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Entscheid

VB.2002.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00376

4. Dezember 2003Deutsch32 min

(URT.2003.7676)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Gemeinderat Zürich beschloss

am 28. November 2001 eine Änderung des Zonenplanes (Disp.-Ziff. 1a) und

der Bauordnung (Disp.-Ziff. 1d) sowie unter anderem die Festsetzung des

Ergänzungsplanes für die Sonderbauvorschriften Stadion Zürich (Disp.-Ziff. 1b).

Zu den nicht berücksichtigen Einwendungen wurde im Einwendungsbericht Stellung

genommen (Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss erhoben A

sowie weitere zehn Anwohner aus dem Gebiet des Fussballstadions

Gemeindebeschwerde beim Bezirksrat Zürich und beklagten die Verletzung des

Mitwirkungsrechts der Bevölkerung beim Erlass der Nutzungsplanung. Der

Bezirksrat trat mit Beschluss vom 8. Mai 2002 auf das Rechtsmittel mangels

Zuständigkeit nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat

des Kantons Zürich am 4. Juni 2003 ab.

III. Die gleichen Anwohner aus dem

Gebiet des Fussballstadions gelangten gegen den Gemeindebeschluss auch an die

Baurekurskommission I des Kantons Zürich und beantragten, die Disp.-Ziffn. 1a,

b und d sowie 2 seien aufzuheben, soweit sie die Nutzungsplanung (Zonenplan und

Bauordnung), die Ergänzungspläne für die Sonderbauvorschriften sowie den

Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen hinsichtlich des Gebietes

Zürich West, einschliesslich des Perimeters der Sonderbauvorschriften und

Ergänzungspläne für das "Fussballstadion Zürich" beträfen, und der

Gemeinderat sei anzuweisen, das Auflageverfahren durch den Stadtrat nachzuholen

und vorgängig einen Umweltverträglichkeitsbericht einholen zu lassen. Eventuell

beantragten sie, die Zonenzuweisung des Teilgebietes II der

Sonderbauvorschriften Fussballstadion Zürich sei aufzuheben sowie verschiedene

Einzelfestlegungen für dieses Teilgebiet seien im Zonenplan bzw. in Art. 81a

der Bauordnung der Stadt Zürich (BauO) zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben.

Die Baurekurskommission I trat am

27.

September 2002 auf den Rekurs gemäss § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht ein (Disp.-Ziff. Ia) und

wies das erhobene Rechtsmittel als Stimmrechtsbeschwerde (richtig Gemeindebeschwerde)

ab (Disp.-Ziff. Ib).

IV. Gegen diesen Entscheid erhoben A

sowie die weiteren zehn Anwohner am 4. November 2002 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und erneuerten im Wesentlichen ihren bereits vor

Baurekurskommission gestellten Hauptantrag. Gleichzeitig verlangten sie eine

Sistierung des Verfahrens, bis der Regierungsrat über die bei ihm hängige Beschwerde

entschieden habe.

Am 12. November 2002 wurde die

Baudirektion eingeladen, den Genehmigungsentscheid bezüglich der

streitbetroffenen Festlegungen zu treffen bzw. einzuholen. Diese Genehmigung

erfolgte am 16. Januar 2003 vorbehaltlos. Nach rechtskräftiger Erledigung der

vor Regierungsrat hängigen Beschwerde konnte der Abteilungspräsident das Sistierungsbegehren

der Beschwerdeführenden am 30. Juli 2003 als gegenstandslos geworden

abschreiben und das Vernehmlassungsverfahren eröffnen.

Die Baurekurskommission beantragte

am 21. August 2003 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am

24.

September 2003 erstattete der Stadtrat von Zürich die Beschwerdeantwort und

beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeantwort wurde den

Beschwerdeführenden am 30. September 2003 zur Kenntnis zugestellt, mit der

Mitteilung, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht angeordnet worden sei.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das streitbetroffene Gebiet in

Zürich-West wird im Wesentlichen im Norden durch die Limmat-/Hardturm- und

Bernerstrasse (unter Aussparung eines Gevierts zwischen Förrlibuck- und

Hardturmstrasse), im Osten durch die Hardbrücke/SBB-Viadukt, nach Süden hin

durch die Pfingstweidstrasse/Bahngleise und im Westen durch die Europabrücke

begrenzt. Im mittleren Bereich dieses Gebiets liegen zwischen der Bernerstrasse

und dem SBB-Viadukt, wo sich bereits heute Parkhaus, Sportstadion und

Sportplatz Hardturm befinden, die von Sonderbauvorschriften (SBV) erfassten

Teilgebiete I und II Fussballstadion Zürich.

Am 7. September 2003 haben die

Stimmberechtigten der Stadt Zürich dem privaten Gestaltungsplan "Stadion

Zürich" mit Umweltverträglichkeitsprüfung zugestimmt. Damit soll die

Nutzungsplanung für das streitbetroffene Areal teilweise durch einen Sondernutzungsplan

überlagert bzw. abgelöst werden. Da gegen diesen Gestaltungsplan jedoch mehrere

Rekurse erhoben wurden und der Gestaltungsplan nur einen Teil des hier

streitbetroffenen Areals umfasst, ist die Beschwerde unbesehen vom weiteren

Schicksal des Gestaltungsplanes zu behandeln.

2.

Die Beschwerdeführenden

beantragen, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sei ihnen zur

Stellungnahme zuzustellen.

Im Beschwerdeverfahren wird in der

Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel durch­geführt. Ein weiterer

Schriftenwechsel kann jedoch ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil

eines Beschwerdeführers auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorge­brachte

Tatsachen abgestellt oder ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen wer­den

soll (vgl. § 58 des Verwaltungs­rechtspflege­gesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind die Voraus­setzungen

für einen zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt; dementsprechend wurde auch

kein solcher angeordnet. Dank der erfolgten Zustellung war es den Beschwerdeführenden

aber auch nicht verwehrt, dem Gericht – soweit sie dies für notwendig erachteten

– von sich aus eine weitere Stellungnahme einzureichen.

