VB.2002.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00299
23. Januar 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7153)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00299
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Unterschutzstellung
Aufhebung der Unterschutzstellung einer Villa im historisierenden Renaissancestil wegen mangelnder wichtiger Zeugenschaft.
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
GUTACHTEN
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
UNTERSCHUTZSTELLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZEUGENSCHAFT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001
stellte der Gemeinderat X die "Villa Q" (Vers.Nr. 01) auf dem
Grundstück Kat.Nr. 02 an der K-strasse gestützt auf § 203 Abs. 1
lit. c Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) im näher
umschriebenen Umfang unter Schutz. Nach Auffassung des Gemeinderates, der sich
auf ein Gutachten der Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich vom 18. Juli
2001 stützte, handelt es sich bei dem zwischen 1900 und 1902 erbauten und 3
Jahre später um einen Büroanbau ergänzten Haus "Q" um ein in X
selten anzutreffendes Beispiel eines Mehrfamilienhauses mit fast
villenartigem Repräsentationsanspruch. Das Äussere des Gebäudes sei in
historischem, die toskanische Renaissance zitierenden Stil mit grossem Aufwand
durchgestaltet und befinde sich in weitgehend originalem, wenn auch baulich
etwas vernachlässigtem Zustand. In beiden Wohnungen weise auch das Innere des
Gebäudes noch Teile des ursprünglichen Ausbaues auf. Obwohl
entstehungsgeschichtlich ohne Zusammenhang, bilde das Haus "Q" mit
dem benachbarten, ungefähr zeitgleich entstandenen Fabrikgebäude K-strasse eine
visuelle Einheit.
Erwägungen
II. B, Eigentümer der "Villa Q"
liess gegen diesen Unterschutzstellungsbeschluss Rekurs erheben, der von der
Baurekurskommission III nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins mit
Entscheid vom 3. Juli 2002 gutgeheissen wurde. Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung:
Entgegen der Auffassung der kantonalen
Denkmalpflegekommission – deren Gutachten von der Rekurskommission in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht frei gewürdigt werde – erfülle die "Villa
Q", deren architektonische Gestaltung im Detail geschildert wird, die
Anforderungen von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, nämlich der wichtigen
Zeugenschaft einer Epoche, nicht. Der Amtsbericht der kantonalen
Denkmalpflegekommission erschöpfe sich im Wesentlichen in der chronologischen
Baugeschichte und in der detaillierten Beschreibung der äusseren Erscheinung
des Gebäudes. Eine einlässliche denkmalpflegerische Wertung fehle jedoch.
Insbesondere bleibe die Frage unbeantwortet, inwiefern das Gebäude einen
hervorragenden Vertreter des im 19. Jahrhundert dominierenden Historismus
darstellen sollte, in welchem die Stilformen historischer Epochen, namentlich
der Romantik, Gotik, Renaissance und des Barock wieder auflebten. Es werde
lediglich auf die aussergewöhnliche Stilwahl des Bauwerkes und das Zurückgreifen
auf italienische Vorbilder hingewiesen, wobei eine Zuordnung zu einer
Stilrichtung unterbleibe. Das Bauwerk sei denn auch für keine der historischen
Stilrichtungen repräsentativ. Mit seiner ungewöhnlichen Stilwahl falle das an
einen italienischen Palast zu erinnernde Streitobjekt als fremdes Unikat auf,
das zur Architektur der Region keinen Bezug habe. Offenbar habe sich hier, wie
die Denkmalpflegekommission selber einräume, ein Liebhaber der
Renaissancearchitektur sich einen Traum erfüllen wollen. Der Umstand, dass es
sich vorliegend um ein stilistisch aussergewöhnliches Bauwerk handelt, erhebe
das Gebäude noch lange nicht zum wichtigen Zeugen. Vielmehr spreche die
eigenwillige Stilwahl gerade gegen eine besondere Zeugenschaft für eine
bestimmte Epoche. Auch den inneren Bauteilen der – näher beschriebenen – zwei
Etagenwohnungen ohne herrschaftlichen Anspruch könne keine qualifizierte
Zeugenschaft attestiert werden. Mit dem Repräsentationsanspruch des Äusseren
korrespondierten einzig die in je zwei Zimmern vorhandenen Deckenstuckaturen,
die jedoch keinen besonderen Zeugenwert aufweisen würden, weil sich vergleichbare
Decken noch in zahlreichen andern Gebäuden befänden.
