VB.2002.00277
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00277
13. November 2002Deutsch17 min
(URT.2002.7024)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00277
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Unzulässigkeit eines Sicherungsentzugs allein wegen regelmässigem, im Übrigen aber kontrolliertem und mässigem Haschischkonsums
Zuständigkeit (E. 1). Voraussetzungen des Sicherungsentzugs (E. 2a); insbesondere regelmässiger Drogenkonsum, sofern Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend voneinander getrennt werden (E. 2b). Verpflichtung der Behörde zur Anordnung eines Gutachtens (E. 2c). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (E. 2d). Ungenügen des vorliegend erstellten Gutachtens (E. 3a), da eine umassende Beurteilung der Fahreignung fehlt (insbesondere fehlende Stellungnahme zur Frage, ob der Beschwerdeführer Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend voneinander trennen kann; E. 3b). Die Entzugsbehörde durfte nicht auf das Gutachten abstellen; die Vorinstanz hätte ergänzende Abklärungen treffen müssen (E. 3c). Bei einem fakultativen Entzugsgrund (Missachtung von Auflagen) muss das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt werden (E. 4a). Unverhältnismässigkeit des Führerausweisentzugs, wenn der Lenker berufsbedingt Kontrolltermine versäumte; Ermessensmissbrauch der Vorinstanz (E. 4b). Aufhebung des vor- und erstinstanzlichen Entscheids (E. 5a); Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5b). Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (E. 6a). Verpflichtung des Gesuchstellers, die massgeblichen Tatsachen zur Beurteilung der Bedürftigkeit unaufgefordert darzulegen; vorliegend nicht erfüllt.
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung; im Übrigen vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ABHÄNGIGKEIT
ABSTINENZ
ADMINISTRATIVMASSNAHME
ARZTUNTERSUCHUNG
AUFLAGE
BEWEISWÜRDIGUNG
CANNABIS
DROGENKONSUM
DROGENSUCHT
FREIHEITSRECHTE
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
HASCHISCH
KONTROLLUNTERSUCHUNG
PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT
SICHERHEITSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. II BV
Art. 10 lit. II BV
Art. 14 lit. II c SVG
Art. 16 lit. I SVG
§ 7 lit. IV VRG
Art. 30 lit. I VZV
Publikationen:
RB 2002 Nr. 56
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren 25. Januar 1971, besitzt seit
1990 einen Führerausweis. Am 21. April 1991 wurde er von der Direktion für
Soziales und Sicherheit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt. Am 21.
Dezember 1992 wurde ihm der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand sowie Missachtung der Auflage der ”Alkohol-Fahrabstinenz” für sechs
Monate entzogen. Weitere Führerausweisentzüge von je einem Monat wurden wegen
Geschwindigkeitsüberschreitungen am 13. Dezember 1994 und 7. Dezember 2001
verfügt.
Nachdem bei
einer polizeilichen Personenkontrolle am 22. Oktober 1997 bei A 0,1 Gramm
Kokain und 12 Tabletten Ecstasy sichergestellt worden waren und er den Konsum
von Haschisch und Ecstasy zugegeben hatte, eröffnete das Amt für
Administrativmassnahmen ein Verfahren zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit und
ordnete es am 16. Dezember 1997 eine amtsärztliche Untersuchung zur
Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer an.
Gleichzeitig wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt
und angedroht, dass bei Säumnis der Führerausweis vorsorglich entzogen würde.
Nach Ablauf der Frist und nachdem A auch von der Möglichkeit einer
Stellungnahme zum vorsorglichen Führerausweisentzug keinen Gebrauch gemacht hatte,
wurde ihm am 24. Februar 1998 der Ausweis bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen vorsorglich entzogen und die Wiederaushändigung von einem
günstigen amtsärztlichen Gutachten und der Drogenabstinenz gemäss einem
beigelegtem Merkblatt abhängig gemacht. Auf Grund eines solchen Gutachtens vom
28. Juni 1999 wurde am 9. Juli 1999 der vorsorgliche Entzug aufgehoben und A
die Einhaltung bzw. Weiterführung der Drogenabstinenz unter ärztlicher
Aufsicht gemäss Merkblatt auferlegt; ausserdem sollte er nach sechs Monaten
einen ersten ärztlichen Bericht einreichen.
