VB.2002.00295
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00295
19. Februar 2003Deutsch23 min
(URT.2003.7210)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00295
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.02.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 19.08.2003 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verzicht auf Unterschutzstellung
Schutzwürdigkeit einer freistehenden Stallscheune, Baujahr 1939
Die Frage nach der Schutzwürdigkeit bzw. der Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung stellt sich im Zusammenhang mit einem von der Stadt Zürich als Eigentümerin des inventarisierten Objekts gestellten Provokationsbegehren im Sinn von § 213 PBG. Bei den Schutzobjekten im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG wird nach dem Eigenwert sowie nach dem Stellen- oder Situationswert gefragt, wobei sich die Schutzwürdigkeit auch aus dem Zusammenspiel beider Komponenten ergeben kann (E. 3, 7a). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist insofern zu korrigieren, als weder die westlich und östlich des Scheunengrundstücks erstellten bzw. im Bau befindlichen Neubauten noch die auf diesem Grundstück selber neben der Scheune noch mögliche Überbauung dazu führen, dass die Scheune ihre imposante Erscheinung und ihre Torwirkung (vollständig) einbüssen wird (E. 4, 7a). Für sich allein vermag der Eigenwert eine Unterschutzstellung vor allem deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine Weiterführung der angestammten Nutzung als Stallscheune nicht in Frage kommt; die Umnutzung wäre mit baulichen Eingriffen verbunden, die den Eigenwert deutlich vermindern würden. Auch der Situationswert ist nicht derart hoch, dass er für sich allein oder in Verbindung mit dem eher geringen Eigenwert des Objekts den Verzicht auf Unterschutzstellung als rechtsverletzned erscheinen lässt (E. 7b). Selbst wenn die Schutzwürdigkeit bejaht würde, wäre es nicht rechtsverletzend, wenn den öffentlichen Interessen am Bau neuer Wohnungen und am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln der Vorrang eingeräumt würde gegenüber der Erhaltung eines Objekts, dessen Schutzwürdigkeit mit vertretbaren Gründen so oder anders beurteilt werden kann (E. 8).
Stichworte:
BILLIGKEIT
DENKMALPFLEGE
EIGENWERT
INTERESSENABWÄGUNG
INVENTARENTLASSUNG
KERNZONE
KOSTENAUFLAGE
MINDERHEITSANTRAG
PROVOKATION
SCHEUNE
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZWÜRDIGKEIT
SELBSTBINDUNG
SITUATIONSWERT
TORWIRKUNG
UNTERSCHUTZSTELLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 138 lit. IV GVG
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 204 PBG
§ 213 PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 7 lit. IV VRG
§ 13 lit. II VRG
Art. 27 BZO Zürich
Art. 28 BZO Zürich
Art. 43 BZO Zürich
Art. 60 lit. I BZO Zürich
Art. 63 BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die Stadt Zürich ist Eigentümerin der
Scheune Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in X. Auf Gesuch des Amts
für Hochbauten verzichtete der Stadtrat von Zürich am 10. Januar 2001 auf die
definitive Unterschutzstellung dieser Liegenschaft und entliess das Gebäude aus
dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss liess die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz am 26. Februar 2001 Rekurs erheben.
Nachdem die Baurekurskommission I am 12. Juni 2001 einen Augenschein
durchgeführt sowie am 3. September 2001 von der Denkmalpflegekommission des
Kantons Zürich eine Stellungnahme eingeholt hatte, wies sie den Rekurs am
9.
August 2002 ab.
III. Gegen den Rekursentscheid liess die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz am 18. September 2002 Beschwerde
erheben und beantragen, die vorinstanzlichen Beschlüsse vom 10. Januar 2001 und
9.
August 2002 aufzuheben und den Stadtrat zur Unterschutzstellung einzuladen;
die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der
Beschwerdegegner sei zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu
verpflichten. In prozessualer Hinsicht wurde ein Augenschein beantragt. Zur
Begründung wurde insbesondere vorgebracht, der Rekursentscheid beruhe auf einer
unrichtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Angesichts der die
Unterschutzstellung befürwortenden Stellungnahme der Denkmalpflegekommission
des Kantons Zürich vom 14. Februar 2002, der von der Vorinstanz verkannten
prägenden Wirkung für das Ortsbild sowie der bestehenden Kernzone hätten die
Vorinstanzen das ihnen bei Unterschutzstellungen zustehende Ermessen
missbräuchlich betätigt.
