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Entscheid

VB.2002.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00278

23. Oktober 2002Deutsch18 min

(URT.2002.6971)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Der 1968 geborene und heute in X

wohnhafte A wurde mit Ur­teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März

1996 wegen mehr­facher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 15

Monaten Gefängnis verurteilt, abzüglich 15 Tage erstandener Untersuchungshaft.

Diese Strafe verbüsste er – zusam­men mit einem Strafrest von acht Monaten und

18 Tagen Gefängnis gemäss Entscheid des Präsidenten der Strafvoll­zugskommission

des Kantons Y, sowie 41 Tagen Haft gemäss vier Bussenumwandlungen des

Statthalteramtes Zürich – ab 18. November 1996. Gemäss Verfügung vom 21. Januar

1998 wurde er am 22. März 1998 bedingt aus dem Straf­vollzug entlassen, unter

Anset­zung einer Probezeit von zwei Jahren.

Am 4. November 1999 wurde A von der

Bezirksanwaltschaft Zürich we­gen Verletzung von Verkehrsregeln, Vereitelung

einer Blutprobe und weiterer Strassenverkehrsdelik­te mit 90 Tagen Gefängnis

unbedingt bestraft. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 verzich­tete der

Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich auf einen Widerruf der bedingten Entlassung

vom 22. März 1998, verlängerte jedoch die Probezeit für den Voll­zug der

Reststrafe um ein Jahr.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft

Zürich vom 22. September 2000 wurde A wegen einfacher Körperverletzung und

Tätlichkeit, begangen am 18. Dezember 1999, zu vier Tagen Gefängnis unbedingt

verurteilt.

B. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug

(AJV) vom 10. Juni 2002 ordnete den Widerruf der bedingten Entlassung vom 22.

März 1998 und die Verbüssung des Strafrests von 239 Tagen Gefängnis an. Am 11.

Juni 2002 ging beim AJV eine Stellungnahme des Rechtsvertreters A‘s ein, welche

als Wiedererwägungsgesuch behan­delt wurde. Im Rahmen der Behandlung des

Wiedererwägungsgesuchs wurde auch nach­träglich das rechtliche Gehör gewährt.

Das AJV ordnete in seinem Wiedererwägungsent­scheid vom 27. Juni 2002 den

Widerruf der bedingten Entlassung an. Einem allfälligen Rekurs wurde mit dieser

Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 liess A bei

der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs gegen den Entscheid des AJV vom

27.

Juni 2002 erheben mit dem Be­gehren, seine bedingte Entlassung sei nicht zu

widerrufen. Vielmehr sei ihm erneut die Pro­bezeit zu verlängern. Zudem sei ihm

in der Person seines Rechtsbeistandes ein unentgelt­licher Rechtsvertreter

beizugeben. Sodann liess er am 31. Juli 2002 den zusätzlichen An­trag stellen,

die mit der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung des

Rekurses sei wieder herzustellen.

Mit separater Verfügung vom 2. August 2002

wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder hergestellt. In der Sache

wurde der Rekurs mit eingehender Begründung, die sich insbesondere auch mit der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts befasste, am 23. August 2002 abgewiesen.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde entsprochen.

III. Gegen diesen Rekursentscheid liess A am

9.

September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die

folgenden Anträge stellen:

"1. Die Verfügung der

Justizdirektion vom 23. August 2002 sei dahingehend zu korrigieren, dass der

Rekurs des BF (gegen die Verfügung der BG vom 27. Juni 2002) gutgeheissen wird.

2.

Die von Gesetzes wegen dieser Beschwerde

zukommenden aufschieben­den Wirkungen seien nicht zu entziehen (§ 55 Abs. 2

VRG).

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerde­­gegnerin."

Diese

Hauptbegehren wurden durch den prozessualen Antrag ergänzt, für die Anhand­nahme

der Beschwerde auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. In der Be­gründung

verweist die Beschwerde weiter darauf, dass Beschwerdeführer wie Beschwer­de­geg­ner

we­gen der auf den 16. September 2002 vorgesehenen Entlassung des Beschwerdefüh­rers

aus der Halbgefangenschaft zumindest hinsichtlich des Entzugs der

aufschiebenden Wirkungen auf einen präsidialen Entscheid angewiesen seien.

