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Entscheid

VB.2002.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00277

13. November 2002Deutsch17 min

(URT.2002.7024)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren 25. Januar 1971, besitzt seit

1990 einen Führerausweis. Am 21. April 1991 wurde er von der Direktion für

Soziales und Sicherheit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt. Am 21.

Dezember 1992 wurde ihm der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem

Zustand sowie Missachtung der Auflage der ”Al­kohol-Fahrabstinenz” für sechs

Monate entzogen. Weitere Führerausweisentzüge von je einem Monat wurden wegen

Geschwindigkeitsüberschreitungen am 13. Dezember 1994 und 7. Dezember 2001

verfügt.

Nachdem bei

einer polizeilichen Personenkontrolle am 22. Oktober 1997 bei A 0,1 Gramm

Kokain und 12 Tabletten Ecstasy sichergestellt worden waren und er den Konsum

von Haschisch und Ecstasy zugegeben hatte, eröffnete das Amt für

Administrativmassnahmen ein Verfahren zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit und

ordnete es am 16. De­zember 1997 eine amtsärztliche Untersuchung zur

Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Mo­torfahrzeugführer an.

Gleichzeitig wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt

und angedroht, dass bei Säumnis der Führerausweis vorsorglich entzogen würde.

Nach Ablauf der Frist und nachdem A auch von der Möglichkeit einer

Stellungnahme zum vorsorglichen Führerausweisentzug keinen Gebrauch gemacht hat­te,

wurde ihm am 24. Fe­bruar 1998 der Ausweis bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen vor­­sorglich entzogen und die Wiederaushändigung von einem

günstigen amtsärztlichen Gut­achten und der Drogenabstinenz gemäss einem

beigelegtem Merkblatt abhängig gemacht. Auf Grund eines solchen Gut­achtens vom

28. Juni 1999 wurde am 9. Juli 1999 der vorsorgli­che Entzug aufgehoben und A

die Einhaltung bzw. Weiterführung der Drogenab­stinenz unter ärztlicher

Aufsicht ge­mäss Merkblatt auferlegt; ausserdem sollte er nach sechs Monaten

einen ersten ärztlichen Be­richt einreichen.

Mit der Begründung, der Nachweis der

kontrollierten Drogenabstinenz sei nicht erbracht worden, wurde A am 6. April

2000 erneut zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung aufgeboten. Gestützt auf

diese Untersuchung blieb A im Besitz des Füh­rerausweises, doch verfügte die

Direktion für Sicherheit und Soziales am 14. Juli 2000, dass er den Nachweis

der Drogenabstinenz (inklusive Cannabis) gemäss Merkblättern zu er­bringen und

in einem halben Jahr ein entsprechendes Zeugnis einzureichen habe.

Weil anhand des eingereichten

privatärztlichen Zeugnisses die Fahreignung nicht schlüssig beurteilt werden

könne, wurde A am 31. August 2001 erneut zu einer verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung aufgeboten, der er sich am 12. Oktober 2001 unterzog. Im

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 27. Dezember 2001 hielt das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) fest, bei A bestehe ”ein

Abhängigkeitssyndrom von Cannabis”, weshalb seine Fahreignung nicht befürwortet

werden kön­ne; gemäss eigenen Angaben konsumiere er regelmässig Cannabis zum

Stressabbau und er habe den Konsum weder im Vorfeld der verkehrsmedizinischen

Untersuchung noch nach dem Unter­suchungstermin einstellen können, obwohl ihm

die entsprechenden Auflagen und mögliche Konsequenzen dargelegt worden seien.

Gestützt auf dieses Gutachten entzog die

Direktion für Soziales und Sicherheit A am 15. Februar 2002 den Führerausweis

auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dau­er von einem Jahr mit Wirkung

ab 22. Februar 2002. Die Wiedererteilung des Ausweises machte sie vom Ablauf

der festgesetzten Mindestentzugsdauer sowie vom günstigen Aus­gang einer

amtsärztlichen Untersuchung abhängig. Einem allfälligen Rekurs wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 24. Juli 2002 ab, so­weit er (in Bezug auf das Gesuch um

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung) nicht gegenstandslos geworden war.

