VB.2002.00357
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00357
19. Dezember 2002Deutsch13 min
(URT.2002.7097)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00357
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
polizeiliche Meldepflicht
Meldepflicht einer Wochenaufenthalterin mit angeblichem Wohnsitz im Thurgau
Auf die Beschwerde ist einzutreten; insbesondere wurde die Frist eingehalten (E. 1).
Der Bezirksrat hat den Rekurs zu Recht materiell behandelt (E. 2a).
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids. Später eingetretene Umstände können hilfsweise beigezogen werden (E. 2b).
Die Beschwerdegegnerin hat Treu und Glauben nicht durch überlanges Zuwarten verletzt (E. 2c).
Berechtigt ist die Kritik am Zustellungzeitpunkt; daraus erwuchs der Beschwerdeführerin aber kein Nachteil (E. 2d).
Der Bezirksrat hat die Rechtslage zutreffend dargelegt (E. 3a).
Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin zwar zum massgebenden Zeitpunkt noch nicht lange im Ort wohnte, aber sich offenbar bereits auf eine längere Zeit dort eingerichtet hatte; zudem dürfte sie die Beziehung zu ihrem Freund von dort aus pflegen (E. 3b).
Die Verhältnisse während der Auslandsabwesenheit, die jetzige Ausübung des Stimmrechts und das Steuerdomizil sind ohne Bedeutung (E. 3c).
Insgesamt deuten die objektiven Umstände auf einen stärkeren Bezug zur Zürcher Gemeinde als zur (früheren) thurgauischen Wohngemeinde (E. 3d).
Die Rückwirkung der erstinstanzlichen Verfügung ist nicht zu beanstanden (E. 3f).
Stichworte:
ANMELDUNG
MELDEPFLICHT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
RÜCKWIRKUNG
TREU UND GLAUBEN
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 32 lit. I GemeindeG
§ 33 GemeindeG
§ 36 GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Sicherheits- und Gesundheitsabteilung
der Gemeinde X teilte B, die in Y TG angemeldet war, am 10. Dezember 2001 mit,
sie könne ihr nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und in Würdigung der
objektiven, äusserlich erkennbaren Umstände nicht mehr länger den Status einer
Wochenaufenthalterin gewähren. Nach der Praxis des Bundesgerichts befinde sich
das Domizil Unselbständigerwerbender grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie
für längere oder unbestimmte Zeit ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. B wurde
ersucht, sich innert 14 Tagen definitiv in X anzumelden; für den
Unterlassungsfall wurde der Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht
gestellt. Nachdem sie entgegen dieser Aufforderung erneut ein Gesuch um
Verlängerung des Wochenaufenthalterstatus eingereicht hatte, verpflichtete der
Sicherheits- und Gesundheitsausschuss X B mit Verfügung vom 4. März 2002, sich
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit Heimatschein rückwirkend per
1. Januar 2002 in X anzumelden; im Unterlassungsfall werde die Anmeldung von
Amtes wegen durch die Einwohnerkontrolle auf Kosten der Verpflichteten vorgenommen.
Erwägungen
II. C, Vater von
B, erhob am 26. März 2002 namens seiner Tochter Rekurs an den Bezirksrat Z. Er
brachte vor, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nicht in X, sondern habe die
Wohnung nur wegen des übermässig langen Arbeitswegs gemietet, und beantragte
einen "Rechtsstillstand" bis Anfang Juni 2002, da sich seine Tochter
zur Zeit im Ausland aufhalte, sowie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Der Ratsschreiber teilte C am 4. April 2002 mit, auf den von ihm
eingereichten Rekurs werde eingetreten, und setzte ihm und seiner Tochter eine
Frist bis Ende Juni zur Ergänzung der Rekursschrift an. Mit Schreiben an den
Bezirksrat vom 21. Juni 2002 führte B ergänzend aus, sie suche seit ihrer
Rückkehr aus Australien nach einer neuen Stelle, ein Wohnortswechsel sei daher
nicht ausgeschlossen, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Anmeldung in X
bis Ende Jahr.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11.
September 2002 ab. Er erwog im Wesentlichen, für die Frage der Niederlassung
sei nicht auf die subjektive Verbundenheit mit einem Ort, sondern auf objektive
Merkmale abzustellen. Das Steuerdomizil wie auch die gewöhnliche Niederlassung
befänden sich bei Unselbständigerwerbenden in der Regel an dem Ort, von dem aus
sie ihrer Arbeit nachgingen. Der Gemeinde obliege keine strikte Beweisführungspflicht.
