VB.2002.00375
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00375
19. Dezember 2002Deutsch14 min
(URT.2002.7105)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00375
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierschutz
Anspruch eines Anzeigeerstatters auf Information über die Behandlung der Aufsichtsanzeige; Feststellung einer Rechtsverzögerung
Die aufsichtsrechtliche Natur des angefochtenen Entscheids führt nicht zum Nichteintreten. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Mitteilung des Verfahrensausgangs hat, ist Sache der materiellen Beurteilung (E. 1a).
Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten; ein Grund für die lange Verfahrensdauer ist nicht ersichtlich (E. 1b).
Das Dispositiv des Rekursentscheids war genügend klar abgefasst (E. 2).
Weder aus dem VRG noch aus der BV ergibt sich ein Anspruch des Anzeigeerstatters auf Information über die Behandlung der Anzeige. Hingegen besteht eine entsprechende Verwaltungspraxis (E. 3a).
Einer Mitteilung entgegenstehende datenschutzrechtliche Gründe bestehen nicht (E. 3b).
Ein Anspruch auf Information lässt sich nicht aus Art. 6 EMRK ableiten (E. 3c).
Stichworte:
ANZEIGEERSTATTER
AUFSICHT
AUFSICHTSBESCHWERDE
FESTSTELLUNGSENTSCHEID
LEGITIMATION
MITTEILUNG
PERSONENDATEN
RECHTSSCHUTZ
RECHTSVERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 33 BV
§ 8 DatenschutzG
Art. 6 lit. I EMRK
§ 10 Abs. I VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 5 S. 45
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Mit Eingabe vom 23. August 1999 ersuchte B
namens des Vereins A (VA) das kantonale Veterinäramt darum, das Fischen am
Angelteich der Fischzucht Q in X zu verbieten und den ”Fall” nach Behandlung
durch das Veterinäramt an die Strafbehörden weiterzuleiten. Zur Begründung
brachte er vor, das am dortigen Teich betriebene ”Vergnügungsfischen” durch
unkundige Personen (Kinder sowie Anfänger ohne Anleitung) verstosse gegen
Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 Ziff. 2 lit. b des eidgenössischen Tierschutzgesetzes
vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455); es bedeute eine ungerechtfertigte Quälerei,
wenn einmal gefangene Fische wieder ausgesetzt würden, um sie mutwillig, um
eines sportlichen Vergnügens willen, noch einmal einzufangen. Am 7. Oktober
1999 schrieb B dem Veterinäramt, er nehme an, dass seine Anzeige inzwischen
behandelt worden sei; er ersuche um Information über den Ausgang des Verfahrens
bzw. um Mitteilung, bei welcher Strafbehörde der Fall behandelt worden sei.
Die Gesundheitsdirektion (Rechtsabteilung) antwortete ihm am 8. November 1999
unter Hinweis auf § 8 des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (DSG;
LS 236.1), als Anzeigeerstatter habe er keinen Anspruch auf Auskunft über
den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens; im Übrigen stehe es ihm
frei, selber Strafanzeige zu erheben. Mit Schreiben vom 30. November 1999
hielt B an seinem Anliegen, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden,
fest und verlangte für den Fall, dass diesem nicht entsprochen werde, eine
rekursfähige Verfügung.
Das Veterinäramt verfügte am 28. Januar 2000,
das Gesuch um Auskunft über den Verfahrensstand bzw. um Mitteilung des
Entscheids ”in Sachen C und D ..., Fischzucht ‚Q‘ betreffend Tierschutz” werde
abgewiesen (Ziff. I). Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 250.- würden
dem Gesuchsteller auferlegt (Ziff. II). Gleichentags leitete das Veterinäramt
die Strafanzeige von B an das Statthalteramt Y weiter.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2000
erhob B namens des VA am 9. Februar 2000 Rekurs an die Gesundheitsdirektion.
