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Entscheid

VB.2002.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00298

11. Dezember 2002Deutsch12 min

(URT.2002.7077)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Bauausschuss der Gemeinde X erteilte

am 19. März 2002 B und C unter verschiedenen Auflagen die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhau­ses auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der K-strasse in X. Gemäss Dispositiv Ziff. 3 hatte die

Bauherrschaft das nicht der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom

12. Mai 1993 (BZO) entsprechende zweite Vollgeschoss durch ein anrechen­bares

Dachgeschoss mit einer maxima­len Kniestockhöhe von 0,9 m zu ersetzen und

entspre­chende Revisionspläne vor Baubeginn einzureichen.

Erwägungen

II. Hiergegen erhoben B und C am

25.

April 2002 Rekurs an die Baurekurskommission IV und beantragten,

es sei Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Zur

Begründung machten sie geltend, beim streitigen zweiten Geschoss handle es sich

nicht um ein Vollgeschoss, sondern um ein zulässiges Dachgeschoss.

Die Baurekurskommission IV hiess am

18.

Juli 2002 den Rekurs gut, hob Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses

des Bauausschusses X vom 19. März 2002 auf und lud die Vor­in­stanz ein,

bei der Prüfung der Revisionspläne bezüglich der Geschossfrage im Sin­ne der

Erwägungen eine Bewilligung zu erteilen. Die Rekurskommission führte zur Haupt­sache

aus, die Regelungen von § 275 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) über die Legaldefinition von Dachgeschossen

und von § 281 PBG betreffend die zulässige Firsthöhe seien klar

auseinander zu halten und könnten nicht miteinander ver­mischt werden. Ob ein

im konkreten Einzelfall geplantes Schrägdach mit einer Neigung von mehr als 45°

zulässig sei, beurteile sich unabhängig von der Zahl der nach der Bau- und

Zonenordnung zulässigen Geschosse einzig danach, ob das von § 281

Abs. 2 PBG de­finierte Schrägdachprofil respektiert sei. Dies sei

vorliegend offenkundig der Fall. Ob der unter dem zulässigen Schrägdach

befindliche Gebäudeabschnitt ein Dachgeschoss darstelle, sei nach § 275

Abs. 2 PBG zu bestimmen. Die Frage, ob die nach dieser Bestimmung

zulässige Kniestockhöhe eingehalten sei, stelle sich nur dort, wo der Geschoss­boden

des fraglichen Gebäudeabschnitts auf einer oder beiden Traufseiten unterhalb

der Schnittlinie Fassade/Dach liege. Nordostseits (bergwärts) stimmten

Geschossboden und die Schnittlinie Fassade/Dach kotenmässig überein, weshalb

die Merkmale eines Dach­geschosses dort ohne weiteres erfüllt seien. Auf der

gegenüberliegenden südwestlichen Gebäudeseite rage die Fassade über den

Geschossboden des fraglichen Gebäudeabschnitts hinaus und sei damit klarerweise

ein Kniestock vorhanden. Dieser müsse die nach § 275 Abs. 2 PBG

zulässige Höhe einhalten. Die Vorinstanz mache nicht geltend, die Knie­stockhöhe

sei in jenem Bereich überschritten. Soweit die Pläne im Massstab 1:100

diesbezüglich Aufschluss geben könnten, sei die zulässige Kniestockhöhe auf der

Südwestseite des geplanten Gebäudes wohl gerade noch eingehalten. Im

Zusammenhang mit der un­bestritten gebliebenen Verschmälerung der auf der

Südwestseite vorgesehenen Dachaufbauten habe die Bauherrschaft Revisionspläne

einzureichen. Diesen sollte sich – anders als bei den vorliegenden Baugesuchsunterlagen –

die Einhaltung der zulässigen Kniestockhöhe auf der südwestlichen Gebäudeseite

absolut zweifelsfrei entnehmen lassen.

III. Mit Beschwerde vom 19. September

2002.

liess die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der

Baurekurskommission IV vom 18. Juli 2002 aufzuheben und die

Baubewilligung vom 19. März 2002 mit den Auflagen zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerschaft

beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden – soweit rechtserheb­lich – in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Rechtsmittelbefugnis einer Gemeinde

richtet sich auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts nach § 21

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; RB

1998.

