VB.2002.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00281
12. März 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7209)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00281
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.03.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Die Rüge der Vorbefassung ist, wie der Einwand der Befangenheit, grundsätzlich in jenem Zeitpunkt vorzubringen, in dem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält.
Vorbefassung (E. 2). Transparenz und Zuschlagskriterien sowie konkrete Bewertung (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ERMESSEN
GELTENDMACHUNG
GEWICHTUNG
SUBMISSIONSRECHT
TRANSPARENZ
VORBEFASSUNG
ZEITPUNKT
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. II b IVöB
Art. 1 lit. II c IVöB
Art. 16 lit. I a IVöB
Art. 16 lit. II IVöB
§ 17 lit. I i SubmV
§ 26 lit. I d SubmV
§ 50 lit. II c VRG
Publikationen:
BEZ 2003 Nr. 27
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Mit öffentlicher Ausschreibung vom
22. März 2002 eröffnete die Klinik X, die Submission im selektiven Verfahren
für verschiedene Planerleistungen, u.a. für Heizung und Haustechnik für die
erste Etappe der Gesamtsanierung Klinik X.
Nach Eingang der Bewerbungen bestimmte die
Klinik X fünf Ingenieur-Unternehmen, worunter die heutige
Beschwerdeführerin, welche zur Abgabe eines Angebotes für Ingenieurleistungen
Heizung, Lüftung, Kälte, Klima eingeladen wurden. Dieser Entscheid wurde allen
Bewerbern mit Schreiben vom 3. Juni 2002 und unter Bekanntgabe der präqualifizierten
Ingenieurbüros mitgeteilt.
Erwägungen
II. Mit Beschluss vom 22. August 2002
vergab die Klinik X die Ingenieurleistungen für Heizung, Lüftung und Klima
der B AG, in Zürich. Der Beschluss wurde allen Anbietern mitgeteilt und am
30.
August 2002 publiziert.
Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG, in
Y, am 9. September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Vergabeentscheid
vom 22. August 2002 aufzuheben und den Zuschlag der A AG zu erteilen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte die
Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, die B AG habe bei der Ausarbeitung
der Ausschreibungs- und Submissionsunterlagen mitgewirkt und sei als
vorbefasste Anbieterin vom Vergabeverfahren auszuschliessen.
Die Klinik X beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2002, die Beschwerde abzuweisen und
dieser keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In der Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest. Die B AG reichte eine Duplik ein, ohne einen formellen Antrag zu
stellen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober
2002.
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Das Verwaltungsgericht zog am 14.
Januar 2003 von der Beschwerdegegnerin die Beilagen zum Schreiben der
Klinik X vom 3. Juni 2002 an die Bewerber bei. Die Beschwerdeführerin
sprach sich am 7. Februar 2003 zu den beigezogenen Akten aus.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswegen vom 22. September 1996
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
b) Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur
Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Da die Beschwerdeführerin das tiefste Honorarangebot
einreichte und in der Gesamtbenotung hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang
belegt, hätte sie beim beantragten Ausschluss der Mitbeteiligten eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.
2.
a) Die Beschwerdeführerin bringt zur
Begründung ihres Antrages auf Ausschluss der Mitbeteiligten aus dem Verfahren
in ihrer Beschwerdeschrift und in der Replik vor, diese habe bei der
Ausarbeitung der Ausschreibungs- und Submissionsgrundlagen mitgewirkt und sei
daher als vorbefasste Anbieterin vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Das von
der Mitbeteiligten erarbeitete Grobkonzept sei massgebend für die Ausarbeitung
der Offerten gewesen. Für den Bereich Haustechnik sei der Grobkonzeptbeschrieb
sogar fachlich die einzige ausschlaggebende Grundlage gewesen. An zahlreichen
Stellen der Ausschreibungsunterlagen sei dieser als massgebend bezeichnet und
von den Anbietern sei verlangt worden, das Grobkonzept unbedingt zu beachten
und einzuhalten. Die Mitbeteiligte habe wegen ihrer Vorarbeiten einen
projektbezogenen Wissensvorsprung gegenüber den Mitbewerbern erhalten,
insbesondere hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades, des Korrekturfaktors, der
Sachdetails der vorgeschriebenen Umbauarbeiten sowie der konkreten Betriebssituation.
