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Entscheid

VB.2002.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00299

23. Januar 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7153)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001

stellte der Gemeinderat X die "Villa Q" (Vers.Nr. 01) auf dem

Grundstück Kat.Nr. 02 an der K-stras­se gestützt auf § 203 Abs. 1

lit. c Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) im näher

umschriebenen Um­fang unter Schutz. Nach Auffassung des Gemeinderates, der sich

auf ein Gutachten der Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich vom 18. Juli

2001 stützte, handelt es sich bei dem zwischen 1900 und 1902 erbauten und 3

Jahre später um einen Büroanbau ergänz­ten Haus "Q" um ein in X

selten anzutreffen­des Beispiel eines Mehr­familienhauses mit fast

villenartigem Repräsentationsanspruch. Das Äus­sere des Gebäudes sei in

historischem, die toskanische Renaissance zitie­renden Stil mit grossem Aufwand

durchgestaltet und befinde sich in weit­gehend originalem, wenn auch baulich

etwas vernachlässigtem Zustand. In beiden Wohnungen weise auch das Innere des

Gebäudes noch Teile des ur­sprünglichen Ausbaues auf. Obwohl

entstehungsgeschicht­lich ohne Zu­sammenhang, bilde das Haus "Q" mit

dem benachbarten, ungefähr zeitgleich entstandenen Fabrikgebäude K-strasse eine

visuelle Ein­heit.

Erwägungen

II. B, Eigentümer der "Villa Q"

liess gegen diesen Unterschutz­stel­lungsbeschluss Re­kurs erheben, der von der

Baurekurs­kommission III nach Durchführung eines Delegations­augenscheins mit

Entscheid vom 3. Juli 2002 gutgeheissen wurde. Dies im Wesentlichen mit

folgender Begründung:

Entgegen der Auffassung der kantonalen

Denkmalpflegekommission – deren Gut­achten von der Rekurskommission in tatsächlicher

und recht­licher Hinsicht frei gewürdigt werde – erfülle die "Villa

Q", deren architektonische Gestaltung im Detail geschildert wird, die

Anforderungen von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, nämlich der wichtigen

Zeugenschaft einer Epoche, nicht. Der Amtsbericht der kantonalen

Denkmalpflegekommission erschöpfe sich im We­sentlichen in der chronologischen

Baugeschichte und in der detaillierten Beschrei­bung der äusseren Erschei­nung

des Gebäudes. Eine einlässliche denkmal­pfleger­ische Wer­tung fehle jedoch.

Insbesondere bleibe die Frage unbeantwortet, inwiefern das Ge­bäu­de einen

hervorragen­den Vertreter des im 19. Jahrhundert dominieren­den Historismus

darstel­len sollte, in welchem die Stilformen historischer Epochen, namentlich

der Romantik, Gotik, Renaissance und des Barock wieder auflebten. Es werde

lediglich auf die aussergewöhn­liche Stilwahl des Bauwerkes und das Zu­rückgreifen

auf italienische Vorbilder hinge­wie­sen, wobei eine Zuordnung zu einer

Stilrichtung unterbleibe. Das Bauwerk sei denn auch für keine der historischen

Stilrichtungen repräsentativ. Mit seiner ungewöhnlichen Stil­­wahl falle das an

einen italienischen Palast zu erinnernde Streitobjekt als fremdes Unikat auf,

das zur Architektur der Re­gion keinen Bezug habe. Offenbar habe sich hier, wie

die Denkmalpflege­kommission selber ein­räume, ein Liebhaber der

Renaissancearchitektur sich einen Traum erfüllen wollen. Der Umstand, dass es

sich vorliegend um ein stilistisch ausser­gewöhnliches Bauwerk handelt, erhebe

das Gebäude noch lange nicht zum wichtigen Zeugen. Vielmehr spreche die

eigenwillige Stilwahl gerade ge­gen eine besondere Zeugenschaft für eine

bestimmte Epoche. Auch den inneren Bauteilen der – näher beschriebenen – zwei

Etagenwohnungen ohne herrschaftlichen An­spruch könne keine qualifi­zierte

Zeugenschaft attestiert werden. Mit dem Reprä­sen­ta­tionsanspruch des Äusseren

korrespondierten einzig die in je zwei Zimmern vorhandenen Deckenstuckaturen,

die jedoch keinen besonde­ren Zeugenwert aufweisen würden, weil sich vergleichbare

Decken noch in zahlreichen andern Ge­bäuden befänden.

Das Gebäude lege

auch keine Zeugenschaft für eine wirtschaftliche oder soziale Epoche ab. Zwar

hätten sich im Zeitalter der Industrialisierung wohlhabende Bürger archi­tek­to­nische

Extravaganzen geleistet, was sich in prachtvollen Villen mit Repräsentations­räumen

oder Etagenwohnhäusern mit grosszügigen, repräsentativen Wohnungen geäus­sert

habe. Im Gegen­satz dazu würden sich hinter der villenartigen Kulisse des

Streitobjekts klein­räumige, einfache Wohnungen ohne herrschaftlichen Anspruch

ver­bergen. Auch in die­ser Hinsicht handle es sich bei diesem Wohnhaus für die

damalige Zeit um einen Exoten, weshalb darin keine wichtige Beispiel­haftigkeit

eines historischen Wohnbaus erblickt werden könne.

