VB.2002.00304
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00304
13. November 2002Deutsch15 min
(URT.2002.7032)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00304
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Vollzug der Landesverweisung
Beim Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung (hier: des Ehemanns einer Doppelbürgerin der Schweiz und eines EU-Landes) ist einzig massgebend, wo die Resozialisierungschancen besser sind.
Abgrenzung der Voraussetzungen von Fernhaltemassnahmen nach ANAG und Freizügigkeitsabkommen (E. 2a) sowie der strafrechtlichen Landesverweisung und der fremdenpolizeilichen Ausweisung (E. 2b). Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers sind wegen seiner Heirat und seines hier lebenden Kindes in der Schweiz besser (E. 2c).
Gutheissung.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNGSGRUND
EHELICH
LANDESVERWEISUNG
PROBEWEISER AUFSCHUB
RESOZIALISIERUNG
RESOZIALISIERUNGSCHANCE
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VATERSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 10 lit. IV ANAG
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 41 lit. Ziff.1 I StGB
Art. 55 lit. II StGB
§ 43 lit. I g VRG
§ 43 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, alias C, geboren 1978, wurde von der
Bezirksanwaltschaft Affoltern am 23. Juli 1998 wegen Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) mit sieben Tagen Gefängnis unter Anrechnung von einem Tag
Polizeiverhaft und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, welche später
widerrufen wurde, bestraft. Am 16. November 1999 wurde er von der Bezirksanwaltschaft
Bülach unter anderem wegen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG) mit zwei Monaten Gefängnis unbedingt und einer
Busse von Fr. 500.- bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
29. März 2001 wurde er wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 und mehrfacher Übertretung von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Widerhandlung gegen Art. 23
Abs. 1 al. 4 ANAG mit sieben Monaten Gefängnis unter Anrechnung von
63 Tagen Untersuchungshaft und einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2001 wurde er der Widerhandlung
gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, der Hinderung einer
Amtshandlung im Sinn von Art. 286 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der
Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 1 des
Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 schuldig gesprochen und unter Anrechnung
von 150 Tagen Untersuchungshaft mit zehn Monaten Gefängnis unbedingt bestraft.
Zudem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, wobei der
Vollzug der Nebenstrafe nicht aufgeschoben wurde.
Auf Gesuch von A um vorzeitige Entlassung hin
wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Strafvollzugsdienst, vom
15. Januar 2002 angeordnet, Ersteren unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, frühestens jedoch am
14. Februar 2002. Der Vollzug der Landesverweisung wurde nicht aufgeschoben.
Am 14. Februar 2002 wurde A bedingt entlassen und ausgeschafft.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 20. Februar 2002
(und Ergänzung vom 24. April 2002) liess A gegen die Verfügung des Amtes
für Justizvollzug vom 15. Januar 2002 bei der Direktion der Justiz und des
Innern Rekurs erheben mit dem Antrag, der Vollzug der Landesverweisung sei
probeweise aufzuschieben. Zur Hauptsache liess er auf die mittlerweile erfolgte
Eheschliessung mit D, welche Schweizerin und zugleich auch spanische
Staatsangehörige ist, hinweisen, aber auch auf den Umstand, dass in der Schweiz
ein Kind von ihm aus einer anderen Beziehung lebt.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies
mit Verfügung vom 23. Juli 2002 den Rekurs ab.
III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und stellte die Anträge, die Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 23. Juli 2002 sei aufzuheben und es sei das
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich anzuweisen, den Vollzug der
Landesverweisung probeweise aufzuschieben. Er verwies auf die in der Schweiz bestehenden
familiären Beziehungen und machte unter anderem geltend, vorliegend sei das
seit dem 1. Juni 2002 in Kraft stehende Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA) anwendbar. Gemäss Art. 7 lit. d in
Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA habe er den Anspruch, bei seiner
Ehefrau Wohnung zu nehmen, da die Voraussetzungen zum Ergreifen einer
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
gemäss der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 (EG-ABl P 56
vom 4. April 1964, S. 850 ff.) vorliegend nicht gegeben seien.
Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte in der am 30. September 2002 eingegangenen Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, es erstaune, dass sich der
Beschwerdeführer zu einer Rückkehr in sein Heimatland bereit erklärt habe,
obwohl er seine heutige Ehefrau bereits seit längerem kannte. Das Amt für
Justizvollzug beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und stellte
sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen seien auch gemäss dem Freizügigkeitsabkommen erfüllt.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
a) § 43 Abs. 1 lit. g in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen,
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, unter anderem zu, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch
§ 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom
30.
