VB.2002.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00309
5. Dezember 2002Deutsch27 min
(URT.2002.7045)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00309
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.12.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe (Wohnungskosten, Grundbedarf II)
Verfahrensrecht: Es ist nicht zwingend, jedoch wünschenswert, in bezirksrätlichen Rekursentscheiden die mitwirkenden Behördemitglieder aufzuführen (E. 2).
Grundsätze zur Bemessung von Sozialhilfeleistungen und zu Leistungskürzungen, namentlich bezüglich Wohnungskosten (E. 3d). Ein monatlicher Mietzins von Fr. 2'341 für einen Zweipersonen-Haushalt ist unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten überhöht; die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ebenso rechtmässig wie die anschliessende Kürzung der Wohnungskosten (E. 3e). Die vorinstanzliche Annahme, eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 1100.- sei unter den konkreten örtlichen Bedingungen den persönlichen Verhältnissen angemessen und am bisherigen Wohnort (inkl. Umgebung) auch zu finden, ist nicht zu beanstanden. Der Miteinbezug des Wohnungsmarktes umliegender Gemeinden stellt keine unzulässige "Abschiebung" dar (E. 3f).
Grundbedarf II: Zweck (E. 4b). Die Beschränkung auf das Minimum ist an sich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gemeinde seit kurzem ohne nähere Begründung den mittleren Betrag ausrichtet. Dieser ist auch für die streitigen zwei Monate zu gewähren (E. 4c). Gutheissung in diesem Punkt.
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, nicht jedoch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5).
Stichworte:
ABSCHIEBUNGSVERBOT
AUFLAGE
EXISTENZMINIMUM
GRUNDBEDARF II
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERWARNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
ZUSAMMENSETZUNG DER BEHÖRDE
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. I BV
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 40 lit. I SHG
§ 24 SHV
§ 5a VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 63 S. 156
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Eheleute A und B wohnen seit November
2000 in X und beziehen dort seit März 2001 wirtschaftliche Hilfe. Die
Fürsorgebehörde setzte am 16. Mai 2002 die Unterstützung für den Monat Mai
2002 auf Fr. 4'942.- fest. Darin enthalten sind Fr. 1'545.- als Grundbedarf I
für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf II, Fr.
1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien, Fr. 216.-
für Zahnarztkosten und Fr. 1'558.- für situationsbedingte Leistungen. Für
den Monat Juli 2002 setzte die Fürsorgebehörde am 9. Juli 2002 die
Unterstützung auf Fr. 4'148.15 fest. Darin enthalten sind Fr. 1'545.-
als Grundbedarf I für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf
II, Fr. 1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien
und Fr. 980.35 für situationsbedingte Leistungen.
Erwägungen
II. Gegen die Beschlüsse vom 16. Mai 2002 und
vom 9. Juli 2002 erhoben A und B am 28. Juni 2002 bzw. am 28. August 2002
Rekurs an den Bezirksrat Y. Sie beanstandeten unter anderem, dass ihnen als
Grundbedarf II lediglich Fr. 70.- und an die Wohnungsmiete von Fr. 2'244.-
lediglich Fr. 1'100.- bezahlt werde. Der Bezirksrat wies den Rekurs betreffend
die Unterstützung für den Monat Mai 2002 am 23. Juli 2002 ab, soweit er
darauf eintrat. Den Rekurs betreffend die Unterstützung für den Monat Juli 2002
wies er am 25. September 2002 ab.
III. Gegen die beiden Rekursentscheide
liessen die unterlegenen Rekurrierenden durch Rechtsanwalt C am 18. September
2002.
bzw. am 28. Oktober 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, je
mit dem Antrag, es sei ihnen für den Monat Mai 2002 bzw. den Monat Juli 2002
wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 6'171.- bzw. von Fr. 5'377.- zu
gewähren, nämlich monatlich den vollen Mietzins von Fr. 2'244.- statt bloss Fr.
1'100.- sowie als Grundbetrag II Fr. 155.- statt bloss Fr. 70.-. Eventuell sei
die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner
Person sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die
Fürsorgebehörde X verzichtete am 4. Oktober 2002 auf Vernehmlassung zur Beschwerde
betreffend die Unterstützung für den Monat Mai 2002. Hinsichtlich der Unterstützung
für den Monat Juli 2002 beantragte sie am 18. November 2002 sinngemäss Abweisung
der Beschwerde und nahm dabei Stellung zur Frage, ob den Beschwerdeführenden
die Kündigung der bisherigen und die Miete einer preisgünstigeren Wohnung möglich
und zumutbar gewesen wäre. Der Bezirksrat Y beantragte am 22. Oktober 2002 bzw.
am 19. November 2002 Abweisung der Beschwerde, wobei er in der Vernehmlassung
vom 22. Oktober 2002 zum Vorwurf, der angefochtene Rekursentscheid sei
mit formellen Mängeln behaftet, Stellung nahm.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerden nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Aufgrund des Streitwerts wäre die Sache vom Einzelrichter zu behandeln; weil
sich jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, entscheidet die Kammer
(§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Da die beiden angefochtenen
Rekursentscheide des Bezirksrats Y die gleichen Beschwerdeführenden betreffen
und die nämlichen Sach- und Rechtsfragen aufwerfen, sind die beiden Beschwerden
zur gemeinsamen Behandlung zu vereinigen.
