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Entscheid

VB.2002.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00282

28. Oktober 2002Deutsch6 min

(URT.2002.7037)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 23. April 2002 erteilte der Gemeinderat X C die

baurechtliche Bewilligung für eine Terrassenüberbauung an der K-/L-strasse in

Y.

Erwägungen

II. Auf den hiergegen von A am 5. Juni 2002 erhobenen Rekurs

trat die Baurekurs­kommission am 25. Juni 2002 nicht ein, weil innert der Frist

gemäss § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

nicht A um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht habe, sondern

dessen Sohn D, und zwar ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen.

III. Gegen diesen Beschluss liess

A am 9. September 2002 Beschwerde an das Ver­waltungsgericht erheben und

beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur

materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wur­de

vorgebracht, D, der Sohn des 95-jährigen Beschwerdeführers, habe sich

unmittelbar nach der Publikation des Bauvorhabens beim Bausekretariat der Ge­meinden

erkundigt, was vorzukehren sei; insbesondere habe er sich ausdrücklich danach

er­kundigt, ob sein Vater, dessen Liegenschaft betroffen sei, das Begehren

persönlich zu stel­len habe. Dies sei verneint und der Anrufende auch nicht

darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Begehren auf das

Vertretungsverhältnis hinzuweisen sei.

In seiner Beschwerdeantwort vom 8./10. Oktober 2002 bestätigte

der Gemeinderat, dass die Mitarbeiterin, bei welcher sich D wegen der

Zustellung des baurechtlichen Entscheids telefonisch erkundigte, nicht gewusst

habe, dass im Zustellungsgesuch auf das Ver­tretungsverhältnis hinzuweisen sei,

und entsprechend D auch nicht darauf hingewiesen ha­be. Die Baurekurskommission

beantragte am 10. Oktober 2002 ohne wei­tere Begründung Abweisung der

Beschwerde; der private Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 315 Abs. 1 PBG hat, wer Ansprüche aus

diesem Gesetz wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Be­kannt­machung

bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der

baurechtlichen Entscheide zu verlan­gen. Wer den bau­rechtlichen Entscheid

nicht rechtzeitig ver­langt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht

ver­wirkt. Wird die Zustellung des baurechtlichen Entscheids für einen Dritten

ver­­langt, so muss das Ver­tretungsverhältnis bereits im schriftlichen

Zustellungs­begehren zum Ausdruck kommen (RB 1993 Nr. 53 = ZBl 95/1994, 184,

auch zum Folgenden). Dabei können die Bestimmun­gen über die direkte

Stellvertretung gemäss Art. 32 Obligationen­recht (OR) analog beigezogen

werden. Aus dem Text des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids

oder aus einem Zusatz zur Un­terschrift muss somit hervor­gehen, ob der

Absender das Be­gehren auch oder ausschliesslich in Ver­tretung eines Dritten

stellt und wer die Person des Vertretenen ist. Gibt sich der Vertreter nicht als

sol­cher zu erkennen, so ist anzunehmen, dass er das Begehren allein im eigenen

Namen stellt. Bei ge­setz­lichen Vertre­tungsverhältnissen wie beispielsweise

unter Ehegatten (Art. 166 Zivilgesetzbuch [ZGB]) oder bei Vertretung

unmündiger Kin­der durch die Eltern (Art. 304 ZGB) muss das Vertretungsver­hältnis

nicht bereits im Zustellungsbegehren dargestellt werden.

2.

Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des

Beschwerdeführers, hat sein Sohn, D, am 1. Februar 2002, das heisst am Tag der

öffentlichen Ausschreibung des Bauvorhabens, das Bausekretariat X angerufen und

sich erkundigt, was er zur Wahrung der Rech­te seines Vaters vorzukehren habe.

