VB.2002.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00278
23. Oktober 2002Deutsch18 min
(URT.2002.6971)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00278
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 07.04.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Widerruf der bedingten Entlassung / Vollzug einer Reststrafe
Widerruf der bedingten Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB wegen Strafen von insgesamt über 3 Monaten während der Probezeit. Blosse Zusammenrechnung oder Gesamtwürdigung der Freiheitsstrafen?
Bisherige Praxis und Lehre (E. 2a).
Keine sinngemässe Anwendung von Art. 68 StGB (E. 2b).
Die Gefahr des Widerrufs der bedingten Entlassung ist vom Strafrichter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, nicht von den Vollzugsbehörden bei der Anordnung des Widerrufs (E. 2c/bb).
Zwingende Rückversetzung bei (Gesamt-)Strafen von über drei Monaten unbedingt (E. 2c/cc).
Das Amt für Justizvollzug verfügt über kein Ermessen, um bei Strafen von über drei Monaten von der Rückversetzung Umgang zu nehmen; es kann aber allenfalls den Vollzug bzw. den Strafantrittsbefehl wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit hinauszögern (E. 2c/dd).
In der Regel werden verschiedene Freiheitsstrafen so vollzogen, dass keine Vollstreckungsverjährung eintreten kann. Noch zu verbüssende Strafreste werden deshalb in der Regel vorweg vollzogen (E. 3).
Im Anschluss: Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. Beim Entscheid über den Widerruf der bedingten Entlassung ist eine Gesamtwürdigung der erwirkten Freiheitsstrafen vorzunehmen, die nicht in einem blossen Zusammenrechnen der einzelnen Strafen besteht.
Stichworte:
BEDINGTE ENTLASSUNG
GESAMTSTRAFE
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
PROBEZEIT
RÜCKFALL
RÜCKVERSETZUNG
STRAFAUFSCHUBSGRUND
STRAFPROZESSRECHT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
WIDERRUF DER BEDINGTEN ENTLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 38 lit. IV Abs.1 StGB
Art. 68 StGB
§ 23 lit. II StVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. Der 1968 geborene und heute in X
wohnhafte A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März
1996 wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 15
Monaten Gefängnis verurteilt, abzüglich 15 Tage erstandener Untersuchungshaft.
Diese Strafe verbüsste er – zusammen mit einem Strafrest von acht Monaten und
18 Tagen Gefängnis gemäss Entscheid des Präsidenten der Strafvollzugskommission
des Kantons Y, sowie 41 Tagen Haft gemäss vier Bussenumwandlungen des
Statthalteramtes Zürich – ab 18. November 1996. Gemäss Verfügung vom 21. Januar
1998 wurde er am 22. März 1998 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Am 4. November 1999 wurde A von der
Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Vereitelung
einer Blutprobe und weiterer Strassenverkehrsdelikte mit 90 Tagen Gefängnis
unbedingt bestraft. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 verzichtete der
Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich auf einen Widerruf der bedingten Entlassung
vom 22. März 1998, verlängerte jedoch die Probezeit für den Vollzug der
Reststrafe um ein Jahr.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
Zürich vom 22. September 2000 wurde A wegen einfacher Körperverletzung und
Tätlichkeit, begangen am 18. Dezember 1999, zu vier Tagen Gefängnis unbedingt
verurteilt.
B. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug
(AJV) vom 10. Juni 2002 ordnete den Widerruf der bedingten Entlassung vom 22.
März 1998 und die Verbüssung des Strafrests von 239 Tagen Gefängnis an. Am 11.
Juni 2002 ging beim AJV eine Stellungnahme des Rechtsvertreters A‘s ein, welche
als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde. Im Rahmen der Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs wurde auch nachträglich das rechtliche Gehör gewährt.
Das AJV ordnete in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 27. Juni 2002 den
Widerruf der bedingten Entlassung an. Einem allfälligen Rekurs wurde mit dieser
Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 liess A bei
der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs gegen den Entscheid des AJV vom
27.
