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Entscheid

VB.2002.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00309

5. Dezember 2002Deutsch27 min

(URT.2002.7045)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A und B wohnen seit November

2000 in X und beziehen dort seit März 2001 wirtschaftliche Hilfe. Die

Fürsorgebehörde setzte am 16. Mai 2002 die Unterstüt­zung für den Monat Mai

2002 auf Fr. 4'942.- fest. Darin enthalten sind Fr. 1'545.- als Grundbedarf I

für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf II, Fr.

1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien, Fr. 216.-

für Zahnarztkosten und Fr. 1'558.- für situationsbedingte Leistungen. Für

den Monat Juli 2002 setzte die Fürsorgebe­hörde am 9. Juli 2002 die

Unterstützung auf Fr. 4'148.15 fest. Darin ent­halten sind Fr. 1'545.-

als Grundbedarf I für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf

II, Fr. 1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien

und Fr. 980.35 für situa­ti­onsb­edingte Leistungen.

Erwägungen

II. Gegen die Beschlüsse vom 16. Mai 2002 und

vom 9. Juli 2002 erhoben A und B am 28. Juni 2002 bzw. am 28. August 2002

Rekurs an den Bezirksrat Y. Sie beanstandeten unter anderem, dass ihnen als

Grundbedarf II lediglich Fr. 70.- und an die Wohnungsmiete von Fr. 2'244.-

lediglich Fr. 1'100.- bezahlt werde. Der Bezirksrat wies den Rekurs betreffend

die Unterstützung für den Monat Mai 2002 am 23. Juli 2002 ab, soweit er

darauf eintrat. Den Rekurs betreffend die Unterstützung für den Monat Juli 2002

wies er am 25. Sep­tember 2002 ab.

III. Gegen die beiden Rekursentscheide

liessen die unterlegenen Rekurrierenden durch Rechtsanwalt C am 18. September

2002.

bzw. am 28. Oktober 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, je

mit dem Antrag, es sei ihnen für den Monat Mai 2002 bzw. den Monat Juli 2002

wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 6'171.- bzw. von Fr. 5'377.- zu

gewähren, nämlich monatlich den vollen Mietzins von Fr. 2'244.- statt bloss Fr.

1'100.- sowie als Grundbetrag II Fr. 155.- statt bloss Fr. 70.-. Eventuell sei

die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausserdem ersuch­te der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner

Person sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die

Fürsorgebehörde X verzichtete am 4. Oktober 2002 auf Vernehmlassung zur Be­schwerde

betreffend die Unterstützung für den Monat Mai 2002. Hinsichtlich der Unterstützung

für den Monat Juli 2002 beantragte sie am 18. November 2002 sinngemäss Abwei­sung

der Beschwerde und nahm dabei Stellung zur Frage, ob den Beschwerdeführenden

die Kündi­gung der bisherigen und die Miete einer preisgünstigeren Wohnung mög­lich

und zumutbar gewesen wäre. Der Bezirksrat Y beantragte am 22. Oktober 2002 bzw.

am 19. No­­vember 2002 Abweisung der Beschwerde, wobei er in der Vernehm­lassung

vom 22. Ok­tober 2002 zum Vorwurf, der angefochtene Rekursentscheid sei

mit formellen Mängeln behaftet, Stellung nahm.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerden nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

Aufgrund des Streitwerts wäre die Sache vom Einzelrichter zu behandeln; weil

sich jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, entscheidet die Kam­­mer

(§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Da die beiden angefochtenen

Rekursentscheide des Bezirksrats Y die gleichen Beschwerdeführenden betreffen

und die nämlichen Sach- und Rechtsfragen aufwerfen, sind die beiden Beschwerden

zur gemeinsamen Be­handlung zu vereinigen.

2.

Ihre Eventualanträge, die Streitsache zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründen die

Beschwerdeführenden damit, dass den Rekursentscheiden nicht entnommen werden

könne, in welcher personeller Zusammensetzung der Bezirksrat entschieden habe,

was gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil SB 88/0053 vom 8. Juni 1989 (RB

1989.

Nr. 30) erforderlich gewesen wäre.

a) Das angerufene Urteil betraf die

personelle Zusammensetzung einer Steuerkommis­sion (nach früher geltendem Recht

die kommunale Einspracheinstanz zur Überprüfung von Steuereinschätzungen) und

erging damit auf der Grundlage der steuergesetzlichen Verfah­rensordnung, die

in der damals anwendbaren Fassung allerdings keine Vorschriften über

Erfordernis und Form der Bekanntgabe der an Entscheiden mitwirkenden Kommissionsmit­­glieder

enthielt, weshalb sich das Gericht auf allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien

stützte. Auf das Rekursverfahren vor Bezirksrat sind nicht die Bestimmungen des

Steu­­ergesetzes, sondern jene des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.

