VB.2002.00352
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00352
23. April 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7384)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00352
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Die Vergabebehörde darf den Vertrag abschliessen, sobald aufgrund der Fristansetzung für die Beschwerdeantwort feststeht, dass der unterlegene Anbieter keine aufschiebende Wirkung verlangt hat (E. 2). Die Bewertung der Offerten erfolgten vorliegend in rechtsgleicher und in der Sache haltbarer Weise (E. 3). Wenn der Vergabeentscheid erst in der Beschwerdeantwort begründet wird, darf die Beschwerdebegründung in der Replik ergänzt werden (E. 4a). Ein Anbieter muss die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Referenzen auch dann angeben, wenn er für die Vergabebehörde bereits früher einen vergleichbaren Auftrag durchgeführt hat (E. 4b).
Abweisung
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEWERTUNG
REFERENZ
SUBMISSIONSRECHT
VERTRAGSSCHLUSS
Rechtsnormen:
Art. 14 lit. I IVöB
§ 27 lit. I SubmV
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 21. August 2002 eröffnete die Gemeinde
X die im Einladungsverfahren durchgeführte Submission betreffend den Ersatz der
bisherigen Telefonanlage der Gemeindeverwaltung durch eine
Teilnehmervermittlungs- und Personensuchanlage der Marke Q. Bis zum Eingabetermin
gingen fünf Offerten ein, wovon zwei sich auf das Angebot eines anderen Systems
beschränkten und daher ausschieden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2002
(versandt am 10. Oktober) wurde der Auftrag der Firma B AG, in X, vergeben.
Erwägungen
II. Gegen den Vergabeentscheid
erhob die Firma A, in X, am 21. Oktober 2002 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Zuschlag sei aufzuheben und "unter
Berücksichtigung der Fehler neu zu beschliessen". – Die Gemeinde X
beantragte am 8./ 11. November 2002, die Beschwerde sei abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die
Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.
Mit Replik vom 29. November/2. Dezember 2002
fügte der Beschwerdeführer seiner ursprünglichen Beschwerdebegründung diverse
neue Behauptungen und Einwendungen hinzu. Am 7. Januar 2003 beanstandete der
Beschwerdeführer sodann in einem "Nachtrag zur Replik", dass die
Beschwerdegegnerin die neue Telefonanlage offenbar zwischenzeitlich habe
installieren lassen.
Die Beschwerdegegnerin verwehrte sich mit
Duplik vom 10. Januar 2003 gegen die mit der Replik vorgenommene Ausweitung der
Beschwerde und hielt im Übrigen an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
Die Parteivorbringen werden – soweit
wesentlich – nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Der Vergabestelle ist der Abschluss des
Vertrags mit dem ausgewählten Anbieter erst erlaubt, wenn sie nicht mehr damit
rechnen muss, dass gegen ihren Entscheid eine Beschwerde eingeht oder einer
eingegangenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
wird
(RB 1999 Nr. 66 auch zum Folgenden). In der Praxis bedeutet dies, dass es der
Vergabebehörde erlaubt ist, den Vertrag zu schliessen, sobald ihr vom
Verwaltungsgericht eine Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt wird, ohne
dass gleichzeitig eine – allenfalls vorläufige – Anordnung betreffend
Erteilung der aufschiebenden Wirkung getroffen wird. – Vorliegend wurde mit der
entsprechenden Fristansetzung keine Anordnung betreffend aufschiebende Wirkung
verbunden, da der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gestellt hatte und ansonsten keine Veranlassung für eine solche
Anordnung bestand. Nach dem Gesagten ist es daher nicht zu beanstanden, wenn
die Vergabebehörde den Vertrag mit der Mitbeteiligten im weiteren Verlauf des
Beschwerdeverfahrens abgeschlossen hat.
3.
a) Hinsichtlich der konkreten Bewertung
der Angebote ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Vergabebehörde ein weiter
Ermessensspielraum zusteht, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen
darf. Immerhin hat die Bewertung der Offerten in sachlich haltbarer Weise zu
erfolgen, ansonsten der Vergabebehörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens anzulasten wäre. Ein Bewertungs- oder Benotungssystem muss auf
alle Anbietenden bzw. auf alle Angebote gleich angewendet werden (§ 27
Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997; VGr AG, AGVE 1998,
S. 393 E. c; André Moser, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99
zum öffentlichen Beschaffungswesen, AJP 2000, S. 691 f.).
