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Entscheid

VB.2002.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00308

5. Februar 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7164)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A liess sich

am 27. und 28. Dezember 2000 wegen Rückenschmerzen ambulant bei Dr. med. D im

Spital X (Zweckverbandsspital) untersuchen. Hierfür stell­te das Spital am

14. Februar 2001 Rechnung über Fr. 684.75. Gegen diese Rechnung führte A

erfolglos Re­kurs vorerst bei der Direktion und hernach beim

Zweckverband-Ausschuss des Spitals X.

Erwägungen

II. Gegen den Entscheid des

Zweckverband-Ausschusses, der A mit Beschluss vom 11. Juni 2001 zur Bezahlung

des genannten Betrags verpflichtete, erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y mit dem

Antrag, der Beschluss sei aufzuheben, eventuell sei die Spitalrechnung

angemessen zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die

Herausgabe vor­handener Patientenunterlagen zur Einsicht, die Möglichkeit,

ergänzende Vorbringen zu machen und Beweismittel einzureichen sowie die

Bewilligung der un­entgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Am 27. November 2001 bewilligte der Präsident

des Bezirksrates Y der Rekur­ren­tin antragsgemäss die unentgeltliche

Prozessführung und bestellte deren Rechtsanwäl­tin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. Juli 2002 ab, soweit

er darauf eintrat. Zur Begründung erwog er, die das Spital X betreibende Organisation

sei ein Zweck­verband der Gemeinden des Bezirkes Y sowie von zwei weiteren

Gemeinden aus einem anderen Bezirk und unterstehe der Aufsicht des

Bezirksrates. Die vom Spital X fak­turierten Taxen seien öffentlich-rechtliche

Forderungen, gegen deren Festsetzung bei der Spi­taldirektion Rekurs erhoben

werden könne. Der behandelnde Arzt habe die Rekurrentin fachgerecht behandelt

und die nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Handlungen vorgenommen. Die

im Einzelnen verrechneten Leistungen seien tatsächlich erfolgt und zu vergüten.

Für die von der Rekurrentin geltend gemachte Schadenersatzforderung bestehe

kein Raum, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Soweit die Rekurrentin die

Herausgabe ihrer Patientenunterlagen zur Einsicht verlange, sei hierfür gemäss

§ 14 Abs. 2 der Patien­­tenrechtverordnung vom 28. August 1991 die Gesundheitsdirektion

zuständig.

III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 19.

September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die

angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, eventuell sei die Spitalrechnung

angemessen zu reduzieren, subeventuell sei das Verfahren an den Bezirksrat Y

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie erneut um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Der Zweckverband beantragte am 20. No­vember

2002.

die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete auf eine Ver­nehmlassung.

Auf Veranlassung der Einzelrichterin reichte

der Beschwerdegegner am 19. Dezem­ber 2002 verschiedene Spitalunterlagen nach.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung gewährt, hingegen die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin verweigert. Am 29. Januar 2003 nahm die Beschwerdeführerin

zu den eingereichten Spitalunterlagen Stellung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin ersucht unter

Hinweis auf den bestehenden Zeitdruck da­­­rum, es sei ihr im

Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu ergänzenden Vorbringen und Eingabe von

Beweismitteln einzuräumen.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und

dessen Begründung enthalten. Dabei sollen die Beweismittel, auf die sich die

Beschwerdeführerin beruft, genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden

(§ 54 Satz 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997, VRG). Ergänzungen der Rechtsmittelschrift sind im Verwaltungsprozess nur

aus zwei Gründen angezeigt, entweder zur Verbesserung einer Rekurs- oder

Beschwerdeschrift mit ungenügendem Antrag oder Begründung (§ 56 Abs. 1

VRG) oder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (§ 58 Satz 2 VRG). Da die Beschwerdeschrift

im vorliegenden Fall den Anforderungen an Antrag und Begründung voll entsprach

und die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners keine relevanten neuen Behauptungen

und Beweismittel enthielt, bestand grundsätzlich kein Anlass, der Beschwerdeführerin

eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Einzig hinsichtlich

der beigezogenen Spitalunterlagen war ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.

