VB.2002.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00356
5. Februar 2003Deutsch23 min
(URT.2003.7136)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00356
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.05.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
Dem sich einer Zusammenarbeit mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst widersetzenden geistig abnormen Verwahrten ist durch die Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden, und zwar auch deshalb, weil eine probeweise Entlassung im Rahmen der jährlichen Prüfung nicht in Frage kam und damit wegen Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Begehrens. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer indessen im Hinblick auf den entsprechend zu korrigierenden Auszug in RB 2001 Nr. 6 E. 2c die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.
Zur Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Streitgegenstand (E. 2). Eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung ist zu Recht nicht gewährt worden (E. 3). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanzen wegen Aussichtslosigkeit ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Auch bei Annahme einer Nicht-Aussichtslosigkeit im verwaltungsinternen Verfahren ist die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu beanstanden, weil ein solcher nicht als notwendig erschien (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 6).
Stichworte:
ABNORM
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
GEISTIG BEHINDERTE/-R
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MASSNAHMENVOLLZUG
PROBEWEISE ENTLASSUNG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. III BV
Art. 43 lit. IV StGB
Art. 45 lit. I StGB
§ 16 lit. II VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 5 S. 46
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. Der 1951 geborene A hatte – selbst ohne
Berücksichtigung von Jugendstrafen – bereits elf Vorstrafen namentlich wegen
Vermögens- und Strassenverkehrsdelikten sowie (je zweimalig) Unzucht mit einem
Kind und Raubüberfällen mit Verurteilung zu über 16 Jahren Freiheitsentzug
erwirkt, als er am 17. März 1994 verhaftet wurde; in der Folge verhängte das
Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997
wegen vorsätzlicher Tötung, Raubs, Gefährdung des Lebens sowie (je mehrfach begangen)
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs 14 Jahre Zuchthaus abzüglich
1'365 Tagen erstandener Untersuchungshaft über ihn, schob aber den Vollzug der
Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) als Massnahme an einem
geistig Abnormen auf.
B. A wechselte im Vollzug dieser Massnahme am
5. Februar 1998 vom Bezirksgefängnis Y in die Kantonale Strafanstalt Q.
Anlässlich der jährlichen und stets negativ verlaufenden Prüfungen, ob eine
probeweise Entlassung in Frage komme (Art. 45 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 43
Ziff. 4 StGB), attestierte ihm die Anstaltsdirektion zwar stets eine untadelige
Führung. Der kantonale Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) berichtete
jedoch erstmals unterm 27. Oktober 1998, zwecks Abklärung zur Frage der
Diagnose und einer eventuellen Therapie habe am 11. Mai 1998 ein Gespräch
stattgefunden:
"Herr A
zeigte sich der Untersuchung gegenüber ablehnend und skeptisch. Seine Haltung
begründete er damit, dass er die Psychiatrie für sein Urteil verantwortlich
mache. Im Psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. med. D seien verleumderische
Äusserungen gemacht...
Im
Psychiatrischen Gutachten ... vom 14. Juni 1995 wurde eine schwergradige
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit den Delikten im Zusammenhang
steht. Die Legalprognose wurde als ungünstig beurteilt. Eine ambulante,
strafvollzugsbegleitende psychiatrische Behandlung wurde ebenfalls als nicht
sinnvoll erachtet, da seitens des Exploranden keinerlei Motivation für eine
psychiatrische Behandlung gegeben war.
... Gegenüber
seinem Delikt zeigt sich eine deutliche Bagatellisie-rungstendenz, mit der
Absicht, das Vorgefallene als Unfall darzustellen. Eine Einsicht für seine
eigene Schuldhaftigkeit zeigt er nicht, viel mehr macht er die Behörden für
seine jetzige Situation verantwortlich. Trotz seines jetzigen Aufenthalts in
der Strafvollzugsanstalt ... ist kein wirklicher Leidensdruck spürbar. Insofern
zeigt er sich auch keineswegs bereit für eine psychiatrische Behandlung. Er
selbst bezeichnet sich als psychisch gesund. Er sei innerlich ausgeglichen,
fühle sich wohl bei der Arbeit und benötige keinerlei seelische Unterstützung.
...
