VB.2002.00294
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00294
29. Januar 2003Deutsch28 min
(URT.2003.7143)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00294
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.01.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.07.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
Anwendbarkeit des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Schweizer beim Nachzug ihrer drittstaatsangehörigen Kinder aus einem Nicht-EU-Staat
Der Nachzug dreier Kinder aus erster Ehe durch den eingebürgerten Schweizer Vater wird mangels vorrangiger familiärer Beziehung verweigert (E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Garantien der UNO-Kinderrechtskonvention liegen nicht vor (E. 3 und 4). Auf sesshafte Inländer findet das Freizügigkeitsabkommen keine Anwendung. Eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung gegenüber EU-Staatsangehörigen liegt nicht vor (E. 5 und 6). Die Frage der ordre public-Widrigkeit einer Regelung, die nur ungenügend auf das Kindeswohl eingeht, wurde offen gelassen (E. 7).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
INNERSTAATLICHES RECHT
PERSONENMOBILITÄT
RESIDENZBEVÖLKERUNG
SACHLICHER GRUND
SESSHAFTE BEVÖLKERUNG
VORRANGIGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 8 BV
Art. 11 lit. I BV
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 lit. I EMRK
Art. 2 FZA
Art. 12 FZA
Art. 13 FZA
Art. 3 lit. I Anhang I FZA
Art. 3 lit. II Anhang I FZA
Art. 10 KRK
Art. 18 KRK
Publikationen:
RB 2003 Nr. 33 S. 101
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. A, geboren am 1. Oktober 1956,
ursprünglich x-ischer Staatsangehöriger, war in seiner Heimat mit einer
Landsfrau verheiratet. Aus der Ehe sind sieben zwischen 1976 und 1989 geborene
Kinder hervorgegangen. Er reiste im Jahr 1989 getrennt von seiner Familie in
die Schweiz und hält sich seither im Kanton Zürich auf. Am 20. Oktober
1994 wurde seine Ehe von einem Bezirksgericht in der X geschieden und ihm die
elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder übertragen. Die Kinder leben,
soweit sie nicht volljährig sind, bei den Grosseltern väterlicherseits, nachdem
ihre Mutter offenbar bereits vor der Scheidung die Familie verlassen hatte.
Rund sechs Wochen nach der Scheidung
heiratete A am 9. Dezember 1994 die 1941 geborene Schweizerin C. Am 9.
September 1999 wurde er hier erleichtert eingebürgert.
Am 18. Januar 2000 stellte A erstmals das
Gesuch um Nachzug seiner Kinder D, geboren am 8. April 1985, E, geboren am
10. April 1987 und F, geboren am 1. März 1989. Weil er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, schrieb die Direktion für Soziales
und Sicherheit (Fremdenpolizei; heute: Migrationsamt) androhungsgemäss das Verfahren
als gegenstandslos ab. Am 15. Januar 2001 stellte A erneut das Gesuch um
Nachzug seiner Söhne D, E und F. Am 11. Juli 2001 wies die Direktion das
Gesuch ab.
Erwägungen
II. Den am 18. Juli 2001 dagegen
eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat am 10. Juli 2002 ab.
III. Gegen den abweisenden Rekursentscheid
reichte A durch seinen Anwalt am 16. September 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, mit welcher er beantragte, der Entscheid des
Regierungsrats sei aufzuheben und es sei den Kindern D, E und F die Einreise
zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Mit der Beschwerde wurden zwei
Arztzeugnisse vom 26. Juli und 7. August 2002 mit beglaubigter
Übersetzung über den Gesundheitszustand der Eltern von A eingereicht.
Während sich die beschwerdebeklagte Direktion
für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, es möge die Beschwerde
abweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist schweizerischer
Staatsangehöriger und beabsichtigt, seine drei minderjährigen und unverheirateten
Söhne ausländischer Staatsangehörigkeit zu sich in den gemeinsamen Haushalt mit
seiner heutigen Ehefrau nachzuziehen. Der Regierungsrat hat zutreffend
festgestellt, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Nachzug der Kinder
sowohl aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) als auch aus Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beziehungsweise Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK) fliesst. Auf diese zutreffenden Anspruchsgrundlagen gemäss Ziff. 2 des
Beschlusses des Regierungsrats kann verwiesen werden (§ 28 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG).
Steht ein Rechtsanspruch zur Beurteilung, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht möglich, was wiederum dazu führt, dass das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde einzutreten hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 und
§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG). Ob im
konkreten Fall die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Rechtsanspruchs
auf Familiennachzug erfüllt sind, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen
Erwägungen.
2.
a) Zweck des Familiennachzugs gemäss Art.
17.
Abs. 2 ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die
Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil
in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine
Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es nicht
dem Gesetzestext, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen.
Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz
lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Das
gesetzgeberische Ziel wird im Übrigen dann nicht erreicht, wenn Elternteile
jahrelang getrennt von ihren Kindern gelebt haben und diese kurz vor dem
Erreichen der Volljährigkeit zu sich holen. Werden Kinder eines in der Schweiz
lebenden Elternteils in deren Heimat nicht oder nicht hauptsächlich vom anderen
Elternteil, sondern von Angehörigen der Verwandtschaft betreut und erzogen,
stellt sich die Frage nach der vorrangigen Beziehung nicht nur hinsichtlich des
in der Schweiz lebenden und des im Ausland verbliebenen Elternteils. Vielmehr
sind auch die Beziehungen des Kindes zu denjenigen Personen, die im Ausland die
Elternrolle ganz oder teilweise übernommen haben, in die Abwägung
einzubeziehen. Der Kindernachzug ist nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung
der gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier
lebenden Elternteil in näherer Beziehung steht (BGE 124 II 361).
b) Dieser Auslegung stehen auch die
Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
nicht im Wege. Zum einen sind die beiden Normen in diesem Zusammenhang
deckungsgleich (BGE 126 II 377 E. 2c S. 386). Zum anderen vermitteln sie
keinen Anspruch auf Nachzug, wenn das Kind, welches nach dem freien Willen der
Eltern einer Drittperson zur Erziehung und Betreuung überlassen worden ist,
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der bestehenden und
künftigen Betreuungsverhältnisse, in seiner Heimat integriert ist und beim
Nachzug in die Schweiz mit Schwierigkeiten zu rechnen sein würde. Vorbehalten
bleiben plötzliche Änderungen in der Betreuungssituation, wie das Wegfallen der
betreuenden Personen. Für die massgeblichen Kriterien bei der Rechtsanwendung
kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden.
c) Der Regierungsrat hat ferner festgehalten,
der Beschwerdeführer habe die Kinder nach seiner Scheidung seinen Eltern
anvertraut und damit ihre bisherige Betreuung durch die Mutter aufgehoben. Der
Beschwerdeführer selbst habe unmittelbar nach der Scheidung eine Schweizerin
geheiratet und damit zum Ausdruck gebracht, dass die väterliche Beziehung zu
seinen Kindern für ihn nicht im Vordergrund gestanden, er sich vielmehr auf
einen länger dauernden Aufenthalt im Ausland eingerichtet habe. Die Grosseltern
hätten den Enkeln seit über einem Jahrzehnt stabile Betreuungsverhältnisse
geboten, und während dieser Zeit sei für ihren Vater ein Kindernachzug kein
Thema gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer sie finanziell unterstützt, mit
ihnen regelmässig telefoniert und sie während der Ferien in der X besucht habe,
seien die Grosseltern die engsten Bezugspersonen für die Kinder gewesen.
Die vom Beschwerdeführer im Rekurs
angeführten Veränderungen in der Betreuungssituation haben den Regierungsrat
nicht überzeugt. Der Nachweis, die über 60-jährigen Grosseltern seien aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den Kindern eine
altersgerechte Betreuung zu gewähren, sei mit den eingereichten ärztlichen
Berichten nicht erbracht worden. Die Arztberichte, welche die Eltern des
Beschwerdeführers beträfen, seien teilweise unverständlich, teilweise würden
sie sich nicht dazu äussern, ob eine altersgerechte Betreuung der damals zwölf
bis 16-Jährigen nicht mehr möglich sei. Dies umso mehr, als die Jugendlichen
keiner physischen Betreuung mehr bedürften. Abgesehen von der nicht vorrangigen
Beziehung zum Vater wären die Probleme der Jugendlichen durch das Entfernen aus
einer vertrauten in eine kulturell und sprachlich fremde Umgebung voraussehbar
und aus der Sicht des Kindeswohls problematisch. Die Abwägung der Rechtsgüter
spräche gegen einen konkreten Anspruch auf Familiennachzug.
3.
a) Der Beschwerdeführer sieht in der
Tatsachenwürdigung des Regierungsrats eine aktenwidrige Annahme und rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er im Rekursverfahren vor unmöglich zu
erbringende Auflagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht gestellt worden sei. Als
aktenwidrig betrachtet er sodann die Feststellung der Vorinstanz, die
Grosseltern der Kinder seien deren wichtigste Bezugspersonen. Tatsächlich hätten
diese immer nur Elternersatz dargestellt, wogegen erstrangige Bezugsperson für
die Kinder immer der Beschwerdeführer selbst gewesen sei. Mit dieser – erneuten
– Behauptung vermag er indessen die sorgfältige Abwägung des Regierungsrats
nicht zu widerlegen. Auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass dem
Beschwerdeführer als leiblicher Vater und Träger der elterlichen Sorge für die
Kinder zivilrechtlich die hauptsächliche Verantwortung für die Erziehung
zukommt, ändert dies nichts daran, dass er seit nunmehr über zwölf Jahren
getrennt von seinen Kindern lebt und diese aus freiem Willen der Obhut von
anderen Personen anvertraut hat. In einem die Kinder prägenden Lebensabschnitt
musste er damit rechnen, dass er mit seinem Wegzug von der Familie seine
Position als wichtigste Bezugsperson aufgab. An diesem Schluss des
Regierungsrats ist nichts zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist sodann, in
welcher Form der Regierungsrat die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht
überspannt haben sollte, hat er sich doch genau und lediglich an den entsprechenden
Vorgaben orientiert (RB 1999 Nr. 6).
b) Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
will der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit erblicken, dass er im
Rekursverfahren mittels Arztzeugnissen belegt habe, dass seine Eltern nicht
mehr in der Lage seien, seine Kinder zu betreuen. Der Regierungsrat habe auf
diese Behauptung nicht abgestellt, "ohne dem Beschwerdeführer Möglichkeit
zur Stellungnahme und zur Bezeichnung und Einreichung von Beweismitteln zu
geben (...) Da die Vorinstanz und die Fremdenpolizei der Frage der
Betreuungsfähigkeit der Grosseltern entscheidrelevanten Charakter zumass, hätte
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden müssen." Aus diesem
Verfahrensablauf ergibt sich indessen, dass der Regierungsrat das rechtliche
Gehör nicht verweigert hat. Die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen
dienten nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers dem Beweis über die
Frage, ob die Grosseltern auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes in der
Lage seien, die Enkelkinder altersgerecht zu betreuen. Der Regierungsrat hat
das Beweismittel gewürdigt und befunden, der Beweis sei nicht erbracht. Der
Beschwerdeführer, der mit dieser Beweiswürdigung nicht einverstanden ist,
begehrt offenbar eine zusätzliche Beweismöglichkeit, um das negative
Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu korrigieren. Ein Anspruch auf einen
weiteren Schriftenwechsel bestand indessen nicht (§ 26 Abs. 4 VRG),
zumal die Rekursinstanz davon ausgehen durfte, das Verfahren sei spruchreif.
c) Im Beschwerdeverfahren sind zwei neue
Arztzeugnisse eingereicht worden, die aufgrund des Novenrechts (Art. 52
Abs. 1 VRG) zu berücksichtigen sind, an der Sachlage, wie sie der
Regierungsrat seinem Entscheid zu Grunde gelegt hatte, jedoch nichts zu ändern
vermögen. In den erwähnten Beilagen wird festgestellt, dass der Vater des
Beschwerdeführers an Schmerzen in den Kniegelenken leide (Osteo Arthritis und
Rheumatoide Arthritis), dass der Patient behandelt und für Schmerzstillung
gesorgt worden sei, dass indessen eine chronische Gehbehinderung und
Pflegebedürftigkeit vorliege. Bei der Mutter des Beschwerdeführers lautet der
Befund auf Knochen- und Gelenkschmerzen, Atemnot, Husten und Kopfschmerzen. Die
Diagnose habe eine chronische Osteoporose und chronische obstruktive
Lungenerkrankung ergeben. Die Behandlung sei eingeleitet worden und die
Patientin könne nur mit Mühe gehen, habe Lendenschmerzen und leide an Atemnot.
Daraus lassen sich indessen keine Schlüsse zu den Möglichkeiten der Eltern des
Beschwerdeführers ziehen, die alltäglichen Obliegenheiten zu erledigen.
Ebensowenig ergeben sich Folgerungen daraus zum Umfang allfälliger andauernder
Einschränkungen, drei Jugendliche im Alter zwischen zwölf und 16 Jahren zu
betreuen, wobei diese freilich in der Lage sind ihren Grosseltern bei
körperlichen Arbeiten beizustehen. Der Beschwerdeführer scheint das Gewicht
denn auch auf die allgemeine Überforderung der Grosseltern zu legen,
generationsbedingt den Anforderungen an die Erziehung und schulische Betreuung
der Enkel zu genügen. Damit ist aber nichts über die vorrangige Beziehung der
Kinder zu ihren Grosseltern gesagt. Dass diese Beziehung nach einem
Zusammenleben während rund zwölf Jahren durch eine gewisse Pflegebedürftigkeit
und Bedarf an Rücksichtnahme ihrer Betreuer weggefallen wäre, wird nicht
behauptet und entspräche auch nicht der Lebenserfahrung. Umgekehrt wären die
Schwierigkeiten, denen die Kinder in einer fremden kulturellen und sprachlichen
Umgebung und im Haushalt mit der ihnen fremden Stiefmutter, welcher nach
Darstellung des Beschwerdeführers die Erziehungs- und Betreuungsarbeit zufiele,
begegnen würden, in keiner Weise geringer. Von einer vorrangigen Beziehung zum
Beschwerdeführer kann somit nicht ausgegangen werden.
4.
Der Beschwerdeführer sieht im Beschluss
des Regierungsrats eine Verletzung der Grundsätze gemäss Art. 10 und 18 des
Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989
(UNO-Kinderrechtskonvention; KRK). Die Garantien der UNO-Kinderrechtskonvention
sind mit Art. 11 BV in die nachgeführte Verfassung aufgenommen worden. Die
Gebote der Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen, die Verpflichtung des
Staates und jedes Einzelnen, Kinder vor jeglicher Form von Gewalt und erniedrigender
Behandlung zu schützen, richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber und
schaffen keinen Anspruch auf fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen
ausserhalb der gesetzlichen und völkerrechtlichen Anspruchstatbestände (BGE 126
II 377 E. 5). Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass er
seine Familie freiwillig verlassen hat, dass er vom Staat nicht daran gehindert
wird, mit seinen Kindern zusammen zu leben und dass die von ihm kritisierte
Berücksichtigung der vorrangigen familiären Beziehung nichts anderes als ein
Ausfluss der Wahrung des Kindeswohls ist, indem verhindert werden soll, dass
Kinder ihre angestammte kulturelle, soziale und menschliche Umgebung zu Gunsten
einer ungewissen Zukunft aufgeben müssen.
