VB.2002.00302
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00302
26. Februar 2003Deutsch18 min
(URT.2003.7186)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00302
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Waldfeststellung
Keine Neubeurteilung einer Waldfeststellungsverfügung, weil das spätere Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Wald sowie der eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen keine hierzu erforderliche Änderung der massgeblichen Rechtslage darstellt.
Anspruch auf Behandlung eines Begehrens um Anpassung einer Dauerverfügung bei massgeblicher Änderung des materiell anwendbaren Rechts (E. 2). Übersicht über die Rechtsentwicklung seit 1992 (E. 3a). Trotz Änderungen bei den quantitativen Waldkriterien ist die massgebliche Rechtslage hier die gleiche geblieben, weil die qualitativen Waldkriterien sowie das Verhältnis zwischen qualitativen und quantitativen Kriterien unverändert geblieben sind (E. 3c-e). Die Bedeutung der quantitativen Waldkriterien nach kantonalem Recht bleibt offen (E. 3e).
Abweisung.
Stichworte:
ANPASSUNG
DAUERVERFÜGUNG
FORSTRECHT
NEUBEURTEILUNG
WALD
WALDBEGRIFF
WALDFESTSTELLUNG
WALDKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 2 lit. I WaG
Art. 2 lit. IV WaG
§ 2 WaldG
Art. 1 WaV
Publikationen:
RB 2003 Nr. 9 S. 52
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. A, B und C, welche die einfache
Gesellschaft Q bilden, sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der
Gemeinde X. Auf diesem Grundstück sowie den angrenzenden Parzellen
Kat.-Nrn. 02 und 03 besteht eine Bestockung, die mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion
vom 20. Februar 1989 als Wald bezeichnet wurde, was das Bundesgericht
letztinstanzlich mit Entscheid vom 19. August 1992 für eine Waldfläche
von 508 m2 bestätigte (auszugsweise veröffentlicht in BGE
118 Ib 433). Nachdem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über
den Wald (WaG) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald
(WaV) in Kraft getreten waren und die Volkswirtschaftsdirektion die Richtlinien
für die Waldfeststellung geändert hatte, verlangten A, B und C eine Neubeurteilung.
Am 15. Oktober 1993 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion, bei der
fraglichen Bestockung handle es sich um Nichtwald, was der von zwei Nachbarn
mit Rekurs angerufene Regierungsrat am 14. Dezember 1994 bestätigte. Mit
Urteil vom 12. April 1996 hiess das Bundesgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der beiden Nachbarn gut und wies das Gesuch von
A, B und C um Neubeurteilung ab. Mit Verfügung vom 21. November 1996
grenzte die vom Regierungsrat hierzu ermächtigte Volkswirtschaftsdirektion auf
den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 Wald und Bauzone ab; diese Verfügung ist
in Rechtskraft erwachsen. Am 1. April 1999 trat das Kantonale Waldgesetz
vom 7. Juni 1998 (KWaG) in Kraft.
B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2001
ersuchten A, B und C wiederum um Neubeurteilung der Waldfeststellung auf den
Grundstücken Kat.‑Nrn. 01, 02 und 03 und um die Feststellung, dass
es sich bei der fraglichen Bestockung nicht um Wald handle. Das Amt für
Landschaft und Natur trat mit Verfügung vom 21. Februar 2002 auf das
Gesuch nicht ein, was es im Wesentlichen damit begründete, dass sich die
materielle Rechtslage nicht massgeblich geändert habe.
Erwägungen
II. Am
25.
März 2002 erhoben A, B und C hiergegen Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion.
Die Hauptanträge lauteten, es sei auf das Gesuch um Neubeurteilung der
Waldfeststellung einzutreten und es sei festzustellen, dass es sich bei der
streitigen Bestockung nicht um Wald handle. Mit Verfügung vom 30. Juli
2002.
wies die Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs ab. Die Begründung lautete wiederum,
es sei keine massgebliche Änderung der Verfügungsgrundlagen eingetreten.