Die Kosten wurden dem Rekurrenten auferlegt und ihm die Zusprechung einer

Parteientschädigung versagt.

III. Mit Beschwerde vom 2. September 2002

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:

”1. Der

regierungsrätliche Rekursentscheid und die Verfügung des Zürcher

Strassenverkehrsamtes vom 15. Februar 2002 seien aufzuheben, und es sei A der

Führerausweis ohne Auflage wiederzuerteilen.

2.

Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

A sei

für die Anwaltskosten im Rekursverfahren zu entschädigen.

4.

Unter

Kosten und Entschädigungsfolgen zugunsten von A.

Eventualiter sei

A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

ihm in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.”

Die Direktion für Soziales und Sicherheit

beantragte am 16. September 2002 die voll­­umfängliche Abweisung der

Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am 20. September 2002.

Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2002

wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden

Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Administrativmassnahmen im

Stras­­­­senverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2

lit. a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Wird

jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz

1.

i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).

2.

a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darf der

Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen

die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nach­­träglich

festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder

nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu

entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der

Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs von Führern,

die aus medizinischen oder charakterlichen Grün­den, wegen Trunksucht oder

anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Füh­ren von

Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis

gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit

einer Pro­­bezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der

Probezeit kann der Aus­weis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder

erteilt werden; in der Regel wird hier­für der Nachweis der Heilung durch eine

mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.

b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug

gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das

Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das

Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass

der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans

Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu

setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug

setzt den Nachweis ei­ner derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer

Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des

Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib

305.

E. 5a). Allerdings setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Interesse

der Verkehrssicher­heit den regelmässigen Konsum von illegalen Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach ge­­eig­net

ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende Fahreignung darf nach

dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der

Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn

die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d, 127 II 122 E.

3c).

c) Der Sicherungsentzug greift nach der

Rechtsprechung tief in den Persönlichkeits­bereich des Betroffenen ein (vgl.

Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Deshalb muss

dem Entzug von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse

und insbesondere des Drogenkonsums vorangehen. Das Ausmass der not­­wendigen

behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles;

bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein

gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 127 II 122 E. 3b). Dabei ist

die mit der Feststellung einer Drogenabhängigkeit generell verbundene

Unsicherheit zu berücksichtigen: Solange keine manifesten Folgeschäden

vorliegen, ist es sehr schwierig, aus einer einzigen oder sogar mehrmaligen

Untersuchung des Betroffenen zuverlässige Schlüsse zu ziehen (vgl. Rudolf

Hauri-Bionda, Drogen/­Me­di­ka­mente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung

aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 457, 463). Für die medizinische

Beurteilung der Fahreignung bei Konsumenten harter Drogen wie Heroin und Kokain

kommt deshalb der Fähigkeit des Betroffenen zur Abstinenz hervorragende

Bedeutung zu; aus der Unfähigkeit, den Konsum harter Drogen trotz

Abstinenzauflage und laufender verkehrsmedizinischer Abklärung zu unterlassen,

wird geschlossen, der Proband sei auch nicht in der Lage, Drogenkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen (VGr, 15. März 2002, VB.2001.00382,

E. 2c, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. Hauri-Bionda, Tabellarische Darstellung auf S. 461).

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei

der Feststellung einer Abhängigkeit von Cannabis (BGE 124 II 559 E. 3c, auch

zum Folgenden). Grundsätzlich gibt es bei Can­na­bis keine physische

Abhängigkeit; der regelmässige Konsum kann allerdings zu einer ge­­­wissen

psychischen Abhängigkeit führen. Der Nachweis des Cannabis-Wirkstoffes Tetra­hydrocannabinol

(THC) bzw. seiner Metaboliten im Urin ist noch lange nach dem Konsum möglich und

lässt für sich allein keinen Rückschluss auf Zeitpunkt, Häufigkeit und Do­sis

des Haschischkonsums zu. Das Vorliegen THC-positiver Urinuntersuchungen ist

deshalb lediglich ein Indiz für einen abhängigen oder missbräuchlichen Konsum.

