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Entscheid

VB.2002.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00353

23. April 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7285)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Gemeinderat Herrliberg bewilligte D und E am 19. März

2002 unter Nebenbestimmungen die Aufstockung des Einfamilienhauses

Vers.-Nr. 01 und den Anbau eines gedeckten Sitzplatzes sowie eines

überdachten Autoabstellplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03.

Das bestehende Gebäude umfasst ein Untergeschoss und ein Erdgeschoss sowie ein

als Estrich genutztes Dachgeschoss. Mit dem Projekt soll das Dachgeschoss durch

Anhebung des Firsts um rund 2 m in ein Vollgeschoss umgewandelt und – durch

Einbau von zwei Zimmern und zwei Nasszellen – zum Wohnen verwendet werden. Auf

der Südostseite sind ein Lift und ein gedeckter Sitzplatz vorgesehen; auf der

Nordseite soll nördlich der Garage ein überdachter Parkplatz angelegt werden.

Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni 1995 (BZO)

befindet sich das Baugrundstück in der Zone W2/30. Art. 15 BZO gestattet dort

zwei Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse sowie ein anrechenbares Untergeschoss;

die maximale Gebäudehöhe beträgt 8,10 m und die Firsthöhe (aufgrund von § 281

Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) 7 m.

Art. 30 Abs. 1 BZO verlangt bei Hauptgebäuden Schrägdächer, wobei die

Firstrichtung parallel zur längeren Ge­bäudeseite verlaufen muss.

Erwägungen

II. Einen von A und B sowie C, Eigentümer der östlich an das

Baugrundstück anstossenden Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05, hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 10. September 2002 ab. Aus

den Erwägungen ist festzuhalten:

Das bestehende Wohnhaus weise einen Grundriss von 12,80 m

(Ost-West) x 9,50 m (Nord-Süd) auf. Der First des schwach geneigten Schrägdachs

verlaufe – im "Chaletstil" – in nord-südlicher Richtung; die

Gebäudelängsseite sei somit die Giebelfassade. Nach der An­hebung des Firsts

werde die zulässige Gebäude- und Firsthöhe eingehalten; indessen widerspreche

das projektierte neue Schrägdach Art. 30 Abs. 1 BZO. Während schon die frü­he­re

Nutzungsplanung Schrägdächer verlangt habe, sei die in Satz 2 statuierte Verpflich­tung,

wonach der First parallel zur Gebäudelängsseite verlaufen müsse, erst mit der

geltenden Bau- und Zonenordnung geschaffen worden. Mit Erteilung der

Baubewilligung habe der Gemeinderat die Bauherrschaft von dieser Vorschrift

deswegen entbunden, weil deren Einhaltung das Erscheinungsbild des Gebäudes

entstellen würde. Im Übrigen hätten die Rekurrenten einen geringeren Entzug an

Aussicht und Licht hinzunehmen als mit einer bauordnungskonformen Lösung. Die

detaillierten Vorschriften in Art. 30 ff. BZO über die Dachgestaltung seien

ästhetisch motiviert. Im Unterschied zu einem Neubau dürfe die streit­betroffene

Aufstockung nicht für sich allein, sondern müsse sie im Zusammenhang mit der

bestehenden Baustruktur gewürdigt werden. Das Baugelände falle stufenweise von

Norden nach Süden ab. Stellung und Bauweise des Wohnhauses seien der Hanglage

angepasst, was auch im Firstverlauf des Hauptgebäudes zum Ausdruck komme.

