VB.2002.00290
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00290
3. März 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7182)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00290
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe
Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen (E. 3a). Die Beschwerdeführerin hat neben Sozialhilfeleistungen und bevorschussten Alimenten auch Lohnzahlungen direkt von der Arbeitgeberin ihres gerichtlich getrennten Ehemanns überwiesen erhalten, die dazu hätten dienen müssen, dessen Unterhaltszahlungen abzudecken. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach diese Lohnzahlungen nicht ihr zugestanden hätten, sondern vom Ehemann bezogen worden seien, sind nicht glaubhaft. Träfen sie zu, wäre ihr vorzuwerfen, die Sozialhilfeleistungen im Ergebnis für die Tilgung der Schulden ihres Ehemanns eingesetzt zu haben. Der Rückerstattungstatbestand ist erfüllt (E. 3b-e).
Stichworte:
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 lit. II SHG
§ 18 lit. I SHG
§ 26 SHG
§ 28 lit. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A bezog ergänzend zu ihren Einkünften in
der Zeitspanne von 1996 bis März 2001 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X.
Die Fürsorgebehörde stellte im März 2001 fest, dass A zwischen Dezember 1999
und Januar 2001 regelmässig Beiträge aus dem Lohnguthaben ihres gerichtlich
getrennt lebenden Ehemannes überwiesen erhielt. Nachdem die Behörde A
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verpflichtete sie diese mit
Beschluss vom 6. März 2002, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe in
der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 31. Januar 2001 in der Höhe von Fr. 7'355.70
zuzüglich Zins von Fr. 128.70 der Fürsorgebehörde X zurückzuerstatten.
Erwägungen
II. Am 8. April 2002 erhob A Rekurs beim
Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 14. August 2002 ab.
III. Am 14. September 2002 reichte A
"Rekurs" beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die
Aufhebung des bezirksrätlichen Rekursentscheids. Der Bezirksrat Y schloss am
24.
September 2002 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den
angefochtenen Entscheid. Die Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Höhe der
streitigen Rückforderung beträgt Fr. 7'355.70, weshalb die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
a) Der Bezirksrat ging davon aus, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelrichters des
Bezirksgericht Y vom 15. August 1996 während der Dauer der gerichtlichen
Trennung zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr.
2'700.- (für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder) verpflichtet worden
sei. Weil der Ehemann seine finanziellen Pflichten nicht erfüllt habe, seien
die Beiträge für die Kinder bevorschusst worden, und die Beschwerdeführerin
habe Sozialhilfeleistungen zugesprochen erhalten. Aus den Akten ergebe sich,
dass die Arbeitgeberin des Ehemanns in der Zeitspanne von Dezember 1999 bis
Januar 2001 Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 56'619.60 direkt auf ein Konto der
Beschwerdeführerin überwiesen habe. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerin,
Geld aus Lohnzahlungen von der Arbeitgeberin des Ehemannes erhalten zu haben,
wirkten weltfremd. Abzustellen sei auf die Bestätigung seitens der Firma B AG,
den Ehemann nur einzustellen, wenn er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge
bezahle. Aus dem Auszahlungsmodus (Fr. 2'700.- als Überweisung an die Beschwerdeführerin
und die Kinder; Rest in bar an den Ehemann) ergebe sich, dass die überwiesene
Summe als Unterhaltsbeitrag bestimmt gewesen sei. Die Angaben des Ehemanns, das
überwiesene Geld selber zur Schuldentilgung verwendet zu haben, müssten zur
Annahme führen, es seien im Ergebnis Schulden zulasten der Fürsorge abgebaut
worden, was nicht akzeptabel sei. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich kein
Geld aus den Lohnzahlungen ihres Ehemannes von ihrem Konto entgegengenommen
haben sollte, so sei ihr vorzuwerfen, den sozialhilferechtlichen Grundsatz der
Subsidiarität nicht beachtet zu haben. Danach hätte sie die ihr zustehenden
Ansprüche geltend machen und die Fürsorgebehörde über die Geldüberweisungen
informieren müssen. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin ihre
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt. Ausserdem habe sie von der
Arbeitgeberin ihres Ehemannes am 29. Mai 1999 einen Kleinkredit in der Höhe von
Fr. 3'000.- erhalten. Indem sie dies verschwiegen und gleichzeitig
Sozialhilfeleistungen bezogen habe, sei ebenfalls ein unrechtmässiger Bezug
von Sozialhilfe entstanden.