Juni 1974 [StVG]).
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit
betreffend den Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung
(Art. 55 Abs. 2 StGB; BGE 118 IV 221 E. 1a,
122.
IV 56; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 43 N. 23 f.). Somit ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben.
b) Die Behandlung der Beschwerde fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da es um eine Anordnung aufgrund der §§ 16,
17.
Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 1 f. und 5 lit. a
der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 geht (§ 38
Abs. 2 lit. b VRG).
c) Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, ‑überschreitung
und ‑unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem
Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensüberprüfung versagt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 letztes Beispiel).
2.
Vorab ist – gerade weil der
Beschwerdeführer neu grundsätzlich Anspruch auf den Verbleib bei seiner hier
lebenden Ehefrau hätte, welche im Besitz der schweizerischen und spanischen
Staatsangehörigkeit ist – auf das Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung
einerseits und fremdenpolizeilicher Ausweisung sowie Aufenthaltsbewilligung
andererseits einzugehen. Diese Zusammenhänge sind bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer
der probeweise Aufschub der Landesverweisung zu gewähren sei oder nicht,
mitzuberücksichtigen, da sie für die Frage seiner Zukunftsgestaltung und damit
einhergehend seiner Bewährungsaussichten von unmittelbarer Bedeutung sind.
a) Sowohl Art. 7 Abs. 1 ANAG als
auch Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA geben
dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers beziehungsweise eines
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten grundsätzlich Anspruch, bei diesem leben
zu dürfen.
aa) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 3
ANAG erlischt der Anspruch, wenn ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1
ANAG vorliegt, worunter insbesondere der Ausweisungsgrund der gerichtlichen
Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens fällt (Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG). Das Bundesgericht hat den Grenzwert, von welchem
an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren
Freiheitsstrafe angesetzt, wenn die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin
verheiratete ausländische Person um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder
nach nur kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung ihrer Bewilligung beantragt
(BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, 110 Ib 201). Diese
"Zwei-Jahres-Regel" wurde allerdings vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte mit Urteil vom 2. August 2001 (Nr. 54273/00,
hudoc.echr.coe.int) in Sachen Boultif nicht geschützt beziehungsweise
relativiert. Bei jenem Beschwerdeführer handelte es sich um einen algerischen
Staatsangehörigen, der einen Mann brutal zusammengeschlagen hatte, um an dessen
Geld zu gelangen, und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
worden war. Der Gerichtshof nahm an, dass für die schweizerische Ehefrau ein
Leben in Algerien unzumutbar sei, ferner dass der Beschwerdeführer nur noch
eine vergleichsweise geringe Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellte,
nachdem er sich während sechs Jahren bis zu seiner Ausreise nichts mehr hatte
zuschulden kommen lassen und auch sonst als resozialisiert gelten konnte.
Ansonsten deckten sich aber die Ausweisungskriterien weitgehend mit jenen des
Bundesgerichts (vgl. dazu Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen
Anwesenheitsberechtigung, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen
des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001,
S. 127 ff., insbesondere S. 171).
bb) Nach Art. 5 Anhang I FZA dürfen die
aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind, eingeschränkt werden, wobei unter anderem die Richtlinie
Nr. 64/221/EWG massgebend ist. Danach vermag eine Gesetzesverletzung für sich
allein (wie schon bisher) keine fremdenpolizeilichen Massnahmen zu begründen.
Nach der ständigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs muss zusätzlich eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Schwerwiegende Taten wie Gewaltdelikte
sind jedenfalls Straftaten, welche die "Grundinteressen der
Gesellschaft" berühren. Im Einzelfall kann bereits aus einer einmaligen
Verurteilung etwa wegen Drogenhandels hervorgehen, dass die für die Entfernungsmassnahmen
notwendige Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft gegeben ist. Dabei
ist die aus dem Verhalten der betroffenen Person zum Ausdruck kommende
Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigen. Bei schwerwiegenden Delikten kann je
nach der Wichtigkeit der zu schützenden Interessen der Allgemeinheit bei der
Wiederholungsgefahr ein etwas tieferer Massstab angesetzt werden
(Zusatzbotschaft I vom 27. Mai 1992 zur EWR-Botschaft,
BBl 1992 V 1 ff., 349; vgl. auch Martin Nyffenegger,
Grundzüge des Freizügigkeitsabkommens unter besonderer Berücksichtigung der
Übergangsbestimmungen, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des
schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 79 ff.,
insbesondere S. 95).
