VB.2002.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00369
20. Dezember 2002Deutsch8 min
(URT.2002.7090)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00369
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Kostenauflage
Entscheid der Baurekurskommission über Kostenauflage: Anfechtbarer Endentscheid (Erw. 1). Grund für die auferlegte Spruchgebühr: Behandlung eines (abgewiesenen) Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Erw. 2). Über die Kosten eines Zwischenentscheids ist erst im Endentscheid zu befinden (Erw. 3a); fehlende gesetzliche Grundlage für die gesonderte Gebührenauflage beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (Erw. 3b). Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4).
Stichworte:
ABGABEN
GEBÜHREN
GEBÜHREN
GEBÜHRENAUFLAGE
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENVERLEGUNG
LEGALITÄTSPRINZIP
SPRUCHGEBÜHR
ZWISCHENBESCHEID
Rechtsnormen:
Art. 127 lit. I BV
§ 34 OV BRK
§ 35 OV BRK
§ 13 lit. I VRG
§ 13 lit. II VRG
Publikationen:
BEZ 2003 Nr. 8
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 10. Juli 2002 erteilte der Stadtrat X C
und der Stiftung B eine Sondernutzungskonzession im Sinn von § 231 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für eine
Unterniveaugarage unter der Strasse ”P” auf dem Grundstück Kat.Nr. 00 in
X. Sodann bewilligte der Ausschuss Bau- und Infrastruktur des Stadtrats X am
12. Juli und 26. August 2002 der A AG im Anzeigeverfahren Projektänderungen bezüglich
der Erweiterung des Einkaufszentrums ”P” auf den Grundstücken Kat.Nrn. 00, 01,
02 und 03 in X. Diese Erweiterung hatte der Bau- und Werkausschuss des
Stadtrats X bereits am 18. September 1996 bewilligt; die hiergegen erhobenen
Rekurse hatte die Baurekurskommission am 7. November 1996 zuständigkeitshalber
an den Regierungsrat überwiesen. Nach dem Abschluss dieses und weiterer
Rechtsmittelverfahren ist diese Stammbewilligung mittlerweile rechtskräftig.
Erwägungen
II. Gegen drei bzw. zwei der neulich
ergangenen Beschlüsse erhoben E bzw. G Rekurs an die Baurekurskommission. Mit
Beschluss vom 1. Oktober 2002 vereinigte diese die Verfahren, trat auf die
Rekurse nicht ein und überwies sie die Akten zuständigkeitshalber dem
Regierungsrat. Gleichzeitig wies sie ein Gesuch der Bauherrschaft um Entzug der
aufschiebenden Wirkung ab, setzte die Kosten dieser Gesuchsbehandlung auf Fr.
1'200.- fest und überband sie zu 3/5 der A AG und zu je 1/5 C und der Stiftung
B.
III. Gegen diese Kostenauflage liessen die A
AG, C und die Stiftung B am 4. November 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, die Kostenauflage unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, die
Baurekurskommission habe den diversen Rekursen aufschiebende Wirkung erteilt,
obwohl sie aufgrund der Anträge auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) bei pflichtgemässer Sorgfalt ihre Unzuständigkeit hätte erkennen müssen.
Entsprechend habe sie auch unzuständigerweise über den Antrag der
Beschwerdeführenden vom 24. September 2002 über den Teilentzug der
aufschiebenden Wirkung entschieden. Für diese unzuständigerweise getroffenen
Anordnungen hätte die Baurekurskommission keine Kosten erheben dürfen.
Die Vorinstanz und die privaten
Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Nichteintretensentscheid der
Baurekurskommission ist ein gemäss §§ 41 und 48 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) anfechtbarer Endentscheid;
somit kann, wie sich aus § 43 Abs. 3 VRG ergibt, auch der Entscheid über Verfahrenskosten
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Angesichts des
Streitwerts entscheidet gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter.
2.
In ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2002 hat
die Baurekurskommission für den Nichteintretensentscheid ausdrücklich keine
Kosten erhoben (Dispositiv Ziffer V). Die Spruchgebühr von Fr. 1'200.- wurde
allein für die Behandlung des (abgewiesenen) Gesuchs um Entzug der
aufschiebenden Wirkung festgesetzt und diese Kosten wurden anteilmässig den
Beschwerdeführenden auferlegt (Dispositiv Ziffer VI). Eine nähere Begründung
für diese gesonderte Kostenerhebung für den gleichzeitig mit dem
Nichteintretensentscheid (Dispositiv Ziffer III) ergangenen Zwischenentscheid
über die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziffer IV) lässt sich dem Entscheid
nicht entnehmen.
