VB.2002.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00345
5. Februar 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7135)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2002.00345
Entscheid
der
4. Kammer
vom 5. Februar
2003
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher
(Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Gerichtssekretär Thomas Gächter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Leistungen der Gebäudeversicherung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. Am 4. Mai 2001 wurde infolge eines Hagelsturms das
Flachdach (Flachdachfolie) der Liegenschaft von A am C-Weg 01 in D beschädigt.
Nach der Schadenabschätzung durch den zuständigen Kreisschätzer lehnte die
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 30. Mai 2001 die Leistung
einer Entschädigung ab.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache lehnte die
Gebäudeversicherungsanstalt am 2. Juli 2001 ab.
Erwägungen
II. Am 30. Juli 2001 erhob A bei der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid und
beantragte eine angemessene Beteiligung der Gebäudeversicherung an den
Wiederinstandstellungskosten des Flachdachs im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-.
Nach zwei Schriftenwechseln und einem Augenschein an Ort und
Stelle am 5. Juni 2002 wurde der Rekurs am 26. August 2002
abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.
III. Gegen diesen laut Empfangsschein am 10. September
2002.
eingegangenen Beschluss liess A am 10. Oktober 2002 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgenden Antrag stellen:
"Es sei die Beschwerde
gutzuheissen, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Versicherungsleistungen, mindestens aber CHF 15'000 an die
Wiederinstandstellung des Flachdaches sowie die Kosten der
Schadenverhütungsmassnahmen vom 5. Mai 2001 zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 30. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 25. November 2002 liess der
Beschwerdeführer "zur Wahrung des rechtlichen Gehörs" die folgenden
Anträge stellen:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer die 'anonymisierte
Schadenzusammenstellung vom 4. Mai 2001 in D (Beilage zur Beschwerdeantwort
vom 30.10.2002, S. 7) zur Einsichtnahme zuzustellen.
2.
Es sei dem Beschwerde[führer] Frist zur
Stellungnahme zu dieser Beilage anzusetzen."
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Nach § 78 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34).
b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf dem
Empfangsschein als Zustelldatum den 10. September 2002 angegeben, womit
die Beschwerde vom 10. Oktober 2002 als rechtzeitig zu gelten hätte.
Aufgrund des bei den Akten liegenden "Empfangsscheins" lässt sich
jedoch nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, wann der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers den vorinstanzlichen Entscheid tatsächlich in Empfang
genommen hat. Diesen Umstand hat jedoch nicht der Beschwerdeführer zu
vertreten: Es liegt vielmehr in der von der Vorinstanz gewählten Zustellungsart
begründet (einfache Briefzustellung mit zu unterschreibendem und
zurückzusendendem Empfangsschein), dass der Nachweis des Zustelldatums nicht
mit höherer Zuverlässigkeit geführt werden kann (Einschreiben, Rückschein).
Der Eintretensvoraussetzung der fristgerechten Beschwerdeerhebung wird hier
aber vor allem deshalb nicht weiter nachgegangen, weil die Beschwerde – wie
sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.
2.
Der zusätzliche Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November
2002.
scheint auf ein Missverständnis zurückzugehen: entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers liegt bislang kein Dokument im Recht, das eine anonymisierte
Schadenszusammenstellung vom 4. Mai 2001 in D enthält. Eine solche
Zusammenstellung wurde von der Beschwerdegegnerin lediglich als Beweis
offeriert. Das Begehren, diese Schadenszusammenstellung zur Einsichtnahme
zuzustellen, ist damit gegenstandslos.
Wie sich im Folgenden zeigen
wird, käme dem von der Beschwerdegegnerin angebotenen Dokument im vorliegenden
Fall keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb auf die Erhebung dieses Beweises
verzichtet werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10).
3.
Gemäss § 19 GebäudeversG sind Gebäude gegen
Elementarschäden versichert. Als Elementarschaden gilt gemäss Ziffer 2
dieser Bestimmung auch ein Schaden, der durch Hagel entstanden ist.
In § 20 GebäudeversG sind die Ausschlüsse geregelt, also
die Schäden, die nicht zu den versicherten Elementarschäden zählen. Laut § 20
Ziff. 3 GebäudeversG gelten namentlich Schäden, die voraussehbar waren
und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können,
nicht als Elementarschäden. Das Gesetz nennt als Beispiel Schäden zufolge
schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung
oder mangelhaften Gebäudeunterhalts.