Auf Grund der
oben geschilderten Befunde sehen wir keine Anhaltspunkte, die aus
psychiatrischer Sicht für eine probeweise Entlassung sprechen."
Damit konfrontiert, wünschte A keinen
weiteren Kontakt zum PPD. Und nachdem der PPD unterm 24. Januar 2000 gemeldet
hatte, A weigere sich erneut, zu einer Abklärung hinsichtlich probeweiser
Entlassung in die psychiatrische Sprechstunde zu kommen, weswegen dazu aus
psychiatrischer Sicht nicht Stellung genommen werden könne, lehnte dieser
fortwährend Kontakt zum PPD ab. Im folgenden Jahr äusserte er zum unveränderten
Bericht des PPD, er sehe nicht ein, weshalb er auf Grund fehlender
Therapiestunden nicht entlassen werden dürfe, müsse er sich gemäss Urteil doch
keiner Therapie unterziehen. Am 19. Februar 2002 wurde A in die Anstalt X
versetzt.
C. Der PPD schrieb im jüngsten Bericht vom
21. März 2002, A lehne weiterhin eine Behandlung und damit eine
Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeitsstörung sowie seinem
Deliktsverhalten ab; bei der Schwere der Störung sei nicht davon auszugehen,
dass sich eine spontane Verbesserung oder Remission einstelle; positive
Änderungen beim Klienten im Sinn von Krankheitseinsicht oder
Behandlungsmotivation liessen sich den Unterlagen nicht entnehmen. Bei der
Anhörung am 21. Mai 2002 sagte A dazu nichts. Mit am 25. Juli 2002 überreichter
Verfügung vom 18. jenes Monats stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich fest, die Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus der
Verwahrungsmassnahme seien noch nicht erfüllt. Unterm gleichen Datum reichte
Rechtsanwalt Dr. E dem Amt eine von A am 15. Juli 2002 gezeichnete Vollmacht
ein.
Erwägungen
II. A. A persönlich rekurrierte unterm 15.
August 2002 beim Justizvollzugsamt und beantragte Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege einschliesslich Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
deswegen Erstreckung der Rechtsmittelfrist sowie Erstellung eines neuen
psychiatrischen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen. Zur
Begründung machte er insbesondere geltend, da er nun seit bald neun Jahren in
Gefangenschaft weile, sei der Zeitpunkt gekommen, wo gemäss Urteil des
Geschworenengerichts die "Beurteilung des Weiterbestehens einer Gefährdung
für die öffentliche Sicherheit ... auf jeden Fall nach einigen Jahren zu
prüfen sein" werde. Dieses Erkenntnis habe übrigens keine Therapie
angeordnet, weshalb auch von keiner Verweigerung einer solchen die Rede gehen
könne. Sodann übte A Kritik am früheren Experten Dr. D. Endlich apostrophierte
er generell den PPD und speziell dessen Leiter als befangen, weil sie sich ja
Arbeit verschaffen wollten und böswillig für die Verwahrung einträten.
B. Rechtsanwalt Dr. E war über dieses
Vorgehen wohl deshalb nicht informiert, weil er A mitgeteilt hatte, solange
dieser sich keiner deliktsorientierten Therapie zur Verbesserung der
Legalprognose unterziehe, erscheine ein Gesuch um Vollzugslockerungen oder
probeweise Entlassung als aussichtslos. Am 22. August 2002 leitete das
Justizvollzugsamt den Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern mit dem
Bemerken, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich bezüglich der von
Gutachter und Gericht festgestellten Gefährlichkeit etwas geändert habe,
nachdem der Rekurrent sich weiterhin weigere, seine Probleme therapeutisch
behandeln zu lassen, und er sich somit nicht mit seiner Persönlichkeitsstörung
sowie der damit verbundenen Gemeingefährlichkeit auseinandersetzen könne.
C. Mit dem Rekurrenten am 25. September 2002
ausgehändigter Verfügung vom 18. gleichen Monats wies die Direktion das
Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war, verweigerte die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands und auferlegte die Kosten dem Rekurrenten,
schrieb diese wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch ab.