3.

a) Gleichzeitig beklagen die

Beschwerdeführenden, dass bereits die Baurekurskommission keinen zweiten

Schriftenwechsel durchgeführt, ihren entsprechenden Antrag nicht einmal formell

abgelehnt oder die implizite Ablehnung begründet habe, obwohl die gegnerischen

Vorbringen in der Rekursvernehmlassung zum Problem der öffentlichen Auflage neu

gewesen seien. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Aus den Akten geht tatsächlich nicht hervor, dass die Vorinstanz den

Beschwerdeführenden die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin zugestellt, noch

dass sie überhaupt irgendwie über den Abschluss des Schriftenwechsels

informiert hätte. Da sich die Vor­instanz zu diesem Punkt auch im

Beschwerdeverfahren nicht äusserte, muss davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführenden tatsächlich keine Gelegenheit hatten, die Rekursantwort zur

Kenntnis zu nehmen, um sich dazu allenfalls noch einmal zu äussern.

Der Umstand, dass die

Baurekurskommission den prozessualen Antrag der Beschwerdeführenden auf

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht förmlich abwies, sei es

mittels prozessleitender Verfügung oder durch Beschluss im Endentscheid,

beinhaltet jedoch noch keine Rechtsverweigerung. Mit dem materiellen Entscheid

kam klar zum Ausdruck, dass die Rekursinstanz den Parteien keine weitere

Äusserungsmöglichkeit einräumen wollte und daher den Antrag zumindest implizit

ablehnte. Problematischer erscheint hingegen bereits, dass die

Baurekurskommission diese Ablehnung nicht in ihren Entscheidgründen zum

Ausdruck brachte. Nach der Praxis bedarf nämlich auch die Ablehnung eines prozessualen

Begehrens einer – wenngleich in der Regel nur summarischen – Begründung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 56 N. 10). Eine massgebende Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre

schliesslich dann zu bejahen, wenn die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin

tatsächlich entscheidwesentliche neue Vorbringen enthielt. Zwar lässt sich aus § 8

VRG oder Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) weder ein

genereller Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel noch ein Anspruch auf

Zustellung einer Rekursantwort ableiten (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 8 N. 28),

jedoch ist auch im Rekursverfahren ein zweiter Schriftenwechsel zwingend, wenn

die Rekursinstanz in ihrem Entscheid auf erstmals in der Rekursantwort

vorgetragene Behauptungen abstellen will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

Wie es sich damit verhält, kann im

vorliegenden Fall aber offen bleiben, da ein allfälliger diesbezüglicher Mangel

im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Nachdem die Beschwerdeführenden

Gelegenheit hatten, zu allfälligen neuen Vorbringen in der Rekursantwort in

ihrer Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, und das Verwaltungsgericht

vorliegend die gleiche Kognition wie die Baurekurskommission hat (vgl. nachfolgend

E. 4), erwächst den Beschwerdeführenden aus einem möglichen formellen Mangel

des Rekursentscheides jedenfalls kein Nachteil (zur Heilung vgl. BGE 126 I

68, BGE 116 Ia 94; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 mit Hinweisen).

b) In der Verweigerung eines

zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahrens sehen die Beschwerdeführenden

auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK).

aa) Nach drei die Schweiz

betreffenden Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) beinhaltet der von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Anspruch auf

ein faires Verfahren unter anderem auch das Recht der Parteien, von sämtlichen

dem Gericht eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten

und zu diesen Stellung nehmen zu können. Dabei kommt es nicht einmal darauf an,

ob die Vernehmlassung relevante neue Tatsachen oder Begründungen enthalte (EGMR,

21.

Februar 2002, No. 33499/96, www.echr.coe.int = VPB 66/2002 Nr. 113; 28. Juni 2001,

No. 37292/97, www.echr.coe.int = VPB 65/2001 Nr. 129 = ZBl 102/2001, S. 662

mit Anmerkungen von August Mächler; 18. Februar 1997, No. 18990/91,

www.echr.coe.int = VPB 61/1997 Nr. 108; Peter Goldschmid: Auf dem Weg zum

endlosen Schriftenwechsel?, ZBJV 138/ 2002, S. 281 ff.; vgl. auch

weitere Entscheidhinweise bei Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, Baden-Baden

2003, Art. 6 N. 38 sowie bei Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die

Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 188).

Insofern gehen die Verfahrensgarantien der EMRK über diejenigen von Art. 29

Abs. 2 BV hinaus. Wie dieser Anspruch in der Praxis umgesetzt werden kann,

ist fraglich. Besonders problematisch erweisen sich dabei diejenigen Verfahren,

in denen wie etwa im baurechtlichen Nachbarstreit auf beiden Seiten Parteien

beteiligt sind, die sich auf die Verfahrensgarantien der EMRK berufen können.

Ungeklärt ist sodann auch, ob die Gerichte bloss verpflichtet sind, den

Parteien eine von der Vorinstanz oder der Gegenpartei stammende Eingabe zur

Kenntnis zu bringen und eine daraufhin allenfalls direkt eingereichte Stellungnahme

zu den Akten zu nehmen oder ob den Parteien eine Frist zu einer weiteren

Stellungnahme anzusetzen ist (vgl. Goldschmid, S. 281 ff.).

bb) Soweit die Beschwerdeführenden

eine Gemeindebeschwerde im Sinne von § 151 des Gemeindegesetzes vom 6.

Juni 1926 (GemeindeG) erhoben, fiel ihr Rechtsmittel von vornherein nicht in

den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Anders als beim Bau-

und Planungsrekurs gemäss § 338a PBG, mit dem der Nachbar unter Umständen

einen im Zivilrecht (Eigentum, Miete oder Pacht) gründenden Abwehranspruch geltend

macht (vgl. BGE 127 I 44 E. 2c), werden mit der Gemeindebeschwerde

ausschliesslich die aus der politischen Berechtigung als Stimmbürger stammenden

Ansprüche verfolgt.

cc) Soweit jedoch ein Bau- und

Planungsrekurs erhoben wurde, lag im angefochtenen Entscheid über die fehlende

Rekurslegitimation gleichzeitig auch die Verneinung eines zivilrechtlichen

Anspruches im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die beiden Fragen

überschneiden sich zwangsläufig, da bereits die Legitimation zur staatsrechtlichen

Beschwerde, welche an engere Voraussetzungen als die Rekurslegitimation nach § 338a

PBG anknüpft, das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruchs indiziert (BGE 127

I 44 E. 2c am Ende). Wegen dieses Zusammenhangs kann ein derart

begründeter Nichteintretensentscheid jedenfalls nicht als rein

prozessrechtliche Verfügung abgetan werden, die nicht als Entscheid im Sinne

von Art. 6 Abs. 1 EMRK gälte. Insofern liegen die Verhältnisse

grundsätzlich anders als bei den von der Lehre und Rechtsprechung angeführten

Beispielen von prozessrechtlichen Nichteintretensentscheiden etwa wegen

verspäteter oder mangelhafter Rechtsschrift, bei fehlender Partei- oder

Prozessfähigkeit oder bei Nichtleisten eines Kostenvorschusses (vgl. die

diesbezüglichen Beispiele bei Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale

Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 71 ff.; Herbert Miehsler in:

Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1986,

Art. 6 Rz. 185; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK‑Kommentar,

2.