Juni 2002 erheben mit dem Begehren, seine bedingte Entlassung sei nicht zu
widerrufen. Vielmehr sei ihm erneut die Probezeit zu verlängern. Zudem sei ihm
in der Person seines Rechtsbeistandes ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
beizugeben. Sodann liess er am 31. Juli 2002 den zusätzlichen Antrag stellen,
die mit der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung des
Rekurses sei wieder herzustellen.
Mit separater Verfügung vom 2. August 2002
wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder hergestellt. In der Sache
wurde der Rekurs mit eingehender Begründung, die sich insbesondere auch mit der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts befasste, am 23. August 2002 abgewiesen.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde entsprochen.
III. Gegen diesen Rekursentscheid liess A am
9.
September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die
folgenden Anträge stellen:
"1. Die Verfügung der
Justizdirektion vom 23. August 2002 sei dahingehend zu korrigieren, dass der
Rekurs des BF (gegen die Verfügung der BG vom 27. Juni 2002) gutgeheissen wird.
2.
Die von Gesetzes wegen dieser Beschwerde
zukommenden aufschiebenden Wirkungen seien nicht zu entziehen (§ 55 Abs. 2
VRG).
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin."
Diese
Hauptbegehren wurden durch den prozessualen Antrag ergänzt, für die Anhandnahme
der Beschwerde auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. In der Begründung
verweist die Beschwerde weiter darauf, dass Beschwerdeführer wie Beschwerdegegner
wegen der auf den 16. September 2002 vorgesehenen Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Halbgefangenschaft zumindest hinsichtlich des Entzugs der
aufschiebenden Wirkungen auf einen präsidialen Entscheid angewiesen seien.
Die Vorinstanz schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 12. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie
sich ablehnend zum neuen beschwerdeführerischen Argument der
Vollstreckungsverjährung äusserte. Die Beschwerdeantwort des AJV vom 23.
September 2002 beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) ist zwar die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen
in Straf‑ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und
Massnahmen, grundsätzlich unzulässig. Soweit jedoch die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht, ist die
Beschwerde gleichwohl zulässig (§ 43 Abs. 2 VRG; Art. 98a des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).
Die Frage des
Widerrufs der bedingten Entlassung unterliegt der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(vgl. Art. 97 ff. OG; Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 3 Rz. 90), woraus
die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde folgt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
b) Gestützt auf
§ 38 Abs. 2 lit. b VRG fiele die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache in die einzelrichterliche Kompetenz. Laut § 38 Abs. 3 VRG kann die
Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen
werden. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Entscheid des Einzelrichters
des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1999 (VB.98.00405) befasst, der in
der hier entscheidenden Rechtsfrage eine abweichende Meinung vertritt. Da zu
dieser Frage hier erneut Stellung zu nehmen ist, rechtfertigt sich die
Kammerbesetzung.
2.
a) Begeht die
entlassene Person während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die sie zu
einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe
verurteilt wird, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an
(Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
[StGB]). Werden während der Probezeit mehrere Freiheitsstrafen ausgesprochen,
so sei auf deren Gesamtdauer abzustellen (AGVE 1989 Nr. 28,
S. 202 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 16; Jörg Rehberg,
Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 34). Die Verwaltungsbehörde,
welche die Rückversetzung anordnet, verfügt dabei nach der vorherrschenden
Meinung über keinen Ermessensspielraum (vgl. neben den bereits angeführten
Autoren auch BGE 119 IV 125, 126). Dabei spiele die Art der Verfehlung keine
Rolle. Es komme lediglich auf die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafen
an.
Der bereits
angeführte Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom
12.
Februar 1999 führte dagegen aus, dass es mit der blossen
Zusammenrechnung der einzelnen verhängten Strafen nicht getan sei. Massgeblich
sei daher nicht die gesamte Länge der ausgesprochenen Strafen, sondern die
Frage, ob der Täter im Fall einer gemeinsamen Beurteilung der in der Probezeit
begangenen Straftaten eine drei Monate übersteigende unbedingte
Freiheitsstrafe erhalten hätte oder nicht. Namentlich führe die gemeinsame Beurteilung
mehrerer strafbarer Handlungen regelmässig zu einer milderen Strafe als die getrennte,
was als natürlich Folge von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten könne, wonach
bei der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Delikte nicht eine Addition der
durch die einzelnen Delikte verwirkten Straften erfolge; vielmehr werde der
Täter zur Strafe der schwersten Tat verurteilt und lediglich deren Dauer
angemessen erhöht (VB.98.00405, E. 2b).