Mit der Begründung, der Nachweis der
kontrollierten Drogenabstinenz sei nicht erbracht worden, wurde A am 6. April
2000 erneut zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung aufgeboten. Gestützt auf
diese Untersuchung blieb A im Besitz des Führerausweises, doch verfügte die
Direktion für Sicherheit und Soziales am 14. Juli 2000, dass er den Nachweis
der Drogenabstinenz (inklusive Cannabis) gemäss Merkblättern zu erbringen und
in einem halben Jahr ein entsprechendes Zeugnis einzureichen habe.
Weil anhand des eingereichten
privatärztlichen Zeugnisses die Fahreignung nicht schlüssig beurteilt werden
könne, wurde A am 31. August 2001 erneut zu einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung aufgeboten, der er sich am 12. Oktober 2001 unterzog. Im
verkehrsmedizinischen Gutachten vom 27. Dezember 2001 hielt das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) fest, bei A bestehe ”ein
Abhängigkeitssyndrom von Cannabis”, weshalb seine Fahreignung nicht befürwortet
werden könne; gemäss eigenen Angaben konsumiere er regelmässig Cannabis zum
Stressabbau und er habe den Konsum weder im Vorfeld der verkehrsmedizinischen
Untersuchung noch nach dem Untersuchungstermin einstellen können, obwohl ihm
die entsprechenden Auflagen und mögliche Konsequenzen dargelegt worden seien.
Gestützt auf dieses Gutachten entzog die
Direktion für Soziales und Sicherheit A am 15. Februar 2002 den Führerausweis
auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von einem Jahr mit Wirkung
ab 22. Februar 2002. Die Wiedererteilung des Ausweises machte sie vom Ablauf
der festgesetzten Mindestentzugsdauer sowie vom günstigen Ausgang einer
amtsärztlichen Untersuchung abhängig. Einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 24. Juli 2002 ab, soweit er (in Bezug auf das Gesuch um
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung) nicht gegenstandslos geworden war.
Die Kosten wurden dem Rekurrenten auferlegt und ihm die Zusprechung einer
Parteientschädigung versagt.
III. Mit Beschwerde vom 2. September 2002
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:
”1. Der
regierungsrätliche Rekursentscheid und die Verfügung des Zürcher
Strassenverkehrsamtes vom 15. Februar 2002 seien aufzuheben, und es sei A der
Führerausweis ohne Auflage wiederzuerteilen.
2.
Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
A sei
für die Anwaltskosten im Rekursverfahren zu entschädigen.
4.
Unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zugunsten von A.
Eventualiter sei
A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
ihm in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.”
Die Direktion für Soziales und Sicherheit
beantragte am 16. September 2002 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am 20. September 2002.
Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2002
wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Wird
jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz
1.
i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).
2.
a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darf der
Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen
die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich
festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu
entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs von Führern,
die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder
anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis
gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit
einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der
Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder
erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine
mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug
gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das
Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das
Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass
der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans
Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug
setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer
Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des
Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib
305.
E. 5a). Allerdings setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Interesse
der Verkehrssicherheit den regelmässigen Konsum von illegalen Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet
ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende Fahreignung darf nach
dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der
Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn
die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d, 127 II 122 E.
3c).
c) Der Sicherungsentzug greift nach der
Rechtsprechung tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein (vgl.
Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Deshalb muss
dem Entzug von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse
und insbesondere des Drogenkonsums vorangehen. Das Ausmass der notwendigen
behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles;
bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein
gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 127 II 122 E. 3b). Dabei ist
die mit der Feststellung einer Drogenabhängigkeit generell verbundene
Unsicherheit zu berücksichtigen: Solange keine manifesten Folgeschäden
vorliegen, ist es sehr schwierig, aus einer einzigen oder sogar mehrmaligen
Untersuchung des Betroffenen zuverlässige Schlüsse zu ziehen (vgl. Rudolf
Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung
aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 457, 463). Für die medizinische
Beurteilung der Fahreignung bei Konsumenten harter Drogen wie Heroin und Kokain
kommt deshalb der Fähigkeit des Betroffenen zur Abstinenz hervorragende
Bedeutung zu; aus der Unfähigkeit, den Konsum harter Drogen trotz
Abstinenzauflage und laufender verkehrsmedizinischer Abklärung zu unterlassen,
wird geschlossen, der Proband sei auch nicht in der Lage, Drogenkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen (VGr, 15. März 2002, VB.2001.00382,
