VB.2002.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00353
23. April 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7285)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2002.00353
Entscheid
der
1. Kammer
vom 23. April 2003
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser
(Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter Christian Mäder,
Gerichtssekretär Stefan G. Schmid.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3
vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
2. Gemeinderat Herrliberg,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat Herrliberg bewilligte D und E am 19. März
2002 unter Nebenbestimmungen die Aufstockung des Einfamilienhauses
Vers.-Nr. 01 und den Anbau eines gedeckten Sitzplatzes sowie eines
überdachten Autoabstellplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03.
Das bestehende Gebäude umfasst ein Untergeschoss und ein Erdgeschoss sowie ein
als Estrich genutztes Dachgeschoss. Mit dem Projekt soll das Dachgeschoss durch
Anhebung des Firsts um rund 2 m in ein Vollgeschoss umgewandelt und – durch
Einbau von zwei Zimmern und zwei Nasszellen – zum Wohnen verwendet werden. Auf
der Südostseite sind ein Lift und ein gedeckter Sitzplatz vorgesehen; auf der
Nordseite soll nördlich der Garage ein überdachter Parkplatz angelegt werden.
Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni 1995 (BZO)
befindet sich das Baugrundstück in der Zone W2/30. Art. 15 BZO gestattet dort
zwei Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse sowie ein anrechenbares Untergeschoss;
die maximale Gebäudehöhe beträgt 8,10 m und die Firsthöhe (aufgrund von § 281
Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) 7 m.
Art. 30 Abs. 1 BZO verlangt bei Hauptgebäuden Schrägdächer, wobei die
Firstrichtung parallel zur längeren Gebäudeseite verlaufen muss.
Erwägungen
II. Einen von A und B sowie C, Eigentümer der östlich an das
Baugrundstück anstossenden Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05, hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 10. September 2002 ab. Aus
den Erwägungen ist festzuhalten:
Das bestehende Wohnhaus weise einen Grundriss von 12,80 m
(Ost-West) x 9,50 m (Nord-Süd) auf. Der First des schwach geneigten Schrägdachs
verlaufe – im "Chaletstil" – in nord-südlicher Richtung; die
Gebäudelängsseite sei somit die Giebelfassade. Nach der Anhebung des Firsts
werde die zulässige Gebäude- und Firsthöhe eingehalten; indessen widerspreche
das projektierte neue Schrägdach Art. 30 Abs. 1 BZO. Während schon die frühere
Nutzungsplanung Schrägdächer verlangt habe, sei die in Satz 2 statuierte Verpflichtung,
wonach der First parallel zur Gebäudelängsseite verlaufen müsse, erst mit der
geltenden Bau- und Zonenordnung geschaffen worden. Mit Erteilung der
Baubewilligung habe der Gemeinderat die Bauherrschaft von dieser Vorschrift
deswegen entbunden, weil deren Einhaltung das Erscheinungsbild des Gebäudes
entstellen würde. Im Übrigen hätten die Rekurrenten einen geringeren Entzug an
Aussicht und Licht hinzunehmen als mit einer bauordnungskonformen Lösung. Die
detaillierten Vorschriften in Art. 30 ff. BZO über die Dachgestaltung seien
ästhetisch motiviert. Im Unterschied zu einem Neubau dürfe die streitbetroffene
Aufstockung nicht für sich allein, sondern müsse sie im Zusammenhang mit der
bestehenden Baustruktur gewürdigt werden. Das Baugelände falle stufenweise von
Norden nach Süden ab. Stellung und Bauweise des Wohnhauses seien der Hanglage
angepasst, was auch im Firstverlauf des Hauptgebäudes zum Ausdruck komme.