Sie erwog, kraft § 16 Abs. 1 f. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) könnten mittellose
Private, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheine, unentgeltliche
Rechtspflege und, soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand beanspruchen (E. 1b, auch zum Folgenden). Eine solche Notwendigkeit
bejahe die bundesgerichtliche Praxis zwar prinzipiell bei besonders schweren
Eingriffen in Rechtspositionen, hingegen bei einer erheblichen, nicht aber
speziell schweren Freiheitsbeschränkung nur, wenn die Betroffenen sich
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegenüber sähen, die sie alleine
nicht zu bewältigen vermöchten; in Bagatellfällen gebe es umgekehrt keinen
einschlägigen Anspruch. Hier sei die materielle Bedürftigkeit des Rekurrenten
belegt; gemäss verwaltungsgerichtlichem Entscheid vom 28. März 2001 (RB
2001.
Nr. 6 E. 2c) spiele die vorliegend effektive Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels keine Rolle und liege weder ein besonders schwerer Eingriff noch
ein Bagatellfall vor: "Es kann nun aber nicht gesagt werden, dass der
Rekurrent - auf sich allein gestellt und unter Berücksichtigung seiner
psychischen Verfassung - den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des
vorliegenden Falles nicht gewachsen ist. Die Fragestellung erweist sich als
eindeutig, geht es doch darum, ob der Grund für die Verwahrung - die Gefährlichkeit
des Rekurrenten - in einem Masse abgenommen hat, dass eine probeweise Entlassung
aus der Massnahme ins Auge gefasst werden kann. Es liegen diesbezüglich keine
diagnostischen Unklarheiten vor, die einer vertieften Erörterung bedürften. Der
Rekurrent vermag in seiner Eingabe denn auch hinreichend klar und
nachvollziehbar seine Interessenlage, die Gründe für die Anfechtung der
Abweisungsverfügung sowie seine Zielsetzung - eine unabhängige psychiatrische
Begutachtung - darzutun. Damit erweist sich auch das Begehren des Rekurrenten
um Erstreckung der Rechtsmittelfrist als überflüssig, ungeachtet der Tatsache,
das vorliegend keiner der in § 12 Abs. 1 VRG genannten Fristerstreckungsgründe
gegeben ist. Ebenso ist unter den gegebenen Umständen auch eine Fristansetzung
zur Nachbesserung der Rekurseingabe im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG
entbehrlich." Das an sich abzuweisende Gesuch um Befreiung von
Verfahrenskosten verliere wegen deren Abschreibung ohnehin seinen Gegenstand
(E. 4).
Den Entscheid in der Sache motivierte die
Direktion so: Das Geschworenengericht habe wegen der psychiatrisch nicht
behandelbaren Persönlichkeitsstörung des Rekurrenten, dessen damit
einhergehenden Gefährlichkeit und der Rückfallgefahr als ultima ratio rechtskräftig
Verwahrung angeordnet; auf die Kritik am Gutachten, das dieser Massnahme im
Wesentlichen zu Grunde liege, gelte es nicht einzutreten (E. 3b). Bei der
Prüfung einer probeweisen Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 43 StGB
komme es für die Beantwortung der Frage, ob es eine unabhängige Expertise
brauche, laut BGE 121 IV 1 auf die Umstände an (E. 3c, auch zum Folgenden). Ein
aussagekräftiger Therapiebericht fehle angesichts der konsequenten Weigerung
des Rekurrenten, den PPD zu kontaktieren. Der Rekurrent verkenne das Ziel einer
solchen, durch das Geschworenengericht tatsächlich nicht angeordneten
therapeutischen Begleitung; dabei drehe es sich einerseits um die Beurteilung
des Krankheitsbildes im Hinblick auf allfällige Vollzugslockerungen und
anderseits um freiwillige Inanspruchnahme psychiatrischer Unterstützung bei der
selbstkritischen Analyse der diagnostizierten – vom Rekurrenten zumindest
bisher allerdings verneinten – dissozialen Persönlichkeitsstörung. Rund
viereinhalb Jahre nach dem Urteil des Geschworenengerichts und in Anbetracht
der rekurrentischen Weigerung, ein therapeutisches Aufarbeiten der
Persönlichkeitsdefizite zu gestatten, erscheine der Zeitraum für die Erfüllung
des gerichtlichen Überprüfungsauftrags noch nicht als überschritten. Ein neues
psychiatrisches Gutachten erlange jedoch mittelfristig Aktualität und könne
alsdann vom Rekurrenten beantragt werden. Nur mangle es wenigstens einstweilen
an therapeutischen Zwischenrapporten über den Verlauf der Massnahme als
Beurteilungsbasis, während eine psychiatrische Fachperson, die den
