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Entscheid

VB.2002.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00290

3. März 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7182)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A bezog ergänzend zu ihren Einkünften in

der Zeitspanne von 1996 bis März 2001 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X.

Die Fürsorgebehörde stellte im März 2001 fest, dass A zwischen Dezember 1999

und Januar 2001 regelmässig Beiträge aus dem Lohnguthaben ihres gerichtlich

getrennt lebenden Ehemannes überwiesen erhielt. Nachdem die Behörde A

Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verpflichtete sie diese mit

Beschluss vom 6. März 2002, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe in

der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 31. Januar 2001 in der Höhe von Fr. 7'355.70

zuzüglich Zins von Fr. 128.70 der Fürsorgebehörde X zurückzuerstatten.

Erwägungen

II. Am 8. April 2002 erhob A Rekurs beim

Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 14. August 2002 ab.

III. Am 14. September 2002 reichte A

"Rekurs" beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die

Aufhebung des bezirksrätlichen Rekursentscheids. Der Bezirksrat Y schloss am

24.

September 2002 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den

angefochtenen Entscheid. Die Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Höhe der

streitigen Rückforderung beträgt Fr. 7'355.70, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit fällt (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

a) Der Bezirksrat ging davon aus, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelrichters des

Bezirksgericht Y vom 15. August 1996 während der Dau­er der gerichtlichen

Trennung zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr.

2'700.- (für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder) verpflichtet worden

sei. Weil der Ehemann seine finanziellen Pflichten nicht erfüllt habe, seien

die Beiträge für die Kinder bevorschusst worden, und die Beschwerdeführerin

habe Sozialhilfeleistungen zugesprochen erhalten. Aus den Akten ergebe sich,

dass die Arbeitgeberin des Ehemanns in der Zeitspanne von Dezember 1999 bis

Januar 2001 Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 56'619.60 direkt auf ein Konto der

Beschwerdeführerin überwiesen habe. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerin,

Geld aus Lohnzahlungen von der Arbeitgeberin des Ehemannes erhalten zu haben,

wirkten weltfremd. Abzustellen sei auf die Bestätigung seitens der Firma B AG,

den Ehemann nur einzustellen, wenn er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge

bezahle. Aus dem Auszahlungsmodus (Fr. 2'700.- als Überweisung an die Beschwer­deführerin

und die Kinder; Rest in bar an den Ehemann) ergebe sich, dass die überwiesene

Summe als Unterhaltsbeitrag bestimmt gewesen sei. Die Angaben des Ehemanns, das

überwiesene Geld selber zur Schuldentilgung verwendet zu haben, müssten zur

Annah­me führen, es seien im Ergebnis Schulden zulasten der Fürsorge abgebaut

worden, was nicht akzeptabel sei. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich kein

Geld aus den Lohnzah­lungen ihres Ehemannes von ihrem Konto entgegengenommen

haben sollte, so sei ihr vorzuwerfen, den sozialhilferechtlichen Grundsatz der

Subsidiarität nicht beachtet zu haben. Danach hätte sie die ihr zustehenden

Ansprüche geltend machen und die Fürsorgebehörde über die Geldüberweisungen

informieren müssen. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwer­de­führerin ihre

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt. Ausserdem habe sie von der

Arbeitgeberin ihres Ehemannes am 29. Mai 1999 einen Kleinkredit in der Höhe von

Fr. 3'000.- erhalten. Indem sie dies verschwiegen und gleichzeitig

Sozialhilfeleistungen be­zogen habe, sei ebenfalls ein unrechtmässiger Bezug

von Sozialhilfe entstanden.

b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass

Lohnzahlungen ihres Ehemannes von des­sen Arbeitgeberin für sie

überwiesen worden seien. Unter Verweis auf weitere Unterlagen macht sie

sinngemäss geltend, sie habe ihrem Ehemann eine Kontokarte überlassen, da­mit

dieser Lohnzahlungen auf das Konto habe überweisen lassen können. Diese tatsächlich

ausbezahlten Beträge seien aber durch ihren Ehemann bezogen worden. Der

Kleinkredit von Fr. 3'000.-, der ihr von der Arbeitgeberin ihres Ehemannes

gewährt worden sei, habe zur Tilgung von Schulden ihres Ehemanns gedient. Die

Beschwerdeführerin beanstandet auch, dass die Fürsorgebehörde von sich aus die

Arbeitgeberin ihres Ehemannes kontaktiert habe, und sieht darin eine

"Verletzung der Geheimhaltungspflicht".