E. 2c, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. Hauri-Bionda, Tabellarische Darstellung auf S. 461).
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei
der Feststellung einer Abhängigkeit von Cannabis (BGE 124 II 559 E. 3c, auch
zum Folgenden). Grundsätzlich gibt es bei Cannabis keine physische
Abhängigkeit; der regelmässige Konsum kann allerdings zu einer gewissen
psychischen Abhängigkeit führen. Der Nachweis des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol
(THC) bzw. seiner Metaboliten im Urin ist noch lange nach dem Konsum möglich und
lässt für sich allein keinen Rückschluss auf Zeitpunkt, Häufigkeit und Dosis
des Haschischkonsums zu. Das Vorliegen THC-positiver Urinuntersuchungen ist
deshalb lediglich ein Indiz für einen abhängigen oder missbräuchlichen Konsum.
Zudem wird abgesehen von solchen Fällen missbräuchlichen oder abhängigen
Konsums Cannabis ähnlich wie Alkohol nicht in erster Linie zur Herbeiführung
eines Rauschzustands, sondern von ”normalen” Konsumenten (recreational users)
als Genussmittel zur Entspannung und zum Abschalten verwendet (vgl. Deutsches
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, sowie die von diesem
Gericht eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Günter Berghaus, Institut für
Rechtsmedizin der Universität Köln [http://www.medizin.uni-koeln.de/institute/rechtsmedizin/ga_bvg.html]
und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger, Interdisziplinäres Zentrum für
Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg
[http://www.psychologie.uni-wuerzburg.de/methoden/methff.html]).
d) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug
ist aber jedenfalls, dass der regelmässige Drogenkonsum die Fahreignung
beeinträchtigt, das heisst der Konsument mehr als jede andere Person der
Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden
oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet.
Sowohl nach den vom Bundesgericht in BGE 124
II 559 E. 4a–c zitierten Quellen als auch nach den im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 wiedergegebenen Expertenmeinungen
können nach dem Konsum von Cannabis fahrrelevante Leistungs- und
Verhaltenseinschränkungen auftreten. Ob und in welchem Umfang sich die möglichen
Einschränkungen im individuellen Fall realisieren, hängt jedoch wesentlich von
der Erfahrung des Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis der
aufgenommenen Wirkstoffe und der Zeitdauer seit Konsumende ab. Beim Rauchen
von Haschisch sind die deutlichsten Leistungseinbussen in der ersten Stunde
nach Rauchbeginn festzustellen. Sie gehen in der zweiten bis dritten Stunde
wieder zurück und reduzieren sich nach diesem Zeitraum auf nur noch wenige
Leistungseinbussen. Bei einem ”normalen” Cannabiskonsum (1 – 2 ”Joints” und
Wartezeit von 2 Stunden bis zum Fahrtantritt) liegt nach neueren Erkenntnissen
das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos von
Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration;
hingegen lässt die Kombination von Alkohol und Drogen oder Medikamenten das
Unfallrisiko dramatisch ansteigen (BVerfG, 1 BvR 2062/96, Ziff. 33 f.). Was die
Fähigkeit betrifft, Drogenkonsum und Fahren zu trennen, so sind gelegentliche
Konsumenten von Cannabis in der Regel in der Lage, konsumbedingte
Leistungseinbussen als solche zu erkennen; bei ”stark gewohnheitsmässigen”
Konsumenten ist das Trennungsvermögen dagegen deutlich vermindert. Auch das
Bundesgericht geht deshalb davon aus, dass ein regelmässiger, aber
kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein nicht den Schluss
auf eine fehlende Fahreignung erlaube (BGE 124 II 559 E. 4d und e; 127 II 122
E. 4b).
3.
