VB.2002.00288
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00288
14. Oktober 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6984)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00288
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.10.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1).
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos ist, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand (E. 2a).
Der Bezirksrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (E. 2b).
Für die Frage der Verbeiständung massgeblich sind die Bedeutung und die Komplexität der Streitsache sowie Gesundheitszustand und Fähigkeiten der ansprechenden Person (E. 2c).
Der Bezirksrat legte nicht schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren selbst hätte führen können (E. 2d).
Die Verpflichtung zu einer Eigenleistung von Fr. 500.- bewirkte auch für die bedürftige Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Beeinträchtigung. Die Angelegenheit war weder tatsächlich noch rechtlich komplex, so dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren erübrigte (E. 2c).
Für das Beschwerdeverfahren ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 3a).
Der Beschwerdeführerin war nicht zuzumuten, das Verfahren vor Verwaltungsgericht ohne Rechtsbeistand zu führen (E. 3b).
Mangels Abrechnung ist die Entschädigung durch das Gericht festzulegen; angemessen ist ein Betrag von Fr. 600.- (E. 3c).
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDEUTUNG
BEDÜRFTIGKEIT
KOMPLEXITÄT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. III BV
§ 16 lit. I, II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. A wird – ab
Juli 1998 sporadisch, seit September 2001 regelmässig – von der Gemeinde X
wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialbehörde X beschloss am 9. April 2002,
gestützt auf den Kostenvorschlag von Dr. med. dent. C sowie die Begutachtung
durch einen Vertrauenszahnarzt für eine Zahnsanierung Kostengutsprache von Fr.
4'700.- zu leisten. Die Kostengutsprache wurde mit verschiedenen Auflagen
verbunden, unter anderem mit der Verpflichtung von A, während der Dauer von
fünf Monaten eine Eigenleistung von insgesamt Fr. 500.- an die Zahnbehandlung
zu erbringen, weshalb für diese Dauer monatlich Fr. 100.- von den jeweiligen
Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht würden.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss liess A am 16. Mai
2002.
durch B Rekurs an den Bezirksrat Y erheben mit dem Antrag, den Beschluss
insoweit aufzuheben, als sie darin zu einer Eigenleistung von insgesamt Fr.
500.
- an die Kosten der Zahnbehandlung verpflichtet werde; ausserdem ersuchte
sie darum, ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen. Während des Rekursverfahrens zog die Sozialbehörde
X am 11. Juni 2002 ihren Beschluss vom 9. April 2002 in Wiedererwägung;
gestützt auf einen neuen Kostenvorschlag von Dr. med. dent. D wurde
Kostengutsprache für die Zahnbehandlung lediglich im Betrag von Fr. 4‘210.15
geleistet; ausserdem wurde von der Verpflichtung zu einer Eigenleistung im
Betrag von Fr. 500.- abgesehen.
Gestützt auf
diese Wiedererwägung schrieb der Bezirksrat Y am 26. Juni 2002 den Rekurs als
gegenstandslos ab (Disp. Ziff. 1). Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B wies er – mit näherer Begründung
– ab (Disp. Ziff. 3).
III. Mit Beschwerde vom 5. September 2002
beantragte A dem Verwaltungsgericht, Disp. Ziff. 3 des Beschlusses des
Bezirksrats aufzuheben und ihr für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Y beantragte Abweisung der
Beschwerde, während die Sozialbehörde X auf Beschwerdeantwort verzichtete.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich
einzig gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Rekursverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin den Umfang der ihr gewährten
sozialhilferechtlichen Unterstützung beanstandet hatte. Weil das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser – nicht mehr streitigen – Hauptsache
zuständig wäre, ist es dies auch bezüglich der streitig gebliebenen
Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. § 43 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Deren Behandlung fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§
38.
Abs. 2 VRG).
2.
a) Gemäss
§ 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller
mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist (so schon
§ 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller
zur Wahrung seiner Rechte eines solchen bedarf.
b) Der Bezirksrat Y hatte sich mit den
Voraussetzungen von § 16 VRG nur im Zusammenhang mit dem Begehren um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befassen; die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn dieser Bestimmung stand nicht zur Diskussion, weil für das
Rekursverfahren aus anderen Gründen keine Kosten von der Beschwerdeführerin
erhoben wurden, vorab deswegen, weil dieses Verfahren selbst bei einer
materiellen Behandlung des Rekursbegehrens entsprechend der Regel von § 10
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 für die Beschwerdeführerin
kostenlos geblieben wäre. Der Bezirksrat ist stillschweigend davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin mittellos im Sinn von § 16 VRG sei. Dieser Beurteilung
ist beizupflichten (vgl. RB 2000 Nr. 4).