III. Gegen diese
Verfügung liessen A, B und C am 19. September 2002 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen beantragen, es sei in Aufhebung der
Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion vom 30. Juli 2002 und des Amtes
für Landschaft und Natur vom 21. Februar 2002 auf das Gesuch um Neubeurteilung
der Waldfeststellung einzutreten und festzustellen, dass es sich bei der Bestockung
auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 nicht um Wald handle.
Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Kosten und eine Parteientschädigung seien der Vorinstanz
aufzuerlegen. Das Amt für Landschaft und Natur beantragte in der
Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 Abweisung der Beschwerde. Die
Volkswirtschaftsdirektion verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung. Auf
die Vorbringen der Parteien und die Motive der angefochtenen Verfügung wird,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die Vorinstanzen zu Recht
oder zu Unrecht das Begehren um Prüfung der Waldqualität in der Sache nicht
behandelt haben, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen. Gemäss
§ 38 Abs. 1 und 2 VRG ist der Fall in Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
a) Bei der Waldfeststellungsverfügung vom
20.
Februar 1989, die durch das Urteil des Bundesgerichts vom
19.
August 1992 modifiziert wurde, handelt es sich um eine Dauerverfügung,
also um eine Verfügung, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines im fraglichen
Zeitpunkt gegebenen Sachverhalts regelt, wobei jedoch die Rechtsfolge in die Zukunft
wirkt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d
N. 13). Die Betroffenen haben einen Anspruch auf Behandlung eines
Begehrens um Anpassung einer Dauerverfügung wegen nachträglicher
Fehlerhaftigkeit, wenn geltend gemacht wird, die sachlichen oder rechtlichen
Grundlagen hätten sich seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich
geändert (vgl. etwa VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00233, E. 2a,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438,
mit weitern Hinweisen).
b) Die Beschwerdeführer machen eine
massgebende Änderung der anwendbaren Rechtsnormen geltend. Sie behaupten, sie
hätten Anspruch auf eine Beurteilung der Waldqualität nach dem eidgenössischen
und dem kantonalen Waldgesetz. Sie scheinen demnach davon auszugehen, dass
ihnen allein das Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlagen den Anspruch auf
eine neuerliche materielle Prüfung eröffnet, ohne dass eine massgebliche materielle
Änderung der Rechtslage dargetan werden müsste.
Der Anspruch auf Anpassung zielt auf die
Änderung nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002,
Rz. 1833; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986,
Nr. 45 B II a 2; Kölz/Häner, Rz. 438; vgl. auch
Peter Saladin, Wiedererwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen,
in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches
Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 113 ff., 126 f.). Um einen
Anspruch auf ein Anpassungsverfahren entstehen zu lassen, genügt demnach eine
blosse Änderung des anwendbaren Rechts nicht; es ist zusätzlich vorauszusetzen,
dass diese Änderung materiell geeignet scheint, in der Sache einen andern
Entscheid herbeizuführen (vgl. auch Ursina Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 184; BGE 120 Ib 42 E. 2c
S. 48). Auch die von den Beschwerdeführern angerufene Eigentumsgarantie
verschafft ihnen keinen Anspruch auf eine neuerliche materielle Prüfung
unabhängig vom Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen. Ob die
erforderliche massgebliche Änderung der materiellen Verfügungsgrundlagen hier
gegeben ist, ist im Folgenden zu prüfen.
3.
Laut den Beschwerdeführern beurteilt sich
die Frage, ob eine derartige massgebende Änderung der Rechtsgrundlage
vorliegt, anhand eines Vergleichs mit der Rechtslage, auf welcher das
Bundesgerichtsurteil vom 19. August 1992 fusst; der Bundesgerichtsentscheid
vom 12. April 1996 sei diesbezüglich nicht beachtlich. Die Vorinstanzen
haben grundsätzlich den 12. April 1996 als Stichtag betrachtet, wobei auf
die frühere Rechtslage hingewiesen wurde und der Beschwerdegegner seine
Position in der Beschwerdeantwort zusätzlich differenziert hat.
