VB.2002.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00332
18. Dezember 2002Deutsch40 min
(URT.2002.7076)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00332
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit
Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit bejaht bei einem Verkaufsgeschäft, das wegen seiner Grösse und seines Sortiments am in Frage stehenden Bahnhof nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb bezeichnet werden kann.
Eintretensvoraussetzungen erfüllt (E. 1). Zum Verhältnis zwischen Arbeitsgesetz und Eisenbahngesetz; Auslegung von Art. 26 ArGV 2; Reisebedürfnisbetrieb (E. 2). Verhältnis der Ladenfläche zur Bedeutung des Bahnhofs (E. 3). Sortimentsreduktion und Reisebedürfnis (E. 4). Zur Kostenregelung (E. 5).
Stichworte:
ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT
ARBEITSZEIT
BAHNHOF
BEDÜRFNIS
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BEWILLIGUNGSPFLICHT
LADENÖFFNUNGSZEITEN
ÖFFNUNGSZEITEN
REISEBEDÜRFNIS
REISENDE
SONNTAGSARBEIT
SORTIMENT
VERKAUFSFLÄCHE
Rechtsnormen:
Art. 18 ArG
Art. 27 lit. I ArG
Art. 58 lit. I ArG
§ 26 ArGV 2
Art. 39 EBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA)
stellte mit folgenden Verfügungen an folgenden Daten fest, folgende Betriebe
in folgenden Bahnhöfen seien gestützt auf Art. 65 der Verordnung II vom 14.
Januar 1966 zum Arbeitsgesetz (aArGV 2; AS 1966, 119 ff.) von der behördlichen
Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit ausgenommen (je Dispositiv-Ziffer I):
Nr. 104337 Universal Sport, Restseller-Buch- Zürich
Haupt-
16. Mai 2000 handlung, Krause-Senn Damen- bahnhof
mode,
Migros Non-Food/Food
Nr. 104344 Spengler Damen- und Herren- Zürich Stadel-
16. Mai 2000 mode "Trendshop" hofen
Nr. 104706 Fust Unterhaltungs- Zürich
Haupt-
24. Mai 2000 elektronik bahnhof
Nr. 104754 Coop Lebensmittel und Uster
24. Mai 2000 Near-Food
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) hatten zuvor alle diese
Geschäfte als Nebenbetriebe im Sinn von Art. 39 des Eisenbahngesetzes vom 20.
Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) eingerichtet und für sie die Öffnungszeiten
nach den Bestimmungen des (kantonalen) Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage
und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 (aRuhetagsG; GS 8
299 ff. sowie OS 54 523+584) festgelegt.
II. Die Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), die Unia, die
Gewerkschaft Verkauf Handel Transport Lebensmittel (VHTL) sowie der
Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich (GBKZ) liessen am 21. Juni 2000 im Sinn
von Art. 56 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11)
Beschwerden gegen die oben I Abs. 1 aufgelisteten vier Verfügungen des AWA vom
16. und 24. Mai 2000 erheben mit den Begehren, es seien in Aufhebung der
jeweiligen Dispositiv-Ziffer I die genannten Betriebe von der Bewilligungspflicht
gemäss Art. 65 ff. aArGV 2 nicht auszunehmen.
Mit Verfügung vom 23. August 2002 und in Anwendung der
Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) hiess die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die Rechtsmittel insofern gut, als
sie feststellte, die Betriebe Universal Sport, Restseller Buchhandlung und
Krause-Senn Damenmode, Spengler "Trendshop" sowie Fust
Unterhaltungselektronik unterstünden der behördlichen Bewilligungspflicht für
Sonntagsarbeit (Dispositiv-Ziffern I-III), und wies sie die Rekurse im Übrigen
ab, also bezüglich der Läden Migros Non-Food/Food sowie Coop Lebensmittel und
Near-Food (Dispositiv-Ziffer IV); Dipsositiv-Ziffer V auferlegte die
Verfahrenskosten zu je 1/14 den Rekurrierenden, unter solidarischer Haftung
füreinander, und Dispositiv-Ziffer VI sprach keine Parteientschädigung zu.
Unterm 26. Mai 2000 noch hatte die Volkswirtschaftsdirektion
etwas früher ergangene und gleich wie hier lautende Verfügungen des AWA
betreffend eine Vielzahl in Hauptbahnhof und Bahnhof Stadelhofen gelegener
Betriebe geschützt, das Verwaltungsgericht aber am 28. März 2001 – gegen eine
sogar strengere Minderheit – grösstenteils auf Bewilligungspflicht für
Sonntagsarbeit erkannt (VB.2000.00277, www.vgrzh.ch/rechtsprechung), was das
Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2002 im Wesentlichen bestätigte
(2A.256/2001, www.bger.ch).
III. Die GBI (als Beschwerdeführerin 1), die Unia (als
Beschwerdeführerin 2), die VHTL (als Beschwerdeführerin 3) sowie der GBKZ (als
Beschwerdeführer 4) liessen am 26. September 2002 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen, Dispositiv-Ziffer IV in der
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. August 2002 (vgl. oben II Abs.
2) teilweise sowie Dispositiv-Ziffer I in der Verfügung Nr. 104754 des AWA vom
24. Mai 2000 gänzlich aufzuheben und festzustellen, dass das Verkaufsgeschäft
Coop Lebensmittel und Near-Food im Bahnhof Uster von der behördlichen Bewilligungspflicht
für Sonntagsarbeit (Art. 26 ArGV 2) nicht ausgenommen sei, unter Entschädigungsfolge
zu Lasten der (privaten) Beschwerdegegnerin (2) Coop Basel Region Zentralschweiz-Zürich.
Die Volkswirtschaftsdirektion liess sich unterm 10. Oktober
2002 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen, während das AWA
(Beschwerdegegner 1) am 31. Oktober 2002 auf Beschwerdeantwort verzichtete. Mit
einer solchen, binnen erstreckter Frist erstatteten vom 2. Dezember 2002
hinwiederum liess die Beschwerdegegnerin 2 dasselbe wie die Vorinstanz
verlangen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Das Verwaltungsgericht schützte mit Entscheid vom 4. Dezember
2002 unter anderem die hier angefochtene Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion insofern, als diese die Rekurse gutgeheissen hatte
(VB.2002.00324+00325). Der Laden Migros Non-Food/Food im Hauptbahnhof dürfte
bereits ausser Streit gestellt sein.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
a) Mangels eines Streitwerts ist über die vorliegende
Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu befinden.
b) aa) Die Beurteilung der Beschwerde fällt wiederum in die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (VGr, 28. März 2001, VB.2000.00277, E.
1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
bb) Die Rechtsmittelberechtigung für die beschwerdeführenden
ArbeitnehmerInnenverbände der hier einschlägigen Branchen ergibt sich aus Art.
58.
Abs. 1 ArG, ohne dass es darauf ankäme, ob die betroffenen Arbeitnehmenden
oder Einzelne von ihnen Mitglieder seien (BGE 119 Ib 374 E. 2b/aa). Diese
bundesrechtliche Bestimmung gilt ebenso für das kantonale Verfahren (Art. 98a
Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, SR 173.110).
Angesichts der Legitimation für die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gewerkschaften
darf die Frage nach jener des Beschwerdeführers 4 als Bund nicht von GewerkschafterInnen,
sondern bloss von Gewerkschaften unbeantwortet bleiben (so schon VGr, 28. März
2001, VB.2000.00277, E. 1c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Vorinstanz hat die angefochtenen Verfügungen am 26. August
2002.
zur Post gegeben. Wenn die Beschwerdeführenden als Empfangsdatum den
nächsten Tag behaupten, wirkt das plausibel und wird durch die Akten
jedenfalls nicht widerlegt. Es lässt sich deshalb mit der Beschwerdeschrift vom
26.
September 2002 davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist von 30
Tagen gewahrt ist (siehe Art. 56 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 ArG in Verbindung
mit § 53 VRG sowie § 70 in Verbindung mit § 11 VRG).
Die einander zuwider laufenden Feststellungsinteressen der
Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft sind dermassen evident, dass
darüber bis anhin mit Fug kein Wort verloren worden ist (gleich bereits VGr,
28.
März 2001, VB.2000.00277, E. 1e Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl.
allgemein Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 4 N.
14, 19 N. 58 ff. und 48 N. 19 sowie insbesondere Art. 18 ff., 27, 41 Abs. 3, 51
f. und 59 Abs. 1 lit. b ArG; ferner § 29 Ziff. 11 des Gesetzes betreffend die
Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen
vom 26. Februar 1899, LS 172.1, und § 2 lit. a der Delegationsverordnung vom 9.