Schliesslich habe anlässlich des Augenscheins

auch die behauptete Ensemblewirkung der "Villa Q" und des

benachbarten, um die Jahr­hundertwende erbauten Fabrikgebäu­des nicht

festgestellt werden können. Zwischen den beiden Gebäuden sei weder ein baulicher

noch ein funktio­naler Zusammenhang auszumachen – gegen Ende des 19. Jahrhunderts

seien die Villen von Fabrikunternehmern häufig nicht mehr in unmittel­barer

Nähe zum Arbeitsort gebaut worden –, und es sei reiner Zufall, dass die beiden

Gebäude ungefähr zeitgleich und in unmittelbarer Nachbarschaft erbaut wurden.

Eine Unterschutzstellung der "Villa

Q" rechtfertige sich angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die

Eigentumsrechte des Grundeigen­tümers nicht.

III. Mit

Beschwerde vom 18. September 2002 beantragte der Zürcher Heimat­schutz, den

Entscheid der Baurekurskommission III vom 3. Juli 2002 aufzuheben und die

"Villa Q" gemäss Beschluss des Gemeinderats X definitiv unter Schutz

zu belassen.

Der Gemeinderat X erklärte am 4. Oktober 2002

Verzicht auf Stel­lungnah­me. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2002 liess

B beantragen, die Beschwerde vollumfäng­lich abzuweisen. Die

Baurekurskommission III beantragte am 17. Ok­tober 2002 Abweisung.

Die Ausführungen zu den Parteistandpunkten

werden, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Zürcherische Vereinigung für

Heimatschutz (ZVH) ist nach § 338a PBG zur Beschwerde legitimiert.

b) Da der massgebliche Sachverhalt aus den

Akten, insbesondere den Fotografien, hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein

Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit

weiteren Hinweisen). Zudem geht es bei der hier streitigen Frage der Schutz­würdigkeit

der "Villa Q" nicht um die Feststellung und Würdigung ihrer archi­tek­to­nischen

Gestaltung und baulichen Ausfüh­rung, sondern darum, ob diesem Gebäude der Stel­lenwert

eines wichtigen Zeugen einer Epoche im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. c PBG zukommt, was keiner Besichtigung vor Ort bedarf. Ein

Augenschein durch das Verwal­tungs­gericht erübrigt sich daher (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 60 N. 11; RB 1966 Nr. 1; BGE 106

Ia 162; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver­wal­tungs­rechtsprechung,

Er­gänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990 Nr. 82 B IV b).

2.

Das Gutachten der kantonalen

Denkmalpflegekommission, dessen Beizug beantragt wird, befindet sich bereits

bei den vorinstanzlichen Akten. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag

"Es sei das Gutachten der kant. Denkmalpflegekommission evtl. der

kantonalen Denkmalpflege (8090 Zürich) einzuholen" die Einholung eines

ergänzenden Amts­­berichts der kan­tonalen Denkmalpflegekommission oder eines

zusätzlichen Gutachtens der kantonalen Denkmalpflege meinen, so ist auch dieser

Antrag abzulehnen.

Vom Beschwerdeführer wird mit Recht nicht

behauptet, dass das Gutachten der Denk­malpflegekommission vom 18. Juli 2001,

welches dem Gemeinderat als Grundlage für den Unterschutzstellungsentscheid

diente, unsachgemäss, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Die Beschwerde

beanstandet einzig, dass die Baurekurskommission aus dem in diesem Gutachten

enthaltenen Beschrieb der architektonischen, stilistischen und baulichen

Gestaltung des Objektes und dessen historischem Bezug eine andere Schlussfolgerung

zog. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat die Baurekurskommis­sion

als Fachgericht jedoch ohne Verletzung ihrer Überprüfungsbefugnis als Rechtsmit­telinstanz

aus diesem – von ihr frei zu würdigenden – Gutachten und aufgrund eigener Anschauung

den Schluss ziehen dürfen, dass es der "Villa Q" an der wichtigen

Zeugen­schaft fehlt. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein Anlass für

ein ergänzendes oder allenfalls neues Gutachten über den denkmalpflegerischen

Stellenwert des Objekts, weshalb der Antrag abzuleh­nen ist.

3.

a) Nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind

Schutzobjekte Gebäude, die als wichtige Zeu­­gen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epo­che erhaltenswürdig sind.

Mit dem Erfordernis der Wichtigkeit der Zeu­gen­schaft setzt das PBG einen

Massstab, der nicht erlaubt, jedes beliebige Ob­jekt unter Schutz zu stellen.