2.

Die Beschwerdeführerin bemängelt in

verschiedener Hinsicht eine unrichtige und ungenügende Feststellung des

Sachverhalts durch den Bezirksrat. Diese Rüge ist im Beschwer­deverfahren

zulässig (§ 51 VRG).

Soweit die zwischen den Parteien bestehenden

Sachverhaltsdifferenzen für den Beschwerdeausgang relevant sind, wurden

zusätzliche Unterlagen von Seiten des Beschwerde­­gegners eingeholt. Dies

betraf die fehlenden Belege für erfolgte Laborleistungen und den ärztlichen

Bericht. Die weiteren Differenzen jedoch, namentlich hinsichtlich der einzelnen

Umstände der ärztlichen Besprechung und Untersuchung, sind für den

Verfahrensausgang nicht entscheidend und bedürfen daher keiner weiteren

Abklärung (siehe E. 3e und f). Insofern kann dem Bezirksrat keine ungenügende

Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden.

Zu verwerfen wäre aber auch der Vorwurf des

Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin unzulässige Noven in das

Verfahren eingebracht habe. Die in § 52 Abs. 2 VRG statuierte Novenbeschränkung

im Beschwerdeverfahren gilt nur in denjenigen Fällen, wo das Verwaltungsgericht

als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Ist die vorgelagerte

Rechtsmittelinstanz hingegen wie hier ein Bezirksrat, so sind neue

tatsächlichen Behauptun­­gen ohne Einschränkungen zulässig (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 82).

3.

a) Die strittige Taxforderung über Fr.

684.75

bezieht sich auf fünf nach der Art der Leistung differenzierte

Hauptpositionen: als unbestrittene Position die kardiologische Leistung über

Fr. 6.-, sodann die betragsmässig am meisten ins Gewicht fallenden Röntgen- und

Laborleistungen über Fr. 361.75 und Fr. 189.-, schliesslich der ärztliche

Bericht zu Fr. 40.- und die weiteren ärztlichen Leistungen in der Höhe von Fr.

88.

-.

Bei den in Rechnung gestellten Spitaltaxen

handelt es sich, wie die Vorinstanz rich­tig dargelegt hat, um die für die

Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschulde­ten Benutzungsgebühren.

Auch wenn die Leistungen des Spitals in aller Regel nur mit dem Ein­­verständnis

des Patienten erfolgen dürfen, handelt es sich beim Verhältnis zwischen Patient

und Spital um ein öffentlich-rechtliches Sonderstatusverhältnis ohne

vertragliche Kom­­po­nente (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999,

N. 3122 ff.; VGr, 8.

Dezember 2000, 2000.00250, E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322, E. 2 f.;

beide unter www.vgrzh.ch/Rechtsprechung). Voraussetzung für den rechtmässigen

Bestand der Gebührenschuld ist neben den Anforderungen an die gesetz­liche

Grundlage, dass die beanspruchte Leistung auch tatsächlich erbracht wurde und

die Gebühr vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip standhält.

b) Hinsichtlich der Röntgenleistungen

anerkennt die Beschwerdeführerin, dass diese erbracht wurden, macht aber

geltend, sie seien nicht nötig gewesen, nachdem bereits MRI-Bilder bestanden

hätten. Der Einwand wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeugendem Hinweis

auf das ärztliche Ermessen und das Einverständnis der Rekurrentin mit der

angeordneten Röntgenuntersuchung verworfen. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder

in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer persönlichen Eingabe mit diesen

Argumenten weiter auseinander. Zudem hat der Beschwerdegegner bereits im

Rekursverfahren dargelegt, dass die MRI-Bilder vom 8. Mai 2000 stammten und

somit als Diagnosegrundlage nicht genügten.