Der Bezirksrat ist sodann offenbar davon
ausgegangen, dass das Rekursbegehren, hätte es materiell behandelt werden
müssen, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Seine Erwägungen sind
in dieser Hinsicht allerdings nicht restlos klar ausgefallen, wird doch darin
unter anderem auch ausgeführt, die ursprünglich von Dr. med. dent. C vorgeschlagene
(nicht ausgeführte) Behandlung enthalte auch Bestandteile, die nicht als notwendig,
sondern als bloss zweckmässig zu erachten seien, was insoweit eine
Eigenleistung an die Behandlungskosten als zumutbar erscheinen lasse. Im
Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass das Rekursbegehren, das auf die
Streichung der Verpflichtung zu einer solchen Eigenleistung abzielte, nicht
offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 VRG war. Der gegenteilige Schluss
liesse sich wohl kaum damit vereinbaren, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Beschluss vom 9. April 2002 während des Rekursverfahrens in Wiedererwägung
gezogen und neu Kostengutsprache ohne die angefochtene Auflage einer
Eigenleistung bzw. entsprechende Kürzung des Grundbedarfs II gesprochen hat. Ob
sie sich dabei auch von der (für die rechtliche Beurteilung des Rekursbegehrens
nicht massgebenden) Tatsache hat leiten lassen, dass nunmehr ein neuer
Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes mit tieferem Gesamtbetrag vorlag,
kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zutreffen
sollte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das
gegenstandslos gewordene Rekursbegehren, hätte es materiell behandelt werden
müssen, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.
Näher zu prüfen bleibt demnach, ob der Beizug
eines Rechtsbeistandes zur Verfechtung des (gegenstandslos gewordenen)
Rekursbegehrens für die Beschwerdeführerin notwendig im Sinn von § 16 Abs. 2
VRG war, weil sie ”nicht in der Lage” war, ”ihre Rechte im Rekursverfahren
selber zu wahren”.
c) Mit der so gefassten Bestimmung wollte der
Gesetzgeber an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (heute
Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV) anknüpfen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39 und 41). Danach ist einem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den Umständen des zu
beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden Verfahrens zu entsprechen,
wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen
und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern.
Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen
sind auch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen,
wie etwa dessen Gesundheitszustand und Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (BGE 123 I
145.
E. 2b; 122 I 275 E. 3a mit Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung
stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers ein, so kommt den genannten
weiteren Kriterien minderes Gewicht zu. Handelt es sich um einen (nur) ”relativ
schweren” Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich
allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre. Die verwaltungsgerichtliche
Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im
Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantie entsprechend den
dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4;
sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu
eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; bezüglich unentgeltliche Rechtsverbeiständung in
Streitigkeiten betreffend den Strafvollzug vgl. nunmehr RB 2001 Nr. 6 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsverbeiständung in
Strafprozessen).
d) Unter Bezugnahme auf ein früheres
Rekursverfahren, in welchem auf damaligen Rekurs der Beschwerdeführerin hin
frühere Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2001 und vom
16.
November 2001 betreffend die Kürzung des Grundbedarfs II aufgehoben worden
waren (Beschluss des Bezirksrats Y vom 5. März 2002), hat der Bezirksrat im
heute angefochtenen Beschluss erwogen, die von ihm damals veranlasste Nachzahlung
von unbegründeten Leistungskürzungen hätte der Rekurrentin nahelegen können,
dass sachliches Vorbringen von der Behörde respektiert werden müsse; der
Rekurrentin wäre es daher zuzumuten gewesen, bezüglich der kostspieligen
Zahnbehandlung ”eine vorgängige Aussprache” anzustreben; dabei hätte sie sich
davon überzeugen können, dass auch der beigezogene Experte Dr. med. dent. E
empfohlen habe, eine möglichst hohe Eigenbeteiligung der Rekurrentin in
Betracht zu ziehen. Schliesslich sei zu bedenken, dass der (später nicht
realisierte) Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. C mehrere Positionen
enthalte, welche im Kostenvorschlag des von der Rekurrentin in der Folge
bevorzugten Zahnarztes Dr. med. dent. D nicht enthalten seien. – Mit diesen
Erwägungen hat der Bezirksrat nicht schlüssig dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, vor Bezirksrat ihre Sache selber
zu vertreten. Die zitierten Erwägungen könnten allenfalls als Begründung dafür
verstanden werden, dass das Rekursbegehren aussichtslos und eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung aus diesem Grund abzulehnen sei; davon ist aber der
Bezirksrat nach dem Gesagten zu Recht selber nicht ausgegangen.
