VB.2002.00283
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00283
18. Juni 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7450)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00283
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.06.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Die Behörde, die auf eine vorgesehene Beschaffung verzichtet und das Vergabeverfahren abbricht, kann mit der Beschwerde gegen den Abbruchentscheid nicht dazu gezwungen werden, die Beschaffung durchzuführen. Bei Gutheissung der Beschwerde ist lediglich die Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs festzustellen (E. 2).
Der in derselben Sache ergangene Rückweisungsentscheid (VB.2001.00332) betraf nur die Modalitäten der Weiterführung des damaligen Vergabeverfahrens (E. 3).
Ein Verfahrensabbruch ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn rechtfertigt (E. 4a); Verhältnis von Verfahrensabbruch und Wiederholung des Verfahrens: Dass der Verordnungsgeber in § 35 SubmV die Wiederholung (Abs. 2) an strengere Voraussetzungen knüpft als den Abbruch (Abs. 1), ist zulässig (E. 4b). Von der Vergabestelle vorgebrachte Gründe für den Verfahrensabbruch (E. 4c). Hat die Behörde die Umstände, welche den Abbruch des Verfahrens notwendig machen, durch unsorgfältiges Vorgehen selber herbeigeführt, so ist die Widerrechtlichkeit des Abbruchentscheids festzustellen (E. 4d).
Teilweise Gutheissung (E. 5).
Stichworte:
ABBRUCH
SUBMISSIONSRECHT
VERFAHRENSABBRUCH
WIEDERHOLUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 lit. IV b GPA
Art. 13 lit. i IVöB
§ 4 lit. a IVöB-BeitrittsG
§ 35 lit. I SubmV
§ 35 lit. II SubmV
Publikationen:
RB 2003 Nr. 43
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Stadt C führte zu Beginn des Jahres 2001 eine
Submission für die Bereitstellung eines städtischen Internet-Auftritts durch.
Mit Beschluss vom 8. März 2001 vergab der Stadtrat den Auftrag an die
F AG, die jedoch kurz darauf ihre Geschäftstätigkeit einstellte. Darauf beschloss
der Stadtrat am 17. Mai 2001, die Submission zu wiederholen. Mit Beschluss vom
4. Oktober 2001 vergab er den Auftrag der E AG, welche bereits das Vorprojekt
des städtischen Internet-Auftritts ausgearbeitet hatte.
Gegen diesen Entscheid erhob die A AG in V Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 19. April 2002
(VB.2001.00332) hiess dieses die Beschwerde wegen unzulässiger Vorbefassung
der E AG teilweise gut, hob den Vergabeentscheid des Stadtrates C auf
und wies die Akten zu neuer Entscheidung an diesen zurück.
In der Folge führte eine Delegation des Stadtrates am 11. Juli
2002 eine Besprechung mit den verbliebenen Anbieterinnen durch, an welcher
diese u.a. um eine schriftliche Zustimmung zur inhaltlichen und preislichen
Anpassung der Offerten sowie zur teilweisen Änderung der Zuschlagskriterien
ersucht wurden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 verweigerte die A AG ihre
Zustimmung. Mit Beschluss vom 22. August 2002 brach der Stadtrat darauf das
Vergabeverfahren ab.
Erwägungen
II. Gegen den Entscheid des Stadtrats erhob die A AG am
9.
September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Entscheid sei aufzuheben und die Stadt sei anzuweisen, das
Submissionsverfahren fortzusetzen (mit konkreten Weisungen für die Fortführung
des Verfahrens). Eventualiter beantragte sie, es sei festzustellen, dass das
durch die Stadt eingeleitete Submissionsverfahren und der beschlossene Abbruch
rechtswidrig seien. Ferner ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 1. Oktober 2002 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Sie ersuchte ferner um Abweisung des
Begehrens betreffend aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2002 wurde der Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Replik vom 19. November und Duplik vom 10. Dezember 2002
hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
Der Abbruch des
Vergabeverfahrens zählt gemäss ausdrücklicher Regelung zu den Entscheiden, die
mit Submissionsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können
(§ 4 lit. a IVöB-BeitrittsG; vgl. auch Art. 29 lit. a des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB] und Art. 15
Abs. 1bis lit. e der revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001, welcher der
Kanton Zürich noch nicht beigetreten ist). Die Rechtsfolgen der Gutheissung
einer gegen den Verfahrensabbruch gerichteten Beschwerde regelt das Gesetz
nicht. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der angefochtene Entscheid,
mit welchem der Stadtrat das Vergabeverfahren abgebrochen hat, aufgehoben und
der Stadtrat an-gewiesen werde, das Verfahren fortzusetzen. Demgegenüber ist
die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass sie selbst dann, wenn sich der
angefochtene Entscheid als rechtswidrig erweisen sollte, nicht zur Fortführung
des Vergabeverfahrens verpflichtet werden könne.
