Lexipedia

Entscheid

VB.2002.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00384

27. August 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7503)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit einer Aus­schrei­bung vom 12. Juli 2002 eröffnete das

Hochbaudepartement der Stadt Zürich eine Submission im offenen Verfahren für

die Ausführung von Lüftungs- und Klimaanlagen bei der Sanierung des

Behandlungstrakts des Stadtspitals G. Innert Frist gingen neun Angebote mit

bereinigten Eingabesummen von Fr. 8'006'865.45 bis Fr. 11'381'039.15

ein.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 23. Oktober 2002 wurde der

Zuschlag an die F AG in X erteilt, die das Angebot mit dem günstigsten

Preis eingereicht hatte. Der Ent­scheid wurde den nicht berücksichtigten

Anbietenden mit Schreiben vom 1. November 2002 mitgeteilt und am 8.

November 2002 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

Erwägungen

II. Am 14. November 2002 erhoben drei Unternehmungen, die als

ARGE A ein gemeinsames Angebot eingereicht hatten (B AG, C AG sowie

D AG, alle Zürich), beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid

des Stadtrats und beantragten, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und

der Zuschlag den drei Be­schwer­de­füh­re­rin­nen zu erteilen; eventuell sei

festzustellen, dass der erfolgte Zuschlag rechtswidrig sei; alles unter Ko­sten-

und Ent­schä­di­gungs­folgen ­zulasten der Stadt Zürich. Gleichzeitig ersuchten

sie darum, ihrer Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich und die F AG

beantragten mit Be­schwer­de­ant­worten vom 10. bzw. 12. Dezember 2002, die Be­schwer­de

sei abzu­weisen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen.

Ferner beantragten sie, der Be­schwer­de keine aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2002 wurde das Gesuch

um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

In der Replik vom 17. Februar 2003 sowie in den Dupliken vom

27.

März (Stadt Zürich) und 7. April 2003 (Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2)

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in

den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994

(IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Das Amt für Hochbauten gab in

den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen vier Zuschlagskriterien bekannt:

– Gewerbsmässige

und eigenständige Erbringung der geforderten Leis­tung

– Qualität (fachspezifische

Erfahrung, Fachkompetenz)

– Wirtschaftlichkeit des Angebots

(Preis)

– Leistungsfähigkeit (Termine)

Bei der Auswertung der Angebote wurden dann aber, soweit

ersichtlich, einzig die Angebotspreise miteinander verglichen; eine Bewertung

der übrigen Zuschlagskriterien ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.

Das Abstellen auf nur eines von vier Kriterien, das überdies

in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen erst an dritter Stelle genannt wurde, ist

an sich nicht zulässig (VGr 19. Juni 2002, VB.2001.00360, www.vgrzh.ch,

E. 5g, mit Hinweisen). Die Stadt geht aber offenbar davon aus, dass mit

Bezug auf die übrigen Kriterien alle Angebote (oder zumindest die

aussichtsreichen) gleichwertig sind, und die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen haben

dieses Vorgehen nicht beanstandet. Einzig im Zusammenhang mit ihrer Behauptung,

dass die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 ein Angebot unterhalb der Gestehungskosten

eingereicht habe, beanstanden sie, dass auf diese Weise auch die Einhaltung der

Zuschlagskriterien (gewerbsmässige und eigenständige Erbringung der Leis­tung

sowie Qualität) nicht gewährleistet sei (dazu hinten E. 3c). Im Übrigen

ist daher nicht weiter auf diese Frage einzugehen.

3.

a) Zur Hauptsache wenden die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen

gegen den angefochtenen Ent­scheid ein, dass es sich beim Angebot der Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 2 um ein Unterangebot handle, auf welches der Zuschlag nicht hätte erteilt

werden dürfen. Mit einem Offertpreis von rund acht Millionen Franken liege das

Angebot mindestens 20% unterhalb aller anderen Offerten, deren günstigste rund

zehn Millionen betrage. Tatsächlich würden aber allein schon die Materialkosten

für die in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen vorgeschriebenen Komponenten rund

neun Millionen Franken ausmachen, so dass die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2

bereits auf diesen nicht weiter reduzierbaren Kosten einen Verlust von rund

einer Million erleide. Hinzu kämen Arbeitskosten für die Montage von ebenfalls

rund einer Million, womit das strittige Angebot insgesamt rund zwei Millionen

Franken unterhalb der Gestehungskosten liege.

Unter diesen Umständen sei die Vergabebehörde nach § 30

der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) verpflichtet gewesen, bei

der Anbieterin Erkundigungen einzuziehen, um sich zu vergewissern, dass diese

die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen könne.

