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Entscheid

VB.2002.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00357

19. Dezember 2002Deutsch13 min

(URT.2002.7097)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Sicherheits- und Gesundheitsabteilung

der Gemeinde X teilte B, die in Y TG angemeldet war, am 10. Dezember 2001 mit,

sie könne ihr nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und in Würdigung der

objektiven, äusserlich erkennbaren Umstände nicht mehr länger den Status einer

Wochenaufenthalterin gewähren. Nach der Praxis des Bundesgerichts befinde sich

das Domizil Unselbständigerwerbender grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie

für längere oder unbestimmte Zeit ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. B wurde

ersucht, sich innert 14 Tagen definitiv in X anzumelden; für den

Unterlassungsfall wurde der Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht

gestellt. Nachdem sie entgegen die­ser Aufforderung erneut ein Gesuch um

Verlängerung des Wochenaufenthalterstatus eingereicht hatte, verpflichtete der

Sicherheits- und Gesundheitsausschuss X B mit Verfügung vom 4. März 2002, sich

innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit Heimatschein rückwirkend per

1. Januar 2002 in X anzumelden; im Unterlassungsfall werde die Anmeldung von

Amtes wegen durch die Einwohnerkontrolle auf Kosten der Verpflichteten vorgenommen.

Erwägungen

II. C, Vater von

B, erhob am 26. März 2002 namens seiner Tochter Rekurs an den Be­zirksrat Z. Er

brachte vor, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nicht in X, sondern habe die

Wohnung nur wegen des übermässig langen Arbeits­wegs gemietet, und beantragte

einen "Rechtsstillstand" bis Anfang Juni 2002, da sich seine Tochter

zur Zeit im Ausland aufhal­te, sowie sinngemäss die Aufhebung der angefoch­tenen

Verfügung. Der Ratsschreiber teil­te C am 4. April 2002 mit, auf den von ihm

eingereichten Rekurs werde eingetreten, und setzte ihm und seiner Tochter eine

Frist bis Ende Juni zur Ergänzung der Rekursschrift an. Mit Schreiben an den

Bezirksrat vom 21. Juni 2002 führte B ergänzend aus, sie suche seit ihrer

Rückkehr aus Australien nach einer neuen Stelle, ein Wohnortswechsel sei daher

nicht ausgeschlossen, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Anmeldung in X

bis Ende Jahr.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11.

September 2002 ab. Er erwog im Wesentlichen, für die Frage der Niederlassung

sei nicht auf die subjektive Verbundenheit mit einem Ort, sondern auf objektive

Merkmale abzustellen. Das Steuerdomizil wie auch die gewöhn­liche Niederlassung

befänden sich bei Unselbständigerwerbenden in der Regel an dem Ort, von dem aus

sie ihrer Arbeit nachgingen. Der Gemeinde obliege keine strikte Beweisführungs­pflicht.

Nach § 14 Abs. 1 und 2 der Polizeiverordnung X vom 5. Februar 1990 hätten

Wochenaufenthalter den Nachweis zu erbringen, dass ihre Niederlassung anderswo

liegt. Auch wenn der Rekurrentin zugestanden werden könne, mit ihrer

Herkunftsgemeinde und ihrer Familie noch emotional verbunden zu sein und

regelmässig zu Erholungszwe­cken nach Y zurückzukehren, komme den objektiven,

auch Dritten erkennbaren Umstän­den, die auf eine Wohnsitznahme in X deuteten,

ein grösseres Gewicht zu.

III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Z

wandte sich B am 19. Oktober 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie brachte

im Wesentlichen vor, mit der Gemeinde X trotz ihres Gemeindebürgerrechts kaum

verbunden zu sein, weder Freun­dinnen und Freunde noch Le­benspartner in X zu

haben, kaum dort einzukaufen und sich am Wochenende selten dort auf­zuhalten.

Zudem werde sie in W eine Ausbildung absolvieren, was ihre Abwesenheit er­höhen

werde. Sie übe ihr Stimmrecht in Y TG aus und habe dort ihre Steuerpflichten korrekt

erfüllt. Die Gemeinde X habe eine Bescheinigung der Gemeinde Y betreffend ihre

Nie­derlassung stillschweigend entgegen­genommen und erst am 4. März 2002 mit

Verfügung reagiert.

