VB.2002.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00370
27. Februar 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7247)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00370
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.02.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 29.08.2003 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasser- und Abwassergebühren
Wasser- und Abwassergebühren: Umstellung des Rechnungstermins
Kommunale Rechtsgrundlagen; Durchführung der Umstellung (E. 3).
Die Begründung der Vorinstanz, die Gemeindeexekutive sei zuständig, die Übergangsregelung für die Umstellung zu erlassen, erweist sich als haltbar (E. 4).
Unter Berücksichtigung von sinngemäss angewendeten steuerrechtlichen Begriffen (E. 5 b/c) und ausgehend von der v o r der Umstellung befolgten Praxis der Gebührenerhebung (E. 5d) bewirkt die konkrete Umstellung im Ergebnis eine doppelte Belastung der Gebührenpflichtigen im Jahr 2001 (E. 5 d am Ende).
Gutheissung von zwei Beschwerden.
Stichworte:
ABWASSERGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
BENÜTZUNGSGEBÜHR
GEBÜHREN
KLÄRGEBÜHR
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
PFUNGEN
WASSERGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Finanzverwaltung der Gemeinde X
stellte am 11. Oktober 2001 der B AG für 13 näher bezeichnete Liegenschaften
sowie am 29. Oktober 2001 A für die Liegenschaft K-strasse die
"Gebühren-Rechnung 2001" für Wasser, Abwasser, Kehricht und Gas zu.
In einem Beiblatt wurde angegeben, der Wasser- und Gasverbrauch werde für die
Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2001 verrechnet, obwohl auf der
Rechnung die Periode vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 angegeben sei.
Dagegen erhoben die B AG am 15. Oktober 2001
sowie A am 25. Januar 2002 Einsprache, mit der Begründung, sie hätten die
Rechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 für Wasser-
und Abwassergebühren bereits im Frühjahr 2001 erhalten und bezahlt. Mit
Beschlüssen vom 8. April 2002 setzte der Gemeinderat X die Verbrauchsgebühren
für Wasser und Abwasser betreffend die genannten 14 Liegenschaften für die
Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2001 auf Fr. 508.80
(Liegenschaft K-strasse von A) sowie auf Fr. 34'245.30 (13 Liegenschaften der
B AG) fest. Diese Veranlagungsverfügungen entsprachen betragsmässig den im
Oktober 2001 zugestellten Rechnungen.
Erwägungen
II. Dagegen erhoben A am 23. April 2002 und
die B AG am 3. Mai 2002 Rekurs, je mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügungen vom
8.
April 2002 bzw. die ihnen vorangehenden Rechnungen vom Oktober 2001
ersatzlos aufzuheben. Der Bezirksrat Y wies die beiden vereinigten Rekurse am
27.
September 2002 ab. Die Rekurskosten wurden A zu einem Viertel und der B AG
zu drei Vierteln auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
III. Mit Beschwerden vom 30. Oktober 2002
beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den
Beschluss des Bezirksrats vom 27. Oktober 2002 sowie die
Veranlagungsverfügungen des Gemeinderats X (Disp. Ziff. 1 der Beschlüsse vom
8.
April 2002) aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2002 wurden die
beiden Verfahren zur gemeinsamen Behandlung vereinigt und der
Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt.
Der Bezirksrat Y beantragte dem Gericht am
12.
November 2002 Abweisung der Beschwerden, wobei er auf weitere Ausführungen
verzichtete. Der Gemeinderat X beantragte am 30. Januar 2003, die Beschwerden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin rügt, der
Bezirksrat hätte auf die Rekurse, soweit sie sich gegen die in Rechnung
gestellten Klärgebühren richteten, nicht eintreten sollen; in den Rekursen sei
entgegen § 23 Abs. 1 VRG mit keinem Wort dargelegt worden, weshalb die mit den
Rechnungen der Finanzverwaltung vom Oktober 2001 geforderten und mit den Beschlüssen
des Gemeinderats vom 8. April 2002 veranlagten Klärgebühren für die Zeit vom
1.
Januar bis 30. September 2001 gesetzwidrig seien. Die Rüge ist unbegründet.
