Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00369

20. Dezember 2002Deutsch8 min

(URT.2002.7090)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 10. Juli 2002 erteilte der Stadtrat X C

und der Stiftung B eine Sondernutzungs­konzession im Sinn von § 231 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für eine

Unterniveaugarage unter der Strasse ”P” auf dem Grundstück Kat.Nr. 00 in

X. Sodann bewilligte der Ausschuss Bau- und Infrastruktur des Stadtrats X am

12. Juli und 26. August 2002 der A AG im Anzeigeverfahren Projektänderungen bezüg­lich

der Erweiterung des Einkaufszentrums ”P” auf den Grundstücken Kat.Nrn. 00, 01,

02 und 03 in X. Diese Erweiterung hatte der Bau- und Werkausschuss des

Stadtrats X bereits am 18. September 1996 bewilligt; die hiergegen erhobenen

Rekurse hatte die Baure­kurskommission am 7. November 1996 zuständigkeitshalber

an den Regierungsrat überwiesen. Nach dem Abschluss dieses und weiterer

Rechtsmittelverfahren ist diese Stammbe­willigung mittlerweile rechtskräftig.

Erwägungen

II. Gegen drei bzw. zwei der neulich

ergangenen Beschlüsse erhoben E bzw. G Rekurs an die Baurekurskommission. Mit

Beschluss vom 1. Oktober 2002 vereinigte diese die Verfahren, trat auf die

Rekurse nicht ein und über­­wies sie die Akten zuständigkeitshalber dem

Regierungsrat. Gleichzeitig wies sie ein Gesuch der Bauherrschaft um Entzug der

aufschiebenden Wirkung ab, setzte die Kosten die­ser Gesuchsbehandlung auf Fr.

1'200.- fest und überband sie zu 3/5 der A AG und zu je 1/5 C und der Stiftung

B.

III. Gegen diese Kostenauflage liessen die A

AG, C und die Stiftung B am 4. Novem­ber 2002 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht

erheben und beantragen, die Kostenauflage unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, die

Baurekurskommission habe den diversen Rekursen aufschiebende Wirkung erteilt,

obwohl sie aufgrund der Anträ­ge auf Durchführung einer Umweltverträglichkeits­prüfung

(UVP) bei pflichtgemässer Sorgfalt ihre Unzuständigkeit hätte erkennen müssen.

Ent­sprechend habe sie auch unzuständigerweise über den Antrag der

Beschwerdeführenden vom 24. September 2002 über den Teilentzug der

aufschiebenden Wirkung entschieden. Für diese unzuständigerweise ge­troffenen

Anordnungen hätte die Baurekurskommission keine Kosten erheben dürfen.

Die Vorinstanz und die privaten

Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Nichteintretensentscheid der

Baurekurskommission ist ein gemäss §§ 41 und 48 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) anfechtbarer End­­entscheid;

somit kann, wie sich aus § 43 Abs. 3 VRG ergibt, auch der Entscheid über Ver­fahrenskosten

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Angesichts des

Streitwerts entscheidet gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter.

2.

In ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2002 hat

die Baurekurskommission für den Nichteintretensentscheid ausdrücklich keine

Kosten erhoben (Dispositiv Ziffer V). Die Spruch­gebühr von Fr. 1'200.- wurde

allein für die Behandlung des (abgewiesenen) Gesuchs um Entzug der

aufschiebenden Wirkung festgesetzt und diese Kosten wurden anteil­mässig den

Beschwerdeführenden auferlegt (Dispositiv Ziffer VI). Eine nähere Begründung

für diese gesonderte Kostenerhebung für den gleichzeitig mit dem

Nichteintretensentscheid (Dispositiv Ziffer III) ergangenen Zwischenentscheid

über die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziffer IV) lässt sich dem Entscheid

nicht entnehmen.

3.

Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben

grundsätzlich der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 128 II 112

E. 5a; Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d der

Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Die Anforderungen, die an die

gesetzliche Grundlage gestellt werden, sind nach der Natur der in Frage

stehenden Leistung zu differenzieren (BGE 112 Ia 39 E. 2a S. 44, auch zum

Folgenden). Im Gebührenrecht gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht mit

aller Stren­ge, so insbesondere nicht bei so genannten Kanzleigebühren, das

heisst bei Entgelten für ein­fache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne

besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand er­bracht werden und sich in ihrer

Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten. Die von der Bau­rekurskommission

festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'200.- ist weder nach ihrer Art noch nach

ihrer Höhe eine solche Kanzleigebühr (vgl. BGE 106 Ia 249 E. 3b; Lukas Widmer,

Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 70 f.; Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf

2002, Rz. 2699 ff.).

a) Die gesetzliche Grundlage der umstrittenen

Spruchgebühr findet sich in § 13 Abs. 1 VRG, wonach die Verwaltungsbehörden für

ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können; der Regierungsrat

bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden

Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 34 der Verordnung (des Regierungsrats)

über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurs­kommissionen vom 20.