b) aa) Die
Vorinstanz setzte sich mit dem letztgenannten Entscheid auseinander und folgte
dessen Erwägungen nicht. So ergebe sich vor allem aus Art. 68 Ziff. 2 StGB,
dass eine Aburteilung mehrerer Taten in verschiedenen Verfahren weder eine
Benachteiligung noch eine Besserstellung des Täters zur Folge haben solle. Das
Gericht habe bei der Strafzumessung alle relevanten Entscheidgründe zu
berücksichtigen. An die entsprechenden Entscheide der gerichtlichen Instanzen
hätten sich die Vollzugsinstanzen sodann zu halten. Weiter wird darauf
hingewiesen, dass der im genannten Entscheid beigezogene BGE 101 Ib 154 einen
anderen Fall betroffen habe, nämlich den einer Gesamtstrafe von mehr als drei
Monaten, welche einerseits während der Probezeit begangene Delikte und
anderseits solche, welche ausserhalb der Probezeit begangen worden waren,
beschlug. Die dort angestellten Erwägungen könnten deshalb hier nicht zur
Anwendung gelangen. Insgesamt seien im vorliegenden Fall deshalb die beiden
separat ausgefällten und innerhalb der Probezeit erwirkten Strafen zusammen
zu rechnen. Bei dem sich ergebenden Total von 94 Tagen Gefängnis sei die
bedingte Entlassung deshalb zwingend zu widerrufen.
bb) Art. 68 StGB
regelt in seinen beiden Ziffern zwei unterschiedliche Konstellationen der
Strafzumessung beim Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen.
Art. 68 Ziff. 1 StGB beschlägt die Situation, in der verschiedene, vom selben
Täter – in Ideal- oder Realkonkurrenz (vgl. Rehberg, S. 62) – begangene
Straftatbestände von der gleichen Instanz gleichzeitig zu beurteilen sind. Art.
68.
Ziff. 2 StGB behandelt dagegen die so genannte "retrospektive
Konkurrenz", bei der eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen
ist, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Nur dann, wenn die neu zu beurteilende
Tat begangen wurde, bevor die Verurteilung wegen der ersten Tat eröffnet worden
ist, kommt Art. 68 Ziff. 2 StGB zur Anwendung (Rehberg, S. 63, mit Hinweis auf
BGE 124 II 40). Sobald jedoch eine Tat zu beurteilen ist, die vom nämlichen
Täter nach der Eröffnung der ersten Verurteilung begangen worden ist, kommt
Art. 68 StGB nicht zur Anwendung. Delinquiert also ein Täter nach einer ihm
bereits eröffneten Strafe erneut, so ist für dieses neue Delikt keine
Zusatzstrafe im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB auszufällen, sondern vielmehr
eine eigenständige Strafe. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass
einer strafrechtlichen Verurteilung stets eine spezialpräventive Wirkung
zukommt, die einen Täter von erneuter Delinquenz abhalten soll. Verfehlt die
erste Bestrafung diese Wirkung, so gelangen die für den Täter in der Strafzumessung
günstigeren Regeln des Art. 68 StGB nicht zur Anwendung. Werden folglich
verschiedene Delikte begangen und delinquiert der Täter jeweils erst wieder
nach der Eröffnung der Aburteilung des früheren Delikts, so spielt Art. 68 StGB
gar keine Rolle. Den Erwägungen der Vorinstanz kann deshalb nur im Ergebnis zugestimmt
werden: die Zusammenrechnung der während der Probezeit erwirkten Strafen
gründet auf dem sachlich beschränkten Anwendungsbereich des Art. 68 StGB
und nicht auf dem in Art. 68 Ziff. 2 ausgedrückten Gedanken, dass ein Täter
durch die separate Aburteilung einzelner Delikte nicht besser und nicht
schlechter gestellt werden dürfe, als wenn die mehrere strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären. Dieser Gedanke bezieht sich nur auf die
Ausfällung von Zusatzstrafen bei retrospektiver Konkurrenz.
c) aa) Die am 4.