b) Die strafrechtliche Landesverweisung hat
einen anderen Zweck als die fremdenpolizeiliche Ausweisung. Bei Verhängung der
Ersteren stehen strafrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund, während dem
Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Ausweisung fremdenpolizeiliche
Kriterien zugrunde liegen.
aa) Die strafrechtliche Landesverweisung ist
Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich. Dem Sicherungszweck kommt neben
dem Strafzweck im Rahmen der Verhängung der Nebenstrafe Bedeutung zu; indessen
bleibt er unberücksichtigt, wenn über den probeweisen Aufschub der
Landesverweisung gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB entschieden wird. Für
diese Frage ist allein Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB massgebend,
wobei zu prüfen ist, ob Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen,
er werde durch den Aufschub der Landesverweisung von weiteren Verbrechen und
Vergehen abgehalten (BGE 114 Ib 1 E. 3a mit Hinweis).
Strafrechtlich entscheidend ist der Resozialisierungsgedanke, nämlich die
Frage, ob die Schweiz oder das Heimatland die günstigere Voraussetzung für eine
Wiedereingliederung in die Gesellschaft biete (BGE 122 IV 56
E. 3a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die
persönlichen Verhältnisse, die Beziehungen zur Schweiz, die
Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration
(vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2.
A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen).
bb) Demgegenüber steht für die
Fremdenpolizeibehörde das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2b+c, 114 Ib 1
E. 3a, je mit Hinweisen).
cc) Während bei Nichtverhängung einer
Landesverweisung beziehungsweise bei deren probeweisem Aufschub die
fremdenpolizeiliche Ausweisung immer noch möglich ist, bindet eine unbedingte
Landesverweisung im Sinn von Art. 55 StGB die Fremdenpolizeibehörden
(Art. 10 Abs. 4 ANAG), und der Ausländer, gegen den eine solche
ausgesprochen worden ist, kann auch dann keine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
wenn er mit einer Schweizerin verheiratet ist (BGr, 10. Juli 2001,
6A.25/2001, E. 2b, www.bger.ch; BGE 124 II 289 E. 3).
c) aa) Der inzwischen mit einer Schweizerin
verheiratete Beschwerdeführer wurde insgesamt zu 19 Monaten und 7 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt und erreicht damit die Grenze der (vom Europäischen
Gerichthof ohnehin kritisch gewürdigten) "Zwei-Jahres-Regel" für eine
Ausweisung nicht, wobei im Zusammenhang mit einer allfälligen fremdenpolizeilichen
Ausweisung, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wohl auch zu beachten
wäre, dass der Ehefrau bei Eheabschluss die über den Beschwerdeführer verhängte
unbedingte Landesverweisung voll bewusst war und sie somit in Kauf nahm, vom Ehemann
getrennt leben zu müssen. Ausserdem war sie in das Verfahren, welches mit
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2001 seinen Abschluss fand,
involviert. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem seiner heutigen Frau in
der Zeit von ca. März 1999 bis Juni 1999 in mehreren Malen insgesamt 20-30
Gramm Kokain geschenkt.
bb) Im Weiteren dürfte fraglich sein, ob die
vom Beschwerdeführer begangenen Delikte die gemäss Art. 5 Anhang I FZA
für eine Einschränkung der Rechte erforderliche Schwere erreicht haben. Eine
detaillierte Grenzziehung, wann genau aus Gründen der "öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit" gemäss Art. 5 Anhang I FZA die
aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte eingeschränkt werden dürfen, und
Ausführungen darüber, inwieweit das entsprechende Ergebnis einen Einfluss auf
die im Raum stehende Frage des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung haben
könnte, brauchen vorliegend indessen nicht gemacht zu werden, wie sich sogleich
zeigen wird.