Zudem wird abgesehen von solchen Fällen missbräuchlichen oder abhängigen

Konsums Cannabis ähnlich wie Alkohol nicht in erster Linie zur Herbeiführung

eines Rauschzustands, sondern von ”normalen” Konsumenten (recreational users)

als Genussmittel zur Entspannung und zum Abschalten verwendet (vgl. Deutsches

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, sowie die von diesem

Gericht eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Günter Berghaus, Institut für

Rechtsmedizin der Universität Köln [http://www.medizin.uni-koeln.de/institute/rechtsmedizin/ga_bvg.html]

und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger, Interdisziplinäres Zentrum für

Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg

[http://www.psychologie.uni-wuerzburg.de/methoden/methff.html]).

d) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug

ist aber jedenfalls, dass der regelmäs­si­ge Drogenkonsum die Fahreignung

beeinträchtigt, das heisst der Konsument mehr als je­de andere Person der

Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dau­ern­den

oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleis­tet.

Sowohl nach den vom Bundesgericht in BGE 124

II 559 E. 4a–c zitierten Quellen als auch nach den im Urteil des

Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 wiedergegebenen Expertenmeinungen

können nach dem Konsum von Cannabis fahrrelevante Leis­tungs- und

Verhaltenseinschränkungen auftreten. Ob und in welchem Umfang sich die mög­­lichen

Einschränkungen im individuellen Fall realisieren, hängt jedoch wesentlich von

der Erfahrung des Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis der

aufgenomme­nen Wirkstoffe und der Zeitdauer seit Konsumende ab. Beim Rauchen

von Haschisch sind die deutlichsten Leistungseinbussen in der ersten Stunde

nach Rauchbeginn festzustel­len. Sie gehen in der zweiten bis dritten Stunde

wieder zurück und reduzieren sich nach die­sem Zeitraum auf nur noch wenige

Leistungseinbussen. Bei einem ”normalen” Can­nabis­­konsum (1 – 2 ”Joints” und

Wartezeit von 2 Stunden bis zum Fahrtantritt) liegt nach neueren Erkenntnissen

das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos von

Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration;

hingegen lässt die Kombination von Alkohol und Drogen oder Medikamenten das

Unfallrisiko dramatisch ansteigen (BVerfG, 1 BvR 2062/96, Ziff. 33 f.). Was die

Fähigkeit betrifft, Drogenkonsum und Fahren zu trennen, so sind gelegentliche

Konsumenten von Cannabis in der Regel in der Lage, konsumbedingte

Leistungseinbussen als solche zu erkennen; bei ”stark gewohnheitsmässigen”

Konsumenten ist das Trennungsvermögen dagegen deutlich vermindert. Auch das

Bundesgericht geht deshalb davon aus, dass ein regelmässiger, aber

kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein nicht den Schluss

auf eine feh­lende Fahreignung erlaube (BGE 124 II 559 E. 4d und e; 127 II 122

E. 4b).

3.

Die verfügende Behörde und der

Regierungsrat als Rekursinstanz haben die Fahr­­­eignung des Beschwerdeführers

im Wesentlichen gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 27.

Dezember 2001 verneint. Dieses unterliegt als Beweismittel im Sinn von § 7 Abs.

1.

VRG der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Die Vorinstanzen konnten

sich dabei darauf beschränken, ob das Gutachten auf zutreffender Rechtsgrund­lage

beruht, vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos ist und ob der

Gutachter hinreichen­de Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat

(Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 N.