Diesem angegliedert sei – nordöstlich leicht versetzt – eine rund 7 m lange,

eingeschossige Anbaute, die eine Garage, den Hauseingangsbereich samt Entrée

sowie einen WC-Raum umfasse. Wie das Hauptgebäude weise auch der Anbau ein

leicht geneigtes Schrägdach mit einem in nord-südlicher Richtung verlaufenden

First auf. Wegen der Beibehaltung des bisherigen First­verlaufs seien Giebel-

und Trauffassaden von Haupt- und Nebengebäude aufeinander abgestimmt;

demgegenüber würde eine Drehung des neuen Firsts das Erscheinungsbild der

beiden Gebäude beunruhigen. Unter diesen Umständen sei der Gemeinderat zum

vertretbaren Schluss gelangt, dass die Durchsetzung der

Dachgestaltungsvorschrift die Eigenart der bestehenden Baute nachhaltig stören

würde, weshalb sich eine Abweichung von dieser Vor­schrift rechtfertige. Dass

öffentliche oder nachbarliche Interessen einer solchen Lösung entgegenständen,

sei nicht ersichtlich.

Für das Begehren der Rekurrenten, den Dachfirst um das Mass

des verlängerten Hei­zungskamins von 50 cm zu senken, bestehe keine

öffentlichrechtliche Grundlage. Ob sich ein solcher Anspruch aus der

Baubeschränkungsdienstbarkeit vom 2. Juni 1960 ableiten lasse, habe aufgrund

von § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 317

PBG nicht die Baurekurskommission, sondern der Zivilrichter zu beantworten.

Dass der Baubewilligung privatrechtliche Hindernisse entgegenständen, sei zumin­dest

nicht offensichtlich.

Der Liftanbau gelte als technische Ausrüstung eines Gebäudes

und nicht als Bestand­teil des Hauptgebäudes. Mithin komme die Verpflichtung

zur Verwendung der Schräg­dachform gemäss Art. 30 Abs. 1 BZO nicht zum Tragen.

Zur klar und schlicht ge­stalteten Liftanbaute passe ein Flachdach; ein

Schrägdach würde die optische Wirkung dieses Gebäudeteils überbetonen. Ein

Einordnungsmangel im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG liege daher nicht vor.

III. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2002 liessen die

unterlegenen Nachbarn die im Rekursverfahren erhobenen Einwände erneuern.

In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2002 schloss die

Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss den gleichen

Antrag stellten die privaten Be­schwerdegegnerinnen am 19. November 2002.

Ebenso beantragte der Gemeinderat Herr­liberg am 29. November 2002, der

Rekursentscheid sei zu bestätigen.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den

nachfolgenden Urteilsgrün­den zurückgekommen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Befugnis von A und B sowie C als Eigentümern der

nordöstlich an das Baugrundstück anstossenden Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05,

gestützt auf § 338a Abs. 1 PBG gegen die Baubewilligung zu rekurrieren und

Beschwerde zu führen, ist in Anbetracht der erhobenen Rügen ausgewiesen. Ebenso

sind die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden keinen

Augenschein beantragt und die Vorinstanz hat – ohne diesbezüglich Erwägungen

anzustellen – von einem sol­chen abgesehen. Die äusserst summarisch begründete

Rekursschrift beschränkt sich da­rauf, bezüglich der Aufstockung eine

Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BZO zu rügen. Inwiefern die vorgesehene

Beibehaltung der Firstrichtung die opponierenden Nachbarn beeinträchtige, haben

diese im Rekursverfahren nicht näher dargelegt. Ebenso wenig haben sie

behauptet, dass die Aufstockung des Hauptgebäudes der allgemeinen Einordnungsvorschrift

von § 238 Abs. 1 PBG oder besonderen Gestaltungsvorschriften des kantonalen

oder kommunalen Rechts zuwiderlaufen würde. Bezüglich der baulichen Ästhetik

haben die Rekurrenten nur die Flachdachkonstruktion des Liftanbaus beanstandet;

ferner haben sie allgemein festgehalten, dass sich das Einordnungsgebot auch

auf die projektierte Parkplatzüberdachung und den gedeckten Sitzplatz

erstrecke. Was die letzten beiden Projektteile betrifft, liegt keine förmliche

Rüge vor, die von der Baurekurskommission II hätte ge­prüft werden müssen. Beim

Liftanbau mit einem Grundriss von 2,26 m x 1,90 m handelt es sich um eine

vergleichsweise kleine technische Anbaute vor der Südostfassade. Deren Erscheinungsbild

lässt sich aufgrund der Pläne hinreichend beurteilen. Dass diesem Gebäude­teil

eine besondere Wirkung im Verhältnis mit der Umgebung zukomme, die sich nur vor

Ort würdigen lasse, haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren

nicht behauptet und lässt sich aller Erfahrung nach auch nicht sagen. Unter

diesen Umständen war die Rekurskommission nicht gehalten, einen Lokaltermin

durchzuführen.