Die Baurekurskommission am 10. Oktober und
der Stadtrat von Zürich am 20. November 2002 beantragten Abweisung der
Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht führte am 5. Februar
2002.
in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein mit anschliessender
Schlussverhandlung durch.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde
legitimiert, und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
a) Die Frage nach der
Schutzwürdigkeit des Gebäudes bzw. der Entlassung aus dem Inventar der kunst-
und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung stellt sich hier
im Zusammenhang mit einem von der Stadt Zürich als Eigentümerin des
inventarisierten Objekts gestellten Provokationsbegehren im Sinn von § 213 PBG.
In erster Linie ist deshalb zu prüfen, ob die streitbetroffene Scheune ein
Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG darstellt.
Falls dies zutrifft, wird zusätzlich zu prüfen sein, ob sich der Abbruch des
Schutzobjekts mit § 204 PBG über die Bindung des Gemeinwesens vereinbaren
lässt (vgl. Jürg Hess, Der Denkmalschutz im Zürcherischen Planungs- und Baugesetz,
Zürich 1986, S. 143 ff.; Robert Imholz, Die Denkmalschutz-Bestimmungen des
zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, in: Dokumente und Informationen zur
Schweizerischen Orts-, Regional- und Landesplanung [DISP] Nr. 67, Juli
1982, S. 37; RB 1985 Nr. 94, 1985 Nr. 95 E. 2 = BEZ 1986
Nr. 5). Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden in ihrer
Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche
Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid
über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt
die Anwendung von § 204 PBG eine Interessenabwägung, welche die
entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen
die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen
obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit
öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23). Dabei
ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret
darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Wege
stehen (RB 1985 Nr. 94).
b) Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind
Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie
Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende
Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen
und obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Insofern kann
und soll sie nötigenfalls die Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien
einholen, wie dies hier sowohl die erstinstanzlich verfügende Behörde wie auch
die Baurekurskommission getan haben. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen,
ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen
Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der
Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten
und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass die
rechtsanwendende Behörde auf Grund der denkmalpflegerischen Bedeutung des
betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle es sich um
einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer
Rechtsfrage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50
Abs. 1 VRG der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist.
Jedoch ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen
Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige
Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben
sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen
Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131
E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen
können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss
§ 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb
namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige
Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und
gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
3.
Die streitbetroffene
Stallscheune liegt in der Kernzone X gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich vom 17. Mai 1992 (BZO). Das Gebäude liegt ausserhalb einer im
Kernzonenplan bezeichneten überbaubaren Fläche im Sinn von Art. 27 BZO. Nach
den Zusatzvorschriften X (Art. 63 BZO) dürfen im gesamten Bereich dieser
Kernzone Hauptgebäude auch ausserhalb dieser Flächen erstellt werden; die
Zusatzvorschriften legen hiefür die Grundmasse fest. X gehört laut Bau- und
Zonenordnung zu den aus den ursprünglichen Bauerndörfern entwickelten
Dorfkernen; sie setzen sich zusammen aus den alten Bauerngehöften (16.–18.
Jahrhundert) mit klarer Gliederung in Wohn- und Ökonomieteil und einzelnen, in
die Lücken gesetzten Wohn- und Gewerbebauten des 19. Jahrhunderts (Art. 60 Abs.
1.
BZO). Für rund die Hälfte der Bauten im Dorfkern von X ist Profilerhaltung im
Sinn von Art. 28 BZO vorgeschrieben. Der grössere Teil der Bauten hat Aufnahme
ins Inventar gefunden und zwei Bauten wurden unter Schutz gestellt. Die 1939
erstellte Scheune liegt dem Dorfkern südlich vorgelagert im freien Feld.
Südlich der Kernzone schliessen sich bis zur Stadtgrenze eine Freihaltezone,
westlich eine zweigeschossige und östlich eine dreigeschossige Wohnzone an.
Ob im Zusammenhang mit einem durch Kernzonenbestimmungen
geschützten Ortsbild für ein einzelnes Gebäude Schutzmassnahmen zu treffen
sind, die über den Schutz durch die Kernzonenbestimmungen hinausgehen, hängt
nicht nur von der besonderen Stellung und Lage der Baute im Ortsbild ab; die
Baute muss auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie
hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (RB
1997.
