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Entscheid

VB.2002.00288

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00288

14. Oktober 2002Deutsch14 min

(URT.2002.6984)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wird – ab

Juli 1998 sporadisch, seit September 2001 regelmässig – von der Gemeinde X

wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialbehörde X beschloss am 9. April 2002,

gestützt auf den Kostenvorschlag von Dr. med. dent. C sowie die Begutachtung

durch einen Vertrauenszahnarzt für eine Zahnsanierung Kostengutsprache von Fr.

4'700.- zu leisten. Die Kostengutsprache wurde mit verschiedenen Auflagen

verbunden, unter anderem mit der Verpflichtung von A, während der Dauer von

fünf Monaten eine Eigenleistung von insgesamt Fr. 500.- an die Zahnbehandlung

zu erbringen, weshalb für diese Dauer monatlich Fr. 100.- von den jeweiligen

Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht würden.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss liess A am 16. Mai

2002.

durch B Rekurs an den Bezirksrat Y erheben mit dem Antrag, den Beschluss

insoweit aufzuheben, als sie darin zu einer Eigenleistung von insgesamt Fr.

500.

- an die Kosten der Zahnbehandlung verpflichtet werde; ausserdem ersuchte

sie darum, ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin beizuordnen. Während des Rekursverfahrens zog die Sozialbehörde

X am 11. Juni 2002 ihren Beschluss vom 9. April 2002 in Wiedererwägung;

gestützt auf einen neuen Kostenvorschlag von Dr. med. dent. D wurde

Kostengutsprache für die Zahnbehandlung lediglich im Betrag von Fr. 4‘210.15

geleistet; ausserdem wurde von der Verpflichtung zu einer Eigenleistung im

Betrag von Fr. 500.- abgesehen.

Gestützt auf

diese Wiedererwägung schrieb der Bezirksrat Y am 26. Juni 2002 den Rekurs als

gegenstandslos ab (Disp. Ziff. 1). Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B wies er – mit näherer Begründung

– ab (Disp. Ziff. 3).

III. Mit Beschwerde vom 5. September 2002

beantragte A dem Verwaltungsgericht, Disp. Ziff. 3 des Beschlusses des

Bezirksrats aufzuheben und ihr für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y beantragte Abweisung der

Beschwerde, während die Sozialbehörde X auf Beschwerdeantwort verzichtete.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich

einzig gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Rekursverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin den Umfang der ihr gewährten

sozialhilferechtlichen Unterstützung beanstandet hatte. Weil das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser – nicht mehr streitigen – Hauptsache

zuständig wäre, ist es dies auch bezüglich der streitig gebliebenen

Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. § 43 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Deren Behandlung fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§

38.

Abs. 2 VRG).

2.

a) Gemäss

§ 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller

mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist (so schon

§ 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller

zur Wahrung seiner Rechte eines solchen bedarf.

b) Der Bezirksrat Y hatte sich mit den

Voraussetzungen von § 16 VRG nur im Zusammenhang mit dem Begehren um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befassen; die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Sinn dieser Bestimmung stand nicht zur Diskussion, weil für das

Rekursverfahren aus anderen Gründen keine Kosten von der Beschwerdeführerin

erhoben wurden, vorab deswegen, weil dieses Verfahren selbst bei einer

materiellen Behandlung des Rekursbegehrens entsprechend der Regel von § 10

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 für die Beschwerdeführerin

kostenlos geblieben wäre. Der Bezirksrat ist stillschweigend davon ausgegangen,

dass die Beschwerdeführerin mittellos im Sinn von § 16 VRG sei. Dieser Beurteilung

ist beizupflichten (vgl. RB 2000 Nr. 4).

Der Bezirksrat ist sodann offenbar davon

ausgegangen, dass das Rekursbegehren, hätte es materiell behandelt werden

müssen, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Seine Erwägungen sind

in dieser Hinsicht allerdings nicht restlos klar ausgefallen, wird doch darin

unter anderem auch ausgeführt, die ursprünglich von Dr. med. dent. C vorgeschlagene

(nicht ausgeführte) Behandlung enthalte auch Bestandteile, die nicht als notwendig,

sondern als bloss zweckmässig zu erachten seien, was insoweit eine

Eigenleistung an die Behandlungskosten als zumutbar erscheinen lasse. Im

Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass das Rekursbegehren, das auf die

