VB.2002.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00343
20. März 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7245)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00343
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.03.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 29.09.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Enteignungsrecht
Betreff:
Abtretung von Privatrechten
Bau eines Trottoirs an einer vielbefahrenen, aber wenig begangenen Durchgangsstrasse
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a).
Da zivilrechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 6 EMRK betroffen sind, wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt (E. 1b).
Begehren um Projektänderung waren im Enteignungsverfahren vorzubringen (E. 2).
Ob das strittige Projekt erforderlich ist, ist in weitem Mass Ermessensfrage (E. 3).
Die Grundstücke liegen an einer stark befahrenen Durchgangsstrasse. Die bestehende Situation hat für Fussgänger Unannehmlichkeiten und Risiken zur Folge. Allerdings sind die Fussgängerfrequenzen gering (E. 4a).
Die Situation ist nicht mit derjenigen beim Platz vergleichbar. Ein unbefriedigender Zustand dort stellt zudem keinen Grund dar, auf eine Verbesserung anderswo zu verzichten (E. 4b).
Fraglich ist vorliegend einzig die Verhältnismässigkeit des Projekts i.e.S. Diese ist gerade noch gegeben (E. 4c).
Stichworte:
ABTRETUNG
DURCHGANGSSTRASSE
DURCHGANGSVERKEHR
ENTEIGNUNG
ERMESSEN
FORMELLE ENTEIGNUNG
FUSSGÄNGERSCHUTZ
STAATSSTRASSE
STRASSENAUSBAU
TROTTOIR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 1 lit. I AbtrG
§ 7 AbtrG
Art. 26 BV
§ 7 lit. I StrassG
§ 15 lit. I StrassG
§ 17 lit. V StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Baudirektion plant die Ergänzung des
bergseitigen Gehwegs an der K-strasse in Y im Abschnitt L- bis M-strasse,
nördlich des Q-platzes, und setzte am 6. März 2001 das entsprechende Projekt
fest. Während die übrige benötigte Fläche freihändig erworben werden konnte,
musste für die von den Grundstücken Kat.-Nr. 01 und 02 benötigte Fläche von ca.
20 respektive ca. 44 m2 das Enteignungsrecht beansprucht werden.
Diese Grundstücke gehören den Gemeinschaften A und B, die am 30. Juli 2001
Einsprache gegen das Projekt erhoben und Entschädigungsforderungen stellten.
Die anschliessende Einigungsverhandlung blieb ohne Erfolg, worauf die
Baudirektion die Einsprachen am 19. September 2001 dem Bezirksrat X zum
Entscheid überwies.
Der Bezirksrat wies die Einsprachen am 11.
April 2002 ab und trat auf die Entschädigungsforderungen unter Hinweis auf die
Zuständigkeit der Schätzungskommission nicht ein.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss gelangten die
unterlegenen Gemeinschaften an den Regierungsrat, der den Rekurs am 21. August
2002.
abwies.
III. Die Gemeinschaften A und B haben gegen
diesen Entscheid am 1. Oktober 2002 gemeinsam Beschwerde an das
Verwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss
sowie die Projektfestsetzung der Baudirektion vom 6. März 2001 seien
aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 22. Oktober 2002 für den Regierungsrat, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Der Bezirksrat X erklärte
am 29. Oktober 2002, er verzichte auf eine Mitbeantwortung und beantrage die
Abweisung der Beschwerde.
Am 10. März 2003 führte das
Verwaltungsgericht einen Augenschein mit anschliessender öffentlicher
Schlussverhandlung durch.
Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid,
in den Rechtsschriften sowie anlässlich des Augenscheins werden soweit
erforderlich in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Wie der Regierungsrat zutreffend
erwogen hat, stellt der Entscheid des Bezirksrats über die Einwendungen gegen
die Enteignung einen erstinstanzlichen Entscheid dar, gegen welchen zunächst
der Rekurs an den Regierungsrat und anschliessend gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 120). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdebefugnis der zur Abtretung
verpflichteten Grundeigentümer ist ohne Weiteres gegeben (§ 21 VRG). Auf die
rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
b) Der Entscheid über die Enteignung betrifft
zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 EMRK. Entsprechend dieser
Bestimmung können die betroffenen Privaten verlangen, dass über ihre
Angelegenheit nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden wird.
Das Gericht ist diesem Anspruch nachgekommen und hat die Verhandlung
antragsgemäss mit einem Augenschein verbunden.
2.
Gemäss § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Strassengesetzes vom 27. September 1982 (StrassG, LS 722.1) ist die
Baudirektion für die Festsetzung von Staatsstrassenprojekten zuständig, wenn die
Kreditbewilligung – wie hier – in ihrer Kompetenz liegt. Da es sich vorliegend
um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung handelt, wurde gestützt auf § 17
Abs. 5 Satz 1 StrassG darauf verzichtet, ein Einspracheverfahren gemäss den
Bestimmungen von § 17 StrassG durchzuführen. Daher richtet sich das
Enteignungsverfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
vom 30. November 1879 (AbtrG, LS 781), konkret nach dessen §§ 21 ff. Allerdings
sind hierbei kraft § 17 Abs. 5 Satz 2 StrassG jegliche Begehren um
Projektänderungen – einschliesslich des Antrags, auf das Projekt sei zu
verzichten – zulässig, d.h. die Beschränkung des § 24 AbtrG auf untergeordnete
Projektänderungen entfällt. Die heutige gesetzliche Regelung entspricht der
früheren Praxis zu § 24 AbtrG, gemäss der im Enteignungsverfahren immer dann
umfassende Einwendungen gegen ein Projekt zulässig waren, wenn diese
Einwendungen zuvor, d.h. im Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechts,
nicht erhoben werden konnten, weil der Kanton selbst als Enteigner auftrat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 114 f. mit Hinweisen auf die Praxis).
3.
Die Beschwerdeführenden anerkennen, dass
die geforderte Abtretung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.
Hingegen bestreiten sie, dass das Projekt durch ein konkretes öffentliches
Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sei.
Die Abtretungspflicht besteht nach der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie gemäss § 1 Abs. 1
und § 7 AbtrG nur soweit, als das öffentliche Wohl bzw. das öffentliche
Interesse dies erheischt. Ob zu dessen Wahrung ein Eingriff in privates
Eigentum erforderlich sei, ist zunächst eine Rechtsfrage (RB 1986 Nr. 116 mit
zahlreichen Hinweisen). Da jedoch der Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses
unbestimmt ist und nach Zeit und Ort schwankt, sind bei seiner Anwendung auch
Ermessensentscheide zu treffen (RB 1964 Nrn. 32 und 33). Das gilt insbesondere
für Strassenanlagen (RB 1962 Nr. 40) und für Trottoirbauten, bei denen es
weitgehend Ermessensfrage ist, wo und wie breit sie auszuführen sind (RB 1986
Nr. 116 m.H.; VGr, 12. Mai 1995, VB.1994.00010).
Nach § 6 Abs. 1 StrassG sind die
Staatsstrassen unter dem hier nicht eingreifenden Vorbehalt von § 6 Abs. 2
StrassG vom Staat zu erstellen oder auszubauen, wobei die Baupflicht gemäss § 7
Abs. 1 StrassG alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen umfasst.
Der Entscheid über den Umfang und die Ausgestaltung des Strassenausbaus ist bei
Projekten wie dem vorliegenden weitestgehend eine Sache des
technisch-planerisch-prospektiven Ermessens. Das auf Rechtskontrolle
beschränkte Verwaltungsgericht kann insoweit nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur
prüfen, ob der Enteignungsanspruch für das Bauwerk das Ermessen missbraucht
oder überschreitet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1, 70 ff., 87 und 94). Im
derart abgesteckten Rahmen ist namentlich zu untersuchen, ob das öffentliche
Interesse an der Inanspruchnahme des Grundeigentums gegenüber dem privaten
Interesse an seiner ungeschmälerten Erhaltung überwiegt, das heisst ob der Grundsatz
der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit des staatlichen Eingriffs
gewahrt ist. Zur Abwehr der Enteignung können sich die Grundeigentümer auch auf
gegenläufige öffentliche Interessen, z.B. der Verkehrssicherheit (RB 1974 Nr.
6), des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes oder des Umweltschutzes
berufen (RB 1974 Nr. 5 = ZB1 75/1974, S. 527 ff. = ZR 73 Nr. 85; vgl. auch
RB 1983 Nr. 7).
4.
a) Die Beschwerdeführenden machen geltend,
dass auf ihren Grundstücken eine bergseitige Gehwegverbindung entlang der
K-strasse bereits bestehe, und bestreiten ein konkretes öffentliches Interesse
am geplanten Ausbau.
Die K-strasse ist eine stark befahrene
Durchgangsstrasse. Gemäss den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen
beträgt die Verkehrsbelastung ca. 8'000 Fahrzeuge pro Tag im Wochendurchschnitt
(ca. 9'000 Fahrzeuge im Durchschnitt der Werktage) und ca. 900 Fahrzeuge zur
morgendlichen Spitzenstunde. Der Schwerverkehrsanteil liegt am Tag etwas unter
4.
% (der vom Beschwerdegegner am Augenschein erwähnte Schwerverkehrsanteil
von gegen 6 % trifft nur für die Nacht zu und ist insofern zu relativieren, als
die Verkehrsfrequenz während der Nacht mit ca. 50 Fahrzeugen pro Stunde relativ
tief liegt). Die Beschwerdeführenden haben diese Zahlen nicht bestritten.
Aus den Plänen geht hervor, und der
Augenschein hat es bestätigt, dass die zur Verfügung stehende
Fussgängerverbindung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der engsten Stelle nur
0,4 m breit ist. Hier werden sowohl Personen mit Kinderwagen, Personen im
Rollstuhl, aber auch Personen mit Kindern an der Hand, Personen mit
Einkaufstaschen oder anderem Gepäck und schliesslich Personengruppen
regelmässig veranlasst, auf die Strasse auszuweichen, sofern sie nicht
rechtzeitig auf das Trottoir auf der gegenüberliegenden Seite gewechselt haben.
Beides bildet angesichts der erwähnten Verkehrsbelastung ein Sicherheitsrisiko
und eine Unannehmlichkeit, auch wenn beim Q-platz und bei der L-strasse
Fussgängerstreifen vorhanden sind. Der Umweg über das gegenüberliegende Trottoir
stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht die ”gute Route” dar,
da hierbei die K-strasse zweimal zu überqueren ist und die Fussgängerführung am
Q-platz die Benützung weiterer Fussgängerstreifen verlangt. Hinderlich sind
aber auch die beiden Stufen am Südende von Kat.-Nr. 02. Schliesslich bestreiten
die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsschrift zu Unrecht, dass der Durchgang
auf Kat.‑Nr. 02 nicht ohne Weiteres und rechtmässigerweise durch ein
parkiertes Auto verstellt werden kann. Es besteht keinerlei Pflicht der
Eigentümer dieses Grundstücks, hier Raum für die Passanten frei zu halten, und
die Beschwerdeführenden haben die fragliche Stelle am Augenschein auch als
möglichen Parkplatz bezeichnet. Unverständlich ist die Behauptung der
Beschwerdeführenden, auf Kat.-Nr. 02 sei keine Mauer mehr vorhanden, da sich
das Gegenteil aus den Akten ergibt und auch am Augenschein zeigte. Insgesamt
zeigt sich, dass der Durchgang entlang dem bzw. auf den Grundstücken Kat.-Nr.
01.
und 02 für einzelne Fussgänger möglich sein mag, dass aber keine Rede von
einer ausreichenden, sicheren Fussgängerverbindung sein kann.