Dieses enthält allerdings ebenso wenig Vorschriften über Erfordernis und Form

der Bekanntgabe der an Entscheiden mitwirkenden Behördemitglieder, weshalb auch

in diesem Bereich verfassungsrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind. In

seiner dazu ergangenen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht nicht an das

Dispositiv

Urteil RB 1989 Nr. 30 angeknüpft. Vielmehr hat es erkannt, die Zusammensetzung

der entscheidenden Behörde müsse sich nicht aus der ent­­sprechenden Anordnung

ergeben, sofern sie ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation,

z.B. dem Staatskalender) ersichtlich sei (RB 1998 Nr. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 4). Diese Praxis kann sich auf die bundesgericht­liche

Rechtsprechung stützen (BGE 117 Ia 322 betreffend das Kantonsgericht Glarus;

BGE 114 Ia 278 betreffend den Bezirksrat Zürich). Danach ergibt sich zwar

aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Unparteilichkeit des urteilenden

Gerichts bzw. der entscheidenden Behörde gemäss Art. 58 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) bzw. Art. 4 aBV (vgl. heute Art.

29 Abs. 1 BV) mittelbar auch ein Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid

mitwirkenden Personen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der

Mitwirkenden im Rubrum des Entscheids selber aufgeführt werden müssten.

Vielmehr ge­nügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form. Der Anspruch auf

Bekanntgabe ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der Mitwirkenden dem

Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer

allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können.

Zu beachten ist sodann, dass die Kenntnis der

personellen Zusammensetzung der ent­scheidenden Behörde den Betroffenen in die

Lage versetzen soll, allfällige Ausstandsgründe (vgl. § 5a VRG) geltend zu

machen. Von dieser Zwecksetzung her ist es nicht in erster Linie bedeutsam, ob

die Mitwirkenden im Rubrum des Entscheids genannt werden; wichtiger ist

vielmehr, dass der Betroffene schon bei Einreichung seines Gesuchs oder

Rechtsmittels die personelle Besetzung der entscheidenden Behörde in Erfahrung

bringen kann. Dabei genügt es wie erwähnt, dass er sich aufgrund allgemeiner

Publikationen über die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde informieren

kann. Das gilt selbst in je­nen Fällen, in welchen die betreffende Behörde mehr

Mitglieder als der Spruchkörper um­fasst, welcher im Einzelfall entscheidet:

selbst in derartigen Fällen ist die Behörde nicht ver­­pflichtet, von sich aus

(ohne ein entsprechendes Begehren des Betroffenen) zum Voraus die Mitwirkenden

bekannt zu geben. Vielmehr ist es dem Betroffenen zuzumuten, aufgrund der allgemein

zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung der Gesamtbehörde

vorsorglich ein Ablehnungsbegehren gegen Behördemitglieder zu stellen, die

möglicherwei­se über seine Beschwerde entscheiden werden (vgl. BGE 117 Ia 322).

b) Ein Bezirksrat besteht grundsätzlich aus

dem Statthalter als Präsidenten und zwei Mitgliedern; ferner gehören ihm zwei

Ersatzmitglieder an (Art. 44 Abs. 1 der Kantonsverfas­­sung vom 18. April 1869;

KV). Der Kantonsrat kann die Zahl der Mitglieder und Ersatz­­leute eines Bezirksrats

erhöhen (Art. 44 Abs. 2 KV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Ge­setzes über die

Bezirksverwaltung vom 10. März 1985; BezverwG; LS 173.1), was für den

Bezirksrat Y nicht geschehen ist. Die Zusammensetzung der Bezirksbehörden kann

dem Staatskalender entnommen werden (hinsichtlich des Bezirksrats Y vgl.

Staatskalender 2001/2002 sowie Staatskalender 2002/2003, je S. 341: Präsident

Kurt Stäheli, Vizepräsident Werner Schwendimann, Mitglied Karl Griesser,

Ratsschreiberin Elisabeth Künzi). Laut seiner Beschwerdevernehmlassung hat der

Bezirksrat den angefochtenen Rekursentscheid in dieser ordentlichen Besetzung

getroffen. In der Vernehmlassung wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass

die personelle Zusammensetzung des Bezirksrats (ohne Ratsschreiberin) nach den

Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2001-2005 im März 2001 im Amtsblatt des

Kantons Zürich und in der "Yer Zeitung" pub­liziert und dass das

Wahlergebnis zusätzlich in den Mitteilungsblättern und auf den An­schlagbrettern

der Gemeinden bekannt gegeben wurde.

