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Entscheid

VB.2002.00380

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00380

9. April 2003Deutsch19 min

(URT.2003.7360)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 23. August 2002 eröffnete die Stadt X

die im Einladungsverfah­ren durchgeführte Submission betreffend die

"Herstellung und Lieferung von 'Brennschnitzel' für Schnitzelheizungen

sowie Betreuung einer Schnitzelheizung". Bis zum Einga­betermin gingen vier

Offerten ein, darunter jene von D, in Y, und von der A GmbH, in X. Mit Beschluss

vom 24. Oktober 2002 vergab der Stadtrat X den Auftrag der Firma D, in Y, welche

das tiefste Angebot über Fr. 37'122.- eingereicht hatte. Der Beschluss wurde

allen Anbietern mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 mitgeteilt.

Erwägungen

II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die A

GmbH am 8. November 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

der Zuschlag sei aufzuheben und die "Angebote seien noch einmal und zwar

gemäss der Ausschreibung zu bewerten". So­dann sei der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Der Stadtrat X beantragte am

28.

November 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Gegen die beantragte

Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurden keine Einwände erhoben. Die

Stellung­nahme der Mitbeteiligten Forstunternehmung D vom 2. Dezember 2002

enthält keinerlei Anträge.

Am 3. Dezember 2002 wurde der Beschwerde

aufschiebenden Wirkung erteilt.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2003

wurde das Akteneinsichtsbegehren der nunmehr anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2002 teilweise gut­geheissen.

Mit Replik vom 20. Januar 2003 liess die

Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend ergänzen, dass der Mitbeteiligte

vom Vergabeverfahren auszuschliessen und der Stadtrat anzuweisen sei, den

Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Ferner wurde die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 13.

Februar 2003 an ihrem bisherigen Standpunkt fest und liess ihrerseits eine Par­teientschädigung

beantragen. Der Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Am 6. März 2003 reichte die

Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnah­me zur Duplik ein.

Die Parteivorbringen werden – soweit

wesentlich – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwer­de­verfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Ver­einbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Inter­kantonalen

Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Ein dritter Schriftenwechsel wurde nicht

angeordnet und erscheint auch nach Ein­sicht in die von der Beschwerdeführerin

unaufgefordert nachgereichte Stellungnahme zur Duplik vom 6. März 2003 nicht

angezeigt. Die besagte Eingabe enthält keine neuen relevanten Vorbringen oder

Schlussfolgerungen und gibt daher keinen Anlass zu ver­fahrensrechtlichen

Weiterungen.

3.

Die Beschwerdeführerin begründete ihre

Beschwerde damit, der Vergabeentscheid sei unbegründet bzw. die mitgelieferte

Begründung nicht aussagekräftig. Von den drei vorgängig bekannt gegebenen

Zuschlagskriterien Preis (60%), Referenzen (20%) und Heizungsbetreuung (20%)

sei sodann das Letztgenannte nachträglich fallen gelassen worden. Es sei nun

aber weder offen gelegt worden noch nachvollziehbar, wie die verbleibenden

Zuschlagskriterien gewichtet und bewertet worden seien. Abschliessend hielt die

Beschwerdeführerin fest, soweit sie wisse, verfüge der Mitbeteiligte über ganz

wenig bis gar keine Erfahrung im fraglichen Bereich.

Bezüglich der Nichtvergabe der

Heizungsbetreuung ist mit der Beschwerdegegnerin auf Ziff. 7 der

Ausschreibungsunterlagen zu verweisen, worin die separate Verga­be der Hei­zungsbetreuung

ausdrücklich vorbehalten wurde. Mit der Beschwerdeantwort lie­ferte die

Beschwerdegegnerin sodann auch eine "Offertzusammenstellung mit

Bewertung" unter Ausschluss des Kriteriums "Erfahrung bei der

Heizungsbetreuung". Dabei wurde dem Weg­fall des Zuschlagskriteriums

gebührend Rechnung getragen, indem insgesamt nur mehr 80 Punkte vergeben wurden

anstatt der ursprünglich vorgesehenen 100 Punkte. Die Nichtvergabe der

Heizungsbetreuung und die dementsprechend an­gepasste Bewertungsskala wurden

von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik denn auch zu Recht nicht mehr beanstandet.