Die Rekurse richteten sich, wie sich aus den förmlichen Begehren in den
Rekursschriften vom 23. April 2002 und 3. Mai 2002 ergibt, klarerweise
auch gegen die veranlagten Klärgebühren der fraglichen Periode; das wird denn
auch von der Rekursgegnerin nicht bestritten. Wenn in den Rekursbegründungen
praktisch ausschliesslich auf die Wassergebühren Bezug genommen wurde, musste
die Rekursbehörde dies nicht zum Anlass nehmen, bezüglich der Klärgebühren auf
die Rechtsmittel nicht einzutreten. Zum einen ist eine Rekursschrift ohne
Begründung zwar mangelhaft (§ 23 Abs. 1 VRG), hat aber ein solcher Mangel nicht
ohne weiteres zur Folge, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten wäre (vgl.
§ 23 Abs. 2 VRG). Zum andern lassen sich hier die Rekursvorbringen, die auf die
Wassergebühren Bezug nehmen, dahingehend verstehen, dass damit sinngemäss auch
die Rechtmässigkeit der Abwassergebühren bestritten wird.
3.
Das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene
Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde X vom 18. Dezember 1975
(WasserR) ersetzte das Reglement vom 30. Dezember 1938, gemäss welchem die von
den Liegenschafteneigentümern geschuldete Wassergebühr unabhängig vom
Verbrauch bemessen worden war. Gemäss dem neuen Reglement erhebt die Gemeinde
nebst Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren sogenannte Betriebsgebühren,
die aus einer Grundgebühr je Haushalt sowie einer Verbrauchsgebühr bestehen
(Art. 65). Dem Gemeinderat steht neben der Festsetzung der Gebühren (Art. 5
lit. g und Art. 66 Abs. 1) auch der Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu (Art. 5 lit. i). Die Zählerablesung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen,
auf jeden Fall auf Jahresende (Art. 68). Die Rechnungsstellung erfolgt
jährlich einmal, in der Regel im Frühjahr aufgrund des Vorjahresverbrauchs, an
den im Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebenden Hauseigentümer (Art. 69).
Die erstmalige Rechnungsstellung für die Grund- und Gebrauchsgebühren im Jahre
1976.
erfolgte aufgrund der Bezugsverhältnisse und des Wasserverbrauchs im
Jahre 1975 (Art. 77).
Die auf 1. Januar 1980 in Kraft getretene
Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen (AbwGebV) regelt die Erhebung von
Anschluss- und von Klärgebühren. Die Klärgebühr für Wohnbauten wird aufgrund
des Frischwasserverbrauchs pro Kubikmeter festgelegt (Art. 16). Für die
Klärgebühr wird jährlich Rechnung gestellt. Sie kann zusammen mit anderen
Abgaben bezogen werden (Art. 19).
Gestützt auf diese Regelung stellte die
Beschwerdegegnerin den betroffenen Grundeigentümern jeweils jährlich (in der
Regel im März) aufgrund des Verbrauchs im Vorjahr Rechnung für die Wasser- und
Abwassergebühren. Am 16. Oktober 2000 beschloss der Gemeinderat im
Zusammenhang mit der Festsetzung von neuen Gebührentarifen eine Umstellung der
"Ableseperiode" sowie der "Rechnungsperiode" für Gas,
Wasser und Abwasser; inskünftig würden die Gebühren im Herbst in Rechnung
gestellt, und zwar aufgrund des Verbrauchs vom Oktober des Vorjahrs bis
September des laufenden Jahrs. Die nächste Ablesung erfolge per 30. September
2001, und zwar für die (im ersten Jahr der Umstellung gekürzte) Verbrauchszeit
vom 1. Januar bis 30. September 2001; die nach neuem Tarif bemessene Rechnung
werde im Oktober/November 2001 ausgestellt. Dieser Beschluss wurde am 17./18.
November 2000 publiziert.
Im Jahr 2001 erhielten die Bezüger, worunter
auch die Beschwerdeführenden, zwei Rechnungen: Im Februar 2001 erging eine
Rechnung aufgrund des Verbrauchs vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000; im Titel
wurde sie als "Gebühren-Rechnung 2000/2001" bezeichnet; im Text wurde
erwähnt, sie erfolge für die "Rechnungsperiode" vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2001. Im Oktober 2001 erging eine weitere Rechnung aufgrund des Verbrauchs
vom 1. Januar bis 30. September 2001; im Titel wurde sie als
"Gebühren-Rechnung 2001" bezeichnet; im Beiblatt wurde vermerkt:
"Der Wasser- und Gasverbrauch wird für die Zeit vom 1.1.2001 – 30.9.2001
verrechnet, obwohl auf der Rechnung eine Periode '1.1.2001-31.12.2001'
angegeben ist. Aus technischen Gründen konnten wir die Rechnungsperiode
nicht anpassen."