A.; Kehl u.a. 1996, Art. 6 Rz. 52; anders allerdings noch RB 1995 Nr. 13).

Somit ergibt sich, dass die

Anforderungen, welche der EGMR an ein faires Verfahren stellt, im

Rekursverfahren nicht erfüllt wurden. Indessen schliesst auch die EMRK es nicht

aus, dass ein Mangel im erstgerichtlichen Verfahren durch das Verfahren vor dem

Zweitgericht geheilt werde (vgl. Herzog, S. 375 f.; Meyer-Ladewig, Art. 6

N. 37). Dies ist vorliegend geschehen, indem die Beschwerdeführenden sich

zur Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeschrift

äussern konnten.

4.

a) Die Baurekurskommission

anerkannte die Legitimation der Rekurrierenden zur Gemeindebeschwerde,

verneinte jedoch diejenige zum Planungsrekurs, da die neue Zonierung gar keine

direkten Auswirkungen auf den Bestand der bestehenden Mietverhältnisse habe.

Dass die Grundeigentümer bei Erweiterung der Bau- und Nutzungsmöglichkeiten

allenfalls Änderungen mit Bezug auf die Mietobjekte ins Auge fassen könnten, begründe

höchstens eine mittelbare, aber noch keine rechtserhebliche Betroffenheit.

b) Gemäss § 338a Abs. 1 PBG

ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anord­nung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

Die Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die zu dieser

Legitimationsvorschrift allgemein entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt,

worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG). Anzufügen bleibt, dass die Darlegung des Sachverhalts, der die

Legitimation als Prozessvoraussetzung begründen soll, bereits vor der ersten

Rechts­mittelinstanz erfolgen muss (RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506;

vgl. RB 1980 Nr. 7 und 8). In einem oberen Rechtsmittelverfahren kann

dies nicht nachgeholt wer­den. Sofern das Verwaltungsgericht wie vorliegend als

zweite gerichtliche Instanz ent­scheidet, können neue Tatsachen nach § 52 Abs. 2

VRG nur soweit geltend gemacht wer­den, als es durch die angefochtene Anordnung

notwendig geworden ist. Diese Bestimmung hat jeden­falls nicht den Sinn,

ursprünglich fehlende Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich vor

einer oberen Instanz herstellen zu lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).

Ausgehend vom dargelegten

Legitimationsbegriff hat die Praxis neben Grundeigentümern von

Nachbarliegenschaften auch die Mieter solcher Liegenschaften als durch ein

Bauvorhaben hinreichend betroffen erachtet, wenn das zivilrechtliche Verhältnis

geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks

und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen. Voraussetzung

ist dabei, dass das Bauvorhaben nicht nur das Nachbargrundstück insgesamt,

sondern spezifisch den Wohnwert der vom Mieter bewohnten Wohnung

beeinträchtigt, und dass das Mietverhältnis auf Dauer angelegt ist (vgl. RB

1981.

Nr. 13 = BEZ 1981 Nr. 34; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 39).

Besonderheiten ergeben sich sodann

bei der Anfechtung von Nutzungsplänen, da diese im Gegensatz zu

Baubewilligungen nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der

Nachbarschaft führen, sondern erst mittel- oder langfristig eine Umnutzung im

betroffenen Gebiet ermöglichen, für welche im Einzelnen eine Baubewilligung

einzuholen ist. Da solche Nutzungsplanungen jedoch in der Regel nicht mehr

akzessorisch mit der Baubewilligung zusammen angefochten werden können und

allenfalls bereits die Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstückes

beeinflussen, anerkennt die Rechtsprechung hier die Legitimation zur

Plananfechtung nicht nur von Grundeigentümern innerhalb des Planungsperimeters,

sondern auch von solchen aus der Nachbarschaft (Peter Hänni, Pla­

nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 555 f.

mit Hinweisen). Bezogen auf Mieter solchermassen betroffener Liegenschaften ist

jedoch zu beachten, dass deren Mietverträge vorerst unabhängig von allfälligen

Veränderungen der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke Bestand haben. Soweit

daher die strittige Nutzungsplanung nur eine Kündigung wahrscheinlicher werden

lässt, liegt keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von § 338a PBG vor.

Es fragt sich, ob eine hinreichende Betroffenheit für Nachbarmieter allenfalls auch

dann zu bejahen ist, wenn die Planänderung eine Beeinträchtigung des ihnen

zustehenden Nutzungswertes als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, namentlich

dann, wenn sich die Nachbarmieter gegen die Ausscheidung einer Zone wehren, die

neu Bauten zulässt, deren mögliche Höhe oder Nähe ihre Aussicht oder die Belichtung

ihrer Wohnung beeinträchtigen können. Die Frage braucht hier jedoch aus den

nachstehenden Erwägungen (E. 4c und d) nicht in allgemeiner Weise

beantwortet zu werden.

c) Die befürchtete Beeinträchtigung

des blossen Nutzungswertes von Mietobjekten lässt sich im Einzelnen häufig erst

mittels eines konkreten Bauvorhabens absehen. Daher sind die Voraussetzungen

der Legitimation im Rekursverfahren besonders sorgfältig zu substanziieren und

glaubhaft zu machen. Allgemeine Befürchtungen eher theoretischer Art genügen

grundsätzlich nicht zur Darlegung der hinreichenden Betroffenheit. Vielmehr

muss nachvollziehbar dargetan werden, dass die gefürchtete Beeinträchtigung

aller Wahrscheinlichkeit nach auch eintreten werde. Wird die spezifische

Betroffenheit aus vermehrten Immissionen abgeleitet, so muss glaubhaft

dargelegt werden, dass die mutmasslichen Planauswirkungen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme für den

Rechtsmittelkläger zu Folge haben (vgl. dazu VGr, 21. März 2002, VB.2001.00245,

E. 3b und 3c, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdeführenden haben ihre

Betroffenheit durch die strittige Nutzungsplanung im Rekursverfahren nicht

weiter begründet, sondern lediglich pauschal geltend gemacht, ihre

Wohnliegenschaften würden im Planperimeter bzw. in dessen Nachbarschaft liegen.