Das Gebäude lege
auch keine Zeugenschaft für eine wirtschaftliche oder soziale Epoche ab. Zwar
hätten sich im Zeitalter der Industrialisierung wohlhabende Bürger architektonische
Extravaganzen geleistet, was sich in prachtvollen Villen mit Repräsentationsräumen
oder Etagenwohnhäusern mit grosszügigen, repräsentativen Wohnungen geäussert
habe. Im Gegensatz dazu würden sich hinter der villenartigen Kulisse des
Streitobjekts kleinräumige, einfache Wohnungen ohne herrschaftlichen Anspruch
verbergen. Auch in dieser Hinsicht handle es sich bei diesem Wohnhaus für die
damalige Zeit um einen Exoten, weshalb darin keine wichtige Beispielhaftigkeit
eines historischen Wohnbaus erblickt werden könne.
Schliesslich habe anlässlich des Augenscheins
auch die behauptete Ensemblewirkung der "Villa Q" und des
benachbarten, um die Jahrhundertwende erbauten Fabrikgebäudes nicht
festgestellt werden können. Zwischen den beiden Gebäuden sei weder ein baulicher
noch ein funktionaler Zusammenhang auszumachen – gegen Ende des 19. Jahrhunderts
seien die Villen von Fabrikunternehmern häufig nicht mehr in unmittelbarer
Nähe zum Arbeitsort gebaut worden –, und es sei reiner Zufall, dass die beiden
Gebäude ungefähr zeitgleich und in unmittelbarer Nachbarschaft erbaut wurden.
Eine Unterschutzstellung der "Villa
Q" rechtfertige sich angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die
Eigentumsrechte des Grundeigentümers nicht.
III. Mit
Beschwerde vom 18. September 2002 beantragte der Zürcher Heimatschutz, den
Entscheid der Baurekurskommission III vom 3. Juli 2002 aufzuheben und die
"Villa Q" gemäss Beschluss des Gemeinderats X definitiv unter Schutz
zu belassen.
Der Gemeinderat X erklärte am 4. Oktober 2002
Verzicht auf Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2002 liess
B beantragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Baurekurskommission III beantragte am 17. Oktober 2002 Abweisung.
Die Ausführungen zu den Parteistandpunkten
werden, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz (ZVH) ist nach § 338a PBG zur Beschwerde legitimiert.
b) Da der massgebliche Sachverhalt aus den
Akten, insbesondere den Fotografien, hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein
Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit
weiteren Hinweisen). Zudem geht es bei der hier streitigen Frage der Schutzwürdigkeit
der "Villa Q" nicht um die Feststellung und Würdigung ihrer architektonischen
Gestaltung und baulichen Ausführung, sondern darum, ob diesem Gebäude der Stellenwert
eines wichtigen Zeugen einer Epoche im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG zukommt, was keiner Besichtigung vor Ort bedarf. Ein
Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich daher (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 60 N. 11; RB 1966 Nr. 1; BGE 106
Ia 162; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990 Nr. 82 B IV b).
2.
Das Gutachten der kantonalen
Denkmalpflegekommission, dessen Beizug beantragt wird, befindet sich bereits
bei den vorinstanzlichen Akten. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag
"Es sei das Gutachten der kant. Denkmalpflegekommission evtl. der
kantonalen Denkmalpflege (8090 Zürich) einzuholen" die Einholung eines
ergänzenden Amtsberichts der kantonalen Denkmalpflegekommission oder eines
zusätzlichen Gutachtens der kantonalen Denkmalpflege meinen, so ist auch dieser
Antrag abzulehnen.
Vom Beschwerdeführer wird mit Recht nicht
behauptet, dass das Gutachten der Denkmalpflegekommission vom 18. Juli 2001,
welches dem Gemeinderat als Grundlage für den Unterschutzstellungsentscheid
diente, unsachgemäss, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Die Beschwerde
beanstandet einzig, dass die Baurekurskommission aus dem in diesem Gutachten
enthaltenen Beschrieb der architektonischen, stilistischen und baulichen
Gestaltung des Objektes und dessen historischem Bezug eine andere Schlussfolgerung
zog. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat die Baurekurskommission
als Fachgericht jedoch ohne Verletzung ihrer Überprüfungsbefugnis als Rechtsmittelinstanz
aus diesem – von ihr frei zu würdigenden – Gutachten und aufgrund eigener Anschauung
den Schluss ziehen dürfen, dass es der "Villa Q" an der wichtigen
Zeugenschaft fehlt. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein Anlass für
ein ergänzendes oder allenfalls neues Gutachten über den denkmalpflegerischen
Stellenwert des Objekts, weshalb der Antrag abzulehnen ist.
3.
a) Nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind
Schutzobjekte Gebäude, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind.
