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Entscheid

VB.2002.00375

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00375

19. Dezember 2002Deutsch14 min

(URT.2002.7105)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Eingabe vom 23. August 1999 ersuchte B

namens des Vereins A (VA) das kantonale Veterinäramt darum, das Fischen am

Angelteich der Fischzucht Q in X zu verbieten und den ”Fall” nach Behandlung

durch das Veterinäramt an die Strafbehörden weiter­zuleiten. Zur Begründung

brachte er vor, das am dortigen Teich betriebene ”Vergnügungs­fischen” durch

unkundige Personen (Kinder sowie Anfänger ohne Anleitung) ver­stos­se gegen

Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 Ziff. 2 lit. b des eidgenössischen Tierschutzgesetzes

vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455); es bedeute eine ungerechtfertigte Quälerei,

wenn ein­mal gefangene Fische wieder ausgesetzt wür­den, um sie mutwillig, um

eines sportlichen Ver­gnügens willen, noch einmal einzufangen. Am 7. Oktober

1999 schrieb B dem Veterinär­amt, er nehme an, dass seine An­­zeige inzwischen

behandelt worden sei; er ersuche um Information über den Ausgang des Verfahrens

bzw. um Mitteilung, bei welcher Strafbehör­de der Fall behandelt worden sei.

Die Gesundheitsdirektion (Rechtsabteilung) antwortete ihm am 8. November 1999

unter Hinweis auf § 8 des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (DSG;

LS 236.1), als Anzeigeerstatter habe er keinen Anspruch auf Auskunft über

den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens; im Übrigen stehe es ihm

frei, sel­ber Strafanzeige zu erheben. Mit Schreiben vom 30. November 1999

hielt B an seinem Anliegen, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden,

fest und verlangte für den Fall, dass diesem nicht entsprochen werde, eine

rekursfähige Verfügung.

Das Veterinäramt verfügte am 28. Januar 2000,

das Gesuch um Auskunft über den Verfahrensstand bzw. um Mitteilung des

Entscheids ”in Sachen C und D ..., Fischzucht ‚Q‘ betreffend Tierschutz” werde

abgewiesen (Ziff. I). Die Kosten dieser Ver­fügung von Fr. 250.- würden

dem Gesuchsteller auferlegt (Ziff. II). Gleichentags leitete das Veterinär­amt

die Strafanzeige von B an das Statthalteramt Y weiter.

Erwägungen

II. Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2000

erhob B namens des VA am 9. Februar 2000 Rekurs an die Gesundheitsdirektion.

Darin beantragte er, Ziffern I und II, even­tuell nur Ziffer II der Verfügung

aufzuheben; ferner machte er Befangenheit der Ge­sund­heits­direktion geltend,

weshalb sein Rechtsmittel durch die Justizdirektion zu behandeln sei. Mit

Entscheid vom 15. Oktober 2002 hiess die Gesundheitsdirektion den Re­kurs teilweise

gut, indem sie die vorinstanzliche Kostenauflage aufhob; im Übrigen wies sie

das Rechtsmittel ab. Die Kosten des Rekursverfahrens nahm sie auf die

Staatskasse.

III. Mit

Beschwerde vom 29. Oktober 2002 beantragte B namens des VA dem Ver­waltungsgericht,

den Entscheid der Gesundheitsdirektion aufzuheben (1) und festzu­stellen, dass

die Direktion den Rekurs in verfassungs- und rechtswidriger Weise verschleppt

habe (2).

Das Veterinäramt verzichtete auf

Vernehmlassung. Die Gesundheitsdirektion beantrag­te dem Verwaltungsgericht am

27.