Darin beantragte er, Ziffern I und II, eventuell nur Ziffer II der Verfügung
aufzuheben; ferner machte er Befangenheit der Gesundheitsdirektion geltend,
weshalb sein Rechtsmittel durch die Justizdirektion zu behandeln sei. Mit
Entscheid vom 15. Oktober 2002 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs teilweise
gut, indem sie die vorinstanzliche Kostenauflage aufhob; im Übrigen wies sie
das Rechtsmittel ab. Die Kosten des Rekursverfahrens nahm sie auf die
Staatskasse.
III. Mit
Beschwerde vom 29. Oktober 2002 beantragte B namens des VA dem Verwaltungsgericht,
den Entscheid der Gesundheitsdirektion aufzuheben (1) und festzustellen, dass
die Direktion den Rekurs in verfassungs- und rechtswidriger Weise verschleppt
habe (2).
Das Veterinäramt verzichtete auf
Vernehmlassung. Die Gesundheitsdirektion beantragte dem Verwaltungsgericht am
27.
November 2002, den Beschwerdeantrag 1 abzuweisen und auf den
Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten; eventuell sei der Beschwerdeantrag 2
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen letztinstanzliche
”Anordnungen” von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz
nicht eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet. Ausgeschlossen wird die Beschwerde namentlich gegen Anordnungen
in den in § 43 Abs. 1 lit. a – m VRG genannten Gebieten. Derartige
Ausschlussgründe liegen hier nicht vor. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist
indessen aus anderen Gründen gleichwohl fraglich. Das gilt sowohl hinsichtlich
des Beschwerdeantrags 1 (womit der Beschwerdeführer Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und damit sinngemäss die ihm bis anhin verweigerte Auskunft über die
Behandlung seiner Aufsichtsanzeige verlangt), als auch hinsichtlich des
Beschwerdebegehrens 2, womit er förmlich festgestellt haben will, dass die Gesundheitsdirektion
das Rekursverfahren in verfassungs- und rechtswidriger Weise verschleppt habe.
a) Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1 fragt
es sich, ob die Beschwerde nicht deswegen ausgeschlossen sei, weil das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 27. August 1999 auf ein aufsichtsrechtliches
Eingreifen des Veterinäramts abzielte. Gegen die Weigerung der Behörde, auf
Anzeige hin aufsichtsrechtlich tätig zu werden, kann der Anzeigeerstatter in
der Regel kein förmliches Rechtsmittel (Rekurs und/oder Beschwerde) erheben
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N.
16.
mit Hinweisen). Weil der Anzeigeerstatter keinen Anspruch darauf hat, dass
die Behörde über seine Anzeige bzw. die damit verbundenen Begehren förmlich
entscheidet, wird einem diesbezüglich ablehnenden Bescheid die Qualität einer
Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 und § 41 VRG abgesprochen und damit
das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, das mit Rekurs und Beschwerde weitergezogen
werden könnte, verneint. Hier liegt jedoch ein von diesem Grundmuster abweichender
Sachverhalt vor. Gegenstand des Rekurses an die Gesundheitsdirektion war nicht
die Weigerung des Veterinäramts, entsprechend dem Begehren des
Beschwerdeführers vom 23. August 1999 gegen den Fischfang im Angelteich der
Fischzucht Q aufsichtsrechtlich einzugreifen, sondern die Ablehnung seines
Begehrens vom 7. Oktober 1999, über den Ausgang des (aufsichtsrechtlichen)
”Verfahrens” orientiert zu werden. Hierüber hat das Veterinäramt am 28.
Januar 2000 eine förmliche Verfügung getroffen, die auf Rekurs hin von der
Gesundheitsdirektion mit förmlichem Entscheid bestätigt worden sind. Es liegt
damit eine beschwerdefähige Anordnung vor.
Zu prüfen bleibt unter dem genannten
Gesichtswinkel allerdings die Legitimation des Beschwerdeführers. Gemäss § 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat. Würde die Beschwerde gutgeheissen, so hätte das
Veterinäramt dem Beschwerdeführer mitzuteilen, ob und inwieweit dem aufsichtsrechtlichen
Begehren, den Fischfang im genannten Teich zu verbieten, entsprochen worden
sei. Hieraus könnte der Beschwerdeführer kaum einen praktischen Nutzen ziehen.