Fallengelassen wurde auch der ohnehin ungenügend substanzierte Einwand betreffend

die angeblich fehlende einschlägige Erfahrung des Mitbe­teiligten.

4.

a) Die Beschwerdeführerin liess mit der

Replik neue Behauptungen und Einwendungen vorbringen, die in ihrer

Beschwerdeschrift nicht enthalten waren. Beschwerdeanträ­ge und deren Begründung

müssen indessen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden;

das Verwaltungsgericht ordnet daher in der Regel keinen zweiten Schrif­tenwechsel

an. Ein solcher ist jedoch erforderlich, wenn mit der Beschwerdeantwort

wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, insbesondere wenn die

massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Vernehmlassung

dargelegt wird (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 58 N. 7; Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, Rz. 672; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 847, 1345;

Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zü­rich 1991, S.

396). Auch in diesem Fall darf jedoch die Begründung der Beschwerde mit der

Replik nur so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt

(Kölz, § 54 N. 8, § 58 N. 7; Rhinow/Koller/Kiss, Rz. 1875; Gadola, S. 397).

Vorbehalten bleibt das nachträgliche Vorbringen erheblicher Tatsachen oder

Beweismittel, welche die Parteien nicht früher beibringen konnten (vgl. RB 1976

Nr. 18; Kölz, § 52 N. 11; Kölz/Häner, Rz. 325, 944; Gadola, S. 386).

b) Erstmals mit der Replik wird geltend

gemacht, das Angebot des Mitbeteiligten sei vom Vergabeverfahren

auszuschliessen, da es die Bedingungen gemäss Ziffer 2 des Leis­tungsbeschriebs

in Bezug auf Schnitzelherstellung, -lieferung und -depot nicht einzuhalten

vermöge und der betreffende Anbieter zudem diesbezüglich möglicherweise falsche

Angaben gemacht habe. Wie sich aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort ergebe,

seien zwei der vier Anbieter – nämlich die Beschwerdeführerin und der

Mitbeteiligte – nachträg­lich aufgefordert worden, die Einhaltung der

entsprechenden Bedingungen nochmals mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Die

Vergabebehörde habe es sodann bei die­sen Bestätigun­gen bewenden lassen und es

im Weiteren unterlassen, Abklärungen bezüglich der einzusetzenden Geräte und

Maschinen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt, verfüge der

Mitbeteiligte indessen nicht über die zur Einhaltung besagter Bedingungen

erforderliche Gerätschaft und wie aus dessen Offerte hervorgehe, sei auch der

(zulässige aber zu deklarierende) Beizug eines Subunternehmers nicht

vorgesehen.

c) Dass der Mitbeteiligte die gemäss

Leistungsbeschrieb und nachträglicher Bestäti­gung einzuhaltenden Bedingungen

mit seiner eigenen Gerätschaft angeblich nicht zu erfül­len vermag, hätte der

Beschwerdeführerin zwar bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt

sein können und es hätte daher einer früheren Geltendmachung dieser Rüge

grundsätzlich nichts entgegengestanden. Die erstmalige Geltendmachung im Rahmen

der Replik erscheint indessen dennoch nicht als verspätet, da die

Beschwerdeführerin erst aus der mit der Beschwerdeantwort eingereichten

Konkurrenzofferte ersehen konnte, dass der Mitbeteiligte offenbar auch keinen

Subunternehmer beizuziehen beabsichtigte, wel­cher gegebenenfalls über die

benötigte Gerätschaft verfügt hätte. Nachdem die Beschwer­de­füh­rerin selbst

einen mit Bezug auf die massgeblichen Bedingungen ähnlich

"ungenügenden" Maschinenbestand besitzt, dieses Manko aber durch den

Beizug eines Sub­unternehmers ausgleicht, bestand für sie im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung kein begrün­deter Anlass an der Einhaltung der

Leistungsbedingungen durch den Mitbeteiligten zu zweifeln. Ein solcher lag

vielmehr erst vor, nachdem ihr Einblick in die gegnerische Offer­te gewährt

worden war, woraus hervorgeht, dass der Mitbeteiligte die ausgeschriebenen Leis­tung

offenbar ohne den Beizug eines Subunternehmers zu erbringen beabsichtigt.

