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Entscheid

VB.2002.00283

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00283

18. Juni 2003Deutsch14 min

(URT.2003.7450)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Stadt C führte zu Beginn des Jahres 2001 eine

Submission für die Bereitstellung eines städtischen Internet-Auftritts durch.

Mit Beschluss vom 8. März 2001 vergab der Stadtrat den Auftrag an die

F AG, die jedoch kurz darauf ihre Geschäftstätigkeit einstellte. Darauf be­schloss

der Stadtrat am 17. Mai 2001, die Submission zu wiederholen. Mit Beschluss vom

4. Oktober 2001 vergab er den Auftrag der E AG, welche bereits das Vorprojekt

des städtischen Internet-Auftritts ausgearbeitet hatte.

Gegen diesen Ent­scheid erhob die A AG in V Be­schwer­de

an das Ver­wal­tungs­ge­richt. Mit Ent­scheid vom 19. April 2002

(VB.2001.00332) hiess dieses die Be­schwer­de wegen unzulässiger Vorbefassung

der E AG teilweise gut, hob den Ver­ga­be­ent­scheid des Stadtrates C auf

und wies die Akten zu neuer Ent­scheidung an diesen zurück.

In der Folge führte eine Delegation des Stadtrates am 11. Juli

2002 eine Besprechung mit den verbliebenen Anbieterinnen durch, an welcher

diese u.a. um eine schriftliche Zustimmung zur inhaltlichen und preislichen

Anpassung der Offerten sowie zur teilweisen Änderung der Zuschlagskriterien

ersucht wurden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 verweigerte die A AG ihre

Zustimmung. Mit Beschluss vom 22. August 2002 brach der Stadtrat darauf das

Vergabeverfahren ab.

Erwägungen

II. Gegen den Ent­scheid des Stadtrats erhob die A AG am

9.

September 2002 Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt und beantragte,

der Ent­scheid sei aufzuheben und die Stadt sei anzuweisen, das

Submissionsverfahren fortzusetzen (mit konkreten Weisungen für die Fortführung

des Verfahrens). Eventualiter beantragte sie, es sei festzustellen, dass das

durch die Stadt eingeleitete Submissionsverfahren und der beschlossene Abbruch

rechtswidrig seien. Ferner ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

und Zusprechung einer angemessenen Par­tei­ent­schä­di­gung.

Die Be­schwer­de­geg­nerin stellte in ihrer Be­schwer­deantwort

vom 1. Oktober 2002 Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de, soweit auf sie

eingetreten werden könne, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu

Lasten der Be­schwer­de­füh­re­rin. Sie ersuchte ferner um Abweisung des

Begehrens betreffend aufschiebende Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2002 wurde der Be­schwer­de

keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Replik vom 19. November und Duplik vom 10. Dezember 2002

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in

den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

Der Abbruch des

Vergabeverfahrens zählt gemäss ausdrücklicher Regelung zu den Ent­scheiden, die

mit Submissionsbeschwerde beim Ver­wal­tungs­ge­richt angefochten werden können

(§ 4 lit. a IVöB-BeitrittsG; vgl. auch Art. 29 lit. a des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB] und Art. 15

Abs. 1bis lit. e der revidierten In­ter­kan­to­na­len Ver­ein­ba­rung

über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen vom 15. März 2001, welcher der

Kanton Zürich noch nicht beigetreten ist). Die Rechts­folgen der Gutheissung

einer gegen den Verfahrensabbruch gerichteten Be­schwer­de regelt das Gesetz

nicht. Die Be­schwer­de­füh­re­rin verlangt, dass der ange­foch­tene Ent­scheid,

mit welchem der Stadtrat das Vergabeverfahren abgebrochen hat, aufge­ho­ben und

der Stadtrat an-gewiesen werde, das Verfahren fortzusetzen. Demgegenüber ist

die Be­schwer­de­geg­nerin der Auffassung, dass sie selbst dann, wenn sich der

angefochtene Ent­scheid als rechtswidrig erweisen sollte, nicht zur Fortführung

des Vergabeverfahrens verpflichtet werden könne.