c) Unter den dargelegten Umständen sind die

Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung nicht dadurch in ihren

verfassungsmässigen Rechten verletzt worden, dass die angefochtenen

Rekursentscheide die Behördemitglieder, die daran mitwirkten, nicht nennen. Wie

angemerkt werden kann, wäre es aus rechtsstaatlicher Sicht auch ohne

gesetzliche Verpflichtung wünschenswert, wenn den Rekursentscheiden des

Bezirksrats inskünftig die Namen der daran mitwirkenden Behördemitglieder

entnommen werden könnten. Das gilt um so mehr, als eine bestimmte Zahl von

Mitwirkenden (etwa eine Dreierbesetzung) gesetz­­lich nicht zwingend

vorgeschrieben wird; es gelten vielmehr die allgemeinen Bestimmun­­gen über die

Beschlussfähigkeit, die nicht auf die rechtsprechende Tätigkeit ausgerich­tet

sind. Danach ist ein Bezirksrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner

Mitglieder an­we­send ist (§ 4 Abs. 1 BezverwG in Verbindung mit § 66 Abs. 1

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS 131.1). Um so mehr entspricht es

einem legitimen Bedürfnis der Adres­saten solcher Entscheide, dass darin die

mitwirkenden Behördemitglieder namentlich genannt werden. Wie dem

Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, besteht denn auch in

verschiedenen anderen Bezirken eine entsprechende Praxis.

3. a) Die

Beschwerdeführenden wohnten bis 30. September 2002 in einer 4 ½ - Zim­merwohnung

an der K-strasse; der Mietzins betrug zunächst Fr. 2'341.-, ab April 2002 noch

Fr. 2'244.-. Bei der erstmaligen Gewährung wirtschaftlicher Unterstützung für

März 2001 im Beschluss vom 20. März 2001 wurde ihnen die Auflage erteilt,

unverzüglich eine günstigere Wohnung zu suchen (die gemäss den Richtlinien der

Fürsorgebehörde vom 17. August 1998 für einen Zweipersonen-Haushalt maximal Fr.

1'100.- kosten dürfe) und die derzeitige Wohnung auf Ende Juni 2001 zu kündigen

(VB.2002.00309; die folgenden Aktenzitate beziehen sich auf dieses

Beschwerdedossier). Im Unterstützungsbeschluss vom 17. April 2001 für den Monat

April 2001 wurde diese Auflage wiederholt. Im Unterstützungsbeschluss vom

15. Mai 2001 für den Monat Mai 2001 wurde darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdeführenden ihre Wohnung nicht gekündigt hätten und ab Juli 2001 die

Leistung zur Deckung des Mietzinses gekürzt werde. Ab Juli 2001 wur­de ihnen zur

Deckung des Mietzinses monatlich lediglich ein Betrag von Fr. 1'100.- ver­gütet.

Im Beschluss vom 17. Juli 2001 wurde einleitend festgehalten, die

Beschwerdeführenden würden die geleistete Mieterkaution zur De­ckung der

Mietzinsdifferenzen verwenden. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden konnte

die Differenz bis und mit März 2002 durch Verrechnung mit der Mieterkaution

und/oder auf an­dere Weise aufgebracht werden. In den Beschlüssen vom 16. April

und 16. Mai 2002 be­treffend die Monate April und Mai 2002 wurde unter

Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. März 2001 nochmals die Auflage statuiert,

eine günstigere Wohnung zu suchen und die derzeitige auf den 30. Juni 2002 zu

kündigen. Seit Oktober 2002 wohnen die Beschwerdeführenden in einer 3 ½ - Zimmerwohnung

an der L-strasse, die ihnen von der Für­sorge­behörde X vorübergehend als

Notwohnung zugewiesen worden ist, nachdem ihnen die Wohnung an der K-strasse

seitens des Vermieters auf 30. September 2002 ge­kündigt wor­den und diese

Kündigung mittels Ausweisungsbefehl durchgesetzt worden war.

b) Der Bezirksrat hat erwogen, die Gemeinde

sei nicht verpflichtet, für den Zweiper­­sonen-Haushalt Fürsorgebedürftiger

einen Mietzins von Fr. 2'341.-, wie er von den Beschwerdeführenden in der

Wohnung an der K-strasse geschuldet worden war, auf die Dauer hinzunehmen. Sie

habe dies von Anfang ihrer Unterstützung an, d.h. bereits mit Beschluss vom 20.

März 2001 durch eine entsprechende Auflage zum Ausdruck gebracht. Der dabei als

Richtlinie angegebene Maximalpreis von monatlich Fr. 1'100.- entspreche nicht

nur den Richtlinien der Gemeinde X vom 17. August 1998, sondern, soweit dem Bezirksrat

bekannt, auch jenen anderer Gemeinden im Bezirk. Die Beschwerdeführenden seien

offenbar nicht bereit gewesen, dieser Auflage nach­zukommen, hätten jedoch

anderseits damals kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Die diesbezüglichen