Zudem habe sie persönliche Beziehungen zu den für den Zuschlag massgebenden
Personen der Beschwerdegegnerin erworben.
Diesen Ausführungen hält die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und in der Duplik entgegen, die
Mitbeteiligte habe weder etwas mit der Ausschreibung noch mit der Ausarbeitung
der Ausschreibungsunterlagen zu tun. Sie sei lediglich in der Vorphase des Projektes
tätig gewesen, indem sie im Auftrag der Beschwerdegegnerin – beschränkt auf die
Formulierung von möglichen Haustechnik-Systemen und die Ermittlung von
approximativen Zentralen- und Schachtgrössen – Beihilfe zur Baueingabe des
Architekten geleistet und einen Grobkonzeptbeschrieb erarbeitet habe. Das
Grobkonzept habe nur informellen Charakter und keinen Einfluss auf die Offerten
der Bewerber gehabt. Die Mitbeteiligte habe dadurch weder einen unzulässigen
Wissensvorsprung noch sonst einen Wettbewerbsvorteil erlangt.
b) aa)
Vergaberegeln bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten
Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich zu behandeln sind. Von zentraler
Bedeutung ist, dass für alle Wettbewerbsteilnehmenden dieselben Bedingungen
bestehen. Wirken Anbietende bereits vor der Ausschreibung bei der Vorbereitung
der Vergabe in irgendeiner Weise mit, haben sie unter Umständen die
Möglichkeit, die Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise
zu beeinflussen. Ausserdem können sie gegenüber den Mitbewerbern von einem
Wissensvorsprung sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren (VGr,
10.
April 2002, BEZ 2002 Nr. 31, mit weiteren Verweisen, auch zum Folgenden).
Damit ist aber die Chancengleichheit der Anbietenden nicht mehr gewährleistet.
Ein Mitofferieren von Anbietenden, die bereits an der Projektverfassung oder
der Erstellung von Ausschreibungsgrundlagen mitgewirkt haben, lässt sich
deshalb in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Anbietenden und dem Gebot eines fairen Wettbewerbs (Art. 1 Abs. 2
lit. b IVöB) vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der
vorbefasste Anbieter im konkreten Fall tatsächlich einen Vorteil verschafft,
sondern es genügt bereits der objektiv begründete Anschein eines möglichen
Vorteils.
Die Tragweite des Grundsatzes, wonach sich
vorbefasste Anbieter nicht an der nachfolgenden Submission beteiligen dürfen,
ist umstritten. Insbesondere wird von einem Teil der Rechtsprechung und Lehre
eine Mitwirkung an Studien, Vorprojekte und dergleichen als zulässig erachtet,
wenn die ausgeschriebene Leistung nur von wenigen Anbietern erbracht werden
kann oder wenn ein Unternehmer in untergeordneter Weise an der Vorbereitung der
Ausschreibung beteiligt gewesen ist (vgl. VGr, 10. April 2002, BEZ 2002
Nr. 31 E. 5b; VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 32 E. 2d,
je mit weiteren Hinweisen). Auf diese Problematik braucht nachfolgend nicht
näher eingegangen zu werden.
bb) Die Frage der Vorbefassung ist eng mit
jener der Ausstandspflicht verwandt. Ausstandsgründe im Sinn von § 5a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sind umgehend
geltend zu machen. Ein Untätigbleiben oder Einlassen in ein Verfahren im Wissen
um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht auf deren
Geltendmachung und führt grundsätzlich zum Verwirken dieses Anspruchs (BGE 121
I 225 E. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 5a
N. 5). Die Rüge der Vorbefassung ist, wie der Einwand der Befangenheit,
grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis
der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (VGr, 18. Dezember
2002, VB.2002.00263, E. 3c, www.vgrzh.ch).