Streichung der Verpflichtung zu einer solchen Eigenleistung abzielte, nicht

offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 VRG war. Der gegenteilige Schluss

liesse sich wohl kaum damit vereinbaren, dass die Beschwerdegegnerin ihren

Beschluss vom 9. April 2002 während des Rekursverfahrens in Wiedererwägung

gezogen und neu Kostengutsprache ohne die angefochtene Auflage einer

Eigenleistung bzw. entsprechende Kürzung des Grundbedarfs II gesprochen hat. Ob

sie sich dabei auch von der (für die rechtliche Beurteilung des Rekursbegehrens

nicht massgebenden) Tatsache hat leiten lassen, dass nunmehr ein neuer

Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes mit tieferem Gesamtbetrag vorlag,

kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zutreffen

sollte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das

gegenstandslos gewordene Rekursbegehren, hätte es materiell behandelt werden

müssen, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Näher zu prüfen bleibt demnach, ob der Beizug

eines Rechtsbeistandes zur Verfechtung des (gegenstandslos gewordenen)

Rekursbegehrens für die Beschwerdeführerin notwendig im Sinn von § 16 Abs. 2

VRG war, weil sie ”nicht in der Lage” war, ”ihre Rechte im Rekursverfahren

selber zu wahren”.

c) Mit der so gefassten Bestimmung wollte der

Gesetzgeber an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den

verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (heute

Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV) anknüpfen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39 und 41). Danach ist einem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den Umständen des zu

beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden Verfahrens zu entsprechen,

wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen

und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern.

Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen

sind auch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen,

wie etwa dessen Gesundheitszustand und Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (BGE 123 I

145.

E. 2b; 122 I 275 E. 3a mit Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung

stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers ein, so kommt den genannten

weiteren Kriterien minderes Gewicht zu. Handelt es sich um einen (nur) ”relativ

schweren” Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich

allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre. Die verwaltungsgerichtliche

Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im

Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantie entsprechend den

dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4;

sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu

eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; bezüglich unentgeltliche Rechtsverbeiständung in

Streitigkeiten betreffend den Strafvollzug vgl. nunmehr RB 2001 Nr. 6 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsverbeiständung in

Strafprozessen).

d) Unter Bezugnahme auf ein früheres

Rekursverfahren, in welchem auf damaligen Rekurs der Beschwerdeführerin hin

frühere Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2001 und vom

16.

November 2001 betreffend die Kürzung des Grundbedarfs II aufgehoben worden

waren (Beschluss des Bezirksrats Y vom 5. März 2002), hat der Bezirksrat im

heute angefochtenen Beschluss erwogen, die von ihm damals veranlasste Nachzahlung

von unbegründeten Leistungskürzungen hätte der Rekurrentin nahelegen können,

dass sachliches Vorbringen von der Behörde respektiert werden müsse; der

Rekurrentin wäre es daher zuzumuten gewesen, bezüglich der kostspieligen

Zahnbehandlung ”eine vorgängige Aussprache” anzustreben; dabei hätte sie sich

davon überzeugen können, dass auch der beigezogene Experte Dr. med. dent. E

empfohlen habe, eine möglichst hohe Eigenbeteiligung der Rekurrentin in

Betracht zu ziehen. Schliesslich sei zu bedenken, dass der (später nicht

realisierte) Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. C mehrere Positionen

enthalte, welche im Kostenvorschlag des von der Rekurrentin in der Folge

bevorzugten Zahnarztes Dr. med. dent. D nicht enthalten seien. – Mit diesen

Erwägungen hat der Bezirksrat nicht schlüssig dargelegt, dass die

Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, vor Bezirksrat ihre Sache selber

zu vertreten. Die zitierten Erwägungen könnten allenfalls als Begründung dafür

verstanden werden, dass das Rekursbegehren aussichtslos und eine unentgeltliche

Rechtsverbeiständung aus diesem Grund abzulehnen sei; davon ist aber der

Bezirksrat nach dem Gesagten zu Recht selber nicht ausgegangen.

e) Im Ergebnis erweist sich der Beschluss des

Bezirksrats, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu

verweigern, jedoch aus anderen Gründen als rechtmässig. Die von der Rekurrentin

angefochtene Auflage, an die Kosten der Zahnbehandlung (im damals genehmigten

Umfang von Fr. 4'700.-) eine Eigenleistung von insgesamt Fr. 500.- zu

erbringen, bewirkte für sie keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung

ihrer

Interessen; das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass für eine

unterstützungsbedürftige Person die Kürzung des Grundbedarfs II um monatlich

Fr. 100.- für die Dauer

von

fünf Monaten eine vorübergehend einschneidende Massnahme bedeutet. Für die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher vorab massgebend, ob die zu

beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bereitete, denen die Rekurrentin auf sich allein gestellt nicht gewachsen

gewesen wäre. Das ist zu verneinen. Der Entscheid darüber, ob sich die

Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- an den Kosten der genehmigten

Zahnbehandlung zu beteiligten habe, war weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht mit komplexen Fragen verbunden. Wohl konnte von der