November 1999 ausgesprochene unbedingte Gefängnisstrafe von 90 Tagen, die noch
nicht zwingend die Rückversetzung nach sich zog, hätte nach dem bisher
Ausgeführten für den Beschwerdeführer eine letzte Warnung sein müssen, sich
nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Dennoch erwirkte der Beschwerdeführer
eine weitere Strafe von vier Tagen Gefängnis, die am 22. September 2000 für
Taten ausgesprochen wurde, die er am 18. Dezember 1999 begangen hatte. Der
Zeitpunkt der zweiten Tat lag damit klar nach der Eröffnung der Strafe vom 4.
November 1999 und deutlich innerhalb der zweijährigen Probezeit, die bei der
bedingten Entlassung 1998 angesetzt wurde.
bb) Das
Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass bei der Strafzumessung auch die
Rechtsfolgen – wie etwa der drohende Widerruf der bedingten
Entlassung – zu berücksichtigen sind, die sich aus einem bestimmten
Strafmass ergeben (BGE 119 IV 125). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der
Rechtsfolgen einer Bestrafung liegt damit bei den in der Sache urteilenden
Behörden. Dementsprechend muss sich ein Bestrafter, der aufgrund der
sich aus dem Strafmass
ergebenden Konsequenzen mit dem Strafentscheid nicht einverstanden ist, auf
strafprozessualem Weg wehren. Da es sich bei den beiden hier zu beachtenden
Bestrafungen um Strafbefehle des Bezirksanwalts im Sinne von §§ 317 ff. der
Strafprozessordnung (StPO) handelte, wäre gegen die Strafbefehle binnen 10
Tagen schriftliche Einsprache zu erheben gewesen, was allenfalls zur
richterlichen Beurteilung der Sache geführt hätte (§§ 321 f. StPO). Auf die
Möglichkeit der Einsprache wurde denn auch in beiden Strafbefehlen deutlich
hingewiesen. Beide Strafbefehle blieben indessen unangefochten.
cc) Den Erwägungen
der Vorinstanz ist deshalb wiederum zuzustimmen, soweit für die
Berücksichtigung der relevanten Entscheidgründe auf die Zuständigkeit der
urteilenden Behörde verwiesen wird. Es kann nicht die Aufgabe der
Vollzugsinstanzen sein, allfällige – hier nicht erkennbare – Mängel der
Strafzumessung zu korrigieren, wenn die einschlägigen strafprozessualen
Rechtswege nicht genutzt worden sind. Entgegen dem Eindruck, den die im
angeführten Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12.
Februar 1999 angestellten Erwägungen erwecken könnten (VB.98.00405, E. 2b),
kommt den Vollzugsinstanzen bei einer Sachlage wie der vorliegenden kein
Ermessen zu: wird mit der Zusammenrechnung der einzelnen, während der Probezeit
erwirkten Bestrafungen die in Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB genannte Grenze
von drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe überschritten, so muss – im
Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Lehre (Trechsel,
Art. 38 N. 16; Rehberg, S. 34; beide mit Hinweisen) – zwingend
die Rückversetzung in den bedingt erlassenen Vollzug angeordnet werden.
dd) Am soeben
Ausgeführten ändert sich auch nichts durch das vom Beschwerdeführer ins Recht
gelegte psychiatrische Gutachten vom 4. September 2002. Dieses gelangt zwar zum
Schluss, dass "der Vollzug dieser Haftstrafe für die angestrebte weitere
psychische Stabilisierung und die Legalprognose eher ungünstig" wäre und
"das Risiko erneuter psychotischer Dekompensationen und in diesem
Zusammenhang auch das Risiko weiterer Delikte erheblich" erhöhe.
Es liegt wie
aufgezeigt nicht im Ermessen des Beschwerdegegners, von der Rückversetzung in
den Vollzug Abstand zu nehmen, wenn die im Gesetz aufgestellte Grenze von drei
Monaten Freiheitsstrafe überschritten worden ist (vgl. auch BGr, 13. November
2001,6A.71/2001, E. 2a, www.bger.ch). Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers haben deshalb weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz
ihr Ermessen überschritten oder missbraucht.