Denn eine solche Mitteilung würde, wie immer sie inhaltlich ausfällt, wie
erwähnt keinen Entscheid bilden, den er mit Rekurs und Beschwerde anfechten
könnte. Gleichwohl ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
diese Information verweigernden Verfügung nicht abzusprechen. Dass er gegen
eine allfällige Weigerung der Behörde, aufsichtsrechtlich gegen den Fischfang
im Teich einzuschreiten, nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel vorgehen
kann, schliesst ein schutzwürdiges Interesse an einer diesbezüglichen
Mitteilung nicht von vornherein aus. Ob ein schutzwürdiges
(Informations-)Interesse in diesem Sinn zu bejahten sei, ist daher im
vorliegenden Fall nicht eine Frage der Beschwerdelegitimation, sondern
Gegenstand der materiellen Beurteilung. Es verhält sich ähnlich wie beim
Weiterzug von Entscheiden, in denen mangels Legitimation nicht auf ein Gesuch
oder ein Rechtsmittel eingetreten worden ist.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist bezüglich dieses Antrags auf die Beschwerde einzutreten.
b) Mit Rekurs und Beschwerde anfechtbar sind
auch Feststellungsverfügungen, d.h. Anordnungen, mit denen das Bestehen,
Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten festgestellt wird; eben
so kann die Weigerung einer Behörde, einen derartigen Feststellungsentscheid
zu treffen, mit Beschwerde angefochten werden (Kölz/Bosshart/ Röhl § 19 N. 64).
Mit seinem Beschwerdeantrag 2 ficht der Beschwerdeführer indessen nicht einen
derartigen Feststellungsentscheid oder dessen Verweigerung durch eine Vorinstanz
an. Vielmehr rügt er damit eine ungebührliche Verzögerung des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens. Für derartige Rügen steht das Rechtsmittel der
Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Verfügung. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
muss jedoch erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch
aussteht; auf Beschwerden, die nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist
nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51).
Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 2 ist demnach auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Wie angemerkt werden kann, ist nicht
ersichtlich und wird in der Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion auch nicht
plausibel erklärt, weshalb der angefochtene Rekursentscheid vom 15. Oktober
2002.
erst rund 2 ½ Jahre nach Erhebung des Rekurses getroffen worden ist (vgl.
§ 27a VRG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Dispositiv
des Rekursentscheids sei unklar abgefasst, indem in Ziff. I lediglich
festgehalten werde, dass der Rekurs teilweise gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen werde; mit dieser Formulierung bleibe unklar, inwieweit der Rekurs
in materieller Hinsicht gutgeheissen bzw. abgewiesen worden sei. Die Rüge ist
unbegründet. Aus den Disp. Ziff. I und II ergibt sich im Zusammenhang mit den
Erwägungen klar, dass der Rekurs einzig bezüglich der vorinstanzlichen
Kostenauflage gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer war denn aufgrund des
so abgefassten Rekursentscheids durchaus in der Lage, seine Beschwerdeanträge
zu formulieren (vgl. vorstehend E. 1).
3.
a) § 10 Abs. 1 VRG umschreibt den Kreis
der Personen, denen ”die Erledigung einer Angelegenheit” mitzuteilen ist,
nämlich dem Gesuchsteller (lit. a), den weiteren am Verfahren Beteiligten (lit.
b) sowie anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle
Erledigung der Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung haben (lit. c). Diese Bestimmung ist bezüglich aller drei darin
genannten Kategorien von Personen auf Verfahren zugeschnitten, die mit einer –
anfechtbaren – Verfügung abgeschlossen werden; in diesem Sinn ist der Begriff
”Erledigung einer Angelegenheit” zu verstehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N.
