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Entscheid

VB.2002.00287

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00287

27. November 2002Deutsch11 min

(URT.2002.7048)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 19. März 2002

beantwortete der Gemeinderat X vorentscheids­weise die von der A AG gestellten

Fragen be­treffend die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der

K-strasse/L-­weg in X. Hinsichtlich des nordöstlichen Grundstücks­teils hielt

der Gemein­derat fest, dass dieser über die K-strasse erschlossen werden könne

(Dispositiv Ziffer 1; Frage a). Die Zufahrten zu den Garagen und

Abstellplätzen seien nach der Ver­kehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni

1983 (VerkehrssicherheitsV) auszuführen (Gefäl­le, Sichtdistanz,

Einlenkerradien usw.); sofern die Verkehrssicherheitsverordnung eingehalten

werde, könne auch rückwärts in die K-strasse ausgefahren werden (Dispositiv

Ziffer 2; Frage b).

Erwägungen

II. Hiergegen erhoben C und D, Eigentümer des

benachbarten Grund­stücks Kat.‑Nr. 02, am 1. Mai 2002 Rekurs an

die Baurekurskommission und beantrag­ten, Disposi­tiv Ziffer 2 des

angefochtenen Beschlusses so abzuändern, dass infolge der zu geringen

Sichtdistanz nur vorwärts in die K-strasse ausgefahren werden dürfe.

Mit Entscheid vom 30. Juli 2002 hiess

die Baurekurskommission den Rekurs von C und D gut. Sie ersetzte Dispositiv

Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses durch eine Anord­nung, wonach auf

die K-strasse nur vorwärts ein- und ausgefahren werden dürfe und die

Garagenvorplätze so auszubilden seien, dass darauf gewendet wer­den könne. Die

Baurekurs­kommission begründete ihren Entscheid damit, dass die K-strasse im

Verkehrsplan der Gemeinde X vom 9. Februar 1998/6. Juli 1999 als

Sammelstrasse bezeichnet sei. Gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

handle es sich bei der Ausfahrt eines einzelnen Abstellplatzes in eine Sammel­stras­se

um eine Ausfahrt des Typs B, bei welchem nach den Mindestanforderungen

eine Aus- und Einfahrt nur vorwärts erfolgen dürfe.

III. Mit Beschwerde vom 11. September

2002.

beantragten die A AG dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der

Baurekurskommission vom 30. Juli 2002 aufzuheben und den

Gemeinderatsbeschluss vom 19. März 2002 zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit Ein­gabe vom

16.

September 2002 erhob auch der Gemeinderat X Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte die nämlichen Anträge; eventualiter beantragte

der Gemeinderat, das Verfahren an die Vorinstanz zum Neuentscheid

zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September

2002.

wurden die beiden Beschwerdever­fahren VB.2002.00287 und VB.2002.00289

vereinigt.

Die

Baurekurskommission und die Beschwerdegegnerschaft beantragten Abweisung der

Beschwerden; Letztere schloss zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden, soweit rechtserheb­­lich, in den nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Als Adressatin des im Streit stehenden

Vorentscheids vom 19. März 2002 ist die A AG in Anwendung von § 21

lit. a des Verwaltungrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne

weiteres zur Beschwerde legitimiert.

Eine Gemeinde ist entsprechend § 21

lit. b VRG zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen

rechtsmittelbefugt. Inwiefern die Gemeinde X in ihren schutz­würdigen

Interessen berührt ist, wenn vom Grundstück Kat.-Nr. 01 aus vor­wärts und nicht

rückwärts in die K-strasse ausgefahren wird, ist schwer zu erkennen. Diese

Frage kann indessen offen bleiben, da auf die Beschwerde angesichts der kla­ren

Rechtsmittellegi­ti­mation der A AG, welche zudem die gleichen Rügen wie der

Gemeinderat X erheben, auf jeden Fall einzutreten ist.