Wäre indessen die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers allenfalls zu verneinen – was
allein aufgrund des erwähnten Gutachtens vom 4. September 2002 nicht anzunehmen
sein dürfte –, dann hätte dies die Vollzugsbehörde als Strafaufschubgrund gemäss
§ 23 Abs. 2 des Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG) beim
Erlass eines Strafantrittsbefehls zu berücksichtigen (siehe dazu Reto Surber,
Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316 ff.).
d) Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner am 10. Juni
2002.
zu Recht den Widerruf der bedingten Entlassung verfügt hat.
3.
In der Beschwerde wird geltend gemacht,
dass der noch zu verbüssende Strafrest teilweise auf Bestrafungen aus den
späten 1980er-Jahre zurückgehe und deshalb gemäss Art. 73 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 74 StGB der Vollstreckungsverjährung unterliege. Die Vollstreckbarkeit
der 1996 durch das Obergericht Zürich am 7. März 1996 ausgefällten
Gefängnisstrafe von 15 Monaten Gefängnis wird hingegen nicht angezweifelt.
Dagegen liess die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2002
anführen, dass die Verjährung einer Freiheitsstrafe durch den Vollzug und jede
auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der vollstreckenden Behörde
unterbrochen werde und während der Probezeit bei bedingter Entlassung ruhe
(Art. 75 Ziff. 1 und 2 StGB).
Wie es sich mit
der Vollstreckungsverjährung bzw. dem Ruhen der Vollstreckung genau verhält,
kann indessen offen bleiben, und zwar aus folgendem Grund: Der Beschwerdeführer
trat am 18. November 1996 den Vollzug verschiedener Freiheitsstrafen an. Neben
dem Strafrest von acht Monaten und acht Tagen, der infolge des Widerrufs der
mit Verfügung vom 23. Januar 1992 gewährten bedingten Entlassung zu erstehen
war, mussten 15 Monate Gefängnis (abzüglich 15 Tage Untersuchungshaft) sowie
insgesamt 41 Tage Haft wegen Bussenumwandlungen vollzogen werden. Nach zwei
Dritteln der Gesamtdauer der Strafe, also nach insgesamt einem Jahr, vier
Monaten und vier Tagen, wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen. Nun enthalten
weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht (Straf- und Vollzugsgesetz,
Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001) Bestimmungen darüber, in
welcher Reihenfolge gemeinsam zu verbüssende Freiheitsstrafen zu vollziehen
sind. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass nicht zu beanstanden sei, wenn
die Behörden von mehreren gemeinsam zu verbüssenden Strafen zunächst diejenigen
vollziehen lassen, bei denen die Gefahr der Verjährung besteht. Einer solchen
Regelung sei gar der Vorzug zu geben, da unbedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafen nach Möglichkeit auch vollzogen werden sollten (BGE 113 IV 49
E. 3). So sind denn in der Regel bei gemeinsam zu vollziehenden
Freiheitsstrafen Strafreste vorweg zu vollziehen (vgl. Surber, S. 266).
Entsprechend diesem Grundsatz kann davon ausgegangen werden, dass der
Strafrest von acht Monaten und 18 Tagen, dessen mögliche
Vollstreckungsverjährung vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, im Zuge des
am 18. November 1996 begonnen Vollzugs bereits erstanden wurde.
4.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, seine
Verfahrensrechte seien beim Erlass der beiden die Rückversetzung auslösenden
Strafbefehle verletzt worden, indem ihm kein amtlicher Verteidiger beigegeben
worden sei, hat die Vorinstanz bereits zutreffend verneinend Stellung bezogen,
weshalb sich auf die dortigen Ausführungen verweisen lässt (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.
Die vom Beschwerdeführer verlangte rasche
Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt
sich bereits deshalb, weil diese von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2.
August 2002 wieder hergestellt wurde, ohne dass der vorinstanzliche
Rekursentscheid vom 23. August 2002 auf diese Frage zurückgekommen wäre.