Die Vorinstanz hat – im Einklang mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts (RB 1993 Nr. 66) – darauf hingewiesen, dass die
Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäss § 20 Ziff. 3 GebäudeversG
(Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens durch zumutbare Massnahmen)
aufgrund einer systematischen Gesetzesauslegung nicht kumulativ, sondern
alternativ erfüllt sein müssen. Im zitierten Leitentscheid hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, dass sich "§ 19 und § 20 Ziffer 3 GebäudeversG
... nur in ihrem wechselseitigen Zusammenhang auslegen [lassen]. Letztere
Bestimmung will einerseits mit dem darin verwendeten Begriff 'voraussehbar'
klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinn von § 19 GebäudeversG
nur solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit ...
unvorhersehbar sind. Im weiteren will § 20 Ziffer 3 GebäudeversG die
Ersatzpflicht für jene Schäden ausschliessen, die zwar auf ein
Elementarereignis im Sinn von § 19 GebäudeversG zurückzuführen, jedoch
nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang ... nicht durch dieses
Ereignis, sondern durch menschliches Verhalten, nämlich durch das Unterlassen
zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen, 'verursacht' worden sind ... Mit
dieser zweiten Funktion steht die Bestimmung in unmittelbarem Zusammenhang mit § 39
GebäudeversG, wonach der Versicherte zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare
vorzukehren hat. Aus dieser doppelten Zweckbestimmung von § 20 Ziffer 3
GebäudeversG folgt, dass die darin umschriebenen Ausschlussgründe der
Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit entgegen dem Wortlaut ('und') nicht
kumulativ, sondern nur alternativ gegeben sein müssen, und dass sich das
erstgenannte Kriterium nicht auf den Schaden, sondern auf das Ereignis
bezieht."
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz vertreten die Auffassung,
dass es sich vorliegend um einen Schaden zufolge mangelhaften Gebäudeunterhalts
handle, der durch zumutbare Massnahmen, namentlich die rechtzeitige Sanierung
der Dachfolie, hätte vermieden werden können. Der entstandene Schaden sei damit
nicht versichert.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die
genannte Auslegung von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG. Die Voraussetzungen
seien gemäss dem Wortlaut der Bestimmung kumulativ zu erfüllen. Da im Hinblick
auf den – trotz Überschreitung der Lebensdauer der Flachdachfolie – guten
Zustand des Flachdachs die Schäden nicht voraussehbar gewesen seien, bestehe
hier kein Ausschlussgrund. Weiter habe er das Flachdach regelmässig
kontrolliert und durch das Nachschieben von Kies genügend geschützt, weshalb
ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe keine zumutbaren Massnahmen zur Schadensverhinderung
getroffen.
a) Die vom Beschwerdeführer gegen die verwaltungsgerichtliche
Praxis zu § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vorgebrachten Einwände überzeugen
insgesamt nicht und vermögen deshalb keine Praxisänderung zu bewirken:
aa) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die in RB 1993 Nr. 66
wiedergegebene Rechtsprechung mit der Versicherungstechnik und dem
versicherungstechnisch richtig formulierten § 20 Ziff. 3
GebäudesversG nicht vereinbar, da technisch nur an sich voraussehbare
Ereignisse versicherbar seien, bei denen aber unsicher sei, ob und wann sie
einträten und in welchem Umfang sie Schäden bewirkten.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
verwaltungsgerichtliche Praxis mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren lässt.
Elementarereignisse (Sturmwind, Hagel, Überschwemmung infolge von
Niederschlägen, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Steinschlag, Erdrutsch) sind
an sich statistisch voraussehbar. Wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis
die Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Heftigkeit der versicherten Elementarereignisse
ausgelegt werden muss, dann bringt dies gerade zum Ausdruck, dass nur Ereignisse,
deren Ausmass das übliche Mass (Windböe, Regen, Schneefall) übersteigt, zu versicherten
Elementarschäden führen.
bb) Würde das Kriterium der Voraussehbarkeit nicht im
Zusammenhang mit § 19 GebäudeversG ausgelegt, dann hätte es keinen Sinn,
weil es bei jedem Schaden erfüllt wäre, der durch ein (begriffsnotwendigerweise
heftiges) Elementarereignis verursacht wird. Auch bei der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Interpretation von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG liesse
sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
b) Zu beurteilen ist deshalb, ob hier der Schaden durch
zumutbare Massnahmen des Beschwerdeführers hätte verhindert werden können.