cc) Der Beschwerdeführer ist mittlerweile mit
einer hier lebenden schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin verheiratet und
diese ist gewillt, für seinen Unterhalt aufzukommen, solange er keine Arbeit
Dispositiv
hat. Sie verfügt über ein festes Anstellungsverhältnis und über eine eigene
Wohnung. Es lässt sich nicht widerlegen, dass die Ehe tragfähig ist. Die
Eheleute kennen sich seit längerem. Die Heirat erfolgte, obwohl die Ehefrau
wusste, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden war und sich damit
einhergehende Schwierigkeiten der Beziehung in den Weg stellen würden. Dennoch
reiste sie nach Albanien, um ihn zu heiraten. Sie hat den Beschwerdeführer dort
schon mehrfach besucht. Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass sie in das
Verfahren, welches in das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März
2001 mündete, involviert war und daher gewisse Bedenken bezüglich der
Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers beim Zusammenleben mit seiner Frau
nicht vollständig aus dem Weg geräumt werden können, überwiegen dennoch die
Umstände, welche für bessere Resozialisierungschancen in der Schweiz sprechen,
erheblich. Jene strafrechtlich relevanten Sachverhalte, nämlich das Verschenken
von Kokain an seine heutige Frau, fielen in die über drei Jahre zurückliegende
Zeit von ca. März 1999 bis Juni 1999. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
nicht mehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
Betäubungsmittel konsumieren. Als für die Beurteilung der
Resozialisierungschancen in der Schweiz massgeblicher Umstand ist namentlich
die durch die Heirat erfolgte Verlagerung der vorrangigen familiären Beziehung
von Albanien in die Schweiz zu nennen. Dass sich der Beschwerdeführer
anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zur Ausreise bereit
erklärte, sagt entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts Entscheidendes über
die Beziehung aus. Nicht zu verkennen ist auch die Tatsache, dass ein Kind des
Beschwerdeführers aus einer anderen Beziehung in der Schweiz lebt. Wenn auch
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Kind bisher keine
oder keine wesentliche Beziehung gehabt hat, so lässt sich nicht widerlegen,
dass dies primär auf äussere Umstände zurückzuführen war. Immerhin hat der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich danach gefragt, ob er
trotz Landesverweisung ein Visum erhalten könnte, um das Kind zu besuchen. Ausserdem
hat er versucht, in Kontakt zu seiner Tochter zu treten. Der Wunsch des Vaters,
den Kontakt zu seinem Kind herzustellen und zu vertiefen, sollte nicht
leichthin ohne nähere Abklärung der Umstände als blosse Schutzbehauptung
abgetan werden (vgl. BGE 116 IV 283 E. 2c).
In Gesamtwürdigung all dieser Umstände ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer durch die Aufrechterhaltung des Vollzugs der
Landesverweisung überaus hart getroffen würde und seine
Resozialisierungsmöglichkeiten beeinträchtigt wären, welche jedoch gerade durch
die Beziehung zu seiner hier lebenden und berufstätigen Frau sowie zu seinem
Kind gegeben wären. Diese wichtigen persönlichen Beziehungen müssen hier den Ausschlag
geben, wo im Übrigen keine speziellen Gründe für wesentlich bessere Resozialisierungschancen
in Albanien sprechen; schliesslich ist die Vorinstanz bei der Würdigung der
übrigen massgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der Chancen des
Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt, selber nur zum Schluss gekommen, die
Integrationschancen in Albanien seien "[z]umindest ... nicht schlechter
als in der Schweiz", wogegen nichts einzuwenden ist. Die angefochtene
Entscheidung steht demnach im Widerspruch zum Erfordernis, die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug derart zu gestalten, dass eine erneute Straffälligkeit
möglichst vermieden werden kann (BGE 116 IV 283 E. 2d). Es ist
daher die Grenze des Ermessens, dessen Prüfung dem Verwaltungsgericht nicht
zusteht, überschritten worden, weshalb gestützt auf die gemachten Erwägungen
der vor- und teilweise der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben sind (BGE
116 IV 283 E. 2a). Da die Vollzugsbehörde mit dem probeweisen
Aufschub der Landesverweisung Bedingungen verknüpfen kann (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern
1989, S. 210), ist die Sache direkt an die Erstinstanz zurückzuweisen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).
An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des probeweisen Aufschubs der
Landesverweisung die Fremdenpolizeibehörden weder daran hindert, allenfalls
eine Ausweisung zu verhängen, noch dazu verpflichtet, dem mit einer
Einreisesperre behafteten Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
3. ...
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich vom 23. Juli 2002 sowie der fettgedruckte Teil
von Dispositiv-Ziffer I bezüglich des Vollzugs der gerichtlichen Landesverweisung
und Dispositiv-Ziffer III der Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons
Zürich, Strafvollzugsdienst, vom 15. Januar 2002 werden aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, zurückgewiesen.
...