Nr. 12). Danach ist eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt ”zur

Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen”.

Nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Gemeinde unter anderem dann zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung

ihres kommunalen Rechts wehrt und wenn in ihre durch kantonales Recht

begründete Entscheidungs- und Ermessensfreiheit eingegriffen wird (RB 2001

Nr. 9 [Leitsatz] = ZBl 102/2001, S. 526 E. 2a). Keine

Rechtsmittelbefugnis kommt der Gemeinde zu, wenn es um Rechtsfragen geht, die

im ganzen Kanton einheitlich beantwortet werden sollen (François Ruckstuhl, Der

Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/ 1985,

S. 299 f.; Jürg Wädensweiler, Der Rechtsschutz im Planungs- und

Baugesetz [PBG]

des

Kantons Zürich, Zürich 1987, S. 133 f.), wie beispielsweise der

Begriff des ”gewachsenen Bodens” (RB 1996 Nr. 11) oder die Anwendung von

§ 357 Abs. 1 PBG (VGr, 28. Ok­tober 1994, VB 1994.00068; vgl.

auch BGr, 5. Dezember 1995, ZBl 98/1997, S. 260).

Die Begriffe Voll-, Dach- und Untergeschoss

sind in § 275 PBG einheitlich definiert, und eine Gemeinde ist

grundsätzlich nicht legitimiert, mit Beschwerde eine unrichtige Anwendung

dieser Legaldefinitionen durch die Baurekurskommissionen zu rügen. Vorliegend

wirft die Gemeinde indessen der Vorinstanz vor, sie habe allein das kantonale

Recht angewendet und dieses in seinem Zusammenhang mit den durch die Gemeinde

festgelegten Geschosszahlen ungeprüft gelassen. Sie wehrt sich damit für ihre

mit der Bau- und Zonenordnung anvisierten Planungsziele, wozu sie befugt ist.

Ob die Einwände zutreffen, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu

beurteilen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

a) Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist nach

der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X der Wohnzone W1b

zugeschieden, in welcher je ein anrechen­bares Unter- und Dachgeschoss sowie

ein Vollgeschoss erlaubt sind.

Die konkrete Ausgestaltung des Dachs bzw. des

obersten Geschosses des geplanten Einfamilienhauses ist im angefochtenen

Rekursentscheid (E. 1 Abs. 2) korrekt beschrieben. Auf diese

Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorinstanz hat auch die Definition des Dachgeschosses

gemäss § 275 Abs. 2 PBG richtig wiedergegeben. Danach sind

Dachgeschosse horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie

zwischen Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer

Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter der Fassade,

gelten als Dachgeschosse. Der Kniestock ist ein Begriff aus dem Holzbau und

bezeichnet einen konstruktionsbedingten Bauteil (RB 1993 Nr. 42). Ein

solcher entsteht dann, wenn zwi­schen dem Dachgeschossboden und der Dachschräge

eine senkrechte Wand geschaffen wird, mithin, wenn der Geschossboden des in

Frage stehenden Gebäudeabschnitts unterhalb der Schnittlinie Fassade/Dach

liegt. Liegt der Geschossboden gleichauf oder höher als die Schnittlinie

Fassade/Dach, besteht begriffsmässig kein Kniestock.

Auf der Nordostseite des geplanten Gebäudes

liegt der Geschossboden auf gleicher Höhe wie die Schnittlinie Fassade/Dach.

Die Begriffsmerkmale eines Dachgeschosses im Sinn von § 275 Abs. 2

PBG sind damit auf jener Gebäudeseite erfüllt. Auf der gegenüberliegenden

Südwestseite des Einfamilienhauses ist ein Kniestock vorhanden. Da die Baupläne

allein einen Schnitt (A-A) durch die Dachaufbauten enthalten, ist die genaue

Kniestockhöhe nicht feststellbar. Nachdem die Bauherrschaft ohnehin

Revisionspläne einzureichen hat, welche eine Verschmälerung der Dachaufbauten

und eine andere Dachneigung ausweisen, hat die Vorinstanz zu Recht verlangt,

dass diese Revisionspläne auch die Einhal­tung der zulässigen Kniestockhöhe von

0,9 m auf der Südwestseite zweifelsfrei nachzu­weisen haben. Unter

Vorbehalt dieser Planergänzung stellt das oberste Geschoss definitions­gemäss

ein Dachgeschoss und nicht, wie der Bauausschuss X in seiner Baubewilligung vom

19.

