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Entscheid

VB.2002.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00345

5. Februar 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7135)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 4. Mai 2001 wurde infolge eines Hagelsturms das

Flachdach (Flachdachfolie) der Liegenschaft von A am C-Weg 01 in D beschädigt.

Nach der Schadenabschätzung durch den zuständigen Kreisschätzer lehnte die

Gebäudeversicherungs­anstalt des Kantons Zürich am 30. Mai 2001 die Leistung

einer Entschädigung ab.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache lehnte die

Gebäudeversicherungs­anstalt am 2. Juli 2001 ab.

Erwägungen

II. Am 30. Juli 2001 erhob A bei der Rekurskommission der

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid und

beantragte eine angemessene Beteiligung der Gebäudeversicherung an den

Wiederinstandstellungs­kos­ten des Flachdachs im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-.

Nach zwei Schriftenwechseln und einem Augenschein an Ort und

Stelle am 5. Juni 2002 wurde der Rekurs am 26. August 2002

abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

III. Gegen diesen laut Empfangsschein am 10. September

2002.

eingegangenen Beschluss liess A am 10. Oktober 2002 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgenden Antrag stellen:

"Es sei die Beschwerde

gutzuheissen, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Versicherungsleistungen, mindestens aber CHF 15'000 an die

Wiederinstandstellung des Flachdaches sowie die Kosten der

Schadenverhütungsmassnahmen vom 5. Mai 2001 zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 30. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz

verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 25. November 2002 liess der

Beschwerdeführer "zur Wahrung des rechtlichen Gehörs" die folgenden

Anträge stellen:

"1. Es sei dem Beschwerdeführer die 'anonymisierte

Schadenzusammenstellung vom 4. Mai 2001 in D (Beilage zur Beschwerdeantwort

vom 30.10.2002, S. 7) zur Einsichtnahme zuzustellen.

2.

Es sei dem Beschwerde[führer] Frist zur

Stellungnahme zu dieser Beilage anzusetzen."

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Nach § 78 des Gesetzes über die

Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG) ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34).

b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf dem

Empfangsschein als Zustelldatum den 10. September 2002 angegeben, womit

die Beschwerde vom 10. Oktober 2002 als rechtzeitig zu gelten hätte.

Aufgrund des bei den Akten liegenden "Empfangsscheins" lässt sich

jedoch nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, wann der Rechts­vertreter des

Beschwerdeführers den vor­ins­tanzlichen Entscheid tatsächlich in Empfang

genommen hat. Diesen Umstand hat jedoch nicht der Beschwerdeführer zu

vertreten: Es liegt vielmehr in der von der Vorinstanz gewählten Zustellungsart

begründet (einfache Briefzustellung mit zu unterschreibendem und

zurückzusendendem Empfangsschein), dass der Nachweis des Zustelldatums nicht

mit höherer Zuverlässigkeit geführt werden kann (Ein­schreiben, Rückschein).

Der Eintretensvoraussetzung der fristgerechten Beschwerdeerhebung wird hier

aber vor allem deshalb nicht weiter nachgegangen, weil die Beschwerde – wie

sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

2.

Der zusätzliche Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November

2002.

scheint auf ein Missverständnis zurückzugehen: entgegen der Annahme des

Beschwerdeführers liegt bislang kein Dokument im Recht, das eine anonymisierte

Schadenszusammenstellung vom 4. Mai 2001 in D enthält. Eine solche

Zusammenstellung wurde von der Beschwerdegegnerin lediglich als Beweis

offeriert. Das Begehren, diese Schadenszusammenstellung zur Einsichtnahme

zuzustellen, ist damit gegenstandslos.

Wie sich im Folgenden zeigen

wird, käme dem von der Beschwerdegegnerin angebo­tenen Dokument im vorliegenden

Fall keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb auf die Erhebung dieses Beweises

verzichtet werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10).

3.