cc) Die Klinik X hat in der Stufe1 des Vergabeverfahrens (Präqualifikation) den Interessenten eine
Projektinformation zugestellt. Darin werden als Grundlagen der zu vergebenden
Planungsleistungen für Heizung und Lüftung/Klima/Kälte der "Grobkonzeptbeschrieb
Gebäudetechnik", spezielle Vorgaben der Klinik X und die Baueingabepläne
des Architekten genannt. Der "Grobkonzeptbeschrieb Gebäudetechnik"
wurde indessen in jenem Verfahrensstadium nicht abgegeben und konnte
offenkundig von den Bewerbern auch nicht eingesehen werden.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 hat die
Klinik X den zugelassenen Bewerbern und damit auch der Beschwerdeführerin, das
Ergebnis der Präqualifikation mitgeteilt. Es hat darin u.a. ausgeführt, die
Stufe 1 des Auswahlverfahrens sei abgeschlossen und das Ergebnis sei aus der
beigefügten Liste ersichtlich. Am Schluss des Schreibens wurde nochmals auf
die "Beilage: Ergebnis der Fachingenieurauswahl" hingewiesen. In
dieser Beilage waren die fünf berücksichtigten Ingenieurbüros für Heizung,
Lüftung, Kälte und Klima, worunter die B AG, namentlich aufgelistet. In ihrer
Stellungnahme vom 7. Februar 2003 führt die Beschwerdeführerin zwar aus, diese
Beilage habe sie nicht erhalten. Nachdem im Schreiben der Klinik X vom 3. Juni
2002, welches die Beschwerdeführerin unstreitig erhalten hat, sowohl im Text
als auch im Beilagenvermerk auf das beiliegende "Ergebnis der Fachingenieurauswahl"
hingewiesen wird, ist dieser Einwand unbehelflich. Gemäss dem sowohl im
Verwaltungsverfahren wie auch im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatz von Treu
und Glauben hätte die Beschwerdeführerin unverzüglich von der
Beschwerdegegnerin die betreffende Beilage verlangen müssen, wenn ihr der
erwähnte Brief tatsächlich ohne dieselbe zugekommen ist. Heute ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom Schreiben vom 3. Juni 2002, sondern
mit diesem auch vom Ergebnis der Fachingenieurauswahl Kenntnis erhielt.
Mit dem Schreiben vom 3. Juni 2002 wurden die
präqualifizierten Ingenieurbüros auf den 10. Juni 2002 zu einer Begehung
und zur Abgabe der Submissionsunterlagen eingeladen. Weiter wurde darauf
hingewiesen, dass die "Schriftliche Fragestellung" bis 17. Juni
2002.
und die Offerteingabe bis 19. Juli 2002 zu erfolgen habe. Die anlässlich
der Begehung vom 10. Juni 2002 abgegebenen Unterlagen umfassten u.a. die von
der B AG verfasste "Vorstudie/Konzeptphase – Grobkonzeptbeschrieb"
vom 29. August 2001 für verschiedene Arbeitsleistungen, worunter Heizung,
Lüftung, Klima und Kälte. In den ebenfalls abgegebenen
"Offertunterlagen für die präqualifizierten Bewerber" wird
verschiedentlich auf diese Studie verwiesen (S. 1 und 4 sowie
Beilage 2 hierzu), u.a. mit dem Hinweis, diese sei zu übernehmen
(S. 4 Ziff. 2.4). Mit Abgabe der Submissionsunterlagen hatte somit die
Beschwerdeführerin alle relevanten Unterlagen, um erkennen zu können, dass die
B AG zu den fünf präqualifizierten Bewerbern gehörte und als Verfasser
des "Grobkonzeptbeschriebes" vom 29. August 2001 bereits früher
bezüglich der ausgeschriebenen Planungsarbeiten mitgewirkt hatte. Spätestens
bei Sichtung der Unterlagen im Hinblick auf die Stellung von schriftlichen
Fragen, d.h. am 17. Juni 2002 hat die Beschwerdeführerin davon auch tatsächlich
Kenntnis gehabt bzw. hätte davon Kenntnis haben müssen. Der Einwand, die
Mitbeteiligte dürfe aus diesem Grund als vorbefasste Anbieterin nicht am Vergabeverfahren
teilnehmen, hätte damit bereits zu jenem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen.
Es geht nicht an, im Wissen um die Vorbefassung eines Mitbewerbers das Ergebnis
des Vergabeverfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens –
den Einwand der Vorbefassung zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist mithin mit
diesem Einwand nicht zu hören.
