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Entscheid

VB.2002.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00281

12. März 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7209)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit öffentlicher Ausschreibung vom

22. März 2002 eröffnete die Klinik X, die Submission im selektiven Verfah­ren

für verschiedene Planerleistungen, u.a. für Heizung und Haustechnik für die

erste Etappe der Gesamtsanierung Klinik X.

Nach Eingang der Bewerbungen bestimmte die

Klinik X fünf Ingenieur-Un­ter­neh­men, worunter die heutige

Beschwerdeführerin, welche zur Abgabe eines Angebotes für Ingenieurleistungen

Heizung, Lüftung, Kälte, Klima eingeladen wurden. Dieser Entscheid wurde allen

Bewerbern mit Schreiben vom 3. Juni 2002 und unter Bekanntgabe der prä­qua­lifizierten

Ingenieurbüros mitgeteilt.

Erwägungen

II. Mit Beschluss vom 22. August 2002

vergab die Klinik X die Inge­nieur­leistungen für Heizung, Lüftung und Klima

der B AG, in Zürich. Der Beschluss wurde allen Anbietern mitgeteilt und am

30.

August 2002 publiziert.

Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG, in

Y, am 9. Sep­tember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Vergabeentscheid

vom 22. August 2002 aufzuheben und den Zuschlag der A AG zu erteilen,

unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen. Zur Begründung machte die

Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, die B AG habe bei der Ausarbeitung

der Ausschreibungs- und Submissions­unterlagen mitgewirkt und sei als

vorbefasste Anbieterin vom Vergabeverfahren auszuschliessen.

Die Klinik X beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2002, die Beschwerde abzuweisen und

dieser keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, un­ter Kos­ten- und

Entschädigungsfolgen. In der Replik und Duplik hielten die Parteien an ih­ren Anträgen

fest. Die B AG reichte eine Duplik ein, ohne einen formel­len Antrag zu

stellen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober

2002.

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Das Verwaltungsgericht zog am 14.

Januar 2003 von der Beschwerdegegnerin die Beilagen zum Schreiben der

Klinik X vom 3. Juni 2002 an die Bewerber bei. Die Beschwer­deführerin

sprach sich am 7. Februar 2003 zu den beigezogenen Akten aus.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden, soweit rechtserheb­lich, in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Ver­einbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) so­wie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswegen vom 22. September 1996

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

b) Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur

Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren

Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot ein­reichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung

(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Da die Beschwerdeführerin das tiefste Hono­rar­angebot

einreichte und in der Gesamtbenotung hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang

belegt, hätte sie beim beantragten Ausschluss der Mitbeteiligten eine

realistische Chan­ce auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

2.

a) Die Beschwerdeführerin bringt zur

Begründung ihres Antrages auf Ausschluss der Mitbeteiligten aus dem Verfahren

in ihrer Beschwerdeschrift und in der Replik vor, die­se habe bei der

Ausarbeitung der Ausschreibungs- und Submissionsgrundlagen mitgewirkt und sei

daher als vorbefasste Anbieterin vom Vergabeverfahren auszuschlies­sen. Das von

der Mitbeteiligten erarbeitete Grobkonzept sei massgebend für die Ausarbeitung

der Of­ferten gewesen. Für den Bereich Haustechnik sei der Grobkonzeptbeschrieb

sogar fachlich die einzige ausschlaggebende Grundlage gewesen. An zahlreichen

Stellen der Ausschrei­bungsunterlagen sei dieser als massgebend bezeichnet und

von den Anbietern sei ver­langt worden, das Grobkonzept unbedingt zu beachten

und einzuhalten. Die Mitbe­teiligte ha­be wegen ihrer Vorarbeiten einen

projektbezogenen Wissensvorsprung gegenüber den Mit­­bewerbern erhalten,

insbesondere hinsichtlich des Schwierigkeits­grades, des Korrekturfaktors, der

Sachdetails der vorgeschriebenen Umbauarbeiten sowie der konkreten Betriebs­situation.

Zudem habe sie persönliche Beziehungen zu den für den Zuschlag massgebenden

Personen der Beschwerdegegnerin erworben.