Juli 1977 (Organisationsverordnung BRK [OV BRK]; LS 700.7) ge­hören zu den

Verfahrenskosten dieser Behörde die Spruchgebühr sowie die Schreibgebüh­­ren,

Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK bemisst sich die Spruchgebühr

wie folgt:

”Die

Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziel­len und

rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zu­kommt, Fr. 100 bis

Fr. 12 000.

In besonders aufwendigen

Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in

Abs. 1 vorgesehenen Höchst­ansatzes erhöht werden.

Bei formellen Entscheiden, wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegen­standslosigkeit

des Rechtsmittels, beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der

Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes.”

Die Verfahrenskosten werden in der Regel im

Endentscheid, also im Urteil oder in einem Beschluss, mit dem der Prozess als

erledigt erklärt wird, festgesetzt. Werden Zwischen­entscheide gefällt, ist

über deren Kosten erst mit dem Endentscheid zu befinden (VGr, 27. November

2002, VB.2002.00169, E. 2c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 Rz. 29). Die Zulässigkeit der Kostenauflage in

selb­stän­­digen Zwischenentscheiden und prozessleitenden Anordnungen bestimmt

sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung (vgl. Martin Sterchi, Gerichts- und

Parteikosten im Zivil­prozess, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,

Parteikosten, Prozesskaution, unent­geltliche Prozessführung, Bern 2001, S.

16). Eine solche Möglichkeit sehen im zürche­ri­schen Verfahrensrecht § 71 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271), nicht aber das hier

massgebliche Verwaltungsrechtspflegegesetz bzw. die Organisationsverord­nung

BRK vor. Damit fehlt im Verwaltungsprozess die gesetzliche Grundlage für eine

ge­sonderte Gebührenauflage für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung

eines Rechts­mittels. Das bedeutet indessen nicht, dass die durch solche

Anordnungen entstandenen Kos­ten nicht auf die Parteien überwälzt werden

können. Zwar trägt gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Verfahrenskosten die

unterliegende Partei nach Massgabe ihres Unterliegens (Satz 1); unabhängig vom

Verfahrensausgang und in Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip können den

Verfahrensbeteiligten jene Kosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung

von Verfahrensvorschriften oder nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und

Beweis­mit­teln verursacht haben (Satz 2). Darüber hinaus rechtfertigt sich

eine solche Kos­tenauflage in jenen Fällen, in denen eine beteiligte Partei die

Verfahrenskosten durch ander­weitiges Ver­halten unnötig vermehrt hat,

namentlich indem sie durch Verfahrenserweiterungen und -anträge einen Aufwand

verursacht hat, der objektiv betrachtet zur Wahrung der Partei­inte­res­sen

nicht erforderlich war (VGr, 3. Oktober 2002, VB.2002.00228, E. 2c,

www.vgrzh.ch/ rechtsprechung; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 20). In allen Fällen

hat die Kostenverlegung im Endentscheid zu erfolgen; im Zwischenentscheid soll

aber auf die Kos­tenregelung im Endentscheid verwiesen werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 29).

b) Die Baurekurskommission hat zwar am 1.

Oktober 2002 die Kostenauflage für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung

zugleich mit ihrem Nichteintretensbeschluss, das heisst mit dem Endentscheid,

angeordnet. Das ändert aber nichts daran, dass sie den Entscheid über die

Kostenauflage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gesondert getroffen

hat. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass sie für den Nichteintretensentscheid

ausdrücklich keine Kosten erhoben hat, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass

sie den Beschwerdeführenden die Kosten für den Entscheid über die aufschiebende

Wirkung auferlegt hat, ohne ihr zumindest teilweises Obsiegen in der Hauptsache

zu berücksichtigen. Für eine solche gesonderte Kostenauflage für einen

Zwischenentscheid oder eine prozessleitende Anordnung besteht nach dem

vorstehend Ausgeführten keine Rechtsgrund­lage, womit sie in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben ist.

Ob die Baurekurskommission für den Entscheid

über die aufschiebende Wirkung (noch) befugt war, nachdem sie im nämlichen

Beschluss ihre Unzuständigkeit festgestellt hatte, kann unter diesen Umständen

offen bleiben.

4.

Bei diesem Ausgang sind die

Verfahrenskosten dem Staat Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission

aufzuerlegen, da dieser am Ausgang des Verfahrens ein eige­nes Vermögensinteresse

hat (vgl. Pra 74/1985 Nr. 97). Der Staat Zürich ist zudem zu einer Par­tei­entschädigung

von Fr. 500.- (MwSt. inkl.) an die Beschwerdeführenden zu verpflich­ten (RB

1989.

Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 Rz. 49).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Dispositiv

Dispositiv Ziffer VI des Rekursentscheids vom 1. Oktober 2002 wird aufgehoben.

2. ...