Nr. 73). Bei Siedlungen, die ihrerseits den Anforderungen
an ein Schutzobjekt genügen, können gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c
PBG auch einzelne Teile in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn diese zwar
selber nicht geradezu den Wert eines Schutzobjekts aufweisen, aber die
schutzwürdige Siedlung wesentlich mitprägen (BGr, 6. Mai 1998,
1P.637/1997; vgl. auch RB 1990 Nr. 71) bzw. entscheidend zu deren
Schutzwürdigkeit beitragen. Gefragt wird in solchen Fällen nach dem Eigenwert
sowie nach dem Stellen- oder Situationswert der Objekte, wobei sich die
Schutzwürdigkeit auch aus dem Zusammenspiel beider Komponenten ergeben kann
(vgl. RB 1997 Nr. 73).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster
Linie eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Es
treffe nicht zu, dass wegen der sich im Bau befindlichen und geplanten
Neubauten im Nahbereich des Schutzobjekts dieses seine imposante Erscheinung am
südlichen Dorfeingang einbüssen werde. Ebenso würden die Neubauten die
Torwirkung des Schutzobjekts am südlichen Dorfeingang nicht beeinträchtigen;
vielmehr dürfte der Erinnerungswert der Stallscheune durch ihre zentrale Lage
im neuen Quartier noch zunehmen.
Wie sich aus den beigezogenen Plänen der
östlich der K-strasse auf dem Grundstück Kat.-Nrn. 03 und 04 entstehenden
Wohnüberbauung sowie den durch den Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ergibt,
trifft die Feststellung der Baurekurskommission, dass die Scheune nicht nur
ihre imposante Erscheinung, sondern auch ihre Torwirkung einbüssen werde, und
dass von einem dominierenden und das Ortsbild wesentlich prägenden Merkpunkt
dann nicht mehr gesprochen werden könne, jedenfalls in dieser Absolutheit nicht
zu.
Die Arealüberbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern
an der L-strasse westlich der Scheune ist mittlerweile fertig gestellt. Dank
der Anordnung der Bauten mit der kürzeren Seite zur L-strasse und ihrer
sorgfältigen Gestaltung sowie dem grossen Abstand der Scheune zur dazwischen
liegenden L-strasse hat diese Überbauung den Situationswert der Scheune nicht
wesentlich beeinträchtigt. Zwar wird sie nun auf ihrer Westseite von Bauten
umfasst, doch kann sie dank ihrer mächtigen Kubatur, der deutlichen Entfernung
zu den Neubauten und dem gegen Norden und Nordosten offen bleibenden Umgelände
ihre dominierende Stellung bewahren.
Östlich der K-strasse entsteht auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 eine genossenschaftliche Überbauung mit zwei
riesigen Baukörpern. Der der Scheune näher gelegene ist längs der K-strasse
angeordnet und nimmt eine Länge von über 100 m ein. Während die K-strasse im
Bereich der Südwestecke des Baugrundstücks Kat.-Nr. 04 auf 480 m Höhe verläuft,
wird das Dach des lang gezogenen Baukörpers im südlichen Teil auf 500 m Höhe
liegen, das heisst 20 m über dem Niveau der K-strasse und immer noch rund 6 m
über demjenigen der westlich der Scheune gelegenen L-strasse. Es ist
offenkundig, dass diese wuchtige Überbauung einen mindestens ebenso deutlichen
Akzent setzen wird wie die streitbetroffene Scheune. Allerdings liegt sie rund
10.
m tiefer und ist sie von der Scheune ca. 150 m entfernt, so dass sie die
imposante Erscheinung der Scheune nicht beeinträchtigen wird.
Auch die Funktion der Scheune, den Eingang
zur Kernzone von X zu markieren, wird durch die beiden erwähnten Überbauungen
nicht beeinträchtigt. Diese werden zwar, wie dies durch den Zonenplan
vorgezeichnet ist, das der Kernzone zugewiesene Scheunengrundstück westlich und
östlich umfassen, doch bleibt die Öffnung zur südlichen
Freihaltezone unverstellt. Die Scheune wird deshalb trotz dieser beiden
Überbauungen von weither einsehbar bleiben und die Verbindung zwischen
unbebautem Stadtrandgebiet und ländlich geprägter Kernzone markieren können.