Rekurrenten über mehrere Jahre betreuen würde, wesentlich tieferen Einblick in
dessen Persönlichkeitsentwicklung gewinnen könnte. Die seit 1994 andauernde
Gefangenschaft und ein erlittener Herzinfarkt möchten zwar eine gewisse Wirkung
gezeitigt haben. Inwiefern sich die Gemeingefährlichkeit des Rekurrenten
dadurch vermindert habe, bedürfe aber der Abklärung im Rahmen fachärztlicher
Konsultationen. Der Schluss in der erstinstanzlichen Verfügung hinsichtlich
des Rekurrenten, wonach 'mangels therapeutischer Aufarbeitung seines
deliktischen Handelns davon ausgegangen werden müsse, dass die Gefahr der
Begehung weiterer Straftaten nach wie vor bestehe und deshalb die für eine
probeweise Entlassung erforderliche günstige Legalprognose nicht gestellt
werden könne', treffe mithin zu. Der Rekurrent müsse nun den Tatbeweis für
eine positive Veränderung seiner gemeingefährlichen Persönlichkeitsstruktur
antreten. Es bleibe anzufügen, dass Inhaftierte keinen generellen Anspruch auf
freie Arztwahl besässen; vielmehr sei es Sache der Vollzugsbehörden, geeignete
Therapeuten bzw. Spezialisten beizuziehen.
III. Hiergegen liess A am 25. Oktober 2002
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Ansinnen, es sei die
Verfügung vom 18. September 2002 aufzuheben und für das Verfahren betreffend
probeweise Entlassung aus der Verwahrung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen; prozedural wurde darum ersucht, Frist zur Ergänzung von Antrag und
Begründung des Rechtsmittels anzusetzen sowie dem Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person seines
Anwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Als Begründung für
eine Fristerstreckung diente, der Beschwerdeführer habe seinen Vertreter erst
mit Telefonat vom 23. Oktober 2002 mandatiert.
Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2002
wurde das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung von Antrag und
Begründung der Beschwerde abgewiesen, da es an den Voraussetzungen von § 70 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG hierfür gebrach.
Das Justizvollzugsamt schloss in der
Beschwerdeantwort vom 22./27. November 2002 auf Abweisung des Rechtsmittels,
soweit darauf einzutreten sei. Ohne letzteren Zusatz, aber sonst gleich liess
sich die Direktion am 26./28. November 2002 vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Behandlung des gegenwärtigen
Geschäfts würde, weil auch nicht der Regierungsrat als Vorinstanz gewaltet hat,
kraft § 38 Abs. 2 f. VRG eigentlich in einzelrichterliche Kompetenz gehören; es
geht hier nämlich um Anordnungen auf Grund der §§ 16, 20, 27 Abs. 2 sowie 30 f.
des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG, LS 331) in
Verbindung mit den §§ 1 f., 5 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a, 9 Abs. 1 f., 53 f., 92
Abs. 2 und 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV, LS
331.
; vgl. ferner die Vorinstanz). Bei Fällen von – hier gegebener –
grundsätzlicher Bedeutung lässt sich aber, wie geschehen, die Entscheidung nach
§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG einer Kammer übertragen.
b) Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen.
§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2
VRG erlaubt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen,
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, nebst anderem nur, wenn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung steht (vgl. auch
§ 19b Abs. 1 VRG, § 27 Abs. 2 StVG und § 147 JVV). Das trifft zu für
vorliegende Kontroverse um eine probeweise Entlassung aus der Verwahrung in
Anwendung von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 bzw. 45 Ziff. 1 StGB (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Als für das materielle Recht
kompetente Behörde muss die Kammer somit auch über die hier im Sinn von § 50
Abs. 2 lit. d VRG aufgeworfene wesentliche Verfahrensfrage entscheiden, ob der
Beschwerdeführer eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bedurft hätte
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 100 ff.; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00067, E. 1a
[in RB 2001 Nr. 6 nicht wiedergegeben], www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
ohne weiteres erfüllt sind, gilt es das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.
