VB.2002.00308
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00308
5. Februar 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7164)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00308
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 11.07.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Spitaltaxen
Spitaltaxen
Eine "Beschwerdeergänzung" ist vorliegend nicht zulässig. Ergänzungen von Rechtsmittelschriften sind nur im Rahmen einer Verbesserung bei Ungenügen von Antrag und Begründung sowie bei einem zweiten Schriftenwechsel möglich (E. 1).
Was die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betrifft, so hat nun das Verwaltungsgericht zusätzliche Unterlagen eingeholt (E. 2).
Spitaltaxen sind Benutzungsgebühren (E. 3a). Für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist unter anderem vorausgesetzt, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht wurde (E. 3a). Die streitigen Leistungen waren notwendig und wurden tatsächlich erbracht (E. 3b-e).
Angebliche Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin sind gemäss Haftungsgesetz von den Zivilgerichten zu beurteilen; eine Verrechnung ist mangels Zustimmung des Gemeinwesens unzulässig (E. 3f).
Abweisung.
Stichworte:
BENÜTZUNGSGEBÜHR
GEBÜHREN
GEBÜHREN
SCHADENERSATZ
SPITALTAXE
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 125 lit. III OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A liess sich
am 27. und 28. Dezember 2000 wegen Rückenschmerzen ambulant bei Dr. med. D im
Spital X (Zweckverbandsspital) untersuchen. Hierfür stellte das Spital am
14. Februar 2001 Rechnung über Fr. 684.75. Gegen diese Rechnung führte A
erfolglos Rekurs vorerst bei der Direktion und hernach beim
Zweckverband-Ausschuss des Spitals X.
Erwägungen
II. Gegen den Entscheid des
Zweckverband-Ausschusses, der A mit Beschluss vom 11. Juni 2001 zur Bezahlung
des genannten Betrags verpflichtete, erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y mit dem
Antrag, der Beschluss sei aufzuheben, eventuell sei die Spitalrechnung
angemessen zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Herausgabe vorhandener Patientenunterlagen zur Einsicht, die Möglichkeit,
ergänzende Vorbringen zu machen und Beweismittel einzureichen sowie die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Am 27. November 2001 bewilligte der Präsident
des Bezirksrates Y der Rekurrentin antragsgemäss die unentgeltliche
Prozessführung und bestellte deren Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. Juli 2002 ab, soweit
er darauf eintrat. Zur Begründung erwog er, die das Spital X betreibende Organisation
sei ein Zweckverband der Gemeinden des Bezirkes Y sowie von zwei weiteren
Gemeinden aus einem anderen Bezirk und unterstehe der Aufsicht des
Bezirksrates. Die vom Spital X fakturierten Taxen seien öffentlich-rechtliche
Forderungen, gegen deren Festsetzung bei der Spitaldirektion Rekurs erhoben
werden könne. Der behandelnde Arzt habe die Rekurrentin fachgerecht behandelt
und die nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Handlungen vorgenommen. Die
im Einzelnen verrechneten Leistungen seien tatsächlich erfolgt und zu vergüten.
Für die von der Rekurrentin geltend gemachte Schadenersatzforderung bestehe
kein Raum, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Soweit die Rekurrentin die
Herausgabe ihrer Patientenunterlagen zur Einsicht verlange, sei hierfür gemäss
§ 14 Abs. 2 der Patientenrechtverordnung vom 28. August 1991 die Gesundheitsdirektion
zuständig.
III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 19.
September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die
angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, eventuell sei die Spitalrechnung
angemessen zu reduzieren, subeventuell sei das Verfahren an den Bezirksrat Y
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie erneut um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Der Zweckverband beantragte am 20. November
2002.