Diesem angegliedert sei – nordöstlich leicht versetzt – eine rund 7 m lange,
eingeschossige Anbaute, die eine Garage, den Hauseingangsbereich samt Entrée
sowie einen WC-Raum umfasse. Wie das Hauptgebäude weise auch der Anbau ein
leicht geneigtes Schrägdach mit einem in nord-südlicher Richtung verlaufenden
First auf. Wegen der Beibehaltung des bisherigen Firstverlaufs seien Giebel-
und Trauffassaden von Haupt- und Nebengebäude aufeinander abgestimmt;
demgegenüber würde eine Drehung des neuen Firsts das Erscheinungsbild der
beiden Gebäude beunruhigen. Unter diesen Umständen sei der Gemeinderat zum
vertretbaren Schluss gelangt, dass die Durchsetzung der
Dachgestaltungsvorschrift die Eigenart der bestehenden Baute nachhaltig stören
würde, weshalb sich eine Abweichung von dieser Vorschrift rechtfertige. Dass
öffentliche oder nachbarliche Interessen einer solchen Lösung entgegenständen,
sei nicht ersichtlich.
Für das Begehren der Rekurrenten, den Dachfirst um das Mass
des verlängerten Heizungskamins von 50 cm zu senken, bestehe keine
öffentlichrechtliche Grundlage. Ob sich ein solcher Anspruch aus der
Baubeschränkungsdienstbarkeit vom 2. Juni 1960 ableiten lasse, habe aufgrund
von § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 317
PBG nicht die Baurekurskommission, sondern der Zivilrichter zu beantworten.
Dass der Baubewilligung privatrechtliche Hindernisse entgegenständen, sei zumindest
nicht offensichtlich.
Der Liftanbau gelte als technische Ausrüstung eines Gebäudes
und nicht als Bestandteil des Hauptgebäudes. Mithin komme die Verpflichtung
zur Verwendung der Schrägdachform gemäss Art. 30 Abs. 1 BZO nicht zum Tragen.
Zur klar und schlicht gestalteten Liftanbaute passe ein Flachdach; ein
Schrägdach würde die optische Wirkung dieses Gebäudeteils überbetonen. Ein
Einordnungsmangel im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG liege daher nicht vor.
III. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2002 liessen die
unterlegenen Nachbarn die im Rekursverfahren erhobenen Einwände erneuern.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2002 schloss die
Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss den gleichen
Antrag stellten die privaten Beschwerdegegnerinnen am 19. November 2002.
Ebenso beantragte der Gemeinderat Herrliberg am 29. November 2002, der
Rekursentscheid sei zu bestätigen.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Befugnis von A und B sowie C als Eigentümern der
nordöstlich an das Baugrundstück anstossenden Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05,
gestützt auf § 338a Abs. 1 PBG gegen die Baubewilligung zu rekurrieren und
Beschwerde zu führen, ist in Anbetracht der erhobenen Rügen ausgewiesen. Ebenso
sind die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden keinen
Augenschein beantragt und die Vorinstanz hat – ohne diesbezüglich Erwägungen
anzustellen – von einem solchen abgesehen. Die äusserst summarisch begründete
Rekursschrift beschränkt sich darauf, bezüglich der Aufstockung eine
Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BZO zu rügen. Inwiefern die vorgesehene
Beibehaltung der Firstrichtung die opponierenden Nachbarn beeinträchtige, haben
diese im Rekursverfahren nicht näher dargelegt. Ebenso wenig haben sie
behauptet, dass die Aufstockung des Hauptgebäudes der allgemeinen Einordnungsvorschrift
von § 238 Abs. 1 PBG oder besonderen Gestaltungsvorschriften des kantonalen
oder kommunalen Rechts zuwiderlaufen würde. Bezüglich der baulichen Ästhetik
haben die Rekurrenten nur die Flachdachkonstruktion des Liftanbaus beanstandet;
ferner haben sie allgemein festgehalten, dass sich das Einordnungsgebot auch
auf die projektierte Parkplatzüberdachung und den gedeckten Sitzplatz
erstrecke. Was die letzten beiden Projektteile betrifft, liegt keine förmliche
Rüge vor, die von der Baurekurskommission II hätte geprüft werden müssen. Beim
Liftanbau mit einem Grundriss von 2,26 m x 1,90 m handelt es sich um eine
vergleichsweise kleine technische Anbaute vor der Südostfassade. Deren Erscheinungsbild
lässt sich aufgrund der Pläne hinreichend beurteilen. Dass diesem Gebäudeteil
eine besondere Wirkung im Verhältnis mit der Umgebung zukomme, die sich nur vor
Ort würdigen lasse, haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
nicht behauptet und lässt sich aller Erfahrung nach auch nicht sagen. Unter
diesen Umständen war die Rekurskommission nicht gehalten, einen Lokaltermin
durchzuführen.