Grössere Gefahr droht dem Situationswert
durch die Überbauung des noch ungenutzten Teils des Scheunengrundstücks
Kat.-Nr. 02. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Stadt als Eigentümerin
schon gemäss § 204 PBG bei einer Überbauung des Restgrundstücks das
Schutzobjekt zu schonen hätte, was eine entsprechend sorgfältige Anordnung der
gemäss Art. 63 BZO noch zulässigen Baumasse erfordern würde. Sodann hätte diese
Überbauung laut Art. 43 BZO ohnehin den typischen Gebietscharakter zu wahren
und sich gut einzuordnen. Da indessen die Akten keinen Aufschluss geben über
die neben der Scheune auf dem Grundstück verbleibenden
Überbauungsmöglichkeiten, ist eine Beurteilung der dadurch drohenden
Beeinträchtigung des Situationswerts zurzeit nur beschränkt möglich. Das grosse
Volumen wird der Scheune angesichts der Baumassenziffer von 22 % (Art. 63
Abs. 1 BZO) jedenfalls einen beträchtlichen Umschwung freihalten, sodass entgegen
der Auffassung der Baurekurskommission nicht von vornherein gesagt werden kann,
die Scheune werde durch die Überbauung des Restgrundstücks ihre das Ortsbild
prägende Wirkung verlieren.
5.
Dem angefochtenen Beschluss des Stadtrats
vom 10. Januar 2001 betreffend Verzicht auf definitive Unterschutzstellung und
Inventarentlassung liegen eingehende Abklärungen der Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen
Scheune zugrunde. Aus Anlass des Gesuchs um Inventarentlassung erstellte das
Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Archäologie und Denkmalpflege, ein gut
dokumentiertes Gutachten, welches die Qualität des Gebäudes als Schutzobjekt im
Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG bejahte. Das Gutachten bescheinigt der Scheune
Seltenheits- und baukünstlerischen Wert (S. 2), weist auf seine beträchtliche
städtebauliche und identitätsstiftende Wirkung am Eingang zum alten Dorfkern
von X hin (S. 2) und zeigt seine Bedeutung im Rahmen der Siedlungs-,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Stadt (S. 2 f.) und des Quartiers K- (S.
3) auf. In der Folge besichtigte die städtische Kommission für Denkmalpflege
die Scheune und beschäftigte sich an zwei Sitzungen mit der Frage der
Schutzwürdigkeit. In der ersten Sitzung vom 3. Juli 2000 wurde die Wertung des
Gutachtens als nicht in allen Punkten stringent bezeichnet; es sprächen zwar
einige Aspekte für die Schutzwürdigkeit, doch fehle es an einem Quervergleich
mit anderen schutzwürdigen Ökonomiegebäuden aus dem 20.
Jahrhundert in der Stadt Zürich. Zweifel an der wichtigen Zeugeneigenschaft der
Scheune wurden hauptsächlich damit begründet, dass vom Zeugen nicht mehr
genügend übrig bleiben könnte, wenn Teile der Tragkonstruktion ersetzt werden
müssten oder zur Ermöglichung einer Umnutzung aus dem Kaltraum eine
wärmeisolierte Grossbaute entstehen würde; unter ortsbaulichem Aspekt sei zu
bedenken, dass die Bauordnung eine weitreichende Neuüberbauung im Umfeld der
Scheune zulasse. Für die zweite Sitzung vom 6. November 2000 wurden von
der zuständigen Fachstelle drei Objekte auf Zürcher Stadtgebiet dokumentiert,
welche mit der Scheune in X vergleichbar seien, nämlich ein Ökonomiegebäude an der O-strasse aus dem Jahr 1931, ein weiteres an
der M-strasse aus dem Jahr 1921 und eine Doppelscheune an der N-strasse aus dem
Jahr 1934. An der Sitzung wurde erwogen, dass alle diese Objekte keinem
besonderen Baudruck ausgesetzt seien und ihr Ensemblewert noch intakt sei. In
der Diskussion wurde auf den weitgehend intakten Dorfkern von X hingewiesen, zu
dessen Bild die Scheune mit der nicht überbauten Wiese gehöre. Dem wurde
entgegengehalten, dass zweifelhaft sei, ob sich das angestrebte Schutzziel
erreichen lasse, wenn die Scheune nicht mehr die ihr zugedachte Funktion
erfüllen könne. Sodann wurde der Denkmalwert als solcher in Frage gestellt.
