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Entscheid

VB.2002.00373

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00373

13. November 2002Deutsch3 min

(URT.2002.7023)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 15. April 2002 setzte die

Fürsorgebehörde X die Sozialhilfeleistungen für A für die Zeitspanne vom 1.

März bis 31. August 2002 fest. Unter anderem wurden die monat­lichen Wohnkosten

auf Fr. 1'100.- fixiert.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 10. Mai 2002 Rekurs

beim Bezirksrat Z. Dieser wies das Rechtsmittel am 28. August 2002 ab.

III. Am 31.

Oktober 2002 (Datum Poststempel) reichte A eine Beschwerde beim Ver­waltungsgericht

ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Z. Er machte

geltend, die monatlichen Wohnkosten seien auf Fr. 1'918.- (anstatt auf

Fr. 1'100.-) festzusetzen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Eine Beschwerde ist beim

Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren

Anordnung schriftlich einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Diese Beschwerdefrist ist eine

gesetzliche Verwirkungsfrist, weshalb auf eine verspätete Beschwerde nicht

einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 53 N. 1 und 13; RB 1983 Nr. 21).

b) Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats

Z vom 28. August 2002 ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem von ihm

datierten und unterzeichneten Chargé-Rück­schein am 26. September 2002

zugegangen. Dieses Datum stimmt im Üb­rigen mit einem handschriftlichen

Eingangsvermerk auf der ersten Seite des bezirksrätlichen Beschlusses überein,

den der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift dem Gericht einreichte.

Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 27. September 2002 zu laufen und

endete unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (§

71.

VRG in Verbindung mit § 192 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976) am Montag, 28. Oktober 2002. Mit der Postaufgabe am 31. Oktober 2002 ist

die Beschwerde offensicht­lich verspätet. Es sind zu­dem keine Gründe

ersichtlich, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinn von

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG ermöglichen würden (Kölz/­Bosshart/­Röhl,

§ 12 N. 13 ff.).

2.

Angesichts des Streitwertes (monatliche

Differenz in den Wohnkosten von Fr. 818.-) erfolgt die Beurteilung der

Beschwerde durch den Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist

infolge Verspätung ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 56

Abs. 2 VRG) nicht einzutreten.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

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