Dezember 1998, LS 172.14, sowie §§ 1 Abs. 1, 12 und 14 Abs. 1 der [kantonalen]
Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966, LS 822.1).
cc) Erscheinen mithin alle Eintretensvoraussetzungen als
erfüllt, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
2.
a) Zusammen mit den am 20. März 1998 revidierten Normen des
Arbeitsgesetzes hat der Bundesrat die Verordnung 2 dazu auf den 1. August 2000
in Kraft treten lassen (AS 2000, 1569 ff.+1623 ff.). Mit Vorinstanz und
privaten Parteien gilt es jetzt das neue Recht anzuwenden (vgl. VGr, 28. März
2001, VB.2000.00277, E. 2a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; BGr, 22. März
2002,2A.256/2001, E. 3, www.bger.ch).
Art. 18 f. ArG verbieten prinzipiell Sonntagsarbeit von
Angestellten bzw. unterwerfen jene der Bewilligungspflicht. Hiervon erlaubt
Art. 27 Abs. 1 ArG für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden
durch verordnete Sondervorschriften dort abzuweichen, wo spezielle Verhältnisse
es erfordern. In diesem Sinn können Arbeitgebende gemäss Art. 26 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 ArGV 2 das in Kiosken und Betrieben für Reisende
mit der Bedienung der Durchreisenden befasste Personal während des ganzen
Sonntags ohne behördliche Bewilligung beschäftigen. Art. 26 Abs. 3 f. ArGV 2
definieren einerseits als Kioske kleinere Verkaufsstände oder -stellen, die der
Kundschaft mehrheitlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und
Souvenirwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr daselbst oder für
unterwegs anbieten, anderseits als Betriebe für Reisende Verkaufsstellen und
Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, anderen Terminals des
öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops auf Autobahnraststätten
und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, wenn ein Waren- und
Dienstleistungsangebot geführt wird, das sich überwiegend auf die spezifischen
Bedürfnisse der Reisenden ausrichtet (vgl. zum Ganzen BGr, 22. März 2002,
2A.256/2001, E. 2 f., www.bger.ch).
Art. 39 EBG gestattet den Bahnunternehmungen, an Bahnhöfen
Nebenbetriebe zu etablieren, soweit sich diese auf die Bedürfnisse der
Bahnkunden ausrichten (Abs. 1); solche Nebenbetriebe unterliegen nicht den
Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und
Schliessungszeiten, hingegen den weiteren über die Gewerbe-, Gesundheits- und
Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten
Regelungen über das Arbeitsverhältnis (Abs. 2).
b) Das Bundesgericht hat zu Art. 39 EBG in der ursprünglichen
und am 8. Oktober 1982 ergänzten Fassung (auf Anfang 1999 durch die aktuelle
ersetzt; vgl. AS 1958, 335 ff., 345, und 1984, 1429 ff., 1434, sowie 1998, 2835
ff., 2844) ebenfalls den Zürcher Hauptbahnhof betreffend folgende Überlegungen
angestellt (BGE 123 II 317; siehe auch seinen Entscheid vom 22. März 2002,
2A.256/2001, E. 4.1+2, www.bger.ch):
"3.– a) ...
b) aa) Das
Bundesgericht hat sich im Entscheid «Stadelhofen» eingehend mit der Tragweite
von Art. 39 Abs. 1 EBG auseinandergesetzt (BGE 117 Ib 114 ff.). Es verwarf den
Einwand, dass in Bahnnebenbetrieben nur gerade Bedürfnisse befriedigt werden dürfen,
die während der Bahnreise entstehen ... und nahm ... eine geltungszeitliche
Auslegung dieser Bestimmung vor: Der Umfang der von den Bahnunternehmungen zu
befriedigenden Bedürfnisse sei nicht ein für allemal gegeben; er wachse mit dem
Lebensstandard der Bahnbenützer. Diesem Umstand habe der Gesetzgeber Rechnung
getragen, indem er als Rechtfertigungsgrund für die Errichtung von
Nebenbetrieben einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt habe. Die Art der
Bedürfnisse könne sich ändern, vor allem eine Ausweitung erfahren; die neuen
Bedürfnisse müssten aber von einer gewissen Stärke sein. Die Befriedigung
vereinzelter oder ausgefallener Wünsche, die gelegentlich von Reisenden geäussert
würden, gehöre ebensowenig dazu wie Bedürfnisse, die ebensogut und ohne Behinderung
vor oder nach der Reise befriedigt oder ohne Beeinträchtigung des Anspruchs auf
bequemes Reisen ausserhalb des Bahnbetriebs abgedeckt werden könnten ... Das
Bundesgericht hielt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der
Geschäftstätigkeit und dem Bahnreisen als solchem fest. Es müsse im Einzelfall
abgeklärt werden, ob für die Geschäftstätigkeit ein Bedürfnis des Bahnbetriebs
und des Verkehrs bestehe; welche Geschäfte als Nebenbetriebe gelten könnten,
bestimme sich nach der Grösse des Bahnhofs, seiner Lage und der Zusammensetzung
der Bahnkundschaft. Da im Bahnhof Stadelhofen in erster Linie die Bedürfnisse
von Berufspendlern im Lokalverkehr abzudecken seien, habe das Angebot – neben
den klassischen Nebenbetrieben oder Weiterentwicklungen von solchen – auf diese
Bedürfnisse ausgerichtet zu sein, damit ein Geschäft als Bahnnebenbetrieb anerkannt
werden könne. Der Berufspendler müsse den geänderten Arbeits- und Lebensgewohnheiten
in Grossstadt-Agglomerationen entsprechend seine Grundbedürfnisse in einer dem
Bahnreisen angemessenen Art und Weise (schneller Kauf beispielsweise von leicht
im Zug transportablen Waren) am Bahnhof befriedigen können ...
bb) ... Dass
vereinzelte Geschäfte nicht nur von Bahnkunden besucht werden, sondern auch von
Dritten, schliesst ein Bedürfnis der Bahnreisenden nicht aus.
c) ...
... Art. 39 Abs.
3.
EBG bezieht sich auf die Dauer des nach Absatz 1 bestehenden Bedürfnisses
des Bahnbetriebs und des Verkehrs: Nur wenn und solange ein solches besteht,
sind am Bahnhof allenfalls von kantonalen oder kommunalen Regelungen abweichende
Ladenöffnungszeiten auch erforderlich (unveröffentlichtes Urteil vom 7. Juni
1994.
[Stadelhofen II], E. 3c/bb)... Ob sich aufgrund der Gebote des
Bahnbetriebs und des Verkehrs von kantonalen oder kommunalen Regelungen
abweichende Öffnungszeiten rechtfertigen, ist im Einzelfall mit Blick auf das
Verkehrsaufkommen zu beurteilen. Die abweichenden Öffnungszeiten sind unter
Umständen bei den einzelnen Betrieben im Hinblick auf ihr Angebot noch einmal
auf ihre Notwendigkeit hin zu prüfen. Wenn ein Geschäft an sich als
Nebenbetrieb zu qualifizieren ist, bedeutet dies nämlich nicht unbedingt auch,
dass die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung über die ganze Zeitspanne
der Öffnungszeiten hinweg – vor allem auch an Sonntagen – einem Bedürfnis des
Bahnbetriebs und des Verkehrs entspricht (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 7.
Juni 1994 [Stadelhofen II], E. 3c/bb). Kann zu Randzeiten ein bestimmtes
Bedürfnis der Reisenden vom Verkehrsaufkommen her durch einen oder einige
wenige Betriebe abgedeckt werden, so stellt sich allenfalls die Frage, ob
Geschäfte mit gleichartigem Warenangebot ausserhalb der kantonalen oder
kommunalen Öffnungszeiten nicht alternierend offenzuhalten wären.
4.