2.
Ihre Eventualanträge, die Streitsache zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründen die
Beschwerdeführenden damit, dass den Rekursentscheiden nicht entnommen werden
könne, in welcher personeller Zusammensetzung der Bezirksrat entschieden habe,
was gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil SB 88/0053 vom 8. Juni 1989 (RB
1989.
Nr. 30) erforderlich gewesen wäre.
a) Das angerufene Urteil betraf die
personelle Zusammensetzung einer Steuerkommission (nach früher geltendem Recht
die kommunale Einspracheinstanz zur Überprüfung von Steuereinschätzungen) und
erging damit auf der Grundlage der steuergesetzlichen Verfahrensordnung, die
in der damals anwendbaren Fassung allerdings keine Vorschriften über
Erfordernis und Form der Bekanntgabe der an Entscheiden mitwirkenden Kommissionsmitglieder
enthielt, weshalb sich das Gericht auf allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien
stützte. Auf das Rekursverfahren vor Bezirksrat sind nicht die Bestimmungen des
Steuergesetzes, sondern jene des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.
Dieses enthält allerdings ebenso wenig Vorschriften über Erfordernis und Form
der Bekanntgabe der an Entscheiden mitwirkenden Behördemitglieder, weshalb auch
in diesem Bereich verfassungsrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind. In
seiner dazu ergangenen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht nicht an das
Dispositiv
Urteil RB 1989 Nr. 30 angeknüpft. Vielmehr hat es erkannt, die Zusammensetzung
der entscheidenden Behörde müsse sich nicht aus der entsprechenden Anordnung
ergeben, sofern sie ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation,
z.B. dem Staatskalender) ersichtlich sei (RB 1998 Nr. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 4). Diese Praxis kann sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stützen (BGE 117 Ia 322 betreffend das Kantonsgericht Glarus;
BGE 114 Ia 278 betreffend den Bezirksrat Zürich). Danach ergibt sich zwar
aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Unparteilichkeit des urteilenden
Gerichts bzw. der entscheidenden Behörde gemäss Art. 58 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) bzw. Art. 4 aBV (vgl. heute Art.
29 Abs. 1 BV) mittelbar auch ein Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid
mitwirkenden Personen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der
Mitwirkenden im Rubrum des Entscheids selber aufgeführt werden müssten.
Vielmehr genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form. Der Anspruch auf
Bekanntgabe ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der Mitwirkenden dem
Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer
allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können.
Zu beachten ist sodann, dass die Kenntnis der
personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde den Betroffenen in die
Lage versetzen soll, allfällige Ausstandsgründe (vgl. § 5a VRG) geltend zu
machen. Von dieser Zwecksetzung her ist es nicht in erster Linie bedeutsam, ob
die Mitwirkenden im Rubrum des Entscheids genannt werden; wichtiger ist
vielmehr, dass der Betroffene schon bei Einreichung seines Gesuchs oder
Rechtsmittels die personelle Besetzung der entscheidenden Behörde in Erfahrung
bringen kann. Dabei genügt es wie erwähnt, dass er sich aufgrund allgemeiner
Publikationen über die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde informieren
kann. Das gilt selbst in jenen Fällen, in welchen die betreffende Behörde mehr
Mitglieder als der Spruchkörper umfasst, welcher im Einzelfall entscheidet:
selbst in derartigen Fällen ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus
(ohne ein entsprechendes Begehren des Betroffenen) zum Voraus die Mitwirkenden
bekannt zu geben. Vielmehr ist es dem Betroffenen zuzumuten, aufgrund der allgemein
zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung der Gesamtbehörde
vorsorglich ein Ablehnungsbegehren gegen Behördemitglieder zu stellen, die
möglicherweise über seine Beschwerde entscheiden werden (vgl. BGE 117 Ia 322).
b) Ein Bezirksrat besteht grundsätzlich aus
dem Statthalter als Präsidenten und zwei Mitgliedern; ferner gehören ihm zwei
Ersatzmitglieder an (Art. 44 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869;
KV). Der Kantonsrat kann die Zahl der Mitglieder und Ersatzleute eines Bezirksrats
erhöhen (Art. 44 Abs. 2 KV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die
Bezirksverwaltung vom 10. März 1985; BezverwG; LS 173.1), was für den
Bezirksrat Y nicht geschehen ist. Die Zusammensetzung der Bezirksbehörden kann
dem Staatskalender entnommen werden (hinsichtlich des Bezirksrats Y vgl.
