VB.2002.00298
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00298
11. Dezember 2002Deutsch12 min
(URT.2002.7077)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00298
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.12.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Zulässigkeit eines anrechenbaren Dachgeschosses. Messweise der Firsthöhe.
Im vorliegenden Fall wehrt sich die Gemeinde für ihre mit der Bau- und Zonenordnung anvisierten Planungsziele, wozu sie befugt ist (E. 1). Unbestrittenermassen hält das streitbetroffene Dach das von § 281 Abs. 2 PBG definierte Dachprofil ein. Die Beschwerdeführerin möchte diese Bestimmung jedoch bei Dachgeschossen - sofern Geschosszahlen definiert sind - nicht angewendet haben. Es besteht aber kein sachlich vernünftiger Grund, die durch § 281 Abs. 2 PBG vorgegebene Gestaltungsfreiheit bei der Dachformgestaltung einzuengen. Da sehr viele Gemeinden Geschosszahlvorschriften kennen, würde die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin dazu führen, dass in weiten Teilen des Kantons Dachgeschosse unter Tonnen-, Pult-, Mansardendächern usw. gar nicht mehr möglich wären. Zu einer solchen generellen Einschränkung des architektonischen Gestaltungsfreiraums besteht umso weniger Grund, als die Gemeinden gemäss § 49 Abs. 2 lit. d PBG in ihrer Bau- und Zonenordnung die Dachgestaltung näher regeln können. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zu § 292 PBG ableiten (E. 3b). Abweisung (E. 3c).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DACHFORM
DACHGESCHOSS
DACHGESTALTUNG
DACHNEIGUNG
FIRSTHÖHE
FLACHDACH
GESCHOSSZAHLVORSCHRIFTEN
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KNIESTOCKHÖHE
MANTELLINIE
SCHRÄGDACH
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
Art. 32 BZO Embrach
§ 49 Abs. II lit. d PBG
§ 275 Abs. II PBG
§ 281 PBG
§ 292 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Bauausschuss der Gemeinde X erteilte
am 19. März 2002 B und C unter verschiedenen Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der K-strasse in X. Gemäss Dispositiv Ziff. 3 hatte die
Bauherrschaft das nicht der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom
12. Mai 1993 (BZO) entsprechende zweite Vollgeschoss durch ein anrechenbares
Dachgeschoss mit einer maximalen Kniestockhöhe von 0,9 m zu ersetzen und
entsprechende Revisionspläne vor Baubeginn einzureichen.
Erwägungen
II. Hiergegen erhoben B und C am
25.
April 2002 Rekurs an die Baurekurskommission IV und beantragten,
es sei Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Zur
Begründung machten sie geltend, beim streitigen zweiten Geschoss handle es sich
nicht um ein Vollgeschoss, sondern um ein zulässiges Dachgeschoss.
Die Baurekurskommission IV hiess am
18.
Juli 2002 den Rekurs gut, hob Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses
des Bauausschusses X vom 19. März 2002 auf und lud die Vorinstanz ein,
bei der Prüfung der Revisionspläne bezüglich der Geschossfrage im Sinne der
Erwägungen eine Bewilligung zu erteilen. Die Rekurskommission führte zur Hauptsache
aus, die Regelungen von § 275 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) über die Legaldefinition von Dachgeschossen
und von § 281 PBG betreffend die zulässige Firsthöhe seien klar
auseinander zu halten und könnten nicht miteinander vermischt werden. Ob ein
im konkreten Einzelfall geplantes Schrägdach mit einer Neigung von mehr als 45°
zulässig sei, beurteile sich unabhängig von der Zahl der nach der Bau- und
Zonenordnung zulässigen Geschosse einzig danach, ob das von § 281
Abs. 2 PBG definierte Schrägdachprofil respektiert sei. Dies sei
vorliegend offenkundig der Fall. Ob der unter dem zulässigen Schrägdach
befindliche Gebäudeabschnitt ein Dachgeschoss darstelle, sei nach § 275
Abs. 2 PBG zu bestimmen. Die Frage, ob die nach dieser Bestimmung
zulässige Kniestockhöhe eingehalten sei, stelle sich nur dort, wo der Geschossboden
des fraglichen Gebäudeabschnitts auf einer oder beiden Traufseiten unterhalb
der Schnittlinie Fassade/Dach liege. Nordostseits (bergwärts) stimmten
Geschossboden und die Schnittlinie Fassade/Dach kotenmässig überein, weshalb
die Merkmale eines Dachgeschosses dort ohne weiteres erfüllt seien. Auf der
gegenüberliegenden südwestlichen Gebäudeseite rage die Fassade über den
Geschossboden des fraglichen Gebäudeabschnitts hinaus und sei damit klarerweise
ein Kniestock vorhanden. Dieser müsse die nach § 275 Abs. 2 PBG
zulässige Höhe einhalten. Die Vorinstanz mache nicht geltend, die Kniestockhöhe
sei in jenem Bereich überschritten. Soweit die Pläne im Massstab 1:100
diesbezüglich Aufschluss geben könnten, sei die zulässige Kniestockhöhe auf der
Südwestseite des geplanten Gebäudes wohl gerade noch eingehalten. Im
Zusammenhang mit der unbestritten gebliebenen Verschmälerung der auf der
Südwestseite vorgesehenen Dachaufbauten habe die Bauherrschaft Revisionspläne
einzureichen. Diesen sollte sich – anders als bei den vorliegenden Baugesuchsunterlagen –
die Einhaltung der zulässigen Kniestockhöhe auf der südwestlichen Gebäudeseite
absolut zweifelsfrei entnehmen lassen.