Die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche

Beschaffungswesen (EBRK) geht davon aus, dass das Vergaberecht des Bundes eine

Behörde nicht dazu zwingt, eine von ihr nicht mehr gewünschte Beschaffung

vorzunehmen; bei der Gutheissung einer gegen den Verfahrensabbruch gerichteten

Be­schwer­de kommt daher nach ihrer Recht­spre­chung keine Aufhebung des

angefochtenen Ent­scheids, sondern – wie im Fall eines bereits ab­ge­schlos­s­enen

Vertrags (in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BoeB) – nur die Fest­stel­lung

der Rechtswidrigkeit in Frage (EBRK, 16. November 2001, VPB 66/2002 Nr. 39

E. 3b, unter Hinweis auf vergleichbare Entscheide deutscher Gerichte,

auszugsweise wieder­ge­ge­ben in BauR 2002, S. 70, Nr. S5). Eine analoge Recht­spre­chung

befolgt das Ver­wal­tungs­ge­richt des Kantons Aargau gestützt auf die

ausdrückliche Bestimmung von § 22 Abs. 1 des kantonalen

Submissionsdekrets vom 26. November 1996, nach welcher eine Vergabestelle nicht

zum Zuschlag verpflichtet ist (AGVE 1999, S. 310 E. I.3; vgl. Peter Galli/­André

Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 387). Nicht mit dieser Sachlage vergleichbar

ist ein vom Ver­wal­tungs­ge­richt des Kantons Thurgau beurteilter Fall, in

welchem die Vergabebehörde nicht auf die Ausführung des Projektes verzichten,

sondern das Verfahren lediglich wiederholen bzw. neu durchführen wollte; in

dieser Situation hob das Gericht den angefochtenen Ent­scheid auf und ordnete

die Weiterführung der Vergabe an (TVR 1999 Nr. 27).

Entsprechende Überlegungen treffen für die Rechtslage im

Kanton Zürich zu. Würde eine Behörde zur Durchführung einer Beschaffung

verpflichtet, die sie selber nicht mehr als notwendig erachtet, stünde dies im

Widerspruch zum Grundsatz der wirtschaft­li­chen Ver­wen­d­ung öffentlicher Gelder

(Art. 1 Abs. 2 lit. d IVöB), und das Vorgehen wäre auch unter prak­tischen

Gesichtspunkten sehr problematisch. Im Fall der Gutheissung der gegen einen

Verfahrensabbruch gerichteten Be­schwer­de kommt daher nur die Feststellung der

Rechtswidrigkeit des ange­ge­ge­gefoch­tenen Ent­scheids in Frage. Ein

besonderes Feststellungs­in­ter­esse ist zu diesem Zweck nicht erforderlich, da

die Rechtsfolge sich unmittelbar aus den – analog zur Anwendung gelangenden –

Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 BGBM bzw. Art. 18 Abs. 2 IVöB ergibt

(vgl. RB 1999 Nr. 68 = BEZ 2000 Nr. 9, E. 2).

Anders mag es sich verhalten, wenn eine Vergabebehörde zu

erkennen gibt, dass sie im Fall einer Gut­heis­sung der Be­schwer­de bereit

ist, die fragliche Vergabe fortzuführen. Das trifft hier jedoch nicht zu.

Soweit die Be­schwer­de­füh­re­rin eine Aufhebung des ange­foch­te­nen Ent­scheids

sowie den Erlass von Weisungen für die Fortführung des Verfahrens beantragt,

ist die Be­schwer­de daher abzuweisen.

3.

Im Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 19. April

2002, der in derselben Sache ergangen ist (VB.2001.00332), wurden die Akten zu

neuer Ent­scheidung im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat zurück gewiesen. Aus

den Erwägungen ergab sich, dass die Be­schwer­de­geg­nerin die Angebote unter

Ausschluss desjenigen der damaligen Mitbeteiligten neu zu beurteilen hatte.