Die Vorinstanz schloss in ihrer

Vernehmlassung vom 12. September 2002 auf Abwei­sung der Beschwerde, wobei sie

sich ablehnend zum neuen beschwerdeführerischen Ar­gument der

Vollstreckungsverjährung äusserte. Die Beschwerdeantwort des AJV vom 23.

September 2002 beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) ist zwar die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen An­ord­nungen

in Straf‑ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und

Mass­nah­men, grund­­sätzlich unzulässig. Soweit jedoch die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes­gericht offensteht, ist die

Beschwerde gleichwohl zulässig (§ 43 Abs. 2 VRG; Art. 98a des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).

Die Frage des

Widerrufs der bedingten Entlassung unterliegt der eidgenössischen Ver­waltungsgerichtsbeschwerde

(vgl. Art. 97 ff. OG; Günter Stratenwerth, Schweizeri­sches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 3 Rz. 90), woraus

die Zulässigkeit der kan­tonalen Beschwerde folgt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

b) Gestützt auf

§ 38 Abs. 2 lit. b VRG fiele die Beurteilung der vorliegenden

Streitsache in die ein­zelrichterliche Kompetenz. Laut § 38 Abs. 3 VRG kann die

Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen

werden. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Entscheid des Einzelrichters

des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1999 (VB.98.00405) befasst, der in

der hier entscheidenden Rechtsfrage eine abweichende Meinung vertritt. Da zu

dieser Frage hier erneut Stellung zu nehmen ist, recht­fertigt sich die

Kammerbesetzung.

2.

a) Begeht die

entlassene Person während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die sie zu

einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe

ver­urteilt wird, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an

(Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs

[StGB]). Werden während der Probezeit mehrere Freiheitsstrafen ausgespro­chen,

so sei auf deren Gesamtdauer abzustellen (AGVE 1989 Nr. 28,

S. 202 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafge­setz­buch,

Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 16; Jörg Rehberg,

Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 34). Die Ver­waltungsbehörde,

welche die Rückversetzung anordnet, verfügt dabei nach der vor­herrschenden

Meinung über kei­nen Ermessensspielraum (vgl. neben den bereits angeführten

Autoren auch BGE 119 IV 125, 126). Dabei spiele die Art der Verfehlung keine

Rolle. Es komme lediglich auf die Dauer der ausgesprochenen Frei­heits­strafen

an.

Der bereits

angeführte Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom

12.

Februar 1999 führte dagegen aus, dass es mit der blossen

Zusammenrechnung der einzel­nen verhängten Strafen nicht getan sei. Massgeblich

sei daher nicht die gesamte Länge der ausgesprochenen Strafen, sondern die

Frage, ob der Täter im Fall einer gemeinsamen Beurteilung der in der Probezeit

begangenen Straftaten eine drei Monate übersteigende un­bedingte

Freiheitsstrafe erhalten hätte oder nicht. Namentlich führe die gemeinsame Beurteilung

mehrerer strafbarer Handlungen regelmässig zu einer milderen Strafe als die getrenn­te,

was als natürlich Folge von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten könne, wonach

bei der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Delikte nicht eine Addition der

durch die einzelnen Delikte verwirkten Straften erfolge; vielmehr werde der

Täter zur Strafe der schwers­ten Tat verurteilt und lediglich deren Dauer

angemessen erhöht (VB.98.00405, E. 2b).