Mit dem Erfordernis der Wichtigkeit der Zeugenschaft setzt das PBG einen
Massstab, der nicht erlaubt, jedes beliebige Objekt unter Schutz zu stellen.
Zudem verlangt das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass
an die qualifizierte Eigenschaft als wichtiger Zeuge einer Epoche umso
höhere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der mit einer
Unterschutzstellung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundeigentümers
ist.
b) Mit einlässlichen Ausführungen, auf die
verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) hat die
Baurekurskommission erwogen, dass die "Villa Q" kein wichtiger Zeuge
der sozialen oder wirtschaftlichen Epoche um die Wende des 19. zum 20.
Jahrhundert ist. Dieser Würdigung ist beizupflichten.
Der von der Vorinstanz im Detail beschriebene
eigenwillige Baustil des Bauwerkes, das von italienischen Vorbildern geprägt
ist und verschiedene Stilformen von Romantik, Gotik, Renaissance und Barock
aufweist, macht aus diesem ohne Beziehung zur Architektur der Region da
stehenden Objekt noch keinen wichtigen Zeugen seiner Zeit. Das Bauwerk ist
gerade kein typisches Beispiel der damaligen baukünstlerischen Epoche, und
unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten fehlt es auch am
historischen Bezug. Das Mehrfamilienhaus mit zwei bescheidenen
Etagenwohnungen, die sich hinter dem äusseren Erscheinungsbild einer
herrschaftlichen und repräsentativen Villa verbergen, ist auch nicht typisch
für die damaligen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten um die Wende vom
19.
zum 20. Jahrhundert. Selbst die kantonale Denkmalpflegekommission, deren
Gutachten sich im Wesentlichen in einer chronologischen Darstellung der Baugeschichte
erschöpft, vermag die Baute nicht einer bestimmten Epoche zuordnen. Das
liegt jedoch nicht an der Qualität dieses Gutachtens, sondern eben am Objekt
selbst (RB 1995 Nr. 75, 1989 Nr. 67).
Wenn in diesem Gutachten festgehalten wird,
dass sich der damalige Bauherr mit dieser Villa einen Traum habe erfüllen
wollen, so wird damit gerade treffend zum Ausdruck gebracht, dass diese Baute
das individuelle Produkt eines Bauherrn ist und gerade nicht der in dieser
Architektur sich niederschlagende Ausdruck der sozialen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der damaligen Zeit. Noch weniger lässt sich von dieser wohl aussergewöhnlichen,
aber eben der Epoche ihrer Entstehung gerade nicht als typisch zuzuordnenden
Baute sagen, dass ihr eine qualifizierte Zeugenschaft zukomme. Bei der
"Villa Q" handelt es sich vielmehr um ein fremdes Unikat ohne Bezug
zur Architektur der Region, und sie ist auch kein repräsentativer bzw. wichtiger
Zeuge einer sozialen oder wirtschaftlichen Zeitströmung.
Dass die "Villa Q" stilistisch in
keinem Zusammenhang mit dem benachbarten Fabrikgebäude steht, wird schon
durch die in den Akten vorhandenen Fotografien bestätigt und von der
Baurekurskommission denn auch mit überzeugenden Erwägungen, auf die wiederum
verwiesen werden kann, dargetan. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf akten-
und tatsachenwidriger Feststellung ist nicht beizupflichten.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
architektonische und historische Würdigung der "Villa Q" durch die
Baurekurskommission, die sich in den tatsächlichen Feststellungen im
Wesentlichen mit denjenigen des Gutachtens der Denkmalpflegekommission
deckt und nur mit Bezug auf die Wertung unter dem Gesichtspunkt der wichtigen
Zeugenschaft zu einem andern Ergebnis gelangt, überzeugend. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, bleibt weitgehend unsubstanziiert und ist
Dispositiv
nicht stichhaltig. Zu Recht hat die Baurekurskommission entschieden, dass dem
Bauwerk die Qualität eines wichtigen Zeugen einer bestimmten
baukünstlerischen, sozialen oder wirtschaftlichen Epoche nicht zugesprochen
werden kann und auch eine Ensemblewirkung mit dem benachbarten Fabrikgebäude
nicht gegeben ist. Indem der Gemeinderat X trotz Fehlens der Voraussetzungen
von § 203 Abs. 1 lit. c die Villa "Q" unter Schutz gestellt hat – ein
Eingriff in die Eigentumsrechte, der trotz Ausklammerung der Hofseite und der
bestehenden Nebengebäude von dieser Massnahme klar unverhältnismässig ist –,
hat er sein Ermessen überschritten. Die Aufhebung dieses Entscheids durch die
Rekursinstanz erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...