Rekurrentin nicht erwartet werden, dass sie ohne den Beizug ihrer

Rechtsvertreterin den in deren Rekursschrift angeführten

Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2001.00324 vom 20. Dezember 2001 (der ein

für ihren Standpunkt günstiges Präjudiz bildet) hätte recherchieren und

anführen können. Das wäre aber für eine erfolgreiche Argumentation nicht nötig

gewesen, zumal die Rekursbehörden das Recht vom Amtes wegen anzuwenden und

damit auch verwaltungsgerichtliche Präjudizien zu beachten haben. Im Kern ging

es darum aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführerin die geforderte Eigenleistung

von Fr. 500.- nicht zumutbar sei. Um dies geltend zu machen, bedurfte sie nicht

eines Rechtsbeistandes.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund

des erwähnten früheren Rekursentscheids vom 5. März 2002, den sie mit Hilfe der

Zeitschrift ”Beobachter” (welche ihr bei der Abfassung der Rekursschrift

behilflich gewesen sei) erwirkt habe, sei sie in ihrer Überzeugung bestärkt

worden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anliegen nicht seriös genug abkläre.

Nach Erhalt des Beschlusses vom 9. April 2002 habe sie daher nicht mehr die

Energie aufgebracht, auf sich allein gestellt wiederum Rekurs zu erheben. –

Diese Darstellung lässt zwar den Wunsch der Beschwerdeführerin, in einer

rechtlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin rechtskundig

vertreten zu sein, bis zu einem gewissen Grad als verständlich erscheinen. Es

handelt sich indessen gleichwohl nicht um eine Situation, welche eine

rechtliche Verbeiständung für das streitbetroffene Anliegen als notwendig im

Sinn von § 16 Abs. 2 VRG und im Sinn des verfassungsrechtlichen Anspruchs

erscheinen liesse. Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin vor

diesem Hintergrund aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen

wäre, sich in einem Rekursverfahren ohne Rechtsbeiständin zurechtzufinden.

d) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin nach § 17 Abs. 2 VRG

steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht

zu.

3.

Die Beschwerdeführerin ersucht auch für

das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Diese Begehren sind

ebenfalls gestützt auf § 16 VRG zu beurteilen. Diesbezüglich ist ohne

Weiterungen wiederum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos im

Sinn der genannten Bestimmung ist.

a) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung

für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – kein offensichtlich

aussichtsloses Begehren – bildet dabei Bezugspunkt allerdings nicht mehr das

ursprüngliche Rekursbegehren betreffend Aufhebung der Verpflichtung zu einer

Eigenleistung an den Kosten der Zahnbehandlung, sondern allein noch das vom

Bezirksrat abgelehnte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im bezirksrätlichen Rekursverfahren. Dieses

Beschwerdebegehren kann, obgleich ihm nach dem Gesagten nicht zu entsprechen

ist, nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Darunter sind

Begehren zu verstehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Dies trifft auf die

vorliegende Beschwerde nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist daher für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

b) Zu prüfen

bleibt, ob der Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren

notwendig in dem Sinn war, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage

gewesen wäre, ihr Beschwerdebegehren – Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das vorangehende Rekursverfahren – selber zu verfechten.

In dieser Hinsicht ist die Situation der Beschwerdeführerin nicht mehr die

gleiche wie im vorangehenden Rekursverfahren. Während die dort zu beurteilende

Streitsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex war,

konnte die Beschwerdeführerin die Frage, ob ihr der Bezirksrat die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht verweigert habe, ohne

Beizug eines Rechtsvertreters – bzw. Beibehaltung ihrer bisherigen

Rechtsvertreterin – kaum beurteilen und beantworten; es konnte ihr daher nicht

ohne Weiteres zugemutet werden, die Beschwerde ohne Beizug eines

Rechtsvertreters zu führen. Der Beschwerdeführerin ist daher für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in

der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen.

c) Gemäss § 13 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses zu berücksichtigen sind und Barauslagen separat entschädigt werden

(Abs. 1). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht vor dem Entscheid

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen.

Reicht er die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung

von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr). Die unentgeltliche

Rechtsvertreterin hat der Beschwerdeschrift keine Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und ihre Barauslagen angefügt, weshalb eine angemessene

Entschädigung festzusetzen ist. Der Streitwert entspricht hier dem Betrag, mit

welchem der Bezirksrat bei erfolgreicher Beschwerde die Rechtsbeiständin der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren hätte entschädigen müssen. Dabei

handelt es sich um einen geringfügigen Streitwert jedenfalls erheblich unter

Fr. 1'000.-. Desgleichen ist die Bedeutung der Streitsache als eher gering zu

veranschlagen. Als angemessen erweist sich daher eine Entschädigung von Fr.

600.

- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Der Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person

von Rechtsanwältin lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Diese wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 600.- aus der

Gerichtskasse entschädigt.

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

(Gerichtskosten)

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

...