Die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche
Beschaffungswesen (EBRK) geht davon aus, dass das Vergaberecht des Bundes eine
Behörde nicht dazu zwingt, eine von ihr nicht mehr gewünschte Beschaffung
vorzunehmen; bei der Gutheissung einer gegen den Verfahrensabbruch gerichteten
Beschwerde kommt daher nach ihrer Rechtsprechung keine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, sondern – wie im Fall eines bereits abgeschlossenen
Vertrags (in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BoeB) – nur die Feststellung
der Rechtswidrigkeit in Frage (EBRK, 16. November 2001, VPB 66/2002 Nr. 39
E. 3b, unter Hinweis auf vergleichbare Entscheide deutscher Gerichte,
auszugsweise wiedergegeben in BauR 2002, S. 70, Nr. S5). Eine analoge Rechtsprechung
befolgt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gestützt auf die
ausdrückliche Bestimmung von § 22 Abs. 1 des kantonalen
Submissionsdekrets vom 26. November 1996, nach welcher eine Vergabestelle nicht
zum Zuschlag verpflichtet ist (AGVE 1999, S. 310 E. I.3; vgl. Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 387). Nicht mit dieser Sachlage vergleichbar
ist ein vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beurteilter Fall, in
welchem die Vergabebehörde nicht auf die Ausführung des Projektes verzichten,
sondern das Verfahren lediglich wiederholen bzw. neu durchführen wollte; in
dieser Situation hob das Gericht den angefochtenen Entscheid auf und ordnete
die Weiterführung der Vergabe an (TVR 1999 Nr. 27).
Entsprechende Überlegungen treffen für die Rechtslage im
Kanton Zürich zu. Würde eine Behörde zur Durchführung einer Beschaffung
verpflichtet, die sie selber nicht mehr als notwendig erachtet, stünde dies im
Widerspruch zum Grundsatz der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder
(Art. 1 Abs. 2 lit. d IVöB), und das Vorgehen wäre auch unter praktischen
Gesichtspunkten sehr problematisch. Im Fall der Gutheissung der gegen einen
Verfahrensabbruch gerichteten Beschwerde kommt daher nur die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des angegegegefochtenen Entscheids in Frage. Ein
besonderes Feststellungsinteresse ist zu diesem Zweck nicht erforderlich, da
die Rechtsfolge sich unmittelbar aus den – analog zur Anwendung gelangenden –
Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 BGBM bzw. Art. 18 Abs. 2 IVöB ergibt
(vgl. RB 1999 Nr. 68 = BEZ 2000 Nr. 9, E. 2).
Anders mag es sich verhalten, wenn eine Vergabebehörde zu
erkennen gibt, dass sie im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bereit
ist, die fragliche Vergabe fortzuführen. Das trifft hier jedoch nicht zu.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie den Erlass von Weisungen für die Fortführung des Verfahrens beantragt,
ist die Beschwerde daher abzuweisen.
3.
Im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. April
2002, der in derselben Sache ergangen ist (VB.2001.00332), wurden die Akten zu
neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat zurück gewiesen. Aus
den Erwägungen ergab sich, dass die Beschwerdegegnerin die Angebote unter
Ausschluss desjenigen der damaligen Mitbeteiligten neu zu beurteilen hatte.
Heute macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin
habe mit dem Abbruch des Verfahrens die für sie verbindliche Weisung des
damaligen Urteils missachtet. – Die Weisungen des Rückweisungsentscheids vom
19.
April 2002 betrafen indessen nur die Modalitäten der Weiterführung des
damals hängigen Vergabeverfahrens. Einem Abbruch oder auch einer Wiederholung
des Verfahrens stehen sie daher nicht im Weg. Der strittige Abbruch ist
vielmehr selbständig anhand der auf ihn anwendbaren Bestimmungen zu beurteilen.
4.
a) Nach § 35 Abs. 1 SubmV kann die Vergabestelle
das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen. Diese Regel steht im Einklang
mit Art. XIII Abs. 4 lit. b des Übereinkommens vom 15. April
1994.