b) aa) Die

Vorinstanz setzte sich mit dem letztgenannten Entscheid auseinander und folgte

dessen Erwägungen nicht. So ergebe sich vor allem aus Art. 68 Ziff. 2 StGB,

dass ei­ne Aburteilung mehrerer Taten in verschiedenen Verfahren weder eine

Benachteiligung noch eine Besserstellung des Täters zur Folge haben solle. Das

Gericht habe bei der Strafzu­­messung alle relevanten Entscheidgründe zu

berücksichtigen. An die entsprechenden Ent­­scheide der gerichtlichen Instanzen

hätten sich die Vollzugsinstanzen sodann zu halten. Weiter wird darauf

hingewiesen, dass der im genannten Entscheid beigezogene BGE 101 Ib 154 einen

anderen Fall betroffen habe, nämlich den einer Gesamtstrafe von mehr als drei

Monaten, welche einerseits während der Probezeit begangene Delikte und

anderseits solche, welche ausserhalb der Probezeit begangen worden waren,

beschlug. Die dort angestell­­ten Erwägungen könnten deshalb hier nicht zur

Anwendung gelangen. Insgesamt seien im vorliegenden Fall deshalb die beiden

separat ausgefällten und innerhalb der Probezeit er­­wirkten Strafen zusammen

zu rechnen. Bei dem sich ergebenden Total von 94 Tagen Ge­fängnis sei die

bedingte Entlassung deshalb zwingend zu widerrufen.

bb) Art. 68 StGB

regelt in seinen beiden Ziffern zwei unterschiedliche Konstellatio­nen der

Strafzumessung beim Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestim­mungen.

Art. 68 Ziff. 1 StGB beschlägt die Situation, in der verschiedene, vom selben

Täter – in Ideal- oder Realkonkurrenz (vgl. Rehberg, S. 62) – begangene

Straftatbestände von der gleichen Instanz gleichzeitig zu beurteilen sind. Art.

68.

Ziff. 2 StGB behandelt da­gegen die so genannte "retrospektive

Konkurrenz", bei der eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen

ist, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Nur dann, wenn die neu zu beurteilende

Tat begangen wurde, bevor die Verurteilung wegen der ersten Tat eröffnet worden

ist, kommt Art. 68 Ziff. 2 StGB zur Anwendung (Rehberg, S. 63, mit Hinweis auf

BGE 124 II 40). Sobald je­doch eine Tat zu beurteilen ist, die vom nämlichen

Täter nach der Eröffnung der ersten Ver­­urteilung begangen worden ist, kommt

Art. 68 StGB nicht zur Anwendung. Delinquiert also ein Täter nach einer ihm

bereits eröffneten Strafe erneut, so ist für dieses neue Delikt keine

Zusatzstrafe im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB auszufällen, sondern vielmehr

eine ei­genständige Strafe. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass

einer strafrechtlichen Verurteilung stets eine spezialpräventive Wirkung

zukommt, die einen Täter von erneuter Delinquenz abhalten soll. Verfehlt die

erste Bestrafung diese Wirkung, so gelangen die für den Täter in der Strafzumessung

günstigeren Regeln des Art. 68 StGB nicht zur Anwendung. Werden folglich

verschiedene Delikte begangen und delinquiert der Täter jeweils erst wieder

nach der Eröffnung der Aburteilung des früheren Delikts, so spielt Art. 68 StGB

gar keine Rolle. Den Erwägungen der Vorinstanz kann deshalb nur im Ergebnis zugestimmt

werden: die Zusammenrechnung der während der Probezeit erwirkten Strafen

gründet auf dem sachlich beschränkten Anwendungsbereich des Art. 68 StGB

und nicht auf dem in Art. 68 Ziff. 2 ausgedrückten Gedanken, dass ein Täter

durch die separate Aburteilung einzelner Delikte nicht besser und nicht

schlechter gestellt werden dürfe, als wenn die mehrere strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären. Dieser Gedanke bezieht sich nur auf die

Ausfällung von Zusatzstrafen bei retrospektiver Konkurrenz.

c) aa) Die am 4.

November 1999 ausgesprochene unbedingte Gefängnisstrafe von 90 Tagen, die noch

nicht zwingend die Rückversetzung nach sich zog, hätte nach dem bisher

Ausgeführten für den Be­schwerdeführer eine letzte Warnung sein müssen, sich

nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Dennoch erwirkte der Beschwerdeführer

eine weitere Strafe von vier Tagen Gefängnis, die am 22. September 2000 für

Taten ausgesprochen wurde, die er am 18. Dezember 1999 begangen hatte. Der

Zeitpunkt der zweiten Tat lag da­mit klar nach der Eröffnung der Strafe vom 4.