2.
a) Der Streitgegenstand mutet etwas unklar
an. Mit Vorinstanz und Beschwerdegegner fragt sich, ob der Antrag des
Beschwerdeführers meine, dieser hätte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auch
schon vor Justizvollzugsamt benötigt, weshalb dessen Verfügung vom 18. Juli
2002.
ebenso aufzuheben wäre.
Die Direktion betont zutreffend, der
Beschwerdeführer habe vor dem Beschwerdegegner kein dahin gehendes Gesuch
gestellt. Ein solches braucht es prinzipiell; erscheinen indes die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege als erfüllt und können Verfahrensbeteiligte
ihre Rechte offensichtlich nicht selbst gehörig wahren, lässt sich den Unbeholfenen
von Amts wegen ein unentgeltlicher Vertreter beigeben (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 40).
Das erwähnte Problem darf freilich ungelöst
bleiben, weil sich alsbald zeigt, dass der Beschwerdeführer weder vor dem
Beschwerdegegner noch bei der Vorinstanz allen Bedingungen einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprach. Indem er übrigens mit dem
Rekurs ein einschlägiges Gesuch verband, bewies er zumindest die Zumutbarkeit
von dessen Einbringen für ihn.
b) Die Beschwerde beschränkt sich auf zwei
mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör zusammenhängende Rügen: "Zum einen
wurde dem Beschwerdeführer verwehrt, seine Rechte durch einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter wahren zu lassen; zum andern wurde ihm aber auch
unzulässigerweise verweigert, seine - nach eigenen Worten unvollständige - Rekursschrift
selbst zu ergänzen, wie er dies beantragt hatte"; im Gegensatz zum
Rekurs fordert sie etwa – noch – keine (neue) psychiatrische Begutachtung.
Soweit eine Beschwerde unter anderem
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, geltend macht, genügt der – nach § 54 Satz 1 VRG nötige –
Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, und braucht ausnahmsweise
jedenfalls dann nicht verlangt zu werden, wie dessen Dispositiv abzuändern sei,
wenn sich einer solch formellen Rüge das stillschweigende Ansinnen entnehmen
lässt, die Sache zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3). Bei allem so verhält es sich
hier hinsichtlich Verfügung der Direktion im Hauptpunkt.
Die gemäss § 54 Satz 1 VRG ebenso
erforderliche Beschwerdebegründung hat darzutun, inwiefern der angefochtene
Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem der in §§ 50 f. VRG
genannten Mängel leide (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Das Verwaltungsgericht
muss – klare Fehler der Vorinstanz vorbehalten – eine Verfügung nicht auf
Unbeanstandetes hin überprüfen; insbesondere wo es als zweite
Rechtsmittelinstanz wirkt, nimmt das Rügeprinzip breiteren Raum ein als im
Rekursverfahren (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50 N. 4). In diesem Sinn befasst sich
die Kammer nachfolgend bloss mit den Vorbringen der Beschwerde.
3.
Vorab lässt der Beschwerdeführer zu
Unrecht behaupten, er habe bei der Vorinstanz um Erstreckung der Rekursfrist
ersucht, damit er seine – effektiv so bezeichnete – "kurze und ganz sicher
weder vollständige noch absolut iustizkonforme Begründung" persönlich
ergänzen könne. Vielmehr wünschte er eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist
ausdrücklich deshalb, weil es für die angestrebte Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands sicher Zeit brauche. Als er dieses Begehren
formulierte, blieben denn auch noch elf Tage, bis die dreissigtägige
Rekursfrist am Montag, 26. August 2002 ablief (vgl. §§ 11 und 22 Abs. 1 VRG
sowie zu den Daten oben I.C+II.A). Im Übrigen darf kraft § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichtend auf das im angefochtenen Entscheid
hierzu Erwogene verwiesen werden bzw. läuft alles auf die Beantwortung der
sogleich aufzugreifenden Hauptfrage hinaus, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besass.