5.
a) Der Beschwerdeführer rügt sodann eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV gegenüber
Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des
Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits (FZA; SR 0.142.112.681).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 lit. a Anhang I FZA haben Familienangehörige von
Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und über ein
Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat verfügen, das Recht, bei dieser Person
zu wohnen. Voraussetzung dazu ist der Nachweis, dass die einen
Familienangehörigen aufnehmende Person über eine ausreichende Wohnung verfügt
und in der Lage ist, für deren Unterhalt aufzukommen. Als Familienangehörige
gelten – unter anderen –, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, der Ehegatte
und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind
oder denen Unterhalt gewährt wird. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass
mit der Anforderung der vorrangigen familiären Beziehung ein nicht vom FZA
vorgesehenes Kriterium eingeführt werde, und dessen Erfüllung von den in der
Schweiz auf der Grundlage des FZA aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht verlangt werde. Darin liege
eine Benachteiligung für ihn als Schweizer, für welche kein sachlicher Grund
ersichtlich sei, welche auch nicht vom FZA beabsichtigt sei, womit ein Verstoss
gegen das (schweizerische) verfassungsrechtliche Gebot der rechtsgleichen
Behandlung geschaffen sei.
b) Es ist nachfolgend als erstes zu prüfen,
ob die Bestimmungen über den Familiennachzug im FZA direkt auch für in der
Schweiz lebende Schweizer und damit den Beschwerdeführer gelten, was bedeuten
würde, dass der Nachweis der vorrangigen familiären Beziehung nicht erbracht
werden müsste. Ergibt die Prüfung, dass das Begehren nach inländischem Recht zu
beurteilen ist, stellte sich die Frage, ob durch die Anwendung der
massgeblichen inländischen Normen eine verfassungsmässig verpönte Ungleichbehandlung
gegenüber der Regelung im FZA resultierte und dieser dann die Anwendung zu versagen
wäre.
c) Mit dem FZA hat die Schweiz im Rahmen der
bilateralen Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft und deren
Mitgliedstaaten (nachfolgend: EU-Staaten) eines von sieben sogenannten
sektoriellen Abkommen geschlossen, wobei das FZA sich mit der Einreise, dem
Aufenthalt, dem Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, der Beschäftigung und Arbeit
von schweizerischen Staatsangehörigen in einem EU-Staat einerseits und von
EU-Staatsangehörigen in der Schweiz anderseits befasst (vgl. Art. 1 FZA).
Der Bundesrat beschrieb in der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen
Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (BBl 1999 VI
6128) das Verhältnis von schweizerischem Recht zum Gemeinschaftsrecht wie
folgt: Mit den sieben (sektoriellen) Verträgen hätten die Vertragsparteien ihre
Entscheidungsautonomie behalten. Eine Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen
an eine supranationale Instanz sei nicht erfolgt. Die Mehrheit der sektoriellen
Verträge (im Bereich des Personenverkehrs, der Landwirtschaftsprodukte, der
technischen Handelshemmnisse, des öffentlichen Beschaffungswesens und des Landverkehrs)
gründe auf der Gleichwertigkeit der Gesetzgebung der Parteien. Mit Ausnahme des
Luftverkehrsabkommens, welches sich dadurch charakterisiere, dass es "die
Gesamtheit der anwendbaren Bestimmungen der EU in diesem Bereich in gemeinsame
Regeln der Vertragsparteien überführt" habe, sei bei den anderen Abkommen
der "acquis communautaire" nicht unverändert global übernommen worden
(BBl 1999 VI 6158 f.). Mit Bezug auf das FZA erläuterte der Bundesrat, dass es
sich beim freien Personenverkehr um einen innenpolitisch sensiblen Bereich
handle, was zum Bestreben geführt habe, bei den Verhandlungen ein Ergebnis zu
erzielen, "das quantitativ und qualitativ unter dem im Rahmen des EWR
verhandelten 'Acquis communautaire' liege" (BBl 1999 VI 6309). Entsprechend
sei es bei den bilateralen Verhandlungen – anders noch als bei den Verhandlungen
über den EWR – nicht darum gegangen, das Regelungsnetz der EU-Staaten insgesamt
zu übernehmen. Vielmehr habe der Bundesrat das Verhandlungsmandat auf die
Regelung von Freizügigkeitstatbeständen beschränkt, die im wirtschaftlichen
Interesse und jenem einer gemeinsamen Migrationspolitik stünden. In einer
zweiten Stufe habe sich eine Ausweitung des Verhandlungsmandats als notwendig
erwiesen, darin bestehend, einen Teil des "acquis communautaire" im
Bereich des Personenverkehrs in das schweizerische Recht zu überführen (BBl
1999.
VI 6309 f.). Mit der bloss teilweisen Übernahme werde das Bestreben der
Schweiz, die Aufenthaltsregelungen des EU-Standards nicht vollumfänglich, sondern
in reduziertem Umfang zu übernehmen, beibehalten.
Folgerichtig ist mit der Inkraftsetzung des
FZA das innerstaatliche Recht nur geringfügig angepasst worden; dessen
Weiterbestand hat nicht in Frage gestanden. Im wichtigsten Ausländererlass ist
mit dem neuen Art. 1 ANAG der Geltungsbereich des Landesrechts von
demjenigen des FZA abgegrenzt worden. Der erwähnte neue Artikel führt dazu aus,
dass das ANAG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit gilt,
als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine
vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Mit dieser Bestimmung wird
sichergestellt, dass die Rechtsstellung der Angehörigen der EU-Staaten nie
schlechter sein kann als diejenige der übrigen Ausländerinnen und Ausländer
(Meistbegünstigungsklausel). Dieser Grundsatz ist auch in Art. 12 FZA
niedergelegt, wonach vorteilhaftere Bestimmungen des Landesrechts weiterhin
gelten sollen (BBl 1999 VI 6357).