Nach § 14 Abs. 1 und 2 der Polizeiverordnung X vom 5. Februar 1990 hätten
Wochenaufenthalter den Nachweis zu erbringen, dass ihre Niederlassung anderswo
liegt. Auch wenn der Rekurrentin zugestanden werden könne, mit ihrer
Herkunftsgemeinde und ihrer Familie noch emotional verbunden zu sein und
regelmässig zu Erholungszwecken nach Y zurückzukehren, komme den objektiven,
auch Dritten erkennbaren Umständen, die auf eine Wohnsitznahme in X deuteten,
ein grösseres Gewicht zu.
III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Z
wandte sich B am 19. Oktober 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie brachte
im Wesentlichen vor, mit der Gemeinde X trotz ihres Gemeindebürgerrechts kaum
verbunden zu sein, weder Freundinnen und Freunde noch Lebenspartner in X zu
haben, kaum dort einzukaufen und sich am Wochenende selten dort aufzuhalten.
Zudem werde sie in W eine Ausbildung absolvieren, was ihre Abwesenheit erhöhen
werde. Sie übe ihr Stimmrecht in Y TG aus und habe dort ihre Steuerpflichten korrekt
erfüllt. Die Gemeinde X habe eine Bescheinigung der Gemeinde Y betreffend ihre
Niederlassung stillschweigend entgegengenommen und erst am 4. März 2002 mit
Verfügung reagiert.
Der Bezirksrat Z stellte dem
Verwaltungsgericht am 7. November 2002 die die Akten zu unter Verzicht auf
Stellungnahme. Die Sicherheitsabteilung der Gemeinde X beantragte am 13.
November, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8.
Juni 1997 (VRG) ist gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht zulässig. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt
sich ohne Weiteres aus § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG. Näherer
Prüfung bedarf einzig die Frage, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen des § 53
VRG eingehalten ist.
Der Beschluss des Bezirksrats wurde am 12.
September 2002 ein erstes Mal versandt, konnte aber der Beschwerdeführerin
nicht zugestellt werden und wurde deshalb am 24. September dem Statthalteramt
zurückgeschickt. Offenbar am 25. September erfolgte eine zweite Zustellung,
womit die am 21. Oktober 2002 der Post aufgegebene Beschwerde die Frist wahrte.
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Das Verwaltungsgericht hat sich nach § 50 f.
VRG auf die Prüfung zu beschränken, ob der angefochtene Entscheid Recht
verletze oder von falschen tatsächlichen Annahmen ausgehe.
2.
a) Die Beschwerdegegnerin beantragt in
formeller Hinsicht zusätzlich, die Rekurslegitimation des Vaters der
Beschwerdeführerin sei zu untersuchen.
C erhob den Rekurs "im Auftrag von
B". Für den Bezirksrat stellte sich damit nicht die Frage nach seiner
Legitimation, sondern diejenige nach seiner Vertretungsbefugnis. In den Akten
des Rekursverfahrens befindet sich keine Vollmacht. Dies bedeutet aber nicht,
dass der Bezirksrat das Rechtsmittel zu Unrecht materiell behandelt hat:
Einerseits ist die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nach eigener unbestrittener
Darstellung zwei Tage nach Entgegennahme der Verfügung nach Australien
abgereist, was das Fehlen einer Vollmacht erklärt. Anderseits hat sie in Ihrem
Schreiben an den Bezirksrat vom 21. Juni 2002 die Rekurserhebung ausdrücklich
gebilligt. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid wegen
Fehlens einer Vollmacht aufzuheben und das Verfahren an den Bezirksrat
zurückzuweisen.
b) Die erstinstanzliche Verfügung des
Sicherheits- und Gesundheitsausschusses X datiert vom 4. März 2002. Nach
allgemeinen Grundsätzen ist die Sachlage zu diesem Zeitpunkt für das
Verwaltungsgericht massgebend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 16), zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund seither eingetretener
Umstände oder neuer Erkenntnisse grundsätzlich jederzeit einen neuen Entscheid
treffen kann. Dies schliesst nicht aus, auch nach diesem Zeitpunkt eingetretene
Umstände hilfsweise zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf
die Situation zur Zeit des Verfügungserlasses erlauben.
c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Gemeinde X habe die von der Gemeinde Y TG ausgestellte
Niederlassungsbestätigung stillschweigend entgegengenommen und damit ihre
Anmeldung als Wochenaufenthalterin genehmigt; mit der Verfügung vom
4.