Mithin wurde die erstmalige Geltendmachung besagter Rüge erst durch die

Beschwerdeantwort bzw. deren Beilage provoziert und erweist sich somit als

rechtzeitig. Dies gilt im Weiteren auch für die erstmals in der Replik

erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der eigenen

Referenzen durch die Vergabebehörde.

5.

Beim Entscheid darüber, welchem der

Angebote der Zuschlag zu erteilen ist, steht der Vergabebehörde ein erheblicher

Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht

eingreift (RB 1999 Nr. 67). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB;

vgl. § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959;

VRG).

a) Die Beschwerdeführerin hat beim

Zuschlagskriterium "Referenzen" lediglich 15 von möglichen 20 Punkten

erhalten. Sie macht nun geltend, dieser Abzug von 5 Punkten sei nicht

nachvollziehbar, ungerechtfertigt und damit willkürlich erfolgt. Er beruhe möglicher­weise

auf falschen Grundlagen und Annahmen der Vergabebehörde. Eine Begründung für

ihre Schlechterbewertung habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Im

Protokoll des Stadtrats zum Vergabeentscheid vom 24. Oktober 2002 werde aber

darauf hingewiesen, dass die Stadt in den vergangenen Jahren mit verschiedenen

Holzbearbeitungsfirmen für die Schnitzelherstellung zusammengearbeitet habe. In

letzter Zeit sei­en von Seiten der Heizungsbetreuer immer wieder Reklamationen

bezüglich der Schnitzelqualität angemeldet worden. In einem Fall (Holzheizung

Z) sei es sogar zu einer Ver­tragsauflösung bezüglich der

Holzschnitzellieferung gekommen. Durch die verschiedenen Schnitzelhersteller

sei ein "Verursacher" der mangelhaften Schnitzel praktisch nicht

auszumachen. Die Beschwerdeführerin verwehrt sich dagegen, dass ihr diese

Qualitätsmän­gel angelastet werden. Sie liefere der Beschwerdegegnerin zusammen

mit verschiedenen anderen Holzbearbeitungsfirmen seit rund acht Jahren

Holzschnitzel, ohne dass es ihr gegenüber seitens der Stadt jemals zu

Beanstandungen gekommen wäre. Es existiere allerdings ein verunglimpfendes

Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft K-­stras­se an die

Stadtverwaltung vom 31. März 2001. Darin würden Probleme mit der

Holzschnitzelleistung auf die schlechte Schnitzelqualität zurückgeführt und es

werde behauptet, die schlechte Schnitzelqualität sei stets von der

Beschwerdeführerin geliefert worden. Die Stadtverwaltung werde daher ersucht,

dafür besorgt zu sein, dass diese Unternehmung künf­tig keine Schnitzel mehr

liefere. Die in diesem Schreiben gegen die Beschwerdeführerin erhobenen

Vorwürfe seien indes haltlos. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin näm­lich

bereits seit November 1999 der Stockwerkeigentümergemeinschaft K-strasse gar

keine Holzschnitzel mehr geliefert und komme daher als Lieferantin des im

fraglichen Schrei­ben als ungeeignet beanstandeten Materials schon aus

zeitlicher Sicht nicht in Frage. Dies im Gegensatz zu den Mitofferentinnen E AG

und F AG, die weiterhin Schnitzel geliefert hätten. Im Januar 2002 sei es bei

dieser Anlage denn auch wieder zu Problemen gekommen, woraufhin die Stadt die

gelieferten Schnitzel wieder abge­holt habe. Am 2. Februar 2002 sei der

Beschwerdeführerin so­dann vom Werkamt X eine Rechnung über Fr. 1'313.05 für

die Reparatur einer Förderschne­cke der Schnit­zelheizung Q zugestellt worden.