März 2002 festgehalten hat, ein – unzulässiges – zweites

Vollgeschoss dar.

b) Die Beschwerdeführerin stellt diese

Auslegung in Frage und bringt hiergegen vor, die Firsthöhe bzw. die mit ihr

gebildete Mantellinie dürften nur dann voll ausgenützt werden, wenn nicht

gleichzeitig Vorschriften über die Geschosszahlen gälten. Nach der Rechtsprechung

könnten Bauten innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe vorgegebenen

Profils frei gestaltet werden, wenn eine Bauordnung keine

Geschosszahlvorschriften enthalte. Daraus ergebe sich, dass eine klare

Unterscheidung zwischen Vollgeschossen und Dachgeschossen gemacht werden müsse,

wenn die Bauordnung Geschosszahlen definiere. Die fiktive Mantellinie,

innerhalb derer sich ein Dachgeschoss zu halten habe, müsse mit 45° – wie

bei Attikageschossen (RB 1993 Nr. 42) – an der tatsächlichen

Fassade angesetzt werden. Ansonsten könnten in der W1 nahezu zweigeschossige

Bauten entstehen. Der kom­­munale Gesetzgeber sei immer davon ausgegangen, dass

ein erlaubtes Dachgeschoss auch als solches erkennbar wäre. Gemäss Art. 32

BZO habe die minimale Dachneigung für Hauptgebäude mindestens 13° zu betragen.

Damit habe man Flachdächer bzw. flachdach­ähn­­liche Dächer vermeiden wollen.

Eine maximale Dachneigung habe die Bau- und Zonen­­ordnung dagegen nicht

festgesetzt, weil an eine solche Beschränkung schlicht niemand gedacht habe. Es

liege mithin eine echte Lücke vor, die zu füllen sei, d.h. es müsse ein Knie­stock

von 0,9 m angelegt werden; dadurch werde die zulässige Dachneigung

definiert. Derart steile Dächer wie hier seien auch nicht im Sinn des

kantonalen Gesetzgebers. Bei Flachdächern habe das Attikageschoss unter einer

Linie von 45° ab Traufe zu liegen. Mit dieser Regel sollte genau das

Erscheinungsbild vermieden werden, welches das streitbetroffene Gebäude biete,

indem sich über dem eigentlichen Vollgeschoss ein zweites massiv in Erscheinung

tretendes Geschoss erhebe. Es bestehe eine absolut stossende Ungleichbehand­­lung

von Flachdächern und Schrägdächern, weil das Volumen eines Attikageschosses

viel geringer wäre als das geplante streitige Geschoss. § 275 Abs. 2

PBG sei offensichtlich unvollständig, denn es würden Steildächer von bis zu 90°

Steilheit zugelassen. Es fehle eine Beschränkung der Steilheit in dem Sinn,

dass die Dachmantellinie an der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche

– erhöht durch einen hypothetischen Kniestock – anzusetzen sei. Die

Baurekurskommission habe die Bedeutung von Geschosszahlvorschriften im

Zusammenhang mit § 275 Abs. 2 PBG und mit der Definition von

Dachgeschossen aus­ser acht gelassen. Zu Recht habe die Gemeinde X ein

steileres Dach als das geplante verlangt.

3.

a) § 281 PBG regelt nicht nur

entsprechend dem Marginale die Firsthöhe, sondern auch die möglichen

Dachformen. Gemäss § 281 Abs. 2 PBG darf ein Schrägdach an jene

Profillinien stossen, welche begrenzt werden durch einen 45°-Winkel, angesetzt

auf der maximal zulässigen Gebäudehöhe (vgl. die Skizzen zu § 281

Abs. 1 und 2 PBG im An­hang der Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977). Wird die Gebäudehöhe nicht aus­geschöpft, so sind auch

Dachformen möglich, die steiler als 45° ansteigen, insbesondere die in der

Skizze im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung wiedergegebenen Tonnen- oder

Mansardendächer (vgl. auch RB 1993 Nr. 42).