Das habe die Stadt nicht oder unzureichend getan. Überdies sei das Unterangebot

unlauter, da es gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986

gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere dessen Art. 3

lit. f (sog. Lockvogelangebote) verstosse.

b) Nach § 30 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein

Angebot erhält, das un­ge­wöhnlich niedriger ist als andere eingereichte

Angebote, beim Anbieter Erkundigungen ein­ziehen, um sich zu

vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die

Auftragsbedingungen erfüllen kann. Die Verordnung spricht somit kein

grundsätzliches Ver­bot von Unterangeboten aus. Sie befindet sich damit in

Übereinstimmung mit Art. XIII Ziff. 4 lit. a des Übereinkommens

vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und den

Bestimmungen der entsprechenden Richt­li­nien der EU, die ihrerseits auf die

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge­meinschaften (EuGH) zurück­gehen.

Ein Anbieter darf daher wegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots nicht vom

Verfahren ausgeschlossen werden, ohne dass er Gelegenheit erhalten hat, die

Serio­sität des Angebots darzutun (RB 1999 Nr. 55 = ZBl 100/1999, S. 372

E. 4 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 4). Das entspricht auch der Recht­spre­chung

der grossen Mehrheit der kantonalen Gerichte (vgl. Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich/Basel/Genf 2003, N. 538, 540).

Die Vergabestelle ist nach diesen Grundsätzen zum Einholen

entsprechender Erkundigungen verpflichtet, wenn sie in Betracht zieht,

ein ungewöhnlich tiefes Angebot vom Verfahren auszuschliessen (vgl. zur

diesbezüglichen Recht­spre­chung des EuGH Hans-Jo­achim Prieß, Handbuch des

europäischen Vergaberechts, 2. A., Köln/Ber­lin/Bonn/ Mün­chen 2001,

S. 168 f.). Ob eine entsprechende Pflicht – wie die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen

annehmen – auch dann besteht, wenn die Behörde das Angebot berücksichtigen

will, ist weniger klar. Nach der Recht­spre­chung anderer kantonaler Gerichte

stellt jedenfalls eine Unterschreitung von Verbandstarifen bzw. anderweitigen

Preisvorgaben noch keinen Grund für weitere Abklärungen dar, solange im

konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anbieter Teilnahme-

oder Auftrags­bedin­gun­gen verletzt (Galli/Mo­ser/ Lang, N. 540; vgl. zu

dieser Problematik auch Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im

öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225, 240). Die Frage kann

vorliegend offen bleiben, da das Amt für Hoch­bauten, wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt, alle nach den Umständen notwendigen

Abklärungen getroffen hat.

c) Bei den Gründen, die zum Ausschluss eines ungewöhnlich

niedrigen Angebots führen können, stehen aufgrund von Art. XIII

Ziff. 4 lit. a GPA und § 30 SubmV die Nichteinhal­tung der

Teilnahmebedingungen sowie Nachteile, welche die Ausführung des zu

vergeben­den Auftrags betreffen, im Vordergrund. Wird festgestellt, dass

ein Anbieter diese Anforderungen nicht erfüllt, so wird er mangels Eignung

(nicht wegen des tiefen Angebots an sich) vom Wettbewerb ausgeschlossen (vgl.

KGr Wallis, zitiert bei Galli/Mo­ser/Lang, N. 540 a.E.).

Vorliegend hat die Stadt, um die Einhaltung der

Teilnahmebedingungen zu überprüfen, von der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2

Bescheinigungen über die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern

verlangt. Sie erhielt in allen Fällen befriedigende Auskünfte.

Was sodann die Erfüllung der Auftragsbedingungen anbelangt, so

betrifft diese vor allem die Leistungsfähigkeit der Anbieterin in quantitativer

und qualitativer Hinsicht. Diesbezüglich hat die Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 2 Referenzen von einschlägigen Aufträgen vorgelegt, die zum Teil auch

annähernd vergleichbare Auftragsvolumina aufweisen, und die Behörde erwähnt

zudem ihre eigenen guten Erfahrungen mit der Anbieterin. Die Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 2 hat überdies die wirtschaftlichen Hintergründe ihrer Geschäfts­tätigkeit,

insbesondere ihre Zusammenarbeit und teilweise personelle Verflechtung mit

einem grossen deutschen Anbieter vergleichbarer Leistungen, offen gelegt und

Angaben zu ihrem Umsatz und zur Liquidität gemacht. Diese Aussagen lassen sich

aufgrund der eingereichten Unterlagen nur teilweise überprüfen, erscheinen

jedoch als glaubwürdig und vermögen dem Informationsbedürfnis in der

vorliegenden Situation zu genügen. Hinzu kommt eine Erfüllungsgarantie in der

Höhe von Fr. 1'600'000.--, mit welcher die Arbeiten der Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 2 durch die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft sichergestellt

werden.