Gemäss § 19 GebäudeversG sind Gebäude gegen

Elementarschäden versichert. Als Elementarschaden gilt gemäss Ziffer 2

dieser Bestimmung auch ein Schaden, der durch Hagel entstanden ist.

In § 20 GebäudeversG sind die Ausschlüsse geregelt, also

die Schäden, die nicht zu den versicherten Elementarschäden zählen. Laut § 20

Ziff. 3 GebäudeversG gelten nament­lich Schäden, die voraussehbar waren

und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können,

nicht als Elementarschäden. Das Gesetz nennt als Beispiel Schäden zufolge

schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung

oder mangelhaften Gebäudeunterhalts.

Die Vorinstanz hat – im Einklang mit der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts (RB 1993 Nr. 66) – darauf hingewiesen, dass die

Voraussetzungen für einen Ausschluss ge­mäss § 20 Ziff. 3 GebäudeversG

(Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens durch zumutbare Massnahmen)

aufgrund einer systematischen Gesetzesauslegung nicht ku­mulativ, sondern

alternativ erfüllt sein müssen. Im zitierten Leitentscheid hat das Verwal­tungsgericht

ausgeführt, dass sich "§ 19 und § 20 Ziffer 3 GebäudeversG

... nur in ihrem wechselseitigen Zusammenhang auslegen [lassen]. Letztere

Bestimmung will einerseits mit dem darin verwendeten Begriff 'voraussehbar'

klarstellen, dass als Elementar­er­eignisse im Sinn von § 19 GebäudeversG

nur solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit ...

unvorhersehbar sind. Im weiteren will § 20 Ziffer 3 GebäudeversG die

Ersatzpflicht für jene Schäden ausschliessen, die zwar auf ein

Elementarereignis im Sinn von § 19 GebäudeversG zurückzuführen, jedoch

nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang ... nicht durch dieses

Ereignis, sondern durch menschliches Verhalten, nämlich durch das Unterlassen

zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen, 'verursacht' worden sind ... Mit

dieser zweiten Funktion steht die Bestimmung in unmittelbarem Zusammenhang mit § 39

GebäudeversG, wonach der Versicherte zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare

vorzukehren hat. Aus dieser doppelten Zweckbestimmung von § 20 Ziffer 3

GebäudeversG folgt, dass die darin umschriebenen Ausschlussgründe der

Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit entgegen dem Wortlaut ('und') nicht

kumulativ, sondern nur alternativ gegeben sein müssen, und dass sich das

erstgenannte Kriterium nicht auf den Schaden, sondern auf das Ereignis

bezieht."

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz vertreten die Auffassung,

dass es sich vorliegend um einen Schaden zufolge mangelhaften Gebäudeunterhalts

handle, der durch zumutbare Massnahmen, namentlich die rechtzeitige Sanierung

der Dachfolie, hätte vermieden werden können. Der entstandene Schaden sei damit

nicht versichert.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die

genannte Auslegung von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG. Die Voraussetzungen

seien gemäss dem Wortlaut der Bestimmung kumulativ zu erfüllen. Da im Hinblick

auf den – trotz Überschreitung der Lebens­­dauer der Flachdachfolie – guten

Zustand des Flachdachs die Schäden nicht vorausseh­­bar gewesen seien, bestehe

hier kein Ausschlussgrund. Weiter habe er das Flachdach re­gelmässig

kontrolliert und durch das Nachschieben von Kies genügend geschützt, weshalb

ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe keine zumutbaren Massnahmen zur Schadens­verhinderung

getroffen.

a) Die vom Beschwerdeführer gegen die verwaltungsgerichtliche

Praxis zu § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vorgebrachten Einwände überzeugen

insgesamt nicht und vermögen deshalb keine Praxisänderung zu bewirken:

aa) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die in RB 1993 Nr. 66

wiedergegebene Rechtsprechung mit der Versicherungstechnik und dem

versicherungstechnisch richtig for­mu­lierten § 20 Ziff. 3

GebäudesversG nicht vereinbar, da technisch nur an sich voraussehbare

Ereignisse versicherbar seien, bei denen aber unsicher sei, ob und wann sie

einträten und in welchem Umfang sie Schäden bewirkten.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die

verwaltungsgerichtliche Praxis mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren lässt.

