VB.2002.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00351
23. Januar 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7115)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00351
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Verkehrsmedizinische Auflagen
Nach einem vorsorglichen Führerausweisentzug darf die Aushändigung mit verkehrsmedizinischen Auflagen verbunden werden.
Zuständigkeit (E. 1a); Streitgegenstand (E. 1b).
Der vorsorgliche Entzug ist eine Unterart des Sicherungsentzugs (E. 2a); nach Beendigung eines vorsorglichen Entzugs darf die Behörde den Führerausweis mit Auflagen verknüpft aushändigen (E. 2b).
Für die Anordnung von Auflagen ist keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich: Vorrang des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) vor dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) bei der Anordnung von Nebenbestimmungen (E. 3a); öffentliches Interesse: Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Führern (E. 2b); Eignung der Auflagen (E. 3c).
Erforderlichkeit der Auflagen (E. 4a); beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts, wenn die Auflagen in einem Gutachten empfohlen wurden: Prüfung, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 4b); Zumutbarkeit der Auflagen (E. 4c).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
ARZT
AUFLAGE
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
KOGNITION
LEGALITÄTSPRINZIP
NEBENBESTIMMUNG
PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGEENTZUG
WIEDERERTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. I BV
Art. 10 lit. II BV
Art. 36 lit. I BV
Art. 10 lit. III SVG
Art. 14 lit. II SVG
Art. 17 lit. III SVG
Art. 35 lit. III VZV
Publikationen:
RB 2003 Nr. 60
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 17. Oktober 2001 fuhr A in
angetrunkenem Zustand (1,71 Gewichtspromille); in dieser Zeit musste er
regelmässig Psychopharmaka einnehmen. Das Strassenverkehrsamt (Direktion für
Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich) entzog ihm daraufhin den Führerausweis
vorsorglich und ordnete zwecks Abklärung von Ausschlussgründen eine
amtsärztliche Untersuchung an. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der
Universität Zürich hielt A wegen einer Alkoholgefährdung und einer psychischen
Erkrankung für nicht fahrgeeignet. Dieser beauftragte deshalb das Institut für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen mit einem Obergutachten. Im
Gegensatz zum IRM Zürich befürwortete das IRM St. Gallen die Fahreignung von A,
allerdings nur, wenn die Abgabe des Führerausweises mit einer Reihe von
verkehrsmedizinischen Auflagen verbunden werde. Am 18. Juli 2002 händigte das
Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis wieder aus,
ordnete in dieser Verfügung allerdings gleichzeitig die vom IRM St. Gallen
empfohlenen Auflagen an.
Erwägungen
II. A erhob gegen diese Auflagen Rekurs an
den Regierungsrat. Mit Entscheid vom 18. September 2002 hob dieser die
Auflagen insoweit auf, als damit die behandelnden Ärzte zu einer Meldung an
das Strassenverkehrsamt verpflichtet wurden, falls sich der psychische Zustand
von A verschlechtern oder dieser Auflagen missachten sollte. Im Übrigen wies
der Regierungsrat den Rekurs jedoch ab.
III. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2002
verlangte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die erstinstanzliche Verfügung insoweit zu
bestätigen, als damit eine regelmässige psychiatrische Behandlung angeordnet
wurde. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 28. Oktober 2002 die Abweisung der
Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am 1. November 2002. Am 6. November 2002
wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ab.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die angefochtenen verkehrsmedizinischen
Auflagen sind Administrativmassnahmen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich aus der genannten Vorschrift sowie § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
b) Die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs vom
31.
Oktober 2001 blieb unangefochten. In ihrer Verfügung vom 18. Juli 2002
stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dieser Entzug dahingefallen sei.
Gleichzeitig sprach sie für die Zeit vom 18. Oktober 2001 bis zum 17. Februar
2002.
einen Warnungsentzug aus, wobei sie festhielt, dass diese Massnahme
bereits vollzogen sei. In diesem Umfang blieb auch jene erstinstanzliche
Verfügung unangefochten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur noch
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verkehrsmedizinische Auflagen erlassen
durfte.