die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Auf Veranlassung der Einzelrichterin reichte
der Beschwerdegegner am 19. Dezember 2002 verschiedene Spitalunterlagen nach.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung gewährt, hingegen die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin verweigert. Am 29. Januar 2003 nahm die Beschwerdeführerin
zu den eingereichten Spitalunterlagen Stellung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin ersucht unter
Hinweis auf den bestehenden Zeitdruck darum, es sei ihr im
Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu ergänzenden Vorbringen und Eingabe von
Beweismitteln einzuräumen.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und
dessen Begründung enthalten. Dabei sollen die Beweismittel, auf die sich die
Beschwerdeführerin beruft, genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden
(§ 54 Satz 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997, VRG). Ergänzungen der Rechtsmittelschrift sind im Verwaltungsprozess nur
aus zwei Gründen angezeigt, entweder zur Verbesserung einer Rekurs- oder
Beschwerdeschrift mit ungenügendem Antrag oder Begründung (§ 56 Abs. 1
VRG) oder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (§ 58 Satz 2 VRG). Da die Beschwerdeschrift
im vorliegenden Fall den Anforderungen an Antrag und Begründung voll entsprach
und die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners keine relevanten neuen Behauptungen
und Beweismittel enthielt, bestand grundsätzlich kein Anlass, der Beschwerdeführerin
eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Einzig hinsichtlich
der beigezogenen Spitalunterlagen war ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.
2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt in
verschiedener Hinsicht eine unrichtige und ungenügende Feststellung des
Sachverhalts durch den Bezirksrat. Diese Rüge ist im Beschwerdeverfahren
zulässig (§ 51 VRG).
Soweit die zwischen den Parteien bestehenden
Sachverhaltsdifferenzen für den Beschwerdeausgang relevant sind, wurden
zusätzliche Unterlagen von Seiten des Beschwerdegegners eingeholt. Dies
betraf die fehlenden Belege für erfolgte Laborleistungen und den ärztlichen
Bericht. Die weiteren Differenzen jedoch, namentlich hinsichtlich der einzelnen
Umstände der ärztlichen Besprechung und Untersuchung, sind für den
Verfahrensausgang nicht entscheidend und bedürfen daher keiner weiteren
Abklärung (siehe E. 3e und f). Insofern kann dem Bezirksrat keine ungenügende
Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden.
Zu verwerfen wäre aber auch der Vorwurf des
Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin unzulässige Noven in das
Verfahren eingebracht habe. Die in § 52 Abs. 2 VRG statuierte Novenbeschränkung
im Beschwerdeverfahren gilt nur in denjenigen Fällen, wo das Verwaltungsgericht
als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Ist die vorgelagerte
Rechtsmittelinstanz hingegen wie hier ein Bezirksrat, so sind neue
tatsächlichen Behauptungen ohne Einschränkungen zulässig (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 82).
3.
a) Die strittige Taxforderung über Fr.
684.75
bezieht sich auf fünf nach der Art der Leistung differenzierte
Hauptpositionen: als unbestrittene Position die kardiologische Leistung über
Fr. 6.-, sodann die betragsmässig am meisten ins Gewicht fallenden Röntgen- und
Laborleistungen über Fr. 361.75 und Fr. 189.-, schliesslich der ärztliche
Bericht zu Fr. 40.- und die weiteren ärztlichen Leistungen in der Höhe von Fr.
88.
-.
Bei den in Rechnung gestellten Spitaltaxen
handelt es sich, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, um die für die
Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren.
Auch wenn die Leistungen des Spitals in aller Regel nur mit dem Einverständnis
des Patienten erfolgen dürfen, handelt es sich beim Verhältnis zwischen Patient
und Spital um ein öffentlich-rechtliches Sonderstatusverhältnis ohne
vertragliche Komponente (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999,
N. 3122 ff.; VGr, 8.
Dezember 2000, 2000.00250, E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322, E. 2 f.;
beide unter www.vgrzh.ch/Rechtsprechung). Voraussetzung für den rechtmässigen
Bestand der Gebührenschuld ist neben den Anforderungen an die gesetzliche
Grundlage, dass die beanspruchte Leistung auch tatsächlich erbracht wurde und
die Gebühr vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip standhält.