Von einer Mitarbeiterin wurde ihm beschieden, er habe ein Gesuch um Zustellung

des baurechtlichen Entscheids zu stellen. Auf die ausdrück­liche Frage hin, ob

sein Vater das Begehren persönlich zu stellen habe, erklär­te die Mit­arbeiterin,

dass dies nicht erforderlich sei. Auf die Notwendigkeit, im Begehren auf das

Vertretungsverhältnis hinzuweisen, wurde er nicht aufmerksam gemacht. Noch am

selben Tag ersuchte der in Z wohnhafte D per Fax um Zustellung des bau­rechtlichen

Entscheids, ohne darauf hinzuweisen, dass er für seinen Vater als Eigentümer

einer Nachbarliegenschaft des geplanten Bauvorhabens handle.

3.

a) Unbestritten ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers

bei der telefonischen An­frage die Mitarbeiterin des Bausekretariats auf das

Vertretungsverhältnis hingewiesen und nach Stellung des Zustellungsgesuchs für

seinen Vater Einsicht in die Projektpläne ge­nommen hat. Damit stellt sich die

Frage, ob dieses für die Baubehörde erkennbare Handeln als Vertreter die

schriftliche Erklärung, dass der baurechtliche Entscheid für einen Dritten

angefordert werde, zu ersetzen vermag. Nach einem Teil der Lehre muss, wenn für

ein Rechts­geschäft (wie hier in § 315 Abs. 1 PBG) Schriftform vorgeschrieben

ist, der Vertreter, der die Willenserklärung abgibt, die Urkunde eigenhändig

unterschreiben, und muss die Bezeichnung des Vertretenen in der Urkunde

enthalten sein, weil nur dadurch in der vor­geschriebenen Form klargestellt

wird, welche Person berechtigt und verpflichtet wird (so Roger Zäch, Berner

Kommentar, Bern 1990, Art. 32 OR N. 52; a.M. Theo Guhl/Alfred Koller, Das

Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 19 N. 3). Da hier schon

Gründe des Vertrauensschutzes den Eintritt der Verwirkungsfolge gemäss § 316

Abs. 1 PBG ausschliessen (nachfolgend lit. b), kann diese Frage offen bleiben.

b) Der Beschwerdeführer beruft

sich zu Recht auf den in Art. 9 der Bundesverfassung festgehaltenen Grundsatz

von Treu und Glauben, nach welchem die Bürger/innen An­spruch auf Schutz ihres

berechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusicherun­gen haben. Aus

Gründen des Vertrauensschutzes können auch unrichtige behördliche Auskünfte

bindend sein, wenn die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, für die Auskunft­er­tei­lung

zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres

hat er­kennen können und er im Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder

rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (vgl. zu alledem Max

Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und

Stuttgart 1978, Bd. 1, Nr. 75). Die dem Sohn des Beschwerdeführers

erteilte Auskunft, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Zustellung des

baurechtlichen Entscheids nicht persönlich zu stellen habe, war zwar nicht

falsch, jedoch war sie angesichts der zuvor gestellten Frage, was der Fragende

zur Wahrung der Rechte seines Vaters vorzukehren habe, in einer Weise

unvollständig, wel­­che die Auskunftserteilung insgesamt als unrichtig

erscheinen lässt. Sodann war die Mit­arbeiterin des Bausekretariats zur

Erteilung der Auskunft befugt, konnte dem Anfragenden die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht bekannt sein und hat er mit dem im eigenen Namen gestellten Zustellungsgesuch

eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen. Damit kann dem

durch den Fragesteller vertretenen Beschwerdeführer der Um­stand, dass im Gesuch

um Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht auf das Vertretungsverhältnis

hingewiesen worden ist, nicht entgegengehalten werden. Der

Nichteintretensentscheid der Bau­rekurskommission erweist sich damit als

rechtsverletzend und ist aufzuheben.

4.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission vom 25. Juni 2002 wird

aufgehoben und die Akten werden zu materieller Beurteilung an die

Baurekurskommission zurückgewiesen.

2.

...