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Entscheid

VB.2002.00302

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00302

26. Februar 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7186)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A, B und C, welche die einfache

Gesellschaft Q bilden, sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der

Gemeinde X. Auf diesem Grundstück sowie den angrenzen­den Parzellen

Kat.-Nrn. 02 und 03 besteht eine Bestockung, die mit Verfügung der Volks­wirtschaftsdirektion

vom 20. Fe­bruar 1989 als Wald bezeichnet wurde, was das Bundesgericht

letzt­instanzlich mit Entscheid vom 19. August 1992 für eine Waldfläche

von 508 m2 bestätigte (auszugsweise veröffentlicht in BGE

118 Ib 433). Nachdem das Bundesge­setz vom 4. Oktober 1991 über

den Wald (WaG) und die Verordnung vom 30. Novem­ber 1992 über den Wald

(WaV) in Kraft getreten waren und die Volkswirtschaftsdirektion die Richtlinien

für die Waldfeststellung geändert hatte, verlangten A, B und C eine Neubeurteilung.

Am 15. Oktober 1993 verfügte die Volks­­wirtschaftsdirektion, bei der

fraglichen Bestockung handle es sich um Nichtwald, was der von zwei Nachbarn

mit Rekurs angerufene Regierungsrat am 14. Dezember 1994 bestätigte. Mit

Urteil vom 12. April 1996 hiess das Bundesgericht die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde der beiden Nachbarn gut und wies das Gesuch von

A, B und C um Neubeurteilung ab. Mit Verfügung vom 21. November 1996

grenzte die vom Regierungsrat hierzu ermächtigte Volkswirtschaftsdirektion auf

den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 Wald und Bauzone ab; diese Verfügung ist

in Rechtskraft erwachsen. Am 1. April 1999 trat das Kantonale Wald­gesetz

vom 7. Juni 1998 (KWaG) in Kraft.

B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2001

ersuchten A, B und C wiederum um Neubeurteilung der Waldfeststellung auf den

Grundstücken Kat.‑Nrn. 01, 02 und 03 und um die Feststellung, dass

es sich bei der fraglichen Besto­ckung nicht um Wald handle. Das Amt für

Landschaft und Natur trat mit Verfügung vom 21. Februar 2002 auf das

Gesuch nicht ein, was es im Wesentlichen damit begründete, dass sich die

materielle Rechtslage nicht massgeblich geändert habe.

Erwägungen

II. Am

25.

März 2002 erhoben A, B und C hiergegen Rekurs an die Volkswirtschafts­direktion.

Die Hauptanträge lauteten, es sei auf das Gesuch um Neubeurteilung der

Waldfeststellung einzutreten und es sei festzustellen, dass es sich bei der

streitigen Besto­ckung nicht um Wald handle. Mit Verfügung vom 30. Juli

2002.

wies die Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs ab. Die Begründung lautete wiederum,

es sei keine massgebliche Änderung der Verfügungsgrundlagen eingetreten.

III. Gegen diese

Verfügung liessen A, B und C am 19. September 2002 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen beantragen, es sei in Aufhebung der

Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion vom 30. Juli 2002 und des Amtes

für Landschaft und Natur vom 21. Februar 2002 auf das Gesuch um Neube­ur­tei­lung

der Waldfeststellung einzu­treten und festzustellen, dass es sich bei der Besto­ckung

auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 nicht um Wald handle.

Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Kos­ten und eine Parteientschädigung seien der Vorinstanz

aufzuerlegen. Das Amt für Landschaft und Natur be­an­tragte in der

Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 Abweisung der Beschwerde. Die

Volkswirtschaftsdirektion verzichtete still­schweigend auf Ver­nehmlassung. Auf

die Vorbringen der Parteien und die Motive der angefochtenen Verfügung wird,

soweit er­for­derlich, in den nachstehenden Erwägungen ein­gegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zu­ständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die Vorinstanzen zu Recht

oder zu Unrecht das Begehren um Prüfung der Wald­qualität in der Sache nicht

behandelt haben, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen. Gemäss

§ 38 Abs. 1 und 2 VRG ist der Fall in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

a) Bei der Waldfeststellungsverfügung vom

20.