In ihrer Antwort an das Werkamt habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen,

dass nach ihr unter anderen auch noch die Firma E AG Schnitzel geliefert habe.

Die Anlage Q würde im Verlauf des Jahres von mindestens 10 verschiedenen

Lieferanten beliefert. Wieso ausgerechnet sie als zweifels­freie

Schadensverursacherin feststehe, sei ihr unklar. Die vom Werkamt erbetene

schrift­liche Stellungnahme hierzu sei bislang nicht erfolgt.

b) Was die Beschwerdegegnerin demgegenüber

zur Rechtfertigung des streitigen Abzugs von 5 Punkten beim Zuschlagskriterium

"Referenzen" vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So führt sie aus,

der Abzug beruhe auf den "nicht optimalen" Erfahrungen, wel­che der

für die Beschwerdegegnerin zuständige Förster – und nicht eine Stockwerkeigen­tümergemeinschaft

– mit der Beschwerdeführerin während der letzten Zeit gemacht habe. Die von ihr

gelieferten Schnitzel seien gelegentlich zu lang gewesen, was zu Störungen in

der Heizanlage geführt habe. Die Beschwerdegegnerin versäumt es dann aber, die

negativen Erfahrungen des Försters näher auszuführen oder darzutun, um welche

anderen als die bereits von der Beschwerdeführerin angesprochenen Zwischenfälle

"K-stras­se" und "Q" es bei diesen Störungen ging. Es ist

daher davon auszugehen, dass sich diese "nicht optimalen" Erfahrungen

auf eben diese beiden Vorfälle beziehen. Die Be­schwerdeführerin hat indessen

mit überzeugenden und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Ausführungen

dargelegt hat, dass sie als Verursacherin dieser Störungen nicht bzw.

jedenfalls nicht mehr als andere Schnitzelhersteller und insbesondere nicht

mehr als die Mitofferentinnen E AG und F AG in Frage kommt. Im Ver­gabeentscheid

vom 24. Oktober 2002 hat die Vergabebehörde sodann selbst eingeräumt, dass

"durch die verschiedenen Schnitzelhersteller [...] ein 'Verursacher' der

mangelhaften Schnitzel praktisch nicht auszumachen" sei. Trotz dieser

allgemeinen "Verdachtslage" erzielten die Mitofferentinnen E AG und F

AG je das Maximum von 20 Punkten, wogegen dieser blosse Verdacht bei der

Beschwerdeführerin einen Abzug von 5 Punkten rechtfertigen soll. Diese

Schlechterbewertung hält vor dem Gleichbehandlungs­gebot nicht stand. Die

unterschiedliche Bewertung der drei Offerentinnen, die der Stadt bisher schon

Schnitzel geliefert haben, erweist sich somit als rechts­verletzend. Wie die

Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend bemerkt, wird das Ergebnis der

Gesamtauswer­tung durch die entsprechende Korrektur nicht wesentlich geändert.

Auch wenn der Beschwerdeführerin 20 Referenzpunkte zugestanden werden, liegt

sie mit einem Total von 74,63 Punkten nach wie vor hinter dem Mitbeteiligten

mit 75 Punkten. Dessen Bewertung beim Zuschlagskriteriums

"Referenzen" mit 15 Punkten wurde von der Beschwerdeführerin nicht

substanziert in Frage gestellt und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte,

dass sie nach unten zu korrigieren wäre. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu

sogar aus, um gleiche Spiesse zu schaffen und die Beschwerdeführerin gegenüber

der bislang nicht bekannten Mitbeteiligten nicht zu benachteiligen, habe man

auch der Mit­beteiligten bei den Referenzen nur 15 Punkte zugestanden, obwohl

der Offertvergleich ohne weiteres zeige, dass die externen Referenzen der

beiden Firmen gleichwertig seien. Diese Ausführungen stimmen bedenklich, lassen

sie doch darauf schliessen, dass auch die Schlechterbewertung des

Mitbeteiligten beim Kriterium "Referenzen" nicht nach objektiven

Gesichtspunkten er­folgte. Dieser Frage ist indessen nicht weiter nachzugehen,

zumal der Vergabeentscheid aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin

aufzuheben ist.