1). Demnach gilt ein Anzeigeerstatter, welcher seine Anzeige mit aufsichtsrechtlichen
Begehren verbindet, nicht als Gesuchsteller im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. a
VRG; aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch des Anzeigeerstatters
ableiten, über die Erledigung der von ihm aufgegriffenen ”Angelegenheit”
informiert zu werden. Der Formlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde, deren Erhebung
weder eine besondere Legitimation voraussetzt noch an eine Frist gebunden ist,
und die sich nicht nur gegen Verfügungen und Entscheide, sondern gegen jede Art
staatlichen Handelns richten kann, entspricht es, dass dem Anzeigeerstatter
nicht die Stellung einer Prozesspartei zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 38). Ein förmlicher Anspruch auf Behandlung einer
Aufsichtsbeschwerde ist im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, dessen
Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der kantonalen und kommunalen Behörden
gelten (§ 4 VRG), nicht vorgesehen; ebenso wenig ergibt sich ein solcher
Anspruch aus der Bundesverfassung vom 8. April 1999 (BV), weder aus dem
Willkürverbot in Art. 9 BV (vgl. BGE 109 Ia 251, 102 Ib 81 E. 3) noch aus dem
Petitionsrecht in Art. 33 BV (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 893). Gleich verhält es sich mit
der Aufsichtsbeschwerde im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden, welcher
Rechtsbehelf in Art. 71 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20.
Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ausdrücklich geregelt ist (vgl. dazu
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 457 mit Hinweis auf BGE 123 II 402 E. 1b
bb, welcher Entscheid ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer betraf). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis ist die Behörde, die einer Aufsichtsanzeige keine
Folge leisten will, nicht einmal verpflichtet, dies dem Anzeigeerstatter
mitzuteilen (BGE 102 Ib 81 E. 3 betreffend eine Aufsichtsbeschwerde an den
zürcherischen Regierungsrat; vgl. anderseits Art. 101 Abs. 2 des bernischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Mai 1989, wonach der Anzeigeerstatter
trotz fehlender Parteirechte verlangen kann, dass ihm Auskunft über die
Erledigung der Angelegenheit erteilt wird).
In Kanton Zürich hat sich allerdings, soweit
dem Gericht bekannt, eine Verwaltungspraxis entwickelt, wonach der
Anzeigeerstatter in Briefform Bescheid erhält, ob seinem Anliegen entsprochen
werde oder nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 30 mit
Hinweisen). Angesichts dieser Praxis hätte auch im vorliegenden Fall erwartet
werden können, dass das vom Beschwerdeführer angegangene Veterinäramt dessen
Eingabe in irgendeiner Weise beantwortet hätte, es sei denn, einer solchen
Beantwortung hätten besondere Gründe entgegengestanden. Das Veterinäramt und
die Gesundheitsdirektion haben ihre (eine diesbezügliche Mitteilung
ablehnenden) Verfügungen vom 28. Januar 2000 bzw. vom 15. Oktober 2002 damit
begründet, dass einer solchen Orientierung des Beschwerdeführers § 8 DSG
entgegenstehe. Gemäss dieser Bestimmung dürfen öffentliche Organe Personendaten
nur bei Vorliegen einer (spezial-)gesetzlichen Grundlage oder in den in lit. a
– c genannten Fällen bekannt geben. Dieser Argumentation der Vorinstanzen kann
nicht vorbehaltlos beigetreten werden. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der
Orientierung eines Anzeigeerstatters über die Behandlung seiner Eingabe nur
dann entgegen, wenn eine solche Orientierung mit der Bekanntgabe von
Personendaten verbunden ist. Das hängt davon ab, ob und wie die Behörde auf die
Anzeige reagieren will und in welcher Weise sie dies dem Anzeigeerstatter
mitteilt. Will sie etwa der Aufsichtsanzeige keine Folge geben, so dürfte eine
entsprechende Orientierung in aller Regel ohne Bekanntgabe von Personendaten
möglich sein.