3.
a) Die Beschwerdeführerin wendet gegen den
Vergabebeschluss weiter ein, sie verfüge mit einem "Angebotspreis von
100.
%" klar über das wirtschaftlich günstigere Angebot. Der Preis sei
bei der Auswahl nur zu 25 % bei der Beurteilung eingesetzt worden, obschon
in den Ausschreibungsunterlagen die Reihenfolge "Vollständigkeit der
Angebote, Preis-/Leistungsverhältnis, Präsentation, Kapazitätsnachweis –
Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen, Besondere Eignung des Anbieters für die
projektspezifische Aufgabenstellung" aufgeführt gewesen sei. Die restlichen
75.
% der Bewertung seien der Präsentation zugeordnet worden. Bei der
Einladung habe die Bauherrschaft keinen genügenden Hinweis auf eine
Unterscheidung in Präsentation, Kapazitätsnachweis und besondere Eignung gegeben
und vor allem keine Gewichtung genannt. Sie habe daher davon ausgehen dürfen,
dass es lediglich um die Präsentation gegangen sei. Es sei unzulässig,
nachträglich die Präsentation mit den weiteren zwei Kriterien
(Kapazitätsnachweis und besondere Eignung) zu kombinieren und eine
"Gesamtpaket" mit 75 % Gewicht zu schnüren.
Diesem Einwand
hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Zuschlagskriterium "Preis"
sei mit 25 % gleich gewichtet worden wie die übrigen vier
Zuschlagskriterien. Dies sei angemessen, da bei Planungsleistungen der Preis
über die Qualität der angebotenen Dienstleistungen wenig aussage und die
persönlichen und organisatorischen Eigenschaften der Anbieter sowie deren
Referenzen und Kapazitäten sowie die Verfügbarkeit von Schlüsselpersonen, wie
Projektleiter wichtiger seien. Nach Auswertung der Angebotssummen habe die
Beschwerdeführerin das tiefste Honorarangebot eingereicht, während die
Mitbeteiligte den zweiten Rang belegt habe. Diese beiden seien zu einer
persönlichen Präsentation eingeladen worden, an welcher die weiteren
Zuschlagskriterien neben dem Preis, also Präsentation,
Kapazitätsnachweis/Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen und besondere Eignung
für die projektspezifische Aufgabenstellung beurteilt und bewertet wurden. Im
Einladungsschreiben seien die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
worden. Jedes Mitglied des Bewertungsgremiums (Dr. D, Direktor F und
Baukoordinator G) habe ein Bewertungsblatt geführt. Die Mitbeteiligte
hinterliess mit einer Durchschnittsnote von 9,57 einen sehr guten, die Beschwerdeführerin
mit einer solchen von 8,17 einen guten Eindruck. Letztlich, d.h. unter
Berücksichtigung der Honorarofferte, habe die Mitbeteiligte eine Gesamtnote von
9.
, die Beschwerdeführerin von 8.63 erreicht. An der Gesamtrangierung hätte
sich nichts geändert, wenn der Preis mit 50 % gewichtet worden wäre.
b) aa)
Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens
(Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden (§ 17 Abs. 1
lit. i der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 [SubmV]), und aus der
Bekanntgabe muss ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den
einzelnen Kriterien beimisst. Um die relative Bedeutung dieser Kriterien ersichtlich
zu machen, müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts diese
zumindest in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (vgl. zum
Ganzen RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S.
372). In einem neueren Entscheid (VGr, 18. Dezember 2002, VB.2001.00095,
www.vgrzh.ch) hat sich das Verwaltungsgericht mit der in der Lehre teilweise
vertretenen Rechtsauffassung auseinandergesetzt, dass die erforderliche
Transparenz des Vergabeverfahrens nur gewährleistet sei, wenn bei der Bekanntgabe
der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch die Gewichtung
der einzelnen Kriterien genannt werde. Das Gericht ist dabei zum Schluss
gekommen, dass dies zwar wünschbar, aber rechtlich nicht erforderlich sei. Vor-
und Nachteile verschiedener Lösungen liessen sich zum heutigen Zeitpunkt nicht
ausreichend überblicken. In dieser Situation obliege es nicht in erster Linie
der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung und dem Verordnungsgeber, die
Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge näher zu umschreiben.