6.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend,

das Angebot des Mitbeteiligten sei gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. a, b und d der

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) vom Vergabeverfahren auszuschliessen,

da es die Bedingungen gemäss Ziffer 2 des Leistungsbeschriebs in Bezug auf

Schnitzelherstellung, -lieferung und -depot nicht ein­zuhalten vermöge und der

betreffende Anbieter zudem diesbezüglich möglicherweise falsche Angaben gemacht

habe. Sie selbst verfüge ebenfalls nur über entsprechend ungenügen­­de

Geräte/Maschinen, gleiche dies aber durch den Beizug eines Subunternehmers aus,

was sie in der eigenen Offerte vorschriftsgemäss deklariert habe. Indem die

Vergabestelle trotz des erwähnten Mangels der Offerte des Mitbeteiligten an

diesen vergeben habe, sei die Beschwerdeführerin durch die Offertgrundlagen

irregeführt worden. Ohne Beizug eines Subunternehmers und mit den bereits

vorhandenen (ungenügenden) Geräten/Maschinen hät­te sie ebenfalls eine

preisgünstigere Offerte einreichen können.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die

Beschwerdeführerin nur wegen der in den Offertgrundlagen umschriebenen

Leistungsbedingungen eine Subunternehmerin deklariert habe, welche über die

entsprechende Ausrüstung verfügt. Es handelt sich dabei um ein Fahrzeug,

welches auf Waldstrassen fahren und mittels Schwenkarm das Material seitlich

aus dem Wald herausholen kann. Es blieb auch unbestritten, dass der

Mitbeteiligte mit seiner eigenen Gerätschaft nicht in der Lage ist, die

fraglichen Leistungsbedingungen zu erfül­len und dass er diesbezüglich in

seiner Offerte weder einen Vorbehalt an­gebracht noch den Beizug eines

Subunternehmers angemeldet hat. Die Beschwerdegegnerin wendet jedoch ein, um

die Einhaltung der erwähnten Submissionsbedingungen auf jeden Fall durchzusetzen,

habe die Vergabestelle die beiden in die engere Wahl kommenden Offerenten mit

Brief vom 19. September 2002 aufgefordert, die Einhaltung der massgebenden

Bedingungen nochmals unterschriftlich zu bestätigen und gleich­zeitig habe sie

festgehalten, dass "ein Nichtbeachten (..) die sofortige Beendigung des

Auftragsverhältnisses zur folge" hätte. Auch der Mitbeteiligte habe dies

zur Kenntnis ge­nommen und die verlangte Unterschrift vor­behaltlos geleistet.

Wie der Mitbeteiligte diese Bedingungen zu erfüllen gedenke, sei seine Sache.

Denkbar und zulässig wäre etwa das Zumieten oder die eigene Anschaffung der

entsprechenden Ausrüstung. Jedenfalls könne nicht im Voraus behauptet werden,

der Mitbeteiligte werde die Submissionsbedingungen nicht erfüllen. Im Übrigen

habe die Vergabestelle entsprechende Sicherungen eingebaut, so gegebenenfalls

die "sofortige Beendigung des Auftragsverhältnisses" sowie den

Vorbehalt einer einjährigen Probezeit (Offertgrundlagen Ziff. 4).

b) Die vergebende Behörde legt die für eine Beschaffung

massgeblichen wirtschaft­lichen und technischen Anforderungen sowie die

Eignungs- und Zuschlagskriterien im Hin­­blick auf die Besonderheiten des

jeweiligen Auftrags fest. Dabei steht ihr ein erhebli­cher

Beurteilungsspielraum zu. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens

(Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die

Festlegung dieser Anforderungen und Kriterien zu Beginn des Verfahrens

erfolgen, und diese sind den Interessenten in der Ausschreibung bzw. den

Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 16 Abs. 3 lit. f,

§ 17 Abs. 1 lit. g und i SubmV).