b) Unbestrittenermassen hält das streitige

Dach das von § 281 Abs. 2 PBG definier­te Dachprofil ein. Die

Beschwerdeführerin möchte diese Bestimmung jedoch bei Dachgeschossen

– sofern Geschosszahlen definiert sind – nicht angewendet haben. In

solchen Fäl­len will sie eine Dachform vorschreiben, welche durch Mantellinien

gebildet wird, die in einem Winkel von 45° an die tatsächliche Fassade,

eventuell ergänzt durch einen ”hypothe­tischen Kniestock”, ansetzen. Es besteht

indessen kein sachlich vernünftiger Grund, die durch § 281 Abs. 2 PBG

vorgegebene Gestaltungsfreiheit bei der Dachformgestaltung einzuengen. Da sehr

viele, wenn nicht sogar die meisten Gemeinden Geschossvorschriften ken­­nen,

würde die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin dazu führen, dass in weiten

Teilen des Kantons Dachgeschosse unter Tonnen-, Pult-, Mansardendächern usw.

gar nicht mehr möglich wären.

Zu einer solchen

generellen Einschränkung des architektonischen Gestaltungsfreiraums besteht

umso weniger Grund, als die Gemeinden ja gemäss § 49 Abs. 2

lit. d PBG in ihrer Bau- und Zonenordnung die Dachgestaltung näher regeln

können. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch getan, indem gemäss

Art. 32 BZO die Dachneigung für Haupt­gebäude mindestens 13° betragen

muss. Angesichts der klaren Skizzen im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung

erscheint die Behauptung, es habe ”schlicht niemand” an eine maximale

Dachneigung gedacht, als wenig glaubhaft. Von einer echten Lücke im Gesetz kann

keine Rede sein. Weder lässt das Gesetz eine Frage offen, ohne deren

Beantwortung eine Rechtsanwendung gar nicht möglich wäre (echte Lücke), noch

führt die Beantwor­tung hier zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat (vgl.

hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller, All­gemeines Verwaltungsrecht,

4.

Auflage, Zürich 2002, Rz. 237).

Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin

lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zu § 292 PBG ableiten. Diese

Bestimmung beschränkt die Breite der Dachaufbauten, welche bei Schrägdächern

über die tatsächliche Dachebene hinausragen (lit. a) bzw. welche

bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durch­­stossen

(lit. b). Damit Attikageschosse visuell noch als solche erkennbar sind, verlangt

die Rechtsprechung, dass bei Flachdächern die hypothetische Ebene des Schrägdaches

an die tatsächliche Schnittlinie Fassade/Flachdach ansetzt (RB 1993

Nr. 42); diese An­forderung an die optische Erkennbarkeit entfällt

indessen dann, wenn die Bau- und Zonen­ordnung gar keine Bestimmungen über die

Geschosszahl enthält (RB 1999 Nr. 121). Ein Dachgeschoss unter einem

tatsächlich ausgebildeten Schrägdach ist aber als solches er­kennbar, selbst

wenn es die Dachform beispielsweise eines Tonnen-, Pult- oder Mansarden­­dachs

aufweist. Auch beim streitigen Projekt ist das Dachgeschoss als solches

durchaus erkennbar, auch wenn die Dachform der Beschwerdeführerin als

eigenwillig erscheint. Die Gefahr eines ”zusätzlichen weniger steilen

Dachteil[s] als quasi zweitem Dachgeschoss” be­­steht kaum, weil die Firsthöhe

bei der tatsächlichen Schnittlinie Fassade/Dachfläche und nicht an irgendeiner

hypothetischen Schnittlinie angesetzt wird (vgl. BRKE II Nr. 219/ 1995,

BEZ 1996 Nr. 9). Verfehlt ist schliesslich der Einwand, die Volumen von

Flachdächern seien ge­genüber Schrägdächern viel geringer und diese ”absolut

stossende Ungleichbehandlung” sei durch eine Einschränkung des Volumens der Schrägdächer

zu korrigieren. Die unterschied­liche baupolizeiliche Behandlung der beiden

Dachformen ist aufgrund ihrer Verschie­denheit sachlich klar gerechtfertigt.

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Baurekurskommission zu Recht Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses des

Bauausschusses X vom 19. März 2002 aufgehoben hat. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...