b) Hinsichtlich der Röntgenleistungen
anerkennt die Beschwerdeführerin, dass diese erbracht wurden, macht aber
geltend, sie seien nicht nötig gewesen, nachdem bereits MRI-Bilder bestanden
hätten. Der Einwand wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeugendem Hinweis
auf das ärztliche Ermessen und das Einverständnis der Rekurrentin mit der
angeordneten Röntgenuntersuchung verworfen. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder
in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer persönlichen Eingabe mit diesen
Argumenten weiter auseinander. Zudem hat der Beschwerdegegner bereits im
Rekursverfahren dargelegt, dass die MRI-Bilder vom 8. Mai 2000 stammten und
somit als Diagnosegrundlage nicht genügten.
c) Bei den Laborleistungen bestreitet die
Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Blut entnommen und dem spitalinternen Labor
ein Auftrag zur Blutanalyse erteilt wurde. Jedoch bezweifelt sie, dass die
Laboruntersuchungen bis zum Entzug des Auftrages am 28. Dezember 2000
auch bereits stattgefunden habe. Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren
den entsprechenden Laborbericht, datiert vom 27. Dezember 2000, 14.51 Uhr,
nachgereicht. Damit sind die fakturierten Kosten hinreichend belegt.
d) Beim ärztlichen Bericht stellt die
Beschwerdeführerin in Abrede, dass ein solcher erstellt wurde. Der
Beschwerdegegner hat auch diesen Bericht im Beschwerdeverfahren nachgereicht.
Er ist datiert vom 28. Dezember 2000 und wurde offensichtlich noch vor den
beiden Telefonaten mit der Beschwerdeführerin von diesem Tag verfasst. Damit
ist auch diese Rechnungsposition ausgewiesen, ohne dass es einer vollständigen
Offenlegung des Berichtes bedarf, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 29. Januar 2003 verlangt. Auch soweit die Beschwerdeführerin
in ihrer Stellungnahme auf Einzelheiten des Berichtes eingeht, sind ihre
Vorbringen für die vorliegend strittige Frage ohne Belang.
e) Gegen den für die weiteren ärztlichen
Leistungen verrechneten Betrag bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, der behandelnde Arzt habe sie während der Aufnahme der Krankengeschichte
über 1 ½ Stunden lang auf dem Boden liegen lassen, sein Gespräch
unprofessioniell strukturiert und ohne Augenkontakt geführt, sie auf unnötig
schmerzhafte Weise untersucht, nicht ernst genommen und durch seine Äusserungen
am Telefon zusätzlich traumatisiert. Dadurch habe er seine ärztliche
Sorgfaltspflicht verletzt.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind
nicht geeignet, die diesbezügliche Gebührenforderung in Frage zu stellen. Ziel
der spitalärztlichen Untersuchung war es, die Ursachen für die Rückenschmerzen
der Beschwerdeführerin festzustellen und therapeutische Massnahmen
vorzuschlagen. Dazu hatte Dr. med. D eine Anamnese aufgenommen und eine
körperliche Untersuchung durchgeführt, beides Massnahmen, deren objektive Eignung
zur Erreichung des angestrebten Behandlungszwecks nicht anzuzweifeln ist.
Selbst wenn sich Anamnese und Untersuchung in den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Einzelheiten abgespielt hätten, wäre damit in keiner Weise die Nutz- und Wertlosigkeit
der beanstandeten ärztlichen Leistungen dargetan. Insofern kann der dafür verrechnete
Betrag über insgesamt Fr. 88.- auch nicht als unangemessen angesehen werden.
f) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
geltend, aus der Sorgfaltspflichtverletzung sei ihr ein erheblicher Schaden
erwachsen, der den Rechnungsbetrag beträchtlich übersteige und den sie zur
Verrechnung stelle.
Hierauf ist insofern nicht einzutreten, als
über allfällige Gegenansprüche nicht im Verwaltungsverfahren sondern in einem
allfälligen Haftungsprozess von den kantonalen Zivilgerichten zu entscheiden
ist (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Auch die
Verrechnung der Gebührenforderung mit derartigen Ansprüchen scheitert, da es an
der gemäss Art. 125 Ziff. 3 Obligationenrechts (OR) notwendigen Zustimmung des
Gemeinwesens hierfür fehlt.
4.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in
Verbindung mit § 13 VRG), infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sind die Kosten allerdings auf die Gesichtskasse zu nehmen. ...
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...