Zudem ver­l­angt das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass

an die qualifizierte Ei­gen­­schaft als wichtiger Zeuge einer Epoche umso

höhere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der mit einer

Unterschutzstellung verbundene Eingriff in die Eigentums­rechte des Grundeigentümers

ist.

b) Mit einlässlichen Ausführungen, auf die

verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) hat die

Baurekurskommission erwogen, dass die "Villa Q" kein wichtiger Zeuge

der sozi­alen oder wirtschaftlichen Epoche um die Wende des 19. zum 20.

Jahrhundert ist. Dieser Wür­di­gung ist beizupflichten.

Der von der Vorinstanz im Detail beschriebene

eigenwillige Baustil des Bauwerkes, das von italienischen Vorbildern geprägt

ist und verschiedene Stilformen von Romantik, Gotik, Renaissance und Barock

aufweist, macht aus diesem ohne Beziehung zur Architektur der Region da

stehenden Objekt noch keinen wichtigen Zeugen seiner Zeit. Das Bauwerk ist

gerade kein typisches Beispiel der damaligen baukünstlerischen Epoche, und

unter wirt­schaftlichen und sozialen Gesichtspunkten fehlt es auch am

historischen Be­zug. Das Mehr­familienhaus mit zwei bescheidenen

Etagenwohnungen, die sich hinter dem äusseren Er­scheinungsbild einer

herrschaftlichen und reprä­sentativen Villa verbergen, ist auch nicht typisch

für die damaligen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten um die Wende vom

19.

zum 20. Jahr­hundert. Selbst die kantonale Denkmalpflegekommission, deren

Gutachten sich im Wesentlichen in einer chronologischen Darstellung der Bauge­schichte

erschöpft, ver­­mag die Baute nicht einer bestimmten Epoche zuord­nen. Das

liegt jedoch nicht an der Qualität dieses Gutachtens, sondern eben am Objekt

selbst (RB 1995 Nr. 75, 1989 Nr. 67).

Wenn in diesem Gutachten festgehalten wird,

dass sich der damalige Bau­herr mit dieser Villa einen Traum habe erfüllen

wollen, so wird damit gerade treffend zum Ausdruck gebracht, dass diese Baute

das individuelle Produkt eines Bauherrn ist und gerade nicht der in dieser

Architektur sich nieder­schlagende Ausdruck der sozialen und wirtschaft­lichen

Verhältnisse der da­maligen Zeit. Noch weniger lässt sich von dieser wohl aus­ser­ge­wöhnlichen,

aber eben der Epoche ihrer Entstehung gerade nicht als typisch zuzuordnen­den

Baute sagen, dass ihr eine qualifizierte Zeugenschaft zukomme. Bei der

"Villa Q" handelt es sich vielmehr um ein fremdes Unikat ohne Bezug

zur Architektur der Region, und sie ist auch kein repräsentativer bzw. wich­tiger

Zeuge einer sozialen oder wirtschaftlichen Zeitströmung.

Dass die "Villa Q" stilistisch in

keinem Zusammenhang mit dem benach­bar­ten Fabrikgebäude steht, wird schon

durch die in den Akten vor­handenen Fotografien bestätigt und von der

Baurekurskommission denn auch mit überzeu­genden Erwägungen, auf die wiederum

verwiesen werden kann, dargetan. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf akten-

und tatsachenwidriger Fest­stellung ist nicht beizupflichten.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

architektonische und historische Wür­­digung der "Villa Q" durch die

Baurekurskommission, die sich in den tatsächlichen Feststellungen im

Wesentlichen mit denjenigen des Gutachtens der Denk­mal­pflege­kom­mis­sion

deckt und nur mit Bezug auf die Wertung unter dem Gesichtspunkt der wichtigen

Zeugenschaft zu einem andern Ergebnis ge­langt, über­zeugend. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, bleibt weitgehend unsubstanziiert und ist

Dispositiv

nicht stichhaltig. Zu Recht hat die Baurekurskommission entschieden, dass dem

Bauwerk die Qualität eines wich­tigen Zeugen einer bestimmten

baukünstlerischen, sozialen oder wirtschaftlichen Epoche nicht zugesprochen

werden kann und auch eine Ensemblewirkung mit dem be­nach­bar­ten Fab­rik­gebäude

nicht gegeben ist. Indem der Gemeinderat X trotz Feh­lens der Voraussetzungen

von § 203 Abs. 1 lit. c die Villa "Q" unter Schutz gestellt hat – ein

Eingriff in die Eigentums­rechte, der trotz Ausklam­merung der Hofseite und der

bestehenden Nebengebäude von dieser Mass­nahme klar unverhältnismässig ist –,

hat er sein Ermessen über­schritten. Die Aufhe­bung dieses Entscheids durch die

Rekursinstanz erfolgte daher zu Recht. Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

5. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...