Diesen Ausführungen hält die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und in der Duplik entgegen, die

Mitbeteiligte habe weder etwas mit der Ausschreibung noch mit der Ausarbeitung

der Ausschreibungsunterlagen zu tun. Sie sei lediglich in der Vorphase des Projektes

tätig gewesen, indem sie im Auftrag der Beschwerdegegnerin – beschränkt auf die

Formulierung von möglichen Haustechnik-Systemen und die Ermittlung von

approximativen Zentralen- und Schachtgrössen – Beihilfe zur Baueingabe des

Architek­ten geleistet und einen Grobkonzeptbeschrieb erarbeitet habe. Das

Grobkonzept habe nur informellen Charakter und keinen Einfluss auf die Offerten

der Bewerber gehabt. Die Mitbeteiligte habe dadurch weder einen unzulässigen

Wissensvorsprung noch sonst einen Wettbewerbsvorteil erlangt.

b) aa)

Vergaberegeln bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transpa­renten

Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich zu behandeln sind. Von zentra­ler

Bedeutung ist, dass für alle Wettbewerbsteilnehmenden dieselben Bedingungen

bestehen. Wir­ken Anbietende bereits vor der Ausschreibung bei der Vorbereitung

der Vergabe in ir­gend­einer Weise mit, haben sie unter Umständen die

Möglichkeit, die Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise

zu beeinflussen. Ausserdem können sie gegenüber den Mitbewerbern von einem

Wissensvorsprung sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren (VGr,

10.

April 2002, BEZ 2002 Nr. 31, mit weiteren Verweisen, auch zum Fol­genden).

Damit ist aber die Chancengleichheit der Anbietenden nicht mehr gewährleistet.

Ein Mitofferieren von Anbietenden, die bereits an der Projektverfassung oder

der Erstellung von Ausschreibungsgrundlagen mitgewirkt haben, lässt sich

deshalb in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der

Anbietenden und dem Gebot eines fairen Wettbewerbs (Art. 1 Abs. 2

lit. b IVöB) vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der

vorbefasste Anbieter im konkreten Fall tatsächlich einen Vorteil verschafft,

sondern es ge­nügt bereits der objektiv begründete Anschein eines möglichen

Vorteils.

Die Tragweite des Grundsatzes, wonach sich

vorbefasste Anbieter nicht an der nach­folgenden Submission beteiligen dürfen,

ist umstritten. Insbesondere wird von einem Teil der Rechtsprechung und Lehre

eine Mitwirkung an Studien, Vorprojekte und dergleichen als zulässig erachtet,

wenn die ausgeschriebene Leistung nur von wenigen Anbietern erbracht werden

kann oder wenn ein Unternehmer in untergeordneter Weise an der Vorbereitung der

Ausschreibung beteiligt gewesen ist (vgl. VGr, 10. April 2002, BEZ 2002

Nr. 31 E. 5b; VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 32 E. 2d,

je mit weiteren Hinweisen). Auf diese Problematik braucht nachfolgend nicht

näher eingegangen zu werden.

bb) Die Frage der Vorbefassung ist eng mit

jener der Ausstandspflicht verwandt. Aus­standsgründe im Sinn von § 5a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sind umgehend

geltend zu machen. Ein Untätigbleiben oder Einlassen in ein Verfahren im Wissen

um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht auf deren

Geltendmachung und führt grundsätzlich zum Verwirken dieses Anspruchs (BGE 121

I 225 E. 3; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 5a

N. 5). Die Rüge der Vorbefassung ist, wie der Einwand der Befangenheit,

grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis

der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (VGr, 18. Dezember

2002, VB.2002.00263, E. 3c, www.vgrzh.ch).

cc) Die Klinik X hat in der Stufe1 des Vergabeverfahrens (Präqualifikation) den In­te­ressenten eine

Projektinformation zugestellt. Darin werden als Grundlagen der zu vergeben­den

Planungsleistungen für Heizung und Lüftung/Klima/Kälte der "Grobkonzeptbeschrieb

Gebäudetechnik", spezielle Vorgaben der Klinik X und die Baueingabepläne

des Architekten genannt. Der "Grobkonzeptbeschrieb Gebäudetechnik"

wurde indessen in jenem Verfahrensstadium nicht abgegeben und konnte

offenkundig von den Be­werbern auch nicht eingesehen werden.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 hat die