2.

a) Die A AG bringen in ihrer Beschwerde

vom 11. September 2002 zusammengefasst vor, die K-strasse sei im

Verkehrsplan wohl als Sammelstrasse bezeichnet, effektiv er­fülle sie aber die

Funktion einer Zufahrtsstras­se. Insgesamt würden rund 65 Wohn­ein­hei­ten

erschlossen. Beim Typ Zufahrtsstrasse sei ein rückwärtiges Hineinfahren in die

Strasse erlaubt. Eine Einzonung von weiterem Bau­land in diesem Gebiet sei sehr

unwahrscheinlich. Auf der Seite des zu erschliessenden Grundstücks Kat.-Nr. 01

sei ein 2 m breites Trot­toir vorhanden. Dieses werde im Bereich des

Baugrundstücks praktisch nicht begangen und könne darum problemlos dem

”Rückwärtskehren” dienen. Die Ausbildung der Garagenvor­plätze zu Kehrzwecken

führe zu einer Wertverminderung des Grundstücks infolge grös­serer

Verkehrsfläche und Stützmauern. Zudem seien zu viel versiegelte Flächen

ökologisch schlecht und mit ein Grund für die sich häufenden Hochwasser.

b) Der Gemeinderat brachte in seiner

Beschwerdeschrift vom 16. September 2002 als Begründung zusammengefasst

vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus dem Umstand, dass die K-strasse im

kommunalen Richtplan als Sammelstrasse bezeichnet werde, geschlossen, dass

diese Strasse auch verkehrstechnisch diese Funktion erfülle. Gemäss § 31

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

könne auf den (kommunalen) Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die

Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung nicht verzichtet

werden. Nach § 5 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 seien

Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und

regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen; alle übrigen Strassen seien

Gemeindestrassen. In § 31 PBG über den kommunalen Verkehrs­plan werde von

Strassen ”für die Groberschliessung” gesprochen und in den §§ 91

und 93 PBG über den Erschliessungsplan sei von Werken und Anlagen die

Rede, die ”für die Groberschliessung” nötig seien. Quartierstrassen im Sinn von

§ 124 Abs. 2 PBG seien demgegenüber Strassen der Feinerschliessung.

Nochmals anders würden die Strassen im Anhang der Verordnung über die

einheitliche Darstellung der Richtplanungen vom 8. De­zember 1976

(RichtplanV) klassiert; dort würde unterhalb von Hauptverkehrsstrassen nur noch

ein Symbol für den Strassentyp ”Sammelstrassen” zur Verfügung gestellt.

Die Begriffswahl des Planungs- und

Baugesetzes mit seinen ausführenden Erlassen sowie des Strassengesetzes zeichne

sich demzufolge nicht durch besondere Folgerichtigkeit aus. Immerhin sei ein

zentraler Begriff jener der Groberschliessung, unter den nach allgemei­­ner

Auffassung die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen fielen. In X würden sogar

die Staatsstrassen unmittelbar der Grundstückserschliessung dienen; für

verkehrsorientierte Sammelstrassen bestehe kein Bedarf. Massgeblich für die

Bezeichnung von Strassen mit dem Begriff ”Sammelstrasse” seien weder die

Verkehrsmenge noch der Ausbaugrad der Stras­senzüge gewesen. Im Vordergrund sei

vielmehr die Umschreibung der Baupflicht der Gemeinde im Rahmen der

Groberschliessung gestanden. Der Begriff Sammelstrasse sei sy­no­nym zum

Begriff Groberschliessungsstrasse verwendet worden. Die K-strasse sei 1997 neu

in den kommunalen Verkehrsplan aufgenommen worden, und zwar als ausgebaute Sam­melstrasse,

obwohl deren Fahrbahnbreite zum Teil nur 4,5 m betrage. Der Zweck der Auf­nahme

der K-strasse habe einzig und allein da­rin bestanden, für das noch unerschlossene

Gebiet Grundreben eine zweckmässige Quartier­planbegrenzung zu ermöglichen.

Die Aufnahme der K-strasse in den kommunalen

Verkehrsplan als Sammel­strasse gebe keineswegs die planerische Absicht wieder,

dieser in verkehrstechnischer Hin­sicht eine derartige Bedeutung zuzuerkennen.