3.

a) Gemäss § 26 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständi­gen Angaben erwirkt

hat. Die hilfesuchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1

SHG). Änderungen in ihren Verhältnissen sind zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).

b) Die Beschwerdeführerin hat in der

Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 Sozialhilfeleistungen von

insgesamt Fr. 7'355.70 bezogen. Ausserdem hat sie in der gleichen Zeitperiode

Zahlungen der B AG in der Höhe von Fr. 56'619.60 erhalten, welchen

Betrag

die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 6. März 2002 erwähnt. Davon sind

als Zahlungseingänge auf das Sparkonto .... der Beschwerdeführerin direkt

Fr. 50'396.15 be­legt. Die Überweisung dieser Beträge wird denn auch von

der Beschwerdeführerin nicht be­stritten und von ihrem Ehemann bestätigt.

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

Zahlungseingänge

auf das Sparkonto ....

Datum (Valuta) Betrag

(Fr.)

08.02.2000

3'600.--

29.02.2000

1'983.65

24.03.2000

4'974.45

26.04.2000

2'700.--

25.05.2000

4'668.95

26.06.2000

4'351.95

3.7.2000

127.25

25.07.2000

2'980.95

24.08.2000

3'735.95

25.09.2000

3'334.95

29.09.2000

127.25

25.10.2000

4'528.95

24.11.2000

4'168.95

22.12.2000

4'118.95

22.12.2000

4'894.--

29.12.2000

99.95

Total 50'396.15

Für Dezember 1999

sind keine entsprechenden Zahlungen auf das genannte Konto belegt, und für

Januar 2001 befinden sich keine Kontounterlagen bei den Akten. Aus einer

Zusammenstellung der B AG ergeben sich jedoch Zahlungen zugunsten der Beschwerdefüh­rerin

von Fr. 2'700.-- für den Dezember 1999 und von Fr. 4'359.85 für den Januar

2001.

Dies ergibt insgesamt Fr. 57'456.-- und unter Berücksichtigung von zwei

Differenzen das eingangs erwähnte Total von Fr. 56'619.60. Die eine Differenz

bezieht sich auf das offenbar erst am 8. Februar 2002 eingegangene

Januar-Lohnbetreffnis von Fr. 3'600.--, das in der Zusammenstellung der B AG

nur mit Fr. 2'700.-- beziffert ist (minus Fr. 900.--). Die zweite Differenz

betrifft eine Pikettentschädigung für das erste Quartal 2000 von Fr. 63.60, die

gemäss Gehaltsliste zur Auszahlung gelangte und in der Zusammenstellung der B

AG integriert ist, nicht aber im Kontoauszug zum Ausdruck kommt (plus Fr.

63.

).

Zwar gingen die Zahlungen der B AG an die

Beschwerdeführerin jeweils in unterschiedlicher Höhe ein. Im Durchschnitt

erhielt aber die Beschwerdeführerin über die Zeitperiode von Dezember 1999 bis

Januar 2001 monatlich Fr. 4'044.25 (Fr. 56'619.60 geteilt durch 14 Monate).

c) Als die Fürsorgebehörde im März 2001 diese

Zahlungen festgestellt hatte, forderte sie die Beschwerdeführerin mit Beschluss

vom 2. Mai 2001 auf, den Nachweis für den Anspruch auf Sozialhilfe für die

Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 zu erbringen. Mit Eingabe vom 11.