Elementarereignisse (Sturmwind, Hagel, Überschwem­mung infolge von

Niederschlägen, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Steinschlag, Erdrutsch) sind

an sich statistisch voraussehbar. Wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis

die Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Heftigkeit der versicherten Elementar­er­eig­nisse

ausgelegt werden muss, dann bringt dies gerade zum Ausdruck, dass nur Er­eig­nis­se,

deren Ausmass das übliche Mass (Windböe, Regen, Schneefall) übersteigt, zu versicher­ten

Elementarschäden führen.

bb) Würde das Kriterium der Voraussehbarkeit nicht im

Zusammenhang mit § 19 GebäudeversG ausgelegt, dann hätte es keinen Sinn,

weil es bei jedem Schaden erfüllt wäre, der durch ein (begriffsnotwendigerweise

heftiges) Elementarereignis verursacht wird. Auch bei der vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Interpretation von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG liesse

sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

b) Zu beurteilen ist deshalb, ob hier der Schaden durch

zumutbare Massnahmen des Beschwerdeführers hätte verhindert werden können.

Dabei ist besonders zu beachten, dass § 20 Ziff. 3 GebäudeversG als

Beispiel für einen Ausschluss den mangelhaften Gebäudeunterhalt nennt. Im

Kontext der ganzen Bestimmung verdeutlicht dieses vom Gesetzgeber genannte

Beispiel, dass ein mangelhafter Gebäudeunterhalt, der mit dem entstandenen Scha­den

im Zusammenhang steht, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Elemen­tarereignis

und entstandenem Schaden grundsätzlich unterbricht. Selbstverständlich dürfen

dabei – vor allem auch im Hinblick auf die Rechtsfolge des vollständigen

Versicherungsausschlusses – die Anforderungen an einen genügenden

Gebäudeunterhalt nicht allzu hoch angesetzt werden, was auch durch das

Kriterium der Zumutbarkeit der schadensverhindern­den Massnahmen verdeutlicht

wird. Insgesamt soll vermieden werden, dass bei mangelhaf­tem Gebäudeunterhalt

ein Elementarschaden zum "Glücksfall" für den Gebäudeeigentümer wird,

indem längst fällige Unterhaltsmassnahmen der Gebäudeversicherung überwälzt

werden können.

aa) Es ist unbestritten, dass die im Hagelsturm vom 4. Mai

2001.

beschädigte Flachdachfolie ihre bautechnische Lebensdauer bereits um fünf

Jahre überschritten hatte. Der Be­schwerdeführer betont jedoch, dass die Folie

zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in gutem Zustand gewesen sei und bis dahin

allen witterungsbedingten Einflüssen tadellos wi­derstanden habe. Die

Beschwerdegegnerin lässt dagegen freilich anführen, dass es einzig auf Glück

beruhe, dass die Folie fünf Jahre über ihre vorgesehene Lebensdauer hinaus

unbeschädigt und dicht geblieben sei. Besondere Umstände, die für einen

überdurchschnittlich guten Erhaltungsgrad der Folie sprächen, lägen hier keine

vor.