Heute macht die Be­schwer­de­füh­re­rin geltend, die Be­schwer­de­geg­nerin

habe mit dem Abbruch des Verfahrens die für sie verbindliche Weisung des

damaligen Urteils missachtet. – Die Weisungen des Rückweisungsent­scheids vom

19.

April 2002 betrafen indessen nur die Mo­dalitäten der Weiterführung des

damals hängigen Vergabeverfahrens. Einem Abbruch oder auch einer Wiederholung

des Verfahrens stehen sie daher nicht im Weg. Der strittige Abbruch ist

vielmehr selbständig anhand der auf ihn anwendbaren Bestimmungen zu beurteilen.

4.

a) Nach § 35 Abs. 1 SubmV kann die Vergabestelle

das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen. Diese Regel steht im Einklang

mit Art. XIII Abs. 4 lit. b des Übereinkommens vom 15. April

1994.

über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), wonach die Behörde im

öffentlichen Interesse beschliessen kann, einen Auftrag nicht zu vergeben, sowie

mit Art. 13 lit. i IVöB, nach welcher Bestimmung der Abbruch des

Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe zu beschränken ist. Nebst dem

öffentlichen Interesse ist bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 SubmV

der Schutz des Vertrauens der Anbieter, die mit Blick auf die ausgeschriebene

Beschaffung u.U. erhebliche Aufwendungen getätigt und allenfalls weitere

Dispositionen getroffen haben, zu beachten. Der Abbruch ist daher nur zulässig,

wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn rechtfertigt (VGr, 31. Januar

2002, VB.2000.00403, E. 2a, www.vgrzh.ch, BEZ 2002 Nr. 10, zusammengefasst in

ZBl 104/2003, S. 57; vgl. EBRK, 16. November 2001, VPB 66/2002 Nr. 39 E. 2a).

b) Die Be­schwer­de­füh­re­rin weist darauf hin, dass die Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung

die Wiederholung oder Neudurchführung einer Vergabe – anders als den Abbruch –

ausführlich regelt und insbesondere drei Voraussetzungen nennt, die eine

Wiederholung oder Neudurchführung rechtfertigen (§ 35 Abs. 2 SubmV).

Da nach ihrer Auffassung der Abbruch des Verfahrens für die Anbieter schwerer

wiegt als dessen blosse Wiederholung, seien dieselben Voraussetzungen auch beim

Abbruch zu beachten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Anliegen der

wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 1 Abs. 2 lit. d

IVöB) beim Abbruch der Beschaffung eine grössere Rolle spielt und für eine

erleichterte Zulassung desselben spricht. Sodann bestehen auch unter dem Gesichtspunkt

des wirksamen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Anbieter weniger

Bedenken gegenüber einem Verfahrensabbruch, der mit dem Verzicht auf die

fragliche Beschaffung begründet wird, als gegenüber einer Wiederholung des

Verfahrens, da die Letztere leichter dazu missbraucht werden kann, ein

missliebiges Ergebnis des Vergabeverfahrens zu "korrigieren" (vgl.

auch VGr, 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a, www.vgrzh.ch, BEZ 2002 Nr. 10,

zusammengefasst in ZBl 104/2003, S. 57). Dass die Wiederholung des Verfahrens

an strengere Voraussetzungen geknüpft wird als der Abbruch, erscheint daher als

zulässige Differenzierung des Ver­ord­nungsgebers. Im Übrigen ist die Aufzählung

von § 35 Abs. 2 SubmV ohnehin nicht abschlies­send und lässt auch

andere wichtige Gründe zu. Auf jeden Fall ergeben sich aus dieser Bestimmung

keine zusätzlichen Einschränkungen für den Abbruch eines Verfahrens.

c) Vorliegend führt die Be­schwer­de­geg­nerin

zur Begründung des Verfahrensabbruchs im Wesentlichen die folgenden Gründe an:

– Seit der Erstellung der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

sei – teils wegen des Konkurses des zunächst ausgewählten Anbieters, teils

wegen des von der Be­schwer­de­füh­re­rin eingeleiteten Be­schwer­deverfahrens

vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt – über ein Jahr vergangen. In der schnelllebigen

Welt der Informatik sei damit zu rechnen, dass in der Zwischenzeit technisch

bessere und preisgünstigere Lösungen angeboten würden.