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass
Lohnzahlungen ihres Ehemannes von dessen Arbeitgeberin für sie
überwiesen worden seien. Unter Verweis auf weitere Unterlagen macht sie
sinngemäss geltend, sie habe ihrem Ehemann eine Kontokarte überlassen, damit
dieser Lohnzahlungen auf das Konto habe überweisen lassen können. Diese tatsächlich
ausbezahlten Beträge seien aber durch ihren Ehemann bezogen worden. Der
Kleinkredit von Fr. 3'000.-, der ihr von der Arbeitgeberin ihres Ehemannes
gewährt worden sei, habe zur Tilgung von Schulden ihres Ehemanns gedient. Die
Beschwerdeführerin beanstandet auch, dass die Fürsorgebehörde von sich aus die
Arbeitgeberin ihres Ehemannes kontaktiert habe, und sieht darin eine
"Verletzung der Geheimhaltungspflicht".
3.
a) Gemäss § 26 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Die hilfesuchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1
SHG). Änderungen in ihren Verhältnissen sind zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).
b) Die Beschwerdeführerin hat in der
Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 Sozialhilfeleistungen von
insgesamt Fr. 7'355.70 bezogen. Ausserdem hat sie in der gleichen Zeitperiode
Zahlungen der B AG in der Höhe von Fr. 56'619.60 erhalten, welchen
Betrag
die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 6. März 2002 erwähnt. Davon sind
als Zahlungseingänge auf das Sparkonto .... der Beschwerdeführerin direkt
Fr. 50'396.15 belegt. Die Überweisung dieser Beträge wird denn auch von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten und von ihrem Ehemann bestätigt.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
Zahlungseingänge
auf das Sparkonto ....
Datum (Valuta) Betrag
(Fr.)
08.02.2000
3'600.--
29.02.2000
1'983.65
24.03.2000
4'974.45
26.04.2000
2'700.--
25.05.2000
4'668.95
26.06.2000
4'351.95
3.7.2000
127.25
25.07.2000
2'980.95
24.08.2000
3'735.95
25.09.2000
3'334.95
29.09.2000
127.25
25.10.2000
4'528.95
24.11.2000
4'168.95
22.12.2000
4'118.95
22.12.2000
4'894.--
29.12.2000
99.95
Total 50'396.15
Für Dezember 1999
sind keine entsprechenden Zahlungen auf das genannte Konto belegt, und für
Januar 2001 befinden sich keine Kontounterlagen bei den Akten. Aus einer
Zusammenstellung der B AG ergeben sich jedoch Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin
von Fr. 2'700.-- für den Dezember 1999 und von Fr. 4'359.85 für den Januar
2001.
Dies ergibt insgesamt Fr. 57'456.-- und unter Berücksichtigung von zwei
Differenzen das eingangs erwähnte Total von Fr. 56'619.60. Die eine Differenz
bezieht sich auf das offenbar erst am 8. Februar 2002 eingegangene
Januar-Lohnbetreffnis von Fr. 3'600.--, das in der Zusammenstellung der B AG
nur mit Fr. 2'700.-- beziffert ist (minus Fr. 900.--). Die zweite Differenz
betrifft eine Pikettentschädigung für das erste Quartal 2000 von Fr. 63.60, die
gemäss Gehaltsliste zur Auszahlung gelangte und in der Zusammenstellung der B
AG integriert ist, nicht aber im Kontoauszug zum Ausdruck kommt (plus Fr.
63.
).
Zwar gingen die Zahlungen der B AG an die
Beschwerdeführerin jeweils in unterschiedlicher Höhe ein. Im Durchschnitt
erhielt aber die Beschwerdeführerin über die Zeitperiode von Dezember 1999 bis
Januar 2001 monatlich Fr. 4'044.25 (Fr. 56'619.60 geteilt durch 14 Monate).
c) Als die Fürsorgebehörde im März 2001 diese
Zahlungen festgestellt hatte, forderte sie die Beschwerdeführerin mit Beschluss
vom 2. Mai 2001 auf, den Nachweis für den Anspruch auf Sozialhilfe für die
Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 zu erbringen. Mit Eingabe vom 11.