b) Wie sich aus den vorliegenden Akten
ergibt, ist das kantonale Veterinäramt nicht gewillt, entsprechend dem Begehren
des Beschwerdeführers aufsichtsrechtliche Massnahmen hinsichtlich des
Fischfanges im genannten Teich zu ergreifen. Dieses Ergebnis hätte dem
Beschwerdeführer ohne Bekanntgabe von Personendaten und damit ohne Verletzung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen mitgeteilt werden können. In diesem Sinn
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Nach der dargelegten Praxis kann
der Beschwerdeführer, dessen Aufsichtsanzeige die Behörde keine Folge geben
will, nicht mehr erwarten, als dass die Behörde ihm dieses Ergebnis mitteilt;
ein Anspruch auf Begründung steht ihm nicht zu. Weil die diesbezügliche Haltung
der Verwaltungsbehörde in den vorliegenden Urteilserwägungen offen gelegt
wird, besteht kein Anlass, die Sache an das Veterinäramt oder die Gesundheitsdirektion
zurückzuweisen.
c) Wie angemerkt werden kann, lässt sich ein
Anspruch des Beschwerdeführers, über die Behandlung seiner Aufsichtsanzeige
orientiert zu werden, entgegen dessen Auffassung nicht aus dem in Art. 6 Ziff.
1.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Gebot der
öffentlichen Urteilsverkündung ableiten. Die von ihm in diesem Zusammenhang
zitierte Rechtsprechung (BGE 124 IV 234) und Lehre (Tobias Jaag,
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verfahrensgarantien der EMRK, in: Strafrecht,
Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich
2002, S. 151 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 30) lassen einen solchen Schluss
keineswegs zu:
Das zitierte Bundesgerichtsurteil betraf ein
auf Anzeige eines Dritten hin eröffnetes Verwaltungsstrafverfahren, das
aufgrund des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974
(SR 313.0) durchgeführt und mit einem Strafbescheid gegen den fehlbaren Piloten
abgeschlossen worden war; das Bundesgericht bejahte in diesem Fall einen aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgenden Anspruch des Anzeigeerstatters auf Einsicht in
den ergangenen Strafbescheid. Im vorliegenden Fall geht es klarerweise nicht um
ein Verwaltungsstrafverfahren. Soweit nämlich der Beschwerdeführer mit seiner
Aufsichtsbeschwerde vom 27. August 1999 zugleich Strafanzeige erhoben hat, ist
diese am 28. Januar 2000 durch das Veterinäramt an das zuständige
Statthalteramt Y weitergeleitet worden. Zur Behandlung einer allfälligen Streitigkeit
betreffend die Auskunftserteilung im dortigen Strafverfahren wäre das
Verwaltungsgericht ohnehin nicht zuständig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 58; RB
1998.
Nr. 27; vgl. § 342 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919, LS 321).
Mit seiner Aufsichtsanzeige vom 27. August
1999.
strebt der Beschwerdeführer ein Verbot, im Teich der Fischzucht Q zu
fischen, an. Ob es sich dabei, würde eine derartige Massnahme gestützt auf die
Vorschriften des Tierschutzgesetzes tatsächlich getroffen, um eine als ”administrativen
Rechtsnachteil” zu qualifizierende verwaltungsrechtliche Sanktion handeln würde
(zur Unterscheidung verschiedener Sanktionsarten vgl. Jaag, S. 152 ff.)
und ob eine solche Massnahme, wie der Beschwerdeführer geltend macht, unter das
Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen
würde, kann hier dahingestellt bleiben. Die Frage wäre nur dann erheblich, wenn
seitens des Veterinäramts gegen mutmassliche Urheber des behaupteten
rechtswidrigen Zustandes ein förmliches Verfahren eröffnet würde. Gerade das
lehnt jedoch das Veterinäramt ab, weil nach seiner Auffassung, die sich auf
einen Fachbericht der Jagd- und Fischereiverwaltung stützt, keine Anhaltspunkte
für einen rechtswidrigen Zustand vorliegen. Wenn das Veterinäramt aus diesem
Grund der Aufsichtsanzeige keine Folge geben will, so fehlt es von vornherein
an einem Verfahren, in welchem über eine zivilrechtliche Streitigkeit oder eine
strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu befinden wäre.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
...