– Die Be­schwer­de­füh­re­rin habe der

vorgeschlagenen Änderung der Modalitäten, welche eine Ergänzung der Offerten im

Rahmen der laufenden Submission ermöglicht hätte, nicht zugestimmt. Damit sei

auch diese Lösung weggefallen.

– Die Be­schwer­de­füh­re­rin habe die in

den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen vorgesehene Bewertung der Angebotspreise

beanstandet. Da die übrigen im Wettbewerb verblie­benen Anbieter eine Anpassung

der Preiskurve klar abgelehnt hätten, habe unabhängig davon, wie der Stadtrat in

dieser Frage entschieden hätte, mit einem weiteren Rechtsmittel gegen den

Zuschlag gerechnet werden müssen. Dadurch wären weitere Verzögerungen

entstanden.

– Aufgrund der eingetretenen Verzögerung

kollidiere die vorliegende Beschaffung mit einem andern Informatikprojekt der

Stadt, welchem höhere Priorität zukomme (Erneuerung der Software für

Kernanwendungen der Stadtverwaltung). Es sei daher zweckmässiger, den

Internet-Auftritt im Zusammenhang mit dem neuen Projekt oder nach dessen

Abschluss zu lösen.

Ein Teil dieser Gründe leuchtet ohne weiteres ein.

Insbesondere die eingetretene Verzögerung und die dadurch erforderliche

Koordination mit einem andern Projekt sind dem Grundsatz nach geeignet, einen

Abbruch des Beschaffungsverfahrens zu begründen. Keinen Grund für einen

Verfahrensabbruch stellt dagegen die erwähnte Befürchtung eines Be­schwer­deverfahrens

mit Bezug auf die Bewertung der Angebotspreise dar. Die Be­schwer­de­geg­nerin

hatte vorgesehen, die Angebotspreise nach Massgabe ihrer Abweichung vom Durchschnitt

aller Angebote in der Weise zu bewerten, dass die am nächsten beim

Durchschnittspreis gelegenen Offerten am höchsten, die weiter entfernten (d.h.

günstigeren oder teureren) schlechter benotet werden . Eine derartige Bewertung

ist nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts klarerweise nicht

zulässig; beim Zuschlagskriterium des Angebotspreises erhält ein niedriger

Preis stets eine bessere Bewertung als ein hoher Preis (VGr, 23. November 2001,

VB.2001.00008, BEZ 2002

Nr. 12 E. 4b).

In diesem Zusammenhang verliert sodann auch der Hinweis auf

das fehlende Einverständnis der Be­schwer­de­füh­re­rin zur Änderung der

Vergabebedingungen an Gewicht. Denn die Be­schwer­de­füh­re­rin hatte die

Verweigerung ihrer Zustimmung zu einem wesentlichen Teil mit der Beibehaltung

dieses widerrechtlichen Kriteriums begründet.

d) Soweit die angeführten Gründe den Abbruch des Verfahrens

objektiv zu begründen vermögen, stellt sich die weitere Frage, wieweit die

vergebende Behörde sich auf Umstände berufen darf, die sie durch unsorgfältiges

Vorgehen selber herbeigeführt hat.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch selbst verursachte

Umstände eine Sachlage herbeiführen können, die objektiv keinen andern Ausweg

als den Abbruch des Verfahrens offen lässt. Die Umstände, welche zum

Abbruchentscheid geführt haben, können diesen aber dennoch als rechtswidrig

erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde keine Hand­lungs­alternative zur

Verfügung stand (a.M. Martin Beyeler, Urteilsanmerkung, BauR 2002, S. 71, Nr.