Staatskalender 2001/2002 sowie Staatskalender 2002/2003, je S. 341: Präsident
Kurt Stäheli, Vizepräsident Werner Schwendimann, Mitglied Karl Griesser,
Ratsschreiberin Elisabeth Künzi). Laut seiner Beschwerdevernehmlassung hat der
Bezirksrat den angefochtenen Rekursentscheid in dieser ordentlichen Besetzung
getroffen. In der Vernehmlassung wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass
die personelle Zusammensetzung des Bezirksrats (ohne Ratsschreiberin) nach den
Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2001-2005 im März 2001 im Amtsblatt des
Kantons Zürich und in der "Yer Zeitung" publiziert und dass das
Wahlergebnis zusätzlich in den Mitteilungsblättern und auf den Anschlagbrettern
der Gemeinden bekannt gegeben wurde.
c) Unter den dargelegten Umständen sind die
Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung nicht dadurch in ihren
verfassungsmässigen Rechten verletzt worden, dass die angefochtenen
Rekursentscheide die Behördemitglieder, die daran mitwirkten, nicht nennen. Wie
angemerkt werden kann, wäre es aus rechtsstaatlicher Sicht auch ohne
gesetzliche Verpflichtung wünschenswert, wenn den Rekursentscheiden des
Bezirksrats inskünftig die Namen der daran mitwirkenden Behördemitglieder
entnommen werden könnten. Das gilt um so mehr, als eine bestimmte Zahl von
Mitwirkenden (etwa eine Dreierbesetzung) gesetzlich nicht zwingend
vorgeschrieben wird; es gelten vielmehr die allgemeinen Bestimmungen über die
Beschlussfähigkeit, die nicht auf die rechtsprechende Tätigkeit ausgerichtet
sind. Danach ist ein Bezirksrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist (§ 4 Abs. 1 BezverwG in Verbindung mit § 66 Abs. 1
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS 131.1). Um so mehr entspricht es
einem legitimen Bedürfnis der Adressaten solcher Entscheide, dass darin die
mitwirkenden Behördemitglieder namentlich genannt werden. Wie dem
Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, besteht denn auch in
verschiedenen anderen Bezirken eine entsprechende Praxis.
3. a) Die
Beschwerdeführenden wohnten bis 30. September 2002 in einer 4 ½ - Zimmerwohnung
an der K-strasse; der Mietzins betrug zunächst Fr. 2'341.-, ab April 2002 noch
Fr. 2'244.-. Bei der erstmaligen Gewährung wirtschaftlicher Unterstützung für
März 2001 im Beschluss vom 20. März 2001 wurde ihnen die Auflage erteilt,
unverzüglich eine günstigere Wohnung zu suchen (die gemäss den Richtlinien der
Fürsorgebehörde vom 17. August 1998 für einen Zweipersonen-Haushalt maximal Fr.
1'100.- kosten dürfe) und die derzeitige Wohnung auf Ende Juni 2001 zu kündigen
(VB.2002.00309; die folgenden Aktenzitate beziehen sich auf dieses
Beschwerdedossier). Im Unterstützungsbeschluss vom 17. April 2001 für den Monat
April 2001 wurde diese Auflage wiederholt. Im Unterstützungsbeschluss vom
15. Mai 2001 für den Monat Mai 2001 wurde darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführenden ihre Wohnung nicht gekündigt hätten und ab Juli 2001 die
Leistung zur Deckung des Mietzinses gekürzt werde. Ab Juli 2001 wurde ihnen zur
Deckung des Mietzinses monatlich lediglich ein Betrag von Fr. 1'100.- vergütet.
Im Beschluss vom 17. Juli 2001 wurde einleitend festgehalten, die
Beschwerdeführenden würden die geleistete Mieterkaution zur Deckung der
Mietzinsdifferenzen verwenden. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden konnte
die Differenz bis und mit März 2002 durch Verrechnung mit der Mieterkaution
und/oder auf andere Weise aufgebracht werden. In den Beschlüssen vom 16. April
und 16. Mai 2002 betreffend die Monate April und Mai 2002 wurde unter
Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. März 2001 nochmals die Auflage statuiert,
eine günstigere Wohnung zu suchen und die derzeitige auf den 30. Juni 2002 zu
kündigen. Seit Oktober 2002 wohnen die Beschwerdeführenden in einer 3 ½ - Zimmerwohnung
an der L-strasse, die ihnen von der Fürsorgebehörde X vorübergehend als
Notwohnung zugewiesen worden ist, nachdem ihnen die Wohnung an der K-strasse
seitens des Vermieters auf 30. September 2002 gekündigt worden und diese
Kündigung mittels Ausweisungsbefehl durchgesetzt worden war.
b) Der Bezirksrat hat erwogen, die Gemeinde
sei nicht verpflichtet, für den Zweipersonen-Haushalt Fürsorgebedürftiger
einen Mietzins von Fr. 2'341.-, wie er von den Beschwerdeführenden in der
Wohnung an der K-strasse geschuldet worden war, auf die Dauer hinzunehmen. Sie
habe dies von Anfang ihrer Unterstützung an, d.h. bereits mit Beschluss vom 20.
März 2001 durch eine entsprechende Auflage zum Ausdruck gebracht. Der dabei als
Richtlinie angegebene Maximalpreis von monatlich Fr. 1'100.- entspreche nicht
nur den Richtlinien der Gemeinde X vom 17. August 1998, sondern, soweit dem Bezirksrat
bekannt, auch jenen anderer Gemeinden im Bezirk. Die Beschwerdeführenden seien
offenbar nicht bereit gewesen, dieser Auflage nachzukommen, hätten jedoch
anderseits damals kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Die diesbezüglichen
Beschlüsse der Beschwerdegegnerin für die Monate bis und mit April 2002 seien
demzufolge rechtskräftig geworden. Dass die genannte Auflage in den Beschlüssen
betreffend April 2002 und Mai 2002 nochmals wiederholt worden sei, hänge damit
zusammen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Absprache mit der
Fürsorgebehörde den nicht vergüteten Teil des Mietzinses (d.h. den Fr. 1'100.-
übersteigenden Betrag) aus der Mietkaution bezahlt hätten, welch Letztere
nunmehr aufgebraucht sei. Mit der Wiederholung dieser ”bereits rechtskräftigen”
Auflage in den Beschlüssen vom 16. April und 16. Mai 2002 habe sich die
Beschwerdegegnerin nicht widersprüchlich verhalten, zumal dies nur als
Erwägung und nicht im Beschlussdispositiv erfolgt sei. – Im Rekursentscheid vom
25. September 2002 (VB.2000.00364) wird ergänzend ausgeführt, dem Bezirksrat
sei das Angebot von Wohnungen im Bezirk Y vor allem aus der ”Yer Zeitung”
bekannt; in den vergangenen Monaten seien in dieser Zeitung immer wieder 2 ½ -
Zimmerwohnungen zu einer monatlichen Miete um Fr. 1'100.- ausgeschrieben
gewesen.
c) Die Beschwerdeführenden machen geltend,
nach der in RB 2000 Nr. 84 publizierten Praxis des Verwaltungsgerichtes sei
die Kürzung von Wohnkosten an zwei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ
erfüllt sein müssen. Einerseits sei die Kürzung nur zulässig, wenn zuvor eine
entsprechende Weisung sowie eine förmliche Verwarnung erteilt worden seien,
wobei Weisung und Verwarnung in schriftlicher Form erfolgen und die in Betracht
kommenden Rechtsnachteile androhen müssten. Anderseits müsse im Zeitpunkt der
Kürzung eine zumutbare günstigere Wohnung in der fraglichen Gemeinde zur Verfügung
stehen. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die
Auflage sei zwar wiederholt worden, eine förmliche Verwarnung sei jedoch nie
ergangen. Überdies sei die Auflage dadurch gegenstandslos geworden, dass die
Beschwerdegegnerin in der Folge anerkannt habe, dass der nicht vergütete Teil
des Mietzinses aus der Mietkaution bezahlt werde. Von diesem Ablauf her wäre
jedenfalls hinsichtlich der hier streitbetroffenen Kürzungen in den Monaten Mai
und Juli 2002 eine schriftlich Verwarnung unter Androhung der Rechtsnachteile
erforderlich gewesen. Sodann sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich
gewesen und heute noch nicht möglich, in X eine brauchbare Wohnung zum Mietzins
von Fr. 1'100.- zu finden. Abgesehen davon sei der von der Fürsorgebehörde erwartete
Maximalpreis von Fr. 1'100.- für die Beschwerdeführenden nicht angemessen. Für
diesen Preis sei anderwärts in der Region bestenfalls eine kleine 1 ½ -
Zimmerwohnung erhältlich, was für den 60-jährigen Beschwerdeführer, der
während vieler Jahre im Finanzsektor tätig gewesen sei, und für seine
praktisch gleichaltrige Ehefrau nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei
auf eine nur einigermassen repräsentative Wohnung samt Arbeitszimmer
angewiesen, damit er im Berufsleben wieder Fuss fassen könne. Als angemessen
erscheine ein monatlicher Mietzins von mindestens Fr. 1'800.-. In der
Beschwerde VB.2000.00364 wird ergänzend vorgebracht, der Bezirksrat verweise
pauschal auf Anzeigen in der ”Yer Zeitung”, ohne in der Lage zu sein,
hinsichtlich der fraglichen Zeit eine Wohnung zu bezeichnen, welche die
Beschwerdeführenden tatsächlich hätten mieten können. Zudem verkenne er, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund des in § 40 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) statuierten Abschiebeverbots nicht veranlasst werden
dürften, eine Wohnung ausserhalb von X zu suchen.
d) Die wirtschaftliche Hilfe soll nach § 14
f. SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Laut §
24 SHG können die Leistungen gekürzt werden, sofern der Hilfeempfänger Auflagen
und Weisungen trotz schriftlicher Verwarnung unter Androhung der Folgen missachtet
hat. Gemäss § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) dürfen die Leistungen nur so weit gekürzt werden, als dadurch der
Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet
wird.
Diese Bestimmungen bilden auch mit Bezug auf
die Wohnungskosten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für
Leistungskürzungen. Anderseits sind diesbezügliche Kürzungen auch an die in
diesen Bestimmungen genannten oder sich daraus ergebenden Voraussetzungen
gebunden. Das setzt zum einen voraus, dass die von der Behörde nicht akzeptierten
Wohnungskosten im Licht von § 15 Abs. 1 SHG als überhöht erscheinen. Sodann
sind, wie sich aus § 24 SHV ergibt, überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange
hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (RB
2000 Nr. 84). Diese Regel steht allerdings wiederum unter dem Vorbehalt,
dass sich der Betroffene darum bemüht, eine für ihn zumutbare preisgünstigere
Wohnung zu suchen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet ist,
wozu er aber nach der Verfahrensregelung von § 24 SHG ausdrücklich angehalten
und nötigenfalls verwarnt werden muss. Damit schliesst die gesetzliche Regelung
nicht von vornherein aus, dass Leistungen für die Wohnkosten gekürzt werden,
bevor der Hilfeempfänger eine günstigere Wohnung gemietet hat. Voraussetzung
ist indessen, dass er entsprechende Auflagen trotz schriftlicher Verwarnung
missachtet hat. Von einer ”Missachtung” der Auflage bzw. der ”Erfolglosigkeit”
einer Verwarnung kann dabei nur gesprochen werden, wenn der Betroffene sich
nicht darum bemüht hat, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen. Der Umstand
allein, dass er geraume Zeit nach erfolgter Auflage die als zu teuer erachtete
Wohnung immer noch nicht gekündigt hat, genügt nicht; dieser Umstand kann auch
darauf zurückzuführen sein, dass ernsthafte Bemühungen erfolglos geblieben
sind. Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit stellt sich zudem die Frage, ob
vom Betroffenen verlangt werden könne, bei fehlendem Angebot in seiner
Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen Gemeinde zu beziehen.
e) Die Fürsorgebehörde ist davon ausgegangen,
dass der Mietzins für die Wohnung an der K-strasse von Fr. 2'341.- den Rahmen
des sozialen Existenzminimums im Sinn von § 15 Abs. 1 SHG für einen
Zweipersonen-Haushalt überschreitet. Dieser Beurteilung ist ohne Weiteres
beizupflichten, und sie wird denn auch von den Beschwerdeführenden offenbar
nicht mehr in Frage gestellt.
Die Fürsorgebehörde hat daher ihren Beschluss
vom 20. März 2001, worin ihnen erstmals wirtschaftliche Hilfe zugesprochen
wurde, zu Recht mit der Auflage verbunden, eine günstigere Wohnung zu suchen.
Wenn sie im Beschluss vom 17. April 2001 diese Auflage wiederholt sowie im
folgenden Beschluss vom 15. Mai 2001 eine Kürzung des Mietzinses ab Juli 2001
angekündigt hat, so kann in diesem Vorgehen durchaus eine schriftliche
Verwarnung im Sinn von § 24 SHG erblickt werden. Anders verhielte es sich dann,
wenn die Beschwerdeführenden die Behörde noch vor der Wiederholung der Auflage
darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sie sich – erfolglos – um eine andere
Wohnung bemüht hätten; dies machen sie jedoch nicht geltend. Entgegen ihrer
Auffassung ist die damalige Auflage nicht dadurch gegenstandslos geworden,
dass sie in der Folge – offenbar in Absprache mit der Fürsorgebehörde – den
nicht vergüteten Teil des Mietzinses durch Verrechnung mit der Mietkaution
bezahlt haben. Aus dieser Abwicklung durften sie nach Treu und Glauben
keinesfalls schliessen, die Behörde verlange nicht mehr, dass sie sich um den
Bezug einer kostengünstigen Wohnung bemühten. Es wäre ihnen damals freigestanden,
gegen die genannte Auflage Rekurs zu erheben (RB 1998 Nr. 34). Wenn sie damals
auf die Anfechtung der Weisung und in der Folge auch auf die Anfechtung der erstmals
ab Juli 2001 erfolgten Kürzung verzichtet haben, so haben sie damit zwar ihr
Recht, sich gegen diese Kürzung in einem späteren Zeitpunkt (betreffend die
hier streitigen Unterstützung in den Monaten Mai und Juli 2002) mit Rekurs zu
wehren, nicht verwirkt. Doch können sie unter diesen Umständen der
Beschwerdegegnerin auch nicht entgegenhalten, für die Weiterführung dieser
Kürzung ab Monat Mai 2002 hätte es vorgängig erneut einer förmlichen
Verwarnung bedurft. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Fürsorgebehörde in
ihren Beschlüssen vom 16. April und 16. Mai 2002 die frühere Auflage, eine
günstigere Wohnung zu suchen, (diesmal mit Blick auf den Kündigungstermin vom
30. Juni 2002) wiederholt hat.
Die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten
sich unter Mithilfe des Behördemitglieds D intensiv, aber erfolglos darum
bemüht, in X eine günstigere Wohnung zu finden. Sie behaupten jedoch nicht
konkret, dies sei schon vor der Kürzung der Wohnkosten ab Juli 2001 geschehen.
Wie sich aus ihren Vorbringen ergibt, waren und sind sie offenbar der
Auffassung, sie seien nicht gehalten gewesen, die Wohnung an der K-strasse zu
kündigen, bevor sie in der Gemeinde X eine ihnen zumutbare Wohnung zu einen
Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'100.- finden würden. Dieser Auffassung
kann in zweierlei Hinsicht nicht beigetreten werden. Zum einen musste ihnen
klar sein, dass es in erster Linie darum ging, eine wesentlich günstigere
Wohnung, d.h. zu einem monatlichen Zins von wesentlich unter Fr. 2'341.-, zu
mieten. Daran vermag der Umstand, dass die Fürsorgebehörde in den Erwägungen
und Auflagen ihrer Beschlüsse vom 20. März und 17. April 2001 zum Ausdruck
gebracht hatte, dass sie einen monatlichen Zins von maximal Fr. 1'100.- für angemessen
halte, nichts zu ändern. Es konnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden,
auch allfälligen günstigeren über Fr. 1'100.- liegenden Angeboten nachzugehen
und mit der Behörde im Gespräch darüber zu bleiben, ob eine entsprechende
Bewerbung bzw. ein diesbezüglicher Vertragsabschluss akzeptiert werde. Zum
andern durften sie sich nicht auf den Standpunkt stellen, es komme von
vornherein nur eine Wohnung in der Gemeinde X in Betracht (dazu näher E. 3f).
Es ergibt sich demnach, dass die mit Rekurs
angefochtenen Beschlüsse vom 16. Mai 2002 und 9. Juli 2002, soweit darin
weiterhin nur gekürzte Wohnungskosten im Umfang von Fr. 1'100.- für den
Unterhalt in den Monaten Mai und Juli 2002 zugesprochen worden sind, nicht auf
einem mangelhaften Vorgehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht beruhen.
f) Der Bezirksrat ist davon ausgegangen, für
die einen Zweipersonen-Haushalt bildenden Beschwerdeführenden sei eine 2 ½ -
Zimmerwohnung – stets gemeint im Rahmen des sozialen Existenzminimums im Sinn
von § 15 Abs. 1 SHG – ein angemessener Wohnbedarf. Dem ist beipflichten. Der
Beschwerdeführer strebt zwar die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in seinem
früheren beruflichen Wirkungskreis (Finanzsektor) an (vgl. dazu den Bericht
der Zürcher Fachstelle für Selbständigerwerbende); dafür, dass er bei seiner
allfälligen künftigen Berufstätigkeit auf ein separates Arbeitszimmer in der
Wohnung angewiesen wäre, bestehen indessen zurzeit keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der
Vorgabe eines Mietzinses von maximal Fr. 1'100.- auf Richtlinien gemäss
Beschluss ihrer Fürsorgebehörde vom 17. August 1998, die diesen Richtwert für
einen Zweipersonen-Haushalt vorsehen. Wie der Bezirksrat festgestellt hat,
werden entsprechende Richtlinien mit den gleichen Richtwerten auch in anderen
Gemeinden des Bezirks verwendet. Sodann hat der Bezirksrat unter Hinweis auf
in der "Yer Zeitung" in den letzten Monaten erschienene Inserate
festgestellt, dass im Bezirk Y durchaus ein Markt für 2 ½ - Zimmerwohnungen zu
Mieten in der Grössenordnung von Fr. 1'100.- vorhanden sei. Dass im Bezirk Y im
Jahr 2001 ein Angebot für Wohnungen mit 2 ½ oder mehr Zimmern in der
Grössenordnung von Fr. 1'100.- vorhanden war, bestreiten die
Beschwerdeführenden nicht. Das wird im Übrigen auch durch die von ihnen eingereichte
Aufstellung mit Wohnungsinseraten der "Yer Zeitung" – allerdings für
den Zeitraum vom 15. März 2002 bis 30. Juni 2002 – bestätigt.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, es sei
unzulässig, den Wohnungsmarkt in anderen Gemeinden einzubeziehen; dies laufe
unter den gegebenen Umständen auf eine gemäss 40 Abs. 1 SHG unzulässige
Abschiebung hinaus. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Gemäss
der angerufenen Bestimmung dürfen die Behörden einen Hilfebedürftigen nicht
veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich – wie die Beschwerdeführenden
behaupten – als unmöglich erweist, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin
innert nützlicher Frist eine 2 ½ - Zimmerwohnung zu einem Preis in der genannten
Grössenordnung oder jedenfalls zu einem wesentlich günstigeren als den von
ihnen damals bezahlten Zins von Fr. 2'341.- zu finden, jedoch ein entsprechendes
Angebot in anderen Gemeinden des Bezirks vorhanden ist, so kann von den
unterstützungsbedürftigen Personen – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie in
einer Landgemeinde und namentlich im Bezirk Y bestehen – erwartet werden, dass
sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nehmen. Ein
auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohnsitzgemeinde
verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs. 1 SHG. Mit
”Veranlassen” im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches Verhalten
gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist. Im
vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartiges Verhalten
der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Fürsorgebehörde.
g) Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich
die Beschwerden als unbegründet, soweit sie sich dagegen richten, dass gemäss
den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai und vom 9. Juli 2002 als
Wohnkosten für die Monate Mai und Juli 2002 lediglich je Fr. 1'100.- vergütet
worden sind.
4. a) Die Beschwerdegegnerin setzte in den
streitbetroffenen Beschlüssen betreffend die Monate Mai und Juli 2002 den
Grundbedarf II auf Fr. 70.- fest; sie stützte sich dabei auf ihren
Grundsatzbeschluss vom 17. August 1998, wonach im Rahmen der zulässigen
Bandbreite von 5 - 15 % des Grundbedarfs I jeweils die minimale Pauschale,
mithin für zwei Personen Fr. 70.-, zu gewähren sei (SKOS-Richtlinien, Fassung
vom Dezember 2000, Ziff. B.2.4).
Der Bezirksrat hat erwogen, aufgrund der
ländlichen Lage der Gemeinde X sei dieser Ansatz nicht zu beanstanden; er
entspreche zudem, wie die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf ihren
Grundsatzbeschluss vom 17. August 1998 zeige, einer festen Praxis der Gemeinde;
dass sich diese in anderen Fällen nicht an die eigene Vorgabe halte, werde
nicht behauptet und sei nicht ersichtlich.
Die
Beschwerdeführenden halten daran fest, dass für sie der Grundbedarf II zum
mittleren Ansatz auf Fr. 155.- (10 % des Grundbedarfs I, für zwei Personen)
festzusetzen sei. Weder im gesamtschweizerischen Rahmen, auf welchen die
anwendbaren SKOS-Richtlinien ausgerichtet seien, noch innerhalb des Kantons
Zürich könne X als ausgesprochen ländliche Gemeinde eingestuft werden. Sie
liege in der Nähe von Z und habe sich zu einer eigentlichen Pendlergemeinde
entwickelt, weshalb die dortigen Lebenshaltungskosten näher bei jenen in der
Stadt Z als jenen einer ”Bauerngemeinde” in der weiter entfernten Region V
lägen.
b) Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt
bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein
Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben
erleichtert. Er dient damit als materielles Bindeglied zu einem Haushalteinkommen,
das den Unterstützten die Erhaltung der sozialen Integration und eine gewisse
finanzielle Selbständigkeit ermöglichen soll, indem es gewisse
Wahlmöglichkeiten für die Finanzierung von Freizeitaktivitäten (namentlich in
den Bereichen Sport, Kultur und Bildung) bietet. Die Bandbreite zwischen
Minimal- und Maximalansatz (5 % - 15 % des Grundbedarfs I) berücksichtigt die
verfügbaren empirischen Daten über die Unterschiede bei einem bescheidenen
Lebensstandard zwischen den verschiedenen Lebenshaltungskosten in der Schweiz
(SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.4).