e) Im Ergebnis erweist sich der Beschluss des
Bezirksrats, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu
verweigern, jedoch aus anderen Gründen als rechtmässig. Die von der Rekurrentin
angefochtene Auflage, an die Kosten der Zahnbehandlung (im damals genehmigten
Umfang von Fr. 4'700.-) eine Eigenleistung von insgesamt Fr. 500.- zu
erbringen, bewirkte für sie keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung
ihrer
Interessen; das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass für eine
unterstützungsbedürftige Person die Kürzung des Grundbedarfs II um monatlich
Fr. 100.- für die Dauer
von
fünf Monaten eine vorübergehend einschneidende Massnahme bedeutet. Für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher vorab massgebend, ob die zu
beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bereitete, denen die Rekurrentin auf sich allein gestellt nicht gewachsen
gewesen wäre. Das ist zu verneinen. Der Entscheid darüber, ob sich die
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- an den Kosten der genehmigten
Zahnbehandlung zu beteiligten habe, war weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht mit komplexen Fragen verbunden. Wohl konnte von der
Rekurrentin nicht erwartet werden, dass sie ohne den Beizug ihrer
Rechtsvertreterin den in deren Rekursschrift angeführten
Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2001.00324 vom 20. Dezember 2001 (der ein
für ihren Standpunkt günstiges Präjudiz bildet) hätte recherchieren und
anführen können. Das wäre aber für eine erfolgreiche Argumentation nicht nötig
gewesen, zumal die Rekursbehörden das Recht vom Amtes wegen anzuwenden und
damit auch verwaltungsgerichtliche Präjudizien zu beachten haben. Im Kern ging
es darum aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführerin die geforderte Eigenleistung
von Fr. 500.- nicht zumutbar sei. Um dies geltend zu machen, bedurfte sie nicht
eines Rechtsbeistandes.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund
des erwähnten früheren Rekursentscheids vom 5. März 2002, den sie mit Hilfe der
Zeitschrift ”Beobachter” (welche ihr bei der Abfassung der Rekursschrift
behilflich gewesen sei) erwirkt habe, sei sie in ihrer Überzeugung bestärkt
worden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anliegen nicht seriös genug abkläre.
Nach Erhalt des Beschlusses vom 9. April 2002 habe sie daher nicht mehr die
Energie aufgebracht, auf sich allein gestellt wiederum Rekurs zu erheben. –
Diese Darstellung lässt zwar den Wunsch der Beschwerdeführerin, in einer
rechtlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin rechtskundig
vertreten zu sein, bis zu einem gewissen Grad als verständlich erscheinen. Es
handelt sich indessen gleichwohl nicht um eine Situation, welche eine
rechtliche Verbeiständung für das streitbetroffene Anliegen als notwendig im
Sinn von § 16 Abs. 2 VRG und im Sinn des verfassungsrechtlichen Anspruchs
erscheinen liesse. Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin vor
diesem Hintergrund aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen
wäre, sich in einem Rekursverfahren ohne Rechtsbeiständin zurechtzufinden.
d) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin nach § 17 Abs. 2 VRG
steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht
zu.
3.
Die Beschwerdeführerin ersucht auch für
das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Diese Begehren sind
ebenfalls gestützt auf § 16 VRG zu beurteilen. Diesbezüglich ist ohne
Weiterungen wiederum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos im
Sinn der genannten Bestimmung ist.
a) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung
für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – kein offensichtlich
aussichtsloses Begehren – bildet dabei Bezugspunkt allerdings nicht mehr das
ursprüngliche Rekursbegehren betreffend Aufhebung der Verpflichtung zu einer
Eigenleistung an den Kosten der Zahnbehandlung, sondern allein noch das vom
Bezirksrat abgelehnte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im bezirksrätlichen Rekursverfahren. Dieses
Beschwerdebegehren kann, obgleich ihm nach dem Gesagten nicht zu entsprechen
ist, nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Darunter sind
Begehren zu verstehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Dies trifft auf die
vorliegende Beschwerde nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist daher für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
b) Zu prüfen
bleibt, ob der Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren
notwendig in dem Sinn war, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gewesen wäre, ihr Beschwerdebegehren – Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das vorangehende Rekursverfahren – selber zu verfechten.
In dieser Hinsicht ist die Situation der Beschwerdeführerin nicht mehr die
gleiche wie im vorangehenden Rekursverfahren. Während die dort zu beurteilende
Streitsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex war,
konnte die Beschwerdeführerin die Frage, ob ihr der Bezirksrat die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht verweigert habe, ohne
Beizug eines Rechtsvertreters – bzw. Beibehaltung ihrer bisherigen
Rechtsvertreterin – kaum beurteilen und beantworten; es konnte ihr daher nicht
ohne Weiteres zugemutet werden, die Beschwerde ohne Beizug eines
Rechtsvertreters zu führen. Der Beschwerdeführerin ist daher für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in
der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
c) Gemäss § 13 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses zu berücksichtigen sind und Barauslagen separat entschädigt werden
(Abs. 1). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht vor dem Entscheid
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen.
Reicht er die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung
von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr). Die unentgeltliche
Rechtsvertreterin hat der Beschwerdeschrift keine Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und ihre Barauslagen angefügt, weshalb eine angemessene
Entschädigung festzusetzen ist. Der Streitwert entspricht hier dem Betrag, mit
welchem der Bezirksrat bei erfolgreicher Beschwerde die Rechtsbeiständin der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren hätte entschädigen müssen. Dabei
handelt es sich um einen geringfügigen Streitwert jedenfalls erheblich unter
Fr. 1'000.-. Desgleichen ist die Bedeutung der Streitsache als eher gering zu
veranschlagen. Als angemessen erweist sich daher eine Entschädigung von Fr.
600.
- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person
von Rechtsanwältin lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Diese wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 600.- aus der
Gerichtskasse entschädigt.
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
(Gerichtskosten)
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
...