Juli 2001 liess die damals anwaltlich vertretene Beschwer­de­führerin zur hier

interessierenden Frage der Überweisungen der B AG ausführen, dass die

Beschwerdeführerin die Beträge nie erhalten habe, sondern dass der Ehemann

diese be­zogen habe (S. 4). Diese Argumentation vertritt die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen auch in ihrer Beschwerdeschrift.

d) Dem Vorbringen, wonach die genannten

Zahlungen vollumfänglich dem Ehemann zugestanden hätten und von ihm hätten

bezogen werden können, kann in Übereinstimmung mit der bezirksrätlichen

Würdigung im Rekursentscheid (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG)

nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf die gerichtlich

festgelegten Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 2'700.--, und es entsprach

offenbar einer Vereinbarung zwischen dem Ehemann und der B AG, dass dieser

Betrag monatlich auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen werde. Nach

dem Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) hätte

die Beschwerdeführerin in erster Linie ihren Lebensunterhalt mit diesen Mitteln

bestreiten müssen. Als Inhaberin des Sparkontos konnte die Beschwerdeführerin

auch jederzeit über die eingegangenen Zahlungen verfügen. Entgegen der Meinung

der Beschwerdeführerin ist unerheblich, dass die Zahlungen in unregelmässiger

Höhe eingegangen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin

in der Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 – ausser im Februar

2000.

– jeden Monat Zahlungen von mindestens Fr. 2'700.--, in der Regel

sogar weit mehr, überwiesen erhielt und damit die ihr zustehenden

Unterhaltsleistungen vollumfänglich abgedeckt waren.

e) Die Einwände der Beschwerdeführerin wirken

insgesamt unglaubhaft. Sollte tatsächlich zutreffen, dass die überwiesenen

Beträge dem Ehemann zur Verfügung gestanden haben sollten (insbesondere durch

Überlassung der Kontokarte und des PIN-Codes), so wäre ihr vorzuwerfen, dass

sie diesen Umstand der Fürsorgebehörde nicht angezeigt hat (§ 18 Abs. 1

SHG, § 28 Abs. 1 SHV; RB 1997 Nr. 121). Die Beschwerdeführerin müsste sich

entgegenhalten lassen, dass sie Sozialhilfeleistungen bezogen hat, obwohl aus

den Überweisungen der B AG die Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hätten

befriedigt werden können. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach sie in diesem

Fall die Sozialhilfeleistungen im Ergebnis für die Schuldentilgung einer

Drittperson verwendet hätte, ist zutreffend. Hätte die Beschwerdeführerin die

von der B AG überwiesenen Beträge im Umfang der ihr zustehenden

Unterhaltsleistungen verwendet, so hätte sie – über die gesamte Zeitspanne

von Dezember 1999 bis Januar 2001 gesehen – keine Sozialhilfeleistungen in

Anspruch nehmen können (vgl. die monatlichen Bedarfsberechnungen). Der

Rückerstattungstatbestand ist somit erfüllt und die Beschwerdeführerin

vollumfänglich rückerstattungspflichtig.

4.

Gegen die vorinstanzlichen Feststellung,

wonach die Beschwerdeführerin nach der verschwiegenen Entgegennahme eines

Darlehens in der Höhe von Fr. 3'000.-- im Jahr 1999 missbräuchlich Sozialhilfe

bezogen habe, bringt die Beschwerdeführerin keine substanziellen Einwände vor.

Kreditnehmerin war die Beschwerdeführerin (und nicht ihr Ehe­mann). Mit der

Entgegennahme des Darlehens hat sich ihre Vermögenslage verändert, was sie der

Fürsorgebehörde hätte melden müssen (§ 18 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHV;

RB 1997 Nr. 121), und zwar unabhängig vom Verwendungszweck des Kredites.

Die vorinstanzliche Begründung erweist sich auch in dieser Hinsicht als

zutreffend.

5.

Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin

beziehen sich auf die Vorgehenswei­se der kommunalen Behörden, denen sie

namentlich eine Verletzung der Geheimhaltungs­pflicht vorwirft. Diese Einwände

wären allenfalls in einem Aufsichtsbeschwerdeverfah­ren zu überprüfen, wofür

das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weil es keine Aufsichtsfunktionen

über die Gemeinden ausübt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 34). Insofern ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...