Februar 1989, die durch das Urteil des Bundesgerichts vom

19.

August 1992 modifiziert wurde, handelt es sich um eine Dauerverfügung,

also um eine Verfügung, die ein Rechtsverhältnis an­gesichts eines im frag­lichen

Zeitpunkt gegebenen Sachverhalts regelt, wobei jedoch die Rechtsfolge in die Zu­kunft

wirkt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d

N. 13). Die Betroffenen haben einen Anspruch auf Behandlung eines

Begehrens um Anpassung einer Dauerverfügung wegen nachträglicher

Fehlerhaftigkeit, wenn geltend gemacht wird, die sachlichen oder rechtlichen

Grundlagen hätten sich seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich

geändert (vgl. etwa VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00233, E. 2a,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438,

mit weitern Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführer machen eine

massgebende Änderung der anwendbaren Rechts­normen geltend. Sie behaupten, sie

hätten Anspruch auf eine Beurteilung der Waldqualität nach dem eidgenössischen

und dem kantonalen Waldgesetz. Sie scheinen demnach davon auszugehen, dass

ihnen allein das Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlagen den An­spruch auf

eine neuerliche materielle Prüfung eröffnet, ohne dass eine massgebliche materiel­le

Änderung der Rechtslage dargetan werden müsste.

Der Anspruch auf Anpassung zielt auf die

Änderung nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Ba­sel/Genf 2002,

Rz. 1833; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986,

Nr. 45 B II a 2; Kölz/Häner, Rz. 438; vgl. auch

Peter Saladin, Wiedererwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen,

in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches

Versiche­rungsgericht, Bern 1992, S. 113 ff., 126 f.). Um einen

Anspruch auf ein Anpassungsverfahren entstehen zu lassen, genügt demnach eine

blosse Änderung des anwendbaren Rechts nicht; es ist zusätzlich vorauszusetzen,

dass diese Änderung materiell geeignet scheint, in der Sache einen andern

Entscheid herbeizuführen (vgl. auch Ursina Beerli-Bo­no­rand, Die

ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und

der Kantone, Zürich 1985, S. 184; BGE 120 Ib 42 E. 2c

S. 48). Auch die von den Beschwerdeführern angerufene Eigentumsgarantie

verschafft ihnen keinen Anspruch auf eine neuerliche materielle Prüfung

unabhängig vom Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen. Ob die

erforderliche massgebliche Änderung der materiellen Verfügungsgrund­lagen hier

gegeben ist, ist im Folgenden zu prüfen.

3.

Laut den Beschwerdeführern beurteilt sich

die Frage, ob eine derartige massgeben­de Änderung der Rechtsgrundlage

vorliegt, anhand eines Vergleichs mit der Rechtslage, auf welcher das

Bundesgerichtsurteil vom 19. August 1992 fusst; der Bundesgerichtsent­scheid

vom 12. April 1996 sei diesbezüglich nicht beachtlich. Die Vorinstanzen

haben grundsätzlich den 12. April 1996 als Stichtag betrachtet, wobei auf

die frühe­re Rechtslage hingewiesen wurde und der Beschwerdegegner seine

Position in der Beschwerdeantwort zu­sätzlich differenziert hat.

a) Zur Bestimmung des Stichtags und zur

Feststellung einer allfälligen massgeblichen Änderung der Rechtslage ist im

Folgenden zunächst ein Überblick über die Rechtsent­­wicklung vorzunehmen.