2.
Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, dass die
Beschwerdegegnerin von vornherein keine Auflagen hätte anordnen dürfen, da sie
einen Warnungsentzug ausgesprochen habe. Bei der Prüfung der formellen
Rechtmässigkeit stellt sich vorweg die Frage, wie die angefochtene
erstinstanzliche Verfügung verfahrensrechtlich einzuordnen ist.
a) Das Verfahren hat folgenden Ausgangspunkt: Der
Beschwerdeführer fuhr am 17. Oktober 2001 in angetrunkenem Zustand (1,7
Gewichtspromille; in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft X vom 14. Januar 2002). Wegen seiner manisch-depressiven
Erkrankung musste er in dieser Zeit eine Reihe von Antidepressiva einnehmen.
Weil der gleichzeitige Konsum von Psychopharmaka und Alkohol im Strassenverkehr
fatale Folgen haben kann, entzog die Beschwerdegegnerin den Führerausweis
vorsorglich im Sinne von Art. 35 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom
27.
Oktober 1976 (VZV). Diese Art des Entzugs fällt in die Kategorie der
Sicherungsentzüge: Vom ordentlichen Sicherungsentzug unterscheidet sich der
vorsorgliche vorab dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. das
Schema bei Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band III, Bern 1995, Rz. 1998). Während der Dauer dieses Provisoriums sollen
mögliche Ausschlussgründe durch ein rechtsmedizinisches Gutachten geklärt
werden. Für den Betroffenen hat dieser Schwebezustand genau dieselben
Auswirkungen wie der ordentliche Sicherungsentzug, freilich mit dem Unterschied,
dass die Dauer des Entzugs naturgemäss nicht exakt feststeht. Das Verfahren (Anordnung
der Begutachtung, Erstattung des Gutachtens sowie eines allfälligen weiteren Obergutachtens)
dient dazu, den durch den vorsorglichen Entzug hervorgerufenen Schwebezustand
zu beenden (vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 1996).
b) Zahlreiche vorsorgliche Sicherungsentzüge werden in der
Praxis wohl in einen ordentlichen Sicherungsentzug überführt. Dieser härteste
Fall kann, muss aber nicht eintreten: So wird beispielsweise der eine oder
andere Autofahrer, aufgeschreckt durch den vorsorglichen Ausweisentzug, seinen
Alkohol- oder Drogenkonsum gänzlich einstellen. In solchen Fällen muss der
Ausweis wieder ausgehändigt werden (mildeste Variante). Zwischen diesen beiden
Extremvarianten liegt die so genannte bedingte Wiedererteilung. Dabei verknüpft
die Behörde die Wiedererteilung mit Auflagen (Schaffhauser, Band III,
Rz. 2224; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 902). Um eine solche Wiedererteilung handelt
es sich vorliegend: Die Beschwerdegegnerin sah angesichts des Gutachtens des
Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen von einem definitiven Sicherungsentzug
ab; auf der anderen Seite erteilte sie den Führerausweis nicht vorbehaltlos,
sondern unter Auflagen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Anordnung der
Beschwerdegegnerin sei von vornherein formell unzulässig, erweist sich aufgrund
des Gesagten als unbegründet: Die Aushändigung des Ausweises unter Auflagen
beendete den vorsorglichen Sicherungsentzug; mit dem (inzwischen rechtskräftig
gewordenen) viermonatigen Warnentzug hatte diese Wiedererteilung nichts zu tun.
Ob die angeordneten Auflagen inhaltlich zulässig sind, ist im Folgenden zu
prüfen.
3.
Verkehrsmedizinische Auflagen tangieren das Grundrecht der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999, BV). Für die materielle Rechtmässigkeit müssen damit die Voraussetzungen
von Art. 36 BV erfüllt sein.
a) Art. 36 Abs. 1 BV verlangt als erste
Einschränkungsvoraussetzung eine gesetzliche Grundlage. Das Erfordernis wird
freilich nicht in allen Bereichen mit derselben Strenge gehandhabt. Wurde einer
Verfügung, wie hier, mit einer Nebenbestimmung verknüpft (Befristung,
Bedingung, Auflage), braucht sich die Nebenbestimmung nicht explizit aus dem
Gesetz zu ergeben. Ihre Zulässigkeit kann sich vielmehr aus dem Gesetzeszweck
sowie aus dem mit der Hauptanordnung verfolgten öffentlichen Interesse ergeben
(Häfelin/Müller, Rz. 918; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, Rz. 362). Zur Vermeidung von
Härtefällen hat hier das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) hinter das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) zurückzutreten: Könnte eine
Bewilligung ganz verweigert werden (härteste Massnahme), muss sie (als mildere
Massnahme) verknüpft mit einer Nebenbestimmung erteilt werden können, auch wenn
dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt (BGE 121 II 88 E. 3; vgl.
auch BGE 99 Ia 482 E. 3 und 4a sowie BGE 109 Ia 128 E. 5c). Ein solches
Vorgehen ist vor allem dann angezeigt, wenn – wie hier – ungewiss ist, ob der
Betroffene wirklich alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt (zum Ganzen Tomas
Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, Rz. 112 f. mit
Hinweisen).
Dass hier die Bewilligung – nach vorsorglichem Entzug –
definitiv entzogen werden kann, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 16 Abs. 1 je
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG (Ausschlussgründe der
Krankheiten und Süchte). Aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 SVG ergibt sich
umgekehrt, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schwebezustand des vorsorglichen Entzugs muss
also durch die unbedingte Aushändigung des Führerausweises beendet werden, wenn
kein Eignungsmangel besteht bzw. nie bestanden hat (vgl. Schaffhauser, Band III,
Rz. 2221). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips muss der Ausweis,
wie erwähnt, in einer mittleren Variante unter Auflagen erteilt werden können
(ebenso die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 15.
Dezember 1999, IV–1999/20, E. 4, Dokument Nr. 6442 auf
www.tcs.ch/assistalex). Dasselbe ergibt sich mittelbar auch aus Art. 17 Abs. 3
SVG bzw. Art. 10 Abs. 3 SVG, die beide eine (Wieder-) Erteilung unter
(angemessenen) Auflagen vorsehen (vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 2224 mit
Hinweis in Anm. 6). Welche Auflagen die Behörde im Einzelnen ausspricht,
ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligung: Mit dem Erfordernis des
Führerausweises soll sichergestellt werden, dass der Fahreignung nichts
entgegen steht (weder Krankheiten noch Süchte: Art. 14 Abs. 2 lit. b und c
sowie 17 Abs. 1bis SVG). Die Anordnung geeigneter Auflagen
ermöglicht der Behörde eine subtile Interessenabwägung im Einzelfall (vgl.
Häfelin/Müller, Rz. 918).
b) Die Auflagen erfolgen im öffentlichen Interesse an der
Sicherheit des Strassenverkehrs (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 Abs.
1.
BV), genauer “der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern” (Art. 30
Abs. 1 VZV).
c) Verkehrsmedizinische Auflagen müssen verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 3 BV; zur Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips im
Entzugsverfahren BGE 125 II 289 E. 2b). Die Auflagen sind zunächst die
geeignete Massnahme, um sicherzustellen, dass ein Eignungsmangel frühzeitig
erkannt werden kann. Im Vergleich zum definitiven Sicherungsentzug stellen sie,
wie bereits erwähnt (E. 3a), die mildere Massnahme dar. Ob die noch mildere
Massnahme der Wiedererteilung ohne Auflagen in Frage kommt, ist im Folgenden
zu prüfen.
4.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass
der Führerausweis ohne verkehrsmedizinische Auflagen hätte erteilt werden
sollen. Selbst wenn diese mildere Massnahme nicht in Frage käme, seien die
Auflagen für sich gesehen unverhältnismässig. Damit bestreitet er die
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen.
a) Beim Entscheid über die Erforderlichkeit von Auflagen sind
die Sicherheitserfordernisse des Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso
die Fortschritte, die der Betroffene bisher, also in der Zeit des
(vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gemacht hat. Die Prognose seines künftigen
Verhaltens ist naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (Schaffhauser, Band III,
Rz. 2224 f.). Die Wiedererteilung unter Auflagen trägt diesen
Unsicherheiten Rechnung, indem sie den Betroffenen wieder am Strassenverkehr
teilnehmen lässt, ihn aber periodisch kontrolliert, um bei wieder auftretenden
Eignungsmängeln umgehend die entsprechenden Massnahmen ergreifen zu können
(vgl. den Beschluss des Regierungsrates vom 27. Juli 1988, ZR 89/1990 Nr. 11 E.
5). – Der Aushändigung des Führerausweises nach einem (vorsorglichen)
Sicherungsentzug geht regelmässig ein Gutachten voraus (BGE 127 II 122 E.
3b; vgl. analog Art. 9 Abs. 1 VZV). Anhand dieses Gutachtens kann die
Behörde die Risiken, die mit der Aushändigung verbunden sind, besser
abschätzen. Wenn sich das Gutachten, wie hier, über die Anordnung von Auflagen
ausspricht, hat das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf zu beschränken, ob
das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist und
ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat
(vgl. RB 1997 Nr. 9; RB 1982 Nr. 35; BGE 118 Ia 144, 146 f.; VGr, 3. Juli 2002,
VB.2002.00073 E. 2b, www.vgrzh.ch).
b) Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten des
Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen stellte zwei Problemkreise fest:
Erstens eine manisch-depressive Erkrankung, zweitens eine
Suchtmittelproblematik von Alkohol und Drogen, bei der Alkohol im Vordergrund
stehe. Diese beiden Probleme können sich laut dem Gutachten gegenseitig
ungünstig beeinflussen. Seit seiner Hospitalisation im Mai/Juni 2001 sei der Beschwerdeführer
jedoch psychisch stabiler geworden. Seine Fahreignung könne deshalb befürwortet
werden, allerdings nur unter im Einzelnen genannten Auflagen. Die Beschwerdegegnerin
übernahm diese Auflagen unverändert in die angefochtene Verfügung:
“a) Regelmässige
psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen und Behandlung nach fachärztlicher
Massgabe sowie striktes Einhalten der ärztlichen Weisungen, insbesondere auch bezüglich
medikamentöser Therapie.
b) Einhalten einer
Alkohol-Totalabstinenz gemäss dem im Merkblatt festgehaltenen Vorgehen.
c) Alle 6–8 Wochen Bestimmung der
alkoholspezifischen Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV). Wegen
Verdachts auf das Vorliegen einer D-Variante ist beim CDT die Analyse mit der
HPLC-Methode durchzuführen.
d) Einhalten einer Drogenabstinenz,
unter Aufsicht einer Fachperson für Drogenprobleme (Fachstelle für
Suchtprobleme, Arzt/Ärztin, Psychologe/Psychologin, Psychiater/Psychiaterin)
entsprechend dem Merkblatt. Die Urinproben (zweimal monatlich) sind zwingend
auf Cocain, Heroin, Cannabis, Benzodiazepine und Methadon auszuwerten.
e) Der erste ärztliche Bericht ist dem
Strassenverkehrsamt Zürich (Abt. Ärztliche Administration) in 6 Monaten
einzureichen. Zu gegebener Zeit wird eine entsprechende Aufforderung
zugestellt. Nach Beurteilung dieses Zeugnisses durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich wird über das weitere Vorgehen
entschieden.”
Das Gutachten beurteilt die Fahreignung des Beschwerdeführers
umfassend, vollständig und klar. Widersprüche können keine ausgemacht werden.
Dass der Gutachter die genannten verkehrsmedizinischen Auflagen empfahl, ist im
Gegenteil folgerichtig. So ist die regelmässige psychiatrische Behandlung klar
indiziert (vgl. den vorstehenden Wortlaut der Verfügung unter a). Dass der
Beschwerdeführer nach dem Klinikaustritt von sich aus eine ambulante Therapie
begonnen hat, ist erfreulich. Der Erfolg der Therapie zeigt sich nicht zuletzt
darin, dass beim Beschwerdeführer seither keine manischen Symptome mehr
aufgetreten sind. Die bipolare Störung darf deswegen jedoch nicht
bagatellisiert werden. Ohne geeignete Therapie besteht die Gefahr von neuen
manischen Episoden. Die Fortführung der Therapie wird, auch wenn sie freiwillig
begonnen und weitergeführt wurde, mit der Auflage abgesichert. Dasselbe gilt
für die angeordnete Drogen- und Alkoholabstinenz (vgl. vorstehend unter b–e).
Der Beschwerdeführer hat zwar von sich aus seinen Alkoholkonsum stark
eingeschränkt, ebenso hat er gemäss eigenen Angaben nach seiner Hospitalisation
keine Drogen mehr konsumiert. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass der
Drogenkonsum vor dem Klinikeintritt im Zusammenhang mit der manischen Episode
stand. Der Konsum von Alkohol nach Klinikaustritt (Oktober 2001) wiederum ist
im Zusammenhang mit dem damals schlechten, depressiven Zustand zu sehen (der
Therapeut des Beschwerdeführers bezeichnet den Alkoholkonsum rückblickend
eindrücklich als “Versuch, sich im Sinne einer Selbsttherapie etwas Linderung
zu verschaffen”). Die komplexe Suchtproblematik darf somit nicht losgelöst von
der bipolaren Erkrankung gesehen werden. Der Gutachter zog daraus den
nachvollziehbaren Schluss, dass eine Erteilung des Führerausweises nur dann
befürwortet werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer regelmässigen Alkohol-
und Drogentests unterzieht. (Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin Zürich
ging im Übrigen noch einen wesentlichen Schritt weiter, indem es einen
definitiven Sicherungsentzug empfahl.) – Im Gegensatz zum Gutachter kann und
soll der Therapeut des Beschwerdeführers keine neutralen Empfehlungen abgeben,
ebenso wenig hat er seinen Patienten in irgend einer Weise zu kontrollieren.
Wie er zu Recht selbst festhält, besteht seine Aufgabe vielmehr darin, dem
Beschwerdeführer beim Verständnis und der Überwindung der psychischen
Schwierigkeiten zu helfen. Damit kann er von vornherein nicht unabhängig sein
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. § 5a VRG, weshalb bei der Beurteilung
primär auf die Ausführungen des unabhängigen Gutachters und erst in zweiter
Linie auf jene des Therapeuten abzustellen ist (vgl. Benjamin Schindler, Die
Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75; BGE 127 II 122 E. 4b;
VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 4, www.vgrzh.ch).
Nach dem Gesagten bewies der Experte mit dem Gutachten die
notwendige Sachkunde und Unbefangenheit. Damit bestehen keine triftigen Gründe,
von seinen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 102 IV 225 E. 7b). Die
mildere Massnahme der Wiedererteilung ohne Auflagen kommt somit nicht in
Frage.
c) Die Auflagen sind dem Beschwerdeführer weiter zumutbar.
Zwar sind regelmässige Kontrollen mit einem gewissen finanziellen und
zeitlichen Aufwand verbunden. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des
Strassenverkehrs wiegt jedoch dort besonders schwer, wo die Gefahr einer
erneuten manischen Episode verbunden mit einem allfälligen Alkohol- und
Drogenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem hat die Behörde den
Interessen des Beschwerdeführers bereits dadurch Rechnung getragen, indem sie
ihm seinen Führerausweis wieder aushändigte. Dadurch ist es ihm wieder möglich,
seinen Beruf auszuüben; ebenso ist er privat nicht mehr darauf angewiesen, von
seiner Ehefrau gefahren zu werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Als
angemessen erweisen sich Fr. 2'000.-. Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdegegnerin schon mangels Antrag nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...