Der Grundbedarf II wird im Einzelfall,
abgestimmt auf die jeweilige Situation der unterstützten Person, ergänzt durch
die sogenannten situationsbedingten Leistungen. Dazu gehören namentlich
krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen, Auslagen für die Berufsausübung,
die Kinderfremdbetreuung, für die Erstausbildung, für Urlaub und Erholung
sowie den notwendigen Reisebedarf sowie zusätzliche Auslagen im Zusammenhang
mit der Pflege persönlicher Beziehungen. Derartige situationsbedingte
Leistungen haben in nicht unerheblichem Ausmass seit Beginn ihrer
Unterstützung im März 2001 auch die Beschwerdeführenden bezogen (wie zur
Abrundung des Bildes hier zu erwähnen ist; vgl. die diesbezüglichen
Berechnungsblätter).
c) Wenn sich die Beschwerdegegnerin aufgrund
ihrer Lage in der Region V für den minimalen Ansatz von 5 % des Grundbedarfs
entschieden hat, so liegt das grundsätzlich im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens. Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin diesen am 17. August 1998
beschlossenen Ansatz mit den anderen Gemeinden in der Region, namentlich im
Bezirk Y, abstimmte, steht allerdings aufgrund der vorliegenden Akten nicht
fest; ebenso wenig ist dem Gericht bekannt, ob sich seither die für die
Pauschalierung massgebenden Verhältnisse geändert haben. Der erstgenannte
Gesichtspunkt ist nicht entscheidungswesentlich, weil den Gemeinden bei der
Wahl der Pauschale eine gewisse Autonomie zukommt und sie zumindest formell
nicht zu einer regionalen Abstimmung verpflichtet sind. Hingegen ist unter dem
zweitgenannten Gesichtspunkt zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführenden nun erstmals für den Monat August 2002 den mittleren Ansatz
von Fr. 155.- für zwei Personen gewährt hat (VB.2001.00364). In diesem
Zusammenhang befremdet, dass sie sich in ihren Vernehmlassungen zu diesem Punkt
ausschweigt, obwohl in der Beschwerdeschrift VB.2001.00364 (S. 7) ausdrücklich
darauf hingewiesen wird. Eine diesbezügliche Stellungnahme hätte von ihr
erwartet werden dürfen. Es bleibt unklar, ob es sich um eine generelle
Anpassung handelt, die den früheren Beschluss vom 17. August 1998 ersetzt,
oder ob jener Beschluss grundsätzlich nach wie vor gelten soll, jedoch nicht
konsequent umgesetzt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den
Beschwerdeführenden den Ansatz von monatlich Fr. 155.- auch für die hier
streitigen Monate Mai und Juli 2002 zuzugestehen. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt gutzuheissen.
5. Die Beschwerdeführenden ersuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres heutigen Rechtsvertreters.
a) Gemäss
§ 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller
mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist (so schon
§ 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung
seiner Rechte eines solchen bedarf.
b) Die
Beschwerdeführenden sind mittellos, und ihre Begehren können nicht als offenkundig
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet werden. Es ist ihnen daher
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
c) Näher zu prüfen bleibt, ob der Beizug
eines Rechtsbeistandes zur Anfechtung der Rekursentscheide und zur Wahrung
ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren für die Beschwerdeführenden notwendig im
Sinn von § 16 Abs. 2 VRG war.
Mit der so gefassten Bestimmung wollte der
Gesetzgeber an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung
betreffend den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(heute Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) anknüpfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39
und 41). Danach ist einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach
den Umständen des zu beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden
Verfahrens zu entsprechen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betroffen und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden
Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Gesuchstellers
liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa dessen Gesundheitszustand und
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der
Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b, 122 I 275 E. 3a mit
Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung stark in die Rechtsstellung des
Gesuchstellers ein, so kommt den genannten weiteren Kriterien minderes Gewicht
zu. Handelt es sich um einen (nur) ”relativ schweren” Eingriff, so muss die zu
beurteilende Angelegenheit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweisen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen
wäre. Die verwaltungsgerichtliche Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung stets nur im Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen
Minimalgarantie entsprechend den dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien
bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4; sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der
Revision vom 8. Juni 1997 neu eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; vgl. auch RB 2001
Nr. 6).
Ob den
Beschwerdeführenden die Kündigung ihrer Wohnung zuzumuten war und in welcher
Preiskategorie eine neue Wohnung liegen muss, damit sie den Beschwerdeführenden,
solange sie unterstützungsbedürftig sind, vollumfänglich finanziert wird, sind
Fragen, die ihre Interessenssphäre erheblich berührt, wenngleich die
angefochtenen Entscheide innerhalb der Skala staatlicher Entscheide nicht zu
jenen gehören, welche – wie etwa in strafrechtlichen Verfahren – besonders
stark in die Rechtsstellung eines Gesuchstellers eingreifen. Der genannte
Streitpunkt wie auch die im weiteren angefochtene Bemessung des Grundbedarfs II
werfen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige
Fragen auf. Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage, sich mit Fragen, wie sie hier streitig sind,
auseinanderzusetzen und sich in diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren
zurechtzufinden. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
ist daher nicht zu entsprechen.
...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die Beschwerdeverfahren VB.2002.00309 und
VB.2002.00364 werden miteinander vereinigt.
2. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
3. Das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise
gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden unter dem Titel Grundbedarf II für
die Monate Mai und Juli 2002 monatlich insgesamt Fr. 155.- zu bezahlen sind. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
...