Beschlüsse der Beschwer­degegnerin für die Monate bis und mit April 2002 seien

demzufolge rechtskräftig geworden. Dass die genannte Auflage in den Beschlüssen

betreffend April 2002 und Mai 2002 nochmals wiederholt worden sei, hänge da­mit

zusammen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Absprache mit der

Fürsorge­behörde den nicht vergüteten Teil des Mietzinses (d.h. den Fr. 1'100.-

übersteigenden Betrag) aus der Mietkaution bezahlt hätten, welch Letztere

nunmehr aufgebraucht sei. Mit der Wiederholung dieser ”bereits rechtskräftigen”

Auflage in den Beschlüssen vom 16. April und 16. Mai 2002 habe sich die

Beschwerdegeg­nerin nicht widersprüchlich verhalten, zumal dies nur als

Erwägung und nicht im Beschlussdispositiv erfolgt sei. – Im Rekursentscheid vom

25. September 2002 (VB.2000.00364) wird ergänzend ausgeführt, dem Bezirks­rat

sei das Angebot von Wohnungen im Bezirk Y vor allem aus der ”Yer Zeitung”

bekannt; in den vergangenen Monaten seien in dieser Zeitung immer wieder 2 ½ -

Zimmerwohnungen zu einer monatlichen Miete um Fr. 1'100.- ausgeschrieben

gewesen.

c) Die Beschwerdeführenden machen geltend,

nach der in RB 2000 Nr. 84 publizier­­ten Praxis des Verwaltungsgerichtes sei

die Kürzung von Wohnkosten an zwei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ

erfüllt sein müssen. Einerseits sei die Kürzung nur zuläs­sig, wenn zuvor eine

entsprechende Weisung sowie eine förmliche Verwarnung erteilt worden seien,

wobei Weisung und Verwarnung in schriftlicher Form erfolgen und die in Betracht

kommenden Rechtsnachteile androhen müssten. Anderseits müsse im Zeitpunkt der

Kürzung eine zumutbare günstigere Wohnung in der fraglichen Gemeinde zur Verfügung

stehen. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die

Auflage sei zwar wiederholt worden, eine förmliche Verwarnung sei jedoch nie

ergangen. Überdies sei die Auflage dadurch gegenstandslos geworden, dass die

Beschwerdegegnerin in der Fol­­ge anerkannt habe, dass der nicht vergütete Teil

des Mietzinses aus der Mietkaution be­zahlt werde. Von diesem Ablauf her wäre

jedenfalls hinsichtlich der hier streitbetroffenen Kürzungen in den Monaten Mai

und Juli 2002 eine schriftlich Verwarnung unter Androhung der Rechtsnachteile

erforderlich gewesen. Sodann sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich

gewesen und heute noch nicht möglich, in X eine brauchbare Wohnung zum Mietzins

von Fr. 1'100.- zu finden. Abgesehen davon sei der von der Fürsorgebehörde erwartete

Maximalpreis von Fr. 1'100.- für die Beschwerdeführenden nicht angemessen. Für

diesen Preis sei anderwärts in der Region bestenfalls eine kleine 1 ½ -

Zimmerwohnung er­hältlich, was für den 60-jährigen Beschwerdeführer, der

während vieler Jah­re im Finanzsek­tor tätig gewesen sei, und für seine

praktisch gleichaltrige Ehefrau nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei

auf eine nur einigermassen repräsentative Wohnung samt Arbeits­zimmer

angewiesen, damit er im Berufsleben wieder Fuss fassen könne. Als angemessen

erscheine ein monatlicher Mietzins von mindestens Fr. 1'800.-. In der

Beschwerde VB.2000.00364 wird ergänzend vorgebracht, der Bezirksrat verweise

pauschal auf Anzeigen in der ”Yer Zeitung”, ohne in der Lage zu sein,

hinsichtlich der fraglichen Zeit eine Woh­nung zu bezeichnen, welche die

Beschwerdeführenden tatsächlich hät­ten mieten können. Zudem verkenne er, dass

die Beschwerdeführenden aufgrund des in § 40 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) statuierten Abschiebeverbots nicht veranlasst werden

dürften, eine Wohnung ausserhalb von X zu suchen.

d) Die wirtschaftliche Hilfe soll nach § 14

f. SHG das soziale Existenzminimum ge­währleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuel­­le Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Laut §

24 SHG können die Leistungen gekürzt werden, sofern der Hilfeempfänger Auf­lagen

und Weisungen trotz schriftlicher Verwarnung unter Androhung der Folgen miss­­achtet

hat. Gemäss § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) dürfen die Leistungen nur so weit gekürzt werden, als dadurch der

Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet

wird.