aa) Das Bundesgericht stützte die

Feststellung der Waldqualität in seinem Urteil vom 19. August 1992 auf

Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 zum

Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei

(Forst­po­lizeiverordnung, FPolV [AS 1965, 861]). Entscheidrelevant waren

Qualität, Wuchs, Alter, Fläche und Breite der Bestockung sowie das Erfüllen

einer Waldfunktion, konkret: der Hangsicherung. Geprüft und verneint wurde das

Vorliegen einer Garten- oder Parkanlage im Sinn von Art. 1 Abs. 3

FPolV, was die Waldqualität ausgeschlossen hätte. Der Regierungs­rat als

Vorinstanz des Bundesgerichts hatte zudem auf die damals geltenden Richtlinien

für die Waldfeststellungen im Kanton Zürich vom 29. August 1985

(Richtlinien 1985) hingewiesen, wonach bei Erfüllung der übrigen quantitativen

Kriterien grundsätzlich bei Flächen über 300 m2 von Wald

auszugehen war.

bb) Die

Forstpolizeiverordnung wurde auf den 1. Januar 1993 aus­ser Kraft gesetzt,

als das Waldgesetz und die Waldverordnung (weitestgehend) in Kraft traten (vgl.

Art. 67 lit. a und 69 WaV; AS 1992, 2536). Der auf qualitativen

Kriterien beruhende Waldbegriff gemäss Art. 1 Abs. 1 FPolV wurde in

Art. 2 Abs. 1 WaG sinngemäss übernommen (vgl. Bot­schaft vom

29.

Juni 1988 zum Waldgesetz, BBl 1988 III 173 ff.,

188.

f.). In Art. 2 Abs. 4 WaG wurde neu vorgesehen, dass die

Kantone innerhalb eines vom Bundesrat zu be­stim­men­­den Rahmens quantitative

Hilfskriterien (bezüglich Alter, Breite und Fläche der Besto­ckung) einführen

könnten, bei deren (kumulativem) Vorliegen angenommen werden dürfe, dass die

Waldfunktionen gegeben seien. (Diese Hilfskriterien werden im Folgenden als

"Schwel­lenwerte" oder mit dem eingebürgerten, wenn auch

missverständlichen Begriff "Min­­destkriterien" bezeichnet.) In der

Botschaft wurde darauf hingewiesen, dass die bisherige bundesgerichtliche

Rechtsprechung für die Festlegung der Mindestkriterien massgebend sein solle.

Insbesondere wurde erwähnt, dass das Bundesgericht folgende Mindestkri­terien

entwickelt habe: 500 m2 Fläche der Bestockung, 12 m Breite

und (bei einwachsenden Flächen) ein Alter von 15 Jahren (BBl

1988.

III 189). Der Bundesrat regelte hierauf die quantita­tiven

Hilfskriterien in Art. 1 Abs. 1 WaV. Diese Bestimmung gibt den

Kantonen in Bezug auf die drei Kriterien Fläche, Breite und Alter der

Bestockung jeweils Bandbreiten an. Die Kantone können innerhalb dieser Bereiche

Werte festlegen, ab welchen eine bestock­te Fläche als Wald gilt. Art. 1

Abs. 1 WaV legt den kantonalen Spielraum bezüglich der Fläche auf 200 bis

800.

m2, bezüglich der Breite auf 10 bis 12 m (jeweils unter Einbezug

eines zweck­­mässigen Waldsaums) und bezüglich des Alters auf 10 bis 20 Jahre

bei Ein­wuchs­flä­chen fest. Vorbehalten bleibt die Walddefinition nach

qualitativen Kriterien, und die kantona­len quantitativen Kriterien sind von

vornherein nicht anwendbar, wenn die Bestockung in besonderm Mass Wohlfahrts-

oder Schutzfunktionen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG; Art. 1

Abs. 2 WaV). Das Bundesgericht erwog in der Folge, in Bezug auf das

Flächenkriterium habe die Botschaft die Bundesgerichtspraxis etwas grosszügig

interpretiert, insgesamt könne den Ausführungen zu den Mindestkriterien aber

gefolgt werden. Dass Art. 1 Abs. 1 WaV von den in der Botschaft

ausdrücklich genannten Mindestkriterien abweiche, sei "etwas

überraschend...", lasse die Bestimmung aber noch nicht als gesetzwid­­rig

erscheinen. Wenn jedoch ein Kanton undifferenziert die Höchstwerte von

Art. 1 Abs. 1 WaV als in allen Fällen massgeblich erkläre,

widerspreche dies Sinn und Zweck der quanti­tativen Waldkriterien. In diesen

Fällen seien die in der bundesgerichtlichen Praxis ent­wickelten Min­destkrite­rien

anzuwenden (BGE 122 II 72 E. 3b; bestätigt in BGE

124.

