheiratet, zu welcher er schon im Sommer 2000 gezogen war. Sie war am 28. Mai

1987 zu ihrem damaligen Gemahl in die Schweiz gekommen, besitzt seitdem eine

zuletzt bis 27. Mai 2003 verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich

und betätigte sich zunächst vornehmlich im Gastgewerbe sowie ab 1994 hauptsächlich

als Masseuse, musste aber auch Sozialhilfe beanspruchen. Der ersten, seit Mai

1990 getrennten und anno 1994 geschiedenen Ehe war 1989 der Sohn D entsprungen,

welcher soeben die Primarschule abgeschlossen hat.

Mit am 13. Juli

2001 zugestellter Verfügung vom 6. Juli 2001 verweigerte die Frem­denpolizei

eine Verlängerung von A's Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist bis

30. Sep­tember 2001, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

Erwägungen

II. Hiergegen liess A am 9. August 2001

rekurrieren und beantragen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie die

Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets auszusetzen, unter Entschädigungsfolge

zu Lasten des Staats. Die Fremdenpolizei teilte mit Schrei­ben vom 20. August

2001.

mit, der Rechtsmittelentscheid lasse sich hier abwarten.

Mit am 6. August 2002 zugestelltem Beschluss

vom 24. Juli 2002 wies der Zürcher Regierungsrat das Rechtsmittel ab, soweit es

nicht gegenstandslos geworden war, beauftrag­­te die Direktion für Soziales und

Sicherheit, dem Rekurrenten eine neue Frist zum Ver­lassen des Kantonsgebiets

anzusetzen, und auferlegte jenem seine Kosten.

Unterm 8. August 2002 forderte das

Migrationsamt A auf, das Kantonsge­biet bis 31. Oktober 2002 zu verlassen; tags

darauf dehnte das Bundesamt für Ausländerfra­gen diese Wegweisungsverfügung auf

die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechten­stein aus und verhängte gegen

ihn gleichzeitig eine Einreisesperre auf unbestimmte Dau­er.

III. A liess am 4. September 2002 mit

Beschwerde und dem Ansinnen ans Verwaltungsgericht gelangen, es seien in der

Sache der regierungsrätliche Beschluss aufzu­heben und ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie verfahrensmässig dem Rechts­mittel

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des

Staats. Schon weil sich der angefochtene Entscheid entgegen § 54 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht beigelegt fand

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N.

12), wurden von der Staatskanzlei die Akten beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1

VRG).

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerde fehlt ein Streitwert, und

als Vorinstanz hat hier der Regierungsrat gewirkt. Laut § 38 VRG ist über das

Rechtsmittel daher in Dreierbesetzung zu befinden. Das kann im Sinn von § 56

Abs. 2 VRG gegenwärtig ohne zusätzliche Weiterungen geschehen.

2.

a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG

gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht

offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufent­­halts- und

Niederlassungsbewilligungen, die AusländerInnen bundesrechtlich oder staats­­vertraglich

beanspruchen können (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­­gesetzes

vom 16. Dezember 1943, e contrario; BGE 127 II 161 E. 1a). Solches ist hier je­doch,

wie sich der Vorinstanz kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichten

lässt, nicht der Fall. Was die Beschwerde über weite Strecken ins­besondere

gegen E. 3 ff. des angefochtenen Entscheids vorbringt, hat mit dem Anrecht auf

eine Bewilligung und damit der Eintretensfrage nichts zu tun.

Immerhin "erhebt" die Beschwerde –

wenn grössten Teils auch ohne argumentative Untermauerung – "einen

Rechtsanspruch auf" Art. 5 Abs. 2 f., 8 Abs. 2, 9, 13 Abs. 1, 14 und 30

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 und 12 f. der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK); sie macht speziell geltend, zwischen dem Beschwerdeführer

und seinem hier gut integrierten Stiefsohn habe sich eine enge Beziehung

entwickelt.

Vorab unerfindlich bleibt, warum die Maxime,

staatliches Handeln müsse im öffent­­lichen Interesse liegen und die

Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2 BV), einen Aufenthaltsanspruch

begründen (vgl. BGr, 26. Juli 2002,2A.371/2002, E. 2.3, www.bger.ch, auch zum

Folgenden) oder warum ansonsten der Beschwerdeführer samt Gat­tin sowie

Stiefkind in diesem und dem Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert sein sollte

(vgl. zu Letzterem Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin

Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.145; VGr,

23.

Januar 2002, VB.2001.00318, E. 2, und 13. März 2002, VB.2001.00314, E.

6, je www.vgrzh.ch/rechtsprechung; zweitzitierter Entscheid bestätigt vom BGr,

2.

Mai 2002,2A.188/2002, E. 2.2.2, www.bger.ch). Ebenso wenig verleiht das

Willkürverbot von Art. 9 BV ein solches Anrecht; anders könnte es beim

Vertrauensprinzip stehen (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV), doch lassen sich

Ansatzpunkte für die Entwicklung erheblichen guten Glaubens hier nicht erkennen

(Uebersax, Rz. 5.146 ff.; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 4, und 13.

März 2002, VB.2001.00314, E. 4d, je www.vgrzh.ch/rechtsprechung; zweitzitierter

Entscheid bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002,2A.188/2002, E. 2.3, www.bger. ch).