Der vorinstanzliche Entscheid beruhe des­halb auf der unzutreffenden Annahme,

dass auf die K-strasse in Anwendung der Verkehrssicherheits­verordnung

Rückwärtsausfahrten von vornherein ausser Betracht fielen.

3.

a) Gemäss § 240 PBG dürfen durch

Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der

Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigt werden (Abs. 1). Verkehrserschlies­sungen

im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen haben nach Möglichkeit rückwärtig

oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen (Abs. 3).

Die technischen

Anforderungen für Ausfahrten sind im Anhang der Verkehrssicher­­heitsverordnung

(§ 6 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV) geregelt. Als ”Ausfahrt” gilt dabei

jede für die Benützung mit Fahrzeugen oder für Fussgänger bestimmte Verbindung

zwischen einem Grundstück und einer Strasse (§ 2 Abs. 3

VerkehrssicherheitsV), vorliegend also die streitigen Ausfahrten vom Grundstück

Kat.-Nr. 01 in die K-strasse. Der Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

sieht je nach Bedeutung der Ausfahrt (Anschluss) einerseits und der Strasse

anderseits drei Ausfahrt-Typen (A, B und C) vor. Gemäss der An­merkung zum

Anhang richtet sich der Strassentyp nach den Zugangsnormalien vom 9. De­zem­ber

1987.

Diese unterscheiden entsprechend dem voraussichtlichen Ver­kehrs­aufkom­men

auf­grund der Nutzung mit Wohneinheiten (§ 6 Abs. 1 Zugangsnormalien)

folgende Stras­sen­typen (Zugangsarten): Zufahrtsweg, Zufahrtsstrasse,

Erschliessungsstrasse so­wie (nutzungsorientierte) Sammelstrasse. Der Anschluss

einzelner Abstellplätze an eine Sammelstrasse (Aus­fahrt-Typ B) darf laut

Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nur so erfolgen, dass vorwärts aus-

und eingefahren wird.

Die Vorinstanz hat entsprechend der

Festlegung der K-strasse im Ver­kehrs­plan der Gemeinde X vom 6. Juli 1999

als Sammelstrasse ausgeführt, dass der anwendbare Ausfahrt-Typ B nur eine

Aus- und Einfahrt vorwärts zulasse. Streitig ist mithin, ob die Bezeichnung

einer Strasse als ”Sammelstrasse” im kommunalen Verkehrsplan jener nach den

Zugangsnormalien entspricht. Dies hätte zur Folge, dass der Plan­eintrag einer

Strasse im Verkehrsplan als Sammelstrasse genügt, damit die Ausfahrt ein­zel­ner

Abstellplätze in diese Strasse nach der Verkehrssicherheitsverordnung die

Anforderungen als Ausfahrt-Typ B erfüllen muss.

b) Die kommunale Richtplanung obliegt den

Gemeinden. Diese können sich auf ein­zelne Teilrichtpläne beschränken, doch

darf nach § 31 Abs. 2 PBG nicht auf den Verkehrs­plan verzichtet

werden. Mit dem kommunalen Verkehrsplan werden die kommunalen Strassen für die

Groberschliessung von jenen der Feinerschliessung abgegrenzt (§ 31

Abs. 2 PBG). Während die Kosten der Groberschliessung grundsätzlich vom

Gemeinwesen zu tragen sind, obliegt die Kostentragungspflicht der

Feinerschliessung den Grundeigentümern (vgl. die ausführlichen Erwägungen im

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. De­­zember 1996, BEZ 1997

Nr. 6; auch zum Folgenden). Auf Stufe Nutzungsplanung gibt der

Erschliessungsplan Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die für

die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind; dieser zeigt ferner auf, in

welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung

durchführt (§ 91 PBG). Bei der Abgrenzung zwischen Grob- und

Feinerschliessung steht den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zu (RB 1988

Nr. 59).