Offenbar im Zusammenhang mit den Einsprachen,
welche die Beschwerdeführenden gegen die im Oktober 2001 ergangenen Rechnungen
erhoben hatten, beantragte der Gemeinderat der Gemeindeversammlung mit
Weisung vom 25. März 2002 eine Änderung von Art. 65, 68 und 69 WasserR. Die
Gemeindeversammlung stimmte diesem Antrag am 23. Mai 2002 zu. In der
Zwischenzeit hatte der Gemeinderat die beanstandeten Rechnungen vom Oktober
2001.
mit den Veranlagungsbeschlüssen vom 8. April 2002 bestätigt. Gemäss der
Neufassung des Reglements wird in Art. 65 lit. a der Begriff
"Grundgebühr" durch "jährliche Grundgebühr" ersetzt. Art.
68.
WasserR (mit dem unveränderten Randtitel "Zählerablesung") sieht
wie bisher vor, dass die Ablesung in regelmässigen Zeitabständen erfolge; der
Passus "auf jeden Fall auf Jahresende" wird jedoch ersetzt durch die
Wendung "spätestens aber vor der Rechnungsstellung". Art. 69 WasserR
(mit dem unveränderten Randtitel "Rechnungsstellung") bestimmt, dass
die Rechnungsstellung "aufgrund des in der vorausgegangenen Bemessungsperiode
ermittelten Verbrauches" erfolge (bisherige Fassung: "jährlich
einmal, in der Regel im Folgejahr aufgrund des Vorjahresverbrauches"). Neu
wird unter Hinweis auf Art. 5 lit. i WasserR die Kompetenz des Gemeinderats erwähnt,
die Modalitäten der Rechnungsstellung festzulegen. Unverändert wird die
bisherige Regelung übernommen, wonach als Gebührenschuldner der Eigentümer im
Zeitpunkt der Rechnungsstellung gilt und bei Handänderungen der bisherige und
der neue Eigentümer selbst abzurechnen haben.
4.
In beiden Rekursen (vom 23. April und 3.
Mai 2002) wurde unter anderem gerügt, die im Jahr 2001 vorgenommene Umstellung
in der Erhebung der Wasser- und Abwassergebühren verstosse gegen Art. 68 und
69.
WasserR. Das gelte sowohl hinsichtlich des publizierten Beschlusses des
Gemeinderats vom 16. Oktober 2000, mit welchem diese Umstellung generell
festgelegt worden sei, wie auch hinsichtlich der Veranlagungsentscheide vom
8.
April 2002, mit welchen die Umstellung gegenüber den heutigen Beschwerdeführenden
individuell-konkret umgesetzt worden sei. Der generelle Beschluss vom 16.
Oktober 2000, publiziert am 17./18. November 2000, sei gesetzwidrig, weil eine
derartige Regelung nicht in die Kompetenz des Gemeinderats falle und sich
insbesondere nicht auf Art. 5 lit. i WasserR (Kompetenz des Gemeinderats zum
Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen) stützen lasse. Dass jener
generelle Beschluss von den Rekurrierenden nicht angefochten worden sei,
schade ihnen nicht; denn im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens über die
Veranlagungsbeschlüsse vom 8. April 2002 könne er durch die Rekursinstanz
akzessorisch überprüft werden, was bedeute, dass er wegen Kompetenzwidrigkeit
als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Veranlagungen ausser Betracht falle.
Ebenso wenig bilde der Antrag des Gemeinderats vom 25. März 2002 zur Änderung
des Reglements eine hinreichende Rechtsgrundlage; über diesen Antrag habe die
Gemeindeversammlung noch nicht befunden.
Der Bezirksrat hat sich mit diesen
Einwendungen auseinandergesetzt und sie verworfen. Er ist zum Schluss gelangt,
der Gemeinderat sei gestützt auf Art. 5 lit. i WasserR befugt gewesen, die für
die Umstellung der Ablese- und Abrechnungsperiode erforderliche
Übergangsregelung zu erlassen, was er mit seinem Beschluss vom 16. Oktober
2000, publiziert am 17./18. November 2000, getan habe (Rekursentscheid E. 5
lit. f–h) . In der Beschwerde wird ausdrücklich erklärt, die
Beschwerdeführenden hielten an den diesbezüglichen Einwendungen nicht mehr
fest. Im Rahmen der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes ist zwar diese
Erklärung für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Das Gericht hat jedoch
keinen Anlass, die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksrats, die von den Beschwerdeführenden
akzeptiert werden, in Frage zu stellen. Sie erweisen sich jedenfalls als
haltbar.