Mit dem Überschreiten der

bautechnischen Lebensdauer einer Flachdachfolie besteht für die

Liegenschafteneigentümer das latente Risiko, dass bei ausserordentlichen Wit­te­rungs­einflüssen

Schäden an der Folie auftreten können. Es steht den Eigentümern – unter

Vorbehalt von § 39 GebäudeversG – grundsätzlich frei, das Risiko auf sich

zu nehmen, ei­ne veraltete Dachfolie nicht zu ersetzen und die Sanierungskosten

auf diese Weise um einige Jahre hinaus zu schieben. Dieses Risiko darf jedoch

nicht im Schadensfall auf die Gebäu­de­versicherung überwälzt werden, die auf

diese Weise die aufgeschobenen Sanierungskosten übernehmen müsste. Es steht

also im Einklang mit dem Zweck von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG, wenn die

Beschwerdegegnerin die Schadensbeteiligung bei bautechnisch anerkanntermassen

gebotenen, von den Eigentümern aber unterlassenen Massnahmen ablehnt.

bb) Der Beschwerdeführer leitet daraus, dass er das Flachdach

häufig kontrolliert und die Folienränder regelmässig mit Kies bedeckt habe, ab,

es seien alle zumutbaren Mass­nahmen getroffen worden, um den nunmehr

eingetretenen Schaden zu vermeiden. Diesem Standpunkt kann im Hinblick auf das

soeben Ausgeführte nicht beigepflichtet wer­den: die Nichtersetzung einer

überalterten Flachdachfolie hat als mangelhafter Gebäudeun­ter­halt zu gelten.

Die beschriebenen Massnahmen, die der Verlängerung der Lebensdauer der Folie

dienen sollten, erfolgten im Interesse des Beschwerdeführers, die vorgesehene

Lebensdauer der Folie zu verlängern. An der objektiven Beurteilung des

mangelhaften Gebäudeunterhalts verändert sich dadurch nichts.

Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob sich der Zustand der

Dachfolie zwischen der Schätzung des Kreisschätzers vom Mai 2001 und dem Augenschein

der Rekursinstanz vom 5. Juni 2002 markant verschlechtert hat oder nicht;

selbst bei einem für ihr Alter an sich gu­ten Zustand der Folie musste diese

zum Schadenszeitpunkt als überaltert und damit als nur noch beschränkt

witterungsresistent gelten.

cc) Gegen die Zumutbarkeit einer weiter gehenden Sanierung des

Flachdachs lässt der Beschwerdeführer auch die Ungewissheit über die weitere

Entwicklung des Flughafens Kloten und damit der Fluglärmbelastung anführen:

"Die Frage, die zu beantwor­ten ist, lautet konkret: konnte diesem

Versicherten an diesem Haus, unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten der

weiteren Entwicklung des Flughafens und der Lärmbelas­tung, statt einer

Verlängerung der Nutzungsdauer der Dachfolie durch erhöhten Unterhaltsaufwand

... schon 2001 eine Totalsanierung des Flachdaches oder eine Aufstockung zugemutet

werden?"

Das Verwaltungsgericht hat in seiner publizierten Praxis

darauf hingewiesen, dass § 20 Ziff. 3 GebäudeversG im Zusammenhang

mit § 39 GebäudeversG verstanden werden muss (RB 1993 Nr. 66). Sind

Massnahmen zur Schadensverhütung, insbesondere auch der ordnungsmässe

Gebäudeunterhalt, nicht zumutbar im Sinn von § 39 GebäudeversG, so er­höht

sich durch die Nichtsanierung eines Gebäudeteils die Gefahr für das versicherte

Objekt. Die Gebäudeversicherung könnte die ihr durch die nichtgemeldete

Gefahrerhöhung ent­gangenen Prämien nachfordern. Bei grobfahrlässiger

Unterlassung der Meldung einer solchen Gefahrerhöhung könnte die

Gebäudeversicherung die Schadensvergütung kürzen oder ablehnen (§ 38

GebäudeversG). Eine Meldung der Gefahrerhöhung durch unterlassenen

Gebäudeunterhalt hätte dagegen zur Folge, dass ein Objekt nicht mehr zum

Neuwert, sondern zum Zeit- oder Abbruchwert zu versichern wäre (§ 34 ff.