Dabei haben sie weder die konkrete Lage und Ausrichtung der von ihnen bewohnten

Wohnungen dargelegt noch vorgebracht, inwiefern die neu zulässigen Nutzungsmöglichkeiten

im Planperimeter die Wohnwerte ihrer Mietobjekte tatsächlich beeinträchtigen

könnten, etwa infolge zusätzlicher deutlich wahrnehmbarer Immissionen,

Beschattung oder Aussichtsentzug etc.

Auch im Zusammenhang mit den von

den Beschwerdeführenden erhobenen Einwänden gegen die Planung waren solche

Beeinträchtigungen für die Rekursinstanz nicht ersichtlich. So konnte

insbesondere die Rüge, wonach die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gemäss Art. 4

Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie § 7 Abs. 2

PBG verletzt worden seien, keinen Zugang zum Planungsrekursverfahren verschaffen.

Die Legitimation zur Anfechtung eines Planungsaktes hängt von der tatsächlichen

Betroffenheit durch diesen Akt ab und ist grundsätzlich zu trennen von der

Schutzrichtung der angerufenen Normen. Diese Unabhängigkeit besteht in

zweierlei Richtung. Weder ist es einem betroffenen Nachbarrekurrenten verwehrt,

die Verletzungen von Bestimmungen zu rügen, die nicht zu seinem Schutz

aufgestellt wurden (vgl. für viele BGE 104 Ib 245 E. 5 bis 7), noch

kann aus dem Umstand, dass eine als verletzt angerufene Bestimmung den Schutz

der Allgemeinheit bezweckt, das Recht auf eine verpönte Popularbeschwerde abgeleitet

werden.

Auch die weiteren Einwände

bezüglich Verdrängung der Wohnbevölkerung aus dem Gebiet Zürich West, möglichen

Geschosszahlen, Gebäudehöhe, Ausnützung und Erschliessung waren nicht geeignet,

eine konkrete und unmittelbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden

aufzuzeigen, zumal die bestehende Zonenordnung im Gebiet mit den Zonen I, IHD,

Z7 und W6D ebenfalls bereits ein beträchtliches Baupotenzial ermöglichen.

Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden auch mit ihren pauschalen Befürchtungen

betreffend zusätzliche Immissionen nicht glaubhaft machen, dass die Planauswirkungen

für sie ein deutlich wahrnehmbares Mass erreichen würden.

d) Soweit die Beschwerdeführenden

ihre Darlegungen im Beschwerdeverfahren zu ergänzen suchen, sind sie von

vornherein nicht zu hören. Anzufügen bleibt, dass selbst die neu vorgebrachte

Behauptung, wonach einzelne Beschwerdeführende nicht nur Mieter, sondern auch

Genossenschafter der Eigentümerin der Liegenschaft Hardturmstrasse Nr. X

seien, nicht zur Bejahung der Legitimation führen könnte. Das gesellschaftliche

Beteiligungsrecht vermag keine von der konkreten Wohnsituation unabhängige

Betroffenheit im Sinne von § 338a PBG zu begründen; gegen eine allenfalls

gesamthafte Beeinträchtigung der Liegenschaft Hardturmstrasse Nr. X durch

die strittige Nutzungsplanung hätte sich allein die Genossenschaft als

Grundeigentümerin zu wehren.

Demzufolge ist die Vorinstanz zu

Recht auf den Planungsrekurs mangels Legitimation nicht eingetreten und hat das

erhobene Rechtsmittel ausschliesslich als Gemeindebeschwerde entgegengenommen.

e) Gemäss § 151 Abs. 1

GemeindeG können Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates mit

Gemeindebeschwerde angefochten werden, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen

verstossen oder wenn Beschlüsse des Gemeinderates mit einem Gemeindebeschluss

in Widerspruch stehen (Ziff. 1). Ferner können diese Beschlüsse angefochten

werden, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich

eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie

Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Ziff. 2).

Schliesslich steht die Gemeindebeschwerde ebenfalls bei Unregelmässigkeiten bei

der Vorbereitung und Durchführung eines Beschlusses oder wegen

Stimmrechtsverletzung zur Verfügung (Ziff. 3; Stimmrechtsbeschwerde).

Im Rahmen dieser Rügemöglichkeiten

waren von den im Rekursverfahren erhobenen Einwänden lediglich diejenigen

betreffend Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen relevant. Dem scheinen sich

auch die Beschwerdeführenden anzuschliessen für den Fall, dass ihnen die

Rekurslegitimation zu Recht abgesprochen worden war.

5.

Die Beschwerdeführenden

beanstanden, dass die in Art. 4 Abs. 2 RPG und § 7 PBG

vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Bevölkerung verletzt worden seien, indem der

im Jahre 1998 aufgelegte Zonenplanentwurf wesentlich vom festgesetzten Plan

abwich, ohne dass der im kooperativen Planungsverfahren überarbeitete Plan noch

einmal aufgelegt worden wäre.

a) Nach Art. 4 RPG

unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über

Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz (Abs. 1). Sie sorgen

dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Abs. 2).

Diese weit gehend als Gesetzesauftrag an die Kantone zu verstehende Bestimmung

bezweckt, dass Planungsprozesse sich nicht im Geheimen abspielen, sondern den

Anforderungen eines demokratischen Rechtsstaates anzupassen sind (Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, und Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 392;

Markus Joos, Kommentar Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 65; EJPD,

Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 4 N. 3).

Diesen Anforderungen kann im Einzelnen in verschiedener Weise nachgekommen

werden, wobei die Auflage von Planentwürfen zur allgemeinen Ansichtsäusserung

und die Entgegennahme und Beantwortung von Vorschlägen zum bundesrechtlich

geforderten Minimum gehören (BGE 111 Ia 164 E. 2d; EJPD, Art. 4 N. 10).