Die in der Beschwerdeschrift hierzu vorgebrachten neuen

Tatsachenbehauptungen sind nach § 52 Abs. 2 VRG grundsätzlich ausgeschlossen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N.

13). Insoweit besteht daher auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass für

einen Augenschein. Zu hören sind kraft § 52 Abs. 2 VRG einzig Noven, die sich

auf die Würdigung der erteilten Ausnahmebewilligung beziehen; denn erst mit dem

Rekursentscheid mussten die Beschwerdeführenden erkennen, dass der Gemeinderat

die Bauherrschaft von der Einhaltung von Art. 30 Abs. 1 BZO stillschweigend

dispensiert hat. Wie nachfolgend darzulegen ist (E. 4b), erübrigt sich hierfür

eine Besichtigung vor Ort. Auch anderweitig drängen sich keine weiteren

Sachverhaltsermittlungen auf; der Prozess ist daher spruchreif.

3.

Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im

Baubewilligungsverfahren ein Projekt laut § 320 PBG einzig auf dessen

Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Bauvorschriften geprüft werden

muss. Dementsprechend untersuchen die Baurekurskommissionen nach § 329 Abs. 1

PBG bzw. das Verwaltungsgericht nach § 41 VRG nur die be­hauptete Verletzung

von öffentlichem Recht; die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich gemäss § 317

PBG nach dem Privatrecht und geschieht in den Formen des Zivilprozessrechts.

Mithin braucht sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig wie die Rekurskommission

mit der Frage auseinander zu setzen, ob die in der Grunddienstbarkeit vom 2.

Juni 1960 vereinbarte Beschränkung der Firsthöhe auf 540 m ü. M. – welches Mass

aufgrund der Pläne eingehalten ist – der Aufstockung entgegenstehe oder nicht

(vgl. auch Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 1 N. 22).

4.

Im Weiteren hat die Baurekurskommission II die Bedeutung

von Art. 30 Abs. 1 BZO als Ästhetikvorschrift des kommunalen Rechts richtig

wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann aufgrund von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Es steht fest, dass

diese Bestimmung ausser bei Neubauten auch dann zum Zug kommt, wenn ein

bestehendes Gebäude – wie hier – wesentlich erweitert wird.

a) Mit dem Erlass von Art. 30 Abs. 1 BZO, wonach der First

parallel zur längeren Gebäudeseite verlaufen muss, ist das Einfamilienhaus

Vers.-Nr. 01 der privaten Beschwer­degegnerinnen rechtswidrig geworden.

Laut § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften

widersprechen, umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden

öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder

weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen

vorbehalten. Kraft § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien,

wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der betreffenden

Norm unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht

gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und

auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Erfüllung

einer dem Gemein­wesen gesetzlich obliegenden Aufgabe würde verunmöglicht oder

übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von

Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden;

Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn

abhängig gemacht werden (Abs. 3).

b) Ob die streitbetroffene Aufstockung nach § 357 Abs. 1 PBG

bewilligungsfähig ist, kann vorliegend offen bleiben, da sie jedenfalls nach §

220.