Die Richtplanverordnung enthält im Anhang

eine Anzahl von Symbolen, Signaturen und Farben für die Richtplanung. Deren

Beachtung ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 PBG (§ 1

Abs. 2 RichtplanV). Weitere Symbole und Signaturen können nur mit

Zustimmung der Baudirektion und aufgrund örtlicher Besonderheiten verwendet werden

(§ 13 RichtplanV). Für den Verkehrsplan sieht der Anhang Zeichen vor für

Hochleis­tungs- und wichtige Hauptverkehrsstrassen, Hauptverkehrsstrassen sowie

Sammelstrassen. Für die Bezeichnung kommunaler Strassen als

Groberschliessungsanlagen sieht die Richtplanverordnung mithin lediglich die

Bezeichnung als Sammelstrasse vor. Eine weitere Un­ter­teilung solcher Strassen

je nach ihrer verkehrsmässigen Bedeutung erfolgt im kommuna­len Verkehrsplan

nicht.

Wie gesehen, kommt dem Gemeinwesen bei der

Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung ein weiter Ermessensspielraum

zu. Dieser Entscheid kann aufgrund planerischer Überlegungen gefällt werden, so

aufgrund des Charakters als Hauptachsen im Sied­­lungsgebiet oder als wichtige

Verbindungen zu Nachbargemeinden sowie zur sinnvol­len Abgrenzung eines

Quartierplan-Beizugsgebiets (§ 124 Abs. 2 PBG und § 2

Abs. 3 Quar­­tierplanverordnung vom 18. Januar 1978). Die Übernahme

der Kostentragungspflicht durch das Gemeinwesen kann aber auch weniger aus

planerischer Notwendigkeit als politisch motiviert erfolgen. Die

Klassifizierung einer Gemeindestrasse als Sammelstrasse im kommunalen

Verkehrsplan stellt auf jeden Fall nicht notwendigerweise auf die Verkehrsmenge

oder den Ausbaugrad der Strasse ab. Deshalb kann bei der Bestimmung des Ausfahrt-Typs

nicht allein darauf abgestellt werden, dass die entsprechende Strasse richtplanerisch

eine Sammelstrasse darstellt. Massgeblich ist vielmehr die

– möglicherweise davon ab­weichende – Festlegung als Zugangsart nach

den Zugangsnormalien.

c) Gemäss Anhang Zugangsnormalien können an

eine Zufahrtsstrasse bis 150, an eine Erschliessungsstrasse bis 300 und an eine

nutzungsorientierte Sammelstrasse bis 600 Wohneinheiten angeschlossen werden.

Auf die K-strasse werden heute nach den Ausführungen des Gemeinderats X rund

66.

Wohneinheiten, im Vollausbau weitere 40 Wohn­ein­heiten

erschlossen. Eine weitere Erschliessungsfunktion hat die K-strassen nicht; sie

endet an der Bauzonengrenze bzw. führt in den Wald und hat kei­ne

Durchgangsfunktion. Nach der verkehrsmässigen Funktion wie auch nach dem Ausbau

entspricht sie einer Zufahrtsstras­se. Einzelne wie auch zusammengefasste

Ausfahrten in eine Zufahrtsstrasse haben nach dem Anhang zur

Verkehrssicherheitsverordnung dem Ausfahrt-Typ A zu entsprechen, d.h. es

ist nicht vorgeschrieben, dass die Ein- und Ausfahrt nur vorwärts erfolgen

darf. Die Beantwortung der Frage b im angefochtenen Beschluss des Gemeinderats

X vom 19. März 2002 (Dispositiv Ziffer 2), wonach die Zufahr­ten zu

den Garagen und Abstellplätzen nach der Verkehrssicherheitsverordnung

auszuführen seien und, sofern diese eingehalten werde,

auch

rückwärts in die K-strasse ausgefahren werden könne, erweist sich damit als

rechtmäs­sig. Die Beschwerden sind gutzuheissen.

4.

...

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerden werden

gutgeheissen. Dispositiv Ziffer I des Entscheids der Baurekurskommission

vom 30. Juli 2002 wird aufgehoben und demgemäss der Beschluss des

Gemeinderats X vom 19. März 2002 vollumfänglich wiederhergestellt.

2.

...