III. Mit Beschwerde vom 19. September
2002.
liess die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der
Baurekurskommission IV vom 18. Juli 2002 aufzuheben und die
Baubewilligung vom 19. März 2002 mit den Auflagen zu bestätigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerschaft
beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den
nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Rechtsmittelbefugnis einer Gemeinde
richtet sich auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts nach § 21
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; RB
1998.
Nr. 12). Danach ist eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt ”zur
Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen”.
Nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Gemeinde unter anderem dann zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung
ihres kommunalen Rechts wehrt und wenn in ihre durch kantonales Recht
begründete Entscheidungs- und Ermessensfreiheit eingegriffen wird (RB 2001
Nr. 9 [Leitsatz] = ZBl 102/2001, S. 526 E. 2a). Keine
Rechtsmittelbefugnis kommt der Gemeinde zu, wenn es um Rechtsfragen geht, die
im ganzen Kanton einheitlich beantwortet werden sollen (François Ruckstuhl, Der
Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/ 1985,
S. 299 f.; Jürg Wädensweiler, Der Rechtsschutz im Planungs- und
Baugesetz [PBG]
des
Kantons Zürich, Zürich 1987, S. 133 f.), wie beispielsweise der
Begriff des ”gewachsenen Bodens” (RB 1996 Nr. 11) oder die Anwendung von
§ 357 Abs. 1 PBG (VGr, 28. Oktober 1994, VB 1994.00068; vgl.
auch BGr, 5. Dezember 1995, ZBl 98/1997, S. 260).
Die Begriffe Voll-, Dach- und Untergeschoss
sind in § 275 PBG einheitlich definiert, und eine Gemeinde ist
grundsätzlich nicht legitimiert, mit Beschwerde eine unrichtige Anwendung
dieser Legaldefinitionen durch die Baurekurskommissionen zu rügen. Vorliegend
wirft die Gemeinde indessen der Vorinstanz vor, sie habe allein das kantonale
Recht angewendet und dieses in seinem Zusammenhang mit den durch die Gemeinde
festgelegten Geschosszahlen ungeprüft gelassen. Sie wehrt sich damit für ihre
mit der Bau- und Zonenordnung anvisierten Planungsziele, wozu sie befugt ist.
Ob die Einwände zutreffen, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu
beurteilen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
a) Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist nach
der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X der Wohnzone W1b
zugeschieden, in welcher je ein anrechenbares Unter- und Dachgeschoss sowie
ein Vollgeschoss erlaubt sind.
Die konkrete Ausgestaltung des Dachs bzw. des
obersten Geschosses des geplanten Einfamilienhauses ist im angefochtenen
Rekursentscheid (E. 1 Abs. 2) korrekt beschrieben. Auf diese
Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorinstanz hat auch die Definition des Dachgeschosses
gemäss § 275 Abs. 2 PBG richtig wiedergegeben. Danach sind
Dachgeschosse horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie
zwischen Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer
Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter der Fassade,
gelten als Dachgeschosse. Der Kniestock ist ein Begriff aus dem Holzbau und
bezeichnet einen konstruktionsbedingten Bauteil (RB 1993 Nr. 42). Ein
solcher entsteht dann, wenn zwischen dem Dachgeschossboden und der Dachschräge
eine senkrechte Wand geschaffen wird, mithin, wenn der Geschossboden des in
Frage stehenden Gebäudeabschnitts unterhalb der Schnittlinie Fassade/Dach
liegt. Liegt der Geschossboden gleichauf oder höher als die Schnittlinie
Fassade/Dach, besteht begriffsmässig kein Kniestock.