a) Zur Bestimmung des Stichtags und zur
Feststellung einer allfälligen massgeblichen Änderung der Rechtslage ist im
Folgenden zunächst ein Überblick über die Rechtsentwicklung vorzunehmen.
aa) Das Bundesgericht stützte die
Feststellung der Waldqualität in seinem Urteil vom 19. August 1992 auf
Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 zum
Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
(Forstpolizeiverordnung, FPolV [AS 1965, 861]). Entscheidrelevant waren
Qualität, Wuchs, Alter, Fläche und Breite der Bestockung sowie das Erfüllen
einer Waldfunktion, konkret: der Hangsicherung. Geprüft und verneint wurde das
Vorliegen einer Garten- oder Parkanlage im Sinn von Art. 1 Abs. 3
FPolV, was die Waldqualität ausgeschlossen hätte. Der Regierungsrat als
Vorinstanz des Bundesgerichts hatte zudem auf die damals geltenden Richtlinien
für die Waldfeststellungen im Kanton Zürich vom 29. August 1985
(Richtlinien 1985) hingewiesen, wonach bei Erfüllung der übrigen quantitativen
Kriterien grundsätzlich bei Flächen über 300 m2 von Wald
auszugehen war.
bb) Die
Forstpolizeiverordnung wurde auf den 1. Januar 1993 ausser Kraft gesetzt,
als das Waldgesetz und die Waldverordnung (weitestgehend) in Kraft traten (vgl.
Art. 67 lit. a und 69 WaV; AS 1992, 2536). Der auf qualitativen
Kriterien beruhende Waldbegriff gemäss Art. 1 Abs. 1 FPolV wurde in
Art. 2 Abs. 1 WaG sinngemäss übernommen (vgl. Botschaft vom
29.
Juni 1988 zum Waldgesetz, BBl 1988 III 173 ff.,
188.
f.). In Art. 2 Abs. 4 WaG wurde neu vorgesehen, dass die
Kantone innerhalb eines vom Bundesrat zu bestimmenden Rahmens quantitative
Hilfskriterien (bezüglich Alter, Breite und Fläche der Bestockung) einführen
könnten, bei deren (kumulativem) Vorliegen angenommen werden dürfe, dass die
Waldfunktionen gegeben seien. (Diese Hilfskriterien werden im Folgenden als
"Schwellenwerte" oder mit dem eingebürgerten, wenn auch
missverständlichen Begriff "Mindestkriterien" bezeichnet.) In der
Botschaft wurde darauf hingewiesen, dass die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung für die Festlegung der Mindestkriterien massgebend sein solle.
Insbesondere wurde erwähnt, dass das Bundesgericht folgende Mindestkriterien
entwickelt habe: 500 m2 Fläche der Bestockung, 12 m Breite
und (bei einwachsenden Flächen) ein Alter von 15 Jahren (BBl
1988.
III 189). Der Bundesrat regelte hierauf die quantitativen
Hilfskriterien in Art. 1 Abs. 1 WaV. Diese Bestimmung gibt den
Kantonen in Bezug auf die drei Kriterien Fläche, Breite und Alter der
Bestockung jeweils Bandbreiten an. Die Kantone können innerhalb dieser Bereiche
Werte festlegen, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt. Art. 1
Abs. 1 WaV legt den kantonalen Spielraum bezüglich der Fläche auf 200 bis
800.