PBG als zulässig erscheint (vgl. auch VGr, 10. April 2002, BEZ 2002 Nr. 20,

mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Pe­ter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000, S. 405 f.). Mit gutem Grund hat die Vorinstanz

in der bisherigen Dachgestaltung des Wohnhauses G-Strasse 03 besondere

Verhältnisse erblickt. Aufgrund der Erfahrung rechtfertigt sich die Annahme,

dass eine im Zug der Aufstockung vorgenommene Änderung der Firstrichtung erhebliche

Nachteile in Bezug auf die Strukturierung des Gebäudeinnern bringen würde. Weil

sich das Umbauobjekt an peripherer Lage am östlichen Dorfrand befindet und

dessen Anblick dem ortsansässigen Betrachter vertraut ist, verlangt das Siedlungsbild

keine Anpassung an Art. 30 Abs. 1 BZO. Im Gegenteil würde eine Drehung des

Firsts in nordwestlich-südöst­li­che Richtung einen gestalterisch

unbefriedigenden Kontrast zum eingeschossigen Anbau an der Nordostfassade des

Wohnhauses schaffen. Andere öffentliche Interessen, welche die Einhaltung der

genannten Bestimmung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Im Rekursverfahren

haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, dass die Beibehaltung der First­richtung

sie benachteilige. Weil, wie gesagt, erst der Rekursentscheid klargestellt hat,

dass der Bauherrschaft eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, waren die

Beschwerdeführenden befugt, die bezüglich der Anwendung von § 220 PBG

massgebenden Umstände vor Verwaltungsgericht nachzubringen. Es liegt auf der

Hand, dass die Anhebung des Firsts beim Gebäude G-Strasse 03 um rund 2 m

den Beschwerdeführenden als Eigentümern der östlich anstossenden Liegenschaft G-Strasse 06

Licht und Aussicht entzieht. Angesichts eines Gebäudeabstands von minimal etwa

10.

m gegenüber diesem Gebäude, einer mit 15o bzw. 17o

a.T. sehr geringen Dachneigung und einer Höhe des Gebäudekörpers an der – hier

massgebenden – Südostfassade zwischen rund 7,90 m und 5,40 m erscheint die

Beeinträchtigung jedoch als gering, zumal die Wohnhäuser der privaten Parteien

seeseitig in süd-südwestliche Richtung orientiert sind. Dabei kommt es nicht

darauf an, welchen Schattenwurf die Aufstockung zusätzlich verursacht, sondern

in welchem Umfang sich ein bauordnungskonformer Körper ausdehnen dürfte. Sieht

man von der im baurechtlichen Verfahren unmassgeblichen servitutarischen

Höhenbeschränkung ab, könnte die Bauherrschaft bei einer gemäss § 281 PBG

zulässigen Firsthöhe von 7 m aufgrund von Art. 15 lit. h BZO eine

wesentlich steilere Dachneigung bis zu 35o a.T. realisieren. Ob die

von den privaten Beschwerdegegnerinnen dem Verwaltungsgericht eingereichten

Schattendiagramme die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, kann daher

dahingestellt bleiben. Immerhin macht es den Anschein, dass die seeseitige

Fassade des Nachbargebäudes G-Strasse 06 kaum tangiert wird. Unter diesen

Umständen lässt sich nicht sagen, dass die Beibehaltung der Firstrichtung die

Beschwerdeführenden unzumutbar benachteilige.

5.

Aufgrund der Rekursvorbringen brauchte sich die Baurekurskommission

II mit der Gestaltung des Bauvorhabens nur hinsichtlich des Liftschachts

auseinander zu setzen. Weil der Streitgegenstand gemäss § 52 Abs. 2 VRG im

Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.

4), gilt das Gesagte auch für das Verwal­tungsgericht. Hinsichtlich dieses

Anbaus vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Rekursentscheid,

den das Verwaltungsgericht kraft § 50 VRG nicht auf Ermessen, sondern nur auf

Rechtsverletzungen überprüft, nicht zu entkräften. Zwar stellt der etwas klobig

wirkende Liftanbau keine Augenweide dar; indessen stört er die Gesamterschei­nung

des Gebäudes nicht wesentlich.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die von

den Beschwerde­führenden aufgeworfene Frage, ob eine entsprechende

Ausnahmebewilligung auch ihnen erteilt würde, ist vom Verwaltungsgericht heute

nicht zu beantworten.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführenden – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aller für

den Gesamtbetrag – kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs.

2.

und 14 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu

einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung aller für den

Gesamtbetrag.

4.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Baurekurskommission II;

c) den Regierungsrat.