November 1999 und deutlich innerhalb der zwei­jährigen Probezeit, die bei der

bedingten Entlassung 1998 angesetzt wurde.

bb) Das

Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass bei der Strafzumes­sung auch die

Rechtsfolgen – wie etwa der drohende Widerruf der bedingten

Entlassung – zu berücksichtigen sind, die sich aus einem bestimmten

Strafmass ergeben (BGE 119 IV 125). Die Zu­ständigkeit zur Beurteilung der

Rechtsfolgen einer Bestrafung liegt damit bei den in der Sache urteilenden

Behörden. Dementsprechend muss sich ein Bestrafter, der aufgrund der

sich aus dem Strafmass

ergebenden Konsequenzen mit dem Strafentscheid nicht einverstan­­den ist, auf

strafprozessualem Weg wehren. Da es sich bei den beiden hier zu beachten­den

Bestrafungen um Strafbefehle des Bezirksanwalts im Sinne von §§ 317 ff. der

Strafpro­zess­ordnung (StPO) handelte, wäre gegen die Strafbefehle binnen 10

Tagen schriftliche Ein­spra­che zu erheben gewesen, was allenfalls zur

richterlichen Beurteilung der Sache geführt hätte (§§ 321 f. StPO). Auf die

Möglichkeit der Einsprache wurde denn auch in beiden Strafbefeh­len deutlich

hingewiesen. Beide Strafbefehle blieben indessen unangefochten.

cc) Den Erwägungen

der Vorinstanz ist deshalb wiederum zuzustimmen, soweit für die

Berücksichtigung der relevanten Entscheidgründe auf die Zuständigkeit der

urteilenden Behörde verwiesen wird. Es kann nicht die Aufgabe der

Vollzugsinstanzen sein, allfällige – hier nicht erkennbare – Mängel der

Strafzumessung zu korrigieren, wenn die einschlägigen strafprozessualen

Rechtswege nicht genutzt worden sind. Entgegen dem Eindruck, den die im

angeführten Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12.

Februar 1999 angestellten Erwägungen erwecken könnten (VB.98.00405, E. 2b),

kommt den Vollzugsinstanzen bei einer Sachlage wie der vorliegenden kein

Ermessen zu: wird mit der Zusammenrechnung der einzelnen, während der Probezeit

erwirkten Bestrafungen die in Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB genannte Grenze

von drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe überschritten, so muss – im

Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Lehre (Trechsel,

Art. 38 N. 16; Rehberg, S. 34; beide mit Hinweisen) – zwingend

die Rückversetzung in den bedingt erlassenen Vollzug angeordnet werden.

dd) Am soeben

Ausgeführten ändert sich auch nichts durch das vom Beschwerdefüh­rer ins Recht

gelegte psychiatrische Gutachten vom 4. September 2002. Dieses gelangt zwar zum

Schluss, dass "der Vollzug dieser Haftstrafe für die angestrebte weitere

psychische Stabilisierung und die Legalprognose eher ungünstig" wäre und

"das Risiko erneuter psychotischer Dekompensationen und in diesem

Zusammenhang auch das Risi­ko weiterer Delikte erheblich" erhöhe.

Es liegt wie

aufgezeigt nicht im Ermessen des Beschwerdegegners, von der Rückver­setzung in

den Vollzug Abstand zu nehmen, wenn die im Gesetz aufgestellte Grenze von drei

Monaten Freiheitsstrafe überschritten worden ist (vgl. auch BGr, 13. November

2001,6A.71/2001, E. 2a, www.bger.ch). Entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers haben deshalb weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz

ihr Ermessen überschritten oder missbraucht.

Wäre indessen die

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers allenfalls zu ver­neinen – was

allein aufgrund des erwähnten Gutachtens vom 4. September 2002 nicht anzu­nehmen

sein dürfte –, dann hätte dies die Vollzugsbehörde als Strafaufschubgrund gemäss

§ 23 Abs. 2 des Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG) beim

Erlass eines Strafantrittsbefehls zu berücksichtigen (siehe dazu Reto Surber,

Das Recht der Strafvoll­streckung, Zürich 1998, S. 316 ff.).

d) Aufgrund der

vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner am 10. Juni

2002.

zu Recht den Widerruf der bedingten Entlassung verfügt hat.

3.