c) Bei den Laborleistungen bestreitet die

Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Blut ent­nommen und dem spitalinternen Labor

ein Auftrag zur Blutanalyse erteilt wurde. Jedoch bezweifelt sie, dass die

Laboruntersuchungen bis zum Entzug des Auftrages am 28. De­­zember 2000

auch bereits stattgefunden habe. Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren

den entsprechenden Laborbericht, datiert vom 27. Dezember 2000, 14.51 Uhr,

nachgereicht. Damit sind die fakturierten Kosten hinreichend belegt.

d) Beim ärztlichen Bericht stellt die

Beschwerdeführerin in Abrede, dass ein solcher erstellt wurde. Der

Beschwerdegegner hat auch diesen Bericht im Beschwerdeverfahren nach­gereicht.

Er ist datiert vom 28. Dezember 2000 und wurde offensichtlich noch vor den

beiden Telefonaten mit der Beschwerdeführerin von diesem Tag verfasst. Da­mit

ist auch diese Rechnungsposition ausgewiesen, ohne dass es einer vollständigen

Offen­legung des Be­richtes bedarf, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer

Eingabe vom 29. Ja­nuar 2003 verlangt. Auch soweit die Beschwerdeführerin

in ihrer Stellungnahme auf Einzel­heiten des Berichtes eingeht, sind ihre

Vorbringen für die vorliegend strittige Frage ohne Belang.

e) Gegen den für die weiteren ärztlichen

Leistungen verrechneten Betrag bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

vor, der behandelnde Arzt habe sie während der Auf­nahme der Krankengeschichte

über 1 ½ Stunden lang auf dem Boden liegen lassen, sein Ge­­spräch

unprofessioniell strukturiert und ohne Augenkontakt geführt, sie auf unnötig

schmerzhafte Weise untersucht, nicht ernst genommen und durch seine Äusserungen

am Telefon zusätzlich traumatisiert. Dadurch habe er seine ärztliche

Sorgfaltspflicht verletzt.

Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind

nicht geeignet, die diesbezügliche Gebührenforderung in Frage zu stellen. Ziel

der spitalärztlichen Untersuchung war es, die Ursachen für die Rückenschmerzen

der Beschwerdeführerin festzustellen und therapeutische Massnahmen

vorzuschlagen. Dazu hatte Dr. med. D eine Anamnese aufgenom­men und eine

körperliche Untersuchung durchgeführt, beides Massnahmen, deren objektive Eig­nung

zur Erreichung des angestrebten Behandlungszwecks nicht anzuzweifeln ist.

Selbst wenn sich Anamnese und Untersuchung in den von der Beschwerdeführerin geschilderten

Einzelheiten abgespielt hätten, wäre damit in keiner Weise die Nutz- und Wert­losigkeit

der beanstandeten ärztlichen Leistungen dargetan. Insofern kann der dafür verrech­nete

Betrag über insgesamt Fr. 88.- auch nicht als unangemessen angesehen werden.

f) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin

geltend, aus der Sorgfaltspflichtverletzung sei ihr ein erheblicher Schaden

erwachsen, der den Rechnungsbetrag beträchtlich übersteige und den sie zur

Verrechnung stelle.

Hierauf ist insofern nicht einzutreten, als

über allfällige Gegenansprüche nicht im Verwaltungsverfahren sondern in einem

allfälligen Haftungsprozess von den kantonalen Zivilgerichten zu entscheiden

ist (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Auch die

Verrechnung der Gebührenforderung mit derartigen Ansprüchen scheitert, da es an

der gemäss Art. 125 Ziff. 3 Obligationenrechts (OR) notwendigen Zustimmung des

Gemeinwesens hierfür fehlt.

4.

Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kos­tenpflichtig (§ 70 in

Verbindung mit § 13 VRG), infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sind die Kosten allerdings auf die Gesichtskasse zu nehmen. ...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...