März 2002 habe sie verspätet reagiert.
Falls die Beschwerdeführerin hiermit
Ansprüche aus dem verfassungsmässigen Schutz von Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999) ableiten will, ist ihr nicht zu folgen:
Behördliche Untätigkeit schafft nur ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002,
Rz. 652). Ein Zuwarten von etwas mehr als zwei Monaten mag zwar als recht lang
erscheinen, liegt aber doch noch im Rahmen des gewöhnlichen Ganges der Verwaltungstätigkeit
und vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, umso mehr als die
Gemeinde X der Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits mit Schreiben vom
10.
Dezember 2001 mitgeteilt hatte. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem
vor, es sei zwischen diesem Brief und der Verfügung noch zu drei
Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y gekommen.
d) Verständlich ist allerdings die Kritik der
Beschwerdeführerin daran, dass ihr die Verfügung drei Tage vor ihrer Abreise
nach Australien zugestellt wurde. Der Gemeindeverwaltung X war diese Tatsache
bekannt. Da der Beschwerdeführerin daraus aber im Rekursverfahren kein Nachteil
erwuchs, bleibt dies ohne Auswirkungen auf den jetzt zu treffenden Entscheid.
3.
a) Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid
die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu betonen ist
auch an dieser Stelle, dass es für die Frage des Wohnsitzes auf die objektiven,
Dritten erkennbaren Umstände und nicht auf das subjektive Zugehörigkeitsgefühl
der betroffenen Person ankommt.
b) Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss
vor, weiterhin stärkere Beziehungen zur Gemeinde Y TG zu pflegen, weshalb sie
dort Wohnsitz, in X hingegen nur Wochenaufenthalt (gehabt) habe.
Der Bezirksrat beruft sich auf BGE 125 I 54
und auf die übrige Praxis des Bundesgerichts zur Frage des Steuerdomizils
lediger Personen. Dies ist nicht zu beanstanden, da dabei im Wesentlichen die
gleichen Gesichtspunkte massgebend sind. Auszugehen ist demnach von der
Vermutung, dass sich der Wohnort einer ledigen Person am Ort befinde, von dem
aus sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Nur mit Zurückhaltung ist anzunehmen,
dass sie am Wohnort ihrer Familie Wohnsitz habe. Dabei müsse geprüft werden, ob
weitere Beziehungen – etwa ein Konkubinatsverhältnis oder ein Freundes- und
Bekanntenkreis – ein Übergewicht des einen oder anderen Ortes begründe.
Besonderes Gewicht hätten auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter
der steuerpflichtigen Person.
Im vorliegenden Fall ist einerseits zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Firma D im
massgeblichen Zeitpunkt gekündigt hatte. Wie lange sie dort gearbeitet hatte,
ist nicht aktenkundig. Von Bedeutung ist auch, dass sie damals ihre Wohnung in
X erst während ca. 15 Monaten gemietet hatte. Auch wenn sie die Wohnung weder
vor noch nach ihrem Sprachaufenthalt in Australien aufgegeben hat, sprechen
diese Umstände für eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht sehr gefestigte
Beziehung zur Gemeinde X.
Die weitere Entwicklung seit der Rückkehr der
Beschwerdeführerin aus Australien lässt jedoch auch die damalige Situation in
einem anderen Licht erscheinen: Sie hat ihre Wohnung in X immer noch (vgl. die
Adressangaben auf Beschwerdeschrift und Couvert sowie ihre Bereitschaft zu
einer "freiwilligen" Anmeldung auf den 1. Januar 2003). Sie geht
inzwischen von X aus wieder einer beruflichen Tätigkeit nach oder beabsichtigt
dies jedenfalls. Mangels näherer Angaben ist zudem davon auszugehen, dass die
von ihr erwähnte Weiterbildung in W daran nichts ändert und zeitlich einen
relativ geringen Umfang hat. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin sich bereits damals trotz Kündigung der Stelle und
Auslandaufenthalts längerfristig dort eingerichtet hat.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe
weder Freundinnen und Freunde noch Lebenspartner in X. Damit tritt sie
allerdings nicht der Darstellung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
entgegen, die sich auf ihre eigenen und Angaben ihres Vaters stützt, ihr Freund
arbeite im Q-Spital – mehrheitlich im Nachtdienst und am Wochenende – und habe
dort auch eine kleine Wohnung. Im Verhältnis der beiden Orte Y und X spricht
dieser Umstand zweifellos für eine nähere Beziehung zur zweiten Gemeinde, da
die Beschwerdeführerin diese Beziehung hauptsächlich – auch an Wochenenden –
vom nahe gelegenen X aus pflegen wird; ihm kommt erhebliches Gewicht zu.