Die verfügende Behörde und der
Regierungsrat als Rekursinstanz haben die Fahreignung des Beschwerdeführers
im Wesentlichen gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 27.
Dezember 2001 verneint. Dieses unterliegt als Beweismittel im Sinn von § 7 Abs.
1.
VRG der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Die Vorinstanzen konnten
sich dabei darauf beschränken, ob das Gutachten auf zutreffender Rechtsgrundlage
beruht, vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos ist und ob der
Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 N.
78).
a) Im Gutachten vom 27. Dezember 2001 kommt
das IRM zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einem ”Abhängigkeitssyndrom
von Cannabis”, weshalb seine Fahreignung nicht weiter befürwortet werden
könne. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die Vorgeschichte mit
Führerausweisentzügen (wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahr 1992 und
wegen übersetzter Geschwindigkeit im Jahr 1994) sowie eine 1997 ohne
Zusammenhang mit dem Strassenverkehr manifest gewordene Drogenproblematik
(anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellter Besitz von Ecstasy,
Cocain und Haschisch) und andererseits auf den vom Beschwerdeführer zugegebenen
Konsum von Cannabis an zwei bis drei Abenden pro Woche während des Fernsehens
zum ”Stressabbau” trotz rechtskräftig verfügter Abstinenzauflage.
b) Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger
Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende
Fahreignung, sondern es müssen die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,
namentlich hinsichtlich Häufigkeit, Mengen und Umstände des Cannabiskonsums und
des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohols, sowie zu
seiner Persönlichkeit beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4d und e; 127 II 122
E. 4b). Eine solche umfassende Beurteilung der Fahreignung lässt sich dem
Gutachten nicht entnehmen. Insbesondere setzt es sich nicht mit der
entscheidenden Frage auseinander, inwiefern aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht vollständig auf den Konsum von Cannabis verzichten will,
geschlossen werden kann, er sei nicht fähig, Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen. Weshalb der Beschwerdeführer an einem ”Abhängigkeitssyndrom
von Cannabis” leiden soll, ist im Gutachten nicht schlüssig begründet. Der vom
Beschwerdeführer zugegebene Konsum von Haschisch an zwei bis drei Abenden pro
Woche während des Fernsehens liegt im Bereich eines regelmässigen, aber
kontrollierten und mässigen Konsums im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Ob die im Urin des Beschwerdeführers festgestellten THC-Werte
die Konsumangaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen lassen,
lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer
zugegebenermassen die rechtskräftig verfügte Abstinenzauflage missachtet; aus
dieser in voller Kenntnis möglicher Konsequenzen erfolgten Übertretung des Abstinenzgebots
kann jedoch ohne Bezugnahme auf die Beweggründe und die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers nicht ohne weiteres abgeleitet werden, er vermöge Drogenkonsum
und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen. Jedenfalls müsste in diesem Zusammenhang
berücksichtigt werden, dass die über längere Zeit erfolgten Untersuchungen belegen,
dass der Beschwerdeführer neben dem zugegebenen mässigen Konsum von Haschisch
und Alkohol keine weiteren Drogen mehr konsumiert und seit dem Führerausweisentzugvom
21.
Dezember 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand keine im Zusammenhang
mit Alkohol- oder Drogenkonsum in Zusammenhang stehende Vorkommnisse im
Strassenverkehr aktenkundig sind.
c) Das Gutachten erweist sich nach dem
Gesagten als mangelhaft. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht darauf
abstellen dürfen, womit sich der von ihr verfügte Führerausweisentzug als
rechtswidrig erweist. Die Vorinstanz hat keine ergänzenden Abklärungen getroffen,
womit ihr Entscheid ebenfalls unter einem Mangel leidet (vgl. BGE 127 II 122
E. 4b).
4.