über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), wonach die Behörde im
öffentlichen Interesse beschliessen kann, einen Auftrag nicht zu vergeben, sowie
mit Art. 13 lit. i IVöB, nach welcher Bestimmung der Abbruch des
Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe zu beschränken ist. Nebst dem
öffentlichen Interesse ist bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 SubmV
der Schutz des Vertrauens der Anbieter, die mit Blick auf die ausgeschriebene
Beschaffung u.U. erhebliche Aufwendungen getätigt und allenfalls weitere
Dispositionen getroffen haben, zu beachten. Der Abbruch ist daher nur zulässig,
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse ihn rechtfertigt (VGr, 31. Januar
2002, VB.2000.00403, E. 2a, www.vgrzh.ch, BEZ 2002 Nr. 10, zusammengefasst in
ZBl 104/2003, S. 57; vgl. EBRK, 16. November 2001, VPB 66/2002 Nr. 39 E. 2a).
b) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Submissionsverordnung
die Wiederholung oder Neudurchführung einer Vergabe – anders als den Abbruch –
ausführlich regelt und insbesondere drei Voraussetzungen nennt, die eine
Wiederholung oder Neudurchführung rechtfertigen (§ 35 Abs. 2 SubmV).
Da nach ihrer Auffassung der Abbruch des Verfahrens für die Anbieter schwerer
wiegt als dessen blosse Wiederholung, seien dieselben Voraussetzungen auch beim
Abbruch zu beachten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Anliegen der
wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 1 Abs. 2 lit. d
IVöB) beim Abbruch der Beschaffung eine grössere Rolle spielt und für eine
erleichterte Zulassung desselben spricht. Sodann bestehen auch unter dem Gesichtspunkt
des wirksamen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Anbieter weniger
Bedenken gegenüber einem Verfahrensabbruch, der mit dem Verzicht auf die
fragliche Beschaffung begründet wird, als gegenüber einer Wiederholung des
Verfahrens, da die Letztere leichter dazu missbraucht werden kann, ein
missliebiges Ergebnis des Vergabeverfahrens zu "korrigieren" (vgl.
auch VGr, 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a, www.vgrzh.ch, BEZ 2002 Nr. 10,
zusammengefasst in ZBl 104/2003, S. 57). Dass die Wiederholung des Verfahrens
an strengere Voraussetzungen geknüpft wird als der Abbruch, erscheint daher als
zulässige Differenzierung des Verordnungsgebers. Im Übrigen ist die Aufzählung
von § 35 Abs. 2 SubmV ohnehin nicht abschliessend und lässt auch
andere wichtige Gründe zu. Auf jeden Fall ergeben sich aus dieser Bestimmung
keine zusätzlichen Einschränkungen für den Abbruch eines Verfahrens.
c) Vorliegend führt die Beschwerdegegnerin
zur Begründung des Verfahrensabbruchs im Wesentlichen die folgenden Gründe an:
– Seit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
sei – teils wegen des Konkurses des zunächst ausgewählten Anbieters, teils
wegen des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens
vor dem Verwaltungsgericht – über ein Jahr vergangen. In der schnelllebigen
Welt der Informatik sei damit zu rechnen, dass in der Zwischenzeit technisch
bessere und preisgünstigere Lösungen angeboten würden.
– Die Beschwerdeführerin habe der
vorgeschlagenen Änderung der Modalitäten, welche eine Ergänzung der Offerten im
Rahmen der laufenden Submission ermöglicht hätte, nicht zugestimmt. Damit sei
auch diese Lösung weggefallen.
– Die Beschwerdeführerin habe die in
den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Bewertung der Angebotspreise
beanstandet. Da die übrigen im Wettbewerb verbliebenen Anbieter eine Anpassung
der Preiskurve klar abgelehnt hätten, habe unabhängig davon, wie der Stadtrat in
dieser Frage entschieden hätte, mit einem weiteren Rechtsmittel gegen den
Zuschlag gerechnet werden müssen. Dadurch wären weitere Verzögerungen
entstanden.
– Aufgrund der eingetretenen Verzögerung
kollidiere die vorliegende Beschaffung mit einem andern Informatikprojekt der
Stadt, welchem höhere Priorität zukomme (Erneuerung der Software für
Kernanwendungen der Stadtverwaltung). Es sei daher zweckmässiger, den
Internet-Auftritt im Zusammenhang mit dem neuen Projekt oder nach dessen
Abschluss zu lösen.
Ein Teil dieser Gründe leuchtet ohne weiteres ein.
Insbesondere die eingetretene Verzögerung und die dadurch erforderliche
Koordination mit einem andern Projekt sind dem Grundsatz nach geeignet, einen
Abbruch des Beschaffungsverfahrens zu begründen. Keinen Grund für einen
Verfahrensabbruch stellt dagegen die erwähnte Befürchtung eines Beschwerdeverfahrens
mit Bezug auf die Bewertung der Angebotspreise dar. Die Beschwerdegegnerin
hatte vorgesehen, die Angebotspreise nach Massgabe ihrer Abweichung vom Durchschnitt
aller Angebote in der Weise zu bewerten, dass die am nächsten beim
Durchschnittspreis gelegenen Offerten am höchsten, die weiter entfernten (d.h.
günstigeren oder teureren) schlechter benotet werden . Eine derartige Bewertung
ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts klarerweise nicht
zulässig; beim Zuschlagskriterium des Angebotspreises erhält ein niedriger
Preis stets eine bessere Bewertung als ein hoher Preis (VGr, 23. November 2001,
VB.2001.00008, BEZ 2002
Nr. 12 E. 4b).