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die in den

Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnitzelherstellung, Schnitzellieferung und

Schnitzeldepot statuierten Bedingun­­gen seien unüblich. So werde verlangt,

dass der Waldboden für das Hacken nicht befah­ren werden dürfe, der Umlad der

Schnitzel auf den Waldstrassen stattfinden müsse, die Schnitzel zu sieben seien

und die Füllung des Schopfes via Gebläse erfolgen müsse. – Ob diese Bedingungen

unüblich sind, kann offen bleiben. Solange sie sich dennoch als sachgerecht

erweisen, liegt deren Statuierung jedenfalls im schützenswerten Ermessen der

Vergabe­­stelle. Die fraglichen Bedingungen erscheinen vorliegend zweifellos

als sachgerecht: die damit bezweckte Schonung des Waldbodens ist ökologisch

sinnvoll und auch die verlangte Verwendung eines Siebs erscheint angesichts der

beim Zuschlagskriterium Referenzen (vgl. vorn E. 5) angesprochenen bisherigen

Zwischenfälle infolge mangelhafter Schnitzelqualität ohne weiteres als

gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin zieht denn auch nicht den Schluss, dass

die Bedingungen unzulässig seien, sondern vielmehr dass deren Einhaltung ein­gehender

abzuklären gewesen wäre, da ihnen von der Vergabestelle das Gewicht von

eigentlichen Eignungskriterien jedenfalls aber eine besondere Bedeutung

beigemessen worden sei.

aa) Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, welche an die Anbieter ge­stellt werden, um zu gewährleisten,

dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,

17.

Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 6a; vgl. Peter Gauch/Hubert

Stöck­li, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes ‑ Vergabethesen 1999,

Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss § 22 SubmV betreffen sie insbe­sondere

die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische

Leistungsfähigkeit. Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien,

die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforder­ten

Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren

(§ 26 Abs. 1 lit. a SubmV). Weil vorliegend die streitigen

Anforderungen in Bezug auf Herstellung, Lieferung und Deponie der Holzschnitzel

den technischen Standard der einzusetzenden Maschinen und Geräte und nicht die

persönlichen Anforderungen an die Anbieter beschlägt, handelt es sich dabei

eher nicht um Eignungskriterien, sondern um (wesentliche) technische

Leistungsanforderungen. Die entsprechende Qualifikation ist indessen vorliegend

nicht von entscheidender Bedeutung, da gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. d SubmV

auch jene Anbieter von der Teilnahme auszuschliessen sind, deren Angebote we­sentliche

Mängel aufweisen (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 = ZBl 101/2000, S. 265; VGr,

17.

Fe­bruar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8; VGr, 10. Mai 2001,

VB.2000.00174, auch zum Folgenden). Sollte sich also herausstellen, dass die

vom Mitbeteiligten einzusetzenden Maschinen/Geräte nicht den in der

Ausschreibung verlangten technischen Anforderungen entsprechen, so müsste er

demzufolge vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

bb) Entgegen dem beschwerdeführerischen

Dafürhalten ist vorliegend nicht hinreichend nachgewiesen, dass der

Mitbeteiligte die fragliche Leistungsbedingung nicht einhal­ten wird. Ebenso

wenig ist erstellt, dass der weitere Ausschlussgrund von § 26 Abs. 1 lit. b

SubmV erfüllt wäre, weil der Mitbeteiligte diesbezüglich falsche Auskünfte

erteilt hätte. Der Mitbeteiligte hat wohl entsprechend der vorgelegten Erklärung

versichert, dass er die fraglichen Bedingungen zur Kenntnis genommen und

akzeptiert hat. Es wurde indessen bis­lang nicht nachgefragt, wie bzw. mit

welchen technischen Hilfsmitteln er diese zu erfül­len gedenke. Auch wenn der

Mitbeteiligte unbestrittenermassen selber nicht über ausschrei­­bungskonforme

Geräte/Maschinen verfügt, darf ihm nicht ohne weiteres unterstellt werden, er

werde den Ausschreibungsbedingungen nicht nachkommen. Die Beschwerdegeg­nerin

weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass er die nötige Ausrüstung zumieten

oder selber anschaffen könnte. Dass der Mitbeteiligte seinen jetzigen

(ungenügenden) Ha­cker unbestrittenermassen erst seit rund einem Jahr besitzt,

schliesst die genannten Möglich­keiten nicht von vornherein aus. Jedenfalls

wäre es unzulässig den Mitbeteiligten auszu­schliessen, ohne dass er

Gelegenheit erhalten hätte, die Seriosität seines Angebots darzu­tun.