Klinik X den zugelassenen Bewerbern und damit auch der Beschwerdeführerin, das

Ergebnis der Präqualifikation mitgeteilt. Es hat da­rin u.a. ausgeführt, die

Stufe 1 des Auswahlverfahrens sei abgeschlossen und das Ergebnis sei aus der

beigefügten Liste ersichtlich. Am Schluss des Schreibens wurde noch­mals auf

die "Beilage: Ergebnis der Fachingenieurauswahl" hingewiesen. In

dieser Bei­lage waren die fünf berücksichtigten Ingenieurbüros für Heizung,

Lüftung, Kälte und Klima, worunter die B AG, namentlich aufgelistet. In ihrer

Stellungnahme vom 7. Februar 2003 führt die Beschwerdeführerin zwar aus, diese

Beilage habe sie nicht erhalten. Nachdem im Schrei­ben der Klinik X vom 3. Juni

2002, welches die Be­schwerdeführerin unstreitig erhal­ten hat, sowohl im Text

als auch im Beilagenvermerk auf das beiliegende "Ergebnis der Fach­ingenieurauswahl"

hingewiesen wird, ist dieser Einwand unbehelflich. Gemäss dem so­wohl im

Verwaltungsverfahren wie auch im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatz von Treu

und Glauben hätte die Beschwerdeführerin unverzüg­lich von der

Beschwerdegegnerin die betreffende Beilage verlangen müssen, wenn ihr der

erwähnte Brief tatsächlich ohne die­selbe zugekommen ist. Heute ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom Schreiben vom 3. Juni 2002, sondern

mit diesem auch vom Ergebnis der Fachinge­nieurauswahl Kenntnis erhielt.

Mit dem Schreiben vom 3. Juni 2002 wurden die

präqualifizierten Ingenieurbüros auf den 10. Juni 2002 zu einer Begehung

und zur Abgabe der Submissionsunterlagen eingeladen. Weiter wurde darauf

hingewiesen, dass die "Schriftliche Fragestellung" bis 17. Juni

2002.

und die Offerteingabe bis 19. Juli 2002 zu erfolgen habe. Die anlässlich

der Begehung vom 10. Juni 2002 abgegebenen Unterlagen umfassten u.a. die von

der B AG verfasste "Vorstudie/Konzeptphase – Grobkonzeptbeschrieb"

vom 29. August 2001 für ver­schiedene Arbeitsleistungen, worunter Heizung,

Lüftung, Klima und Kälte. In den ebenfalls abgegebenen

"Offertunterlagen für die präqualifizierten Bewerber" wird

verschiedent­lich auf diese Studie verwiesen (S. 1 und 4 sowie

Beilage 2 hierzu), u.a. mit dem Hinweis, diese sei zu übernehmen

(S. 4 Ziff. 2.4). Mit Abgabe der Submissions­unterlagen hatte somit die

Beschwerdeführerin alle relevanten Unterlagen, um erkennen zu können, dass die

B AG zu den fünf präqualifizierten Bewerbern ge­hörte und als Verfasser

des "Grobkonzept­beschriebes" vom 29. August 2001 bereits früher

bezüglich der ausgeschriebenen Planungsarbeiten mitgewirkt hatte. Spätestens

bei Sichtung der Unterlagen im Hinblick auf die Stellung von schriftlichen

Fragen, d.h. am 17. Juni 2002 hat die Beschwerdeführerin davon auch tatsächlich

Kenntnis gehabt bzw. hätte davon Kenntnis haben müssen. Der Ein­wand, die

Mitbeteiligte dürfe aus diesem Grund als vorbefasste Anbieterin nicht am Verga­be­verfahren

teilnehmen, hätte damit bereits zu jenem Zeit­punkt geltend gemacht werden müs­sen.

Es geht nicht an, im Wissen um die Vorbefassung eines Mitbewerbers das Ergebnis

des Vergabeverfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens –

den Einwand der Vorbefassung zu erheben. Die Beschwer­deführerin ist mithin mit

diesem Einwand nicht zu hören.

3.

a) Die Beschwerdeführerin wendet gegen den

Vergabebeschluss weiter ein, sie verfüge mit einem "Angebotspreis von

100.