Auf der Nordostseite des geplanten Gebäudes
liegt der Geschossboden auf gleicher Höhe wie die Schnittlinie Fassade/Dach.
Die Begriffsmerkmale eines Dachgeschosses im Sinn von § 275 Abs. 2
PBG sind damit auf jener Gebäudeseite erfüllt. Auf der gegenüberliegenden
Südwestseite des Einfamilienhauses ist ein Kniestock vorhanden. Da die Baupläne
allein einen Schnitt (A-A) durch die Dachaufbauten enthalten, ist die genaue
Kniestockhöhe nicht feststellbar. Nachdem die Bauherrschaft ohnehin
Revisionspläne einzureichen hat, welche eine Verschmälerung der Dachaufbauten
und eine andere Dachneigung ausweisen, hat die Vorinstanz zu Recht verlangt,
dass diese Revisionspläne auch die Einhaltung der zulässigen Kniestockhöhe von
0,9 m auf der Südwestseite zweifelsfrei nachzuweisen haben. Unter
Vorbehalt dieser Planergänzung stellt das oberste Geschoss definitionsgemäss
ein Dachgeschoss und nicht, wie der Bauausschuss X in seiner Baubewilligung vom
19.
März 2002 festgehalten hat, ein – unzulässiges – zweites
Vollgeschoss dar.
b) Die Beschwerdeführerin stellt diese
Auslegung in Frage und bringt hiergegen vor, die Firsthöhe bzw. die mit ihr
gebildete Mantellinie dürften nur dann voll ausgenützt werden, wenn nicht
gleichzeitig Vorschriften über die Geschosszahlen gälten. Nach der Rechtsprechung
könnten Bauten innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe vorgegebenen
Profils frei gestaltet werden, wenn eine Bauordnung keine
Geschosszahlvorschriften enthalte. Daraus ergebe sich, dass eine klare
Unterscheidung zwischen Vollgeschossen und Dachgeschossen gemacht werden müsse,
wenn die Bauordnung Geschosszahlen definiere. Die fiktive Mantellinie,
innerhalb derer sich ein Dachgeschoss zu halten habe, müsse mit 45° – wie
bei Attikageschossen (RB 1993 Nr. 42) – an der tatsächlichen
Fassade angesetzt werden. Ansonsten könnten in der W1 nahezu zweigeschossige
Bauten entstehen. Der kommunale Gesetzgeber sei immer davon ausgegangen, dass
ein erlaubtes Dachgeschoss auch als solches erkennbar wäre. Gemäss Art. 32
BZO habe die minimale Dachneigung für Hauptgebäude mindestens 13° zu betragen.
Damit habe man Flachdächer bzw. flachdachähnliche Dächer vermeiden wollen.
Eine maximale Dachneigung habe die Bau- und Zonenordnung dagegen nicht
festgesetzt, weil an eine solche Beschränkung schlicht niemand gedacht habe. Es
liege mithin eine echte Lücke vor, die zu füllen sei, d.h. es müsse ein Kniestock
von 0,9 m angelegt werden; dadurch werde die zulässige Dachneigung
definiert. Derart steile Dächer wie hier seien auch nicht im Sinn des
kantonalen Gesetzgebers. Bei Flachdächern habe das Attikageschoss unter einer
Linie von 45° ab Traufe zu liegen. Mit dieser Regel sollte genau das
Erscheinungsbild vermieden werden, welches das streitbetroffene Gebäude biete,
indem sich über dem eigentlichen Vollgeschoss ein zweites massiv in Erscheinung
tretendes Geschoss erhebe. Es bestehe eine absolut stossende Ungleichbehandlung
von Flachdächern und Schrägdächern, weil das Volumen eines Attikageschosses
viel geringer wäre als das geplante streitige Geschoss. § 275 Abs. 2
PBG sei offensichtlich unvollständig, denn es würden Steildächer von bis zu 90°
Steilheit zugelassen. Es fehle eine Beschränkung der Steilheit in dem Sinn,
dass die Dachmantellinie an der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche
– erhöht durch einen hypothetischen Kniestock – anzusetzen sei. Die
Baurekurskommission habe die Bedeutung von Geschosszahlvorschriften im
Zusammenhang mit § 275 Abs. 2 PBG und mit der Definition von
Dachgeschossen ausser acht gelassen. Zu Recht habe die Gemeinde X ein
steileres Dach als das geplante verlangt.