November 2002, den Beschwerdeantrag 1 abzuweisen und auf den

Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten; eventuell sei der Beschwerdeantrag 2

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen letztinstanzliche

”Anordnungen” von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz

nicht eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet. Aus­­geschlossen wird die Beschwerde namentlich gegen Anordnungen

in den in § 43 Abs. 1 lit. a – m VRG genannten Gebieten. Derartige

Ausschlussgründe liegen hier nicht vor. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist

indessen aus anderen Gründen gleichwohl fraglich. Das gilt sowohl hinsichtlich

des Beschwerdeantrags 1 (womit der Beschwerdeführer Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und damit sinngemäss die ihm bis anhin verweigerte Auskunft über die

Behandlung seiner Aufsichtsanzeige verlangt), als auch hinsichtlich des

Beschwerdebegehrens 2, womit er förmlich festgestellt haben will, dass die Gesund­heitsdirektion

das Rekursverfahren in verfassungs- und rechtswidriger Weise verschleppt habe.

a) Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1 fragt

es sich, ob die Beschwerde nicht des­wegen ausgeschlossen sei, weil das Gesuch

des Beschwerdeführers vom 27. August 1999 auf ein aufsichtsrechtliches

Eingreifen des Veterinäramts abzielte. Gegen die Weigerung der Behörde, auf

Anzeige hin aufsichtsrechtlich tätig zu werden, kann der Anzeigeerstatter in

der Regel kein förmliches Rechtsmittel (Rekurs und/oder Beschwerde) erheben

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N.

16.

mit Hinweisen). Weil der Anzeigeerstatter kei­nen Anspruch darauf hat, dass

die Behörde über seine Anzeige bzw. die damit verbundenen Begehren förmlich

entscheidet, wird einem diesbezüglich ablehnenden Bescheid die Qua­li­tät einer

Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 und § 41 VRG abgesprochen und da­mit

das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, das mit Rekurs und Beschwerde weiter­­ge­zogen

werden könnte, verneint. Hier liegt jedoch ein von diesem Grundmuster abweichen­der

Sachverhalt vor. Gegenstand des Rekurses an die Gesundheitsdirektion war nicht

die Weigerung des Veterinäramts, entsprechend dem Begehren des

Beschwerdeführers vom 23. August 1999 gegen den Fischfang im Angelteich der

Fischzucht Q aufsichts­recht­lich einzugreifen, sondern die Ablehnung seines

Begehrens vom 7. Oktober 1999, über den Ausgang des (aufsichtsrechtlichen)

”Verfahrens” orientiert zu werden. Hierüber hat das Ve­­terinäramt am 28.

Januar 2000 eine förmliche Verfügung getroffen, die auf Rekurs hin von der

Gesundheitsdirektion mit förmlichem Entscheid bestätigt worden sind. Es liegt

da­mit eine beschwerdefähige Anordnung vor.

Zu prüfen bleibt unter dem genannten

Gesichtswinkel allerdings die Legitimation des Beschwerdeführers. Gemäss § 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges In­teresse an deren

Änderung oder Aufhebung hat. Würde die Beschwerde gutgeheissen, so hätte das

Veterinäramt dem Beschwerdeführer mitzuteilen, ob und inwieweit dem aufsichts­­rechtlichen

Begehren, den Fischfang im genannten Teich zu verbieten, entsprochen worden

sei. Hieraus könnte der Beschwerdeführer kaum einen praktischen Nutzen ziehen.

Denn eine solche Mitteilung würde, wie immer sie inhaltlich ausfällt, wie

erwähnt keinen Entscheid bilden, den er mit Rekurs und Beschwerde anfechten

könnte. Gleichwohl ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der

diese Information verweigernden Verfügung nicht abzusprechen. Dass er gegen

eine allfällige Weigerung der Behörde, aufsichts­­rechtlich gegen den Fischfang

im Teich einzuschreiten, nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel vorgehen

kann, schliesst ein schutzwürdiges Interesse an einer diesbezüglichen

Mitteilung nicht von vornherein aus. Ob ein schutzwürdiges

(Informations-)Interesse in diesem Sinn zu bejahten sei, ist daher im

vorliegenden Fall nicht eine Frage der Beschwer­­delegitimation, sondern

Gegenstand der materiellen Beurteilung. Es verhält sich ähn­lich wie beim

Weiterzug von Entscheiden, in denen mangels Legitimation nicht auf ein Gesuch

oder ein Rechtsmittel eingetreten worden ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist bezüglich dieses An­trags auf die Beschwerde einzutreten.

b) Mit Rekurs und Beschwerde anfechtbar sind

auch Feststellungsverfügungen, d.h. Anordnungen, mit denen das Bestehen,

Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten festgestellt wird; eben

so kann die Weigerung einer Behörde, einen derartigen Fest­­stellungsentscheid

zu treffen, mit Beschwerde angefochten werden (Kölz/Bosshart/ Röhl § 19 N. 64).

Mit seinem Beschwerdeantrag 2 ficht der Beschwerdeführer indessen nicht einen

derartigen Feststellungsentscheid oder dessen Verweigerung durch eine Vorinstanz

an. Vielmehr rügt er damit eine ungebührliche Verzögerung des vorinstanzlichen

Re­kursverfahrens. Für derartige Rügen steht das Rechtsmittel der

Rechtsverzögerungsbeschwer­de zur Verfügung. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

muss jedoch erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch

aussteht; auf Beschwerden, die nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist

nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Vor­­bem. zu §§ 19-28 N. 51).

Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 2 ist demnach auf die Be­schwerde nicht

einzutreten.

Wie angemerkt werden kann, ist nicht

ersichtlich und wird in der Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion auch nicht

plausibel erklärt, weshalb der angefochtene Rekursent­­scheid vom 15. Oktober

2002.

erst rund 2 ½ Jahre nach Erhebung des Rekurses getroffen worden ist (vgl.

§ 27a VRG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt, das Dispositiv

des Rekursentscheids sei unklar abgefasst, indem in Ziff. I lediglich

festgehalten werde, dass der Rekurs teilweise gutgeheissen und im Übrigen

abgewiesen werde; mit dieser Formulierung bleibe unklar, inwieweit der Re­kurs

in materieller Hinsicht gutgeheissen bzw. abgewiesen worden sei. Die Rüge ist

un­begründet. Aus den Disp. Ziff. I und II ergibt sich im Zusammenhang mit den

Erwägungen klar, dass der Rekurs einzig bezüglich der vorinstanzlichen

Kostenauflage gutgeheis­sen wur­de. Der Beschwerdeführer war denn aufgrund des

so abgefassten Rekursentscheids durch­aus in der Lage, seine Beschwerdeanträge

zu formulieren (vgl. vorstehend E. 1).

3.

a) § 10 Abs. 1 VRG umschreibt den Kreis

der Personen, denen ”die Erledigung einer Angelegenheit” mitzuteilen ist,

nämlich dem Gesuchsteller (lit. a), den weiteren am Verfahren Beteiligten (lit.

b) sowie anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle

Erledigung der Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an

ihrer Aufhebung haben (lit. c). Diese Bestimmung ist bezüglich aller drei darin

genannten Kategorien von Personen auf Verfahren zugeschnitten, die mit einer –

anfechtbaren – Verfügung abgeschlossen werden; in diesem Sinn ist der Begriff

”Erledigung einer Angelegenheit” zu verstehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N.

1). Demnach gilt ein Anzeigeerstatter, welcher seine Anzeige mit aufsichtsrechtlichen

Begehren verbindet, nicht als Gesuch­steller im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. a

VRG; aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch des Anzeigeerstatters

ableiten, über die Erledigung der von ihm aufgegriffenen ”An­­gelegenheit”

informiert zu werden. Der Formlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde, deren Erhebung

weder eine besondere Legitimation voraussetzt noch an eine Frist gebunden ist,

und die sich nicht nur gegen Verfügungen und Entscheide, sondern gegen jede Art

staatlichen Handelns richten kann, entspricht es, dass dem Anzeigeerstatter

nicht die Stellung einer Prozesspartei zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 38). Ein förmlicher Anspruch auf Behandlung einer