Diese Bestimmungen bilden auch mit Bezug auf

die Wohnungskosten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für

Leistungskürzungen. Anderseits sind diesbezügliche Kür­­zungen auch an die in

diesen Bestimmungen genannten oder sich daraus ergebenden Vor­aussetzungen

gebunden. Das setzt zum einen voraus, dass die von der Behörde nicht ak­zeptierten

Wohnungskosten im Licht von § 15 Abs. 1 SHG als überhöht erscheinen. Sodann

sind, wie sich aus § 24 SHV ergibt, überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange

hin­­zunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (RB

2000 Nr. 84). Diese Regel steht allerdings wiederum unter dem Vorbehalt,

dass sich der Betroffene darum bemüht, eine für ihn zumutbare preisgünstigere

Wohnung zu suchen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet ist,

wozu er aber nach der Verfahrensrege­lung von § 24 SHG ausdrücklich angehalten

und nötigenfalls verwarnt werden muss. Damit schliesst die gesetzliche Regelung

nicht von vornherein aus, dass Leistungen für die Wohnkosten gekürzt werden,

bevor der Hilfeempfänger eine günstigere Wohnung gemietet hat. Voraussetzung

ist indessen, dass er entsprechende Auflagen trotz schriftlicher Verwarnung

missachtet hat. Von einer ”Missachtung” der Auflage bzw. der ”Erfolglosigkeit”

einer Verwarnung kann dabei nur gesprochen werden, wenn der Betroffene sich

nicht darum bemüht hat, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen. Der Umstand

allein, dass er geraume Zeit nach erfolgter Auflage die als zu teuer erachtete

Wohnung immer noch nicht gekündigt hat, genügt nicht; dieser Umstand kann auch

darauf zurückzuführen sein, dass ernsthaf­te Bemühungen erfolglos geblieben

sind. Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit stellt sich zudem die Frage, ob

vom Betroffenen verlangt werden könne, bei fehlendem An­gebot in seiner

Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen Gemeinde zu beziehen.

e) Die Fürsorgebehörde ist davon ausgegangen,

dass der Mietzins für die Wohnung an der K-strasse von Fr. 2'341.- den Rahmen

des sozialen Existenzminimums im Sinn von § 15 Abs. 1 SHG für einen

Zweipersonen-Haushalt überschreitet. Dieser Beurtei­lung ist ohne Weiteres

beizupflichten, und sie wird denn auch von den Beschwerdeführenden offen­bar

nicht mehr in Frage gestellt.

Die Fürsorgebehörde hat daher ihren Beschluss

vom 20. März 2001, worin ihnen erstmals wirtschaftliche Hilfe zugesprochen

wurde, zu Recht mit der Auflage verbunden, eine günstigere Wohnung zu suchen.

Wenn sie im Beschluss vom 17. April 2001 diese Auf­lage wiederholt sowie im

folgenden Beschluss vom 15. Mai 2001 eine Kürzung des Mietzinses ab Juli 2001

angekündigt hat, so kann in diesem Vorgehen durchaus eine schrift­­liche

Verwarnung im Sinn von § 24 SHG erblickt werden. Anders verhielte es sich dann,

wenn die Beschwerdeführenden die Behörde noch vor der Wiederholung der Auflage

darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sie sich – erfolglos – um eine andere

Wohnung be­­müht hätten; dies machen sie jedoch nicht geltend. Entgegen ihrer

Auffassung ist die da­malige Auflage nicht dadurch gegenstandslos geworden,

dass sie in der Folge – offenbar in Absprache mit der Fürsorgebehörde – den

nicht vergüteten Teil des Mietzinses durch Ver­­rechnung mit der Mietkaution

bezahlt haben. Aus dieser Abwicklung durften sie nach Treu und Glauben

keinesfalls schliessen, die Behörde verlange nicht mehr, dass sie sich um den

Bezug einer kostengünstigen Wohnung bemühten. Es wäre ihnen damals freigestanden,

gegen die genannte Auflage Rekurs zu erheben (RB 1998 Nr. 34). Wenn sie damals

auf die Anfechtung der Weisung und in der Folge auch auf die Anfechtung der erstmals

ab Juli 2001 erfolgten Kürzung verzichtet haben, so haben sie damit zwar ihr

Recht, sich gegen diese Kürzung in einem späteren Zeitpunkt (betreffend die

hier streitigen Unterstützung in den Monaten Mai und Juli 2002) mit Rekurs zu

wehren, nicht verwirkt. Doch können sie unter diesen Umständen der

Beschwerdegegnerin auch nicht entge­genhalten, für die Weiterführung dieser

Kürzung ab Monat Mai 2002 hätte es vorgängig er­neut einer förmlichen

Verwarnung bedurft. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Fürsor­gebehörde in

ihren Beschlüssen vom 16. April und 16. Mai 2002 die frühere Auflage, eine

günstigere Wohnung zu suchen, (diesmal mit Blick auf den Kündigungstermin vom

30. Juni 2002) wiederholt hat.

Die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten

sich unter Mithilfe des Behördemit­glieds D intensiv, aber erfolglos darum

bemüht, in X eine günstigere Wohnung zu finden. Sie behaupten jedoch nicht

konkret, dies sei schon vor der Kürzung der Wohnkosten ab Juli 2001 geschehen.