b) Der Beschwerdeführer wehrt sich in erster
Linie dagegen, dass sein unter dem Titel "einmalige Miete"
offerierter Preis bei der Position "Schulung" um Fr. 4'000.- und bei
der Position "Voice-Mail" um Fr. 1'300.- (insgesamt Fr. 5'300.-) nach
oben korrigiert wurde, obwohl diese Positionen in seinem Offertpreis bereits
inbegriffen gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin begründet diese übrigens
auch bei der Mitbeteiligten vorgenommenen Korrekturen damit, sie seien im
Verhältnis zur dritten Konkurrenzofferte der C AG nötig geworden. Letztere
habe ein Sprachspeichersystem offeriert, welches über eine grössere Kapazität
verfüge als die von der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten offerierten
Voice-Mails. Um dies auszugleichen, sei bei den beiden andern daher jeweils ein
Mehrbetrag von Fr. 1'300.- aufgerechnet worden. Ob diese Korrektur
gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, da sie den Beschwerdeführer und die
Mitbeteiligte gleichermassen trifft und daher von vornherein keine Auswirkung
auf die Rangfolge dieser Konkurrenten hat. Die unter dem Titel
"Schulung" erfolgte Korrektur begründet die Beschwerdegegnerin sodann
damit, dass die C AG den Stundenaufwand für Schulung und Programmierung auf 40
Stunden geschätzt habe, wogegen der Beschwerdeführer nur von 15 Stunden und
die Mitbeteiligte sogar nur von 6 Stunden ausgingen. Da anzunehmen sei, dass
für eine umfassende Schulung von 50 Mitarbeitenden sowie einzelner
Behördenmitgliedern tatsächlich mehr als 6 oder 15 Stunden aufgewendet werden
sollten und um gegenüber dem Angebot der C AG eine vergleichbare
Kostenzusammenstellung zu erhalten, seien die Angebote der andern beiden Konkurrenten
um je Fr. 4'000.- erhöht worden. Auch diese Korrektur hat letztlich keinen
Einfluss auf die Rangfolge der Konkurrenten. Zwar kann sie nicht einfach
wettgeschlagen werden, da die Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer ihren
Schulungsaufwand unterschiedlich hoch einschätzten. Nimmt man aber mit der
Beschwerdegegnerin die Aufwandschätzung der C AG mit rund 40 Schulungsstunden
als Richtgrösse und geht man weiter davon aus, die Differenz zu den 15 eingesetzten
Stunden des Beschwerdeführers rechtfertige einen Aufschlag von Fr. 4'000.-,
müsste der Zusatzaufwand bei der Mitbeteiligten um 9 Stunden höher
angesetzt werden, was linear aufgerechnet einem Mehrbetrag von Fr. 1'440.-
entspricht. Geht man davon aus, die Differenz zu den 6 Stunden der Mitbeteiligten
begründe den Aufschlag von Fr. 4'000.- fällt die zugunsten des
Beschwerdeführers resultierende Preisdifferenz sogar noch geringer aus (ca.
Fr. 1'060.-). Welcher Betrag für neun zusätzliche Schulungsstunden tatsächlich
einzusetzen wäre, kann hier jedoch offen gelassen werden. Insgesamt liegt das
Angebot des Beschwerdeführers bei der Variante Miete nämlich Fr. 2'134.35 über
demjenigen der Mitbeteiligten. Diese Differenz liesse sich auch mit einer
angemessenen rechnerischen Kompensation von 9 Schulungsstunden nicht
ausgleichen.
4.
Der Beschwerdeführer hat mit der Replik
diverse neue Behauptungen und Einwendungen vorgebracht, die in seiner
Beschwerdeschrift nicht enthalten waren. Die Beschwerdegegnerin wendet ein,
dass dies unzulässig sei; die Replik dürfe nicht dazu verwendet werden,
Darlegungen nachzuholen, die schon mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden
können.
a) Beschwerdeanträge und deren Begründung
müssen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden; das
Verwaltungsgericht ordnet daher in der Regel keinen zweiten Schriftenwechsel
an. Ein solcher ist jedoch erforderlich, wenn mit der Beschwerdeantwort
wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, insbesondere wenn die massgebliche
Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Vernehmlassung dargelegt
wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 672; René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 847, 1345; Attilio R.
Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 396). Auch
in diesem Fall darf jedoch die Begründung der Beschwerde mit der Replik nur so
weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8, § 58 N. 12; Rhinow/Koller/Kiss, Rz. 1875;
Gadola, S. 397). Vorbehalten bleibt das nachträgliche Vorbringen erheblicher
Tatsachen oder Beweismittel, welche die Parteien nicht früher beibringen
konnten (vgl. RB 1976 Nr. 18; Kölz, § 52 N. 11; Kölz/Häner, Rz. 325, 944;
Gadola, S. 386).
b) Erstmals mit der Replik wird geltend
gemacht, der von der Mitbeteiligten für die monatliche Miete der Anlage
eingesetzte Preis werfe Fragen auf und sei zu überprüfen. Nachdem die
entsprechenden Preisangaben indessen bereits aus der Beschwerdebeilage
"Submissionsergebnis/Rangfolge" hervor gingen, waren sie folglich
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinlänglich bekannt. Da der früheren
Geltendmachung dieser Rüge somit nichts entgegengestanden hätte und diese auch
nicht erst durch die Beschwerdeantwort provoziert wurde, erweist sie sich als
verspätet bzw. ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Weiter führt der Beschwerdeführer erstmals in
der Replik aus, im Rahmen des Qualifikationssystems müssten die Punkte wie
Ausbildung und Weiterbildung richtig verglichen werden. So verfüge er
beispielsweise im Gegensatz zum Mitbeteiligten zusätzlich über die
Berufsprüfung "Telematiker mit FA". Überdies könne er im Bereich
Teilnehmervermittlungsanlage eine jahrzehntelange Erfahrung aufweisen. So habe
er bereits in den Siebziger- und den Neunzigerjahren Telefonanlagen für die
Gemeinde installiert. Deshalb sei er auch davon ausgegangen, dass er die
Referenzbestätigung nicht ausfüllen müsse und sich der neu zugezogene
Stellvertretende Gemeindeschreiber "intern" über seine Firma erkundigt
habe. Natürlich verfüge er über weitere Referenzen, die er auf Seite 12 der
Offerteingabe auch erwähnt habe. – Diese Vorbringen sind nicht geeignet, den
Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen. Unter dem
Kriterium "Erfahrung/Referenzen"
beurteilte
die Vergabebehörde die "Erfahrung in der Realisierung von Teilnehmervermittlungs-
und Personensuchanlagen" sowie die "Referenzen der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die eingesetzt werden". Zu diesem Zweck verlangte sie
von den Bewerbern auf Seite 8 der Submissionsunterlagen nähere "Angaben
über die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" und auf den
Seiten 9 – 11 die "Personalangaben und Referenzen zu den jeweiligen
Schlüsselpersonen". Die Mitbeteiligte hat die entsprechenden Angaben in
der geforderten Form geliefert, wogegen der Beschwerdeführer diese Positionen
allesamt offen liess. Diese Unterlassung wird auch durch den pauschalen Vermerk
"Referenzen: .........." nicht wettgemacht. Die Referenzangaben des
Beschwerdeführers entsprechen nicht den in den Submissionsgrundlagen gestellten
Anforderungen. Diesen Mangel hat allein der Beschwerdeführer zu vertreten. Der
Beschwerdeführer hat im Übrigen nichts vorgebracht, wodurch die
Referenzbewertung der Mitbeteiligten in Frage gestellt würde. Auch die von ihm angeführte Zusatzausbildung als "Telematiker
mit FA" vermag im Verhältnis zur Mitbeteiligten keine bessere Bewertung zu
begründen. Die Mitbeteiligte hat zwar selber keine Mitarbeiter mit dieser
Ausbildung. Die Firma, mit welcher sie eine Arbeitsgemeinschaft eingegangen
ist, verfügt indessen über 12 Mitarbeiter mit höherer Fachausbildung, wovon
zwei Telematiker. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mithin
nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei dieser
Bewertung das ihr zustehende Ermessen überschritten habe.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, wie aus dem Formular "Auftragsvergabe/Kriterienbewertung"
hervorgehe, habe er bei der Leistungsbeurteilung eine geringere Punktzahl als
die Mitbeteiligte erzielt, obwohl beide Firmen praktisch gleich gross seien.
Diesbezüglich ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der
Einwand durch die als Beilage zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin
abgegebene Beilage provoziert wurde und damit als rechtzeitig erhoben gelten
kann. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Unter Leistungsfähigkeit
versteht die Beschwerdegegnerin die "Anzahl Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die eingesetzt werden". Gemäss den vom Beschwerdeführer und
der Mitbeteiligten gemachten Angaben zu den eigenen Mitarbeitenden sind die
beiden Firmen zwar ungefähr gleich gross. Anders als der Beschwerdeführer tritt
die Mitbeteiligte indessen als Arbeitsgemeinschaft mit einer weiteren Firma
auf, welche über einen erheblich grösseren Mitarbeiterstamm verfügt. Die
bessere Bewertung der Mitbeteiligten in diesem Punkt ist daher zweifellos
gerechtfertigt. Im Übrigen vermöchte auch eine gleich gute Bewertung des
Beschwerdeführers in diesem Punkt am Schlussergebnis nichts zu ändern.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde
damit als unbegründet und ist sie daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
war.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig und steht ihm eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu.
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen an die Beschwerdegegnerin
sind ebenfalls nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.