cc) Allfällige Unklarheiten über die

Einhaltung von technischen Anforderungen, die im Rahmen der Offertprüfung schon

vor der Zuschlagserteilung zutage treten, können mit­tels schriftlichen oder

mündlichen Erläuterungen behoben werden (§ 28 SubmV). Solche Un­­klarheiten

bzw. gewisse Zweifel an der Einhaltung der als wesentlich erachteten Leis­tungsbedingungen

bestanden offenbar auch hier, ansonsten die Vergabestelle wohl kaum

nachträglich die erwähnte unterschriebene Erfüllungsversicherung eingefordert

hätte. Es fragt sich nun, ob sie es unter den gegebenen Umständen dabei

bewenden lassen durfte. Dies ist zu verneinen. Zum einen hat die nochmalige

Bestätigung der ohnehin klaren Submissionsbedingungen die Position der

Vergabestelle kaum wesentlich verbessert. Insbeson­dere bedarf es grundsätzlich

keiner solchen Zusatzerklärung um im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung das

Vertragsverhältnis zu beenden. Sodann wurden damit allfällige Beden­ken

betreffend die gehörige Auftragserfüllung nicht beseitigt. Die

Beschwerdegegnerin muss vorliegend die zum Einsatz kommende Ausrüstung kennen,

um die Einhaltung der ge­­forderten Leistungsstandards überprüfen zu können.

Die entsprechenden Abklärungen bil­den eine wesentliche Entscheidgrundlage und

sind daher unverzichtbar, zumal sie überdies nur einen verhältnismässig

geringen und daher durchaus zumutbaren Mehraufwand be­­deutet hätten. Der

abzuklärende Sachverhalt ist weder komplex noch fehlt es der Beschwer­degegnerin

an eigenen Sachverständigen. So wäre beispielsweise der Gemeindeförs­ter

zweifellos ohne Weiteres in der Lage abzuklären, ob bestimmte Maschinen/Geräte

die Forderungen bezüglich Sieb, Gebläse und Ausrichtung des Umlademechanismus

am Schnit­zel­gewinner erfüllen.

7.

Der angefochtene Vergabeentscheid beruht

folglich auf ungenügender Sachverhalt­sabklärung und stellt demgemäss keine

pflichtgemässe Ermessensbetätigung der Vergabebehörde dar. Er erweist sich

damit als rechtsverletzend und ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu näheren

Abklärungen betreffend die zum Einsatz kommenden Geräte/Ma­schinen und ihrer

Tauglichkeit mit Blick auf die Einhaltung der wesentlichen Ausschreibungsgrundlagen

sowie zum anschliessenden Neuentscheid an die Vergabebehörde zurück­zuweisen.

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde lediglich die Aufhebung des Zuschlags beantragt hatte, liess sie ihr

Begehren in der Replik dahingehend ausweiten, dass der Mitbeteiligte vom

Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag direkt an sie zu erteilen sei. Der

Ausschluss kann allerdings nicht nachträglich verlangt werden und wäre im Übrigen

ohnehin nicht möglich, da nach dem Gesagten weitere Abklärungen erforderlich

sind und daher ein direkter Zuschlag an die Beschwerdeführerin von vornherein

nicht in Frage kommt.

8.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin

kostenpflichtig und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu.

Dagegen ist sie zur Leistung einer solchen an die Beschwerdeführerin zu

verpflichten; angemessen sind Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der angefochtene Vergabeentscheid vom 24. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache

zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat X zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. --.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. --.-- Zustellungskosten,

Fr. --.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. --.--

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung