VB.2002.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00293
5. Februar 2003Deutsch7 min
(URT.2003.7147)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00293
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Die Landeskirche und die weiteren vom Staat als Personen des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchgemeinden unterstehen den Vorschriften des Submissionsrechts.
Nichteintreten.
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
GEGENRECHTSVEREINBARUNG
LANDESKIRCHE
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFT
ORTSANSÄSSIGKEIT
SUBMISSIONSRECHT
TREUWIDRIGKEIT
VERSPÄTUNG
VORBEHALT
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. I BGBM
Art. 7 lit. I b IVöB
Art. 8 lit. I IVöB
Art./§ 2 lit. II KirchenG
§ 38 lit. III VRG
Publikationen:
BEZ 2003 Nr. 11
RB 2003 Nr. 41
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Am 1. April 2001 reichte auf Anfrage der
Bezirkskirchenpflege X die B AG, in Y, eine auf ein Jahr befristete Offerte zur
Neuordnung des Archivs der Kirchenpflege ein. Nachdem die
Bezirkskirchenpflege den Kirchenrat um Kostengutsprache ersucht hatte, überprüfte
dieser die Archive sämtlicher Bezirkskirchenpflegen mit dem Ergebnis, dass auch
die Archive in W und V einer Neuordnung bedurften. In der Folge wurden bei der
vom Staatsarchiv des Kantons Zürich empfohlenen Firma C Offerten eingeholt. Mit
Brief vom 26. März 2002 erteilte das Juristische Sekretariat des Kirchenrats
des Kantons Zürich diesem Anbieter den Auftrag für die Neuordnung der Archive
der Bezirkskirchenpflegen X und W. Den Auftrag für die Neuordnung des Archivs
in V durch die nämliche Firma erteilte im Auftrag des Kirchenrats die
Bezirkskirchenpflege V am 17. Juni 2002. Je Archiv betrug die Auftragssumme Fr.
2'200.-.
Am 12. September 2002 erkundigte sich die B
AG beim Kirchenrat nach dem Schicksal ihrer Offerte, worauf ihr mitgeteilt
wurde, dass die Aufträge für die Neuordnung der drei Archive aufgrund früherer
Erfahrungen der Landeskirche mit der B AG anderweitig vergeben worden seien.
Hierauf erhob die B AG gleichentags Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des
Kantons Zürich liess am 26. September 2002 beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Replik vom 18. November 2002 beantragte
die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss, es sei die Unzulässigkeit der
Vergabe festzustellen. Mit Duplik vom 4. Dezember 2002 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Der Mitbeteiligte verzichtete auf
Stellungnahme.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Angesichts des geringen Streitwerts von
deutlich unter Fr. 20'000 könnte gemäss § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) die Geschäftserledigung
durch den Einzelrichter erfolgen. Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage
der Anwendbarkeit der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) auf kirchliche Auftragsvergaben
rechtfertigt es jedoch, dem Fall grundsätzliche Bedeutung beizumessen und die
Entscheidung deshalb gemäss § 38 Abs. 3 VRG der Kammer zu übertragen.
Erwägungen
2.
Nach Art. 8
Abs. 1 lit. b IVöB unterstehen dieser Vereinbarung “die Gemeinden, die
Gemeindeverbände und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
gegenüber jenen Kantonen und Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens, die
Gegenrecht gewähren”. Der Ausdruck “andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften” erfasst diejenigen öffentlichrechtlichen Gebilde, an denen der
Staat nicht beteiligt ist, und die deshalb nicht unter Art. 8 Abs. l lit. a
IVöB fallen. Unter dem Vorbehalt des Gegenrechts gilt deshalb die Interkantonale
Vereinbarung auch für die vom Staat als Personen des öffentlichen Rechts anerkannten
Kirchen (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen
in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 80; Denis Esseiva, Baurecht 2/1999 S. 50.);
die den kirchlichen Verbänden regelmässig eingeräumte Autonomie in der Ordnung
der innerkirchlichen Angelegenheiten ändert daran nichts (VGr FR, 6.
September 2000, RDAF 57/ 2001, S. 443; a.M. VGr SG, 19. März 2001, GVP
2001.
Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin und ihre Gemeinden, die gemäss Art. 64
Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
7.
Juli 1963 über die evangelisch-reformierte Landeskirche (KirchenG, LS
181.
) vom Staat als Personen des öffentlichen Rechts anerkannt sind, sind
deshalb der Interkantonalen Vereinbarung grundsätzlich unterstellt.
Zu prüfen bleibt, welche Tragweite dem
Vorbehalt des Gegenrechts zukommt, nachdem nach der Auffassung des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, wo die Beschwerdeführerin
domiziliert ist, die kirchlichen Körperschaften in ihrem Autonomiebereich dem
staatlichen Beschaffungsrecht nicht unterstellt sind (VGr SG, 19. März 2001,
GVP 2001 Nr. 16). Grundsätzlich bedeutet der Vorbehalt, dass eine Kirche
einem Bewerber den Zugang zu ihren Ausschreibungen verwehren kann, wenn er aus
einem Kanton kommt, der nicht für eine entsprechende Öffnung des Marktes durch
seine eigenen Kirchen sorgt. Die Frage betrifft allerdings nur die Anwendung
der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und ist hier ohne
Bedeutung, weil der in Frage stehende Dienstleistungsauftrag den
Schwellenwert gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB ohnehin nicht erreicht.
Hingegen stellt die Landeskirche einen
“andere(n) Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben” im Sinn von Art. 5 Abs.
1.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt
(Binnenmarktgesetz, BGBM) dar; diese Bestimmung setzt anders als Art. 8
Abs. 1 lit. a IVöB für die Unterstellung einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft nicht voraus, dass der Staat an ihr beteiligt ist, sondern es
genügt, dass sie durch das kantonale Recht zugewiesene Aufgaben erfüllt (was
übrigens der Formulierung in Art. 8 Abs. 2 lit. a der im Kanton Zürich noch
nicht in Kraft stehenden, am 15. März 2001 revidierten Interkantonalen
Vereinbarung entspricht). Bei den anerkannten Kirchen (vgl. zu den Aufgaben der
zürcherischen Landeskirche: § 3 Abs. 2 KirchenG in Verbindung mit Art. 5 der
Kirchenordnung vom 2. Juli 1967, LS 181.12) ist diese Voraussetzung erfüllt
(Esseiva, S. 51). Damit ergibt sich die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts aus Art. 9 Abs. 2 BGBM (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A.,
Zürich 1999, § 41 Rz. 22).
3.
Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerde
für verspätet: Die Offerte der Beschwerdeführerin vom 1. April 2002 sei auf 1
Jahr befristet gewesen und sie habe deshalb spätestens nach Ablauf dieser Frist
davon ausgehen müssen, dass der Auftrag anderweitig vergeben worden sei. Es sei
deshalb treuwidrig, sich erst ein halbes Jahr später nach einem Entscheid zu
erkundigen und ihn in der Folge anzufechten.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Zwar
ist der Beschwerdeführerin der Entscheid über ihre Offerte nicht in der gemäss
§ 10 Abs. 1 VRG gebotenen Form mitgeteilt worden, was in der Regel dazu führt,
dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt (RB 1962 Nr. 13 = ZR 62
Nr. 57; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51, auch zum Folgenden). Das bedeutet aber
nicht, dass der Rechtsuchende beliebig lange mit der Erhebung des Rechtsmittels
zuwarten kann, sondern es wird von ihm gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt. Dabei
sind bei berufsmässig vor Behörden auftretenden Rechtskundigen strengere
Massstäbe anzulegen.
Musste der Beschwerdeführerin auf Grund des
Ablaufs der Gültigkeit ihrer eigenen Offerte am 1. April 2002 klar sein, dass
ihre Offerte nicht berücksichtigt würde, so hätte sie sich spätestens in diesem
Zeitpunkt nach dem Zuschlag und das ihr gegen eine anderweitige Vergabe zur
Verfügung stehende Rechtsmittel erkundigen müssen. Bei einer Beschwerdeführerin,
die, wie in der Replik ausgeführt wird, regelmässig für Behörden tätig ist,
muss das Wissen, dass eine Auftragsvergabe nicht beliebig lange durch
Rechtsmittel anderer Anbieter in Frage gestellt werden kann, vorausgesetzt
werden. Die am 12. September 2002 erhobene Beschwerde gegen die bereits am 26.
Mai bzw. 17. Juni 2002 erfolgten Vergaben erweist sich unter den gegebenen
Umständen als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.
Anzumerken
ist, dass die Beschwerde in der Sache offensichtlich unbegründet ist.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGBM dürfen ortsfremde
Anbietende bei einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt werden.
Zulässig sind ihnen gegenüber nach Art. 3 Abs. 1 BGBM nur Beschränkungen,
welche gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten (lit. a), zur
Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind (lit. b) und
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (lit. c). Als überwiegendes
öffentliches Interesse kommt insbesondere der Schutz der natürlichen Umwelt in
Betracht (Art. 3 Abs. 2 lit. b BGBM). Eine auf diese Bestimmungen gestützte
Beschränkung darf jedoch in keinem Fall ein verdecktes Handelshemmnis zugunsten
einheimischer Wirtschaftsinteressen enthalten (Art. 3 Abs. 4 BGBM).
Von einer gegen
diese Bestimmungen verstossenden Benachteiligung der Beschwerdegegnerin kann
keine Rede sein. Die Vergabe an den ortsansässigen Anbieter erfolgte auf Grund
der preisgünstigeren Offerte und weil die Beschwerdegegnerin mit früheren
Archivierungsarbeiten der Beschwerdeführerin nicht zufrieden war. Das verstösst
weder gegen Art. 5 Abs. 1 BGBM noch ist es willkürlich.
5.
...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...