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Entscheid

VB.2002.00295

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00295

19. Februar 2003Deutsch23 min

(URT.2003.7210)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Stadt Zürich ist Eigentümerin der

Scheune Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in X. Auf Gesuch des Amts

für Hochbauten verzichtete der Stadtrat von Zürich am 10. Januar 2001 auf die

definitive Unterschutzstellung dieser Liegenschaft und entliess das Gebäude aus

dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss liess die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz am 26. Februar 2001 Rekurs erheben.

Nachdem die Baurekurskommission I am 12. Juni 2001 einen Augenschein

durchgeführt sowie am 3. September 2001 von der Denkmalpflegekommission des

Kantons Zürich eine Stellungnahme eingeholt hatte, wies sie den Rekurs am

9.

August 2002 ab.

III. Gegen den Rekursentscheid liess die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz am 18. September 2002 Beschwerde

erheben und beantragen, die vorinstanzlichen Beschlüsse vom 10. Januar 2001 und

9.

August 2002 aufzuheben und den Stadtrat zur Unterschutzstellung einzuladen;

die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der

Beschwerdegegner sei zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu

verpflichten. In prozessualer Hinsicht wurde ein Augenschein beantragt. Zur

Begründung wurde insbesondere vorgebracht, der Rekursentscheid beruhe auf einer

unrichtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Angesichts der die

Unterschutzstellung befürwortenden Stellungnahme der Denkmalpflegekommission

des Kantons Zürich vom 14. Februar 2002, der von der Vorinstanz verkannten

prägenden Wirkung für das Ortsbild sowie der bestehenden Kernzone hätten die

Vorinstanzen das ihnen bei Unterschutzstellungen zustehende Ermessen

missbräuchlich betätigt.

Die Baurekurskommission am 10. Oktober und

der Stadtrat von Zürich am 20. November 2002 beantragten Abweisung der

Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht führte am 5. Februar

2002.

in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein mit anschliessender

Schlussverhandlung durch.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde

legitimiert, und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

a) Die Frage nach der

Schutzwürdigkeit des Gebäudes bzw. der Entlassung aus dem Inventar der kunst-

und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung stellt sich hier

im Zusammenhang mit einem von der Stadt Zürich als Eigentümerin des

inventarisierten Objekts gestellten Provokationsbegehren im Sinn von § 213 PBG.

In erster Linie ist deshalb zu prüfen, ob die streitbetroffene Scheune ein

Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG darstellt.

Falls dies zutrifft, wird zusätzlich zu prüfen sein, ob sich der Abbruch des

Schutzobjekts mit § 204 PBG über die Bindung des Gemeinwesens vereinbaren

lässt (vgl. Jürg Hess, Der Denkmalschutz im Zürcherischen Planungs- und Baugesetz,

Zürich 1986, S. 143 ff.; Robert Imholz, Die Denkmalschutz-Bestimmungen des

zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, in: Dokumente und Informationen zur

Schweizerischen Orts-, Regional- und Landesplanung [DISP] Nr. 67, Juli

1982, S. 37; RB 1985 Nr. 94, 1985 Nr. 95 E. 2 = BEZ 1986

Nr. 5). Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden in ihrer

Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche

Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid

über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt

die Anwendung von § 204 PBG eine Interessenabwägung, welche die

entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen

die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen

obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit

öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23). Dabei

ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret

darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Wege

stehen (RB 1985 Nr. 94).

b) Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind

Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie

Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende

Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen

und obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der

denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Insofern kann

und soll sie nötigenfalls die Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien

einholen, wie dies hier sowohl die erstinstanzlich verfügende Behörde wie auch

die Baurekurskommission getan haben. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen,

ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen

Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der

Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten

und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass die

rechtsanwendende Behörde auf Grund der denkmalpflegerischen Bedeutung des

betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle es sich um

einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses

unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer

Rechtsfrage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50

Abs. 1 VRG der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist.

Jedoch ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen

Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige

Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben

sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen

Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131

E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen

können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss

§ 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb

namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige

Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und

gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

3.

Die streitbetroffene

Stallscheune liegt in der Kernzone X gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt

Zürich vom 17. Mai 1992 (BZO). Das Gebäude liegt ausserhalb einer im

Kernzonenplan bezeichneten überbaubaren Fläche im Sinn von Art. 27 BZO. Nach

den Zusatzvorschriften X (Art. 63 BZO) dürfen im gesamten Bereich dieser

Kernzone Hauptgebäude auch ausserhalb dieser Flächen erstellt werden; die

Zusatzvorschriften legen hiefür die Grundmasse fest. X gehört laut Bau- und

Zonenordnung zu den aus den ursprünglichen Bauerndörfern entwickelten

Dorfkernen; sie setzen sich zusammen aus den alten Bauerngehöften (16.–18.

Jahrhundert) mit klarer Gliederung in Wohn- und Ökonomieteil und einzelnen, in

die Lücken gesetzten Wohn- und Gewerbebauten des 19. Jahrhunderts (Art. 60 Abs.

1.

BZO). Für rund die Hälfte der Bauten im Dorfkern von X ist Profilerhaltung im

Sinn von Art. 28 BZO vorgeschrieben. Der grössere Teil der Bauten hat Aufnahme

ins Inventar gefunden und zwei Bauten wurden unter Schutz gestellt. Die 1939

erstellte Scheune liegt dem Dorfkern südlich vorgelagert im freien Feld.

Südlich der Kernzone schliessen sich bis zur Stadtgrenze eine Freihaltezone,

westlich eine zweigeschossige und östlich eine dreigeschossige Wohnzone an.

Ob im Zusammenhang mit einem durch Kernzonenbestimmungen

geschützten Ortsbild für ein einzelnes Gebäude Schutzmassnahmen zu treffen

sind, die über den Schutz durch die Kernzonenbestimmungen hinausgehen, hängt

nicht nur von der besonderen Stellung und Lage der Baute im Ortsbild ab; die

Baute muss auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie

hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (RB

1997.

Nr. 73). Bei Siedlungen, die ihrerseits den Anforderungen

an ein Schutzobjekt genügen, können gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c

PBG auch einzelne Teile in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn diese zwar

selber nicht geradezu den Wert eines Schutzobjekts aufweisen, aber die

schutzwürdige Siedlung wesentlich mitprägen (BGr, 6. Mai 1998,

1P.637/1997; vgl. auch RB 1990 Nr. 71) bzw. entscheidend zu deren

Schutzwürdigkeit beitragen. Gefragt wird in solchen Fällen nach dem Eigenwert

sowie nach dem Stellen- oder Situationswert der Objekte, wobei sich die

Schutzwürdigkeit auch aus dem Zusammenspiel beider Komponenten ergeben kann

(vgl. RB 1997 Nr. 73).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt in erster

Linie eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Es

treffe nicht zu, dass wegen der sich im Bau befindlichen und geplanten

Neubauten im Nahbereich des Schutzobjekts dieses seine imposante Erscheinung am

südlichen Dorfeingang einbüssen werde. Ebenso würden die Neubauten die

Torwirkung des Schutzobjekts am südlichen Dorfeingang nicht beeinträchtigen;

vielmehr dürfte der Erinnerungswert der Stallscheune durch ihre zentrale Lage

im neuen Quartier noch zunehmen.

Wie sich aus den beigezogenen Plänen der

östlich der K-strasse auf dem Grundstück Kat.-Nrn. 03 und 04 entstehenden

Wohnüberbauung sowie den durch den Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ergibt,

trifft die Feststellung der Baurekurskommission, dass die Scheune nicht nur

ihre imposante Erscheinung, sondern auch ihre Torwirkung einbüssen werde, und

dass von einem dominierenden und das Ortsbild wesentlich prägenden Merkpunkt

dann nicht mehr gesprochen werden könne, jedenfalls in dieser Absolutheit nicht

zu.

Die Arealüberbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern

an der L-strasse westlich der Scheune ist mittlerweile fertig gestellt. Dank

der Anordnung der Bauten mit der kürzeren Seite zur L-strasse und ihrer

sorgfältigen Gestaltung sowie dem grossen Abstand der Scheune zur dazwischen

liegenden L-strasse hat diese Überbauung den Situationswert der Scheune nicht

wesentlich beeinträchtigt. Zwar wird sie nun auf ihrer Westseite von Bauten

umfasst, doch kann sie dank ihrer mächtigen Kubatur, der deutlichen Entfernung

zu den Neubauten und dem gegen Norden und Nordosten offen bleibenden Umgelände

ihre dominierende Stellung bewahren.

Östlich der K-strasse entsteht auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 eine genossenschaftliche Überbauung mit zwei

riesigen Baukörpern. Der der Scheune näher gelegene ist längs der K-strasse

angeordnet und nimmt eine Länge von über 100 m ein. Während die K-strasse im

Bereich der Südwestecke des Baugrundstücks Kat.-Nr. 04 auf 480 m Höhe verläuft,

wird das Dach des lang gezogenen Baukörpers im südlichen Teil auf 500 m Höhe

liegen, das heisst 20 m über dem Niveau der K-strasse und immer noch rund 6 m

über demjenigen der westlich der Scheune gelegenen L-strasse. Es ist

offenkundig, dass diese wuchtige Überbauung einen mindestens ebenso deutlichen

Akzent setzen wird wie die streitbetroffene Scheune. Allerdings liegt sie rund

10.

m tiefer und ist sie von der Scheune ca. 150 m entfernt, so dass sie die

imposante Erscheinung der Scheune nicht beeinträchtigen wird.

Auch die Funktion der Scheune, den Eingang

zur Kernzone von X zu markieren, wird durch die beiden erwähnten Überbauungen

nicht beeinträchtigt. Diese werden zwar, wie dies durch den Zonenplan

vorgezeichnet ist, das der Kernzone zugewiesene Scheunengrundstück westlich und

östlich umfassen, doch bleibt die Öffnung zur südlichen

Freihaltezone unverstellt. Die Scheune wird deshalb trotz dieser beiden

Überbauungen von weither einsehbar bleiben und die Verbindung zwischen

unbebautem Stadtrandgebiet und ländlich geprägter Kernzone markieren können.

Grössere Gefahr droht dem Situationswert

durch die Überbauung des noch ungenutzten Teils des Scheunengrundstücks

Kat.-Nr. 02. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Stadt als Eigentümerin

schon gemäss § 204 PBG bei einer Überbauung des Restgrundstücks das

Schutzobjekt zu schonen hätte, was eine entsprechend sorgfältige Anordnung der

gemäss Art. 63 BZO noch zulässigen Baumasse erfordern würde. Sodann hätte diese

Überbauung laut Art. 43 BZO ohnehin den typischen Gebietscharakter zu wahren

und sich gut einzuordnen. Da indessen die Akten keinen Aufschluss geben über

die neben der Scheune auf dem Grundstück verbleibenden

Überbauungsmöglichkeiten, ist eine Beurteilung der dadurch drohenden

Beeinträchtigung des Situationswerts zurzeit nur beschränkt möglich. Das grosse

Volumen wird der Scheune angesichts der Baumassenziffer von 22 % (Art. 63

Abs. 1 BZO) jedenfalls einen beträchtlichen Umschwung freihalten, sodass entgegen

der Auffassung der Baurekurskommission nicht von vornherein gesagt werden kann,

die Scheune werde durch die Überbauung des Restgrundstücks ihre das Ortsbild

prägende Wirkung verlieren.

5.

Dem angefochtenen Beschluss des Stadtrats

vom 10. Januar 2001 betreffend Verzicht auf definitive Unterschutzstellung und

Inventarentlassung liegen eingehende Abklärungen der Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen

Scheune zugrunde. Aus Anlass des Gesuchs um Inventarentlassung erstellte das

Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Archäologie und Denkmalpflege, ein gut

dokumentiertes Gutachten, welches die Qualität des Gebäudes als Schutzobjekt im

Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG bejahte. Das Gutachten bescheinigt der Scheune

Seltenheits- und baukünstlerischen Wert (S. 2), weist auf seine beträchtliche

städtebauliche und identitätsstiftende Wirkung am Eingang zum alten Dorfkern

von X hin (S. 2) und zeigt seine Bedeutung im Rahmen der Siedlungs-,

Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Stadt (S. 2 f.) und des Quartiers K- (S.

3) auf. In der Folge besichtigte die städtische Kommission für Denkmalpflege

die Scheune und beschäftigte sich an zwei Sitzungen mit der Frage der

Schutzwürdigkeit. In der ersten Sitzung vom 3. Juli 2000 wurde die Wertung des

Gutachtens als nicht in allen Punkten stringent bezeichnet; es sprächen zwar

einige Aspekte für die Schutzwürdigkeit, doch fehle es an einem Quervergleich

mit anderen schutzwürdigen Ökonomiegebäuden aus dem 20.

Jahrhundert in der Stadt Zürich. Zweifel an der wichtigen Zeugeneigenschaft der

Scheune wurden hauptsächlich damit begründet, dass vom Zeugen nicht mehr

genügend übrig bleiben könnte, wenn Teile der Tragkonstruktion ersetzt werden

müssten oder zur Ermöglichung einer Umnutzung aus dem Kaltraum eine

wärmeisolierte Grossbaute entstehen würde; unter ortsbaulichem Aspekt sei zu

bedenken, dass die Bauordnung eine weitreichende Neuüberbauung im Umfeld der

Scheune zulasse. Für die zweite Sitzung vom 6. November 2000 wurden von

der zuständigen Fachstelle drei Objekte auf Zürcher Stadtgebiet dokumentiert,

welche mit der Scheune in X vergleichbar seien, nämlich ein Ökonomiegebäude an der O-strasse aus dem Jahr 1931, ein weiteres an

der M-strasse aus dem Jahr 1921 und eine Doppelscheune an der N-strasse aus dem

Jahr 1934. An der Sitzung wurde erwogen, dass alle diese Objekte keinem

besonderen Baudruck ausgesetzt seien und ihr Ensemblewert noch intakt sei. In

der Diskussion wurde auf den weitgehend intakten Dorfkern von X hingewiesen, zu

dessen Bild die Scheune mit der nicht überbauten Wiese gehöre. Dem wurde

entgegengehalten, dass zweifelhaft sei, ob sich das angestrebte Schutzziel

erreichen lasse, wenn die Scheune nicht mehr die ihr zugedachte Funktion

erfüllen könne. Sodann wurde der Denkmalwert als solcher in Frage gestellt.

Abschliessend qualifizierte die Mehrheit der Kommission die Scheune nicht als

Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, welche Würdigung der Stadtrat

im angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2001 übernahm. Die Scheune habe in

baukünstlerischer, orts- und siedlungs- sowie wirtschaftsgeschichtlicher

Hinsicht zwar einen gewissen Zeugencharakter, doch zeige der Vergleich mit den

anderen Scheunen aus dem 20. Jahrhundert, dass ihr kein herausragender Wert

zukomme. Gemessen an dieser vergleichsweise geringen Bedeutung und angesichts

des erheblichen Volumens der Scheune erweise sich eine Unterschutzstellung

unter Beibehaltung der bisherigen Nutzung als unverhältnismässig. Dies gelte

umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass der Verzicht auf die Fortführung der

landwirtschaftlichen Nutzung den Charakter und somit das Objekt als solches

stark beeinträchtigen, wenn nicht gar zerstören würde. Die Scheune könnte nach

einer Überbauung des angrenzenden Wieslands ihre Funktion als

"Stadttor" an der Zufahrtsstrasse von Y kaum mehr wahrnehmen, und die

Erhaltung der Scheune würde die geplante Wohnüberbauung auf diesem Grundstück

unverhältnismässig einschränken.

Die Baurekurskommission führte am 12. Juni

2001.

einen Augenschein durch und ersuchte am 3. September 2001 die

Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich um eine Stellungnahme. Die

Kommission kam in ihrem Bericht vom 14. Februar 2002 zum Schluss, dass die Scheune

für sich und als unabdingbarer Bestandteil des Ortsteils X als wichtiger Zeuge

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren sei.

6.

Die Baurekurskommission hat entgegen der

Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflegekommission den gegen den Verzicht auf

Unterschutzstellung erhobenen Rekurs abgewiesen. Entgegen der Auffassung der

Denkmalpflegekommission folge aus der Zuweisung des Scheunengrundstücks zur

Kernzone, der Inventarisierung des Gebäudes und der Selbstbindung des

Gemeinwesens nicht zwingend die Pflicht zur Erhaltung der Scheune. Dieser komme

zwar unbestrittenermassen Zeugenqualität zu. Die zum Vergleich herbeigezogenen Ökonomiegebäude an der O-, der M- und der N-strasse würden aber das

weit weniger reichhaltig gestaltete Streitobjekt in seinem architektonischen

Ausdruck deutlich übertreffen, weshalb ihr der Beschwerdegegner im Rahmen

seines Ermessens zulässigerweise den geforderten hervorragenden Eigenwert habe

absprechen können. Sodann habe die Kommission in Bezug auf den Situationswert die

in der Umgebung entstehenden Überbauungen zu wenig berücksichtigt. Die

Überlegung der Denkmalpflegekommission, dass die Bauten "im Q" beim

Abbruch der Scheune ein "wesentlich grösseres volumetrisches Gewicht"

erhalten würden, vernachlässige, dass die Scheune einer Neuüberbauung Platz

machen solle. Aufgrund der in naher Zukunft an die Scheune heranrückenden Neubauten

gehe der den Ortskern umgebende Grünraum weitgehend verloren. Damit büsse die

Scheune nicht nur ihre imposante Erscheinung, sondern auch ihre Torwirkung ein.

Von einem dominierenden und das Ortsbild wesentlich mitprägenden Merkpunkt

könne dann nicht mehr gesprochen werden. Wollte man die prägende Wirkung der

Stallscheune erhalten, wäre im Rahmen der Unterschutzstellung ein

beträchtlicher Umschwung auszuscheiden, was mit der erst 1999 festgesetzten

Zonierung unvereinbar wäre. Wenn dieser Umschwung nicht schon damals mit

planerischen Mitteln freigehalten worden sei, so lege dies den Schluss nahe,

dass der Scheune offenbar keine besondere Bedeutung für das Ortsbild

beigemessen worden sei. Insgesamt sei damit der Scheune auch die

siedlungsprägende Wirkung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c abzusprechen.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz

neben der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vorn E. 4) vor, sie

habe der streitbetroffenen Scheune den hervorragenden Eigenwert

unzulässigerweise aufgrund eines Vergleichs ihres baukünstlerischen Werts mit

den drei Referenzobjekten abgesprochen und damit verkannt, dass die

Zeugen-eigenschaft der Scheune in ihrer siedlungs-, wirtschafts- und

sozialgeschichtlichen Bedeutung liege. Im Zusammenhang mit dem Situationswert

habe die Vorinstanz abgesehen von der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auch

verkannt, dass die Kernzone für X ihre Funktion zur Erhaltung des Ortsbilds nur

entfalten könne, wenn die dieses Ortsbild prägende Scheune erhalten bleibe.

7.

a) Wie in Erwägung 4 dargelegt wurde, ist

die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz insofern zu korrigieren, als weder

die westlich und östlich des Scheunengrundstücks erstellten bzw. im Bau

befindlichen Neubauten noch die auf diesem Grundstück selber neben der Scheune

noch mögliche Überbauung dazu führen, dass die Scheune ihre imposante

Erscheinung am südlichen Dorfeingang und ihre Torwirkung (vollständig) einbüssen

wird. Mit einer gewissen Beeinträchtigung ihrer Funktion als dominierendem und

das Ortsbild prägendem Merkpunkt wird zwar insbesondere als Folge der

Überbauung des Restgrundstücks zu rechnen sein; bei der im Fall einer

Unterschutzstellung der Scheune aufgrund der Selbstbindung des Gemeinwesens

sowie der Kernzonenbestimmungen und von § 238 Abs. 2 PBG gebotenen

Rücksichtnahme bei der Gestaltung einer solchen Überbauung wird jedoch die

historische Weiterentwicklung des bäuerlichen Ortskerns durch die am Dorfrand

erstellte Scheune nachvollziehbar bleiben. Die Scheune wird weiterhin erkennbar

die Verbindung zwischen dem Dorfkern und dem einst landwirtschaftlich genutzten,

heute der Freihaltezone zugewiesenen Umland der Stadt herstellen.

Was die rechtliche Würdigung betrifft, so

geht es nicht an, beim Entscheid über die Schutzwürdigkeit Eigen- und

Situationswert eines Schutzobjekts nur je für sich allein zu berücksichtigen;

der denkmalpflegerische Wert kann sich, wie vorn in Erwägung 3 dargelegt, auch

aus dem Zusammenspiel dieser Komponenten ergeben.

b) Trotz dieser

am vorinstanzlichen Entscheid anzubringenden Korrekturen erweisen sich der

Verzicht auf die Unterschutzstellung und die Inventarentlassung jedoch nicht

als rechtsverletzend. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz mit

der Berücksichtigung der baukünstlerischen Qualität der Scheune einen sachlich

nicht gerechtfertigten Massstab angelegt hat. Wie sich aus den Erwägungen des

Rekursentscheids ergibt, hat die Vorinstanz die Zeugenqualität der Baute in

baukünstlerischer, siedlungs- und wirtschaftsgeschichtlicher Hinsicht

anerkannt; hingegen hat sie zulässigerweise einen Vergleich mit den drei

weiteren aus dem 20. Jahrhundert stammenden Stallscheunen auf Stadtzürcher

Gebiet angestellt und dabei den unbestrittenermassen geringeren

baukünstlerischen Wert der Scheune in X hervorgehoben. Diese Differenzierung

ist sachlich gerechtfertigt.

Wie die sorgfältigen Abklärungen der

städtischen Behörden und der Rekurskommission zeigen, kommt der Scheune als

Schutzobjekt ein gewisser Eigenwert in sozial-, siedlungs- und

wirtschaftsgeschichtlicher Hinsicht zu. Für sich allein vermag er eine Unterschutzstellung

der Scheune vor allem deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine Weiterführung

der angestammten Nutzung als Stallscheune mangels Bedarfs nicht in Frage kommt;

die deshalb notwendige Umnutzung wäre mit baulichen Eingriffen verbunden,

welche den Eigenwert deutlich vermindern würden.

Sodann wird auch von den Vorinstanzen

anerkannt, dass der Baute im Zusammenhang mit der exponierten Lage am südlichen

Rand der durch eine Kernzone geschützten, durch ländliche Bauten geprägten

Siedlung von X ein bestimmter Situationswert zukommt. Allerdings dürften sie

die Beeinträchtigung dieses Werts durch die in der näheren Umgebung

entstehenden Neubauten überschätzt haben. Jedenfalls ist dieser Situationswert

aber nicht derart hoch, dass er für sich allein oder in Verbindung mit dem eher

geringen Eigenwert des Objekts den Verzicht auf die Unterschutzstellung als

rechtsverletzend erscheinen lässt. Die Scheune und ihr freies Umgelände stellen

zwar heute in nachvollziehbarer Weise die Verbindung her zwischen den

ländlichen Bauten des eigentlichen Ortskerns und der am Stadtrand verbliebenen,

durch die Freihaltezone gesicherten offenen Landschaft; die Umnutzung der

Liegenschaft würde diese Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen. Mit dem

Abbruch der Scheune und der zonengemässen Neuüberbauung des Grundstücks ginge

diese Verbindungs- oder Torfunktion jedenfalls verloren. Das bedeutet aber

nicht, dass, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, das gesamte Ortsbild

und damit die Funktion der dortigen Kernzone in Frage gestellt wird. Die

Neuüberbauung des Scheunengrundstücks wird gemäss Art. 43 BZO und § 238 Abs. 2

PBG auf den Ortskern besondere Rücksicht nehmen müssen, und die Stadt Zürich

als Eigentümerin ist auch aufgrund von § 204 Abs. 1 PBG zur Schonung des

geschützten Ortskerns verpflichtet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die

Neuüberbauung zwar nicht die erwähnte Verbindungsfunktion der Scheune zu

ersetzen, aber einen schonenden Übergang zwischen dem altem Dorfkern und dem

neu überbauten Gebiet herzustellen vermag.

Die Würdigung, die Scheune sei nicht als

Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren, erweist sich

damit als nicht rechtsverletzend.

8.

Falls die Scheune gleichwohl als

Schutzobjekt qualifiziert würde, wäre im Rahmen der gemäss § 204 Abs. 1 PBG

vorzunehmenden Interessenabwägung zu prüfen, ob das Erhaltungsinteresse

gegenüber den entgegenstehenden anderen öffentlichen Interessen zu überwiegen

vermöchte. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Beschluss vom

10.

Januar 2001 darauf hingewiesen, dass die Erhaltung der Scheune die

geplante Realisierung einer Wohnüberbauung auf diesem Grundstück

unverhältnismässig einschränken werde. Ohne dass weitere Abklärungen

erforderlich sind, lassen Volumen und Lage der Scheune den Schluss zu, dass

diese Einschränkung gegen 50 % der maximal möglichen Wohnnutzung ausmachen

dürfte; zudem würde eine den Charakter der Scheune schonende Umnutzung

erhebliche Investitionen erfordern. Unter diesen Umständen wäre es jedenfalls

nicht rechtsverletzend, wenn den öffentlichen Interessen am Bau neuer Wohnungen

und am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln der Vorrang eingeräumt würde

gegenüber der Erhaltung eines Objekts, dessen Schutzwürdigkeit mit vertretbaren

Gründen so oder anders beurteilt werden kann.

9.

Die Beschwerde erweist sich damit in der

Hauptsache als unbegründet und ist abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; ...

2.

...

Abweichende

Meinung einer Minderheit des Verwaltungsgerichts:

Eine Minderheit des Gerichts hat gestützt auf § 138

Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) folgende

Ansicht zu Protokoll gegeben:

1.

Die

Schutzwürdigkeit gründet vorliegend im Zusammenspiel von Situations- und

Eigenwert der streitbezogenen Scheune. Diese hat infolge ihrer imposanten

Ausmasse, ihrer Stellung am Südrand der Kernzone und ihrer – von Süden aus

gesehen – erhöhten Lage eine prägende Wirkung. Optisch wird der entstehende

Eindruck zu Recht als "Torwirkung" umschrieben. Für den südseits

stehenden Betrachter wird der Südteil der Kernzone X "inhaltlich und

lagemässig" erlebbar. Diesen Eindruck vermögen die bestehende Überbauung

westseits und die geplante Überbauung auf der Ostseite nicht entscheidend zu

schmälern. Die Überbauung auf der Westseite erscheint wegen der Anordnung der

Baukörper, der erhöhten Lage und der Distanz zur Scheune als neuzeitliche und

in sich abgeschlossene Überbauung. Die östlich geplante genossenschaftliche

Überbauung ist relativ, d.h. rund 150 m weit von der Scheune entfernt und

vermag aus diesem Grund den Situationswert nicht entscheidend zu beeinträchtigen.

Eine künftige Überbauung in unmittelbarer Nähe der Scheune müsste laut

§ 238 Abs. 2 PBG in architektonisch-ästhetischer Hinsicht besondere

Rücksicht auf die Scheune nehmen, so dass gerade keine Beeinträchtigung der

Schutzobjektsqualität entsteht. Dabei müsste es die Stadt Zürich als

Grundeigentümerin auch in Kauf nehmen, dass die nach Regelbauweise zulässige

bauliche Ausnützung nicht voll ausgeschöpft werden kann.

Das Gutachten

des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich, Archäologie und Denkmalpflege, wie

auch das Gutachten der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich vom

14.

Februar 2002 bescheinigen der Scheune auch eine Schutzwürdigkeit

infolge ihres Eigenwertes. Die von der Vorinstanz zum Vergleich beigezogenen

Oekonomiegebäude an der O-, M- und N-strasse mögen das streitige Objekt in

ihrem "architektonischen Ausdruck übertreffen" und

"reichhaltiger gestaltet" sein; dies vermag die Zeugenschaft der

streitigen Scheune in ihrer siedlungs-, wirtschafts- und sozialgeschichtlichen

Bedeutung für X aber nicht zu ersetzen. Hinzu kommt die Schutzobjektsqualität

infolge der geschilderten Kombination von Situations- und Eigenwert.

2.

Für rund die Hälfte der Häuser in der

Kernzone X ist die Profilerhaltung vorgeschrieben. Weiter ist der grössere Teil

der Bauten inventarisiert und zwei Bauten wurden unter Schutz gestellt. Diese

Regelungen und Massnahmen zielen in ihrer Gesamtheit auf eine weitgehende

optische und sogar substanzielle Erhaltung des teilweise intakten Dorfkerns X.

Diese Zielsetzung würde in bedeutendem Mass durch einen Abbruch der streitigen

Scheune beeinträchtigt. Die bereits heute sehr kleine Kernzone würde eines

bedeutenden "Eckpfeilers" beraubt und der restliche Dorfkern wäre

marginalisiert. Die Scheune stellt gerade wegen ihrer Grösse eine gewisses

städtebauliches Gegengewicht zu den östlich und westlich erstellten bzw.

geplanten Überbauungen dar. Entfällt dieses Element und entsteht an Stelle der

Scheune ein Neuüberbauung, so erhalten die erwähnten Neuüberbauungen im

Südbereich der Kernzone eine Dominanz, welche die verbleibende Kernzone

geradezu erdrückt und die Erhaltung des bäuerlichen Ortskerns "in seiner

Eigenart" (§ 50 Abs. 1 PBG) illusorisch macht.

3.

Die Schutzeigenschaft wird auch nicht

dadurch aufgehoben, dass die Scheune einer neuen Nutzung zugeführt werden

müsste. Es gibt genügend gelungene Beispiele von zeitgemässen neuen Nutzungen

früherer landwirtschaftlicher Oekonomiegebäude, bei welchen der Eigenwert trotz

baulicher Massnahmen ungeschmälert erhalten blieb. Ja es kann geradezu gesagt

werden, dass eine gelungene Kombination von neuzeitlicher Nutzung in ehemals

landwirtschaftlich (aber auch gewerblich-industriell) genutzten Gebäuden einen

Reiz vermittelt, welcher von neuzeitlichen Bauten nicht auszugehen vermag. Dem

Gemeinwesen stehen hierzu viel mehr Möglichkeiten (Quartiernutzungen etc.)

offen als einem privaten Grundeigentümer.

4.

Unter diesen Umständen erweist sich der

Verzicht auf die Unterschutzstellung und die Inventarentlassung als

rechtsverletzend und die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00295 | Lexipedia