m2, bezüglich der Breite auf 10 bis 12 m (jeweils unter Einbezug
eines zweckmässigen Waldsaums) und bezüglich des Alters auf 10 bis 20 Jahre
bei Einwuchsflächen fest. Vorbehalten bleibt die Walddefinition nach
qualitativen Kriterien, und die kantonalen quantitativen Kriterien sind von
vornherein nicht anwendbar, wenn die Bestockung in besonderm Mass Wohlfahrts-
oder Schutzfunktionen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG; Art. 1
Abs. 2 WaV). Das Bundesgericht erwog in der Folge, in Bezug auf das
Flächenkriterium habe die Botschaft die Bundesgerichtspraxis etwas grosszügig
interpretiert, insgesamt könne den Ausführungen zu den Mindestkriterien aber
gefolgt werden. Dass Art. 1 Abs. 1 WaV von den in der Botschaft
ausdrücklich genannten Mindestkriterien abweiche, sei "etwas
überraschend...", lasse die Bestimmung aber noch nicht als gesetzwidrig
erscheinen. Wenn jedoch ein Kanton undifferenziert die Höchstwerte von
Art. 1 Abs. 1 WaV als in allen Fällen massgeblich erkläre,
widerspreche dies Sinn und Zweck der quantitativen Waldkriterien. In diesen
Fällen seien die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Mindestkriterien
anzuwenden (BGE 122 II 72 E. 3b; bestätigt in BGE
124.
II 165 E. 2c).
cc) Am 12. April 1996 hatte das
Bundesgericht erneut einen Entscheid betreffend die hier streitige Bestockung
zu fällen. Es führte aus, kantonale Ergänzungen der Walddefinition im Sinn
von Art. 1 Abs. 1 WaV hätten in Erlassform zu ergehen, weshalb eine
Richtlinie nicht genüge. Die von den Vorinstanzen gestützt auf die geänderte
Fassung der Richtlinie vom 1. Juni 1993 vorgenommene negative
Waldfeststellung wurde deshalb aufgehoben und festgestellt, der Fall sei
mangels einer kantonalgesetzlichen Regelung nach den aufgrund der alten
Forstpolizeigesetzgebung erlassenen Richtlinien zu entscheiden, soweit sich
diese an die Vorgaben von Art. 1 WaV und Art. 2 WaG hielten. Nach
deren Massgabe sei schon die frühere Waldfeststellung erfolgt. Es bestehe
deshalb kein Grund, die mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 1992
modifizierte Waldfeststellungsverfügung vom 20. Februar 1989 anzupassen.
dd) Am 1. April 1999 trat das Kantonale
Waldgesetz in Kraft, dessen § 2 die "Minimalerfordernisse" für
die Walddefinition in Bezug auf Fläche, Breite und Alter der Bestockung nennt,
wobei jeweils die nach Art. 1 Abs. 1 WaV zulässigen Höchstwerte
angegeben werden. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle stellte das
Bundesgericht fest, dass sich § 2 KWaG im Einklang mit den
bundesrechtlichen Bestimmungen auslegen lasse (BGE 125 II 440
E. 3 = URP 1999, S. 625; kritisiert von Alain Griffel, Nichts Neues
bei den quantitativen Waldkriterien?, URP 1999, S. 839 ff.).
b) Ob sich die Rechtslage massgebend geändert
hat, ist im Vergleich mit den rechtlichen Grundlagen des Bundesgerichtsurteils
vom 19. August 1992 festzustellen: Am 12. April 1996 hat das
Bundesgericht im Ergebnis lediglich festgehalten, die neue Fassung der
kantonalen Richtlinie vom 1. Juni 1993 sei unbeachtlich, woraus sich
ergab, dass in jenem Zeitpunkt im Ergebnis nach wie vor das alte Recht
anzuwenden war. Demgemäss ist zu prüfen, ob das eidgenössische Waldgesetz und
seine bundesrechtlichen und kantonalen Ausführungsbestimmungen eine massgebende
Änderung der Rechtslage bewirkt haben.
c) Zunächst ist zu untersuchen, inwieweit
sich die Rechtslage in Bezug auf die quantitativen Waldkriterien geändert hat.
aa) In der bundesgerichtlichen Praxis zur
früheren Forstpolizeigesetzgebung hatten sich quantitative Kriterien insofern
entwickelt, als entsprechende kantonale Regelungen zu überprüfen waren (vgl.