5.
a) In den Beschwerden wird ausschliesslich
der Einwand erneuert, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführenden
für das Jahr 2001 zweimal mit Verbrauchsgebühren für Wasser und Abwasser
belastet, nämlich mit Rechnungen vom Februar 2001 und vom Oktober 2001; in
dieser zweimaligen Gebührenerhebung liege eine unzulässige Doppelbelastung
für ein und dieselbe Gebührenperiode. Die Doppelbelastung widerspreche dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Der Gemeinderat und der Bezirksrat
hätten verkannt, dass bei den streitigen Gebühren analog der Regelung der
Einkommenssteuern zwischen Bemessungs- und Gebührenperiode zu unterscheiden
sei. Mit dem Inkrafttreten des Wasserreglements auf 1. Januar 1976 sei, wie
sich aus dessen Art. 68, 69 und 77 WasserR ergebe, eine
"Pränumerandoerhebung mit Vergangenheitsbemessung" eingeführt
worden, welches System kraft Art. 19 AbwGebV auch für die Erhebung der Klärgebühren
anwendbar sei. Die Wasser- und Klärgebühren seien in der Folge bis und mit dem
Jahr 2000 entsprechend diesem System erhoben worden. Die im Jahre 2001 vorgenommene
zeitliche Umstellung in den Bemessungs- und Rechnungsperioden habe zur Folge,
dass die Beschwerdeführenden für dieses Jahr (verstanden als Rechnungsperiode)
doppelt belastet würden. Die von der Gemeindeversammlung am 23. Mai 2002
beschlossene Reglementsänderung bilde ebenfalls keine hinreichende
Rechtsgrundlage für die im Jahr 2001 erfolgte Doppelbelastung; deren
rückwirkende Anwendung werde zwar wie erwähnt nicht beanstandet. Inhaltlich
bestätige die von der Gemeindeversammlung beschlossene Neufassung lediglich die
vom Gemeinderat am 16. Oktober 2000 beschlossene Regelung. Die
Beschwerdeführenden hätten gegen diese Regelung an sich nichts einzuwenden; beanstandet
werde jedoch deren Umsetzung im Jahr 2001, welche zu einer Doppelbelastung in
diesem Jahr führe.
b) Im
Einkommens- und Gewinnsteuerrecht, auf das sich die Beschwerdeführenden mit
ihrer Argumentation berufen, kommt dem Prinzip der Periodizität eine besondere
Bedeutung zu. Einkommens- und Gewinnsteuern werden nicht nur – wie andere
Steuern auch – in regelmässigen Abständen erhoben; vielmehr sind auch
Steuerobjekt, Steuerberechnungsgrundlage und Steuermass durch Zeitperioden
bestimmt. Dabei wird zwischen Steuer-, Veranlagungs- und Bemessungsperiode
unterschieden. Steuerperiode ist die Zeitperiode, für welche die Steuer
geschuldet wird. Veranlagungsperiode ist die Periode, in denen die Steuererhebung
– das Veranlagungsverfahren – durchgeführt wird. Bemessungsperiode ist der Zeitraum,
welcher für die Berechnung des steuerbaren Einkommens bzw. Gewinns massgebend
ist. Unterschieden wird ferner zwischen Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung
und Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung; die beiden Systeme
kennzeichnen sich durch ein bestimmtes Verhältnis zwischen Steuer-,
Veranlagungs- und Bemessungsperiode. Im System der Pränumerandobesteuerung
decken sich Steuer- und Veranlagungsperiode, welcher die Bemessungsperiode
vorausgeht (Vergangenheitsbemessung); im System der Postnumerandobesteuerung
fallen Steuerperiode und Bemessungsperiode zusammen (Gegenwartsbemessung),
während die Veranlagung im nachfolgenden Zeitraum erfolgt (vgl. zum Ganzen
Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., Bern 2001, § 11 Rz.