78).

a) Im Gutachten vom 27. Dezember 2001 kommt

das IRM zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einem ”Abhängigkeitssyndrom

von Cannabis”, weshalb seine Fahr­­eignung nicht weiter befürwortet werden

könne. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die Vorgeschichte mit

Führerausweisentzügen (wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahr 1992 und

wegen übersetzter Geschwindigkeit im Jahr 1994) sowie eine 1997 ohne

Zusammenhang mit dem Strassenverkehr manifest gewordene Drogenproblema­­tik

(anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellter Besitz von Ecstasy,

Cocain und Haschisch) und andererseits auf den vom Beschwerdeführer zugegebenen

Konsum von Cannabis an zwei bis drei Abenden pro Woche während des Fernsehens

zum ”Stressabbau” trotz rechtskräftig verfügter Abstinenzauflage.

b) Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kon­trollierter und mässiger

Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende

Fahreignung, sondern es müssen die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,

namentlich hinsichtlich Häufigkeit, Mengen und Umstände des Cannabiskonsums und

des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohols, sowie zu

seiner Persön­lichkeit beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4d und e; 127 II 122

E. 4b). Eine solche umfassende Beurteilung der Fahreignung lässt sich dem

Gutachten nicht entnehmen. Insbesondere setzt es sich nicht mit der

entscheidenden Frage auseinander, inwiefern aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nicht vollständig auf den Konsum von Cannabis verzichten will,

geschlossen werden kann, er sei nicht fähig, Drogenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen. Weshalb der Beschwerdeführer an einem ”Abhängigkeits­syn­drom

von Cannabis” leiden soll, ist im Gutachten nicht schlüssig begründet. Der vom

Beschwerdeführer zugegebene Konsum von Haschisch an zwei bis drei Abenden pro

Woche während des Fernsehens liegt im Bereich eines regelmässigen, aber

kontrollierten und mäs­sigen Konsums im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Ob die im Urin des Be­schwerdeführers festgestellten THC-Werte

die Konsumangaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen lassen,

lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer

zugegebenermassen die rechtskräftig verfügte Abstinenzauflage missach­tet; aus

dieser in voller Kenntnis möglicher Konsequenzen erfolgten Übertretung des Ab­stinenzgebots

kann jedoch ohne Bezugnahme auf die Beweggründe und die Persönlichkeit des

Beschwerdeführers nicht ohne weiteres abgeleitet werden, er vermöge Drogenkonsum

und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen. Jedenfalls müsste in diesem Zusam­­menhang

berücksichtigt werden, dass die über längere Zeit erfolgten Untersuchungen be­legen,

dass der Beschwerdeführer neben dem zugegebenen mässigen Konsum von Haschisch

und Alkohol keine weiteren Drogen mehr konsumiert und seit dem Führerausweis­entzugvom

21.

Dezember 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand keine im Zusammenhang

mit Alkohol- oder Drogenkonsum in Zusammenhang stehende Vorkommnisse im

Strassenverkehr aktenkundig sind.

c) Das Gutachten erweist sich nach dem

Gesagten als mangelhaft. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht darauf

abstellen dürfen, womit sich der von ihr verfügte Führerausweisentzug als

rechtswidrig erweist. Die Vorinstanz hat keine ergänzenden Abklärungen getroffen,

womit ihr Entscheid ebenfalls unter einem Mangel leidet (vgl. BGE 127 II 122

E. 4b).

4.

Gemäss der vorinstanzlichen Alternativbegründung hätte der

Ausweis auch wegen der Missachtung von Auflagen entzogen werden können (zweiter

Satzteil von Art. 16 Abs. 1 SVG).

a) Das Missachten von Auflagen bildet im Gegensatz zur

Drogensucht einen fakultativen Entzugsgrund (André Bussy/Baptiste Rusconi, Code

suisse de la circulation routiè­re, 3. A., Lausanne 1996, Kommentar zu Art. 16

SVG Rz. 5.3.1). Ob die Verwaltung allein deswegen einen Entzug anordnet, steht

zwar grundsätzlich in ihrem Ermessen. Dies bedeu­tet jedoch nicht, dass sie in

ihrem Entscheid völlig frei wäre (BGE 122 I 267, 272). Vielmehr ist sie an

rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV), insbesondere an das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Berührt ein Eingriff, wie hier

(BGE 127 II 122 E. 3b), die Persönlichkeit des Betroffenen in besonderer

Weise, muss der Verhältnismässigkeitsgrundsatz umso genauere Beachtung finden

(Art. 36 Abs. 3 BV in Ver­bindung mit Art. 10 Abs. 2 BV).