3.
a) § 281 PBG regelt nicht nur
entsprechend dem Marginale die Firsthöhe, sondern auch die möglichen
Dachformen. Gemäss § 281 Abs. 2 PBG darf ein Schrägdach an jene
Profillinien stossen, welche begrenzt werden durch einen 45°-Winkel, angesetzt
auf der maximal zulässigen Gebäudehöhe (vgl. die Skizzen zu § 281
Abs. 1 und 2 PBG im Anhang der Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977). Wird die Gebäudehöhe nicht ausgeschöpft, so sind auch
Dachformen möglich, die steiler als 45° ansteigen, insbesondere die in der
Skizze im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung wiedergegebenen Tonnen- oder
Mansardendächer (vgl. auch RB 1993 Nr. 42).
b) Unbestrittenermassen hält das streitige
Dach das von § 281 Abs. 2 PBG definierte Dachprofil ein. Die
Beschwerdeführerin möchte diese Bestimmung jedoch bei Dachgeschossen
– sofern Geschosszahlen definiert sind – nicht angewendet haben. In
solchen Fällen will sie eine Dachform vorschreiben, welche durch Mantellinien
gebildet wird, die in einem Winkel von 45° an die tatsächliche Fassade,
eventuell ergänzt durch einen ”hypothetischen Kniestock”, ansetzen. Es besteht
indessen kein sachlich vernünftiger Grund, die durch § 281 Abs. 2 PBG
vorgegebene Gestaltungsfreiheit bei der Dachformgestaltung einzuengen. Da sehr
viele, wenn nicht sogar die meisten Gemeinden Geschossvorschriften kennen,
würde die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin dazu führen, dass in weiten
Teilen des Kantons Dachgeschosse unter Tonnen-, Pult-, Mansardendächern usw.
gar nicht mehr möglich wären.
Zu einer solchen
generellen Einschränkung des architektonischen Gestaltungsfreiraums besteht
umso weniger Grund, als die Gemeinden ja gemäss § 49 Abs. 2
lit. d PBG in ihrer Bau- und Zonenordnung die Dachgestaltung näher regeln
können. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch getan, indem gemäss
Art. 32 BZO die Dachneigung für Hauptgebäude mindestens 13° betragen
muss. Angesichts der klaren Skizzen im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung
erscheint die Behauptung, es habe ”schlicht niemand” an eine maximale
Dachneigung gedacht, als wenig glaubhaft. Von einer echten Lücke im Gesetz kann
keine Rede sein. Weder lässt das Gesetz eine Frage offen, ohne deren
Beantwortung eine Rechtsanwendung gar nicht möglich wäre (echte Lücke), noch
führt die Beantwortung hier zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat (vgl.
hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
Auflage, Zürich 2002, Rz. 237).
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin
lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zu § 292 PBG ableiten. Diese
Bestimmung beschränkt die Breite der Dachaufbauten, welche bei Schrägdächern
über die tatsächliche Dachebene hinausragen (lit. a) bzw. welche
bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen
(lit. b). Damit Attikageschosse visuell noch als solche erkennbar sind, verlangt
die Rechtsprechung, dass bei Flachdächern die hypothetische Ebene des Schrägdaches
an die tatsächliche Schnittlinie Fassade/Flachdach ansetzt (RB 1993
Nr. 42); diese Anforderung an die optische Erkennbarkeit entfällt
indessen dann, wenn die Bau- und Zonenordnung gar keine Bestimmungen über die
Geschosszahl enthält (RB 1999 Nr. 121). Ein Dachgeschoss unter einem
tatsächlich ausgebildeten Schrägdach ist aber als solches erkennbar, selbst
wenn es die Dachform beispielsweise eines Tonnen-, Pult- oder Mansardendachs
aufweist. Auch beim streitigen Projekt ist das Dachgeschoss als solches
durchaus erkennbar, auch wenn die Dachform der Beschwerdeführerin als
eigenwillig erscheint. Die Gefahr eines ”zusätzlichen weniger steilen
Dachteil[s] als quasi zweitem Dachgeschoss” besteht kaum, weil die Firsthöhe
bei der tatsächlichen Schnittlinie Fassade/Dachfläche und nicht an irgendeiner
hypothetischen Schnittlinie angesetzt wird (vgl. BRKE II Nr. 219/ 1995,
BEZ 1996 Nr. 9). Verfehlt ist schliesslich der Einwand, die Volumen von
Flachdächern seien gegenüber Schrägdächern viel geringer und diese ”absolut
stossende Ungleichbehandlung” sei durch eine Einschränkung des Volumens der Schrägdächer
zu korrigieren. Die unterschiedliche baupolizeiliche Behandlung der beiden
Dachformen ist aufgrund ihrer Verschiedenheit sachlich klar gerechtfertigt.
c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Baurekurskommission zu Recht Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses des
Bauausschusses X vom 19. März 2002 aufgehoben hat. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...