zur Praxis unter der alten Forstpolizeigesetzgebung Heinz Aemisegger/Thomas
Wetzel, Wald und Raumplanung, VLP-Schriftenfolge Nr. 38, Bern 1985,
S. 7 ff.; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die
Raumplanung, Zürich 1994, S. 58 ff.). Die quantitativen Waldkriterien
der Praxis wurden in der Botschaft und der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, welche die zusammenfassenden Festlegungen der Botschaft
übernahm, konkretisiert (BBl 1988 III 189, BGE 122 II 72
E. 3b S. 79).
bb) Es steht fest, dass die im Zeitpunkt der
fraglichen Waldfeststellung geltenden Richtlinien 1985 den Schwellenwert für
die Fläche bei 300 m2 festlegten. Unklar ist dagegen die
heutige Rechtslage. Der vom Bundesgericht bezeichnete Schwellenwert von
500.
m2 greift subsidiär Platz, wenn eine kantonale Regelung
fehlt oder nicht anwendbar ist (BGE 124 II 165 E. 2c,
122.
II 72 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 125 II 440
E. 2c). Zwar ist laut der zitierten Bundesgerichtspraxis eine kantonale
Regelung bundesrechtswidrig, wenn sie undifferenziert die Höchstwerte von
Art. 1 Abs. 1 WaV übernimmt. Obwohl § 2 KWaG genau dies tut, hat
das Bundesgericht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle jedoch
festgehalten, die Bestimmung könne grundsätzlich bundesrechtskonform ausgelegt
werden, und auf eine Aufhebung verzichtet (BGE 125 II 440 E. 3;
vgl. auch BGr, 10. Oktober 2002,1A.100/2002, E. 3.2.2, www.bger.ch).
In der Lehre wird bestritten, dass § 2
KWaG eine zugleich selbständige und bundesrechtskonforme Bedeutung zukommen
könne, und angenommen, dass im Kanton Zürich nun die in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entwickelten Mindestkriterien Geltung beanspruchten (Griffel,
besonders S. 839+841; Peter Keller, Anmerkung der Redaktion [zu BGE
125.
II 440 = URP 1999, S. 625], URP 1999, S. 630).
Demgegenüber hat das Bundesgericht zwar daran festgehalten, dass bei Erreichen
oder Überschreiten der bundesgerichtlichen Minimalkriterien regelmässig von der
Erfüllung von Waldfunktionen auszugehen ist; es nimmt jedoch an, dass im
Bereich zwischen den bundesgerichtlichen Schwellenwerten und den kantonalen
Minimalkriterien, die undifferenziert die höchsten nach Art. 1 Abs. 1
WaV zulässigen Werte übernehmen, "in Würdigung aller massgeblichen Aspekte
des Einzelfalls zu prüfen [sei], ob Wald vorliegt" (BGr, 10. Oktober
2002,1A.100/2002, E. 3.2.3, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall – wo es
wie im abstrakten Normenkontrollverfahren letztlich nur um die hypothetischen
Anwendungen der kantonalen Bestimmung geht – besteht kein Anlass, die Bedeutung
von § 2 KWaG eingehend zu prüfen (vgl. hinten e).
cc) In Bezug auf die quantitativen
Waldkriterien hat sich die Rechtslage gegenüber derjenigen, auf welcher der
Bundesgerichtsentscheid vom 19. August 1992 beruht, demnach insofern
geändert, als der Schwellenwert für die Fläche der Bestockung nicht mehr
300.
m2, sondern 500 m2 beträgt; ebenso ist nach
der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis ein Einfluss von § 2 KWaG nicht
auszuschliessen. Inwieweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist, ist im
Folgenden zu prüfen (hinten d+e). Allein darin, dass sich die Kantone nun beim
Erlass quantitativer Waldkriterien auf eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundesgesetzgebers
stützen können (Art. 2 Abs. 4 WaG), ist jedenfalls noch keine
massgebende Änderung der Rechtsgrundlage zu sehen.
d) aa)
Grundsätzlich entscheidend für die Waldfeststellung sind nicht die quantitativen,
sondern die qualitativen Waldkriterien. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt
jede Fläche, die mit Waldbäumen oder ‑sträuchern bestockt ist und
Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Die quantitativen Waldkriterien dürfen
nicht schematisch und nicht ohne Würdigung der Qualität der Bestockung
angewandt werden. Sie haben in erster Linie die Bedeutung, dass dort, wo sie
erreicht werden – aussergewöhnliche Verhältnisse vorbehalten –, die Waldqualität
zu bejahen ist. Der Umkehrschluss – es liege kein Wald vor, wenn sie nicht erreicht
werden – kann dagegen nicht ohne weiteres gezogen werden (BGr,
10.