Wie sich aus ihren Vorbringen ergibt, waren und sind sie offenbar der

Auffassung, sie seien nicht gehalten gewesen, die Wohnung an der K-strasse zu

kündigen, bevor sie in der Gemeinde X eine ihnen zumutbare Wohnung zu einen

Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'100.- finden würden. Dieser Auffassung

kann in zweierlei Hinsicht nicht beigetreten werden. Zum einen musste ihnen

klar sein, dass es in erster Linie da­rum ging, eine wesentlich günstigere

Wohnung, d.h. zu einem monatlichen Zins von we­sentlich unter Fr. 2'341.-, zu

mieten. Daran vermag der Um­stand, dass die Fürsorgebehörde in den Erwägungen

und Auflagen ihrer Beschlüsse vom 20. März und 17. April 2001 zum Ausdruck

gebracht hatte, dass sie einen monatlichen Zins von maximal Fr. 1'100.- für ange­messen

halte, nichts zu ändern. Es konnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden,

auch allfälligen günstigeren über Fr. 1'100.- liegenden Angeboten nachzugehen

und mit der Behörde im Gespräch darüber zu bleiben, ob eine entsprechende

Bewerbung bzw. ein diesbezüglicher Vertragsabschluss akzeptiert werde. Zum

andern durften sie sich nicht auf den Standpunkt stellen, es komme von

vornherein nur eine Wohnung in der Gemeinde X in Betracht (dazu näher E. 3f).

Es ergibt sich demnach, dass die mit Rekurs

angefochtenen Beschlüsse vom 16. Mai 2002 und 9. Juli 2002, soweit darin

weiterhin nur gekürzte Wohnungskosten im Um­fang von Fr. 1'100.- für den

Unterhalt in den Monaten Mai und Juli 2002 zugesprochen worden sind, nicht auf

einem mangelhaften Vorgehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht be­ruhen.

f) Der Bezirksrat ist davon ausgegangen, für

die einen Zweipersonen-Haushalt bildenden Beschwerdeführenden sei eine 2 ½ -

Zimmerwohnung – stets gemeint im Rahmen des sozialen Existenzminimums im Sinn

von § 15 Abs. 1 SHG – ein angemessener Wohnbedarf. Dem ist beipflichten. Der

Beschwerdeführer strebt zwar die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in seinem

früheren beruflichen Wirkungskreis (Finanzsektor) an (vgl. dazu den Be­richt

der Zürcher Fachstelle für Selbständigerwerbende); dafür, dass er bei seiner

allfälligen künftigen Berufstätigkeit auf ein separates Arbeitszimmer in der

Wohnung angewiesen wäre, bestehen indessen zurzeit keine hinreichenden

Anhaltspunkte.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der

Vorgabe eines Mietzinses von maximal Fr. 1'100.- auf Richtlinien gemäss

Beschluss ihrer Fürsorgebehörde vom 17. August 1998, die diesen Richtwert für

einen Zweipersonen-Haushalt vorsehen. Wie der Bezirksrat festgestellt hat,

werden entsprechende Richtlinien mit den gleichen Richtwerten auch in an­deren

Gemeinden des Bezirks verwendet. Sodann hat der Be­zirksrat unter Hinweis auf

in der "Yer Zeitung" in den letzten Monaten erschienene Inserate

festgestellt, dass im Bezirk Y durchaus ein Markt für 2 ½ - Zim­merwohnungen zu

Mieten in der Grössenordnung von Fr. 1'100.- vorhanden sei. Dass im Bezirk Y im

Jahr 2001 ein Angebot für Wohnungen mit 2 ½ oder mehr Zimmern in der

Grössenordnung von Fr. 1'100.- vorhanden war, bestreiten die

Beschwerdeführenden nicht. Das wird im Übrigen auch durch die von ihnen eingereich­te

Aufstellung mit Wohnungsinseraten der "Yer Zeitung" – allerdings für

den Zeitraum vom 15. März 2002 bis 30. Juni 2002 – bestätigt.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, es sei

unzulässig, den Wohnungsmarkt in an­deren Gemeinden einzubeziehen; dies laufe

unter den gegebenen Umständen auf eine ge­mäss 40 Abs. 1 SHG unzulässige

Abschiebung hinaus. Dieser Auffassung kann nicht beige­­treten werden. Gemäss

der angerufenen Bestimmung dürfen die Behörden einen Hilfebe­dürftigen nicht

veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich – wie die Beschwerdeführenden

behaupten – als unmöglich erweist, auf dem Gebiet der Beschwerdegeg­­nerin

innert nützlicher Frist eine 2 ½ - Zimmerwohnung zu einem Preis in der genannten

Grössenordnung oder jedenfalls zu einem wesentlich günstigeren als den von

ihnen da­mals bezahlten Zins von Fr. 2'341.- zu finden, jedoch ein entsprechendes

Angebot in anderen Gemeinden des Bezirks vorhanden ist, so kann von den

unterstützungsbedürftigen Personen – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie in

einer Landgemeinde und namentlich im Bezirk Y bestehen ­– erwartet werden, dass

sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nehmen. Ein

auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohnsitzgemeinde

verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs. 1 SHG. Mit

”Veranlassen” im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches Verhal­ten

gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist. Im

vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartiges Verhalten

der Beschwer­degegnerin bzw. ihrer Fürsorgebehörde.

g) Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich

die Beschwerden als unbegründet, soweit sie sich dagegen richten, dass gemäss

den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai und vom 9. Juli 2002 als

Wohnkosten für die Monate Mai und Juli 2002 lediglich je Fr. 1'100.- vergütet

worden sind.

4. a) Die Beschwerdegegnerin setzte in den

streitbetroffenen Beschlüssen betreffend die Monate Mai und Juli 2002 den

Grundbedarf II auf Fr. 70.- fest; sie stützte sich da­bei auf ihren

Grundsatzbeschluss vom 17. August 1998, wonach im Rahmen der zulässigen

Bandbreite von 5 - 15 % des Grundbedarfs I jeweils die minimale Pauschale,

mithin für zwei Personen Fr. 70.-, zu gewähren sei (SKOS-Richtlinien, Fassung

vom Dezember 2000, Ziff. B.2.4).

Der Bezirksrat hat erwogen, aufgrund der

ländlichen Lage der Gemeinde X sei dieser Ansatz nicht zu beanstanden; er

entspreche zudem, wie die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf ihren

Grundsatzbeschluss vom 17. August 1998 zeige, einer festen Praxis der Gemeinde;

dass sich diese in anderen Fällen nicht an die eigene Vorgabe halte, werde

nicht behauptet und sei nicht ersichtlich.

Die

Beschwerdeführenden halten daran fest, dass für sie der Grundbedarf II zum

mittleren Ansatz auf Fr. 155.- (10 % des Grundbedarfs I, für zwei Personen)

festzusetzen sei. Weder im gesamtschweizerischen Rahmen, auf welchen die

anwendbaren SKOS-Richt­­linien ausgerichtet seien, noch innerhalb des Kantons

Zürich könne X als ausgesprochen ländliche Gemeinde eingestuft werden. Sie

liege in der Nähe von Z und habe sich zu einer eigentlichen Pendlergemeinde

entwickelt, weshalb die dortigen Lebenshaltungskosten näher bei jenen in der

Stadt Z als jenen einer ”Bauerngemein­de” in der weiter entfernten Region V

lägen.

b) Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt

bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein

Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaft­lichen Leben

erleichtert. Er dient damit als materielles Bindeglied zu einem Haushalt­­einkommen,

das den Unterstützten die Erhaltung der sozialen Integration und eine gewisse

finanzielle Selbständigkeit ermöglichen soll, indem es gewisse

Wahlmöglichkeiten für die Finanzierung von Freizeitaktivitäten (namentlich in

den Bereichen Sport, Kultur und Bildung) bietet. Die Bandbreite zwischen

Minimal- und Maximalansatz (5 % - 15 % des Grundbedarfs I) berücksichtigt die

verfügbaren empirischen Daten über die Unterschie­de bei einem bescheidenen

Lebensstandard zwischen den verschiedenen Lebenshaltungskosten in der Schweiz

(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.4).

Der Grundbedarf II wird im Einzelfall,

abgestimmt auf die jeweilige Situation der unterstützten Person, ergänzt durch

die sogenannten situationsbedingten Leistungen. Dazu gehören namentlich

krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen, Auslagen für die Berufsausübung,

die Kinderfremdbetreuung, für die Erstausbildung, für Urlaub und Er­holung

sowie den notwendigen Reisebedarf sowie zusätzliche Auslagen im Zusammenhang

mit der Pflege persönlicher Beziehungen. Derartige situationsbedingte

Leistungen ha­ben in nicht unerheblichem Ausmass seit Beginn ihrer

Unterstützung im März 2001 auch die Beschwerdeführenden bezogen (wie zur

Abrundung des Bildes hier zu erwähnen ist; vgl. die diesbezüglichen

Berechnungsblätter).

c) Wenn sich die Beschwerdegegnerin aufgrund

ihrer Lage in der Region V für den minimalen Ansatz von 5 % des Grundbedarfs

entschieden hat, so liegt das grundsätzlich im Rahmen des ihr zustehenden

Ermessens. Ob und inwieweit die Beschwerdegeg­nerin diesen am 17. August 1998

beschlossenen Ansatz mit den anderen Gemeinden in der Region, namentlich im

Bezirk Y, abstimmte, steht allerdings aufgrund der vorlie­genden Akten nicht

fest; ebenso wenig ist dem Gericht bekannt, ob sich seither die für die

Pauschalierung massgebenden Verhältnisse geändert haben. Der erstgenannte

Gesichts­punkt ist nicht entscheidungswesentlich, weil den Gemeinden bei der

Wahl der Pauschale eine gewisse Autonomie zukommt und sie zumindest formell

nicht zu einer regionalen Ab­stimmung verpflichtet sind. Hingegen ist unter dem

zweitgenannten Gesichtspunkt zu beach­ten, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführenden nun erstmals für den Monat August 2002 den mittleren Ansatz

von Fr. 155.- für zwei Personen gewährt hat (VB.2001.00364). In diesem

Zusammenhang befremdet, dass sie sich in ihren Vernehmlassungen zu diesem Punkt

ausschweigt, obwohl in der Beschwerdeschrift VB.2001.00364 (S. 7) ausdrücklich

darauf hingewiesen wird. Eine diesbezügliche Stellung­nahme hätte von ihr

erwartet werden dürfen. Es bleibt unklar, ob es sich um eine generelle

Anpassung handelt, die den früheren Beschluss vom 17. August 1998 ersetzt,

oder ob jener Beschluss grundsätzlich nach wie vor gelten soll, jedoch nicht

konsequent umgesetzt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den

Beschwerdeführenden den Ansatz von monatlich Fr. 155.- auch für die hier

streitigen Monate Mai und Juli 2002 zuzugestehen. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt gut­zuheissen.

5. Die Beschwerdeführenden ersuchen um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres heutigen Rechtsvertreters.

a) Gemäss

§ 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die

nö­­tigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf ent­sprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen (Abs. 1). Sie ha­ben überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vor­ausgesetzt, dass der Gesuchsteller

mit­tellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist (so schon

§ 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die Bestellung eines un­ent­gelt­li­chen

Rechtsbeistands ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung

sei­ner Rechte eines solchen bedarf.

b) Die

Beschwerdeführenden sind mittellos, und ihre Begehren können nicht als offen­kundig

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet werden. Es ist ihnen daher

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

c) Näher zu prüfen bleibt, ob der Beizug

eines Rechtsbeistandes zur Anfechtung der Rekursentscheide und zur Wahrung

ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren für die Beschwer­­­deführenden notwendig im

Sinn von § 16 Abs. 2 VRG war.

Mit der so gefassten Bestimmung wollte der

Gesetzgeber an die bundesgerichtliche

Rechtsprechung

betreffend den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechts­verbeiständung

(heute Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) anknüpfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39

und 41). Danach ist einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach

den Um­ständen des zu beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden

Verfahrens zu ent­sprechen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in

schwerwiegender Weise betroffen und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten be­reitet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden

Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Gesuchstellers

liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa dessen Gesundheitszustand und

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der

Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b, 122 I 275 E. 3a mit

Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung stark in die Rechtsstellung des

Gesuchstellers ein, so kommt den genannten weiteren Kriterien minderes Gewicht

zu. Handelt es sich um einen (nur) ”relativ schweren” Eingriff, so muss die zu

beurteilende Angelegenheit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

aufweisen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen

wäre. Die verwaltungsgerichtliche Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung stets nur im Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen

Minimalgarantie entsprechend den dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien

bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4; sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der

Revision vom 8. Juni 1997 neu eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; vgl. auch RB 2001

Nr. 6).

Ob den

Beschwerdeführenden die Kündigung ihrer Wohnung zuzumuten war und in welcher

Preiskategorie eine neue Wohnung liegen muss, damit sie den Beschwerdeführenden,

solange sie unterstützungsbedürftig sind, vollumfänglich finanziert wird, sind

Fragen, die ihre Interessenssphäre erheblich berührt, wenngleich die

angefochtenen Entscheide innerhalb der Skala staatlicher Entscheide nicht zu

jenen gehören, welche – wie etwa in straf­rechtlichen Verfahren – besonders

stark in die Rechtsstellung eines Gesuchstellers ein­greifen. Der genannte

Streitpunkt wie auch die im weiteren angefochtene Bemessung des Grundbedarfs II

werfen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwie­rige

Fragen auf. Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ist der Beschwerde­führer

durchaus in der Lage, sich mit Fragen, wie sie hier streitig sind,

auseinanderzusetzen und sich in diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren

zurechtzufinden. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

ist daher nicht zu entsprechen.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Die Beschwerdeverfahren VB.2002.00309 und

VB.2002.00364 werden miteinander vereinigt.

2. Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

3. Das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

und entscheidet:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise

gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden unter dem Titel Grundbedarf II für

die Monate Mai und Juli 2002 monatlich insgesamt Fr. 155.- zu bezahlen sind. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...