Abschliessend qualifizierte die Mehrheit der Kommission die Scheune nicht als
Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, welche Würdigung der Stadtrat
im angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2001 übernahm. Die Scheune habe in
baukünstlerischer, orts- und siedlungs- sowie wirtschaftsgeschichtlicher
Hinsicht zwar einen gewissen Zeugencharakter, doch zeige der Vergleich mit den
anderen Scheunen aus dem 20. Jahrhundert, dass ihr kein herausragender Wert
zukomme. Gemessen an dieser vergleichsweise geringen Bedeutung und angesichts
des erheblichen Volumens der Scheune erweise sich eine Unterschutzstellung
unter Beibehaltung der bisherigen Nutzung als unverhältnismässig. Dies gelte
umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass der Verzicht auf die Fortführung der
landwirtschaftlichen Nutzung den Charakter und somit das Objekt als solches
stark beeinträchtigen, wenn nicht gar zerstören würde. Die Scheune könnte nach
einer Überbauung des angrenzenden Wieslands ihre Funktion als
"Stadttor" an der Zufahrtsstrasse von Y kaum mehr wahrnehmen, und die
Erhaltung der Scheune würde die geplante Wohnüberbauung auf diesem Grundstück
unverhältnismässig einschränken.
Die Baurekurskommission führte am 12. Juni
2001.
einen Augenschein durch und ersuchte am 3. September 2001 die
Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich um eine Stellungnahme. Die
Kommission kam in ihrem Bericht vom 14. Februar 2002 zum Schluss, dass die Scheune
für sich und als unabdingbarer Bestandteil des Ortsteils X als wichtiger Zeuge
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren sei.
6.
Die Baurekurskommission hat entgegen der
Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflegekommission den gegen den Verzicht auf
Unterschutzstellung erhobenen Rekurs abgewiesen. Entgegen der Auffassung der
Denkmalpflegekommission folge aus der Zuweisung des Scheunengrundstücks zur
Kernzone, der Inventarisierung des Gebäudes und der Selbstbindung des
Gemeinwesens nicht zwingend die Pflicht zur Erhaltung der Scheune. Dieser komme
zwar unbestrittenermassen Zeugenqualität zu. Die zum Vergleich herbeigezogenen Ökonomiegebäude an der O-, der M- und der N-strasse würden aber das
weit weniger reichhaltig gestaltete Streitobjekt in seinem architektonischen
Ausdruck deutlich übertreffen, weshalb ihr der Beschwerdegegner im Rahmen
seines Ermessens zulässigerweise den geforderten hervorragenden Eigenwert habe
absprechen können. Sodann habe die Kommission in Bezug auf den Situationswert die
in der Umgebung entstehenden Überbauungen zu wenig berücksichtigt. Die
Überlegung der Denkmalpflegekommission, dass die Bauten "im Q" beim
Abbruch der Scheune ein "wesentlich grösseres volumetrisches Gewicht"
erhalten würden, vernachlässige, dass die Scheune einer Neuüberbauung Platz
machen solle. Aufgrund der in naher Zukunft an die Scheune heranrückenden Neubauten
gehe der den Ortskern umgebende Grünraum weitgehend verloren. Damit büsse die
Scheune nicht nur ihre imposante Erscheinung, sondern auch ihre Torwirkung ein.