Der Bezirksrat Z stellte dem

Verwaltungsgericht am 7. November 2002 die die Akten zu unter Verzicht auf

Stellungnahme. Die Sicherheitsabteilung der Gemeinde X beantragte am 13.

November, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie voll­umfänglich

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8.

Juni 1997 (VRG) ist gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwer­de an

das Verwaltungsgericht zulässig. Die Legitimation der Beschwerdeführerin er­gibt

sich ohne Wei­­teres aus § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG. Näherer

Prüfung bedarf einzig die Frage, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen des § 53

VRG eingehalten ist.

Der Beschluss des Bezirksrats wurde am 12.

September 2002 ein erstes Mal versandt, konnte aber der Beschwerdeführerin

nicht zugestellt werden und wurde deshalb am 24. September dem Statthalteramt

zurückgeschickt. Offenbar am 25. September erfolgte eine zweite Zustellung,

womit die am 21. Oktober 2002 der Post aufgegebene Beschwerde die Frist wahrte.

Auf das Rechtsmittel ist somit ein­zutreten.

Das Verwaltungsgericht hat sich nach § 50 f.

VRG auf die Prüfung zu beschränken, ob der angefochtene Entscheid Recht

verletze oder von falschen tatsächlichen Annahmen ausgehe.

2.

a) Die Beschwerdegegnerin beantragt in

formeller Hinsicht zusätzlich, die Rekurs­­legitimation des Vaters der

Beschwerdeführerin sei zu untersuchen.

C erhob den Rekurs "im Auftrag von

B". Für den Bezirksrat stellte sich damit nicht die Frage nach seiner

Legitimation, sondern diejenige nach seiner Vertretungsbefugnis. In den Akten

des Rekursverfahrens befindet sich keine Vollmacht. Dies bedeutet aber nicht,

dass der Bezirksrat das Rechtsmittel zu Unrecht materiell behandelt hat:

Einerseits ist die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nach eigener unbestrit­tener

Darstellung zwei Tage nach Entgegennahme der Verfügung nach Australien

abgereist, was das Fehlen einer Vollmacht erklärt. Anderseits hat sie in Ihrem

Schreiben an den Bezirksrat vom 21. Juni 2002 die Rekurserhebung ausdrücklich

gebilligt. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid wegen

Fehlens einer Vollmacht aufzuheben und das Verfahren an den Bezirksrat

zurückzuweisen.

b) Die erstinstanzliche Verfügung des

Sicherheits- und Gesundheitsausschusses X datiert vom 4. März 2002. Nach

allgemeinen Grundsätzen ist die Sachlage zu diesem Zeitpunkt für das

Verwaltungsgericht massgebend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 16), zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund seither eingetretener

Umstände oder neuer Erkenntnisse grundsätzlich jederzeit einen neuen Entscheid

treffen kann. Dies schliesst nicht aus, auch nach diesem Zeitpunkt eingetretene

Umstände hilfsweise zu berück­sichtigen, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf

die Situation zur Zeit des Verfügungserlasses erlauben.

c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Gemeinde X habe die von der Gemeinde Y TG ausgestellte

Niederlassungsbestätigung stillschweigend entgegengenommen und damit ihre

Anmeldung als Wochenaufenthalterin genehmigt; mit der Verfügung vom

4.

März 2002 habe sie verspätet reagiert.

Falls die Beschwerdeführerin hiermit

Ansprüche aus dem verfassungsmässigen Schutz von Treu und Glauben (Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999) ableiten will, ist ihr nicht zu folgen:

Behördliche Untätigkeit schafft nur ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage

(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002,

Rz. 652). Ein Zuwarten von etwas mehr als zwei Monaten mag zwar als recht lang

erscheinen, liegt aber doch noch im Rahmen des gewöhnlichen Ganges der Verwaltungs­tätigkeit

und vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, umso mehr als die

Gemeinde X der Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits mit Schreiben vom

10.