Juli 2001 liess die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur hier
interessierenden Frage der Überweisungen der B AG ausführen, dass die
Beschwerdeführerin die Beträge nie erhalten habe, sondern dass der Ehemann
diese bezogen habe (S. 4). Diese Argumentation vertritt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen auch in ihrer Beschwerdeschrift.
d) Dem Vorbringen, wonach die genannten
Zahlungen vollumfänglich dem Ehemann zugestanden hätten und von ihm hätten
bezogen werden können, kann in Übereinstimmung mit der bezirksrätlichen
Würdigung im Rekursentscheid (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG)
nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf die gerichtlich
festgelegten Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 2'700.--, und es entsprach
offenbar einer Vereinbarung zwischen dem Ehemann und der B AG, dass dieser
Betrag monatlich auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen werde. Nach
dem Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) hätte
die Beschwerdeführerin in erster Linie ihren Lebensunterhalt mit diesen Mitteln
bestreiten müssen. Als Inhaberin des Sparkontos konnte die Beschwerdeführerin
auch jederzeit über die eingegangenen Zahlungen verfügen. Entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin ist unerheblich, dass die Zahlungen in unregelmässiger
Höhe eingegangen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin
in der Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 – ausser im Februar
2000.
– jeden Monat Zahlungen von mindestens Fr. 2'700.--, in der Regel
sogar weit mehr, überwiesen erhielt und damit die ihr zustehenden
Unterhaltsleistungen vollumfänglich abgedeckt waren.
e) Die Einwände der Beschwerdeführerin wirken
insgesamt unglaubhaft. Sollte tatsächlich zutreffen, dass die überwiesenen
Beträge dem Ehemann zur Verfügung gestanden haben sollten (insbesondere durch
Überlassung der Kontokarte und des PIN-Codes), so wäre ihr vorzuwerfen, dass
sie diesen Umstand der Fürsorgebehörde nicht angezeigt hat (§ 18 Abs. 1
SHG, § 28 Abs. 1 SHV; RB 1997 Nr. 121). Die Beschwerdeführerin müsste sich
entgegenhalten lassen, dass sie Sozialhilfeleistungen bezogen hat, obwohl aus
den Überweisungen der B AG die Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hätten
befriedigt werden können. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach sie in diesem
Fall die Sozialhilfeleistungen im Ergebnis für die Schuldentilgung einer
Drittperson verwendet hätte, ist zutreffend. Hätte die Beschwerdeführerin die
von der B AG überwiesenen Beträge im Umfang der ihr zustehenden
Unterhaltsleistungen verwendet, so hätte sie – über die gesamte Zeitspanne
von Dezember 1999 bis Januar 2001 gesehen – keine Sozialhilfeleistungen in
Anspruch nehmen können (vgl. die monatlichen Bedarfsberechnungen). Der
Rückerstattungstatbestand ist somit erfüllt und die Beschwerdeführerin
vollumfänglich rückerstattungspflichtig.
4.
Gegen die vorinstanzlichen Feststellung,
wonach die Beschwerdeführerin nach der verschwiegenen Entgegennahme eines
Darlehens in der Höhe von Fr. 3'000.-- im Jahr 1999 missbräuchlich Sozialhilfe
bezogen habe, bringt die Beschwerdeführerin keine substanziellen Einwände vor.
Kreditnehmerin war die Beschwerdeführerin (und nicht ihr Ehemann). Mit der
Entgegennahme des Darlehens hat sich ihre Vermögenslage verändert, was sie der
Fürsorgebehörde hätte melden müssen (§ 18 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHV;
RB 1997 Nr. 121), und zwar unabhängig vom Verwendungszweck des Kredites.
Die vorinstanzliche Begründung erweist sich auch in dieser Hinsicht als
zutreffend.
5.
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
beziehen sich auf die Vorgehensweise der kommunalen Behörden, denen sie
namentlich eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorwirft. Diese Einwände
wären allenfalls in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu überprüfen, wofür
das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weil es keine Aufsichtsfunktionen
über die Gemeinden ausübt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 34). Insofern ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...