Von einem dominierenden und das Ortsbild wesentlich mitprägenden Merkpunkt
könne dann nicht mehr gesprochen werden. Wollte man die prägende Wirkung der
Stallscheune erhalten, wäre im Rahmen der Unterschutzstellung ein
beträchtlicher Umschwung auszuscheiden, was mit der erst 1999 festgesetzten
Zonierung unvereinbar wäre. Wenn dieser Umschwung nicht schon damals mit
planerischen Mitteln freigehalten worden sei, so lege dies den Schluss nahe,
dass der Scheune offenbar keine besondere Bedeutung für das Ortsbild
beigemessen worden sei. Insgesamt sei damit der Scheune auch die
siedlungsprägende Wirkung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz
neben der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vorn E. 4) vor, sie
habe der streitbetroffenen Scheune den hervorragenden Eigenwert
unzulässigerweise aufgrund eines Vergleichs ihres baukünstlerischen Werts mit
den drei Referenzobjekten abgesprochen und damit verkannt, dass die
Zeugen-eigenschaft der Scheune in ihrer siedlungs-, wirtschafts- und
sozialgeschichtlichen Bedeutung liege. Im Zusammenhang mit dem Situationswert
habe die Vorinstanz abgesehen von der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auch
verkannt, dass die Kernzone für X ihre Funktion zur Erhaltung des Ortsbilds nur
entfalten könne, wenn die dieses Ortsbild prägende Scheune erhalten bleibe.
7.
a) Wie in Erwägung 4 dargelegt wurde, ist
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz insofern zu korrigieren, als weder
die westlich und östlich des Scheunengrundstücks erstellten bzw. im Bau
befindlichen Neubauten noch die auf diesem Grundstück selber neben der Scheune
noch mögliche Überbauung dazu führen, dass die Scheune ihre imposante
Erscheinung am südlichen Dorfeingang und ihre Torwirkung (vollständig) einbüssen
wird. Mit einer gewissen Beeinträchtigung ihrer Funktion als dominierendem und
das Ortsbild prägendem Merkpunkt wird zwar insbesondere als Folge der
Überbauung des Restgrundstücks zu rechnen sein; bei der im Fall einer
Unterschutzstellung der Scheune aufgrund der Selbstbindung des Gemeinwesens
sowie der Kernzonenbestimmungen und von § 238 Abs. 2 PBG gebotenen
Rücksichtnahme bei der Gestaltung einer solchen Überbauung wird jedoch die
historische Weiterentwicklung des bäuerlichen Ortskerns durch die am Dorfrand
erstellte Scheune nachvollziehbar bleiben. Die Scheune wird weiterhin erkennbar
die Verbindung zwischen dem Dorfkern und dem einst landwirtschaftlich genutzten,
heute der Freihaltezone zugewiesenen Umland der Stadt herstellen.
Was die rechtliche Würdigung betrifft, so
geht es nicht an, beim Entscheid über die Schutzwürdigkeit Eigen- und
Situationswert eines Schutzobjekts nur je für sich allein zu berücksichtigen;
der denkmalpflegerische Wert kann sich, wie vorn in Erwägung 3 dargelegt, auch
aus dem Zusammenspiel dieser Komponenten ergeben.
b) Trotz dieser
am vorinstanzlichen Entscheid anzubringenden Korrekturen erweisen sich der
Verzicht auf die Unterschutzstellung und die Inventarentlassung jedoch nicht
als rechtsverletzend. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz mit
der Berücksichtigung der baukünstlerischen Qualität der Scheune einen sachlich
nicht gerechtfertigten Massstab angelegt hat. Wie sich aus den Erwägungen des
Rekursentscheids ergibt, hat die Vorinstanz die Zeugenqualität der Baute in
baukünstlerischer, siedlungs- und wirtschaftsgeschichtlicher Hinsicht
anerkannt; hingegen hat sie zulässigerweise einen Vergleich mit den drei
weiteren aus dem 20. Jahrhundert stammenden Stallscheunen auf Stadtzürcher
Gebiet angestellt und dabei den unbestrittenermassen geringeren
baukünstlerischen Wert der Scheune in X hervorgehoben. Diese Differenzierung
ist sachlich gerechtfertigt.
Wie die sorgfältigen Abklärungen der
städtischen Behörden und der Rekurskommission zeigen, kommt der Scheune als
Schutzobjekt ein gewisser Eigenwert in sozial-, siedlungs- und
wirtschaftsgeschichtlicher Hinsicht zu. Für sich allein vermag er eine Unterschutzstellung
der Scheune vor allem deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine Weiterführung
der angestammten Nutzung als Stallscheune mangels Bedarfs nicht in Frage kommt;
die deshalb notwendige Umnutzung wäre mit baulichen Eingriffen verbunden,
welche den Eigenwert deutlich vermindern würden.