De­zember 2001 mitgeteilt hatte. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem

vor, es sei zwischen diesem Brief und der Verfügung noch zu drei

Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y gekommen.

d) Verständlich ist allerdings die Kritik der

Beschwerdeführerin daran, dass ihr die Verfügung drei Tage vor ihrer Abreise

nach Australien zugestellt wurde. Der Gemeindever­­waltung X war diese Tatsache

bekannt. Da der Beschwerdeführerin daraus aber im Rekursverfahren kein Nachteil

erwuchs, bleibt dies ohne Auswirkungen auf den jetzt zu treffenden Entscheid.

3.

a) Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid

die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu betonen ist

auch an dieser Stelle, dass es für die Frage des Wohnsitzes auf die ob­jektiven,

Dritten erkennbaren Umstände und nicht auf das subjektive Zugehörigkeitsgefühl

der betroffenen Person ankommt.

b) Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss

vor, weiterhin stärkere Beziehungen zur Gemeinde Y TG zu pflegen, weshalb sie

dort Wohnsitz, in X hingegen nur Wo­chen­auf­ent­halt (gehabt) habe.

Der Bezirksrat beruft sich auf BGE 125 I 54

und auf die übrige Praxis des Bundesgerichts zur Frage des Steuerdomizils

lediger Personen. Dies ist nicht zu beanstanden, da dabei im Wesentlichen die

gleichen Gesichtspunkte massgebend sind. Auszugehen ist dem­­nach von der

Vermutung, dass sich der Wohnort einer ledigen Person am Ort befinde, von dem

aus sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Nur mit Zurückhaltung ist anzunehmen,

dass sie am Wohnort ihrer Familie Wohnsitz habe. Dabei müsse geprüft werden, ob

weitere Beziehungen – etwa ein Konkubinatsverhältnis oder ein Freundes- und

Bekanntenkreis – ein Übergewicht des einen oder anderen Ortes begründe.

Besonderes Gewicht hätten auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter

der steuerpflichtigen Person.

Im vorliegenden Fall ist einerseits zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Firma D im

massgeblichen Zeitpunkt gekündigt hatte. Wie lange sie dort gearbeitet hatte,

ist nicht aktenkundig. Von Bedeutung ist auch, dass sie damals ihre Wohnung in

X erst während ca. 15 Monaten gemietet hatte. Auch wenn sie die Wohnung weder

vor noch nach ihrem Sprachaufenthalt in Australien aufgegeben hat, sprechen

diese Umstän­de für eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht sehr gefes­tig­te

Beziehung zur Gemeinde X.

Die weitere Entwicklung seit der Rückkehr der

Beschwerdeführerin aus Australien lässt jedoch auch die damalige Situation in

einem anderen Licht erscheinen: Sie hat ihre Woh­nung in X immer noch (vgl. die

Adressangaben auf Beschwerdeschrift und Couvert sowie ihre Bereitschaft zu

einer "freiwilligen" Anmeldung auf den 1. Januar 2003). Sie geht

inzwischen von X aus wieder einer beruflichen Tätigkeit nach oder beabsichtigt

dies jedenfalls. Mangels näherer Angaben ist zudem davon auszugehen, dass die

von ihr erwähn­te Weiterbildung in W daran nichts ändert und zeitlich einen

relativ geringen Umfang hat. Alle diese Umstände deuten da­rauf hin, dass die

Beschwerdeführerin sich bereits damals trotz Kündigung der Stelle und

Auslandaufenthalts längerfristig dort eingerichtet hat.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe

weder Freundinnen und Freunde noch Lebenspartner in X. Damit tritt sie

allerdings nicht der Darstellung von Vorinstanz und Be­schwerdegegnerin

entgegen, die sich auf ihre eigenen und Angaben ihres Vaters stützt, ihr Freund

arbeite im Q-Spital – mehrheitlich im Nachtdienst und am Wochen­ende – und habe

dort auch eine kleine Wohnung. Im Verhältnis der beiden Orte Y und X spricht

dieser Umstand zweifellos für eine nähere Beziehung zur zweiten Gemeinde, da

die Beschwerdeführerin diese Beziehung hauptsächlich – auch an Wochenenden –

vom nahe gelegenen X aus pflegen wird; ihm kommt erhebliches Gewicht zu.

c) Nicht von Bedeutung ist, dass die

Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten wäh­­rend der Auslandsabwesenheit durch

Vater und Bruder besorgen liess. Es versteht sich von selbst, dass sie dazu in

dieser Zeit selbst nicht in der Lage war. Für die Frage des stärke­ren

örtlichen Bezugs lässt sich daraus aber nichts ableiten. Entgegen ihrer

Auffassung hat der Bezirksrat durchaus nicht ihre Beziehungen zu den Eltern in

Zweifel gezogen, sondern nur erwogen, dass diesen aufgrund der objektiven

Umstände (insbes. des Alters der Beschwerdeführerin) nicht das ausschlaggebende

Gewicht zukommt.