GebäudeversG). Im vorliegenden Fall erfolgte keine Meldung an die

Gebäudeversicherung; vielmehr erhöhte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

seinen Aufwand für den Unterhalt des Flachdachs, womit er zu erkennen gab, dass

er um dessen sanierungsbedürftigen Zustand wusste. Die unterlassene Meldung

könnte damit allenfalls als grobfahrlässig im Sinne von § 38 Abs. 2

GebäudeversG qualifiziert werden.

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich zwar im

Einzugsgebiet des Flughafens Kloten. Damit der ordnungsgemässe Unterhalt der

Liegenschaft nicht mehr zu­mutbar im Sinne von §§ 20 Ziff. 3 und § 39

GebäudeversG wäre, müsste ein solches Mass an Fluglärm drohen, dass die

Liegenschaft – je nach Entwicklung – nicht mehr bewohnt werden könnte; nur dann

wäre ihr weiterer genügender Unterhalt nicht mehr zumutbar. Die durch die

Unwägbarkeiten der Fluglärmverteilung bedingten Zweifel des Beschwerdeführers,

ob er die Liegenschaft aufstocken oder aber nur deren Dach sanieren soll, sind

dem wirtschaftlichen Risiko des Beschwerdeführers zuzurechnen. Die

Gebäudeversicherung hat jedoch nur zum Zweck, die Gebäude im Kanton gegen

Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden zu versichern (vgl. § 2 Abs.1

GebäudeversG), nicht auch gegen die allfälligen wirt­schaftlichen Risiken von

Investitionen bzw. von nicht vorgenommenen Inves­titionen. Demnach kann im

vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die

rechtzeitige Sanierung des Flachdaches nicht zumutbar gewesen wäre.

4.

Neben dem soeben behandelten Hauptpunkt bringt der

Beschwerdeführer noch weitere Rügen vor, auf die im Folgenden einzugehen ist.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer auf §§ 69 und 70

GebäudeversG beruft und geltend macht, er habe den Schaden weder vorsätzlich

herbeigeführt noch die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen

grobfahrlässig unterlassen, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Ausgeführten

(vorne 3) gar kein versicherter Schaden vorliegt und die genannten Normen

deshalb nicht zur Anwendung kommen.

b) Nach der Ansicht des Beschwerdeführers darf § 39

GebäudeversG nicht im Zusammenhang mit § 20 Ziff. 3 GebäudeversG

gedeutet werden, weil dem in § 39 GebäudeversG enthaltenen Begriff der

Schadenverhütung damit ein Sinn beigemessen werde, den dieser in der

Versicherungstechnik nicht habe. Als Schadenverhütungskosten gälten in der

Sachversicherung nämlich diejenigen Kosten, die der Versicherte aufwende, um

die Ausbreitung des bereits entstandenen Schadens zu verhüten.

Dass diese Meinung nicht zutreffen kann, erhellt bereits aus § 39

Abs. 2 GebäudeversG, wo die Versicherten verpflichtet werden, das Gebäude

ordnungsmäss zu unterhalten. Klarerweise kann es sich beim ordnungemässen

Unterhalt nicht um die Verhinderung der Ausbreitung eines bereits entstandenen

Schadens handeln, sondern nur um die vorgängige Verhinderung des

Schadenseintritts. Wenn dagegen in § 70 Ziff. 1 GebäudeversG von der

grobfahrlässigen Unterlassung der zur "Schadensverhütung erforderlichen

Massnahmen" die Rede ist, so kann sich dies bei Elementarschäden nicht auf

den ordentlichen Unterhalt einer Liegenschaft beziehen, da § 20 Ziff. 3

GebäudeversG für zumutbarerweise vermeidbare Schäden die Deckung ausschliesst.

Vielmehr bezieht sich § 70 Ziff. 1 GebäudeversG auf versicherte

Schäden, die durch Schadenverhütungsmassnahmen, wie sie vom Beschwerdeführer

beschrieben werden, hätten verhindert werden können.

c) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass

die Beschwerdegegnerin als spezialisierte Anstalt über alle nötigen Angaben und

Kenntnisse verfüge, um Eigen­tümer von Flachdachliegenschaften rechtzeitig auf

den Sanierungsbedarf hinzuweisen, diese Informationen aber nicht gezielt

weitergebe. Dennoch erhebe sie – trotz allenfalls verschlechterter Risiken –

die vollen Versicherungsprämien. Es könne aber nicht angehen, dass die

Berschwerdegegnerin zwar die vollen Prämien verlange, im Schadensfall dann aber

den Ausschlussgrund des mangelhaften Unterhalts geltend mache.

Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen sich hier weit gehend

verweisen lässt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG), führt zu Recht an, dass die Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Pflicht

treffe, die Versicherten präventiv und individuell zu informieren. Im konkreten

Fall bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der letzten

periodischen Schätzung im Jahr 1990 das Dach in einem sanierungsbedürftigen

Zustand be­funden hat. Nur in diesem Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin

nämlich widersprüchlich verhalten, wenn sie das damals erst 14-jährige Dach

vorbehaltlos versichert hätte (vgl. RB 1994 Nr. 97). Es kann der

Beschwerdegegnerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass anlässlich der

Schätzung von 1990 nicht auch darauf hingewiesen wurde, dass das Dach in sechs

Jahren sanierungsbedürftig wird.

Da es sich bei der Gebäudeversicherung um Massenverwaltung

handelt, die möglichst (zeit- und personal-)ökonomisch abzuwickeln ist, muss

sich eine Schätzung auf das Grundsätzliche beschränken (RB 1994 Nr. 97).

Vor allem aber nimmt das Gesetz direkt die Versicherten in die Pflicht, für

einen genügenden Gebäudeunterhalt zu sorgen (§ 39 Gebäu­deversG) oder aber

allfällige Gefahrerhöhungen zu melden (§ 38 GebäudeversG). Die vom

Beschwerdeführer postulierte flächendeckende Aufklärungspflicht widerspricht

damit der Systematik des Gebäudeversicherungsgesetzes und ist abzulehnen.

5.

a) Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die

Kostenauflage im vorins­tanz­lichen Verfahren. Im Wesentlichen bringt er vor,

dass ein Teil der Gebäudeversicherungsprämie der Deckung der Betriebskosten der

Gebäudeversicherungsanstalt diene. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er

gegenüber der Gebäudeversicherung auch im Streitfall nicht zu mehr verpflichtet

werden könne als zur Zahlung seiner Prämie. Damit die Kos­ten des

Rekursverfahrens dem Versicherten überbunden werden könnten, bräuchte es dafür

in § 77 GebäudeversG eine ausdrückliche Bestimmung und nicht bloss eine

Verweisung, die sich zwar auf das Verfahren beziehe, nicht aber ausdrücklich

eine Kostenregelung mit einschliesse.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass

gerade der von ihm angeführte § 77 GebäudeversG in seinem Absatz 2

bestimmt, dass der Regierungsrat für die Rekurskommission der

Gebäudeversicherung zum Erlass eine Geschäftsordnung und einer Gebührenverordnung

ermächtigt wird. In § 5 der Verordnung über die Rekurskommis­sion der

Gebäudeversicherung vom 1. März 2000 hat der Regierungsrat denn auch die

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 für

massgeblich erklärt, wobei die dort genannten Spruchgebühren um die Hälfte und

ihre untere Grenze auf Fr. 200.- reduziert werden.

Die Erhebung von Verfahrenskosten im Rekursverfahren beruht

damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Weiter bewegt sich auch die

Höhe der auferlegten Verfahrenskosten in einem vertretbaren Rahmen.

b) Ausgangsgemäss werden die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der

Beschwerdegegnerin um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt handelt (§ 1

GebäudeversG), zu deren angestammten Aufgaben auch die Beantwortung von Rechtsmit­teln

in Gebäudeversicherungsfragen gehört (vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19, mit Hinweisen), ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich;

c) den Regierungsrat.

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