Sodann wird auch von den Vorinstanzen
anerkannt, dass der Baute im Zusammenhang mit der exponierten Lage am südlichen
Rand der durch eine Kernzone geschützten, durch ländliche Bauten geprägten
Siedlung von X ein bestimmter Situationswert zukommt. Allerdings dürften sie
die Beeinträchtigung dieses Werts durch die in der näheren Umgebung
entstehenden Neubauten überschätzt haben. Jedenfalls ist dieser Situationswert
aber nicht derart hoch, dass er für sich allein oder in Verbindung mit dem eher
geringen Eigenwert des Objekts den Verzicht auf die Unterschutzstellung als
rechtsverletzend erscheinen lässt. Die Scheune und ihr freies Umgelände stellen
zwar heute in nachvollziehbarer Weise die Verbindung her zwischen den
ländlichen Bauten des eigentlichen Ortskerns und der am Stadtrand verbliebenen,
durch die Freihaltezone gesicherten offenen Landschaft; die Umnutzung der
Liegenschaft würde diese Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen. Mit dem
Abbruch der Scheune und der zonengemässen Neuüberbauung des Grundstücks ginge
diese Verbindungs- oder Torfunktion jedenfalls verloren. Das bedeutet aber
nicht, dass, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, das gesamte Ortsbild
und damit die Funktion der dortigen Kernzone in Frage gestellt wird. Die
Neuüberbauung des Scheunengrundstücks wird gemäss Art. 43 BZO und § 238 Abs. 2
PBG auf den Ortskern besondere Rücksicht nehmen müssen, und die Stadt Zürich
als Eigentümerin ist auch aufgrund von § 204 Abs. 1 PBG zur Schonung des
geschützten Ortskerns verpflichtet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Neuüberbauung zwar nicht die erwähnte Verbindungsfunktion der Scheune zu
ersetzen, aber einen schonenden Übergang zwischen dem altem Dorfkern und dem
neu überbauten Gebiet herzustellen vermag.
Die Würdigung, die Scheune sei nicht als
Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren, erweist sich
damit als nicht rechtsverletzend.
8.
Falls die Scheune gleichwohl als
Schutzobjekt qualifiziert würde, wäre im Rahmen der gemäss § 204 Abs. 1 PBG
vorzunehmenden Interessenabwägung zu prüfen, ob das Erhaltungsinteresse
gegenüber den entgegenstehenden anderen öffentlichen Interessen zu überwiegen
vermöchte. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Beschluss vom
10.
Januar 2001 darauf hingewiesen, dass die Erhaltung der Scheune die
geplante Realisierung einer Wohnüberbauung auf diesem Grundstück
unverhältnismässig einschränken werde. Ohne dass weitere Abklärungen
erforderlich sind, lassen Volumen und Lage der Scheune den Schluss zu, dass
diese Einschränkung gegen 50 % der maximal möglichen Wohnnutzung ausmachen
dürfte; zudem würde eine den Charakter der Scheune schonende Umnutzung
erhebliche Investitionen erfordern. Unter diesen Umständen wäre es jedenfalls
nicht rechtsverletzend, wenn den öffentlichen Interessen am Bau neuer Wohnungen
und am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln der Vorrang eingeräumt würde
gegenüber der Erhaltung eines Objekts, dessen Schutzwürdigkeit mit vertretbaren
Gründen so oder anders beurteilt werden kann.
9.
Die Beschwerde erweist sich damit in der
Hauptsache als unbegründet und ist abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; ...
2.
...
Abweichende
Meinung einer Minderheit des Verwaltungsgerichts:
Eine Minderheit des Gerichts hat gestützt auf § 138
Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) folgende
Ansicht zu Protokoll gegeben:
1.
Die
Schutzwürdigkeit gründet vorliegend im Zusammenspiel von Situations- und
Eigenwert der streitbezogenen Scheune. Diese hat infolge ihrer imposanten
Ausmasse, ihrer Stellung am Südrand der Kernzone und ihrer – von Süden aus
gesehen – erhöhten Lage eine prägende Wirkung. Optisch wird der entstehende
Eindruck zu Recht als "Torwirkung" umschrieben. Für den südseits
stehenden Betrachter wird der Südteil der Kernzone X "inhaltlich und
lagemässig" erlebbar. Diesen Eindruck vermögen die bestehende Überbauung
westseits und die geplante Überbauung auf der Ostseite nicht entscheidend zu
schmälern. Die Überbauung auf der Westseite erscheint wegen der Anordnung der
Baukörper, der erhöhten Lage und der Distanz zur Scheune als neuzeitliche und
in sich abgeschlossene Überbauung. Die östlich geplante genossenschaftliche
Überbauung ist relativ, d.h. rund 150 m weit von der Scheune entfernt und
vermag aus diesem Grund den Situationswert nicht entscheidend zu beeinträchtigen.