3.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben
grundsätzlich der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 128 II 112
E. 5a; Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Die Anforderungen, die an die
gesetzliche Grundlage gestellt werden, sind nach der Natur der in Frage
stehenden Leistung zu differenzieren (BGE 112 Ia 39 E. 2a S. 44, auch zum
Folgenden). Im Gebührenrecht gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht mit
aller Strenge, so insbesondere nicht bei so genannten Kanzleigebühren, das
heisst bei Entgelten für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne
besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer
Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten. Die von der Baurekurskommission
festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'200.- ist weder nach ihrer Art noch nach
ihrer Höhe eine solche Kanzleigebühr (vgl. BGE 106 Ia 249 E. 3b; Lukas Widmer,
Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 70 f.; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2002, Rz. 2699 ff.).
a) Die gesetzliche Grundlage der umstrittenen
Spruchgebühr findet sich in § 13 Abs. 1 VRG, wonach die Verwaltungsbehörden für
ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können; der Regierungsrat
bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden
Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 34 der Verordnung (des Regierungsrats)
über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20.
Juli 1977 (Organisationsverordnung BRK [OV BRK]; LS 700.7) gehören zu den
Verfahrenskosten dieser Behörde die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren,
Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK bemisst sich die Spruchgebühr
wie folgt:
”Die
Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100 bis
Fr. 12 000.
In besonders aufwendigen
Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in
Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
Bei formellen Entscheiden, wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegenstandslosigkeit
des Rechtsmittels, beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der
Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes.”
Die Verfahrenskosten werden in der Regel im
Endentscheid, also im Urteil oder in einem Beschluss, mit dem der Prozess als
erledigt erklärt wird, festgesetzt. Werden Zwischenentscheide gefällt, ist
über deren Kosten erst mit dem Endentscheid zu befinden (VGr, 27. November
2002, VB.2002.00169, E. 2c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 Rz. 29). Die Zulässigkeit der Kostenauflage in
selbständigen Zwischenentscheiden und prozessleitenden Anordnungen bestimmt
sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung (vgl. Martin Sterchi, Gerichts- und
Parteikosten im Zivilprozess, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,
Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.
16). Eine solche Möglichkeit sehen im zürcherischen Verfahrensrecht § 71 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271), nicht aber das hier
massgebliche Verwaltungsrechtspflegegesetz bzw. die Organisationsverordnung
BRK vor. Damit fehlt im Verwaltungsprozess die gesetzliche Grundlage für eine
gesonderte Gebührenauflage für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsmittels. Das bedeutet indessen nicht, dass die durch solche
Anordnungen entstandenen Kosten nicht auf die Parteien überwälzt werden
können. Zwar trägt gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Verfahrenskosten die
unterliegende Partei nach Massgabe ihres Unterliegens (Satz 1); unabhängig vom
Verfahrensausgang und in Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip können den
Verfahrensbeteiligten jene Kosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften oder nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und
Beweismitteln verursacht haben (Satz 2). Darüber hinaus rechtfertigt sich
eine solche Kostenauflage in jenen Fällen, in denen eine beteiligte Partei die
Verfahrenskosten durch anderweitiges Verhalten unnötig vermehrt hat,
namentlich indem sie durch Verfahrenserweiterungen und -anträge einen Aufwand
verursacht hat, der objektiv betrachtet zur Wahrung der Parteiinteressen
nicht erforderlich war (VGr, 3. Oktober 2002, VB.2002.00228, E. 2c,
www.vgrzh.ch/ rechtsprechung; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 20). In allen Fällen
hat die Kostenverlegung im Endentscheid zu erfolgen; im Zwischenentscheid soll
aber auf die Kostenregelung im Endentscheid verwiesen werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 29).
b) Die Baurekurskommission hat zwar am 1.
Oktober 2002 die Kostenauflage für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung
zugleich mit ihrem Nichteintretensbeschluss, das heisst mit dem Endentscheid,
angeordnet. Das ändert aber nichts daran, dass sie den Entscheid über die
Kostenauflage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gesondert getroffen
hat. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass sie für den Nichteintretensentscheid
ausdrücklich keine Kosten erhoben hat, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass
sie den Beschwerdeführenden die Kosten für den Entscheid über die aufschiebende
Wirkung auferlegt hat, ohne ihr zumindest teilweises Obsiegen in der Hauptsache
zu berücksichtigen. Für eine solche gesonderte Kostenauflage für einen
Zwischenentscheid oder eine prozessleitende Anordnung besteht nach dem
vorstehend Ausgeführten keine Rechtsgrundlage, womit sie in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben ist.
Ob die Baurekurskommission für den Entscheid
über die aufschiebende Wirkung (noch) befugt war, nachdem sie im nämlichen
Beschluss ihre Unzuständigkeit festgestellt hatte, kann unter diesen Umständen
offen bleiben.
4.
Bei diesem Ausgang sind die
Verfahrenskosten dem Staat Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission
aufzuerlegen, da dieser am Ausgang des Verfahrens ein eigenes Vermögensinteresse
hat (vgl. Pra 74/1985 Nr. 97). Der Staat Zürich ist zudem zu einer Parteientschädigung
von Fr. 500.- (MwSt. inkl.) an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (RB
1989.
Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 Rz. 49).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Dispositiv
Dispositiv Ziffer VI des Rekursentscheids vom 1. Oktober 2002 wird aufgehoben.
2. ...