II 165 E. 2c).

cc) Am 12. April 1996 hatte das

Bundesgericht erneut einen Entscheid betreffend die hier streitige Bestockung

zu fällen. Es führte aus, kantonale Ergänzungen der Walddefi­ni­tion im Sinn

von Art. 1 Abs. 1 WaV hätten in Erlassform zu ergehen, weshalb eine

Richt­­linie nicht genüge. Die von den Vorinstanzen gestützt auf die geänderte

Fassung der Richtlinie vom 1. Juni 1993 vorgenommene negative

Waldfeststellung wurde deshalb aufge­hoben und festgestellt, der Fall sei

mangels einer kantonalgesetzlichen Regelung nach den aufgrund der alten

Forstpolizeigesetzgebung erlassenen Richtlinien zu entscheiden, so­weit sich

diese an die Vorgaben von Art. 1 WaV und Art. 2 WaG hielten. Nach

deren Mass­­gabe sei schon die frühere Waldfeststellung erfolgt. Es bestehe

deshalb kein Grund, die mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 1992

modifizierte Waldfeststellungsverfügung vom 20. Februar 1989 anzupassen.

dd) Am 1. April 1999 trat das Kantonale

Waldgesetz in Kraft, dessen § 2 die "Mini­mal­erfordernisse" für

die Walddefinition in Bezug auf Fläche, Breite und Alter der Besto­ckung nennt,

wobei jeweils die nach Art. 1 Abs. 1 WaV zulässigen Höchstwerte

angegeben werden. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle stellte das

Bundesgericht fest, dass sich § 2 KWaG im Einklang mit den

bundesrechtlichen Bestimmungen auslegen lasse (BGE 125 II 440

E. 3 = URP 1999, S. 625; kritisiert von Alain Griffel, Nichts Neues

bei den quantitativen Waldkriterien?, URP 1999, S. 839 ff.).

b) Ob sich die Rechtslage massgebend geändert

hat, ist im Vergleich mit den rechtlichen Grundlagen des Bundesgerichtsurteils

vom 19. August 1992 festzustellen: Am 12. Ap­ril 1996 hat das

Bundesgericht im Ergebnis lediglich festgehalten, die neue Fassung der

kantonalen Richtlinie vom 1. Juni 1993 sei unbeachtlich, woraus sich

ergab, dass in je­nem Zeitpunkt im Ergebnis nach wie vor das alte Recht

anzuwenden war. Demgemäss ist zu prüfen, ob das eidgenössische Waldgesetz und

seine bundesrechtlichen und kantonalen Ausführungsbestimmungen eine massgebende

Änderung der Rechtslage bewirkt haben.

c) Zunächst ist zu untersuchen, inwieweit

sich die Rechtslage in Bezug auf die quan­titativen Waldkriterien geändert hat.

aa) In der bundesgerichtlichen Praxis zur

früheren Forstpolizeigesetzgebung hatten sich quantitative Kriterien insofern

entwickelt, als entsprechende kantonale Regelungen zu überprüfen waren (vgl.

zur Praxis unter der alten Forstpolizeigesetzgebung Heinz Aemiseg­ger/Thomas

Wetzel, Wald und Raumplanung, VLP-Schriftenfolge Nr. 38, Bern 1985,

S. 7 ff.; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die

Raumplanung, Zürich 1994, S. 58 ff.). Die quantitativen Waldkriterien

der Praxis wurden in der Botschaft und der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, welche die zusammenfassenden Festlegungen der Botschaft

übernahm, konkretisiert (BBl 1988 III 189, BGE 122 II 72

E. 3b S. 79).

bb) Es steht fest, dass die im Zeitpunkt der

fraglichen Waldfeststellung geltenden Richtlinien 1985 den Schwellenwert für

die Fläche bei 300 m2 festlegten. Unklar ist dagegen die

heutige Rechtslage. Der vom Bundesgericht bezeichnete Schwellenwert von

500.

m2 greift subsidiär Platz, wenn eine kantonale Regelung

fehlt oder nicht anwendbar ist (BGE 124 II 165 E. 2c,

122.