Gemäss § 7 PBG sind bei der Aufstellung und Änderung der Richt- und

Nutzungspläne nach- und nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig anzuhören (Abs. 1).

Die Pläne sind vor ihrer Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen

nach der Bekanntmachung kann sich jedermann bei der die Auflage verfügenden

Instanz zum Planinhalt äussern (Abs. 2). Über die nicht berücksichtigten

Dispositiv

Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden (Abs. 3).

Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten

Einwendungen zur Einsichtnahme offen (Abs. 4).

b) Mit der öffentlichen Auflage des

Planentwurfes 1998 hat die Beschwerdegegnerin die ihr von § 7 Abs. 2

PBG auferlegte Pflicht vorerst erfüllt. Es fragt sich nun aber, ob der seit

1998 in verschiedener Hinsicht überarbeitete Plan vor seiner Festsetzung erneut

zur allgemeinen Ansichtsäusserung hätte aufgelegt werden müssen.

Die strittige Planfestsetzung ist

das Teilergebnis eines letztlich bereits seit den

80er-Jahren in der Stadt Zürich laufenden Planungsprozesses (vgl. zum Ganzen:

Felix Christen, Die Stadt Zürich auf dem Weg zu einer neuen Bau- und

Zonenordnung, PBG aktuell 4/2000, S. 5 ff.). Um die Bevölkerung in

solch langwierige Prozesse einzubinden und ihr auch substanzielle Möglichkeiten

zur Planbeeinflussung zu bieten, ist es angezeigt, dem Publikum nicht erst kurz

vor der Beschlussfassung das Ergebnis des jahrelangen Planens bekannt zu geben,

sondern es möglichst frühzeitig über die wesentlichen Ziele der Planung zu

informieren und ihm einen entsprechenden Entwurf zur Äusserung zu unterbreiten.

Dieser gemäss § 7 PBG aufzulegende Planentwurf kann daher von vornherein

nur als vorläufig verstanden werden, da sowohl die im Rahmen der Mitwirkung zu

erwartenden Eingaben wie auch der weitere Planungsprozess eine Änderung der

Vorlage bewirken können.

Für die Frage, ob im vorliegenden

Fall eine erneute Planauflage notwendig gewesen wäre, mögen die Differenzen

zwischen der ursprünglichen Vorlage von 1998 und dem festgesetzten Plan gemäss

Weisung des Stadtrates vom 5. Juli 2000 bzw. 27. Juni 2001 zwar eine gewisse

Rolle spielen; allein darauf abzustellen, geht jedoch nicht an. Der aufgelegte

Planentwurf bildet gerade keine Vertrauensgrundlage dafür, dass die Planfestsetzung

nicht in verschiedenen Punkten davon abweichen werde (vgl. BGE 119 Ib 138 E. 4f.;

119 Ib 124 E. 4c/aa; 116 Ia 215 E. 2b). Der aufzulegende

Planentwurf soll vor allem die wesentlichen Ziele der neuen Planung und die

dafür im Wesentlichen vorgesehenen Ins­trumente zu deren Umsetzung sichtbar

machen. Planungsziele und –instrumente sind dabei eher gebietsbezogen als auf

einzelne Grundstücke und Areale bezogen zu verstehen. Im Rahmen der

Rechtskontrolle des Planergebnisses ist sodann unter Berücksichtigung aller

Umstände zu beurteilen, ob der durchgeführte Planungsprozess einen genügenden

Einbezug der Bevölkerung sicherstellte, wobei hier die öffentliche Auflage mit

allgemeinem Äusserungsrecht nur eine von mehreren Formen der Mitwirkung bildet.

Infrage kommt etwa auch, Planungskommissionen durch Personen aus der

Bevölkerung zu erweitern oder Planungsarbeiten durch Konsultativkommissionen

aus der Bevölkerung begleiten zu lassen (EJPD, Art. 4 N. 10).

c) Das streitbetroffene Gebiet

unterlag in den vergangenen Jahrzehnten folgendem planerischen Schicksal:

Gemäss der Bau- und Zonenordnung

aus dem Jahr 1963 (BZO-1963) bildete das fragliche Gebiet noch Teil einer

weiträumig ausgeschiedenen Industriezone J I. Die am 17. Mai 1992 von den

Stimmberechtigten angenommene Bau- und Zonenordnung (BZO-1992), die als solche

nie in Kraft gesetzt werden konnte, behielt diese Festlegung weit gehend bei,

schied aber zwischen der Förrlibuck- und der Hardturmstrasse eine W6D-0% aus.

Die am 9. Mai 1995 aufsichtsrechtlich festgesetzte Bau- und Zonenordnung der Baudirektion

(BD-BZO, ABl 1995, 1039) verkleinerte demgegenüber die Industriezone auf zwei

Gebiete im Westen und Osten, legte sodann eine grössere IHD zwischen Berner-/ Förrlibuckstrasse

und den Gleisen (inklusive die beiden Teilgebiete I und II SBV Fussballstadion)

sowie eine Z7 ohne Wohnanteil zwischen Pfingstweidstrasse und den Gleisen. Im Übrigen

bestätigte sie aber entsprechend der BZO-1992 die W6D-0% zwischen Förrlibuck-

und Hardturmstrasse.

Der im Jahr 1998 öffentlich

aufgelegte Planentwurf sah wiederum eine grössere, das Teilgebiet I SBV

Fussballstadion einschliessende I-Zone vor, dies zulasten der bestehenden IHD

und Z7, jedoch auch eine das Teilgebiet II SBV Fussballstadion erfassende

W4-50% zwischen Hardturm- und Pfingstweidstrasse zulasten der geltenden IHD,

eine IHD zwischen Hardturm- und Förrlibuckstrasse zulasten der geltenden W6D-0%

und schliesslich eine Z6-33% östlich des Bahnviaduktes zulasten der bisherigen

I-Zone.

In der Folge führte die Beschwerdegegnerin

in Zürich West zusammen mit den beteiligten Grundeigentümern eine kooperative

Planung durch, aus der im Juni 2000 ein eigentliches Entwicklungskonzept

hervorging. Ziel dieses Konzeptes war es, das ehemalige Industriegebiet zu

einem neuen attrak­tiven Stadtteil aufzuwerten mit städtebaulichen Markenzeichen,

Aufwertungsmassnahmen und einem Nutzungsmix, der das neue Image bestimmt.