Aufsichtsbeschwerde ist im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, dessen

Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der kantonalen und kommunalen Behörden

gelten (§ 4 VRG), nicht vorgesehen; ebenso wenig ergibt sich ein solcher

Anspruch aus der Bundesverfassung vom 8. April 1999 (BV), weder aus dem

Willkürverbot in Art. 9 BV (vgl. BGE 109 Ia 251, 102 Ib 81 E. 3) noch aus dem

Petitionsrecht in Art. 33 BV (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 893). Gleich verhält es sich mit

der Aufsichtsbeschwerde im Zustän­dig­keitsbereich der Bundesbehörden, welcher

Rechtsbehelf in Art. 71 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20.

Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ausdrücklich geregelt ist (vgl. dazu

Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 457 mit Hinweis auf BGE 123 II 402 E. 1b

bb, welcher Entscheid ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer betraf). Nach der

bundesgerichtlichen Praxis ist die Behörde, die einer Aufsichtsanzeige keine

Folge leis­ten will, nicht einmal verpflichtet, dies dem Anzeigeerstatter

mitzuteilen (BGE 102 Ib 81 E. 3 betreffend eine Aufsichtsbeschwerde an den

zürcherischen Regierungsrat; vgl. anderseits Art. 101 Abs. 2 des bernischen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Mai 1989, wonach der Anzeigeerstatter

trotz fehlender Parteirechte verlangen kann, dass ihm Auskunft über die

Erledigung der Angelegenheit erteilt wird).

In Kanton Zürich hat sich allerdings, soweit

dem Gericht bekannt, eine Verwaltungs­­praxis entwickelt, wonach der

Anzeigeerstatter in Briefform Bescheid erhält, ob seinem Anliegen entsprochen

werde oder nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 30 mit

Hinweisen). Angesichts dieser Praxis hätte auch im vorliegenden Fall erwartet

wer­den können, dass das vom Beschwerdeführer angegangene Veterinäramt dessen

Eingabe in irgendeiner Weise beantwortet hätte, es sei denn, einer solchen

Beantwortung hätten besondere Gründe entgegengestanden. Das Veterinäramt und

die Gesundheitsdirektion ha­ben ihre (eine diesbezügliche Mitteilung

ablehnenden) Verfügungen vom 28. Januar 2000 bzw. vom 15. Oktober 2002 damit

begründet, dass einer solchen Orientierung des Beschwer­deführers § 8 DSG

entgegenstehe. Gemäss dieser Bestimmung dürfen öffentliche Organe Personendaten

nur bei Vorliegen einer (spezial-)gesetzlichen Grundlage oder in den in lit. a

– c genannten Fällen bekannt geben. Dieser Argumentation der Vorinstanzen kann

nicht vorbehaltlos beigetreten werden. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der

Orien­tierung eines Anzeigeerstatters über die Behandlung seiner Eingabe nur

dann entgegen, wenn eine solche Orientierung mit der Bekanntgabe von

Personendaten verbunden ist. Das hängt davon ab, ob und wie die Behörde auf die

Anzeige reagieren will und in welcher Wei­­se sie dies dem Anzeigeerstatter

mitteilt. Will sie etwa der Aufsichtsanzeige keine Folge geben, so dürfte eine

entsprechende Orientierung in aller Regel ohne Bekanntgabe von Personendaten

möglich sein.