4.
a) Mit dem unwidersprochenen
Beschwerdeführer lässt sich für die vorliegenden Zwecke davon ausgehen, dass er
weder bei Beschwerdegegner noch Vorinstanz anwaltlich vertreten gewesen sei und
mangels genügender Geldmittel die eine Grundvoraussetzung unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung erfülle. Auf die andere, nämlich das Fehlen von Aussichtslosigkeit
des Begehrens, welche der angefochtene Entscheid bejaht, hat dieser übereinstimmend
mit RB 2001 Nr. 6 verzichtet, weil es sich hier wie dort um die Prüfung probeweiser
Entlassung eines wegen seines Geisteszustands Verwahrten handle (oben II.C Abs.
2). Die Beschwerde findet das richtig, die Beschwerdeantwort und nun auch die
Vernehmlassung der Direktion hinwiederum falsch. Es gilt deshalb zunächst, das
genannte und einzig einschlägige Präjudiz des Verwaltungsgerichts zu
überdenken.
b) Anschliessend an die Darstellung, dass das
Bundesgericht im Strafprozess die Notwendigkeit einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV abgestuft nach Schwere der
drohenden Freiheitsbeschränkung beurteile (vgl. auch oben II.C Abs. 2), führte
die Kammer aus (RB 2001 Nr. 6 E. 2c):
"Diese
strafprozessualen Grundsätze hat das Bundesgericht auch zur Frage der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung
einer Verwahrung (BGE 106 Ia 179), im Verfahren betreffend Rückversetzung in
den Massnahmenvollzug bzw. Vollzug der aufgeschobenen Strafe (BGE 117 Ia 277)
sowie im richterlichen Verfahren betreffend Ausschaffungshaft (BGE 122 I 49 E.
2c/aa) herangezogen. All diese Verfahren haben mit dem vorliegenden
Wesentliches gemeinsam: Es geht für den Betroffenen um Freiheitsentzug. Ein
Unterschied mag zwar insoweit vorliegen, als beim Entscheid gemäss Art. 45
Ziff. 1 Abs. 2 StGB formell eine Entlassung und in den anderen Fällen formell
eine Inhaftierung oder Einweisung angeordnet wird. Materiell läuft es aber in
allen Fällen auf dasselbe hinaus: Es geht um die Frage der künftigen
Freiheitsbeschränkung. Es drängt sich daher auf, die verfassungsrechtlichen
Grundsätze zur Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
Strafverfahren analog auch auf die Verfahren betreffend Entlassung aus der
Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 45 Ziff. 1 StGB
anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es somit bei der Frage
nach Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht darauf an, ob die
von Seiten des Verurteilten bzw. seines Vertreters gestellten Begehren
aussichtslos sind oder nicht."
Das hört sich erst einmal an, als sähe die
Bundesverfassung im Strafprozess für den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung vom Erfordernis der Nicht-Aussichtslosigkeit ab. Das
trifft indes nicht ohne weiteres zu (Titus Graf, Zum Anspruch auf Verteidigerbeistand,
plädoyer 5/97, S. 21 ff., 24). Bei der analogen Garantie von Art. 6 Abs. 3 lit.
c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verhält es sich
gleich (Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A.,
Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 195; Mark Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 433
[relativierend aber N. 520]). Nun legt BGE 120 Ia 43 für den Angeschuldigten
oder Angeklagten wohl das Gegenteil nahe, obschon der dortige Verweis in E. 2a
auf BGE 117 Ia 277 wieder Unsicherheit schafft (siehe unten im nächsten Abs.);
effektiv ergibt der Begriff der Aussichtslosigkeit im eigentlichen Strafverfahren
denn auch oft keinen Sinn.