Angestrebt wurde eine hohe städtebauliche Dichte mit einem substanziellen

Wohnanteil von insgesamt zwischen 20 und 30 %, abhängig von Qualität, Nut­zung

und Lage (vgl. Darstellung in VGr, 5. Dezember 2002, VB.2001.00252, E. 3d,

www.vgrzh.ch). Die aus diesem Entwicklungskonzept hervorgegangene vorliegend

strittige Planung verkleinert nunmehr wieder die reine I-Zone, legt stattdessen

teilweise eine IHD und eine Z5 ohne Wohnanteil fest (Teilgebiet I SBV

Fussballstadion) und sodann zulasten der vorgesehenen W4-50% eine Z5 mit einem

Wohnanteil von 30 % (Teilgebiet II SBV Fussballsta­dion). Schliesslich wird zulasten

der vorgesehenen IHD eine Z6 ohne Wohnanteil und im Bereich der vorgesehenen

Z6-33% im Osten ebenfalls eine Z6, jedoch mit differenzierten Wohnanteilen von

0, 16 und 33 % ausgeschieden. Zusätzlich zu diesen Festlegungen werden durch

den Erlass der SBV Fussballstadion in den Teilgebieten I und II weitere Baumöglichkeiten

eröffnet, so insbesondere 7 bzw. 6 Vollgeschosse, 25 bzw. 22 m Gebäudehöhe,

eine Ausnützung von 260 bzw. 235 %. Der minimale Wohnanteil bleibt aber auch

beim Bauen nach den SBV im Rahmen der festgesetzten Grundordnung auf 0 bzw. 30

%.

d) Damit unterscheidet sich die

festgesetzte Planung in der Tat in verschiedenen Punkten vom Planentwurf gemäss

öffentlicher Auflage. Der Unterschied tritt am stärksten im Teilgebiet II der

SBV Fussballstadion zu Tage, wo statt der vorgesehenen W4-50% eine Z5-30%

gelegt wurde, mit der zusätzlichen Möglichkeit, nach den SBV 6 Vollgeschosse

und 22 m hohe Gebäude mit einer Ausnützung von 235 % zu bauen (mit zusätzlichen

Möglichkeiten gemäss Art. 81a Abs. 3 BauO bei einer zusammenhängenden

Freifläche von 6'000 m2). Mit

den Änderungen in diesem Teilgebiet werden aber keineswegs die bereits in den

Entwurf 1998 eingeflossenen ursprünglichen Planungsziele aufgegeben. Auszugehen

ist nämlich von der bis heute massgebenden BD-BZO, welche im fraglichen Bereich

eine IHD ausscheidet. In dieser für das Wohnen grundsätzlich nicht zur

Verfügung stehenden Zone (vgl. § 56 Abs. 4 PBG) sind nach Art. 19

BauO 7 Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von 25 m sowie Hochhäuser zugelassen.

Gemessen an dieser Ordnung geht die strittige Festlegung im Teilgebiet II der

SBV Fussballstadion im Endeffekt zwar klar weniger weit als der aufgelegte

Planentwurf, bleibt aber immer noch dem ursprünglichen Ziel verpflichtet,

anstelle der Industriezone eine Mischzone mit reduzierten Baumöglichkeiten und

einer gewissen Wohnanteilverpflichtung zu verwirklichen.

Auch gesamthaft stehen die beiden

ausgeschiedenen Zentrumszonen Z5 und Z6 bzw. die mit den SBV Fussballstadion

eröffneten Baumöglichkeiten der ursprünglichen Stossrichtung des Planentwurfes

nicht entgegen. Dieser hatte nämlich bereits aufgezeigt, dass sowohl östlich

wie auch westlich der Duttweilerstrasse ein Aufbrechen der bestehenden

Industriezone beabsichtigt war, wenn auch im Osten nur durch eine eigentliche

Zentrumszone. Insofern kann auch nicht gesagt werden, die Planvorstellungen

hätten sich aufgrund der kooperativen Planung, dem Entwicklungskonzept und dem

Studienwettbewerb vollständig geändert. Bereits der Planentwurf 1998 brachte

zum Ausdruck, dass die in der BZO 1963 noch vorgesehene rein industrielle

Nutzung des Gebietes zurückgedrängt werden soll, und an ihre Stelle nicht nur

die Nutzung von Handel und Dienstleistung, sondern auch neu die Wohnnutzung

Platz finden soll. Es liegt auf der Hand, dass bei der Öffnung eines derart

grossen Industriegebietes sowohl über das Ausmass der neuen Nutzungsmöglichkeiten

als auch ihre Anteile am Ganzen sehr unterschiedliche Vorstellungen bei den

betroffenen Grundeigentümern, den Quartierbewohnern und der Beschwerdegegnerin,

welche vor allem die öffentlichen Interessen verfolgt, bestehen können. Der

kooperative Planungsprozess diente dabei gerade auch dazu, diese

unterschiedlichen Vorstellungen miteinander in Einklang zu bringen.

Weiter ist zu beachten, dass auch

der konkrete Ablauf der strittigen Planung durchaus einem Kreis von

Interessierten, der über den der direkt legitimierten Betroffenen gemäss § 338a

PBG hinausging, die Möglichkeit einer Planbeeinflussung bot. Diesbezüglich

zeigte die Beschwerdegegnerin bereits in der Rekursantwort überzeugend auf,

dass mit den Quartierbewohnern sowohl vor Inangriffnahme der kooperativen

Planung im Rahmen des ursprünglichen Stadtforums 1996/1997 als auch danach in

diversen Quartierveranstaltungen stets über die Ziele der Planung und die

Möglichkeiten ihrer Verwirklichung diskutiert wurde. Sodann wird im

vorliegenden Fall die politisch/demokratisch ausgerichtete Ziel­setzung des

Mitwirkungsrechtes teilweise auch dadurch erreicht, dass der Zonenplan in der

Stadt Zürich durch das gewählte Parlament festgesetzt wurde. Da die Traktandenlisten

des Gemeinderates Zürich samt den dazugehörigen Weisungen des Stadtrates

öffentlich zugänglich sind (vgl. www.grzh.ch), können allfällige Interessierte

durchaus noch versuchen, Anliegen zu Handen der parlamentarischen Beratung

einzubringen. Davon hat im vorliegenden Fall offenbar auch der Mieterinnen- und

Mieterverband Zürich bezüglich der Weisungen 227 vom 5. Juli 2000 und 393 vom 27.