Die in der Beschwerdeschrift hierzu vorgebrachten neuen
Tatsachenbehauptungen sind nach § 52 Abs. 2 VRG grundsätzlich ausgeschlossen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N.
13). Insoweit besteht daher auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass für
einen Augenschein. Zu hören sind kraft § 52 Abs. 2 VRG einzig Noven, die sich
auf die Würdigung der erteilten Ausnahmebewilligung beziehen; denn erst mit dem
Rekursentscheid mussten die Beschwerdeführenden erkennen, dass der Gemeinderat
die Bauherrschaft von der Einhaltung von Art. 30 Abs. 1 BZO stillschweigend
dispensiert hat. Wie nachfolgend darzulegen ist (E. 4b), erübrigt sich hierfür
eine Besichtigung vor Ort. Auch anderweitig drängen sich keine weiteren
Sachverhaltsermittlungen auf; der Prozess ist daher spruchreif.
3.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im
Baubewilligungsverfahren ein Projekt laut § 320 PBG einzig auf dessen
Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Bauvorschriften geprüft werden
muss. Dementsprechend untersuchen die Baurekurskommissionen nach § 329 Abs. 1
PBG bzw. das Verwaltungsgericht nach § 41 VRG nur die behauptete Verletzung
von öffentlichem Recht; die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich gemäss § 317
PBG nach dem Privatrecht und geschieht in den Formen des Zivilprozessrechts.
Mithin braucht sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig wie die Rekurskommission
mit der Frage auseinander zu setzen, ob die in der Grunddienstbarkeit vom 2.
Juni 1960 vereinbarte Beschränkung der Firsthöhe auf 540 m ü. M. – welches Mass
aufgrund der Pläne eingehalten ist – der Aufstockung entgegenstehe oder nicht
(vgl. auch Kölz/ Bosshart/Röhl, § 1 N. 22).
4.
Im Weiteren hat die Baurekurskommission II die Bedeutung
von Art. 30 Abs. 1 BZO als Ästhetikvorschrift des kommunalen Rechts richtig
wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann aufgrund von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Es steht fest, dass
diese Bestimmung ausser bei Neubauten auch dann zum Zug kommt, wenn ein
bestehendes Gebäude – wie hier – wesentlich erweitert wird.
a) Mit dem Erlass von Art. 30 Abs. 1 BZO, wonach der First
parallel zur längeren Gebäudeseite verlaufen muss, ist das Einfamilienhaus
Vers.-Nr. 01 der privaten Beschwerdegegnerinnen rechtswidrig geworden.
Laut § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften
widersprechen, umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder
weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen
vorbehalten. Kraft § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien,
wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der betreffenden
Norm unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht
gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und
auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Erfüllung
einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe würde verunmöglicht oder
übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von
Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden;
Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn
abhängig gemacht werden (Abs. 3).
b) Ob die streitbetroffene Aufstockung nach § 357 Abs. 1 PBG
bewilligungsfähig ist, kann vorliegend offen bleiben, da sie jedenfalls nach §
220.