Aufgrund von § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde deshalb ohnehin aufschiebende
Wirkung zu.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden
Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weshalb beides auch nicht zu gewähren ist
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 22, 39).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
Eine Minderheit der Kammer gab die folgende abweichende
Meinung zu Protokoll:
Begeht die entlassene Person während der
Probezeit eine strafbare Handlung, für die sie zu einer drei Monate
übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird,
so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an (Art. 38
Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gesetz regelt den Fall nicht,
in welchem der Betroffene für Straftaten in der Probezeit mehrfach zu
Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Es ist daher zu prüfen, ob – respektive
inwieweit – mehrere Freiheitsstrafen, die zwar zusammengerechnet, aber nicht
für sich allein die Dreimonatsgrenze übersteigen, zwingend zu einem Widerruf
führen. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht in der publizierten Praxis –
soweit ersichtlich – nur in einem Fall geäussert: Laut AGVE 1989 Nr. 28
zog das Gericht im Urteil vom 20. April 1989 in Betracht, dass sich eine Besserstellung
des Täters, dessen strafbare Handlungen einzeln beurteilt werden, gegenüber demjenigen,
der eine Gesamtstrafe erhält, nicht rechtfertige (S. 207). Damit einher geht
selbstverständlich, dass sich auch eine Schlechterstellung des Täters, dessen
strafbare Handlungen einzeln beurteilt werden, gegenüber demjenigen, der eine
Gesamtstrafe erhält, nicht rechtfertigt. Das Bundesgericht stellte deshalb
ausdrücklich fest, dass der Entscheid, ob eine drei Monate übersteigende
Freiheitsstrafe vorliegt, eine "Gesamtbeurteilung" aller während der
Probezeit verübten strafbaren Handlungen gebietet (AGVE 1989 Nr. 28
S. 207). Eine Gesamtbeurteilung erschöpft sich jedoch nicht in einem
blossen rechnerischen Zusammenzählen. Das Bundesgericht ging deshalb im
zitierten Entscheid darauf ein, wie lange die Strafdauer bei einer Gesamtstrafe
ausgefallen wäre – und stellte schliesslich fallbezogen fest, dass die Annahme
der Vorinstanz, wonach die gesamte Strafdauer bei einer oder mehreren
Verurteilungen "etwa" gleich lang ausgefallen wäre, Bundesrecht nicht
verletze (S. 207).
Ein Widerruf ist somit bei Vorliegen mehrerer
Freiheitsstrafen nur zwingend, wenn die Strafdauer auch bei einer gesamthaften
Beurteilung etwa gleich lang ausgefallen wäre und deshalb jedenfalls die Grenze
von drei Monaten überschritten hätte.
Solches trifft vorliegend nicht zu. Es ist
vielmehr ohne weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen
Beurteilung seiner Taten insgesamt mit nur 90 Tagen Gefängnis bestraft worden
wäre (und sicher nicht mit 94 Tagen, welche sich aus dem Zusammenrechnen der
beiden separat ausgesprochenen Strafen ergeben). Im Grenzbereich von leicht
über drei Monaten genügt der Umstand, dass eine Strafe bei einer gemeinsamen
Beurteilung "etwa" gleich lang ausgefallen wäre, gerade nicht zur
Annahme, die Strafdauer hätte bei einer Gesamtbeurteilung der neuen Delikte
auch die Dreimonatsgrenze jedenfalls überschritten. Eine durch das blosse
Zusammenrechnen resultierende geringfügige Überschreitung der Grenze von drei
Monaten führt deshalb nicht zur zwingenden Rückversetzung. Entgegen dem in
oben stehender Urteilsbegründung erweckten Eindruck (E. 2c/cc) stünde die
zwingende Rückversetzung in solchen Grenzfällen denn auch keineswegs im
Einklang mit der "ganz überwiegenden Rechtsprechung". Wie erwähnt ist
zu dieser Frage einzig AGVE 1989 Nr. 28 ersichtlich; gerade die darin
enthaltenen, differenzierten Erwägungen des Bundesgerichts sind Ausgangspunkt
für vorliegende Beurteilung, wie sie am hiesigen Gericht durch den
Einzelrichter bereits in VB.98.00405 vorgenommen wurde.
Es verbietet sich somit im vorliegenden Fall
die Annahme, infolge des Zusammenrechnens beider ausgesprochenen
Freiheitsstrafen seien die Voraussetzungen für einen zwingenden Widerruf
gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt.