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Entscheid

VB.2002.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00343

20. März 2003Deutsch14 min

(URT.2003.7245)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baudirektion plant die Ergänzung des

bergseitigen Gehwegs an der K-strasse in Y im Abschnitt L- bis M-strasse,

nördlich des Q-platzes, und setzte am 6. März 2001 das entsprechende Projekt

fest. Während die übrige benötigte Fläche freihändig erworben werden konnte,

musste für die von den Grundstücken Kat.-Nr. 01 und 02 benötigte Fläche von ca.

20 respektive ca. 44 m2 das Enteignungsrecht beansprucht werden.

Diese Grundstücke gehören den Gemeinschaften A und B, die am 30. Juli 2001

Einsprache gegen das Projekt erhoben und Entschädigungsforderungen stellten.

Die anschliessende Einigungsverhandlung blieb ohne Erfolg, worauf die

Baudirektion die Einsprachen am 19. September 2001 dem Bezirksrat X zum

Entscheid überwies.

Der Bezirksrat wies die Einsprachen am 11.

April 2002 ab und trat auf die Entschädigungsforderungen unter Hinweis auf die

Zuständigkeit der Schätzungskommission nicht ein.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss gelangten die

unterlegenen Gemeinschaften an den Regierungsrat, der den Rekurs am 21. August

2002.

abwies.

III. Die Gemeinschaften A und B haben gegen

diesen Entscheid am 1. Oktober 2002 gemeinsam Beschwerde an das

Verwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss

sowie die Projektfestsetzung der Baudirektion vom 6. März 2001 seien

aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 22. Oktober 2002 für den Regierungsrat, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Der Bezirksrat X erklärte

am 29. Oktober 2002, er verzichte auf eine Mitbeantwortung und beantrage die

Abweisung der Beschwerde.

Am 10. März 2003 führte das

Verwaltungsgericht einen Augenschein mit anschliessender öffentlicher

Schlussverhandlung durch.

Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid,

in den Rechtsschriften sowie anlässlich des Augenscheins werden soweit

erforderlich in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Wie der Regierungsrat zutreffend

erwogen hat, stellt der Entscheid des Bezirksrats über die Einwendungen gegen

die Enteignung einen erstinstanzlichen Entscheid dar, gegen welchen zunächst

der Rekurs an den Regierungsrat und anschliessend gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 120). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdebefugnis der zur Abtretung

verpflichteten Grundeigentümer ist ohne Weiteres gegeben (§ 21 VRG). Auf die

rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

b) Der Entscheid über die Enteignung betrifft

zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 EMRK. Entsprechend dieser

Bestimmung können die betroffenen Privaten verlangen, dass über ihre

Angelegenheit nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden wird.

Das Gericht ist diesem Anspruch nachgekommen und hat die Verhandlung

antragsgemäss mit einem Augenschein verbunden.

2.

Gemäss § 15 Abs. 1 Satz 2 des

Strassengesetzes vom 27. September 1982 (StrassG, LS 722.1) ist die

Baudirektion für die Festsetzung von Staatsstrassenprojekten zuständig, wenn die

Kreditbewilligung – wie hier – in ihrer Kompetenz liegt. Da es sich vorliegend

um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung handelt, wurde gestützt auf § 17

Abs. 5 Satz 1 StrassG darauf verzichtet, ein Einspracheverfahren gemäss den

Bestimmungen von § 17 StrassG durchzuführen. Daher richtet sich das

Enteignungsverfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

vom 30. November 1879 (AbtrG, LS 781), konkret nach dessen §§ 21 ff. Allerdings

sind hierbei kraft § 17 Abs. 5 Satz 2 StrassG jegliche Begehren um

Projektänderungen – einschliesslich des Antrags, auf das Projekt sei zu

verzichten – zulässig, d.h. die Beschränkung des § 24 AbtrG auf untergeordnete

Projektänderungen entfällt. Die heutige gesetzliche Regelung entspricht der

früheren Praxis zu § 24 AbtrG, gemäss der im Enteignungsverfahren immer dann

umfassende Einwendungen gegen ein Projekt zulässig waren, wenn diese

Einwendungen zuvor, d.h. im Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechts,

nicht erhoben werden konnten, weil der Kanton selbst als Enteigner auftrat

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 114 f. mit Hinweisen auf die Praxis).

3.

Die Beschwerdeführenden anerkennen, dass

die geforderte Abtretung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

Hingegen bestreiten sie, dass das Projekt durch ein konkretes öffentliches

Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sei.

Die Abtretungspflicht besteht nach der

verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie gemäss § 1 Abs. 1

und § 7 AbtrG nur soweit, als das öffentliche Wohl bzw. das öffentliche

Interesse dies erheischt. Ob zu dessen Wahrung ein Eingriff in privates

Eigentum erforderlich sei, ist zunächst eine Rechtsfrage (RB 1986 Nr. 116 mit

zahlreichen Hinweisen). Da jedoch der Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses

unbestimmt ist und nach Zeit und Ort schwankt, sind bei seiner Anwendung auch

Ermessensentscheide zu treffen (RB 1964 Nrn. 32 und 33). Das gilt insbesondere

für Strassenanlagen (RB 1962 Nr. 40) und für Trottoirbauten, bei denen es

weitgehend Ermessensfrage ist, wo und wie breit sie auszuführen sind (RB 1986

Nr. 116 m.H.; VGr, 12. Mai 1995, VB.1994.00010).

Nach § 6 Abs. 1 StrassG sind die

Staatsstrassen unter dem hier nicht eingreifenden Vorbehalt von § 6 Abs. 2

StrassG vom Staat zu erstellen oder auszubauen, wobei die Baupflicht gemäss § 7

Abs. 1 StrassG alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen umfasst.

Der Entscheid über den Umfang und die Ausgestaltung des Strassenausbaus ist bei

Projekten wie dem vorliegenden weitestgehend eine Sache des

technisch-planerisch-prospektiven Ermessens. Das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht kann insoweit nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur

prüfen, ob der Enteignungsanspruch für das Bauwerk das Ermessen missbraucht

oder überschreitet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1, 70 ff., 87 und 94). Im

derart abgesteckten Rahmen ist namentlich zu untersuchen, ob das öffentliche

Interesse an der Inanspruchnahme des Grundeigentums gegenüber dem privaten

Interesse an seiner ungeschmälerten Erhaltung überwiegt, das heisst ob der Grundsatz

der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit des staatlichen Eingriffs

gewahrt ist. Zur Abwehr der Enteignung können sich die Grundeigentümer auch auf

gegenläufige öffentliche Interessen, z.B. der Verkehrssicherheit (RB 1974 Nr.

6), des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes oder des Umweltschutzes

berufen (RB 1974 Nr. 5 = ZB1 75/1974, S. 527 ff. = ZR 73 Nr. 85; vgl. auch

RB 1983 Nr. 7).

4.

a) Die Beschwerdeführenden machen geltend,

dass auf ihren Grundstücken eine bergseitige Gehwegverbindung entlang der

K-strasse bereits bestehe, und bestreiten ein konkretes öffentliches Interesse

am geplanten Ausbau.

Die K-strasse ist eine stark befahrene

Durchgangsstrasse. Gemäss den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen

beträgt die Verkehrsbelastung ca. 8'000 Fahrzeuge pro Tag im Wochendurchschnitt

(ca. 9'000 Fahrzeuge im Durchschnitt der Werktage) und ca. 900 Fahrzeuge zur

morgendlichen Spitzenstunde. Der Schwerverkehrsanteil liegt am Tag etwas unter

4.

% (der vom Beschwerdegegner am Augenschein erwähnte Schwerverkehrsanteil

von gegen 6 % trifft nur für die Nacht zu und ist insofern zu relativieren, als

die Verkehrsfrequenz während der Nacht mit ca. 50 Fahrzeugen pro Stunde relativ

tief liegt). Die Beschwerdeführenden haben diese Zahlen nicht bestritten.

Aus den Plänen geht hervor, und der

Augenschein hat es bestätigt, dass die zur Verfügung stehende

Fussgängerverbindung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der engsten Stelle nur

0,4 m breit ist. Hier werden sowohl Personen mit Kinderwagen, Personen im

Rollstuhl, aber auch Personen mit Kindern an der Hand, Personen mit

Einkaufstaschen oder anderem Gepäck und schliesslich Personengruppen

regelmässig veranlasst, auf die Strasse auszuweichen, sofern sie nicht

rechtzeitig auf das Trottoir auf der gegenüberliegenden Seite gewechselt haben.

Beides bildet angesichts der erwähnten Verkehrsbelastung ein Sicherheitsrisiko

und eine Unannehmlichkeit, auch wenn beim Q-platz und bei der L-strasse

Fussgängerstreifen vorhanden sind. Der Umweg über das gegenüberliegende Trottoir

stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht die ”gute Route” dar,

da hierbei die K-strasse zweimal zu überqueren ist und die Fussgängerführung am

Q-platz die Benützung weiterer Fussgängerstreifen verlangt. Hinderlich sind

aber auch die beiden Stufen am Südende von Kat.-Nr. 02. Schliesslich bestreiten

die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsschrift zu Unrecht, dass der Durchgang

auf Kat.‑Nr. 02 nicht ohne Weiteres und rechtmässigerweise durch ein

parkiertes Auto verstellt werden kann. Es besteht keinerlei Pflicht der

Eigentümer dieses Grundstücks, hier Raum für die Passanten frei zu halten, und

die Beschwerdeführenden haben die fragliche Stelle am Augenschein auch als

möglichen Parkplatz bezeichnet. Unverständlich ist die Behauptung der

Beschwerdeführenden, auf Kat.-Nr. 02 sei keine Mauer mehr vorhanden, da sich

das Gegenteil aus den Akten ergibt und auch am Augenschein zeigte. Insgesamt

zeigt sich, dass der Durchgang entlang dem bzw. auf den Grundstücken Kat.-Nr.

01.

und 02 für einzelne Fussgänger möglich sein mag, dass aber keine Rede von

einer ausreichenden, sicheren Fussgängerverbindung sein kann.

Das

Sicherheitsrisiko, das dadurch entsteht, dass Fussgänger auf die Fahrbahn ausweichen

oder die Strassenseite wechseln müssen, kann nicht vernachlässigt werden. Daran

ändert auch die Tatsache nichts, dass die Fussgängerfrequenzen gering sind:

Gemäss einer allerdings während der Sportferien im Februar vorgenommenen

Zählung benützen nur ca. zwei bis drei Personen pro Stunde den fraglichen Weg

entlang der Grundstücke der Beschwerdeführenden, und auf dem gegenüberliegenden

Trottoir liegt die Frequenz bei etwa 5 bis 6 Fussgängern pro Stunde. Nachdem

gemäss den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (LS 700.5) schon bei

nutzungsorientierten Sammelstrassen, die bis zu 600 Wohneinheiten erschliessen,

ein beidseitiges Trottoir jedenfalls zulässig ist, besteht vorliegend bei der

wesentlich stärker mit Verkehr belasteten K-strasse ein öffentliches Interesse

an der Errichtung eines zweiten Trottoirs. Nicht zu verkennen ist allerdings,

dass diesem Interesse kein besonders hohes Gewicht beikommt. Das wäre anders,

wenn die K-strasse als Fussgängerverbindung eine gewisse Bedeutung aufwiese,

was nach den Darlegungen der Parteien und den Erkenntnissen des Gerichts am

Augenschein nicht der Fall ist. Namentlich scheint die fragliche Stelle kaum

von Kindern benützt zu werden, da die bergseitigen Wohnquartiere direktere

Fussverbindungen zum Schulhaus und zum Dorfzentrum aufweisen.

b) Die Beschwerdeführenden bemängeln vor

allem und mit Nachdruck, dass das weitere Provisorium auf Kat.-Nr. 03 am

Q-platz ”nicht als solches gewürdigt” werde.

Zur Terminologie ist vorab folgendes zu

bemerken: Die Beschwerdeführenden bezeichnen zu Unrecht sowohl den Zustand auf

ihren Grundstücken als auch jenen auf Kat.‑Nr. 03 als Provisorium. Nur

der Gehweg am Q-platz, der mit Blick auf die beabsichtigte Neugestaltung dieses

Platzes in vorläufiger Weise gestaltet wurde, ist ein echtes Provisorium.

Hingegen stellt der Zustand auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden kein

Provisorium dar, sondern ganz einfach die von den Grundeigentümern geschaffene

Situation, die nach ihrer Auffassung gerade nicht verändert werden soll und in

diesem Sinn keineswegs vorläufigen Charakter aufweist.

Der

Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das fragliche Provisorium

bei Kat.-Nr. 03 (Trottoir mit einer Breite von 1,5 m und einem Höhenversatz von

0,1 m) könne bestehen bleiben, bis über die künftige Gestaltung des Q-platzes

entschieden sei. Dieser Argumentation kann auf jeden Fall dann beigepflichtet

werden, wenn dieser Entscheid innert absehbarer Zeit getroffen wird. Dies ist

gemäss den Angaben des Gemeindevertreters deshalb zu erwarten, weil die

Werkleitungen nächstes Jahr erneuert werden müssen.

Am Augenschein konnte festgestellt werden,

dass das provisorische Trottoir in seiner heutigen Gestalt zumindest

einigermassen sichere Verhältnisse gewährleistet. So ist dieses Trottoir mit

einem Kinderwagen oder Rollstuhl ohne weiteres zu benützen, ohne dass auf die

Strasse ausgewichen werden muss. Ebenso ist ein Kreuzen von zwei Fussgängern

auf dem Trottoir möglich. Unzutreffend ist nach den gerichtlichen

Feststellungen am Augenschein die Behauptung der Beschwerdeführenden, das

Trottoirprovisorium rage "auf absurde Weise in die Fahrbahn der K-strasse

hinaus", und die von Küsnacht her kommenden Fahrzeuglenker würden durch

das "plötzlich hervorspringende Provisorium überrascht". Die

Verhältnisse sind vielmehr übersichtlich und das Trottoirprovisorium ist aus

genügender Distanz sichtbar. Auch wird die Fahrbahn durch das Provisorium nicht

übermässig verengt. Daher kann entgegen den Beschwerdeführenden nicht gesagt

werden, die auf dem Provisorium befindlichen Fussgänger seien erheblich gefährdet.

Selbst wenn

dieses Provisorium noch auf unbestimmte Zeit beibehalten würde, können die

Beschwerdeführenden daraus für sich nichts ableiten. Einerseits hat der

Regierungsrat zu Recht erwogen, dass die künftige Gestaltung des Q-platzes die

Trottoirführung an der K-strasse – und namentlich bei den Grundstücken der

Beschwerdeführenden – nicht beeinflusst. Der Augenschein hat dies klar

bestätigt. Andererseits ist ein unbefriedigender Zustand am Q-platz kein Grund,

auf eine – wie vorne gezeigt grundsätzlich zweckmässige – Verbesserung bei den

Grundstücken der Beschwerdeführenden zu verzichten.

Die Beschwerdeführenden können sich in diesem

Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der

Rechtsgleichheit berufen. Dieser Grundsatz gebietet die rechtsgleiche

Behandlung tatsächlich vergleichbarer Verhältnisse. Vorliegend bestehen

zwischen der Situation bei den Beschwerdeführenden und jener am Q-platz zwei

massgebliche tatsächliche Unterschiede, welche eine Ungleichbehandlung

rechtfertigen. Der eine Unterschied ist die am Augenschein erhärtete Tatsache,

dass das provisorische Trottoir am Q-platz für Fussgänger eine klar bessere

Lösung anbietet als die Situation bei den Beschwerdeführenden. Der andere

Unterschied liegt im Sanierungsbedarf des Q-platzes: Es wäre widersinnig, die

Führung des Trottoirs ungeachtet der für die Neugestaltung des Platzes

vorgesehenen Lösung festzulegen. Zudem drängt es sich aus praktischen Gründen

auf, alle Bauarbeiten an diesem Platz koordiniert durchzuführen. Bei den Grundstücken

der Beschwerdeführenden besteht demgegenüber kein Grund, den Trottoirbau

hinauszuschieben.

c) Die Beschwerdeführenden stellen die

Verhältnismässigkeit des geplanten Eingriffs in Frage. Der verfassungsmässige

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für

das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles

geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen

(BGE 126 I 112 E. 5b). Der geplante Trottoirbau ist sowohl geeignet

als auch notwendig, um die im öffentlichen Interesse liegende

Verkehrssicherheit für die Fussgänger zu gewährleisten. Namentlich stellt das

Trottoirprovisorium am Q-platz die Eignung des angefochtenen Projekts, den

Fussgängerschutz zu verbessern, nicht in Frage. Fraglich ist hingegen, ob der

Eingriff für die Grundeigentümer zumutbar ist, ob mit anderen Worten zwischen

Eingriffszweck (bzw. dem öffentlichen Interesse am Trottoirbau) und den

berührten Interessen der Beschwerdeführenden ein vernünftiges Verhältnis besteht.

Die Vorinstanz hat den Eingriff in die

Eigentumsposition der Beschwerdeführenden zu Recht als geringfügig bewertet.

Konkret besteht er für Kat.-Nr. 02 im Verlust eines Besucherparkplatzes und für

Kat.-Nr. 01 im vorübergehenden Verlust eines Teils des vorhandenen Lebhags.

Dass die beiden Rottannen auf Kat.-Nr. 01 wegen des Trottoirbaus eingehen

werden, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, lässt sich zwar nicht

ausschliessen, kann aber keinesfalls als sicher gelten. Auf jeden Fall kann die

Bepflanzung ersetzt werden, so dass innert nützlicher Frist wieder ein

Sichtschutz zwischen Strasse und Haus vorhanden ist. Flächenmässig beträgt der

Verlust für Kat.-Nr. 02 rund 5 %, was theoretisch die bauliche

Ausnützbarkeit nach § 259 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG, LS 700.1) beeinträchtigen mag. Praktisch wird sich diese Reduktion

aber soweit ersichtlich nicht auswirken; jedenfalls bringen die Beschwerdeführenden

diesbezüglich nichts Konkretes vor. Namentlich machen sie nicht substanziiert

geltend, dass die vorhandenen Bauten durch die Reduktion der anrechenbaren

Grundfläche bereits baurechtswidrig würden. Im Übrigen garantiert § 357 PBG

umfassend den weiteren Bestand (einschliesslich der Möglichkeit angemessener

Erweiterungen) rechtswidrig gewordener Bauten.

Dem Eingriff in die Position der betroffenen

Grundeigentümer steht die Verbesserung der Sicherheit und Annehmlichkeit für

die Fussgänger gegenüber, woran ein wie erwähnt ein öffentliches Interesse

besteht. Der vorliegende Fall mag als Grenzfall zu beurteilen sein; das

Verwaltungsgericht gelangt aber zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse im

konkreten Fall das Interesse der Beschwerdeführenden an der ungestörten Ausübung

ihres Eigentums überwiegt. Es kann nicht gesagt werden, zwischen Eingriffszweck

und den Nachteilen für die Eigentümer bestehe kein angemessenes Verhältnis.

5.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...