%" klar über das wirtschaftlich günstigere Angebot. Der Preis sei

bei der Auswahl nur zu 25 % bei der Beurteilung eingesetzt worden, ob­schon

in den Ausschreibungsunterlagen die Reihenfolge "Vollständigkeit der

Angebote, Preis-/Leistungsverhältnis, Präsentation, Kapazitätsnachweis –

Verfügbarkeit der Schlüssel­personen, Besondere Eignung des Anbieters für die

projektspezifische Aufgabenstellung" aufgeführt gewesen sei. Die restlichen

75.

% der Bewertung seien der Präsentation zu­geordnet worden. Bei der

Einladung habe die Bauherrschaft keinen genügenden Hinweis auf eine

Unterscheidung in Präsentation, Kapazitätsnachweis und besondere Eignung gege­ben

und vor allem keine Gewichtung genannt. Sie habe daher davon ausgehen dürfen,

dass es lediglich um die Präsentation gegangen sei. Es sei unzulässig,

nachträglich die Präsentation mit den weiteren zwei Kriterien

(Kapazitätsnachweis und besondere Eignung) zu kom­bi­nieren und eine

"Gesamtpaket" mit 75 % Gewicht zu schnüren.

Diesem Einwand

hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Zuschlagskriterium "Preis"

sei mit 25 % gleich gewichtet worden wie die übrigen vier

Zuschlagskriterien. Dies sei angemessen, da bei Planungsleistungen der Preis

über die Qualität der angebotenen Dienst­­leistungen wenig aussage und die

persönlichen und organisatorischen Eigenschaften der Anbieter sowie deren

Referenzen und Kapazitäten sowie die Verfügbarkeit von Schlüssel­­personen, wie

Projektleiter wichtiger seien. Nach Auswertung der Angebotssummen ha­be die

Beschwerdeführerin das tiefste Honorarangebot eingereicht, während die

Mitbeteilig­te den zweiten Rang belegt habe. Diese beiden seien zu einer

persönlichen Präsentation eingeladen worden, an welcher die weiteren

Zuschlagskriterien neben dem Preis, also Präsentation,

Kapazitätsnachweis/Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen und besondere Eignung

für die projektspezifische Aufgabenstellung beurteilt und bewertet wurden. Im

Einladungsschreiben seien die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht

worden. Jedes Mitglied des Be­wertungsgremiums (Dr. D, Direktor F und

Baukoordinator G) habe ein Bewertungsblatt ge­führt. Die Mitbeteiligte

hinterliess mit einer Durchschnittsnote von 9,57 einen sehr guten, die Beschwerdeführerin

mit einer solchen von 8,17 einen guten Eindruck. Letztlich, d.h. un­ter

Berücksichtigung der Honorarofferte, habe die Mitbeteiligte eine Gesamtnote von

9.

, die Beschwerdeführerin von 8.63 erreicht. An der Gesamtrangierung hätte

sich nichts geändert, wenn der Preis mit 50 % gewichtet worden wäre.

b) aa)

Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens

(Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden (§ 17 Abs. 1

lit. i der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 [SubmV]), und aus der

Bekanntgabe muss ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebe­hörde den

einzelnen Kriterien beimisst. Um die relative Bedeutung dieser Kriterien ersichtlich

zu machen, müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts diese

zumindest in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (vgl. zum

Ganzen RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S.

372). In einem neueren Entscheid (VGr, 18. Dezember 2002, VB.2001.00095,

www.vgrzh.ch) hat sich das Verwaltungsgericht mit der in der Lehre teilweise

vertretenen Rechtsauffassung auseinandergesetzt, dass die erforder­liche

Transparenz des Vergabeverfahrens nur gewährleistet sei, wenn bei der Bekanntgabe

der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch die Gewichtung

der ein­zelnen Kriterien genannt werde. Das Gericht ist dabei zum Schluss

gekommen, dass dies zwar wünschbar, aber rechtlich nicht erforderlich sei. Vor-

und Nachteile verschiedener Lö­sungen liessen sich zum heutigen Zeitpunkt nicht

ausreichend überblicken. In dieser Situation obliege es nicht in erster Linie

der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung und dem Ver­ordnungsgeber, die

Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge näher zu umschreiben.