Keine Bindungswirkung ergibt sich

schliesslich daraus, dass die Beschwerdeführerin immer noch in Y TG ihr

Stimmrecht ausübt und ihre Steuern zahlt. Dies sind nach gängi­ger

Verwaltungspraxis Folgen des Umstands, dass sie immer noch dort als Niedergelassene

angemeldet ist. Gleiches gilt für das Vorbringen, nach Rückkehr aus Australien

durch das RAV W betreut worden zu sein. Keine wesentliche Bedeutung kommt –

hierin ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben – ihren Bürgerrechten zu. Dass

sie gemäss eigener Er­klärung – nicht näher bezeichnete – Verwandte in X hat,

spricht aber jedenfalls nicht gegen die Annahme eines vorrangigen Bezugs zu

dieser Gemeinde.

Überdies scheint die Beschwerdeführerin die

Mitteilung des Bezirksrats an ihren Vater, auf die Beschwerde eintreten zu

wollen, misszuverstehen. "Eintreten" bedeutet nur, dass man das

sachliche Anliegen der Rekurrentin prüft, nicht jedoch, dass man zu ihren

Gunsten entscheidet. Dies ergab sich im Übrigen mit aller Deutlichkeit aus dem

Endentscheid vom 11. September 2002.

d) Bei einer Gesamtbetrachtung vermögen die

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gegen das Gewicht der entgegenstehenden

Umstände aufzukommen. Erhebliche Bedeutung kommt dabei entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tatsache zu, dass sie ihrer

Berufstätigkeit von X aus nachging und das offenbar auch jetzt wieder nach

Auslandsaufenthalt und Arbeitslosigkeit tut. Die von ihr unterhaltene Beziehung

stellt ebenfalls ein bedeutendes Indiz für einen vorrangigen Bezug zu X dar.

Dem häufigen Aufenthalt in Y an Wochenenden und den – wenn auch offenbar engen

– Beziehun­gen zur Familie und zu Freunden und Bekannten kann im Vergleich dazu

nur minderes Gewicht beigemessen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass

bei objektiver Betrach­tung der stär­kere Bezug der Beschwerdeführerin zur

Gemeinde X besteht. Auf jeden Fall aber ist diese Betrachtungsweise, von der

Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ausgin­gen, nicht rechtsverletzend. Die

Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.

f) Es bleibt zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Anmeldung zu Recht auf den 1. Januar 2002

zurückbezogen hat, was die Beschwerdeführerin bemängelt.

Nicht unmittelbar anwendbar sind vorliegend

die restriktiven Grundsätze betreffend die Rückwirkung von Erlassen (vgl. dazu

Häfelin/Müller, Rz. 329 ff.). Diese dienen dem Schutz der Einzelnen vor

Verpflichtungen, die sie nicht kennen konnten oder nicht kennen mussten zum

Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt, an den die Behörde anknüpfen will, verwirk­lichte.

Hier hingegen geht es darum, ob eine Verfügung, d.h. ein gegenüber einer Einzel­person

ergangener Entscheid, auf einen vor seinem Erlass liegenden Zeitpunkt zurückwir­ken

dürfe, ohne dass in der Zwischenzeit an den massgebenden Rechtsgrundlagen etwas

geändert hätte. Allerdings können die Betroffenen auch in solchen Fällen in

ähnlicher Weise wie bei der Rückwirkung von Erlassen durch die nachträgliche

Auferlegung von Pflichten überrascht werden. Vorliegend hat jedoch die

Beschwerdegegnerin von der Beschwerde­führerin am 10. Dezember 2001 die

Anmeldung zur Niederlassung innert 14 Tagen verlangt und im Unterlassungsfall

den Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht ge­stellt. Dass in dieser

der Zeitpunkt zurückbezogen wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...