b) Wie sich aus den vorliegenden Akten

ergibt, ist das kantonale Veterinäramt nicht gewillt, entsprechend dem Begehren

des Beschwerdeführers aufsichtsrechtliche Massnahmen hinsichtlich des

Fischfanges im genannten Teich zu ergreifen. Dieses Ergebnis hätte dem

Beschwerdeführer ohne Bekanntgabe von Personendaten und damit ohne Verletzung

datenschutzrechtlicher Bestimmungen mitgeteilt werden können. In diesem Sinn

ist die Be­schwerde teilweise gutzuheissen. Nach der dargelegten Praxis kann

der Beschwerdeführer, dessen Aufsichtsanzeige die Behörde keine Folge geben

will, nicht mehr erwarten, als dass die Behörde ihm dieses Ergebnis mitteilt;

ein Anspruch auf Begründung steht ihm nicht zu. Weil die diesbezügliche Haltung

der Verwaltungsbehörde in den vorliegenden Urteilserwä­gun­gen offen gelegt

wird, besteht kein Anlass, die Sache an das Veterinäramt oder die Gesundheitsdirektion

zurückzuweisen.

c) Wie angemerkt werden kann, lässt sich ein

Anspruch des Beschwerdeführers, über die Behandlung seiner Aufsichtsanzeige

orientiert zu werden, entgegen dessen Auffassung nicht aus dem in Art. 6 Ziff.

1.

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Gebot der

öffentlichen Urteilsverkündung ableiten. Die von ihm in diesem Zusammenhang

zitierte Rechtsprechung (BGE 124 IV 234) und Lehre (Tobias Jaag,

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verfahrensgarantien der EMRK, in: Strafrecht,

Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich

2002, S. 151 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 30) lassen einen solchen Schluss

keineswegs zu:

Das zitierte Bundesgerichtsurteil betraf ein

auf Anzeige eines Dritten hin eröffnetes Verwaltungsstrafverfahren, das

aufgrund des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974

(SR 313.0) durchgeführt und mit einem Strafbescheid gegen den fehlbaren Piloten

abgeschlossen worden war; das Bundesgericht bejahte in diesem Fall ei­nen aus

Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgenden Anspruch des Anzeigeerstatters auf Einsicht in

den ergangenen Strafbescheid. Im vorliegenden Fall geht es klarerweise nicht um

ein Verwaltungs­strafverfahren. Soweit nämlich der Beschwerdeführer mit seiner

Aufsichtsbeschwer­de vom 27. August 1999 zugleich Strafanzeige erhoben hat, ist

diese am 28. Januar 2000 durch das Veterinäramt an das zuständige

Statthalteramt Y weitergeleitet worden. Zur Behandlung einer allfälligen Streitigkeit

betreffend die Auskunftserteilung im dortigen Strafverfahren wäre das

Verwaltungsgericht ohnehin nicht zuständig (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 43 N. 58; RB

1998.

Nr. 27; vgl. § 342 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919, LS 321).

Mit seiner Aufsichtsanzeige vom 27. August

1999.

strebt der Beschwerdeführer ein Verbot, im Teich der Fischzucht Q zu

fischen, an. Ob es sich dabei, würde eine derartige Massnahme gestützt auf die

Vorschriften des Tierschutzgesetzes tatsächlich getroffen, um eine als ”administrativen

Rechtsnachteil” zu qualifizierende verwaltungsrechtliche Sanktion handeln würde

(zur Unterscheidung verschiedener Sanktionsarten vgl. Jaag, S. 152 ff.)

und ob eine solche Massnahme, wie der Beschwerdeführer geltend macht, unter das

Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen

würde, kann hier dahingestellt bleiben. Die Frage wäre nur dann erheblich, wenn

seitens des Veterinäramts gegen mutmassliche Urheber des behaupteten

rechtswidrigen Zustandes ein förm­liches Ver­fahren eröffnet würde. Gerade das

lehnt jedoch das Veterinäramt ab, weil nach seiner Auffassung, die sich auf

einen Fachbericht der Jagd- und Fischereiverwaltung stützt, keine Anhaltspunkte

für einen rechtswidrigen Zustand vorliegen. Wenn das Veterinäramt aus die­sem

Grund der Aufsichtsanzeige keine Folge geben will, so fehlt es von vornherein

an einem Verfahren, in welchem über eine zivilrechtliche Streitigkeit oder eine

strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu befinden wäre.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

...