b) Vorliegend versäumte der Beschwerdeführer zwar einige

Kontrolltermine; die Gründe hierfür waren jedoch zumindest teilweise berufsbedingt

oder darauf zurückzuführen, dass es bei den Terminabsprachen zwischen

Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin offenbar zu Unstimmigkeiten kam. Das

öffentliche Interesse an der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten

Fahrzeuglenkern (Art. 30 Abs. 1 VZV) vermag in einem solchen Fall den Entzug

einer Polizeierlaubnis nicht zu rechtfertigen. Das private Interesse am Len­ken

von Motorfahrzeugen muss hier umso mehr überwiegen, als die den

Kontrollterminen zu Grunde liegende Pflicht zur Totalabstinenz an Bedeutung

einbüsst, wenn man berücksich­tigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit

längerem keine harten Drogen mehr konsu­miert. Der Ausweisentzug erweist sich

damit nicht nur als unzumutbar, sondern bereits als ungeeignet, etwas zur

Verkehrssicherheit beizutragen. Er lässt sich umso weniger aufrecht erhalten,

als es die Vorinstanz versäumte, ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2

BV) durch eine sorgfältige Interessenabwägung nachzukommen. Ihr Entscheid

erweist sich auch unter diesem Gesichtswinkel als unhaltbar und somit wegen

Ermessensmissbrauch als rechtsverletzend (vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

5.

a) Nach dem Gesagten ist neben dem erstinstanzlichen auch

der vorinstanzliche Ent­scheid aufzuheben. Damit gelangt der Beschwerdeführer

wieder in den Besitz seines Füh­rerausweises. Der Beschwerdegegnerin ist es

selbstverständlich unbenommen, ein Gutachten anzuordnen, das diesmal die

entscheidenden Fragen vollständig beantwortet (vgl. E. 3b).

b) Bei diesem Ausgang sind die

Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuer­legen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Diese ist überdies zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an den

nunmehr obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Als angemessen erweisen sich für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zusammen

Fr. 3'000.-.

6.

Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

a) Privaten ist gestützt auf § 16 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG auf entspre­chen­des Ersuchen die Bezah­lung von

Verfahrenskosten zu erlassen, wenn ihnen die nöti­gen Mittel fehlen und ihre

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Unter den nämlichen

Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unent­gelt­­lichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;

Art. 29 Abs. 3 BV; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264

E. 3b; René Rhinow/Heinrich Kol­ler/Chri­sti­na Kiss, Öffentliches Pro­zessrecht

und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996,

Rz. 1181).

b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung

seines Gesuchs lediglich vor, es handle sich bei der Streitsache um eine von

einem Laien nicht zu bewältigende juristische Angelegenheit und er sei nicht in

der Lage, neben seinen Auslagen fürs Leben Anwalts- und Prozesskosten zu

tragen. Die vorliegende Angelegenheit habe ihn viel Geld gekostet, namentlich

auch die Urinkontrollen und Arztuntersuchungen; er sei arbeitslos gewesen und

habe mit der Arbeitslosenunterstützung seinen Bedarf nicht decken können,

weshalb sein einziges Bankkonto einen negativen Saldo von Fr. 1'102.- aufweise.

Mit diesen Vorbringen ist eine

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht dargetan. Wie er selber vorbringt,

ist er seit 22. Juli 2002 wieder voll erwerbstätig. Auch unter Berücksichtigung

der geltend gemachten Bankschuld ist unter diesen Umständen nicht er­sichtlich,

inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, die

Verfahrenskosten ohne Schmälerung seines Grundbedarfs zu decken (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein,

nach den Tatsachen zu forschen, aus welchen die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ersichtlich ist; er hat die massgeblichen Umstände un­aufgefordert

darzulegen, so insbesondere eine Zusammenstellung seiner Einkünfte und seines

Grundbedarfs einzureichen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG sowie BGE 120 Ia 179 E.

3a).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Demgemäss werden der Rekursentscheid vom 24. Juli 2002 sowie der

Führerausweisentzug vom 15. Februar 2002 aufgehoben.

2.