Juni 2001 Gebrauch gemacht.

Die Baurekurskommission hat demgemäss

zu Recht eine Verletzung der in Art. 4 Abs. 2 RPG und § 7 Abs. 2

und 3 PBG gewährten Mitwirkungsrechte verneint.

6. a) Die Beschwerdeführenden

brachten im Rekursverfahren gegen den Nutzungsplan vor, die Festlegungen würden

sich nicht eignen, um eine Nutzung des Gebietes zu Wohnzwecken sicherzustellen.

Zudem seien die verkehrs- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen an eine

ausreichende Erschliessung für die umstrittenen Nutzungen nicht vorhanden. Es

sei daher die für das Teilgebiet II erfolgte Zonenzuweisung aufzuheben und die

SBV gemäss Art. 81a Abs. 2 und 3 BauO für dieses Teilgebiet

hinsichtlich Ausnützungsziffer, Vollgeschosszahl, Wohnanteil und

Freiflächenziffer aufzuheben. Zudem sei Art. 81a Abs. 3 BauO um die

Forderung zu ergänzen, dass auf die Gebäude Förrlibuckstrasse Nr. Y –

Nr. Z gebührend Rücksicht zu nehmen sei.

b) Die Baurekurskommission ging auf

diese Einwände nicht ein mit der Begründung, die Zweckmässigkeit und

Angemessenheit der Planung könne im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde (richtig

Gemeindebeschwerde) nicht überprüft werden. Darin sehen die Beschwerdeführenden

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Vorwurf trifft insoweit zu, als

die Baurekurskommission auf die Einwendungen in einem sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergebenden Rahmen hätte eingehen sollen. Damit ist zugleich gesagt,

dass der diesbezügliche Verfahrensmangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren

geheilt werden kann.

c) Nutzungspläne ordnen die

zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG) und haben sich

dabei an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3

RPG zu orientieren. Grundlage der Nutzungspläne bilden die behördenverbindlichen

Richtpläne (Art. 9 RPG). Nach § 16 Abs. 1 PBG haben die

Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen

jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.

Zu Recht machen die

Beschwerdeführenden nicht geltend, der strittige Nutzungsplan widerspreche dem

kantonalen Richtplan, noch verlangen sie dessen akzessorische Überprüfung im

vorliegenden Verfahren. Nach dem kantonalen Siedlungsplan 1995 bildet das

streitbetroffene Areal Teil eines lang gestreckten zwischen der Innenstadt Zürichs

und der Stadtgrenze nach Schlieren liegenden Zentrumsgebiets von kantonaler Bedeutung.

Die aufgrund verschiedener Kriterien wie über­geordneter Verkehrsinfrastruktur,

Entwicklungsmöglichkeiten und zentral örtlicher Ein­richtungen ausgeschiedenen

Gebiete sollten dichte Siedlungsteile mit hoher Siedlungsqualität erhalten bzw.

neu schaffen. Zu diesem Zwecke sollten bei künftigen Planungen in

Zentrumsgebieten in der Regel Mischnutzungen angestrebt werden, wobei

insbesondere auch Wohnraum erhalten bzw. neu geschaffen werden sollte. Damit

die Entwicklungsimpul­se in den verschiedensten Politikbereichen wie

Wirtschaftsförderung, Umweltpolitik, Raumplanung, Verkehrspolitik, aber auch

Finanzpolitik aufgenommen bzw. ausgelöst würden, empfahl der Richtplan die

Durchführung

kooperativer Planungsverfahren (vgl. Text­teil zum Kantonen Richtplan 1995, S. 27 ff.).

Soweit die Beschwerdeführenden in

den strittigen Festlegungen einen Widerspruch zur Zielsetzung Wohnen sehen, ist

ihnen entgegenzuhalten, dass sich eine derartig eindimensionale Zielsetzung

nicht aus dem Richtplan ergab. Das mit dem Richtplan definierte öffentliche

Interesse verlangt keineswegs die Installation reiner Wohnzonen, sondern diejenige

von Mischzonen hoher Dichte. Dabei soll bestehender Wohnraum zwar erhalten und

neuer geschaffen werden. Jedoch ist die strittige Planung dieser Zielsetzung

durchaus verpflichtet, indem sie in den beiden ausgeschiedenen Zentrumsgebieten

das Wohnen zulässt und mit Wohnanteilverpflichtungen zwischen 0 und 33 % versieht.

Selbst beim Bauen nach den SBV bliebe ein minimaler Wohnanteil von 30 % im

Teilgebiet II einzuhalten. Inwiefern sich die strittigen Festlegungen nicht zum

Erreichen der Zielvorgaben des Richtplans eignen sollten, ist nicht ersichtlich.

Nicht stichhaltig ist weiter der

pauschale und nicht näher substanziierte Einwand, die bestehende Erschliessung

im Quartier sei für die vorgesehene dichte Nutzung ungenügend. Die Ausscheidung

des Zentrumsgebietes Zürich West im kantonalen Richtplan erfolgte gerade unter

anderem wegen der bestehenden übergeordneten Verkehrserschliessung. Das Gebiet

ist an die Autobahn A1 angebunden, befindet sich im Einzugsbereich der beiden

S-Bahn-Stationen Hardbrücke und Altstetten und der über die Hardturmstrasse führenden

Tramlinie 4. Zudem soll das öffentliche Verkehrsangebot mit neuen Tram-

und Buslinien weiter ausgebaut werden. Schliesslich ist zu bedenken, dass weder

die erstmalige Ausscheidung einer Bauzone noch die Umzonung eines Gebietes in

eine nutzungsintensivere Zone bereits das Bestehen einer ausreichenden

Groberschliessung des Gebietes voraussetzen. Im Zeitpunkt des Planungsentscheids

muss das Gemeinwesen lediglich bereit sein, die für die Groberschliessung der

Bauzonen notwendigen Werke und Anlagen innert bestimmten zeitlichen Etappen zu

erstellen (vgl. Art. 15 lit. b RPG und § 91 PBG). Dass dies im

Bereich des Gebietes Zürich West nicht der Fall wäre, machen die Beschwerdeführenden

nicht geltend.