Gemäss der vorinstanzlichen Alternativbegründung hätte der
Ausweis auch wegen der Missachtung von Auflagen entzogen werden können (zweiter
Satzteil von Art. 16 Abs. 1 SVG).
a) Das Missachten von Auflagen bildet im Gegensatz zur
Drogensucht einen fakultativen Entzugsgrund (André Bussy/Baptiste Rusconi, Code
suisse de la circulation routière, 3. A., Lausanne 1996, Kommentar zu Art. 16
SVG Rz. 5.3.1). Ob die Verwaltung allein deswegen einen Entzug anordnet, steht
zwar grundsätzlich in ihrem Ermessen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in
ihrem Entscheid völlig frei wäre (BGE 122 I 267, 272). Vielmehr ist sie an
rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV), insbesondere an das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Berührt ein Eingriff, wie hier
(BGE 127 II 122 E. 3b), die Persönlichkeit des Betroffenen in besonderer
Weise, muss der Verhältnismässigkeitsgrundsatz umso genauere Beachtung finden
(Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV).
b) Vorliegend versäumte der Beschwerdeführer zwar einige
Kontrolltermine; die Gründe hierfür waren jedoch zumindest teilweise berufsbedingt
oder darauf zurückzuführen, dass es bei den Terminabsprachen zwischen
Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin offenbar zu Unstimmigkeiten kam. Das
öffentliche Interesse an der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten
Fahrzeuglenkern (Art. 30 Abs. 1 VZV) vermag in einem solchen Fall den Entzug
einer Polizeierlaubnis nicht zu rechtfertigen. Das private Interesse am Lenken
von Motorfahrzeugen muss hier umso mehr überwiegen, als die den
Kontrollterminen zu Grunde liegende Pflicht zur Totalabstinenz an Bedeutung
einbüsst, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit
längerem keine harten Drogen mehr konsumiert. Der Ausweisentzug erweist sich
damit nicht nur als unzumutbar, sondern bereits als ungeeignet, etwas zur
Verkehrssicherheit beizutragen. Er lässt sich umso weniger aufrecht erhalten,
als es die Vorinstanz versäumte, ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
BV) durch eine sorgfältige Interessenabwägung nachzukommen. Ihr Entscheid
erweist sich auch unter diesem Gesichtswinkel als unhaltbar und somit wegen
Ermessensmissbrauch als rechtsverletzend (vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
5.
a) Nach dem Gesagten ist neben dem erstinstanzlichen auch
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Damit gelangt der Beschwerdeführer
wieder in den Besitz seines Führerausweises. Der Beschwerdegegnerin ist es
selbstverständlich unbenommen, ein Gutachten anzuordnen, das diesmal die
entscheidenden Fragen vollständig beantwortet (vgl. E. 3b).
b) Bei diesem Ausgang sind die
Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Diese ist überdies zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an den
nunmehr obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Als angemessen erweisen sich für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zusammen
Fr. 3'000.-.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
a) Privaten ist gestützt auf § 16 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Unter den nämlichen
Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
Art. 29 Abs. 3 BV; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264
E. 3b; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996,
Rz. 1181).
b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung
seines Gesuchs lediglich vor, es handle sich bei der Streitsache um eine von
einem Laien nicht zu bewältigende juristische Angelegenheit und er sei nicht in
der Lage, neben seinen Auslagen fürs Leben Anwalts- und Prozesskosten zu
tragen. Die vorliegende Angelegenheit habe ihn viel Geld gekostet, namentlich
auch die Urinkontrollen und Arztuntersuchungen; er sei arbeitslos gewesen und
habe mit der Arbeitslosenunterstützung seinen Bedarf nicht decken können,
weshalb sein einziges Bankkonto einen negativen Saldo von Fr. 1'102.- aufweise.
Mit diesen Vorbringen ist eine
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht dargetan. Wie er selber vorbringt,
ist er seit 22. Juli 2002 wieder voll erwerbstätig. Auch unter Berücksichtigung
der geltend gemachten Bankschuld ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, die
Verfahrenskosten ohne Schmälerung seines Grundbedarfs zu decken (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein,
nach den Tatsachen zu forschen, aus welchen die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ersichtlich ist; er hat die massgeblichen Umstände unaufgefordert
darzulegen, so insbesondere eine Zusammenstellung seiner Einkünfte und seines
Grundbedarfs einzureichen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG sowie BGE 120 Ia 179 E.
3a).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Demgemäss werden der Rekursentscheid vom 24. Juli 2002 sowie der
Führerausweisentzug vom 15. Februar 2002 aufgehoben.
2.
…