d) Dieser Grundsatz, dass neben dem
Landesrecht das FZA direkt anwendbar ist, hat seinen Niederschlag etwa in
folgenden Bestimmungen des FZA gefunden:
aa) Art. 2 FZA verbietet die
Diskriminierung von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich
rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, auf Grund
ihrer Staatsangehörigkeit und mit Bezug auf die Regelungen, die Inhalt der Anhänge
I bis III des FZA bilden. Eine Schlechterstellung von EU-Staatsangehörigen
ausserhalb des Regelungskatalogs des FZA wird vom Diskriminierungsverbot nicht
berührt; ebensowenig eine solche aus anderen Gründen als der
Staatsangehörigkeit.
bb) Gemäss Art. 12 FZA steht das
Abkommen "günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den
Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen
eingeräumt werden, nicht entgegen." Mit dieser Formulierung ist deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass eine sogenannte Meistbegünstigungsklausel im Sinne
einer Gleichstellung der EU-Staatsangehörigen, die sich in der Schweiz
aufhalten oder einzureisen gedenken, mit schweizerischen Staatsangehörigen –
und umgekehrt – nicht beabsichtigt wurde. Dies illustriert den Charakter des
FZA als für den freien Personenverkehr geschaffenes Abkommen, das eine Regelung
für nicht grenzüberschreitende, in ihren Heimatstaaten residierende Personen,
weitgehend vermeidet und diese unter dem Landesrecht belassen will. Ebenfalls
demonstriert diese Regelung den Charakter des FZA als Vertragswerk mit abschliessend
sachlichem Geltungsbereich (im Sinne der Kataloge der geregelten Bereiche im
Abkommen und den Anhängen) im Gegensatz zur globalen Übernahme des Gemeinschaftsrechts
(acquis communautaire) durch die Schweiz.
cc) Einen sinngemäss gleichen Schluss lässt
Art. 13 FZA unter dem Titel "stand still" zu: Mit der
gegenseitigen Verpflichtung der Vertragsparteien, in den unter das Abkommen
fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen
Vertragspartei einzuführen, wird – aus der Sicht der Schweiz – die als
Grundsatz zu vermutende Autonomie und Vorherrschaft des Landesrechts im Bereich
der residierenden Bevölkerung einerseits und die sachlich enumerativ begrenzte
Regelungswirkung des FZA "in den unter das Abkommen fallenden
Bereichen" auf der anderen Seite zum Ausdruck gebracht. Mit der
"Stillstandsverpflichtung" im Sinne des Verbots einer
Verschlechterung der Rechtslage für EU-Staatsangehörige ist gleichzeitig
vorbehalten, dass für nicht vom FZA erfasste Personen, nämlich in der Schweiz
residierende Nicht-EU-Angehörige, mithin Schweizerinnen und Schweizer und
Angehörige von Drittstaaten, das schweizerische Landesrecht weiterhin zur
autonomen Regelung befugt ist, was nicht nur Verbesserungen in deren
Rechtsstellung im Vergleich zu den EU-Staatsangehörigen (vgl. Erwägung 5d/bb),
sondern auch Verschlechterungen mit umfassen muss.
e) Aus dieser Systematik folgt, dass der
Beschwerdeführer als nicht aus einem EU-Mitgliedstaat einreisender, sondern in
der Schweiz residierender Schweizer, der seine Kinder, welche weder die
schweizerische noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Staats besitzen,
nachzuziehen beabsichtigt, nicht unter das FZA fällt. Er untersteht den Regeln
des Landesrechts, mithin Art. 17 Abs. 2 ANAG. Die Rechtsprechung zur
Auslegung dieser Vorschrift verlangt den Nachweis einer vorrangigen familiären
Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern, welche Voraussetzung beim
Beschwerdeführer, wie ausgeführt wurde, nicht gegeben ist.
6.
a) Dieses Ergebnis bemängelt der
Beschwerdeführer als rechtsungleich. Eine unterschiedliche rechtliche
Behandlung ergibt sich damit zwischen EU-Staatsangehörigen, welche in die
Schweiz einreisen dürfen oder sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten auf der
einen Seite und schweizerischen und Staatsangehörigen aus sogenannten Drittstaaten,
welche sich in der Schweiz aufhalten; Letztere auf Grund einer Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung. Gemeinsam ist dem gesamten zum Vergleich
anstehenden Personenkreis, dass sich die Ungleichbehandlung für einzelne
Elternteile mit Bezug auf die Möglichkeit eines Nachzugs von Kindern aus dem
Ausland stellen kann. Während die EU-Staatsangehörigen lediglich die
Voraussetzungen nach dem Wortlaut von Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 3
Anhang I FZA (Nachweis der Unterhaltsleistung und von ausreichendem Wohnraum
zur Aufnahme der Familienmitglieder) erfüllen müssen, bedarf es bei
schweizerischen und nach Art. 17 Abs. 2 ANAG niederlassungsberechtigten
ausländischen Personen des Nachweises der vorrangigen familiären Beziehung.
b) Bei ausländischen Elternteilen mit einer
Aufenthaltsbewilligung, welche aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten)
stammen, ergibt sich im schweizerischen Landesrecht eine zusätzliche
unterschiedliche Behandlung gegenüber den niedergelassenen Elternteilen,
besteht doch für die ersteren kein Anspruch auf Familiennachzug, sondern wird
eine Bewilligung in das Ermessen der Behörde gestellt (Art. 17 Abs. 2
ANAG in Verbindung mit Art. 4 ANAG und Art. 38 der
Begrenzungsverordnung vom 6. Oktober 1986).
c) Das verfassungsmässige Gleichheitsgebot
gilt grundsätzlich für schweizerische und ausländische Personen. Ein
Unterschied in der rechtlichen Behandlung zwischen schweizerischen und
ausländischen Staatsangehörigen setzt voraus, dass dafür die Staatsangehörigkeit
ein sachliches, vernünftiges und sich aufdrängendes Kriterium liefert, mit
anderen Worten, wenn "das betreffende Lebensverhältnis durch die
schweizerische Staatsangehörigkeit entscheidend mitgeprägt wird, darf der
Ausländer ausgeschlossen oder ungünstiger oder einfach anders behandelt
werden" (vgl. Hans Huber, Die Grundrechte der Ausländer in der Schweiz und
ihre Rechtsquellen, Lausanne 1977, zitiert in: Arthur Haefliger, Alle Schweizer
sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, S. 51). Im – hier massgeblichen –
Bereich der sogenannten relativen Gleichheit bedarf es eines "vernünftigen
Grundes", um rechtliche Unterscheidungen in mehreren zu regelnden
Tatbeständen vor dem Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV zu
rechtfertigen ( vgl. BGE 126 II 377 E. 6 mit Hinweisen; Rainer Schweizer
in: St. Galler Kommentar zu Schweizerischen Bundesverfassung,
Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 8 N. 24). Die Gleichbehandlung ist
gefordert, wenn erhebliche tatsächliche Verhältnisse gleich sind; ob ein
Tatbestandselement erheblich ist, entscheidet sich unter anderem nach dem
Rechtsgebiet, welches die Ordnung beschlägt (Haefliger, S. 63). Im Bereich des
Ausländerrechts ist die Schaffung unterschiedlicher Aufenthaltskriterien unter
dem Gleichheitsgebot nicht zu beanstanden und ebensowenig die Folge, dass an
die verschiedenen Kriterien ungleiche Rechtsstellungen geknüpft werden. Aus der
unterschiedlichen Behandlung der nur aufenthaltsberechtigten ausländischen
Personen gegenüber den Niedergelassenen mit Bezug auf die Möglichkeit des
Familiennachzugs (vgl. Erwägung 6b) kann somit verfassungsrechtlich nichts
eingewendet werden.
d) Ziel und Zweck des FZA liegt in der
Erleichterung der Personenmobilität innerhalb der EU-Staaten, also im freien
grenzüberschreitenden "Zug". Im Gegensatz dazu steht die
Residenzbevölkerung, welche, sowohl in der Schweiz wie auch in den EU-Vertragsstaaten,
nicht unter das FZA fällt, sondern unter das massgebliche Landesrecht des Residenzstaats.
Der mit dem Abkommen verfolgte Zweck, in einem gewachsenen Rechts- und
Wirtschaftsraum den Grenzübertritt und Aufenthalt zu erleichtern, kann mit
einer gewissen Vereinfachung und Schematisierung der Regeln für die
Wanderbevölkerung verbunden sein. Allfällige unterschiedliche Regelungen
gegenüber der "sesshaften" Bevölkerung können sich auf einen sachlichen
Unterschied abstützen. Wie die Aufenthaltsnahme dürfte der Nachzug von
Familienangehörigen nicht im Hinblick auf eine dauernde Niederlassung, sondern
in der Regel für die Dauer einer Erwerbstätigkeit des Familienhaupts erfolgen.
Dies rechtfertigt es, an den Nachzug von Familienangehörigen vereinfachte
Voraussetzungen zu stellen.
e) Ein weiterer Unterschied liegt in den gegenüber der
einheimischen schweizerischen Bevölkerung erschwerten Voraussetzungen für
EU-Staatsangehörige, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
Hauptsächliches Anwendungsgebiet des FZA bildet der grenzüberschreitende
Verkehr zum Zweck der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Das Aufenthaltsrecht ist an die Bedingung geknüpft, dass die einreisende Person
eine Erwerbstätigkeit ausübt beziehungsweise eine Stelle sucht. Diese Auflagen
und Risiken treffen die einheimische und niedergelassene Bevölkerung, welche in
der Schweiz residiert, nicht. Bei nicht erwerbstätigen Personen ist das
Aufenthaltsrecht unter anderem vom Nachweis der erforderlichen finanziellen
Mittel für den Unterhalt und von einem alle Risiken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz abhängig (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA).
Entfallen diese Voraussetzungen oder droht eine Fürsorgeabhängigkeit, ist die
Aufenthaltsberechtigung für die ausländische Person und ihre Angehörigen
gefährdet (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Diese Regelungen zeigen,
dass die EU-Staatsangehörigen wesentlichen Einschränkungen und Erschwernissen
gegenüber der in der Schweiz sesshaften schweizerischen und niedergelassenen
ausländischen Bevölkerung unterworfen sind und damit in wesentlichen Bereichen
keine Gleichstellung besteht.
f) Mit den Übergangsbestimmungen des Art. 10 FZA wurde
eine schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit ausgehandelt, welche es
der Schweiz im Wesentlichen ermöglicht, während zwei Jahren ab Inkraftsetzung
des Abkommens den Inländervorrang aufrecht zu erhalten und während fünf Jahren
an der Kontingentierung der ausländischen erwerbstätigen Bevölkerung
festzuhalten. Die volle Freizügigkeit ist erst nach zwölf Jahren vorgesehen,
wobei die Schweiz zusätzlich die Möglichkeit hat, nach sieben Jahren die
Weiterführung des Abkommens einem Referendum zu unterstellen (BBl 1999 VI 6312
ff.). Ist somit während einer geraumen Zeit der Aufenthalt von
EU-Staatsangehörigen von den erschwerten Bedingungen der Kontingentsregelung
abhängig, ergibt sich daraus eine zusätzliche Erschwernis gegenüber der in der
Schweiz residierenden einheimischen und niedergelassenen Bevölkerung. Diese
Erschwernisse treffen den Beschwerdeführer nicht, aus welchem Grund sich eine
zwingende Gleichstellung mit EU-Staatsangehörigen nicht aufdrängt.
g) Gemäss dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, welche
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in einem
Vertragsstaat hat, das Recht, bei dieser Person zu wohnen. Art. 3
Abs. 2 Anhang I FZA definiert den Begriff der Familienangehörigen und
präzisiert, dass die verbrieften Rechte ungeachtet der Staatsangehörigkeit der
Familienangehörigen gelten. Im Rahmen des FZA sind als Familienangehörige in
erster Linie jene ins Auge gefasst, welche über die gleiche Staatsangehörigkeit
verfügen wie das Familienhaupt, welches das freie Zugsrecht beansprucht. In
zweiter Linie dürften – in zahlenmässiger Hinsicht – jene über eine
Drittstaatsangehörigkeit verfügenden Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen
ins Gewicht fallen, welche bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz
über die Aufenthaltsberechtigung eines EU-Mitgliedstaats verfügen und die
Einreise somit im Rahmen der Familiengemeinschaft erfolgt. In dritter Linie
dürfte der Sachverhalt eine Rolle spielen, in welchem die in die Schweiz
einreisenden gemeinsamen Eltern den (erstmaligen) Nachzug ihrer Kinder aus
einem Drittstaat in die Schweiz beantragen. Dieser Personenkreis erfährt keine
Schlechterstellung gegenüber den Eltern mit Niederlassungsbewilligung oder
schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der Schweiz. Wird doch
sowohl in Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA als auch in
Art. 17 Abs. 2 ANAG für den Nachzug die Wohnsitznahme der
Familienangehörigen bei ihren gemeinsamen Eltern vorausgesetzt und ist im Fall
von gemeinsamen Eltern im Landesrecht kein weiterer Nachweis, insbesondere
nicht derjenige der vorrangigen familiären Beziehung, zu erbringen (BGE 126 II
329). Erst in vierter Linie ist der vom Beschwerdeführer zum Vergleich
angerufene Sachverhalt von Bedeutung: Das Nachzugsgesuch eines einzelnen Elternteils
nach dessen Einreise in die Schweiz mit Bezug auf die im Ausland ausserhalb der
Vertragsstaaten lebenden Familienangehörigen, welche sog. Drittstaatsangehörige
sind. Nur bei dieser Minderheit resultiert nach dem Wortlaut des FZA eine
bevorzugte Behandlung gegenüber dem Beschwerdeführer. Ob dieser – im Rahmen der
übrigen Regelungstatbestände von Art. 3 Anhang I FZA als Ausnahme
erscheinende – Sachverhalt von den Vertragsparteien in diesem Sinn geregelt
werden wollte, dass die vorrangige familiäre Beziehung der Kinder gegenüber dem
ihren Nachzug beanspruchenden Elternteil keine Rolle spielen soll, lässt sich
der Botschaft des Bundesrats nicht entnehmen. Jedenfalls beruft sich der
Beschwerdeführer auf einen Vergleichstatbestand, welcher im Rahmen der von der
massgeblichen Vorschrift zu regelnden Sachverhalte eine zahlenmässige Ausnahme
darstellt, während bezüglich des Hauptteils der geregelten Tatbestände keine
Schlechterbehandlung durch das schweizerische Landesrecht ersichtlich ist.
h) Das FZA steht, wie jeder völkerrechtliche Vertrag, unter
dem Vorbehalt des ordre public (vgl. Monica Mächler-Erne in: Kommentar zum
Internationalen Privatrecht, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Art. 17
N. 1). Nach Ansicht des Bundesrats ist dieser Vorbehalt ausdrücklich in
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erwähnt worden (BBl 1999 VI 6312).
Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 17 Abs. 2 ANAG
gefüllte Gesetzeslücke für nachzugswillige Einzeleltern in der Form des
Nachweises der vorrangigen familiären Beziehung hat ihren Ursprung nicht in
einer Abwehrhaltung, sondern in einer wohlverstandenen Berücksichtigung des
Kindeswohls sowie gewisser rechtsstaatlicher Grundsätze.
aa) Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen während
mehreren Jahren mit der Kindererziehung nicht befassten, weil sich im Ausland
aufhaltenden, Elternteil widerspricht massgeblichen Grundsätzen des
schweizerischen Familien- und Verfassungsrechts. Dies mindestens so lange nicht
auf Grund einer Notlage die jahrelangen, von einem oder beiden Elternteilen
frei gewählten Betreuungsverhältnisse dahin gefallen sind. Die von einem
während Jahren im Ausland lebenden Elternteil beanspruchten Elternrechte
erfolgen in der Regel ohne Abklärung und Berücksichtigung des Kindeswohls,
insbesondere des Umstands, dass diese Kinder in kultureller und
gesellschaftlicher Hinsicht verankert sind und die Folgen einer Verbringung in
ein fremdes Land, oft mit fremder Sprache und Kultur und zu einem
betreuungsungewohnten Elternteil, nicht in den Entscheid einbezogen werden.