S5, Anm. 2). Da mit der Be­schwer­de gegen den Verfahrensabbruch ohnehin keine

Aufhebung des Abbruchentscheids, sondern nur die Feststellung der

Rechtswidrigkeit erreicht werden kann (vorn, E. 2), ergeben sich daraus auch

keine praktischen Schwierigkeiten. Das Ergebnis erscheint schliesslich auch

deswegen als gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten

Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden kann (im

Ergebnis ebenso EBRK, 16. November 2001, VPB 66/2002 Nr. 39 E. 2e = BauR

2002.

S. 70 Nr. S5; vgl. Galli/Moser/Lang, Rz. 382).

Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten, dass

entgegen der Meinung der Be­schwer­de­füh­re­rin keine ausreichenden

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be­schwer­de­geg­nerin die erste

Verzögerung, die durch den Konkurs der von ihr ursprünglich ausgewählten

Anbieterin verursacht wurde, durch unzureichende Abklärungen selber zu

verantworten hätte. Der allgemeine Hinweis der Be­schwer­de­füh­re­rin, dass

einem Konkurs in der Regel über längere Zeit finanzielle Schwierigkeiten

vorausgingen, reicht nicht für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung

seitens der Be­schwer­de­geg­nerin.

Beizupflichten ist der Be­schwer­de­ dagegen darin, dass die

Be­schwer­de­geg­nerin den grösseren Teil der eingetretenen Verzögerung,

nämlich jene infolge des früheren Be­schwer­deverfahrens vor Ver­wal­tungs­ge­richt,

selber herbeigeführt hat, indem sie den Zuschlag einer klarerweise vorbefassten

Anbieterin erteilte und damit die Aufhebung des Ent­scheids und Rück­weisung

der Sache an sie erforderlich machte (vgl. VGr, 19. April 2002, VB.2001.00332,

E. 4b/c, www.vgrzh.ch). Sie hat damit die wichtigste Ursache der eingetretenen

Situation, die zum Verfahrensabbruch führte, selbst zu verantworten; ohne

diesen Zeitverlust wäre eine Fortführung des Verfahrens offenbar auch nach

ihrer Meinung noch möglich gewesen. Sodann sind auch weitere von der Be­schwer­de­geg­nerin

geltend gemachte Abbruchgründe, insbesondere die von ihr für erforderlich

gehaltene Anpassung der Offerten und die Kollision mit einem neueren

Informatikprojekt, zur Hauptsache auf diesen Zeitverlust zurückzuführen.

e) Insgesamt ist die Be­schwer­de­geg­nerin demnach bei ihrem

Abbruchentscheid teils von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen (Beurteilung

der Angebotspreise), teils macht sie Umstände geltend, die sie selber zu

verantworten hat (Zeitverlust infolge des früheren Be­schwer­­deverfahrens und

dadurch verursachte weitere Schwierigkeiten). Die verbleibenden, von ihr zu

Recht angeführten Gründe, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Konkurs des

ursprünglich ausgewählten Anbieters eingetretene Verzögerung, reichen nicht

aus, um den Abbruch des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Be­schwer­de ist daher

insoweit begründet, und es ist festzustellen, dass der angefochtene Ent­scheid

rechtswidrig ist.

5.

Die Be­schwer­de ist somit in Bezug auf das

Feststellungsbegehren der Be­schwer­de­füh­re­rin gutzuheissen. Im Übrigen,

d.h. bezüglich der Anträge betreffend Aufhebung des ange­foch­te­nen Ent­scheids

sowie Erlass von Weisungen für die Fortführung des Verfahrens, ist sie

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je

zur Hälfte zu auferlegen und es sind keine Par­tei­ent­schä­di­gungen

zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet das

Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung der Be­schwer­de wird festgestellt, dass der

Ent­scheid des Stadtrats vom 22. August 2002 betreffend den Abbruch des

Vergabeverfahrens rechtswidrig ist. Im Übrigen wird die Be­schwer­de abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Be­schwer­de­füh­re­rin

und der Be­schwer­de­geg­nerin je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es werden keine Par­tei­ent­schä­di­gungen zugesprochen.

5.

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