– a) Der
Hauptbahnhof Zürich ist ein wichtiger und stark frequentierter Eisenbahnverkehrsknotenpunkt,
mit dem zahlreiche andere Verkehrsunternehmungen verbunden sind. Laut den Akten
handelt es sich um den grössten Umsteigebahnhof mit internationalen
Verbindungen der Schweiz. Die Bahnkundschaft von 300'000 bis 350'000 an- und
wegfahrenden Passagieren pro Tag setzt sich aus Berufspendlern, Touristen,
Geschäfts- sowie Ausflugsreisenden zusammen. Die Frage nach dem
Nebenbetriebsstatus der einzelnen Geschäfte ist vor diesem tatsächlichen
Hintergrund zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im
Entscheid «Stadelhofen» im wesentlichen erklärt hat, dass der Bahnreisende
seine alltäglichen Grundbedürfnisse, die er gerade wegen seines Bahnreisens
durch den Zwang von Arbeitszeit und Fahrplan nur erschwert decken kann, im Rahmen
seiner regelmässigen Reiseaktivität soll befriedigen können. Zur Abdeckung
anderer Bedürfnisse hat das Bundesgericht nur solche Geschäfte zugelassen, die
klassischerweise als Bahnnebenbetriebe gelten (Kiosk, Coiffeur, Blumenladen
usw.) oder heutigen Bedürfnissen entsprechende Weiterentwicklungen von solchen
darstellen (kiosk-/barartige Geschäftsorganisation und entsprechendes
Angebotssortiment: kleineres Buchgeschäft mit etwas erweitertem Lektüreangebot
als ein klassischer Kiosk usw.).
b) Der Kauf am
Bahnhof in Nebenbetrieben hat Ausnahmecharakter. Er soll dem Bahnreisenden aus
einer durch seine Reise begründeten oder damit zusammenhängenden momentanen
Verlegenheitssituation helfen. Dies sollte mit dem Begriff des
«En-Passant-Kaufs» (Einkauf ohne Zeitaufwand in kioskartiger Organisation,
Kleinmengen usw.) ausgedrückt werden. Im Rahmen einer zeitgemässen
Weiterentwicklung des Kiosksortiments ist dem Bahnkunden ein gegenüber dem
klassischen Kiosk etwas erweitertes Angebot analog den Verhältnissen bei Tankstellen
und Autobahnraststätten zur Verfügung zu stellen. Es geht nicht darum, ihm in
mehreren kleinen, aber hochspezialisierten Geschäften ein umfassendes Angebot
zu eröffnen, das unter Umständen grösser ist als jenes entsprechender Abteilungen
eines Warenhauses. Nicht alles, was in der Angebotspalette eines Bahnhofs
wünschbar erscheint, ist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EBG durch die Bedürfnisse
des Bahnbetriebs und des Verkehrs auch gedeckt. Geht das Angebot am Bahnhof
über die Befriedigung alltäglicher, kleinerer Bedürfnisse im geschilderten
Rahmen hinaus, ist hierfür auf die kommerzielle Nutzung gemäss Art. 39 Abs. 4
EBG zu verweisen... Dass ein breiteres Warenangebot den Bahnhof als solchen
attraktiver und das Verbringen der Wartezeit abwechslungsreicher gestaltet,
vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Leistungsauftrag der Bundesbahnen
...
5.
– ...
6.
– c) Aus den
vorliegenden Verfahren und jenen um den Bahnhof Stadelhofen ergeben sich
künftig branchenmässig folgende Richtlinien:
– Kleider- und Schuhgeschäfte sind
grundsätzlich keine Bahnnebenbetriebe.
– Hifi-, Platten- und Computerläden haben in
der Regel als kommerzielle Nutzungen zu gelten; ebenso: Galerien,
Reprografieunternehmen, Optiker-, Foto- und Elektrofachgeschäfte,
Weinhandlungen usw.
– Buchhandlungen, Papeterien, Geschenkartikel- und
Spielwarenboutiquen können Bahnnebenbetriebe sein, wenn sie von der Grösse
und der Organisation her Kioskcharakter haben
(Grösse max. 50-70 m2) und
ihr (beschränktes) Angebot einem erweiterten Kiosksortiment entspricht.
– Bäckereien, Konditoreien, Confiserien haben
im Rahmen einer kioskartigen Organisation an grösseren Bahnhöfen
Nebenbetriebsstatus. Das gleiche gilt für Metzgereien mit ausgebautem
Traiteur-Service.
– Lebensmittelgeschäfte können an Pendler- und
Grossstadtbahnhöfen Nebenbetriebscharakter haben, wenn sie nicht zu gross sind
(max. ca. 100-120 m2) und das
Angebot auf den «normalen» täglichen Gebrauch der Bahnreisenden ausgerichtet
ist (kein Spezialpublikum).
– Tabakwarengeschäfte, Blumenläden (Kauf von
Schnittblumen, Arrangements usw.; hingegen keine Gärtnereiartikel, Saatgut), Coiffeurläden,
Restaurants, Sandwichverkaufsstellen und Take-Aways sind klassische
Bahnnebenbetriebe oder können als zeitgemässe Fortbildung von solchen gelten.
– Apotheken, Drogerien, und Parfümerien (soweit
mit Drogerieprodukten verbunden) können an Grossbahnhöfen mit durchmischtem
Publikumsverkehr (bei beschränkter Verkaufsfläche) als Nebenbetriebe gelten.
7.
– ..."
Aus den oben II Abs. 3 erwähnten Gerichtsentscheiden ergibt
sich, dass die geltende Version von Art. 39 EBG "lediglich eine
Nachführung der Bestimmung im Sinn der höchstrichterlichen Praxis"
bedeute (VGr, 28. März 2001, VB.2000.00277, E. 2c/ee,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung) bzw. "im Wesentlichen als Bestätigung der
bisherigen Rechtsprechung" erscheine (BGr, 22. März 2002,2A.256/2001, E.
4.
+4, www.bger.ch). Das Bundesgericht fährt dort fort (E. 4.4.2):
"Auch die
SBB kommen um gewisse formalisierende Elemente für eine Angebotsbeschränkung
nicht herum. Sie gehen selber davon aus, dass sich die Möglichkeit des
”En-passant-Kaufs” als sachgerechtes Kriterium erweise, wobei Merkmale hierfür
ein eingeschränktes Sortiment, eine übersichtliche Angebotspräsentation,
bekannte Normprodukte oder günstige Preise, welche einen Einkauf ohne langes
Überlegen und ohne grossen Beratungsaufwand erlaubten, bzw. ein zeitsparendes
Verkaufssystem wie Take-away oder Selbstbedienung sowie die Möglichkeit eines
handlichen Abtransports ohne Motorfahrzeug (keine sperrigen Artikel, keine
grossen Quantitäten) bildeten. Nicht mehr angezeigt seien die starre Festlegung
bestimmter Ladengrössen oder der kategorische Ausschluss bestimmter Branchen.
Bei der Sortimentsbeurteilung stehe nunmehr im Vordergrund, dass der Nebenbetrieb
nicht in jedem Fall das branchenübliche Vollsortiment anbiete (limitierte Sortimentsbreite
und -tiefe); Ausnahmen gälten bezüglich klassischer Nebenbetriebe wie Bahnhofskioske,
Gastrobetriebe oder Apotheken. In Betracht fielen allgemein Produkte des täglichen
”Grundbedarfs”. Damit greifen die SBB weitgehend auf ähnliche bzw. die gleichen
Kriterien zurück, die der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zugrunde lagen,
sie bewerten lediglich die einzelnen Geschäfte insofern grosszügiger, als sie
nur noch einen sehr lockeren bzw. gar keinen sachlichen Bezug mehr zwischen
dem Bahnreisen und den dabei zu befriedigenden Bedürfnissen verlangen. Ihre
Kriterien vermögen indessen, soweit sie von den bundesgerichtlichen abweichen,
ein normales Geschäft nicht hinreichend von einem - von Gesetzes wegen - auf
die ”Bedürfnisse der Bahnkunden” beschränkten zu unterscheiden; nicht alle
Konsumwünsche sollen am Bahnhof unter Ausnahme von der ordentlichen
Gesetzgebung von Bund und Kantonen befriedigt werden können, sondern nur
diejenigen, die mit dem Bahnreisen in einem vernünftigen Zusammenhang stehen
und deshalb auch im Rahmen von Ausnahmebestimmungen unmittelbar am Bahnhof und
nicht andernorts sollen befriedigt werden können."
c) Die Regelungen von Art. 39 EBG über die eisenbahnrechtlichen
Nebenbetriebe sowie von Art. 26 ArGV 2 (Art. 65 ff. aArGV 2) über die
arbeitsrechtlichen Reisebedürfnisbetriebe hängen, soweit sich diese an
Bahnhöfen befinden, sachlich eng zusammen und rufen einer koordinierten
Auslegung. Vermutungsweise bildet ein Nebenbetrieb im Sinn von Art. 39 Abs. 1
EBG zugleich einen Reisebedürfnisbetrieb laut Art. 26 ArGV 2. Das verbietet
freilich den arbeitsrechtlichen Aufsichtsbehörden nicht, das Erfüllen der Bedingungen
von Art. 26 ArGV 2 im Einzelfall unabhängig vom Entscheid des Eisenbahnunternehmens
zu prüfen. Inhaltlich ist dennoch vom gleichen Bedürfnisbegriff auszugehen und
Eisenbahn- sowie Arbeitsrecht insofern harmonisiert anzuwenden. Art. 26 ArGV 2
gilt es folglich für die Nebenbetriebe (eisenbahn-)gesetzeskonform zu
interpretieren. Da man nicht sagen kann, Art. 26 ArGV 2 sprenge den im
Arbeitsgesetz eingeräumten Regelungsspielraum, müssen die entsprechenden,
tendenziell eher engeren Vorgaben umgekehrt bei der Auslegung von Art. 39 EBG
ihrerseits Mitberücksichtigung erfahren, soll an Bahnhöfen das
Sonntagsarbeitsverbot, dessen angestrebte teilweise Lockerung einen der wesentlichen
Gründe für die Ablehnung der Arbeitsgesetzesrevision in der Volksabstimmung vom
1.
Dezember 1996 schuf (vgl. BBl 1998 II 1403), nicht ausgehöhlt werden; nur so
lassen sich unvereinbare Lösungen bei den bestehenden offenen und damit
naturgemäss konfliktträchtigen gesetzlichen Formulierungen vermeiden (so zum
Ganzen BGr, 22. März 2002,2A.256/2001, E. 5, www.bger.ch; siehe ferner VGr,
28.
März 2001, VB.2000.00277, E. 2c/aa-dd, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Das Bundesgericht erwägt alsdann (a.a.O.; teilweise noch
anders VGr, 28. März 2001, VB.2000.00277, E. 2c/cc+ff sowie d/aa-cc,
insbesondere aber zum Schluss das Minderheitsvotum, www.vgrzh.ch/rechtsprechung):
"6.
6.1
Art. 26
Abs. 4 ArGV 2 setzt in sachlicher bzw.
örtlicher Hinsicht voraus,
dass sich der Reisebedürfnisbetrieb in oder unmittelbar an Bahnhöfen,
Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs, in Grenzorten oder
auf Autobahnraststätten bzw. an Hauptverkehrswegen
mit starkem Reiseverkehr befindet. Dieser Anforderung genügen auch die Betriebe
im Shop Ville, die nicht auf dem eigentlichen Bahnareal, sondern auf dem Grundeigentum
der Stadt Zürich liegen: Entscheidend sind - wie das Verwaltungsgericht zu
Recht festgestellt hat - nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern der
funktionale Bezug des Geschäfts zum Bahnhof, d.h. dem Ort des An- oder
Abreisens bzw. des Umsteigens der Reisenden. Sowohl Art. 39 Abs. 1 EBG wie
Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 sprechen von Betrieben ”an” Bahnhöfen und nicht ”in”
Bahnhöfen; sie sehen nicht vor, dass sich diese auf Boden des Bahnunternehmens
befinden müssten. In Übereinstimmung mit dem Kreisschreiben des Bundesamts für
Wirtschaft und Arbeit vom September 1998 ist dieses Erfordernis bereits dann
erfüllt, wenn die Verkaufsstellen in der Nähe der Bahnsteige, der Geleise oder
an den Hauptverkehrswegen im Bahnhof zu oder von den Geleisen liegen. Von einem
solchen betrieblichen Ansatzpunkt ist das Bundesgericht im Übrigen auch bereits
bei der Beurteilung der baurechtlichen Problematik ausgegangen (vgl. BGE 116 Ib
400.
E. 5b S. 408). Die Geschäfte auf dem im Grundeigentum der Stadt Zürich
liegenden Teil des Shop Ville befinden sich unmittelbar im Fussgängerstrombereich
von und zu den Geleisen der Sihltal-Zürich-Uetliberg-Bahn sowie der Bahnanlagen
im alten Teil des Hauptbahnhofs und im Bahnhof Museumsstrasse; es handelt sich
dabei deshalb um Verkaufsstellen ”an Bahnhöfen” im Sinne von Art. 26 Abs. 4
ArGV 2.
6.2
In betrieblicher Hinsicht müssen Geschäfte, welche in den Genuss
der Sonderregelung von Art. 26 ArGV 2 kommen sollen, ein Waren- und
Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die ”spezifischen
Bedürfnisse der Reisenden” ausgerichtet ist und im Wesentlichen von einer
entsprechenden Kundschaft in Anspruch genommen wird (Urteil 2A.367/1997 vom 22.
Juni 1998, E. 3c/bb, veröffentlicht in JAR 1999 S. 355 ff.). Nach der
Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom April 2001 muss das
Warenangebot ”einem Grundbedarf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene,
Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnlichem mehr)” entsprechen;
es darf kein Vollsortiment umfassen. Die Waren sind in handlichen Volumen oder
Quanten zu verkaufen, die von einer Person getragen werden können, und der
Kaufvorgang muss einfach und sofort erfolgen können. Bei den
Dienstleistungsbetrieben gehe es darum, spezifische Bedürfnisse, die auf einer
Reise immer wieder und gehäuft vorkämen, zu befriedigen. Dazu gehörten je nach
Standort Informations- und Reservationsdienstleistungen (z.B. Unterkunft, Taxi,
Veranstaltungen, Miete von Fahrzeugen usw.), Erste-Hilfe-Angebote (Sanität,
psychische Hilfe), Geldwechelstuben, Hygieneeinrichtungen (Toiletten, Duschen,
Wechselmöglichkeiten für Kleinkinder, Bäder), Entspannungs- und
Unterhaltungsangebote, Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten,
Kommunikationseinrichtungen, Chemischreinigungen, Coiffeursalons. Diese
Kriterien entsprechen im Wesentlichen den zum eisenbahnrechtlichen Nebenbetriebsstatus
entwickelten und ermöglichen die erforderliche koordinierte Auslegung. Soweit
Art. 26 ArGV 2 ein auf die ”spezifischen” Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes
Angebot verlangt, ist dies nicht so zu verstehen, dass es sich dabei bloss um
ein solches handeln dürfte, das nur während der Reise entstehende Bedürfnisse
abzudecken geeignet ist. Wie das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit den
”spezifischen Bedürfnissen der Touristen” im Sinne von Art. 25 ArGV 2
festgestellt hat, ist der Begriff ”spezifisch” weit zu verstehen. Er bezeichnet
nicht nur Bedürfnisse der entsprechenden Personengruppe in Abgrenzung zur
restlichen Bevölkerung, sondern umfasst etwa auch einen gemeinsamen Grundbedarf
an Produkten des täglichen Lebens (Urteil 2A.578/2000 vom 24. August 2001 i.S.
”Migros Ouchy”, E. 5c, und 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 i.S. ”Saignelegier”,
E. 5a).
6.3
Die
Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz verlangt kundenmässig überdies, dass sich die
Klientschaft ”zu einem grossen Teil aus Reisenden” zusammensetzt, ”die
mindestens 50 % des Geschäftsumsatzes erzeugen”. Mit der Mehrheit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass am Hauptbahnhof Zürich und im Bahnhof
Stadelhofen die vom Bundesgericht bisher als Nebenbetriebe ins Auge gefassten
Geschäfte in diesem Sinn überwiegend von Reisenden benutzt werden; hierfür
spricht bereits das jeweilige Verkehrsaufkommen. Art. 39 EBG will die
Befriedigung gewisser Bedürfnisse der Bahnreisenden in Nebenbetrieben
ermöglichen; die Tatsache, dass von diesem Angebot auch andere Bevölkerungsteile
profitieren, kann nicht dazu führen, dass - entgegen dem gesetzgeberischen
Willen - ein Nebenbetrieb trotz entsprechender Bedürfnisse der Reisenden nicht
mehr offen gehalten werden könnte (vgl. BGE 123 II 317 E. 3b/bb S. 321; BGE 117
lb 117 E. 8c S.123). Ob das Kriterium, wonach die Reisenden mindestens 50 % des
Geschäftsumsatzes der einzelnen Betriebe ausmachen müssen, in dieser Form
tauglich ist, mit Blick auf die Sonderregelung von Art. 39 EBG den Reisebedürfnisbetrieb
an Bahnhöfen von anderen Geschäften abzugrenzen, erscheint fraglich. Neben den
Problemen praktischer Natur (wann und wie soll der auf die Reisenden fallende
Umsatz erhoben werden? Über welchen Zeitraum hat dies zu geschehen? usw.) verkennt
dieser Ansatz, dass der Besuch durch Dritte nicht die Existenz der
Nebenbetriebe in Frage stellen darf, nachdem die Bahnreisenden in der Lage sein
sollen, ihre spezifischen Bedürfnisse auch sonntags in solchen zu befriedigen.
Die 50-Prozent-Klausel lässt sich denn auch weder dem Gesetz noch der
Verordnung entnehmen; es ist hierauf im vorliegenden Zusammenhang nicht
abzustellen, weshalb sich weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen.
Tatsächlich ziehen die Bahnnebenbetriebe sonntags ein umso breiteres lokales
Publikum an, je grösser das bestehende Gesamtangebot ausfällt. Wird die Art und
Grösse der Ladengeschäfte keinerlei Beschränkungen unterworfen, kommt es zu
einem mit den geltenden Normen des
Arbeitsgesetzes unvereinbaren reinen Einkaufstourismus am Sonntag (vgl. 126 II
106.
ff.). Die Angebotsbeschränkung, wie sie für die Bahnnebenbetriebe definiert
und vorliegend bestätigt wurde, dürfte dazu führen, dass die Nebenbetriebe als
Ganzes weniger ”Einkaufstouristen” und
mehr Bahnreisende anziehen.
7.
7.1
Eine gewisse Lockerung der Praxis rechtfertigt sich indessen in Bezug auf kombinierte
Lebensmittel- und Haushaltgeschäfte: In den Beratungen zur Revision von Art. 39
EBG wurde deren Bedeutung als Bahnnebenbetriebe besonders hervorgehoben. Die bisher
zugelassenen 100 bis 120 m2
sind an einem Bahnhof mit mehr als 350'000
an- und wegfahrenden Passagieren (Stand 1997; vgl. BGE 123 II 317 E. 4a S.
322) deshalb zu relativieren; dies umso mehr, als vergleichbare flächen- oder
kundenmässige Beschränkungen bei ähnlichen Betrieben, die den spezifischen
Bedürfnissen der Touristen in Fremdenverkehrsgebieten dienen (Art. 25 ArGV 2),
nicht bestehen. So verfügte etwa das Geschäft, welches in Anwendung dieser
Bestimmung im Entscheid 2A.578/2000 vom 24. August 2000 zu beurteilen war,
über eine Verkaufsfläche von 310 m2. Entscheidend ist mit Blick auf
Art. 39 EBG, dass kein Vollsortiment geführt wird und das Warenangebot einem
Grundbedarf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene, Presserzeugnisse usw.) in
handlichen Volumen und Quantitäten entspricht; bezüglich der Verkaufsfläche
muss genügen, dass diese der Art und Bedeutung des Bahnhofs und der zu
befriedigenden Bedürfnisse angemessen erscheint. Die hier umstrittene ”Migros”-Filiale, so wie sie von den SBB als Nebenbetrieb
am Sonntag zugelassen wurde, bietet auf 395 m2 am wichtigsten
Bahnhof der Schweiz mit regem Umsteigeverkehr eine reduzierte Auswahl an Produkten
zur Befriedigung von Grundbedürfnissen der Reisenden. Es handelt sich an diesem
Standort deshalb um einen Reisebedürfnisbetrieb im Sinne von Art. 26 Abs. 4
ArGV 2. Damit ist nicht gesagt, dass ein entsprechendes Geschäft an einem
der anderen in Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 genannten Orte (Grenzorte,
Tankstellenshops usw.) oder an einem anderen Bahnhof arbeitsrechtlich ebenfalls
als solcher gelten könnte.
7.2
Zu
Unrecht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen (losgelöst von der Spezialregelung
in Art. 19 ArGV 2) auch die Bahnhofapotheke nicht als Reisebedürfnisbetrieb
zugelassen: Apotheken haben an Grossbahnhöfen mit durchmischtem
Publikumsverkehr in der Regel als Nebenbetriebe zu gelten, wobei wiederum nicht
allzu stark auf die Ladengrösse abgestellt werden soll (BGE 123 II 317 E. 6c
S. 324; 98 Ib 226 ff.). Die Apotheke I. Barrage bietet am Hauptbahnhof auf
einer Verkaufsfläche von 168 m2 in erster Linie Apotheken- und
Drogerieartikel an; im Übrigen verkauft sie gewisse Parfümerieprodukte. Es
handelt sich an diesem Standort auch hierbei um einen Reisebedürfnisbetrieb,
der am Sonntag bewilligungsfrei das erforderliche Verkaufs- und
Bedienungspersonal beschäftigen kann."
In einem weiteren Entscheid vom 28. März 2001 hatte die Kammer
festgestellt, das Lebensmittelgeschäft der Marinello AG in der Halle des
Zürcher Flughafenbahnhofs unterliege insoweit der behördlichen Bewilligungspflicht
für Sonntagsarbeit, als die Verkaufsfläche 120 m2 übersteige
(VB.2000.00278, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Diese Einschränkung liess das
Bundesgericht mit einem zweiten Urteil vom 22. März 2002 aus folgenden Gründen
nicht gelten (2A.255/2001, www.bger.ch):
"4.2 Das
vorliegend umstrittene Lebensmittelgeschäft befindet sich im Flughafen
Zürich-Kloten unmittelbar über den Perrons des Bahnhofs und direkt neben den
Rolltreppen von und zu den Geleisen. Es erfüllt die örtlichen Voraussetzungen von
Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 damit in doppelter Hinsicht (Bahnhof und Flughafen). Dass
es nie als Bahnnebenbetrieb bezeichnet worden ist, erweist sich nicht als
entscheidend, da sich der Begriff des Reisebedürfnisbetriebs ausschliesslich
nach dem Arbeitsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen richtet, auch wenn
bei anerkannten Nebenbetrieben eine Koordination mit den entsprechenden
eisenbahnrechtlichen Voraussetzungen erfolgen soll (Urteil 2A.256/2001 vom 22.
März 2002, E. 5). Das Bundesgericht hat im Verfahren um die Geschäfte am Hauptbahnhof
Zürich zwar seine Rechtsprechung zu Art. 39 EBG grundsätzlich bestätigt, gleichzeitig
aber auch festgehalten, dass die bisherigen Vorgaben bezüglich der
Verkaufsfläche für Lebensmittelgeschäfte keine absoluten und unumstösslichen
Werte darstellten; die Betriebsgrösse habe lediglich der Art und Bedeutung des
Bahnhofs angepasst zu erscheinen (Urteil 2A.256/2001 vom 22. März 2002, E. 7).
Dasselbe muss für den Reisebedürfnisbetrieb nach Art. 26 ArGV 2 gelten; auch
seine flächenmässige Ausgestaltung hat dem Verkehrsaufkommen und der konkreten
Lage des Betriebs zu entsprechen.
4.3
Unter
diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht den umstrittenen Betrieb zu Unrecht
nur im Rahmen von 120 m2 von der Bewilligungspflicht für die
Sonntagsarbeit ausgenommen: Die Beschwerdeführerin bietet auf 450 m2
im Wesentlichen Lebensmittel, Früchte und Gemüse, Milchprodukte, allgemeinen
Reiseproviant und Getränke an. Ihr Sortiment entspricht einem Grundbedürfnis
der Reisenden an einem Ort, der täglich im Durchschnitt von 55'000
Flugpassagieren und 25'000 Bahn- und Busreisenden frequentiert wird, wozu
weitere 4'000 Personen des fliegenden Personals kommen sollen. Aufgrund der teilweise
langen Reisezeiten und der Unwägbarkeiten im Flugverkehr entspricht es einem spezifischen
Bedürfnis der Reisenden, hier auf ein solches Sortiment zurückgreifen zu
können. Auch die Bahnkunden, die als Berufspendler den Flughafenbahnhof
benützen, sind wegen ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten in erhöhtem Masse darauf
angewiesen, gewisse Lebensmittelkäufe auf dem Arbeitsweg tätigen zu können. An
einer Verkehrsdrehscheibe von der Bedeutung des Flughafens Zürich-Kloten, wo
sich Bahn- und Flugreisende kreuzen, bestehen grössere und wegen der langen
Warte- und Umsteigezeiten bzw. den mit den Flugreisen verbundenen zeitlichen
und kulturellen Umstellungen von (reinen) Bahnhöfen teilweise abweichende
Konsumbedürfnisse, die zweifelhaft erscheinen lassen, ob die in BGE 123 II 317
ff. zu Art. 39 EBG entwickelten Kriterien unverändert übertragen werden können.
Da sich der Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts von der hier zur Diskussion stehenden
Grösse gestützt auf die ausgewiesenen spezifischen Bedürfnisse der Reisenden im
Flughafen Zürich-Kloten auch nach diesen rechtfertigt, erübrigen sich jedoch
weitere Ausführungen hierzu. Auch wenn in Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 von
”Verkaufsstellen” (”points de vente”, ”punti vendita”) die Rede ist, was nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch eher auf ein kleineres Geschäft schliessen
liesse, handelt es sich beim Unternehmen der Beschwerdeführerin doch um einen
Reisebedürfnisbetrieb. Da Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 Betriebe an ganz
unterschiedlichen Orten (Bahnhöfen, Flughäfen, Tankstellenshops usw.) mit
quantitativ und qualitativ abweichenden Bedürfnissen der Reisenden erfasst,
kann es auf den Wortlaut in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ankommen.
4.4
Das
Geschäft der Beschwerdeführerin wird nach deren Angaben zu rund 70 % - und damit
mehrheitlich - von Reisenden besucht. Dies erscheint mit Blick auf das
Verkehrsaufkommen, die Lage des Betriebs und die praktizierten Preise als
glaubwürdig. Weitere Erhebung diesbezüglich erübrigen sich, zumal offenbar eine
im März 1996 durchgeführte Studie zur Passantenstruktur ergeben hat, dass
lediglich 5 % der den Bereich der Bahnhofhalle/Plaza frequentierenden Personen
dies ausschliesslich zwecks Einkaufs tun (so die Eingabe der Marinello AG vom
3.
November 1999 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, S. 2). Der Verkauf an
die Reisenden, welche das Hauptkundensegment ausmachen, ist für das Geschäft
der Beschwerdeführerin somit existentiell. Der auf die Reisenden entfallende
Umsatz dürfte nach ihren Angaben mehr als 70 % betragen und damit deutlich über
den in der Richtlinie des Staatssekretariats für Wirtschaft vorausgesetzten 50
% liegen, weshalb dahingestellt bleiben kann, wieweit dieses Erfordernis,
welches sich nicht unmittelbar aus Art. 26 ArGV 2 ergibt, überhaupt sachgerecht
erscheint (vgl. hierzu etwa das Urteil 2A.256/2001 vom 22. März 2002, E. 6.3)."
d) Zu jenen Geschäften, welche rein betrieblich die Kriterien
von Art 26 ArGV 2 erfüllten, hielt die Kammer im ersterwähnten Entscheid vom
28.
März 2001 entgegen einer Minderheit fest (VB.2000.00277, E. 2d/bb Abs. 3
sowie am Ende, www.vgrzh.ch/rechtsprechung): "Die InhaberInnen ... gaben
alle an, ihre Kundschaft setze sich überwiegend aus Bahnreisenden zusammen,
wobei es sich um auf Grund langjähriger Beobachtungen ermittelte
Durchschnittswerte für die ganze Woche handle ... Der angefochtene Entscheid
hat darauf abgestellt ... Die Beschwerde behauptet, jedenfalls am Sonntag
würden die Geschäfte mehrheitlich von Nichtreisenden benützt ... Wie dargelegt,
kommt es lediglich darauf an, ob die Existenz der auf die Bedürfnisse der
Bahnkunden ausgerichteten Geschäfte von den Kaufaktivitäten der Reisenden
abhängt, und somit auf die Kundenstruktur über die ganze Woche gesehen."
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. März 2002 die Kammermehrheit
geschützt (2A.256/2001, E. 6.3+8.1, www.bger.ch).
Gestützt auf das bundesgerichtliche Erkenntnis vom 17. Juni
1997.
(Auszug in BGE 123 II 317; siehe oben b) hatte die Kammer mit dem einen
Entscheid vom 28. März 2001 das reine Lebensmittelgeschäft der Migros im
Hauptbahnhof (Lokal Nr. 305) wegen der Grösse von 395 m2 noch nicht
als Reisebedürfnisbetrieb qualifiziert (VB.2000.00277, E. 2d/cc Abs. 1 f.
und Dispositiv-Ziffer 1b Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Nachdem das
Bundesgericht am 22. März 2002 umgekehrt geurteilt hatte (2A.256/2001, E. 7.1,
www.bger.ch; vorn c), verfuhr die Vorinstanz in der hier teilweise
angefochtenen Verfügung vom 23. August 2002 dementsprechend mit dem zweiten
Hauptbahnhofbetrieb der Migros, dem Laden Non-Food/Food (Standort Nr. 243), der
unter der Woche eine Fläche von 430 m2 einnehme: "Am Sonntag
sind der hinterste Ladenbereich im Erdgeschoss sowie das Galeriegeschoss
abgesperrt. Das Sortiment umfasst ein reduziertes Angebot an Grundnahrungsmitteln
und Frischprodukten. Im 'Non-Food'-Bereich sind Artikel für den täglichen
Gebrauch, Papeterie und Reiseartikel, Spielwaren, Filme, Kleider sowie
Unterwäsche erhältlich... Die Kundschaft soll sich zu 75 % aus Reisenden
zusammensetzen ... " (unter Berufung auch auf den anderen, vorstehend c
teilweise zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 22. März 2002,2A.255/200).
Die Kammer schloss im den Hauptbahnhof und Stadelhofen
betreffenden Entscheid vom 28. März 2001 bezüglich der nicht als
Reisebedürfnisbetriebe anerkannten Läden, es fehle ein Grund, die Sache
insofern zur Bestimmung zurückzuweisen, bei welchen Sortiments- und/oder
Verkaufsflächenmodifikationen sich welche Betriebe von der Pflicht zur Bewilligung
von Sonntagsarbeit befreien liessen; denn den InhaberInnen bleibe vorbehalten,
mit neuen Begehren an den Beschwerdegegner 1 zu gelangen (VB.2000.00277,
E. 2d/cc Abs. 2, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). In dieser Hinsicht änderte
das einschlägige Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2002 abermals nichts
(2A.256/2001, E. 8.1, www.bger.ch).
3.
a) Dreh- und Angelpunkt bildet im vorliegenden Fall die
Ladenfläche. Für sie muss nach dem bislang Gesagten von der
eisenbahnrechtlichen Feststellung in BGE 123 II 317 E. 6c ausgegangen werden
(vorn 2b), ein Lebensmittelgeschäft könne an Pendler- und Grossstadtbahnhöfen
Nebenbetriebscharakter aufweisen, wenn es nicht zu gross (max. ca. 100-120 m2)
und im Übrigen das Angebot auf den "normalen" täglichen Gebrauch der
Bahnreisenden ausgerichtet sei (kein Spezialpublikum). Die genannte Grenze
von 120 m2 scheint sich am Marinello-Betrieb im Bahnhof Stadelhofen
orientiert zu haben. An ihr scheiterte das Migroslokal Nr. 305 im Hauptbahnhof
mit seinen 395 m2 vorerst eisenbahnrechtlich (siehe oben 2d Abs. 2).
Das Bundesgericht erklärte es dann aber mit Urteilen vom 22. März 2002 genau so
zum Reisebedürfnisbetrieb wie das 450 m2 messende Marinello-Lebensmittelgeschäft
am Zürcher Flughafenbahnhof, indem es erwog (vorstehend 2c, auch zu den
folgenden zwei Abs.):
Für kombinierte
Lebensmittel- und Haushaltgeschäfte rechtfertige sich eine gewisse Lockerung
der Praxis. Die bisher zugelassenen 100 bis 120 m2 seien
am Hauptbahnhof mit mehr als 350'000 an- und wegfahrenden Passagieren (Stand
1997) zu relativieren. Entscheidend ins Gewicht falle, dass kein Vollsortiment
geführt werde und das Warenangebot einem Grundbedarf der Reisenden
(Verpflegung, Hygiene, Presserzeugnisse usw.) in handlichen Volumen und
Quantitäten entspreche; bezüglich der Verkaufsfläche müsse genügen, wenn sie
der Art und Bedeutung des Bahnhofs und der zu befriedigenden Bedürfnisse
angemessen scheine. Die Migros-Filiale biete auf 395 m2 am wichtigsten
Bahnhof der Schweiz mit regem Umsteigeverkehr eine reduzierte Auswahl an Produkten
zur Befriedigung von Grundbedürfnissen der Reisenden. Es handle sich an diesem
Standort deshalb um einen Reisebedürfnisbetrieb im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV
2.
Das bedeute nicht, ein solches Geschäft könnte an einem der anderen in Art.
26.
Abs. 4 ArGV 2 genannten Orte (Grenzorte, Tankstellenshops usw.) oder an
einem anderen Bahnhof arbeitsrechtlich ebenfalls als Reisebedürfnisbetrieb
gelten.
Für die flächenmässige Ausgestaltung eines
Reisebedürfnisbetriebs spielten das jeweilige Verkehrsaufkommen und die
konkrete Lage eine Rolle. Marinello biete am Flughafenbahnhof auf 450 m2
im Wesentlichen Lebensmittel, Früchte und Gemüse, Milchprodukte, allgemeinen
Reiseproviant und Getränke an. Das Sortiment befriedige ein Grundbedürfnis der
Reisenden an einem Ort, der täglich im Durchschnitt von 55'000 Flugpassagieren
und 25'000 Bahn- und Busreisenden frequentiert werde, wozu weitere 4'000
Personen des fliegenden Personals hinzutreten sollten. Aufgrund der teilweise
langen Reisezeiten und der Unwägbarkeiten im Flugverkehr entspreche es einem
spezifischen Bedürfnis der Reisenden, hier auf ein solches Sortiment
zurückgreifen zu können. Auch die Bahnkunden, die als Berufspendler den
Flughafenbahnhof benützten, müssten wegen ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten
in erhöhtem Mass gewisse Lebensmittelkäufe auf dem Arbeitsweg zu tätigen
vermögen. An einer Verkehrsdrehscheibe von der Bedeutung des Flughafens
Zürich-Kloten, wo sich Bahn- und Flugreisende kreuzten, bestünden grössere und
wegen der langen Warte- und Umsteigezeiten bzw. den mit den Flugreisen
verbundenen zeitlichen und kulturellen Umstellungen von (reinen) Bahnhöfen
teilweise abweichende Konsumbedürfnisse, die Zweifel erweckten, ob sich die in
BGE 123 II 317 zu Art. 39 EBG entwickelten Kriterien unverändert übertragen
liessen. Da sich der Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts von der diskutierten
Grösse gestützt auf die ausgewiesenen spezifischen Bedürfnisse der Reisenden im
Flughafen Zürich-Kloten auch nach jenen rechtfertige, erübrigten sich jedoch
weitere Ausführungen dazu. Selbst wenn in Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 von
Verkaufsstellen (points de vente, punti vendita) die Rede gehe, was nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch eher ein kleineres Geschäft bedeute, handle es sich
bei Marinellos Unternehmen doch um einen Reisebedürfnisbetrieb. Weil Art. 26
Abs. 4 ArGV 2 Betriebe an ganz unterschiedlichen Orten (Bahnhöfen, Flughäfen,
Tankstellenshops usw.) mit quantitativ und qualitativ abweichenden Bedürfnissen
der Reisenden erfasse, komme es auf den Wortlaut in diesem Zusammenhang nicht
entscheidend an.
b) Über die Grösse des hier interessierenden Coop-Ladens
bestehen verschiedene Zahlen. Wohl anhand einer bei den Akten befindlichen
Tabelle ohne Spezifikationen gingen die Beschwerdeführenden im Rekurs von 760 m2
aus. Bei der Vorinstanz erwiderte die private Beschwerdegegnerin, die
Nettoverkaufsfläche ohne Lager und Nebenräume messe bloss 495 m2.
Der angefochtene Entscheid hat das auch gestützt auf einen Plan übernommen,
welcher zudem von einer nicht näher bezeichneten neutralen Zone von 62 m2
spricht. Die Beschwerde vermutet hinter Letzterem die Fläche für Kasse und
Verpackung. Die private Beschwerdegegnerin antwortet unter Beilage eines neuen
Plans, die Verkaufsfläche betrage an Sonntagen nur noch 421,22 m2.
Dann blieben nämlich die bedienten Stände für Käse, Metzgerei- sowie
Charcuterieartikel geschlossen und werde der Bereich Non Food sowie Near Food
abgesperrt, was gemäss diesem Plan eine Einsparung von 106,63 m2 bewirkt.
Im Übrigen finde kein Aussenverkauf statt. Endlich beziffert der Plan
"Kassen und Neutralezone" – das Zweite ist der Bereich zwischen
Kassen und Ein-/Ausgang samt Abstellplatz für Einkaufswagen – mit 86,43 m2.
Wenn die private
Beschwerdegegnerin behauptet, die Stände für Käse, Fleisch und Charcuterie
würden sonntags unbedient bleiben, fragt sich, warum auf dem neuen Plan zumindest
die auf beiden Schmalseiten anschliessenden Bereiche "Warm" sowie
"Kleinbrot/ Pat." und der Platz für die Kundschaft unmittelbar vor
den Ständen auch als "inaktive Fläche" aufscheinen. Sodann gehören
jedenfalls "Kassen und Neutralezone" mit ihren 86,43 m2
unabhängig davon zur Verkaufsfläche, ob dort wirklich nichts feilgehalten
werde; sonst liessen sich ebenso gut die Gänge zwischen den Warengestellen und
-behältnissen ausklammern. Die massgebliche Grösse beträgt hier deshalb nicht
bloss 421,22 m2, sondern über 500 m2. Sollte man
dennoch den niedrigeren Wert nehmen, würde das nichts ändern, wie sich alsbald
zeigt.
Nun plädiert die private Beschwerdegegnerin: "Bei der
Beurteilung der zulässigen Verkaufsfläche ist ebenfalls die 'Dichte' zu
berücksichtigen. Auf kleinem Raum kann unter Umständen bei einer dichten
Ladeneinrichtung dasselbe Sortiment in gleichem Umfang angeboten werden wie
auf einer grosszügigeren Fläche mit zum Beispiel grösseren Regalabständen.
Dennoch decken solche unterschiedliche Verkaufsflächen dieselben Kundenbedürfnisse.
Die Fläche ist daher im vorliegenden Fall zu relativieren." Hier vermischt
die Beschwerdeantwort zwei getrennt zu prüfende Punkte, geht es doch
einerseits um ein beschränktes Warenangebot und anderseits um eine sich in
bestimmten Grenzen haltende Verkaufsfläche. Die Dichte der Ladeneinrichtung
wäre ausserdem ein nicht in den Griff zu bekommendes Kriterium. Die
Geschäftsgrösse mag vielleicht unbedeutend scheinen, wenn sich die private
Beschwerdegegnerin – um es einmal arg zuzuspitzen – etwa mit der Offerte eines
Korbs von Obst begnügen würde; ein solcher Extremfall liegt indes bei weitem
nicht vor. Übrigens herrscht in der streitgegenständlichen Coop-Filiale gewiss
nicht die notorische Enge des Migros-Lokals Nr. 305 im Hauptbahnhof. Das hat
aber auch damit zu tun, dass Coop im Gegensatz zu dort Einkaufswagen zur
Verfügung stellt, die bei der Zirkulation ihren Platz brauchen. Diese
Einkaufswagen wiederum sprechen nicht für eine Befriedigung von
Reisebedürfnissen und tragen neben der durch die Beschwerdeantwort suggerierten
sonstigen Grosszügigkeit des Geschäfts zu dessen Attraktivität für den
verpönten (lokalen und regionalen) Einkaufstourismus bei (vgl. das vorn 2c
erstzitierte Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2002,2A.256/2001, E. 6.3).
c) Bundesgericht und Vorinstanz tolerieren an Haupt- und
Flughafenbahnhof kombinierte Lebensmittel- und Haushaltgeschäfte von der Grösse
der hier interessierenden Coop-Filiale (siehe oben a und 2d Abs. 2). Laut
Beschwerdeantwort hat die Vorinstanz am 23. August 2002 mittlerweile
rechtskräftig gleich entschieden für die Filiale Coop Stadelhofen mit einer
sonntäglichen Verkaufsfläche von 495 m2, weshalb nicht einzusehen
sei, dass für den Bahnhof Uster etwas anderes gelten sollte.
Keiner Worte bedarf, dass sich
der reine S-Bahnhof Uster nicht mit dem überragenden Gewicht von Haupt- und
Flughafenbahnhof messen kann (vgl. aktuell – auch zum Folgenden – Schweiz,
Offizielles Kursbuch, 15. Dezember 2002 - 13. Dezember 2003, Bände
Bahnen/Seilbahnen/Schiffe sowie Autobusse, Ortsverzeichnis mit den jeweils
interessierenden Stationen unter Hinweis auf die dortigen Linien). Er darf
sich aber auch dem S-Bahnhof Stadelhofen nicht gleichsetzen. Nur dieser liegt
in einer Grossstadt, die gegenüber Uster fast das Zwölffache an EinwohnerInnen
aufweist. Anders als in Uster verzweigen sich in Stadelhofen die Bahnlinien.
Während sonntags in Uster lediglich drei S-Bahnen mit stündlich je zwei Zügen
in beiden Richtungen verkehren, tun das in Stadelhofen mit der nämlichen Frequenz
sieben S-Bahnen, wozu am benachbarten Stadelhoferplatz noch die S 18
(Forchbahn) kommt, welche zwischen 12.00 Uhr und 17.00 Uhr von Halbstunden-
sogar auf Viertelstundentakt wechselt. Wenn die private Beschwerdegegnerin von
sieben den Bahnhof Uster bedienenden Buslinien spricht, so fährt eine davon
(Nr. 827) am Sonntag nicht und die anderen dann bloss stündlich. An den Stadelhofen
nächstgelegenen Haltestellen der Stadtzürcher Verkehrsbetriebe (Bahnhof
Stadelhofen, Opernhaus, Bellevue, Kunsthaus) trifft man hingegen auf acht
Tramlinien (Nrn. 2-5, 8 f., 11 und 15) sowie die Buslinie Nr. 31, welche alle
sonntags nach der Tageszeit abgestufte Intervalle von 10 bis 15 Minuten
einhalten (vgl. bei www.vbz.ch); an den Stationen Bellevue und Bürkliplatz
wenden zudem die regionalen Buslinien Nr. 161, 165 und 912, welche am Sonntag
einem Halbstundentakt folgen (siehe bei www.zvv.ch). Endlich ist auch die
öffentliche Schifffahrt auf Zürichsee und Limmat ab Bürkliplatz weit reger als
jene auf dem Greifensee ab Uster SSG. Die private Beschwerdegegnerin kann
mithin für Uster nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz die Stadelhofer
Coop-Filiale mit einer sonntäglichen Verkaufsfläche von 495 m2 als
Reisebedürfnisbetrieb anerkannt habe.