Indessen hat das Bundesgericht in
Strafvollzugsfällen namentlich wie dem vorliegenden für den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung nie auf das Merkmal der
Nicht-Aussichtslosigkeit verzichtet (BGE 128 I 225 E. 2.3+2.5.3; 13. August
2002,6S.146/2002, E. 5; 10. April 2000,1P.177/2000, E. 4; 19. Januar 2000,
1P.622/1999, E. 2+3a [alles ebenso unter www.bger.ch]; vgl. ferner
Marianne Heer, Basler Kommentar, 2003, Art. 45 N. 38 StGB). Das erhellt auch aus
BGE 117 Ia 277 E. 5a S. 280 und E. 5b/dd, welches Urteil RB 2001 Nr. 6
deshalb nicht wirklich stützt (gleich aber Marianne Heer-Hensler/Hans
Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und
dem Massnahmenvollzug, in: Andrea Baechtold/Ariane Senn [Hrsg.], Brennpunkt
Strafvollzug, Bern 2002, S. 51 ff., 72, auch zum Folgenden). Beim dort ebenso zitierten
BGE 106 Ia 179 ging es darum, dass der Beschwerdeführerin in willkürlicher
Nichtanwendung kantonalbernischen Rechts die notwendige Verteidigung versagt
geblieben war, und laut BGE 122 I 49 E. 2b hatte die Vorinstanz die Frage der
Aussichtslosigkeit gar nicht gestellt. Hier aber geschieht Letzteres, und zwar
nach dem Gesagten zutreffend (so schon VGr, 27. Juli 1998, ZR 98/1999 Nr. 19 E.
3.
S. 81). Nimmt man übrigens an, es handle sich gegenwärtig um ein
Haftprüfungsverfahren im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK (siehe einerseits
Villiger, N. 368; anderseits Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 92 f.),
kann das dafür unter gewissen Bedingungen bejahte Anrecht auf anwaltliche
Unterstützung (Frowein/Peukert, Art. 5 N. 143; Villiger, N. 372;
Haefliger/Schürmann, S. 124) nicht bedeuten, ein solches existiere selbst
bei Aussichtslosigkeit. Die durch RB 2001 Nr. 6 vertretene Meinung
aufgebend, lässt sich mithin im Verwaltungsrechtspflegeverfahren bezüglich
Strafvollzug für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht vom
Aussichtslosigkeitsproblem absehen. Bei dessen Lösung spricht alsdann freilich
nichts dagegen, den auf dem Spiel stehenden Freiheitsinteressen Rechnung zu
tragen.
c) Der angefochtene Entscheid bezeichnet das
Ansinnen des Beschwerdeführers, nämlich eine probeweise Entlassung aus der
Verwahrung oder doch das Einholen eines Gutachtens, als aussichtslos.
Tatsächlich scheint eine Entlassung bei der diagnostizierten schwergradigen
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nur nach einem psychiatrischen
Fachvotum in Betracht zu kommen. Dass ein solches fehlt, hat sich der Beschwerdeführer
– das muss er schon lange wissen – selbst zuzuschreiben, weigert er sich doch
seit Jahren, mit dem PPD zusammenzuarbeiten. Nur aus einer derartigen
Kooperation hätten bislang fehlende Zeichen einer positiven Veränderung zu
resultieren vermocht (zum Ganzen oben I.B+C), welche ihrerseits erst eine
unabhängige Begutachtung nötig machen könnte (so zutreffend Beschwerdegegner
und Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer, alle unter Anrufung von BGr, 13.
August 2002,6S.146/2002, www.bger.ch). Im Übrigen darf zu diesem Thema
wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen
werden. Die Vorinstanz konnte den Standpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden ohne Rechtsverletzung als aussichtslos bezeichnen.
In diesem Zusammenhang müssen die
unqualifizierten Anwürfe des Rekurses gegen den PPD (vorn II.A) auch unter
Hinweis auf § 9 Abs. 2 JVV verbitten werden. Endlich erwidert die
Beschwerdeantwort auf die Beschwerde zu Recht, für die hier zu lösenden
Probleme spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer im laufenden Jahr zwei
Drittel der vom Geschworenengericht ausgefällten 14 Jahre Zuchthaus verbüsst
haben und sich deshalb die Frage einer bedingten Entlassung stellen würde, wenn
der Vollzug dieser Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der aktuellen Verwahrung
Aufschub gefunden hätte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Selbst wenn man aber
Nicht-Aussichtslosigkeit der beschwerdeführerischen Vorstellungen im
verwaltungsinternen Verfahren annehmen will, ändert das nichts an diesem
Schicksal des Rechtsmittels.
Mit dem angefochtenen Entscheid, RB 2001 Nr.
6.
E. 2d und BGE 128 I 225 E. 2.4.2+4 ging es hier um eine
Freiheitsbeschränkung von bloss solcher Erheblichkeit, dass ein Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand nur insofern gegeben gewesen wäre, als die tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten des Falles den Beschwerdeführer – auf sich allein
gestellt – überfordert hätten (vgl. freilich zur Relativierung der Dauer drohenden
Freiheitsentzugs BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 52, kritisiert hinwiederum in ZR 100/
2001.
Nr. 17 E. 7b-e; ferner BGr, 19. Januar 2000,1P.622/1999, E. 3b,
www.bger.ch). Das trifft hinsichtlich der Entlassung von wegen Geisteskrankheit
Verwahrten keineswegs immer zu (RB 2001 Nr. 6 E. 2e), und zwar
insbesondere gerade vorliegend nicht, wie unter Verweis auf die auch in dieser
Hinsicht richtige vorinstanzliche Verfügung gesagt werden kann. Die sogleich
aufzugreifenden Einwände der Beschwerde dagegen verfangen nicht:
Entgegen der Beschwerde sprach die
Rekursschrift genau die relevanten Punkte an, nämlich die für den
Beschwerdeführer ungünstige geschworenengerichtliche Expertise, die seit dem
Verwahrungsurteil verflossene Zeit, das Problem der Zusammenarbeit mit dem PPD
und die Frage eines neuen Gutachtens (vgl. oben 4c Abs. 1). Zu Unrecht
bezeichnet sich deshalb der Rekurs selbst als wohl unvollständig; dass er nicht
absolut justizkonform sein soll, spielt – nachdem die Vorinstanz ja materiell
auf das Rechtsmittel eingegangen ist – ebenso wenig eine Rolle wie die
nunmehrige Behauptung, ein Mitgefangener habe beim Abfassen jener Eingabe
helfen müssen. Im Übrigen erwähnen Entscheide von Rechtspflegeorganen oft
Aspekte, welche auch rechtskundig vertretene Parteien nicht direkt thematisiert
haben. Sodann unterstellt die Beschwerde der angefochtenen Verfügung
irrtümlich, vom Fehlen eines Antrags auf ein neues Gutachten ausgegangen zu
sein; diese brachte bloss zum Ausdruck, ein solches komme erst später in
Betracht (vorn II.C. Abs. 2 f.).
6.
Der angefochtene Entscheid hat auch die
Voraussetzungen unentgeltlicher Rechtspflege zutreffend dargelegt. Die
Beschwerdeantwort scheint zu glauben, wenn es für das Rekursverfahren kein
Armenrecht gebe, gelte das automatisch ebenso vor Verwaltungsgericht. Sie
übersieht, dass Hauptstreitpunkt bei der Vorinstanz die Frage einer probeweisen
Entlassung aus der Verwahrung bildete, jetzt aber die, ob der Beschwerdeführer
hierbei Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besass. Ob vor Verwaltungsgericht
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, hängt – weil man weiterhin von beschwerdeführerischer
Bedürftigkeit ausgehen kann – davon ab, ob der Antrag der Beschwerde als
aussichtslos und (verneinendenfalls) ob bei deren Verfechtung ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand als notwendig erscheine.
Dass bei der angestrebten probeweisen
Entlassung eines wegen Geisteskrankheit Verwahrten die Nicht-Aussichtslosigkeit
des Ansinnens für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung keine
Rolle spiele, stellte nach RB 2001 Nr. 6 bis zum jetzigen Entscheid keinen
aussichtslosen Standpunkt dar. Und dass es hierbei auf die Unbeholfenheit des
Gefangenen ankomme, war ebenfalls nicht eindeutig (vgl. oben 5 Abs. 2). Der unterliegende
Beschwerdeführer ist deshalb kraft § 16 Abs. 1 VRG von der Tragung der Gerichtskosten
zu befreien.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest
im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
gehabt hätte, wirkt schwierig genug, um dem Beizug eines Anwalts zu rufen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist
deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und gemäss § 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 26. Juni 1997 (LS 175.252) zu entschädigen. Als angemessen erscheinen total
Fr. -.-.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt C
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
2.
Rechtsanwalt C wird für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. --.-- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) entschädigt;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…