Dabei ist besonders zu beachten, dass § 20 Ziff. 3 GebäudeversG als
Beispiel für einen Ausschluss den mangelhaften Gebäudeunterhalt nennt. Im
Kontext der ganzen Bestimmung verdeutlicht dieses vom Gesetzgeber genannte
Beispiel, dass ein mangelhafter Gebäudeunterhalt, der mit dem entstandenen Schaden
im Zusammenhang steht, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Elementarereignis
und entstandenem Schaden grundsätzlich unterbricht. Selbstverständlich dürfen
dabei – vor allem auch im Hinblick auf die Rechtsfolge des vollständigen
Versicherungsausschlusses – die Anforderungen an einen genügenden
Gebäudeunterhalt nicht allzu hoch angesetzt werden, was auch durch das
Kriterium der Zumutbarkeit der schadensverhindernden Massnahmen verdeutlicht
wird. Insgesamt soll vermieden werden, dass bei mangelhaftem Gebäudeunterhalt
ein Elementarschaden zum "Glücksfall" für den Gebäudeeigentümer wird,
indem längst fällige Unterhaltsmassnahmen der Gebäudeversicherung überwälzt
werden können.
aa) Es ist unbestritten, dass die im Hagelsturm vom 4. Mai
2001.
beschädigte Flachdachfolie ihre bautechnische Lebensdauer bereits um fünf
Jahre überschritten hatte. Der Beschwerdeführer betont jedoch, dass die Folie
zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in gutem Zustand gewesen sei und bis dahin
allen witterungsbedingten Einflüssen tadellos widerstanden habe. Die
Beschwerdegegnerin lässt dagegen freilich anführen, dass es einzig auf Glück
beruhe, dass die Folie fünf Jahre über ihre vorgesehene Lebensdauer hinaus
unbeschädigt und dicht geblieben sei. Besondere Umstände, die für einen
überdurchschnittlich guten Erhaltungsgrad der Folie sprächen, lägen hier keine
vor.
Mit dem Überschreiten der
bautechnischen Lebensdauer einer Flachdachfolie besteht für die
Liegenschafteneigentümer das latente Risiko, dass bei ausserordentlichen Witterungseinflüssen
Schäden an der Folie auftreten können. Es steht den Eigentümern – unter
Vorbehalt von § 39 GebäudeversG – grundsätzlich frei, das Risiko auf sich
zu nehmen, eine veraltete Dachfolie nicht zu ersetzen und die Sanierungskosten
auf diese Weise um einige Jahre hinaus zu schieben. Dieses Risiko darf jedoch
nicht im Schadensfall auf die Gebäudeversicherung überwälzt werden, die auf
diese Weise die aufgeschobenen Sanierungskosten übernehmen müsste. Es steht
also im Einklang mit dem Zweck von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG, wenn die
Beschwerdegegnerin die Schadensbeteiligung bei bautechnisch anerkanntermassen
gebotenen, von den Eigentümern aber unterlassenen Massnahmen ablehnt.
bb) Der Beschwerdeführer leitet daraus, dass er das Flachdach
häufig kontrolliert und die Folienränder regelmässig mit Kies bedeckt habe, ab,
es seien alle zumutbaren Massnahmen getroffen worden, um den nunmehr
eingetretenen Schaden zu vermeiden. Diesem Standpunkt kann im Hinblick auf das
soeben Ausgeführte nicht beigepflichtet werden: die Nichtersetzung einer
überalterten Flachdachfolie hat als mangelhafter Gebäudeunterhalt zu gelten.
Die beschriebenen Massnahmen, die der Verlängerung der Lebensdauer der Folie
dienen sollten, erfolgten im Interesse des Beschwerdeführers, die vorgesehene
Lebensdauer der Folie zu verlängern. An der objektiven Beurteilung des
mangelhaften Gebäudeunterhalts verändert sich dadurch nichts.
Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob sich der Zustand der
Dachfolie zwischen der Schätzung des Kreisschätzers vom Mai 2001 und dem Augenschein
der Rekursinstanz vom 5. Juni 2002 markant verschlechtert hat oder nicht;
selbst bei einem für ihr Alter an sich guten Zustand der Folie musste diese
zum Schadenszeitpunkt als überaltert und damit als nur noch beschränkt
witterungsresistent gelten.
cc) Gegen die Zumutbarkeit einer weiter gehenden Sanierung des
Flachdachs lässt der Beschwerdeführer auch die Ungewissheit über die weitere
Entwicklung des Flughafens Kloten und damit der Fluglärmbelastung anführen:
"Die Frage, die zu beantworten ist, lautet konkret: konnte diesem
Versicherten an diesem Haus, unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten der
weiteren Entwicklung des Flughafens und der Lärmbelastung, statt einer
Verlängerung der Nutzungsdauer der Dachfolie durch erhöhten Unterhaltsaufwand
... schon 2001 eine Totalsanierung des Flachdaches oder eine Aufstockung zugemutet
werden?"
Das Verwaltungsgericht hat in seiner publizierten Praxis
darauf hingewiesen, dass § 20 Ziff. 3 GebäudeversG im Zusammenhang
mit § 39 GebäudeversG verstanden werden muss (RB 1993 Nr. 66). Sind
Massnahmen zur Schadensverhütung, insbesondere auch der ordnungsmässe
Gebäudeunterhalt, nicht zumutbar im Sinn von § 39 GebäudeversG, so erhöht
sich durch die Nichtsanierung eines Gebäudeteils die Gefahr für das versicherte
Objekt. Die Gebäudeversicherung könnte die ihr durch die nichtgemeldete
Gefahrerhöhung entgangenen Prämien nachfordern. Bei grobfahrlässiger
Unterlassung der Meldung einer solchen Gefahrerhöhung könnte die
Gebäudeversicherung die Schadensvergütung kürzen oder ablehnen (§ 38
GebäudeversG). Eine Meldung der Gefahrerhöhung durch unterlassenen
Gebäudeunterhalt hätte dagegen zur Folge, dass ein Objekt nicht mehr zum
Neuwert, sondern zum Zeit- oder Abbruchwert zu versichern wäre (§ 34 ff.
GebäudeversG). Im vorliegenden Fall erfolgte keine Meldung an die
Gebäudeversicherung; vielmehr erhöhte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
seinen Aufwand für den Unterhalt des Flachdachs, womit er zu erkennen gab, dass
er um dessen sanierungsbedürftigen Zustand wusste. Die unterlassene Meldung
könnte damit allenfalls als grobfahrlässig im Sinne von § 38 Abs. 2
GebäudeversG qualifiziert werden.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich zwar im
Einzugsgebiet des Flughafens Kloten. Damit der ordnungsgemässe Unterhalt der
Liegenschaft nicht mehr zumutbar im Sinne von §§ 20 Ziff. 3 und § 39
GebäudeversG wäre, müsste ein solches Mass an Fluglärm drohen, dass die
Liegenschaft – je nach Entwicklung – nicht mehr bewohnt werden könnte; nur dann
wäre ihr weiterer genügender Unterhalt nicht mehr zumutbar. Die durch die
Unwägbarkeiten der Fluglärmverteilung bedingten Zweifel des Beschwerdeführers,
ob er die Liegenschaft aufstocken oder aber nur deren Dach sanieren soll, sind
dem wirtschaftlichen Risiko des Beschwerdeführers zuzurechnen. Die
Gebäudeversicherung hat jedoch nur zum Zweck, die Gebäude im Kanton gegen
Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden zu versichern (vgl. § 2 Abs.1
GebäudeversG), nicht auch gegen die allfälligen wirtschaftlichen Risiken von
Investitionen bzw. von nicht vorgenommenen Investitionen. Demnach kann im
vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die
rechtzeitige Sanierung des Flachdaches nicht zumutbar gewesen wäre.
4.
Neben dem soeben behandelten Hauptpunkt bringt der
Beschwerdeführer noch weitere Rügen vor, auf die im Folgenden einzugehen ist.
a) Soweit sich der Beschwerdeführer auf §§ 69 und 70
GebäudeversG beruft und geltend macht, er habe den Schaden weder vorsätzlich
herbeigeführt noch die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen
grobfahrlässig unterlassen, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Ausgeführten
(vorne 3) gar kein versicherter Schaden vorliegt und die genannten Normen
deshalb nicht zur Anwendung kommen.
b) Nach der Ansicht des Beschwerdeführers darf § 39
GebäudeversG nicht im Zusammenhang mit § 20 Ziff. 3 GebäudeversG
gedeutet werden, weil dem in § 39 GebäudeversG enthaltenen Begriff der
Schadenverhütung damit ein Sinn beigemessen werde, den dieser in der
Versicherungstechnik nicht habe. Als Schadenverhütungskosten gälten in der
Sachversicherung nämlich diejenigen Kosten, die der Versicherte aufwende, um
die Ausbreitung des bereits entstandenen Schadens zu verhüten.
Dass diese Meinung nicht zutreffen kann, erhellt bereits aus § 39
Abs. 2 GebäudeversG, wo die Versicherten verpflichtet werden, das Gebäude
ordnungsmäss zu unterhalten. Klarerweise kann es sich beim ordnungemässen
Unterhalt nicht um die Verhinderung der Ausbreitung eines bereits entstandenen
Schadens handeln, sondern nur um die vorgängige Verhinderung des
Schadenseintritts. Wenn dagegen in § 70 Ziff. 1 GebäudeversG von der
grobfahrlässigen Unterlassung der zur "Schadensverhütung erforderlichen
Massnahmen" die Rede ist, so kann sich dies bei Elementarschäden nicht auf
den ordentlichen Unterhalt einer Liegenschaft beziehen, da § 20 Ziff. 3
GebäudeversG für zumutbarerweise vermeidbare Schäden die Deckung ausschliesst.
Vielmehr bezieht sich § 70 Ziff. 1 GebäudeversG auf versicherte
Schäden, die durch Schadenverhütungsmassnahmen, wie sie vom Beschwerdeführer
beschrieben werden, hätten verhindert werden können.
c) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass
die Beschwerdegegnerin als spezialisierte Anstalt über alle nötigen Angaben und
Kenntnisse verfüge, um Eigentümer von Flachdachliegenschaften rechtzeitig auf
den Sanierungsbedarf hinzuweisen, diese Informationen aber nicht gezielt
weitergebe. Dennoch erhebe sie – trotz allenfalls verschlechterter Risiken –
die vollen Versicherungsprämien. Es könne aber nicht angehen, dass die
Berschwerdegegnerin zwar die vollen Prämien verlange, im Schadensfall dann aber
den Ausschlussgrund des mangelhaften Unterhalts geltend mache.
Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen sich hier weit gehend
verweisen lässt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG), führt zu Recht an, dass die Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Pflicht
treffe, die Versicherten präventiv und individuell zu informieren. Im konkreten
Fall bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der letzten
periodischen Schätzung im Jahr 1990 das Dach in einem sanierungsbedürftigen
Zustand befunden hat. Nur in diesem Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin
nämlich widersprüchlich verhalten, wenn sie das damals erst 14-jährige Dach
vorbehaltlos versichert hätte (vgl. RB 1994 Nr. 97). Es kann der
Beschwerdegegnerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass anlässlich der
Schätzung von 1990 nicht auch darauf hingewiesen wurde, dass das Dach in sechs
Jahren sanierungsbedürftig wird.
Da es sich bei der Gebäudeversicherung um Massenverwaltung
handelt, die möglichst (zeit- und personal-)ökonomisch abzuwickeln ist, muss
sich eine Schätzung auf das Grundsätzliche beschränken (RB 1994 Nr. 97).
Vor allem aber nimmt das Gesetz direkt die Versicherten in die Pflicht, für
einen genügenden Gebäudeunterhalt zu sorgen (§ 39 GebäudeversG) oder aber
allfällige Gefahrerhöhungen zu melden (§ 38 GebäudeversG). Die vom
Beschwerdeführer postulierte flächendeckende Aufklärungspflicht widerspricht
damit der Systematik des Gebäudeversicherungsgesetzes und ist abzulehnen.
5.
a) Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die
Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren. Im Wesentlichen bringt er vor,
dass ein Teil der Gebäudeversicherungsprämie der Deckung der Betriebskosten der
Gebäudeversicherungsanstalt diene. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er
gegenüber der Gebäudeversicherung auch im Streitfall nicht zu mehr verpflichtet
werden könne als zur Zahlung seiner Prämie. Damit die Kosten des
Rekursverfahrens dem Versicherten überbunden werden könnten, bräuchte es dafür
in § 77 GebäudeversG eine ausdrückliche Bestimmung und nicht bloss eine
Verweisung, die sich zwar auf das Verfahren beziehe, nicht aber ausdrücklich
eine Kostenregelung mit einschliesse.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass
gerade der von ihm angeführte § 77 GebäudeversG in seinem Absatz 2
bestimmt, dass der Regierungsrat für die Rekurskommission der
Gebäudeversicherung zum Erlass eine Geschäftsordnung und einer Gebührenverordnung
ermächtigt wird. In § 5 der Verordnung über die Rekurskommission der
Gebäudeversicherung vom 1. März 2000 hat der Regierungsrat denn auch die
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 für
massgeblich erklärt, wobei die dort genannten Spruchgebühren um die Hälfte und
ihre untere Grenze auf Fr. 200.- reduziert werden.
Die Erhebung von Verfahrenskosten im Rekursverfahren beruht
damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Weiter bewegt sich auch die
Höhe der auferlegten Verfahrenskosten in einem vertretbaren Rahmen.
b) Ausgangsgemäss werden die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der
Beschwerdegegnerin um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt handelt (§ 1
GebäudeversG), zu deren angestammten Aufgaben auch die Beantwortung von Rechtsmitteln
in Gebäudeversicherungsfragen gehört (vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19, mit Hinweisen), ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich;
c) den Regierungsrat.