c) Nicht von Bedeutung ist, dass die
Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten während der Auslandsabwesenheit durch
Vater und Bruder besorgen liess. Es versteht sich von selbst, dass sie dazu in
dieser Zeit selbst nicht in der Lage war. Für die Frage des stärkeren
örtlichen Bezugs lässt sich daraus aber nichts ableiten. Entgegen ihrer
Auffassung hat der Bezirksrat durchaus nicht ihre Beziehungen zu den Eltern in
Zweifel gezogen, sondern nur erwogen, dass diesen aufgrund der objektiven
Umstände (insbes. des Alters der Beschwerdeführerin) nicht das ausschlaggebende
Gewicht zukommt.
Keine Bindungswirkung ergibt sich
schliesslich daraus, dass die Beschwerdeführerin immer noch in Y TG ihr
Stimmrecht ausübt und ihre Steuern zahlt. Dies sind nach gängiger
Verwaltungspraxis Folgen des Umstands, dass sie immer noch dort als Niedergelassene
angemeldet ist. Gleiches gilt für das Vorbringen, nach Rückkehr aus Australien
durch das RAV W betreut worden zu sein. Keine wesentliche Bedeutung kommt –
hierin ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben – ihren Bürgerrechten zu. Dass
sie gemäss eigener Erklärung – nicht näher bezeichnete – Verwandte in X hat,
spricht aber jedenfalls nicht gegen die Annahme eines vorrangigen Bezugs zu
dieser Gemeinde.
Überdies scheint die Beschwerdeführerin die
Mitteilung des Bezirksrats an ihren Vater, auf die Beschwerde eintreten zu
wollen, misszuverstehen. "Eintreten" bedeutet nur, dass man das
sachliche Anliegen der Rekurrentin prüft, nicht jedoch, dass man zu ihren
Gunsten entscheidet. Dies ergab sich im Übrigen mit aller Deutlichkeit aus dem
Endentscheid vom 11. September 2002.
d) Bei einer Gesamtbetrachtung vermögen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gegen das Gewicht der entgegenstehenden
Umstände aufzukommen. Erhebliche Bedeutung kommt dabei entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tatsache zu, dass sie ihrer
Berufstätigkeit von X aus nachging und das offenbar auch jetzt wieder nach
Auslandsaufenthalt und Arbeitslosigkeit tut. Die von ihr unterhaltene Beziehung
stellt ebenfalls ein bedeutendes Indiz für einen vorrangigen Bezug zu X dar.
Dem häufigen Aufenthalt in Y an Wochenenden und den – wenn auch offenbar engen
– Beziehungen zur Familie und zu Freunden und Bekannten kann im Vergleich dazu
nur minderes Gewicht beigemessen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass
bei objektiver Betrachtung der stärkere Bezug der Beschwerdeführerin zur
Gemeinde X besteht. Auf jeden Fall aber ist diese Betrachtungsweise, von der
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ausgingen, nicht rechtsverletzend. Die
Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.
f) Es bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Anmeldung zu Recht auf den 1. Januar 2002
zurückbezogen hat, was die Beschwerdeführerin bemängelt.
Nicht unmittelbar anwendbar sind vorliegend
die restriktiven Grundsätze betreffend die Rückwirkung von Erlassen (vgl. dazu
Häfelin/Müller, Rz. 329 ff.). Diese dienen dem Schutz der Einzelnen vor
Verpflichtungen, die sie nicht kennen konnten oder nicht kennen mussten zum
Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt, an den die Behörde anknüpfen will, verwirklichte.
Hier hingegen geht es darum, ob eine Verfügung, d.h. ein gegenüber einer Einzelperson
ergangener Entscheid, auf einen vor seinem Erlass liegenden Zeitpunkt zurückwirken
dürfe, ohne dass in der Zwischenzeit an den massgebenden Rechtsgrundlagen etwas
geändert hätte. Allerdings können die Betroffenen auch in solchen Fällen in
ähnlicher Weise wie bei der Rückwirkung von Erlassen durch die nachträgliche
Auferlegung von Pflichten überrascht werden. Vorliegend hat jedoch die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2001 die
Anmeldung zur Niederlassung innert 14 Tagen verlangt und im Unterlassungsfall
den Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht gestellt. Dass in dieser
der Zeitpunkt zurückbezogen wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...