Oktober 2002,1A.100/2002, E. 3.2.1+3.2.2, www.bger.ch; BGE
125.
II 440 E. 2c+3b, 122 II 72 E. 3b
S. 79 f.; Klaus Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997,
§ 14 N. 4). In Bezug auf das Verhältnis zwischen quantitativen und
qualitativen Kriterien hat sich die Rechtslage im hier interessierenden
Zeitraum nicht wesentlich geändert (vgl. BGE 114 Ib 224
E. 9a/ab, 110 Ib 382, 107 Ib 50).
Die Beschwerdeführer verkennen demnach den Gehalt
des neuen Bundesrechts und der bundesgerichtlichen Praxis, wenn sie behaupten,
dass nun bei Flächen unter – und sogar, wie hier, knapp über – dem
Schwellenwert eher das Fehlen der Waldqualität zu vermuten sei und dass bei
einer nur wenig über dem Schwellenwert liegenden Fläche die Erfüllung nur
einzelner Waldfunktionen nicht genüge, um die Waldqualität zu begründen. Nicht
einmal die Bemerkung, dass die Waldfunktionen umso mehr bzw. umso weniger ins
Gewicht fielen, je mehr die streitige Fläche vom Schwellenwert abweiche, kann
sich auf die Praxis stützen. Die zentrale Behauptung der Beschwerdeschrift, die
Bedeutung der quantitativen Waldkriterien habe sich gegenüber dem Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung vom 20. Februar 1989 sowie des Bundesgerichtsurteils
vom 19. August 1992 massgeblich geändert, ist unzutreffend.
bb) Hinsichtlich des qualitativen
Waldbegriffs ist die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Waldgesetzes und
seiner Ausführungserlasse nicht verändert worden. Wie nach Art. 1
Abs. 1 FPolV liegt Wald auch nach Art. 2 Abs. 1 WaG
grundsätzlich bereits dann vor, wenn eine mit Waldbäumen oder ‑sträuchern
bestockte Fläche Waldfunktionen erfüllen kann – wenn sie also hierfür
geeignet ist (so bereits der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 WaG; vgl. weiter
Botschaft, BBl 1988 III 188 f.; Markus Bossard, Der Begriff des
Waldes und das kantonale Waldfeststellungsverfahren, PBG aktuell 1997/4,
S. 5 ff., 7; Jaissle, S. 68 f.). Weiterhin genügt auch,
dass die Bestockung geeignet ist, eine einzige Waldfunktion zu erfüllen; es
wird nicht kumulativ vorausgesetzt, dass sie sämtliche Waldfunktionen zu
erfüllen vermag (BGr, 10. Oktober 2002,1A.100/2002, E. 3.2.1+3.3,
www.bger.ch; Bossard, S. 7; Jaissle, S. 68). In Bezug auf die
vorliegend strittige Bestockung hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
19.
August 1992 bejaht, dass diese Waldeigenschaften aufweise und der
Hangsicherung diene, mithin eine Waldfunktion ausübe.
e) Im vorliegenden Fall hat demnach die
massgebliche Rechtslage weder bezüglich der qualitativen Waldkriterien noch
bezüglich des Verhältnisses zwischen qualitativen und quantitativen Kriterien
geändert.