Die für eine bestimmte Beschaffung

massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf

die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zusteht. Ebenso steht der Vergabebehörde bei der

Be­urteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (RB 1999 Nr. 67). In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Über­schreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

bb) Die

Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen die folgenden

"Auswahlkriterien" bekannt gegeben:

- Vollständigkeit

der Angebote

- Preis/Leistungsverhältnis

- Präsentation

- Kapazitätsnachweis,

Verfügbarkeit der Schlüsselpositionen

- Besondere

Eignung des Anbieters für die projektspezifische

Aufgabenstellung

Dabei ist offensichtlich, dass es

sich beim ersten Kriterium um eine Formvorschrift handelt, welche zum

Ausschluss des betreffenden Anbieters führt, wenn sie nicht er­füllt ist (vgl.

§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV), während die übrigen vier Kriterien "echte"

Zuschlags­­kriterien sind. Wenn die Vergabebehörde bei der Bewertung der

Angebote den Preis mit 25 % gleich gewichtet hat wie die Präsentation, die

vorhandenen Kapazitäten und die besondere Eignung des Anbieters für die

Aufgabe, mithin der Qualität der Arbeit mehr Gewichtung zugemessen hat als dem

Preis selber, ist dies – gerade bei Planungsarbeiten im Kostentarif –

sachgerecht. Bei gleicher Gewichtung aller Zuschlagskriterien ist vorliegend

der Grundsatz, dass diese in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben

werden müs­­­sen, naturgemäss nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin ist bei

der Gewichtung und bei der Festlegung der Bewertungsskala von der Annahme

ausgegangen, dass eine im Durch­­schnitt 1 Punkt höhere Benotung der

Qualität insgesamt, also ein "sehr gut" statt ein "gut",

Honorarmehrkosten von 15 % rechtfertigt und dass eine um einen Punkt

bessere Be­no­tung Vorteile von einem Kostenäquivalent von wenigstens 1 %

der entsprechenden anrechenbaren Gesamtbausumme erbringt. Diese Überlegungen,

insbesondere die Abstimmung der Preisskala mit der Qualitätsskala, sind nicht

nur sachlich begründet, sondern geradezu vor­bildlich. Unbegründet ist auch der

Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe beim Vor­­stellungsgespräch annehmen

dürfen, dass es allein um die Präsentation gehe und nicht auch noch um die

beiden anderen Zuschlagskriterien "Kapazitätsnachweis" und

"Besondere Eignung". In der Einladung der Klinik X vom 6. August

2002.

zum Vorstellungsgespräch wurde dessen Zweck wie folgt umschrieben:

"... Präsentation des Büros und der pro­jekt­lei­ten­den Personen, je

hinsichtlich Erfahrung mit vergleichbaren Aufgaben, mit Ar­beitserfah­rung in

einem grösseren Planungsteam, Erfahrung mit Kontrollinstrumenten der Bauherrschaft,

Abwicklung der Qualitätskontrolle/-sicherung im eigenen Büro". Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Qualitätskriterien

aufgrund der Ausführungen der Bewerber bewertete.

Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin

die Art der Benotung nicht, bei welcher jedes der drei Mitglieder des

Bewertungsgremiums anhand von Bewertungsblättern eine eigene Benotung vornahm

und anschliessend die Durchschnittsnote ermittelt wurde. Dieses Vorgehen

sichert eine breit abgestützte Bewertung. Die Benotung selber wird von der

Beschwerdeführerin substanziell nicht in Frage gestellt. Der einzige

diesbezügliche Ein­­wand lautet dahingehend, es sei "nicht recht

einzusehen", warum auf Seiten der Mitbeteiligten die Einbindung der im

Spitalbau besonders erfahrenen Firma C positiv gewichtet worden sei, während

die Erfahrung im Spitalbau und Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich der

Medizinaltechnik bei der Gewichtung nicht berücksich­tigt worden seien. Diese

Ausführungen sind indessen nicht geeignet aufzuzeigen, weshalb die

entsprechende Benotung 2 x gut und 1 x befriedigend bei der

Beschwerdeführerin und 1 x sehr gut, 1 x sehr gut – ausgezeichnet und

1.

x ausgezeichnet bei der Mitbeteiligten rechtsverletzend sein soll.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...