12.
ff.). Es versteht sich dabei von selbst, dass der Steuerpflichtige die
Steuer, die er für eine bestimmte Periode schuldet, nur einmal zu entrichten
hat. Hingegen ist es im Rahmen eines Systemwechsels, z.B. beim Übergang von der
Pränumerando- zur Postnumerandobesteuerung durchaus möglich und zulässig, dass
ein bestimmter Zeitraum als Bemessungsperiode überhaupt wegfällt
("Bemessungslücke"), während der folgende Zeitraum Bemessungsgrundlage
für zwei Steuerperioden bildet.
c) Benützungsgebühren wie die hier streitigen
Verbrauchsgebühren für Wasser und Abwasser sind keine Steuern, sondern
Kausalabgaben, die – anders als Steuern – an eine dem Abgabepflichtigen
zurechenbare Leistung anknüpfen (zur Unterscheidung von Steuern und
Kausalabgaben im Allgemeinen vgl. Höhn/Waldburger, § 1 Rz. 7). Allerdings
kommt bei Gebühren oder Gebührenkomponenten, die wie die hier betroffenen
Wasser- und Klärgebühren den Verbrauch abgelten, dem Prinzip der Periodizität
ebenfalls eine gewisse Bedeutung zu. Dies rechtfertigt es, die in der
Steuerrechtswissenschaft und in der Steuergesetzgebung im Zusammenhang mit dem
Periodizitätsprinzip geprägten Begriffe und Systeme (Steuer-, Veranlagungs- und
Bemessungsperiode; Pränumerando- und Postnumerandobesteuerung) sinngemäss auf
den vorliegenden Fall anzuwenden.
d) Von entscheidender Bedeutung ist somit die
Auslegung von Art. 77 WasserR und die konkrete Umsetzung des Systemwechsel in
den Jahren 1975/76. Nach dem bisherigen Reglement vom 30. Dezember 1938 wurde
jeweils eine pauschale Gebühr als Abgeltung des im Rechnungsjahr bezogenen
Wassers erhoben. Unter Geltung dieses Reglements
erfolgte
letztmals im Jahr 1975 eine Rechnungsstellung, und zwar "pro 1975". §
77.
des (neuen) Wasserreglements vom 18. Dezember 1975 sah eine erstmalige
Rechnungsstellung im Jahr 1976 aufgrund des Wasserverbrauchs im Jahr 1975 vor.
Dies bedeutet, dass das Jahr 1975 die Bemessungsperiode und das Jahr 1976 die
Abgabeperiode darstellte. Dieses System, das eine Gebühr für das im
Rechnungsjahr bezogene Wasser unter Bezugnahme auf den Wasserverbrauch des
Vorjahrs verrechnete, wurde während rund 25 Jahren unangefochten befolgt (vgl.
die bei den Akten liegenden Rechnungen) und entspricht einer Pränumerandobesteuerung
mit Vergangenheitsbemessung. Bezogen auf das Jahr 2001 hat dies zur Folge, dass
die Gebührenschuld für das Jahr 2001 mit der Bezahlung der Rechnungen vom
Februar 2001 abgegolten ist. Die Rechnungen vom Oktober 2001, die sich ebenfalls
auf den Verbrauch im Jahr 2001 beziehen, führen somit zu einer Doppelbelastung
der Gebührenpflichtigen, ungeachtet der Tatsache, dass die Bemessungsgrundlage
für diese Rechnungen eine andere war (nämlich Januar bis September 2001).
e) Die für das Jahr 2001 geplante Umstellung
des Gebührenbezugs hätte richtigerweise so vorgenommen werden müssen, dass
zunächst der Ablesezeitpunkt in den Jahren 2001 und 2002 auf Ende September
hätte verlegt werden müssen. Die Rechnungsstellung für das Jahr 2001 wäre noch
nach altem System erfolgt (Bemessungsperiode: Januar bis Dezember 2000;
Gebührenperiode: Jahr 2001; Rechnungsstellung im Frühjahr 2001). Im Jahr 2002
hätte dann mit einer Rechnungsstellung im Herbst das neue System eingeführt
werden können (Bemessungsperiode: Oktober 2001 bis September 2002;
Gebührenperiode 2002).
Der neue Bezugsrhythmus lässt sich allerdings
weder der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung noch der
Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung gleichsetzen. Da sich mit dem
neuen System Bemessungs- und Steuerperiode teilweise überschneiden, liegt eine
Mischform vor, was jedoch nach dem Gesagten nichts daran ändert, dass die
Rechnungen von Oktober 2001 für die Beschwerdeführenden eine unzulässige
Doppelbelastung für das Jahr 2001 bewirkt haben.
6.
Demgemäss sind die Beschwerden
gutzuheissen und der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 27. September 2002
sowie die Veranlagungsverfügungen vom 8. April 2002 aufzuheben. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 27. September 2002 und die
Veranlagungsverfügungen vom 8. April 2002 werden aufgehoben.
...