Der Schutz von Privat- und Familienleben bzw. der Ehe nach Art. 13 f. BV und

Art. 12 EMRK geht auf in Art. 8 EMRK (Uebersax, Rz. 5.144; Denise Buser in:

Uebersax/Münch/Gei­ser/Ar­nold, Rz. 25.29; BGr, 7. November 2000,2A.372/2000,

E. 1c, und 15. März 2001,2A.551/2000, E. 4, sowie 17. Dezember 2001,

2A.402/2001, E. 3b, alle www.bger.ch; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 646), worauf es sogleich

zurückzukommen gilt. Endlich verlangen gerade in Fällen wie dem gegenwärtigen

weder Art. 30 BV noch Art. 13 EMRK eine gerichtliche Überprüfung von

Anordnungen der Verwaltung (Villiger, N. 649; Arthur Haefliger/Frank Schür­mann,

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S.

333.

ff.; BGE 126 II 377 E. 8d/bb; BGr, 19. Juni 2000,2P.132/2000, E. 2c/bb,

und 8. Oktober 2001,2P.245/2001, E. 1c/bb, je www.bger.ch; siehe ferner VGr,

3.

Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, bestätigt

vom BGr, 11. März 2002,2A.510/2001, E. 2, www.bger.ch).

b) Art. 8 EMRK könnte dem Beschwerdeführer

nur einen Aufenthaltsanspruch verschaffen, wenn er selbst sich auf den Schutz

des Privatlebens zu berufen vermöchte oder wenn seine Gattin bzw. ihr Kind (und

damit sie über dieses und er jedenfalls über sie im Sinn von Achtung des Ehe-

sowie Familienlebens) aus dem nämlichen Grund über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen würde (vgl. zu Letzterem als vorausgesetztem Anknüpfungsmerkmal

Uebersax, Rz. 5.157 f.; Niccolò Raselli/Christina Hausammann in:

Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 13.54 ff.+65; BGr, 15. Juli 2002,

2A.318/2002, E. 2.1.2, www.bger.ch). Das trifft indes – wie sogleich zu

zeigen – nicht zu, obwohl die Be­schwerde das lange Verweilen der genannten

drei Personen in der Schweiz streift. Ebenso wenig lässt sich den Akten etwas

zu sonstigen Verwandtenbeziehungen ent­nehmen, wel­che im Licht von Art. 8 EMRK

fremdenpolizeilich erheblich wären (vgl. zu einschlägigen

Abhängigkeitsverhältnissen Uebersax, Rz. 5.157; Raselli/Hausammann,

Rz. 13.65; BGr, 26. Juli 2002,2A.371/2002, E. 2.1, www.bger.ch).

Das

Bundesgericht hat eindeutig festgehalten, es käme höchstens dann in Betracht,

aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit

abzuleiten, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden, was

nur ganz ausnahms­weise zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Auch bei sehr langen

Aufenthalten in der Schweiz hat die Praxis bisher die Begründung eines

Bewilligungsanspruchs verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden

privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweis auf

einen unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994 [16 Jahre]; BGr, 29.

Januar 2002,2A.471/2001, E. 2b, www.bger.ch [ähnliche Situation wie ge­genwärtig];

VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung [19

Jahre, wobei der Beschwerdeführer kaum über soziale Beziehungen verfügte],

ebenso zum Folgenden; kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc

Spescha, Hand­­buch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 197;

Uebersax, Rz. 5.159). So etwas lässt sich weder beim Beschwerdeführer noch

bei seiner Gemahlin er­bli­cken. Dass de­ren Sohn hier aufwuchs und gerade die

Primarschule absolviert hat, ändert nichts. Die Pra­xis bejaht zwar für Kinder

in vergleichbaren Umständen mit ihrer Anpassungs­fähigkeit eine ge­wisse

Verwurzelung und das Anknüpfen von Kontakten über die Fa­milie hinaus, sieht da­rin

aber keine besonders intensiven Beziehungen, denen nebst jenen zu den

Angehörigen selb­ständige Bedeutung eignete (Raselli/Hausammann, Rz. 13.64;

VGr, 13. März 2002, VB.2001.00314, E. 4c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung,

bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002,2A.188/2002, E. 2.1, www.bger.ch; BGr, 26.

Juli 2002,2A.371/2002, E. 2.2, www.bger.ch).

Deshalb hat die Vorinstanz mit Fug keine

Rechtsmittelbelehrung erteilt und gilt es die Beschwerde nicht an die Hand zu

nehmen. Wie sich anmerken lässt, gäbe es bei Bejahung eines prinzipiellen

Anwesenheitsanspruchs gute Gründe, die nachgesuchte Bewilligung im Sinn der

vorinstanzlich angestellten Erwägungen zu verweigern.

c) Der angefochtene Beschluss wurde sofort

rechtskräftig, so dass die Beschwerde weder aufschiebende Wirkung entfaltet hat

noch sich ihr eine solche nachträglich verleihen liesse (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 7, §§ 55 N. 2+12, 66 N. 1 sowie

Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 5; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich

2001, S. 54 f. und 114 f.; anders der Beschwerdeführer). Da es dem

Verwaltungsgericht ohnehin an der Zuständigkeit gebricht, kann es den

Verfahrensantrag des Beschwerde­führers ebenso wenig unter dem Aspekt einer

vorsorglichen Massnahme behandeln (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 6 N. 19).

3.

Der als unterliegend zu betrachtende

Beschwerdeführer wird kraft § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

kostenpflichtig und kann deshalb auch keine Parteientschädigung nach § 17 Abs.

2.

VRG erhalten.

4.

Indem die

Kammer vom Fehlen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ausgegangen

ist (oben 2), hat sie zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verletzung

eines behaupteten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichts­­be­schwerde

zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge einer

Ver­letzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sach­ent­scheid).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

...