Das
Sicherheitsrisiko, das dadurch entsteht, dass Fussgänger auf die Fahrbahn ausweichen
oder die Strassenseite wechseln müssen, kann nicht vernachlässigt werden. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass die Fussgängerfrequenzen gering sind:
Gemäss einer allerdings während der Sportferien im Februar vorgenommenen
Zählung benützen nur ca. zwei bis drei Personen pro Stunde den fraglichen Weg
entlang der Grundstücke der Beschwerdeführenden, und auf dem gegenüberliegenden
Trottoir liegt die Frequenz bei etwa 5 bis 6 Fussgängern pro Stunde. Nachdem
gemäss den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (LS 700.5) schon bei
nutzungsorientierten Sammelstrassen, die bis zu 600 Wohneinheiten erschliessen,
ein beidseitiges Trottoir jedenfalls zulässig ist, besteht vorliegend bei der
wesentlich stärker mit Verkehr belasteten K-strasse ein öffentliches Interesse
an der Errichtung eines zweiten Trottoirs. Nicht zu verkennen ist allerdings,
dass diesem Interesse kein besonders hohes Gewicht beikommt. Das wäre anders,
wenn die K-strasse als Fussgängerverbindung eine gewisse Bedeutung aufwiese,
was nach den Darlegungen der Parteien und den Erkenntnissen des Gerichts am
Augenschein nicht der Fall ist. Namentlich scheint die fragliche Stelle kaum
von Kindern benützt zu werden, da die bergseitigen Wohnquartiere direktere
Fussverbindungen zum Schulhaus und zum Dorfzentrum aufweisen.
b) Die Beschwerdeführenden bemängeln vor
allem und mit Nachdruck, dass das weitere Provisorium auf Kat.-Nr. 03 am
Q-platz ”nicht als solches gewürdigt” werde.
Zur Terminologie ist vorab folgendes zu
bemerken: Die Beschwerdeführenden bezeichnen zu Unrecht sowohl den Zustand auf
ihren Grundstücken als auch jenen auf Kat.‑Nr. 03 als Provisorium. Nur
der Gehweg am Q-platz, der mit Blick auf die beabsichtigte Neugestaltung dieses
Platzes in vorläufiger Weise gestaltet wurde, ist ein echtes Provisorium.
Hingegen stellt der Zustand auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden kein
Provisorium dar, sondern ganz einfach die von den Grundeigentümern geschaffene
Situation, die nach ihrer Auffassung gerade nicht verändert werden soll und in
diesem Sinn keineswegs vorläufigen Charakter aufweist.
Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das fragliche Provisorium
bei Kat.-Nr. 03 (Trottoir mit einer Breite von 1,5 m und einem Höhenversatz von
0,1 m) könne bestehen bleiben, bis über die künftige Gestaltung des Q-platzes
entschieden sei. Dieser Argumentation kann auf jeden Fall dann beigepflichtet
werden, wenn dieser Entscheid innert absehbarer Zeit getroffen wird. Dies ist
gemäss den Angaben des Gemeindevertreters deshalb zu erwarten, weil die
Werkleitungen nächstes Jahr erneuert werden müssen.
Am Augenschein konnte festgestellt werden,
dass das provisorische Trottoir in seiner heutigen Gestalt zumindest
einigermassen sichere Verhältnisse gewährleistet. So ist dieses Trottoir mit
einem Kinderwagen oder Rollstuhl ohne weiteres zu benützen, ohne dass auf die
Strasse ausgewichen werden muss. Ebenso ist ein Kreuzen von zwei Fussgängern
auf dem Trottoir möglich. Unzutreffend ist nach den gerichtlichen
Feststellungen am Augenschein die Behauptung der Beschwerdeführenden, das
Trottoirprovisorium rage "auf absurde Weise in die Fahrbahn der K-strasse
hinaus", und die von Küsnacht her kommenden Fahrzeuglenker würden durch
das "plötzlich hervorspringende Provisorium überrascht". Die
Verhältnisse sind vielmehr übersichtlich und das Trottoirprovisorium ist aus
genügender Distanz sichtbar. Auch wird die Fahrbahn durch das Provisorium nicht
übermässig verengt. Daher kann entgegen den Beschwerdeführenden nicht gesagt
werden, die auf dem Provisorium befindlichen Fussgänger seien erheblich gefährdet.
Selbst wenn
dieses Provisorium noch auf unbestimmte Zeit beibehalten würde, können die
Beschwerdeführenden daraus für sich nichts ableiten. Einerseits hat der
Regierungsrat zu Recht erwogen, dass die künftige Gestaltung des Q-platzes die
Trottoirführung an der K-strasse – und namentlich bei den Grundstücken der
Beschwerdeführenden – nicht beeinflusst. Der Augenschein hat dies klar
bestätigt. Andererseits ist ein unbefriedigender Zustand am Q-platz kein Grund,
auf eine – wie vorne gezeigt grundsätzlich zweckmässige – Verbesserung bei den
Grundstücken der Beschwerdeführenden zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden können sich in diesem
Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit berufen. Dieser Grundsatz gebietet die rechtsgleiche
Behandlung tatsächlich vergleichbarer Verhältnisse. Vorliegend bestehen
zwischen der Situation bei den Beschwerdeführenden und jener am Q-platz zwei
massgebliche tatsächliche Unterschiede, welche eine Ungleichbehandlung
rechtfertigen. Der eine Unterschied ist die am Augenschein erhärtete Tatsache,
dass das provisorische Trottoir am Q-platz für Fussgänger eine klar bessere
Lösung anbietet als die Situation bei den Beschwerdeführenden. Der andere
Unterschied liegt im Sanierungsbedarf des Q-platzes: Es wäre widersinnig, die
Führung des Trottoirs ungeachtet der für die Neugestaltung des Platzes
vorgesehenen Lösung festzulegen. Zudem drängt es sich aus praktischen Gründen
auf, alle Bauarbeiten an diesem Platz koordiniert durchzuführen. Bei den Grundstücken
der Beschwerdeführenden besteht demgegenüber kein Grund, den Trottoirbau
hinauszuschieben.
c) Die Beschwerdeführenden stellen die
Verhältnismässigkeit des geplanten Eingriffs in Frage. Der verfassungsmässige
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für
das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles
geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen
(BGE 126 I 112 E. 5b). Der geplante Trottoirbau ist sowohl geeignet
als auch notwendig, um die im öffentlichen Interesse liegende
Verkehrssicherheit für die Fussgänger zu gewährleisten. Namentlich stellt das
Trottoirprovisorium am Q-platz die Eignung des angefochtenen Projekts, den
Fussgängerschutz zu verbessern, nicht in Frage. Fraglich ist hingegen, ob der
Eingriff für die Grundeigentümer zumutbar ist, ob mit anderen Worten zwischen
Eingriffszweck (bzw. dem öffentlichen Interesse am Trottoirbau) und den
berührten Interessen der Beschwerdeführenden ein vernünftiges Verhältnis besteht.
Die Vorinstanz hat den Eingriff in die
Eigentumsposition der Beschwerdeführenden zu Recht als geringfügig bewertet.
Konkret besteht er für Kat.-Nr. 02 im Verlust eines Besucherparkplatzes und für
Kat.-Nr. 01 im vorübergehenden Verlust eines Teils des vorhandenen Lebhags.
Dass die beiden Rottannen auf Kat.-Nr. 01 wegen des Trottoirbaus eingehen
werden, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, lässt sich zwar nicht
ausschliessen, kann aber keinesfalls als sicher gelten. Auf jeden Fall kann die
Bepflanzung ersetzt werden, so dass innert nützlicher Frist wieder ein
Sichtschutz zwischen Strasse und Haus vorhanden ist. Flächenmässig beträgt der
Verlust für Kat.-Nr. 02 rund 5 %, was theoretisch die bauliche
Ausnützbarkeit nach § 259 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG, LS 700.1) beeinträchtigen mag. Praktisch wird sich diese Reduktion
aber soweit ersichtlich nicht auswirken; jedenfalls bringen die Beschwerdeführenden
diesbezüglich nichts Konkretes vor. Namentlich machen sie nicht substanziiert
geltend, dass die vorhandenen Bauten durch die Reduktion der anrechenbaren
Grundfläche bereits baurechtswidrig würden. Im Übrigen garantiert § 357 PBG
umfassend den weiteren Bestand (einschliesslich der Möglichkeit angemessener
Erweiterungen) rechtswidrig gewordener Bauten.
Dem Eingriff in die Position der betroffenen
Grundeigentümer steht die Verbesserung der Sicherheit und Annehmlichkeit für
die Fussgänger gegenüber, woran ein wie erwähnt ein öffentliches Interesse
besteht. Der vorliegende Fall mag als Grenzfall zu beurteilen sein; das
Verwaltungsgericht gelangt aber zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse im
konkreten Fall das Interesse der Beschwerdeführenden an der ungestörten Ausübung
ihres Eigentums überwiegt. Es kann nicht gesagt werden, zwischen Eingriffszweck
und den Nachteilen für die Eigentümer bestehe kein angemessenes Verhältnis.
5.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...