Auch ihre pauschale

umweltschutzrechtliche Kritik vermochten die Beschwerdeführenden in ihrer

Rekursschrift nicht näher zu substanziieren. Zu Recht brachten sie nicht vor,

die strittige Planung sei allein schon deswegen aufzuheben, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchgeführt worden sei. Eine solche verlangten sie nur für den Fall, dass das

Auflageverfahren wegen Verletzung des Mitwirkungsrechtes wiederholt werden

müsste. Das Verfahren zur Festsetzung der Bau- und Zonenordnung eignet sich

jedenfalls weder bezogen auf die Regelbauweise noch bezogen auf die

Sonderbauvorschriften als Leitverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung

(vgl. Art. 5 Abs. 3 und Anhang Nr. 60.5 der Verordnung vom 19.

Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, § 8 und Anhang Ziff. 60.5

der kantonalen Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom

16. April 1997).

Schliesslich ist auch nicht

ersichtlich, welche gesetzliche Bestimmung eine Vorschrift in der Bau- und

Zonenordnung verlangen sollte, wonach auf die Gebäude Förrlibuckstrasse Nr. Y

– Nr. Z gebührend Rücksicht zu nehmen wäre. Diese Gebäude wurden von der

Beschwerdegegnerin bereits unter Schutz gestellt; ein dagegen erhobener Rekurs

ist nach wie vor hängig. Soweit sich diese Schutzverfügung als rechtens erweisen

sollte, wird sich der massgebliche Schutzumfang direkt daraus ergeben. Mit der

definitiven Unterschutzstellung wird alsdann auch die gesetzliche Pflicht zur

besonderen Rücksichtnahme gegenüber den Schutzobjekten im Sinne von § 238 Abs. 2

PBG ausgelöst. Für weitere Schutzmassnahmen im Rahmen der Bau- und Zonenordnung

besteht daher kein Anlass.

7. a) Umstritten ist schliesslich

die Rechtmässigkeit von Art. 81a Abs. 7 BauO. Nach dieser Bestimmung

bedürfen Gestaltungspläne, die den Rahmen der vorstehend festgelegten

Bestimmungen (der Sonderbauvorschriften) und der ergänzend anwendbaren allgemeinen

Bau- und Zonenordnung nicht überschreiten, lediglich der Zustimmung des

Stadtrates. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung dieses Absatzes,

da eine Delegation an die Exekutive gemäss § 86 PBG nur dann zulässig sei,

wenn der Gestaltungsplan den für Arealüberbauungen geltenden Rahmen nicht

überschreite. Das Bauen nach den Sonderbauvorschriften würde jedoch den in Art. 8

Abs. 5 BauO für Arealüberbauungen gesteckten Rahmen überschreiten.

Die Vorinstanz erwog dazu, der

durch allfällige Gestaltungspläne einzuhaltende Rahmen für Überbauungen sei

hier direkt in der BZO bzw. den Sonderbauvorschriften festgelegt worden. Soweit

sich ein Gestaltungsplan an diesen Rahmen halte, sei die Kompetenzdelegation an

den Stadtrat zulässig.

b) Der Gestaltungsplan ist ein

Sondernutzungsplan, der grundsätzlich im gleichen Verfahren wie die Bau- und

Zonenordnung oder die Sonderbauvorschriften durch die Legislative zu erlassen

ist (§ 88 Abs. 1 PBG). Dies gilt für den öffentlichen Gestaltungsplan

ohne Ausnahme. Eine Sonderregelung kennt das Gesetz nur für den privaten

Gestaltungsplan, soweit dieser den für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet

geltenden Rahmen nicht überschreitet (§ 86 PBG). In diesen Fällen genügt

die Zustimmung des Gemeinderates (Exekutive), nachdem ja die grundsätzlich

berufene Legislative bereits bei Erlass der Grundordnung die Rahmenbedingungen

für eine Überbauung definieren konnte. Diese Bestimmung dient dem Grundsatz der

Gewaltentrennung und verlangt daher eine Zustimmung der Legislative zum

privaten Gestaltungsplan nur dann, wenn dieser weitere, nicht von der

ordnungsgemäss erlassenen Grundordnung gedeckte Überbauungsmöglichkeiten

eröffnet. Zur Grundordnung hat dabei nicht nur die Regelbauweise zu gelten,

sondern letztlich jede Bauweise, welche nach einer von der Legislative erlassenen

Ordnung gestattet ist. Dazu gehören auch das Bauen im Rahmen einer Arealüberbauung

oder nach allfälligen Sonderbauvorschriften. Beide Bauweisen bewirken keinen

Zwang, nach den entsprechenden Vorschriften zu bauen, sondern eröffnen

lediglich eine neben der Regelbauweise bestehende Baualternative (vgl. §§ 72

Abs. 1 und 81 PBG). Wird das Bauen nach Sonderbauvorschriften im Rahmen

einer von der zuständigen Legislative erlassenen BZO geregelt, so besteht kein

Anlass dafür, private Gestaltungspläne innerhalb dieses Rahmens ein zweites Mal

von der Legislative genehmigen zu lassen.

Immerhin erscheint Art. 81a Abs. 7

BauO insofern als etwas unpräzis, als die Bestimmung nicht zwischen

öffentlichen und privaten Gestaltungsplänen differenziert. Daraus könnte der

unzutreffende Eindruck entstehen, auch öffentliche Gestaltungspläne dürften,

soweit sie sich an den vorgegebenen Rahmen halten, unter Umgehung der Legislative

allein durch den Stadtrat erlassen werden. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet

und kann ohne weiteres im Rahmen einer gesetzeskonformen Auslegung der Norm

ausgeräumt werden. Zu Recht spricht die fragliche Bestimmung denn auch nur von

der Zustimmung zu Gestaltungsplänen und nicht von deren Erlass. Eine solche

Zustimmung ist aber von Gesetzes wegen nur bei privaten Gestaltungsplänen

vorgesehen.

Der angefochtene Entscheid erweist

sich daher auch in dieser Hinsicht als rechtens.

8. Demgemäss ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden

die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden zu je einem Elftel auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.