II 72 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 125 II 440

E. 2c). Zwar ist laut der zitierten Bundesgerichtspraxis eine kantonale

Regelung bundesrechtswidrig, wenn sie undifferenziert die Höchstwerte von

Art. 1 Abs. 1 WaV übernimmt. Obwohl § 2 KWaG genau dies tut, hat

das Bundesgericht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle jedoch

festgehalten, die Bestimmung könne grundsätzlich bundesrechtskonform ausgelegt

werden, und auf eine Aufhebung verzichtet (BGE 125 II 440 E. 3;

vgl. auch BGr, 10. Oktober 2002,1A.100/2002, E. 3.2.2, www.bger.ch).

In der Lehre wird bestritten, dass § 2

KWaG eine zugleich selbständige und bundesrechtskonforme Bedeutung zukommen

könne, und angenommen, dass im Kanton Zürich nun die in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung entwickelten Mindestkriterien Geltung beanspruchten (Griffel,

besonders S. 839+841; Peter Keller, Anmerkung der Redaktion [zu BGE

125.

II 440 = URP 1999, S. 625], URP 1999, S. 630).

Demgegenüber hat das Bundesgericht zwar daran festgehalten, dass bei Erreichen

oder Überschreiten der bundesgerichtlichen Minimalkriterien regelmässig von der

Erfüllung von Waldfunktionen auszugehen ist; es nimmt jedoch an, dass im

Bereich zwischen den bundesgerichtlichen Schwellenwerten und den kantonalen

Minimalkriterien, die undifferenziert die höchsten nach Art. 1 Abs. 1

WaV zulässigen Werte übernehmen, "in Würdigung aller massgeblichen Aspekte

des Einzelfalls zu prüfen [sei], ob Wald vorliegt" (BGr, 10. Oktober

2002,1A.100/2002, E. 3.2.3, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall – wo es

wie im abstrakten Normenkontrollverfahren letztlich nur um die hypothetischen

Anwendungen der kantonalen Bestimmung geht – besteht kein Anlass, die Bedeutung

von § 2 KWaG eingehend zu prüfen (vgl. hinten e).

cc) In Bezug auf die quantitativen

Waldkriterien hat sich die Rechtslage gegenüber derjenigen, auf welcher der

Bundesgerichtsentscheid vom 19. August 1992 beruht, demnach insofern

geändert, als der Schwellenwert für die Fläche der Bestockung nicht mehr

300.

m2, sondern 500 m2 beträgt; ebenso ist nach

der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis ein Einfluss von § 2 KWaG nicht

auszuschliessen. Inwieweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist, ist im

Folgenden zu prüfen (hinten d+e). Allein darin, dass sich die Kantone nun beim

Erlass quantitativer Waldkriterien auf eine ausdrückliche Ermächtigung des Bun­des­­gesetzgebers

stützen können (Art. 2 Abs. 4 WaG), ist jedenfalls noch keine

massgebende Änderung der Rechtsgrundlage zu sehen.

d) aa)

Grundsätzlich entscheidend für die Waldfeststellung sind nicht die quantitativen,

sondern die qualitativen Waldkriterien. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt

jede Fläche, die mit Waldbäumen oder ‑sträuchern bestockt ist und

Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Die quantitativen Waldkriterien dürfen

nicht schematisch und nicht ohne Würdigung der Qua­­lität der Besto­ckung

angewandt werden. Sie haben in erster Linie die Bedeutung, dass dort, wo sie

erreicht werden – aussergewöhnliche Verhältnisse vorbehalten –, die Wald­qua­li­tät

zu beja­hen ist. Der Umkehrschluss – es liege kein Wald vor, wenn sie nicht erreicht

wer­den – kann dagegen nicht ohne weiteres gezogen werden (BGr,

10.