In der Beschwerde wird geltend gemacht,

dass der noch zu verbüssende Strafrest teilweise auf Bestrafungen aus den

späten 1980er-Jahre zurückgehe und deshalb gemäss Art. 73 Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 74 StGB der Vollstreckungsverjährung unterliege. Die Vollstreckbarkeit

der 1996 durch das Obergericht Zürich am 7. März 1996 ausgefällten

Gefängnisstrafe von 15 Monaten Gefängnis wird hingegen nicht angezweifelt.

Dagegen liess die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2002

anführen, dass die Ver­jährung einer Freiheitsstrafe durch den Vollzug und jede

auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der vollstreckenden Behörde

unterbrochen werde und während der Pro­bezeit bei bedingter Entlassung ruhe

(Art. 75 Ziff. 1 und 2 StGB).

Wie es sich mit

der Vollstreckungsverjährung bzw. dem Ruhen der Vollstreckung ge­­nau verhält,

kann indessen offen bleiben, und zwar aus folgendem Grund: Der Beschwer­­deführer

trat am 18. November 1996 den Vollzug verschiedener Freiheitsstrafen an. Neben

dem Strafrest von acht Monaten und acht Tagen, der infolge des Widerrufs der

mit Verfügung vom 23. Januar 1992 gewährten bedingten Entlassung zu erstehen

war, mussten 15 Monate Gefängnis (abzüglich 15 Tage Untersuchungshaft) sowie

insgesamt 41 Tage Haft wegen Bussenumwandlungen vollzogen werden. Nach zwei

Dritteln der Gesamtdauer der Strafe, also nach insgesamt einem Jahr, vier

Monaten und vier Tagen, wurde der Beschwer­deführer bedingt entlassen. Nun enthalten

weder das Bundesrecht noch das kantona­le Recht (Straf- und Vollzugsgesetz,

Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001) Be­stim­mun­gen darüber, in

welcher Reihenfolge gemeinsam zu verbüs­sende Freiheitsstrafen zu vollziehen

sind. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass nicht zu beanstanden sei, wenn

die Behörden von mehreren gemeinsam zu verbüssenden Strafen zunächst diejenigen

vollziehen lassen, bei denen die Gefahr der Verjährung besteht. Einer solchen

Regelung sei gar der Vorzug zu geben, da unbedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafen nach Möglichkeit auch vollzogen werden sollten (BGE 113 IV 49

E. 3). So sind denn in der Regel bei gemeinsam zu voll­ziehenden

Freiheitsstrafen Strafreste vorweg zu vollziehen (vgl. Surber, S. 266).

Ent­spre­chend diesem Grundsatz kann davon ausgegangen werden, dass der

Strafrest von acht Monaten und 18 Tagen, dessen mögliche

Vollstreckungsverjährung vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, im Zuge des

am 18. November 1996 begonnen Vollzugs bereits er­standen wurde.

4.

Zur Rüge des Beschwerdeführers, seine

Verfahrensrechte seien beim Erlass der beiden die Rückversetzung auslösenden

Strafbefehle verletzt worden, indem ihm kein amt­licher Verteidiger beigegeben

worden sei, hat die Vorinstanz bereits zutreffend verneinend Stellung bezogen,

weshalb sich auf die dortigen Ausführungen verweisen lässt (§ 70 in Ver­bindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.

Die vom Beschwerdeführer verlangte rasche

Stellungnahme zur Frage der aufschie­­benden Wirkung der Beschwerde erübrigt

sich bereits deshalb, weil diese von der Vor­­instanz mit Verfügung vom 2.

August 2002 wieder hergestellt wurde, ohne dass der vor­instanzliche

Rekursentscheid vom 23. August 2002 auf diese Frage zurückgekommen wäre.