Eine künftige Überbauung in unmittelbarer Nähe der Scheune müsste laut
§ 238 Abs. 2 PBG in architektonisch-ästhetischer Hinsicht besondere
Rücksicht auf die Scheune nehmen, so dass gerade keine Beeinträchtigung der
Schutzobjektsqualität entsteht. Dabei müsste es die Stadt Zürich als
Grundeigentümerin auch in Kauf nehmen, dass die nach Regelbauweise zulässige
bauliche Ausnützung nicht voll ausgeschöpft werden kann.
Das Gutachten
des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich, Archäologie und Denkmalpflege, wie
auch das Gutachten der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich vom
14.
Februar 2002 bescheinigen der Scheune auch eine Schutzwürdigkeit
infolge ihres Eigenwertes. Die von der Vorinstanz zum Vergleich beigezogenen
Oekonomiegebäude an der O-, M- und N-strasse mögen das streitige Objekt in
ihrem "architektonischen Ausdruck übertreffen" und
"reichhaltiger gestaltet" sein; dies vermag die Zeugenschaft der
streitigen Scheune in ihrer siedlungs-, wirtschafts- und sozialgeschichtlichen
Bedeutung für X aber nicht zu ersetzen. Hinzu kommt die Schutzobjektsqualität
infolge der geschilderten Kombination von Situations- und Eigenwert.
2.
Für rund die Hälfte der Häuser in der
Kernzone X ist die Profilerhaltung vorgeschrieben. Weiter ist der grössere Teil
der Bauten inventarisiert und zwei Bauten wurden unter Schutz gestellt. Diese
Regelungen und Massnahmen zielen in ihrer Gesamtheit auf eine weitgehende
optische und sogar substanzielle Erhaltung des teilweise intakten Dorfkerns X.
Diese Zielsetzung würde in bedeutendem Mass durch einen Abbruch der streitigen
Scheune beeinträchtigt. Die bereits heute sehr kleine Kernzone würde eines
bedeutenden "Eckpfeilers" beraubt und der restliche Dorfkern wäre
marginalisiert. Die Scheune stellt gerade wegen ihrer Grösse eine gewisses
städtebauliches Gegengewicht zu den östlich und westlich erstellten bzw.
geplanten Überbauungen dar. Entfällt dieses Element und entsteht an Stelle der
Scheune ein Neuüberbauung, so erhalten die erwähnten Neuüberbauungen im
Südbereich der Kernzone eine Dominanz, welche die verbleibende Kernzone
geradezu erdrückt und die Erhaltung des bäuerlichen Ortskerns "in seiner
Eigenart" (§ 50 Abs. 1 PBG) illusorisch macht.
3.
Die Schutzeigenschaft wird auch nicht
dadurch aufgehoben, dass die Scheune einer neuen Nutzung zugeführt werden
müsste. Es gibt genügend gelungene Beispiele von zeitgemässen neuen Nutzungen
früherer landwirtschaftlicher Oekonomiegebäude, bei welchen der Eigenwert trotz
baulicher Massnahmen ungeschmälert erhalten blieb. Ja es kann geradezu gesagt
werden, dass eine gelungene Kombination von neuzeitlicher Nutzung in ehemals
landwirtschaftlich (aber auch gewerblich-industriell) genutzten Gebäuden einen
Reiz vermittelt, welcher von neuzeitlichen Bauten nicht auszugehen vermag. Dem
Gemeinwesen stehen hierzu viel mehr Möglichkeiten (Quartiernutzungen etc.)
offen als einem privaten Grundeigentümer.
4.
Unter diesen Umständen erweist sich der
Verzicht auf die Unterschutzstellung und die Inventarentlassung als
rechtsverletzend und die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.