Oktober 2002,1A.100/2002, E. 3.2.1+3.2.2, www.bger.ch; BGE

125.

II 440 E. 2c+3b, 122 II 72 E. 3b

S. 79 f.; Klaus Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997,

§ 14 N. 4). In Bezug auf das Verhältnis zwischen quantitativen und

qualitativen Kriterien hat sich die Rechts­la­ge im hier interessierenden

Zeitraum nicht wesentlich geändert (vgl. BGE 114 Ib 224

E. 9a/ab, 110 Ib 382, 107 Ib 50).

Die Beschwerdeführer verkennen demnach den Gehalt

des neuen Bundesrechts und der bundesgerichtlichen Praxis, wenn sie behaupten,

dass nun bei Flächen unter – und sogar, wie hier, knapp über – dem

Schwellenwert eher das Fehlen der Waldqualität zu vermu­­ten sei und dass bei

einer nur wenig über dem Schwellenwert liegenden Fläche die Erfül­­lung nur

einzelner Waldfunktionen nicht genüge, um die Waldqualität zu begründen. Nicht

einmal die Bemerkung, dass die Waldfunktionen umso mehr bzw. umso weniger ins

Gewicht fielen, je mehr die streitige Fläche vom Schwellenwert abweiche, kann

sich auf die Praxis stützen. Die zentrale Behauptung der Beschwerdeschrift, die

Bedeutung der quan­titativen Waldkriterien habe sich gegenüber dem Zeitpunkt

des Erlasses der Verfügung vom 20. Februar 1989 sowie des Bundesgerichtsurteils

vom 19. August 1992 massgeb­lich geändert, ist unzutreffend.

bb) Hinsichtlich des qualitativen

Waldbegriffs ist die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Waldgesetzes und

seiner Ausführungserlasse nicht verändert worden. Wie nach Art. 1

Abs. 1 FPolV liegt Wald auch nach Art. 2 Abs. 1 WaG

grundsätzlich bereits dann vor, wenn eine mit Waldbäumen oder ‑sträuchern

bestockte Fläche Waldfunktionen erfüllen kann – wenn sie also hierfür

geeignet ist (so bereits der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 WaG; vgl. weiter

Botschaft, BBl 1988 III 188 f.; Markus Bossard, Der Begriff des

Waldes und das kantonale Waldfeststellungsverfahren, PBG aktuell 1997/4,

S. 5 ff., 7; Jaissle, S. 68 f.). Weiterhin genügt auch,

dass die Bestockung geeignet ist, eine einzige Waldfunktion zu erfüllen; es

wird nicht kumulativ vorausgesetzt, dass sie sämtliche Waldfunktionen zu

erfüllen vermag (BGr, 10. Oktober 2002,1A.100/2002, E. 3.2.1+3.3,

www.bger.ch; Bossard, S. 7; Jaissle, S. 68). In Bezug auf die

vorliegend strittige Bestockung hat das Bun­desgericht in seinem Entscheid vom

19.

August 1992 bejaht, dass diese Waldeigenschaften aufweise und der

Hangsicherung diene, mithin eine Waldfunktion ausübe.

e) Im vorliegenden Fall hat demnach die

massgebliche Rechtslage weder bezüglich der qualitativen Waldkriterien noch

bezüglich des Verhältnisses zwischen qualitativen und quantitativen Kriterien

geändert.

Was die quantitativen Kriterien betrifft, so

beträgt zwar das Mindestmass, bei dessen Überschreiten eine bestockte Fläche

grundsätzlich als Wald anzusehen ist, nicht mehr nur 300 m2,

sondern neu 500 m2 (aber nicht 800 m2, da

grundsätzlich nicht § 2 lit. a KWaG, sondern der Schwellenwert, der

in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelt wurde, massgebend ist). Weil die

streitige Fläche 508 m2 umfasst und damit auch den neu geltenden

Schwel­lenwert – obwohl nur knapp – übertrifft, wirkt sich dies auf die

streitige Waldfeststel­lung jedoch von vornherein nicht aus.

Die jüngste Bundesgerichtspraxis scheint

allerdings nicht auszuschliessen, dass die quantitativen Kriterien von § 2

KWaG insofern eine Bedeutung erlangen könnten, als im Be­reich zwischen den

bundesgerichtlichen und den kantonalen Minimalkriterien eine eingehendere

Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen wäre (BGr, 10. Oktober 2002,1A.100/2002,

E. 3.2.3, www.bger.ch). Selbst wenn § 2 KWaG in diesem Sinn zu berücksichtigen

wäre, würde sich dies auf die hier streitige Waldfeststellung jedoch nicht

auswirken. Das Bundesgericht hat nämlich klar festgehalten, dass es bei einer

Einzelfallprüfung von Bestockungen über 500 m2 jedenfalls nicht

darum gehen könne, ob die Bestockung in besonderm Mass Wohlfahrts- oder

Schutzfunktionen erfülle (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG; Art. 1

Abs. 2 WaV), sondern einzig darum, ob die verschiedenen qualitativen Voraussetzungen

des bundesrechtlichen Waldbegriffs erfüllt seien (BGr, 10. Oktober 2002,

1A.100/2002, E. 3.2.3, www.bger.ch). Eben die Erfüllung des qualitativen

Waldbegriffs hat das Bundesgericht jedoch im Urteil vom 19. August 1992

nach umfassender Prüfung – nämlich nach Abwägung verschiedener Gutachten und

nach Vornahme eines Augenscheins – bejaht. Sogar wenn aus § 2 KWaG

abzuleiten wäre, dass hier das Vorliegen der qualitativen Waldkriterien

eingehend zu prüfen wäre, können demnach die Beschwerdeführer hieraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten, weil diese Prüfung bereits nach früherem Recht

vorgenommen wurde. Ohnehin erscheint fraglich, ob ein Anspruch auf materielle

Prü­fung eines Anpassungsbegehrens bereits dann besteht, wenn eine

Rechtsänderung eine gewisse Relativierung der bisher anwendbaren und im

Wesentlichen weiterhin massgebenden Kriterien zulässt. Dies braucht hier jedoch

nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil das neue Recht keine Gesichts­punkte

eingeführt hat, die im konkreten Fall nicht bereits geprüft worden wären.

f) Die Beschwerdeführer behaupten zu Recht

nicht, dass die unbestrittenermassen neue Regelung der Abgrenzung von Wald und

Bauzonen im vorliegenden Fall relevant sei (Art. 13 WaG; vgl. dazu etwa

Botschaft, BBl 1988 III 189, 196; Bossard, S. 14 f.). Dass

die Beschwerdeführer die Hangsicherungsfunktion des fraglichen Waldes nach wie

vor be­streiten, ist irrelevant, da sie sich nicht auf eine Änderung der

Sachlage berufen, welche die vom Bundesgericht am 19. August 1992

geschützte Waldfeststellung nach­träglich fehlerhaft erscheinen liesse.

g) Da keine massgebliche Änderung der

Umstände vorliegt, haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Neubeurteilung der streitigen Waldfeststellung. Im Ergebnis ist den Verfügungen

der Vorinstanzen demnach zuzustimmen, und die Beschwerde ist voll­um­­fänglich

abzuweisen.

4.

Der Beschwerdegegner wies in der

Rekursantwort zu Recht darauf hin, dass die weiteren allfällig Betroffenen in

das Verfahren einzubeziehen wären, wenn sie durch den Entscheid beschwert

werden könnten. Da die Beschwerde abzuweisen ist, kann indessen darauf

verzichtet werden (vgl. auch § 56 Abs. 2 VRG).

5.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...