Aufgrund von § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde deshalb ohnehin aufschieben­de

Wirkung zu.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdefüh­­rer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden

Verfahren kein Gesuch um unentgeltli­che Rechtspflege bzw. Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weshalb beides auch nicht zu gewähren ist

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 22, 39).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer:

Eine Minderheit der Kammer gab die folgende abweichende

Meinung zu Protokoll:

Begeht die entlassene Person während der

Probezeit eine strafbare Handlung, für die sie zu einer drei Monate

übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe ver­urteilt wird,

so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an (Art. 38

Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gesetz regelt den Fall nicht,

in welchem der Betroffene für Straf­taten in der Probezeit mehrfach zu

Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Es ist daher zu prüfen, ob – respektive

inwieweit – mehrere Freiheitsstrafen, die zwar zusammengerechnet, aber nicht

für sich allein die Dreimonatsgrenze übersteigen, zwin­gend zu einem Widerruf

führen. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht in der publizierten Praxis –

soweit ersichtlich – nur in einem Fall geäussert: Laut AGVE 1989 Nr. 28

zog das Gericht im Urteil vom 20. April 1989 in Betracht, dass sich eine Besserstellung

des Täters, dessen strafbare Handlungen einzeln beurteilt werden, gegenüber dem­jenigen,

der eine Gesamtstrafe erhält, nicht rechtfertige (S. 207). Damit einher geht

selbstverständlich, dass sich auch eine Schlechterstellung des Täters, dessen

strafbare Handlungen einzeln beurteilt werden, gegenüber demjenigen, der eine

Gesamtstrafe erhält, nicht rechtfertigt. Das Bundesgericht stellte deshalb

ausdrücklich fest, dass der Entscheid, ob eine drei Monate übersteigende

Freiheitsstrafe vorliegt, eine "Gesamtbeurteilung" aller wäh­rend der

Probezeit verübten strafbaren Handlungen gebietet (AGVE 1989 Nr. 28

S. 207). Eine Gesamtbeurteilung erschöpft sich jedoch nicht in einem

blossen rechnerischen Zusammenzählen. Das Bundesgericht ging deshalb im

zitierten Entscheid darauf ein, wie lange die Strafdauer bei einer Gesamtstrafe

ausgefallen wäre – und stellte schliesslich fallbezogen fest, dass die Annahme

der Vorinstanz, wonach die gesamte Strafdauer bei ei­ner oder mehreren

Verurteilungen "etwa" gleich lang ausgefallen wäre, Bundesrecht nicht

verletze (S. 207).

Ein Widerruf ist somit bei Vorliegen mehrerer

Freiheitsstrafen nur zwingend, wenn die Strafdauer auch bei einer gesamthaften

Beurteilung etwa gleich lang ausgefallen wäre und deshalb jedenfalls die Grenze

von drei Monaten überschritten hätte.

Solches trifft vorliegend nicht zu. Es ist

vielmehr ohne weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen

Beurteilung seiner Taten insgesamt mit nur 90 Tagen Gefängnis bestraft worden

wäre (und sicher nicht mit 94 Tagen, welche sich aus dem Zusammenrechnen der

beiden separat ausgesprochenen Strafen ergeben). Im Grenzbereich von leicht

über drei Monaten genügt der Umstand, dass eine Strafe bei einer gemeinsamen

Beurteilung "etwa" gleich lang ausgefallen wäre, gerade nicht zur

Annahme, die Straf­dauer hätte bei einer Gesamtbeurteilung der neuen Delikte

auch die Drei­monats­grenze jedenfalls überschritten. Eine durch das blosse

Zusammenrechnen resultierende geringfügi­ge Überschreitung der Grenze von drei

Monaten führt deshalb nicht zur zwin­genden Rückversetzung. Entgegen dem in

oben stehender Urteilsbegründung erweckten Eindruck (E. 2c/cc) stünde die

zwingende Rückversetzung in solchen Grenz­fällen denn auch keineswegs im

Einklang mit der "ganz überwiegenden Rechtsprechung". Wie erwähnt ist

zu dieser Frage einzig AGVE 1989 Nr. 28 ersichtlich; gerade die darin

enthaltenen, differenzierten Erwägungen des Bundesgerichts sind Ausgangspunkt

für vorliegende Beurteilung, wie sie am hiesigen Gericht durch den

Einzelrichter bereits in VB.98.00405 vorgenommen wurde.

Es verbietet sich somit im vorliegenden Fall

die Annahme, infolge des Zusammenrechnens beider ausgesprochenen

Freiheitsstrafen seien die Voraussetzungen für einen zwin­genden Widerruf

gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt.