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Entscheid

VB.2002.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00351

23. Januar 2003Deutsch14 min

(URT.2003.7115)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 17. Oktober 2001 fuhr A in

angetrunkenem Zustand (1,71 Gewichtspromille); in dieser Zeit musste er

regelmässig Psychopharmaka einnehmen. Das Strassenverkehrs­amt (Direktion für

Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich) entzog ihm daraufhin den Führerausweis

vorsorglich und ordnete zwecks Abklärung von Ausschlussgründen eine

amtsärztliche Untersuchung an. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der

Universität Zürich hielt A wegen einer Alkoholgefährdung und einer psychi­schen

Erkrankung für nicht fahrgeeignet. Dieser beauftragte deshalb das Institut für

Rechts­medizin des Kantonsspitals St. Gallen mit einem Obergutachten. Im

Gegensatz zum IRM Zürich befürwortete das IRM St. Gallen die Fahreignung von A,

allerdings nur, wenn die Abgabe des Führerausweises mit einer Reihe von

verkehrsmedizinischen Auflagen verbunden werde. Am 18. Juli 2002 händigte das

Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis wieder aus,

ordnete in dieser Verfügung allerdings gleichzeitig die vom IRM St. Gallen

empfohlenen Auflagen an.

Erwägungen

II. A erhob gegen diese Auflagen Rekurs an

den Regierungsrat. Mit Ent­scheid vom 18. September 2002 hob dieser die

Auflagen insoweit auf, als damit die behandelnden Ärz­te zu einer Meldung an

das Strassenverkehrsamt verpflichtet wurden, falls sich der psychische Zustand

von A verschlechtern oder dieser Auflagen missachten sollte. Im Übrigen wies

der Regierungsrat den Rekurs jedoch ab.

III. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2002

verlangte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die erstinstanzliche Verfügung insoweit zu

bestätigen, als damit eine regelmässige psychiatrische Behandlung angeordnet

wurde. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 28. Oktober 2002 die Abweisung der

Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am 1. November 2002. Am 6. November 2002

wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die angefochtenen verkehrsmedizinischen

Auflagen sind Administrativmassnahmen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich aus der genannten Vor­schrift sowie § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

b) Die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs vom

31.

Oktober 2001 blieb unangefochten. In ihrer Verfügung vom 18. Juli 2002

stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dieser Entzug dahingefallen sei.

Gleichzeitig sprach sie für die Zeit vom 18. Oktober 2001 bis zum 17. Februar

2002.

einen Warnungsentzug aus, wobei sie festhielt, dass diese Massnahme

bereits vollzogen sei. In diesem Umfang blieb auch jene erstinstanzliche

Verfügung unangefochten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur noch

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verkehrsmedizinische Auflagen erlassen

durfte.

2.

Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, dass die

Beschwerdegegnerin von vornherein keine Auflagen hätte anordnen dürfen, da sie

einen Warnungsentzug ausgesprochen habe. Bei der Prüfung der formellen

Rechtmässigkeit stellt sich vorweg die Frage, wie die angefochtene

erstinstanzliche Verfügung verfahrensrechtlich einzuordnen ist.

a) Das Verfahren hat folgenden Ausgangspunkt: Der

Beschwerdeführer fuhr am 17. Ok­tober 2001 in angetrunkenem Zustand (1,7

Gewichtspromille; in Rechtskraft erwach­sener Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft X vom 14. Januar 2002). Wegen seiner manisch-depressiven

Erkrankung musste er in dieser Zeit eine Reihe von Antidepressiva einnehmen.

Weil der gleichzeitige Konsum von Psychopharmaka und Alkohol im Stras­sen­verkehr

fatale Folgen haben kann, entzog die Beschwerdegegnerin den Führerausweis

vorsorglich im Sinne von Art. 35 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom

27.

Oktober 1976 (VZV). Diese Art des Entzugs fällt in die Kategorie der

Sicherungsentzüge: Vom ordentlichen Sicherungsentzug unterscheidet sich der

vorsorgliche vorab dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. das

Schema bei Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,

Band III, Bern 1995, Rz. 1998). Während der Dauer dieses Provisoriums sollen

mögliche Ausschlussgründe durch ein rechtsmedizinisches Gutachten geklärt

werden. Für den Betroffenen hat dieser Schwebezustand genau dieselben

Auswirkungen wie der ordentliche Sicherungsentzug, freilich mit dem Unterschied,

dass die Dauer des Entzugs naturgemäss nicht exakt feststeht. Das Verfahren (Anordnung

der Begutachtung, Erstattung des Gutachtens sowie eines allfälligen weiteren Ober­gutachtens)

dient dazu, den durch den vorsorglichen Entzug hervorgerufenen Schwebezustand

zu beenden (vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 1996).

b) Zahlreiche vorsorgliche Sicherungsentzüge werden in der

Praxis wohl in einen ordentlichen Sicherungsentzug überführt. Dieser härteste

Fall kann, muss aber nicht eintreten: So wird beispielsweise der eine oder

andere Autofahrer, aufgeschreckt durch den vorsorglichen Ausweisentzug, seinen

Alkohol- oder Drogenkonsum gänzlich einstellen. In solchen Fällen muss der

Ausweis wieder ausgehändigt werden (mildeste Variante). Zwischen diesen beiden

Extremvarianten liegt die so genannte bedingte Wiedererteilung. Dabei verknüpft

die Behörde die Wiedererteilung mit Auflagen (Schaffhauser, Band III,

Rz. 2224; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.

A., Zürich/Ba­sel/Genf 2002, Rz. 902). Um eine solche Wiedererteilung handelt

es sich vorliegend: Die Beschwerdegegnerin sah angesichts des Gutachtens des

Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen von einem definitiven Sicherungsentzug

ab; auf der anderen Seite erteilte sie den Führerausweis nicht vorbehaltlos,

sondern unter Auflagen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Anordnung der

Beschwerdegegnerin sei von vornherein formell unzulässig, erweist sich aufgrund

des Gesagten als unbegründet: Die Aushändigung des Ausweises unter Auflagen

beendete den vorsorglichen Sicherungsentzug; mit dem (inzwischen rechtskräftig

gewordenen) viermonatigen Warnentzug hatte diese Wiedererteilung nichts zu tun.

Ob die angeordneten Auflagen inhaltlich zulässig sind, ist im Folgenden zu

prüfen.

3.

Verkehrsmedizinische Auflagen tangieren das Grundrecht der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, BV). Für die materielle Recht­mässigkeit müssen damit die Voraussetzungen

von Art. 36 BV erfüllt sein.

a) Art. 36 Abs. 1 BV verlangt als erste

Einschränkungsvoraussetzung eine gesetzliche Grundlage. Das Erfordernis wird

freilich nicht in allen Bereichen mit derselben Strenge gehandhabt. Wurde einer

Verfügung, wie hier, mit einer Nebenbestimmung verknüpft (Befristung,

Bedingung, Auflage), braucht sich die Nebenbestimmung nicht explizit aus dem

Gesetz zu ergeben. Ihre Zulässigkeit kann sich vielmehr aus dem Gesetzeszweck

sowie aus dem mit der Hauptanordnung verfolgten öffentlichen Interesse ergeben

(Häfelin/Müller, Rz. 918; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, Rz. 362). Zur Vermeidung von

Härtefällen hat hier das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) hinter das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) zurückzutreten: Könnte eine

Bewilligung ganz verweigert werden (härteste Massnahme), muss sie (als mildere

Massnahme) verknüpft mit einer Nebenbestimmung erteilt werden können, auch wenn

dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt (BGE 121 II 88 E. 3; vgl.

auch BGE 99 Ia 482 E. 3 und 4a sowie BGE 109 Ia 128 E. 5c). Ein solches

Vorgehen ist vor allem dann angezeigt, wenn – wie hier – ungewiss ist, ob der

Betroffene wirklich alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt (zum Ganzen Tomas

Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, Rz. 112 f. mit

Hinweisen).

Dass hier die Bewilligung – nach vorsorglichem Entzug –

definitiv entzogen werden kann, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 16 Abs. 1 je

in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG (Ausschlussgründe der

Krankheiten und Süchte). Aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 SVG ergibt sich

umgekehrt, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schwebezustand des vorsorglichen Entzugs muss

also durch die unbedingte Aushändigung des Führerausweises beendet werden, wenn

kein Eignungsmangel besteht bzw. nie bestanden hat (vgl. Schaffhauser, Band III,

Rz. 2221). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips muss der Ausweis,

wie erwähnt, in einer mitt­leren Variante unter Auflagen erteilt werden können

(ebenso die Verwaltungsrekurs­kom­mi­s­­sion des Kantons St. Gallen, 15.

Dezember 1999, IV–1999/20, E. 4, Dokument Nr. 6442 auf

www.tcs.ch/assistalex). Dasselbe ergibt sich mittelbar auch aus Art. 17 Abs. 3

SVG bzw. Art. 10 Abs. 3 SVG, die beide eine (Wieder-) Erteilung unter

(angemessenen) Auflagen vorsehen (vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 2224 mit

Hinweis in Anm. 6). Welche Auflagen die Behörde im Einzelnen ausspricht,

ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligung: Mit dem Erfordernis des

Führerausweises soll sichergestellt werden, dass der Fahr­eig­nung nichts

entgegen steht (weder Krankheiten noch Süchte: Art. 14 Abs. 2 lit. b und c

sowie 17 Abs. 1bis SVG). Die Anordnung geeigneter Auflagen

ermöglicht der Behörde eine subtile Interessenabwägung im Einzelfall (vgl.

Häfelin/Müller, Rz. 918).

b) Die Auflagen erfolgen im öffentlichen Interesse an der

Sicherheit des Strassenver­kehrs (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 Abs.

1.

BV), genauer “der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern” (Art. 30

Abs. 1 VZV).

c) Verkehrsmedizinische Auflagen müssen verhältnismässig sein

(Art. 36 Abs. 3 BV; zur Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips im

Entzugsverfahren BGE 125 II 289 E. 2b). Die Auflagen sind zunächst die

geeignete Massnahme, um sicherzustellen, dass ein Eignungsmangel frühzeitig

erkannt werden kann. Im Vergleich zum definitiven Sicherungsentzug stellen sie,

wie bereits erwähnt (E. 3a), die mildere Massnahme dar. Ob die noch mildere

Massnahme der Wiedererteilung ohne Auflagen in Frage kommt, ist im Folgen­den

zu prüfen.

4.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass

der Führerausweis ohne verkehrsmedizinische Auflagen hätte erteilt werden

sollen. Selbst wenn diese mildere Massnahme nicht in Frage käme, seien die

Auflagen für sich gesehen unverhältnismässig. Damit bestreitet er die

Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen.

a) Beim Entscheid über die Erforderlichkeit von Auflagen sind

die Sicherheitserfor­dernisse des Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso

die Fortschritte, die der Betroffene bisher, also in der Zeit des

(vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gemacht hat. Die Progno­se seines künftigen

Verhaltens ist naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (Schaffhauser, Band III,

Rz. 2224 f.). Die Wiedererteilung unter Auflagen trägt diesen

Unsicherheiten Rechnung, indem sie den Betroffenen wieder am Strassenverkehr

teilnehmen lässt, ihn aber periodisch kontrolliert, um bei wieder auftretenden

Eignungsmängeln umgehend die entspre­chenden Massnahmen ergreifen zu können

(vgl. den Beschluss des Regierungsrates vom 27. Juli 1988, ZR 89/1990 Nr. 11 E.

5). – Der Aushändigung des Führerausweises nach einem (vorsorglichen)

Sicherungsentzug geht regelmässig ein Gutachten voraus (BGE 127 II 122 E.

3b; vgl. analog Art. 9 Abs. 1 VZV). Anhand dieses Gutachtens kann die

Behörde die Risiken, die mit der Aushändigung verbunden sind, besser

abschätzen. Wenn sich das Gutachten, wie hier, über die Anordnung von Auflagen

ausspricht, hat das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf zu beschränken, ob

das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist und

ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat

(vgl. RB 1997 Nr. 9; RB 1982 Nr. 35; BGE 118 Ia 144, 146 f.; VGr, 3. Juli 2002,

VB.2002.00073 E. 2b, www.vgrzh.ch).

b) Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten des

Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen stellte zwei Problemkreise fest:

Erstens eine manisch-depressive Erkrankung, zweitens eine

Suchtmittelproblematik von Alkohol und Drogen, bei der Alkohol im Vordergrund

stehe. Diese beiden Probleme können sich laut dem Gutachten gegenseitig

ungünstig beeinflussen. Seit seiner Hospitalisation im Mai/Juni 2001 sei der Beschwerdeführer

jedoch psychisch stabiler geworden. Seine Fahreignung könne deshalb be­fürwortet

werden, allerdings nur unter im Einzelnen genannten Auflagen. Die Beschwerde­gegnerin

übernahm diese Auflagen unverändert in die angefochtene Verfügung:

“a) Regelmässige

psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen und Behandlung nach fachärztlicher

Massgabe sowie striktes Einhalten der ärztlichen Weisungen, insbesondere auch bezüglich

medikamentöser Therapie.

b) Einhalten einer

Alkohol-Totalabstinenz gemäss dem im Merkblatt festgehaltenen Vorgehen.

c) Alle 6–8 Wochen Bestimmung der

alkoholspezifischen Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV). Wegen

Verdachts auf das Vorliegen einer D-Variante ist beim CDT die Analyse mit der

HPLC-Methode durchzuführen.

d) Einhalten einer Drogenabstinenz,

unter Aufsicht einer Fachperson für Drogenprobleme (Fachstelle für

Suchtprobleme, Arzt/Ärztin, Psycho­loge/Psychologin, Psychiater/Psychiaterin)

entsprechend dem Merkblatt. Die Urinproben (zweimal monatlich) sind zwingend

auf Cocain, Heroin, Cannabis, Benzodiazepine und Methadon auszuwerten.

e) Der erste ärztliche Bericht ist dem

Strassenverkehrsamt Zürich (Abt. Ärztliche Administration) in 6 Monaten

einzureichen. Zu gegebener Zeit wird eine entsprechende Aufforderung

zugestellt. Nach Beurteilung dieses Zeugnisses durch das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich wird über das weitere Vorgehen

entschieden.”

Das Gutachten beurteilt die Fahreignung des Beschwerdeführers

umfassend, vollständig und klar. Widersprüche können keine ausgemacht werden.

Dass der Gutachter die genannten verkehrsmedizinischen Auflagen empfahl, ist im

Gegenteil folgerichtig. So ist die regelmässige psychiatrische Behandlung klar

indiziert (vgl. den vorstehenden Wortlaut der Verfügung unter a). Dass der

Beschwerdeführer nach dem Klinikaustritt von sich aus eine ambulante Therapie

begonnen hat, ist erfreulich. Der Erfolg der Therapie zeigt sich nicht zuletzt

darin, dass beim Beschwerdeführer seither keine manischen Symptome mehr

aufgetreten sind. Die bipolare Störung darf deswegen jedoch nicht

bagatellisiert werden. Ohne geeignete Therapie besteht die Gefahr von neuen

manischen Episoden. Die Fortführung der Therapie wird, auch wenn sie freiwillig

begonnen und weitergeführt wurde, mit der Auflage abgesichert. Dasselbe gilt

für die angeordnete Drogen- und Alkoholabstinenz (vgl. vorstehend unter b–e).

Der Beschwerdeführer hat zwar von sich aus seinen Alkoholkonsum stark

eingeschränkt, ebenso hat er gemäss eigenen Angaben nach seiner Hospitalisation

keine Drogen mehr konsumiert. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass der

Dro­gen­konsum vor dem Klinikeintritt im Zusammenhang mit der manischen Episode

stand. Der Konsum von Alkohol nach Klinikaustritt (Oktober 2001) wiederum ist

im Zusammenhang mit dem damals schlechten, depressiven Zustand zu sehen (der

Therapeut des Beschwer­deführers bezeichnet den Alkoholkonsum rückblickend

eindrücklich als “Versuch, sich im Sinne einer Selbsttherapie etwas Linderung

zu verschaffen”). Die komplexe Suchtproblematik darf somit nicht losgelöst von

der bipolaren Erkrankung gesehen werden. Der Gutachter zog daraus den

nachvollziehbaren Schluss, dass eine Erteilung des Führerauswei­ses nur dann

befürwortet werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer regel­mässigen Alkohol-

und Drogentests unterzieht. (Das Gutachten des Institutes für Rechts­medizin Zürich

ging im Übrigen noch einen wesentlichen Schritt weiter, indem es einen

definitiven Sicherungsentzug empfahl.) – Im Gegensatz zum Gutachter kann und

soll der Therapeut des Beschwerdeführers keine neutralen Empfehlungen abgeben,

ebenso wenig hat er seinen Patienten in irgend einer Weise zu kontrollieren.

Wie er zu Recht selbst festhält, besteht seine Aufgabe vielmehr darin, dem

Beschwerdeführer beim Verständnis und der Überwindung der psychischen

Schwierigkeiten zu helfen. Damit kann er von vornherein nicht unabhängig sein

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. § 5a VRG, weshalb bei der Beurteilung

primär auf die Ausführungen des unabhängigen Gutachters und erst in zwei­ter

Linie auf jene des Therapeuten abzustellen ist (vgl. Benjamin Schindler, Die

Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75; BGE 127 II 122 E. 4b;

VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 4, www.vgrzh.ch).

Nach dem Gesagten bewies der Experte mit dem Gutachten die

notwendige Sachkunde und Unbefangenheit. Damit bestehen keine triftigen Gründe,

von seinen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 102 IV 225 E. 7b). Die

mildere Massnahme der Wieder­erteilung ohne Auflagen kommt somit nicht in

Frage.

c) Die Auflagen sind dem Beschwerdeführer weiter zumutbar.

Zwar sind regelmäs­sige Kontrollen mit einem gewissen finanziellen und

zeitlichen Aufwand verbunden. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des

Strassenverkehrs wiegt jedoch dort besonders schwer, wo die Gefahr einer

erneuten manischen Episode verbunden mit einem allfälligen Alkohol- und

Drogenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem hat die Behörde den

Interessen des Beschwerdeführers bereits dadurch Rechnung getragen, indem sie

ihm seinen Führerausweis wieder aushändigte. Dadurch ist es ihm wieder möglich,

seinen Beruf auszuüben; ebenso ist er privat nicht mehr darauf angewiesen, von

seiner Ehefrau gefahren zu werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

5.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten

sind dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (§ 70 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Als

angemessen erweisen sich Fr. 2'000.-. Eine Parteientschädigung ist der

Beschwerdegegnerin schon mangels Antrag nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...