Ob Letzteres übrigens zu Recht geschehen wäre, steht hier
nicht zur Debatte. Wie sich allerdings anmerken lässt, hat das Bundesgericht
ein Lebensmittelgeschäft von 120 m2 Grösse am Bahnhof Stadelhofen
wegen der BerufspendlerInnen zum Nebenbetrieb erklärt
(oben a Abs. 1).
Der Bahnhof Uster erscheint als eben solche, wenngleich viel minder wichtige
Pendlerstation. Die PendlerInnen spielen an Sonntagen jedoch eine so untergeordnete
Rolle, dass sie dann zum Beispiel auf Textilreinigungen verzichten müssen,
welche an Werktagen durchaus Nebenbetriebe darstellen können (VGr, 28. März
2001, VB.2000.00277, E. 2d/cc Abs. 2, www.vgrzh.ch/rechtsprechung;
bundesgerichtlich bestätigt mit Urteil vom 22. März 2002,2A.256/2001, E. 8.1,
www.bger.ch). In diesem Sinn braucht es beim Bahnhof Uster – wie auch immer dort
die werktäglichen Reisebedürfnisse aussehen sollten – sonntags keinen
kombinierten Lebensmittel- und Haushaltladen mit einer Verkaufsfläche, wie
sie gegenwärtig die Filiale der privaten Beschwerdegegnerin aufweist. Die nicht
bloss lokal, sondern weit Reisenden, welche wohl gesteigerte Ansprüche haben,
verkehren in der Regel über den Hauptbahnhof, wo sie dieselben zu befriedigen
vermögen.
d) Nach alledem ist die Beschwerde schon gutzuheissen und
könnten die weiteren Fragen offen bleiben. Trotzdem seinen einige von ihnen
nachstehend noch gestreift.
4.
a) Gewiss kommt die Coop-Filiale beim Bahnhof Uster
branchenmässig als Reisebedürfnisbetrieb in Betracht. Die private
Beschwerdegegnerin scheint aber zu glauben, schon wenn sie bei diesem Geschäft,
welches sie als dem kleinsten ihrer Ladenformate zugehörig bezeichnet, das
Sortiment etwas reduziere, erfülle sie das einschlägige bundesgerichtliche
Kriterium ohne weiteres. Ob ein Angebot als genügend beschränkt erscheine,
misst sich indes an den zu befriedigenden Reisebedürfnissen und nicht an dem,
was sich darüber hinaus noch alles offerieren liesse. Freilich gilt es
einzuräumen, dass nicht nur die Nachfrage das Angebot steuert, sondern auch
umgekehrt das Letztere die Erstere.
b) Die private Beschwerdegegnerin behauptet und die
Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Kunden des betroffenen Geschäfts
nicht nur an Werk-, sondern auch an Sonntagen mehrheitlich Bahnreisende seien.
Auf die plausiblen Angaben der Betriebsinhaberinnen zum Wochendurchschnitt haben
die Kammer entgegen ihrer Minderheit im einen Entscheid vom 28. März 2001
(VB.2000.00277, E. 2c/ff und d/bb Abs. 2 sowie am Ende die abweichende
Meinung, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) und das Bundesgericht im diesen
betreffenden Urteil vom 22. März 2002 (2A.256/2001, E. 6.3, www.bger.ch)
abgestellt. Ebenso müsste es wohl hier gehalten werden, wenn es darauf ankäme.
c) Die Beschwerde wirft erstmals die von der privaten
Beschwerdegegnerin sogleich bejahte Frage auf, ob sich die hier interessierende
Coop-Filiale im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 überhaupt am Bahnhof Uster
befinde. Ein vorhandener Plan verrät, dass das Gebäude mit dem Laden
unmittelbar an einem Bahnsteig samt Geleise liegt und zudem bei einer
Fussgängerunterführung, welche die Perrons mit der das Bahnhofsareal südlich begrenzenden
Bankstrasse verbindet. Das dürfte den Anforderungen entsprechen (vgl.
E. 6.1 des oben 2c erstreferierten Bundesgerichtsurteils vom 28. März
2001,2A.256/2001). Im Übrigen müsste die sich an dieses Gebäude anfügende
Bushaltestelle nach der genannte Verordnungsbestimmung wohl als Terminal des
öffentlichen Verkehrs gelten.
d) Kraft § 8a Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a
aRuhetagsG (in der am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 15.
März 1998) dürfen in Zentren des öffentlichen Verkehrs Verkaufsgeschäfte, die
sich in Bahnhofliegenschaften und damit verbundenen Einkaufspassagen
befinden, selbst an Sonntagen von 6 Uhr bis 20 Uhr öffnen (siehe ferner § 8
aRuhetagsG), was alles die Teilinkraftsetzung des neuen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes
vom 26. Juni 2000 (RuhetagsG, LS 822.4 samt Anhang; vgl. auch § 1 Abs. 1 lit. a
RuhetagsG) auf den 1. Dezember 2000 unberührt gelassen hat. Der Begriff Zentren
des öffentlichen Verkehrs meint dessen Knotenpunkte von grosser Bedeutung (ABl
1997, 1425). Hierzu zählt unter anderem der Bahnhof Uster, und der hier
strittige Betrieb liegt als Verkaufsgeschäft zumindest in einer mit diesem
Bahnhof verbundenen Einkaufspassage (ähnlich zum Ganzen bereits VGr, 28. März
2001, VB.2000.00277, E. 2a/aa Abs. 3, www.vgrzh.ch/rechtspechung). Wie die
Kammer ebenfalls schon festgestellt hat (a.a.O., E. 2c/bb Abs. 3), vermag
jedoch abweichend von der privaten Beschwerdegegnerin die Liberalisierung der
Ladenöffnungszeiten im Kanton Zürich die Anwendung der eidgenössischen
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzgebung auf keine Weise zu beeinflussen; denn auf
dem Sachgebiet der Arbeits- und Ruhezeit haben die Kantone nach Art. 73
Abs. 1 lit. a ArG die Möglichkeit des Legiferierens verloren oder können
jedenfalls nicht die bundesrechtlichen Standards zu Lasten der Beschäftigten
unterschreiten (Roland Müller, Arbeitsgesetz, 6. A., Zürich 2001, S. 99 f.+195
ff.).
5.
a) Trotz vorzunehmender Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I
in der mitangefochtenen Verfügung Nr. 104754 des Beschwerdegegners 1 vom 24.
Mai 2000 gilt es die dortige Nebenfolgenregelung zu Lasten des betroffenen
Betriebs zu belassen (Dispositiv-Ziffer III), handelt es sich doch im
Sinn von § 13 Abs. 1 VRG um für Verwaltungstätigkeit geschuldete Gebühren und
Kosten, welche Gesuchstellenden unabhängig davon aufzuerlegen sind, ob diese
mit ihren Begehren durchdringen oder nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 4 ff.).
b) Ausgangsgemäss sind die
Kostenbelastungen in Dispositiv-Ziffer V der vorinstanzlichen Verfügung zu
ändern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Zu den Prinzipien auch der
Parteientschädigung lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG beipflichtend auf den angefochtenen Entscheid verweisen (ferner VGr,
28.
März 2001, VB.2000.00277, E. 3b Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Im Rekurs erscheinen die vier Beschwerdeführenden statt bei zwei von sieben
Betrieben nur mehr bei einem als unterliegend, weshalb sie statt je 1/14
(zusammen 4/14 oder 2/7) bloss noch je 1/28 (zusammen 4/28 oder 1/7) der
einschlägigen Verfahrenskosten tragen müssen. Entsprechend hat die bislang
verschonte private Beschwerdegegnerin 1/7 davon zu übernehmen.
c) In analoger Weise wird die
private Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht als vollumfänglich
Unterliegende allein kosten- (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),
jetzt aber auch entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint
eine Parteientschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer von Fr. 500.- an jede
der vier Beschwerdeführenden, total also von Fr. 2'000.- (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 18).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer
IV in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. August 2002 (Rekurs
Nr. 2000/21) teilweise sowie Dispositiv-Ziffer I in der Verfügung Nr. 104754
des AWA vom 24. Mai 2000 gänzlich aufgehoben und festgestellt, dass die Filiale
Coop Lebensmittel und Near-Food beim Bahnhof Uster der behördlichen Bewilligungspflicht
für Sonntagsarbeit unterliegt.
…