Laut Art. 3 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Kinder
betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Sind nicht die Eltern mit der
Erziehung betraut, verpflichten sich die Vertragsstaaten gemäss Art. 3
Abs. 2 KRK zu gewährleisten, dass die mit der Fürsorge betrauten Institutionen
und Personen für die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit,
Sicherheit und der fachlichen Eignung des Erziehungspersonals besorgt sein
müssen. Soll ein Kind gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt werden, muss
sich diese Massnahme im Interesse des Kindeswohls aufdrängen und ist der
entsprechende Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung zu unterstellen (Art. 9
Abs. 1 KRK). Gemäss Art. 10 Abs. 1 KRK sind Verfahren über den
Familiennachzug von den Vertragsstaaten beschleunigt, wohlwollend und human zu
bearbeiten, wobei ausdrücklich die Zusammenführung mit der Elterngemeinschaft
angesprochen ist; leben die Elternteile in verschiedenen Staaten, ist das
regelmässige Einreise- und Besuchsrecht sicherzustellen (Art. 10
Abs. 2 KRK). In allen es betreffenden Angelegenheiten ist die Meinung des
Kindes einzuholen und angemessen zu berücksichtigen, sofern dieses dazu in der
Lage ist (Art. 12 Abs. 1 und 2 KRK).
bb) Im Fall des Beschwerdeführers erläutert das Urteil des x-ischen
Bezirksgerichts vom 20. Oktober 1994, dass die Zuteilung der Kinder an den
Beschwerdeführer allein auf Grund der übereinstimmenden Anträge der Eltern
erfolgte und weitere Abklärungen des Gerichts dazu nicht ergingen. Dies führte
zur unbefriedigenden Regelung, wonach der Beschwerdeführer seiner Ehefrau zwar
eine persönliche Unterhaltsrente schuldete, jedoch keine Unterhaltsbeiträge an
die Kinder gesprochen wurden, obwohl die Beteiligten und das Gericht davon
ausgehen durften, dass der Beschwerdeführer zumindest im damaligen Zeitpunkt
seine Kinder nicht zu sich nehmen würde. Wenn auf Grund dieser unbefriedigenden
Verfahrenslage am Erfordernis der vorrangigen familiären Beziehung festgehalten
wird, erfolgt dies in Beachtung grundsätzlicher schweizerischer
Verfahrensprinzipien, wonach die Zuteilung von Kindern geschiedener Eltern
nicht ohne eine unabhängige Abklärung der massgeblichen Kinderinteressen
erfolgen darf.
Es ergibt sich daraus, dass ein Kindernachzug bei getrennt
lebenden oder geschiedenen Eltern ohne die Berücksichtigung des Kindeswohls
allenfalls dem schweizerischen ordre public (vgl. Monica Mächler-Erne,
Art. 17 N. 22) widersprechen könnte, womit eine diesen Umstand nicht
berücksichtigende Massnahme auch auf dem Weg der Gleichbehandlung nicht
geschützt werden würde.
i) Ob die Vertragsstaaten aus Art. 3 Abs. 1 und 2
Anhang I FZA bei einzelnen Elternteilen, die den Kindernachzug verlangen,
allein die in dieser Vorschrift genannten Nachweise der Unterstützungs- und
Wohnmöglichkeiten verlangen oder ob eine umfassendere Abklärung der
Familiensituation im Sinne des Kindeswohls erfolgt, kann offen bleiben. Eine
Berufung auf rechtsungleiche Behandlung durch die Schweizer Behörden wäre
jedenfalls auch nur dann möglich, wenn die EU-Mitgliedstaaten Art. 3
Anhang I FZA ohne weitere Bedingungen und ohne den Nachweis der
vorrangigen familiären Beziehung anwendeten. Die Beantwortung der Frage kann
unterbleiben, weil der Antrag des Beschwerdeführers bereits aus den angeführten
Gründen abzuweisen ist.
7.
Zusammengefasst ergibt sich kein direkter Anspruch auf
Familiennachzug aus dem FZA, weil der Beschwerdeführer als in der Schweiz
residierender schweizerischer Staatsangehöriger nicht zu dem vom
Freizügigkeitsabkommen erfassten Personenkreis gehört. Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung mit den dem FZA unterstehenden Personen, die in die Schweiz
einreisen, ist nicht gegeben, weil wesentliche Unterschiede zwischen aus
EU-Mitgliedstaaten einreisenden und in der Schweiz residierenden Personen
bestehen, die eine rechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Zudem beruft
sich der Beschwerdeführer auf die Gleichbehandlung mit einem dem FZA
unterstellten Personenkreis (Einzeleltern mit Drittstaatskindern, die nach der
Einreise in die Schweiz erstmals einen Kindernachzug beantragen), der eine
Minderheit darstellt. Darüber hinaus wäre fraglich, ob dies nicht zu einem
Ergebnis führen würde, das in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht
angesichts des schweizerischen ordre public von den schweizerischen Behörden
nicht allenfalls von einer Anwendung zu dispensieren wäre. Aus diesem Grund ist
die Beschwerde abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
...