Was die quantitativen Kriterien betrifft, so
beträgt zwar das Mindestmass, bei dessen Überschreiten eine bestockte Fläche
grundsätzlich als Wald anzusehen ist, nicht mehr nur 300 m2,
sondern neu 500 m2 (aber nicht 800 m2, da
grundsätzlich nicht § 2 lit. a KWaG, sondern der Schwellenwert, der
in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelt wurde, massgebend ist). Weil die
streitige Fläche 508 m2 umfasst und damit auch den neu geltenden
Schwellenwert – obwohl nur knapp – übertrifft, wirkt sich dies auf die
streitige Waldfeststellung jedoch von vornherein nicht aus.
Die jüngste Bundesgerichtspraxis scheint
allerdings nicht auszuschliessen, dass die quantitativen Kriterien von § 2
KWaG insofern eine Bedeutung erlangen könnten, als im Bereich zwischen den
bundesgerichtlichen und den kantonalen Minimalkriterien eine eingehendere
Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen wäre (BGr, 10. Oktober 2002,1A.100/2002,
E. 3.2.3, www.bger.ch). Selbst wenn § 2 KWaG in diesem Sinn zu berücksichtigen
wäre, würde sich dies auf die hier streitige Waldfeststellung jedoch nicht
auswirken. Das Bundesgericht hat nämlich klar festgehalten, dass es bei einer
Einzelfallprüfung von Bestockungen über 500 m2 jedenfalls nicht
darum gehen könne, ob die Bestockung in besonderm Mass Wohlfahrts- oder
Schutzfunktionen erfülle (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG; Art. 1
Abs. 2 WaV), sondern einzig darum, ob die verschiedenen qualitativen Voraussetzungen
des bundesrechtlichen Waldbegriffs erfüllt seien (BGr, 10. Oktober 2002,
1A.100/2002, E. 3.2.3, www.bger.ch). Eben die Erfüllung des qualitativen
Waldbegriffs hat das Bundesgericht jedoch im Urteil vom 19. August 1992
nach umfassender Prüfung – nämlich nach Abwägung verschiedener Gutachten und
nach Vornahme eines Augenscheins – bejaht. Sogar wenn aus § 2 KWaG
abzuleiten wäre, dass hier das Vorliegen der qualitativen Waldkriterien
eingehend zu prüfen wäre, können demnach die Beschwerdeführer hieraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten, weil diese Prüfung bereits nach früherem Recht
vorgenommen wurde. Ohnehin erscheint fraglich, ob ein Anspruch auf materielle
Prüfung eines Anpassungsbegehrens bereits dann besteht, wenn eine
Rechtsänderung eine gewisse Relativierung der bisher anwendbaren und im
Wesentlichen weiterhin massgebenden Kriterien zulässt. Dies braucht hier jedoch
nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil das neue Recht keine Gesichtspunkte
eingeführt hat, die im konkreten Fall nicht bereits geprüft worden wären.
f) Die Beschwerdeführer behaupten zu Recht
nicht, dass die unbestrittenermassen neue Regelung der Abgrenzung von Wald und
Bauzonen im vorliegenden Fall relevant sei (Art. 13 WaG; vgl. dazu etwa
Botschaft, BBl 1988 III 189, 196; Bossard, S. 14 f.). Dass
die Beschwerdeführer die Hangsicherungsfunktion des fraglichen Waldes nach wie
vor bestreiten, ist irrelevant, da sie sich nicht auf eine Änderung der
Sachlage berufen, welche die vom Bundesgericht am 19. August 1992
geschützte Waldfeststellung nachträglich fehlerhaft erscheinen liesse.
g) Da keine massgebliche Änderung der
Umstände vorliegt, haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Neubeurteilung der streitigen Waldfeststellung. Im Ergebnis ist den Verfügungen
der Vorinstanzen demnach zuzustimmen, und die Beschwerde ist vollumfänglich
abzuweisen.
4.
Der Beschwerdegegner wies in der
Rekursantwort zu Recht darauf hin, dass die weiteren allfällig Betroffenen in
das Verfahren einzubeziehen wären, wenn sie durch den Entscheid beschwert
werden könnten. Da die Beschwerde abzuweisen ist, kann indessen darauf
verzichtet werden (vgl. auch § 56 Abs. 2 VRG).
5.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...