In diesem Zusammenhang verliert sodann auch der Hinweis auf
das fehlende Einverständnis der Beschwerdeführerin zur Änderung der
Vergabebedingungen an Gewicht. Denn die Beschwerdeführerin hatte die
Verweigerung ihrer Zustimmung zu einem wesentlichen Teil mit der Beibehaltung
dieses widerrechtlichen Kriteriums begründet.
d) Soweit die angeführten Gründe den Abbruch des Verfahrens
objektiv zu begründen vermögen, stellt sich die weitere Frage, wieweit die
vergebende Behörde sich auf Umstände berufen darf, die sie durch unsorgfältiges
Vorgehen selber herbeigeführt hat.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch selbst verursachte
Umstände eine Sachlage herbeiführen können, die objektiv keinen andern Ausweg
als den Abbruch des Verfahrens offen lässt. Die Umstände, welche zum
Abbruchentscheid geführt haben, können diesen aber dennoch als rechtswidrig
erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur
Verfügung stand (a.M. Martin Beyeler, Urteilsanmerkung, BauR 2002, S. 71, Nr.
S5, Anm. 2). Da mit der Beschwerde gegen den Verfahrensabbruch ohnehin keine
Aufhebung des Abbruchentscheids, sondern nur die Feststellung der
Rechtswidrigkeit erreicht werden kann (vorn, E. 2), ergeben sich daraus auch
keine praktischen Schwierigkeiten. Das Ergebnis erscheint schliesslich auch
deswegen als gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten
Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden kann (im
Ergebnis ebenso EBRK, 16. November 2001, VPB 66/2002 Nr. 39 E. 2e = BauR
2002.
S. 70 Nr. S5; vgl. Galli/Moser/Lang, Rz. 382).
Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten, dass
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin die erste
Verzögerung, die durch den Konkurs der von ihr ursprünglich ausgewählten
Anbieterin verursacht wurde, durch unzureichende Abklärungen selber zu
verantworten hätte. Der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin, dass
einem Konkurs in der Regel über längere Zeit finanzielle Schwierigkeiten
vorausgingen, reicht nicht für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung
seitens der Beschwerdegegnerin.
Beizupflichten ist der Beschwerde dagegen darin, dass die
Beschwerdegegnerin den grösseren Teil der eingetretenen Verzögerung,
nämlich jene infolge des früheren Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht,
selber herbeigeführt hat, indem sie den Zuschlag einer klarerweise vorbefassten
Anbieterin erteilte und damit die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung
der Sache an sie erforderlich machte (vgl. VGr, 19. April 2002, VB.2001.00332,
E. 4b/c, www.vgrzh.ch). Sie hat damit die wichtigste Ursache der eingetretenen
Situation, die zum Verfahrensabbruch führte, selbst zu verantworten; ohne
diesen Zeitverlust wäre eine Fortführung des Verfahrens offenbar auch nach
ihrer Meinung noch möglich gewesen. Sodann sind auch weitere von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Abbruchgründe, insbesondere die von ihr für erforderlich
gehaltene Anpassung der Offerten und die Kollision mit einem neueren
Informatikprojekt, zur Hauptsache auf diesen Zeitverlust zurückzuführen.
e) Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin demnach bei ihrem
Abbruchentscheid teils von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen (Beurteilung
der Angebotspreise), teils macht sie Umstände geltend, die sie selber zu
verantworten hat (Zeitverlust infolge des früheren Beschwerdeverfahrens und
dadurch verursachte weitere Schwierigkeiten). Die verbleibenden, von ihr zu
Recht angeführten Gründe, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Konkurs des
ursprünglich ausgewählten Anbieters eingetretene Verzögerung, reichen nicht
aus, um den Abbruch des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist daher
insoweit begründet, und es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid
rechtswidrig ist.
5.
Die Beschwerde ist somit in Bezug auf das
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Im Übrigen,
d.h. bezüglich der Anträge betreffend Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie Erlass von Weisungen für die Fortführung des Verfahrens, ist sie
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je
zur Hälfte zu auferlegen und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet das
Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der
Entscheid des Stadtrats vom 22. August 2002 betreffend den Abbruch des
Vergabeverfahrens rechtswidrig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
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