PBG als zulässig erscheint (vgl. auch VGr, 10. April 2002, BEZ 2002 Nr. 20,
mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000, S. 405 f.). Mit gutem Grund hat die Vorinstanz
in der bisherigen Dachgestaltung des Wohnhauses G-Strasse 03 besondere
Verhältnisse erblickt. Aufgrund der Erfahrung rechtfertigt sich die Annahme,
dass eine im Zug der Aufstockung vorgenommene Änderung der Firstrichtung erhebliche
Nachteile in Bezug auf die Strukturierung des Gebäudeinnern bringen würde. Weil
sich das Umbauobjekt an peripherer Lage am östlichen Dorfrand befindet und
dessen Anblick dem ortsansässigen Betrachter vertraut ist, verlangt das Siedlungsbild
keine Anpassung an Art. 30 Abs. 1 BZO. Im Gegenteil würde eine Drehung des
Firsts in nordwestlich-südöstliche Richtung einen gestalterisch
unbefriedigenden Kontrast zum eingeschossigen Anbau an der Nordostfassade des
Wohnhauses schaffen. Andere öffentliche Interessen, welche die Einhaltung der
genannten Bestimmung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Im Rekursverfahren
haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, dass die Beibehaltung der Firstrichtung
sie benachteilige. Weil, wie gesagt, erst der Rekursentscheid klargestellt hat,
dass der Bauherrschaft eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, waren die
Beschwerdeführenden befugt, die bezüglich der Anwendung von § 220 PBG
massgebenden Umstände vor Verwaltungsgericht nachzubringen. Es liegt auf der
Hand, dass die Anhebung des Firsts beim Gebäude G-Strasse 03 um rund 2 m
den Beschwerdeführenden als Eigentümern der östlich anstossenden Liegenschaft G-Strasse 06
Licht und Aussicht entzieht. Angesichts eines Gebäudeabstands von minimal etwa
10.
m gegenüber diesem Gebäude, einer mit 15o bzw. 17o
a.T. sehr geringen Dachneigung und einer Höhe des Gebäudekörpers an der – hier
massgebenden – Südostfassade zwischen rund 7,90 m und 5,40 m erscheint die
Beeinträchtigung jedoch als gering, zumal die Wohnhäuser der privaten Parteien
seeseitig in süd-südwestliche Richtung orientiert sind. Dabei kommt es nicht
darauf an, welchen Schattenwurf die Aufstockung zusätzlich verursacht, sondern
in welchem Umfang sich ein bauordnungskonformer Körper ausdehnen dürfte. Sieht
man von der im baurechtlichen Verfahren unmassgeblichen servitutarischen
Höhenbeschränkung ab, könnte die Bauherrschaft bei einer gemäss § 281 PBG
zulässigen Firsthöhe von 7 m aufgrund von Art. 15 lit. h BZO eine
wesentlich steilere Dachneigung bis zu 35o a.T. realisieren. Ob die
von den privaten Beschwerdegegnerinnen dem Verwaltungsgericht eingereichten
Schattendiagramme die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, kann daher
dahingestellt bleiben. Immerhin macht es den Anschein, dass die seeseitige
Fassade des Nachbargebäudes G-Strasse 06 kaum tangiert wird. Unter diesen
Umständen lässt sich nicht sagen, dass die Beibehaltung der Firstrichtung die
Beschwerdeführenden unzumutbar benachteilige.
5.
Aufgrund der Rekursvorbringen brauchte sich die Baurekurskommission
II mit der Gestaltung des Bauvorhabens nur hinsichtlich des Liftschachts
auseinander zu setzen. Weil der Streitgegenstand gemäss § 52 Abs. 2 VRG im
Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.
4), gilt das Gesagte auch für das Verwaltungsgericht. Hinsichtlich dieses
Anbaus vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Rekursentscheid,
den das Verwaltungsgericht kraft § 50 VRG nicht auf Ermessen, sondern nur auf
Rechtsverletzungen überprüft, nicht zu entkräften. Zwar stellt der etwas klobig
wirkende Liftanbau keine Augenweide dar; indessen stört er die Gesamterscheinung
des Gebäudes nicht wesentlich.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die von
den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob eine entsprechende
Ausnahmebewilligung auch ihnen erteilt würde, ist vom Verwaltungsgericht heute
nicht zu beantworten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführenden – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aller für
den Gesamtbetrag – kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs.
2.
und 14 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu
einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung aller für den
Gesamtbetrag.
4.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Baurekurskommission II;
c) den Regierungsrat.