Die für eine bestimmte Beschaffung
massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf
die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht. Ebenso steht der Vergabebehörde bei der
Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (RB 1999 Nr. 67). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
bb) Die
Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen die folgenden
"Auswahlkriterien" bekannt gegeben:
- Vollständigkeit
der Angebote
- Preis/Leistungsverhältnis
- Präsentation
- Kapazitätsnachweis,
Verfügbarkeit der Schlüsselpositionen
- Besondere
Eignung des Anbieters für die projektspezifische
Aufgabenstellung
Dabei ist offensichtlich, dass es
sich beim ersten Kriterium um eine Formvorschrift handelt, welche zum
Ausschluss des betreffenden Anbieters führt, wenn sie nicht erfüllt ist (vgl.
§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV), während die übrigen vier Kriterien "echte"
Zuschlagskriterien sind. Wenn die Vergabebehörde bei der Bewertung der
Angebote den Preis mit 25 % gleich gewichtet hat wie die Präsentation, die
vorhandenen Kapazitäten und die besondere Eignung des Anbieters für die
Aufgabe, mithin der Qualität der Arbeit mehr Gewichtung zugemessen hat als dem
Preis selber, ist dies – gerade bei Planungsarbeiten im Kostentarif –
sachgerecht. Bei gleicher Gewichtung aller Zuschlagskriterien ist vorliegend
der Grundsatz, dass diese in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben
werden müssen, naturgemäss nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin ist bei
der Gewichtung und bei der Festlegung der Bewertungsskala von der Annahme
ausgegangen, dass eine im Durchschnitt 1 Punkt höhere Benotung der
Qualität insgesamt, also ein "sehr gut" statt ein "gut",
Honorarmehrkosten von 15 % rechtfertigt und dass eine um einen Punkt
bessere Benotung Vorteile von einem Kostenäquivalent von wenigstens 1 %
der entsprechenden anrechenbaren Gesamtbausumme erbringt. Diese Überlegungen,
insbesondere die Abstimmung der Preisskala mit der Qualitätsskala, sind nicht
nur sachlich begründet, sondern geradezu vorbildlich. Unbegründet ist auch der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe beim Vorstellungsgespräch annehmen
dürfen, dass es allein um die Präsentation gehe und nicht auch noch um die
beiden anderen Zuschlagskriterien "Kapazitätsnachweis" und
"Besondere Eignung". In der Einladung der Klinik X vom 6. August
2002.
zum Vorstellungsgespräch wurde dessen Zweck wie folgt umschrieben:
"... Präsentation des Büros und der projektleitenden Personen, je
hinsichtlich Erfahrung mit vergleichbaren Aufgaben, mit Arbeitserfahrung in
einem grösseren Planungsteam, Erfahrung mit Kontrollinstrumenten der Bauherrschaft,
Abwicklung der Qualitätskontrolle/-sicherung im eigenen Büro". Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Qualitätskriterien
aufgrund der Ausführungen der Bewerber bewertete.
Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin
die Art der Benotung nicht, bei welcher jedes der drei Mitglieder des
Bewertungsgremiums anhand von Bewertungsblättern eine eigene Benotung vornahm
und anschliessend die Durchschnittsnote ermittelt wurde. Dieses Vorgehen
sichert eine breit abgestützte Bewertung. Die Benotung selber wird von der
Beschwerdeführerin substanziell nicht in Frage gestellt. Der einzige
diesbezügliche Einwand lautet dahingehend, es sei "nicht recht
einzusehen", warum auf Seiten der Mitbeteiligten die Einbindung der im
Spitalbau besonders erfahrenen Firma C positiv gewichtet worden sei, während
die Erfahrung im Spitalbau und Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich der
Medizinaltechnik bei der Gewichtung nicht berücksichtigt worden seien. Diese
Ausführungen sind indessen nicht geeignet aufzuzeigen, weshalb die
entsprechende Benotung 2 x gut und 1 x befriedigend bei der
Beschwerdeführerin und 1 x sehr gut, 1 x sehr gut – ausgezeichnet und
1.
x ausgezeichnet bei der Mitbeteiligten rechtsverletzend sein soll.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...