Der Vergabestelle steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und

das Ausmass von Erkundigungen nach § 30 SubmV ein weites Ermessen zu. Wenn

sie aufgrund der genannten Informationen keinen Anlass sah, an der

Leistungsfähigkeit und Seriosität der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 zu

zweifeln, so blieb sie damit zweifellos im Rahmen dieses ihr zustehenden

Ermessens.

d) Ob ein Angebot schon deswegen ausgeschlossen werden kann,

weil der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt,

hat das Ver­wal­tungs­ge­richt bisher offen gelassen (RB 1999 Nr. 55 =

ZBl 100/1999, S. 372 E. 4 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 4). Aus den

Bestimmungen von Art. XIII Ziff. 4 lit. a GPA und § 30

SubmV ergibt sich nach deren Wortlaut keine Grundlage für einen Ausschluss von

Unterangeboten, welche die Gestehungskosten nicht decken. Diese stehen denn

auch nicht notwendig im Wider­spruch zur Zielsetzung einer

wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe. Ein Angebot, dessen Preis unter

Kalkulation eines Verlustes zu Stande kommt, kann aus der Sicht des Anbieters gerechtfertigt

sein, um die Beschäftigung seiner Ar­beitnehmer in einer kriti­schen Phase zu

gewährleisten oder in einem neuen Ge­schäfts­be­reich Fuss zu fassen. Diese Art

von Preisbildung ist im Geschäftsverkehr unter Privaten we­der ungewöhnlich

noch gilt sie grundsätzlich als unzulässig; ein Verbot dieses Vorge­hens würde

den Anbietern das Eindringen in neue Märkte erschweren und bestehende Markt­strukturen

zementieren, was nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entspräche (RB 1999

Nr. 55 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 4b = BEZ 1999 Nr. 13

E. 4b).

Im erwähnten Ent­scheid wies das Ver­wal­tungs­ge­richt

anderseits darauf hin, dass die Regeln der EU offenbar da­von ausgehen, dass

unter den Gestehungskosten liegende Angebote ausgeschlossen werden können.

Diese Richt­linien seien allerdings auf die Gewährleistung eines unverfälschten

Wettbewerbs im zwi­schenstaatlichen Verhältnis ausgerichtet und wollten vor

allem verhindern, dass Anbie­ter gestützt auf öffentliche Beihilfen oder

Kostenvorteile, die sie als öffentliche Einrichtun­gen geniessen, besonders

niedrig offerieren können (E. 4a; dazu Prieß, S. 168). Der Ent­scheid

liess daher offen, wie zu verfahren wäre, wenn öffentliche Gemeinwesen als

Anbieter auftreten oder private Anbieter gestützt auf Subventionen der

öffentlichen Hand besonders günstig offerieren (E. 4b; vgl. zu dieser

Frage auch RB 1999 Nr. 63 = BEZ 2000 Nr. 9 E. 7c = Baurecht

2001, S. 69 S21; ferner VGr BL, BLVGE 2001, S. 176, 178 ff.

E. 6 = Baurecht 2003 S. 59 S5).

Die Recht­spre­chung anderer Kantone geht heute überwiegend

davon aus, dass Unterangebote, deren Preis die Gestehungskosten nicht deckt,

zulässig sind, solange die Vergabekriterien erfüllt werden (vgl. die bei

Galli/Moser/Lang, N. 538, 543 zitierten Ent­scheide; ferner VGr FR, FZR

1997, S. 113 E. 4; VGr TI, RDAT I‑1998 Nr. 49 = Baurecht

1998.

S. 131 Nr. 344). Diese Auffassung wird von der Lehre geteilt

(Herbert Lang, S. 240; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen

Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 14.4;

Stefan Scherler, Urteilsanmerkung in Baurecht 2000, S. 62; Peter Gauch,

Urteilsanmerkung in Baurecht 1997, S. 50 Nr. 126 Ziff. 3). Eine

andere Recht­spre­chung besteht dagegen im Kanton Aargau; danach soll es im

Ermessen der Vergabestelle stehen, ein mögliches Unterangebot auszuschliessen,

um ruinöse Preiskämpfe unter den Anbietern zu verhindern (AGVE 1997,

S. 367; vgl. Galli/Moser/Lang, N. 543; Herbert Lang, S. 240 Fn. 88).

Aus den dargelegten Gründen sowie in Anbetracht der weit

gehend übereinstimmenden Stellungnahme von Recht­spre­chung und Lehre ist heute

davon auszugehen, dass ein Angebot allein deshalb, weil es unterhalb der

Gestehungskosten kalkuliert wurde, nicht ausgeschlossen werden kann. Den

Bedenken bezüglich allfälligen Missbräuchen, insbesondere bei staatlich

subventionierten Angeboten, kann mit den erwähnten Vorbehalten ausreichend

Rechnung getragen werden. Entsprechendes gilt für Missbräuche durch wettbewerbswidriges

Verhalten (dazu nachstehend, E. e).

Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, die

Kostenstruktur des Angebots der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 näher zu

prüfen. Sie selber hält im Übrigen daran fest, dass ihr Angebot ohne

Inkaufnahme eines Verlusts zu Stande gekommen sei; es werde vielmehr durch

einen optimierten Einkauf ermöglicht. Ihre Angaben konnten freilich nur begrenzt

überprüft werden. Anderseits lassen sich die Angaben der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen,

wonach die fixen Kosten nicht weiter reduzierbar seien und insbesondere keine

weiteren Rabatte der Lieferanten infrage kämen, mit den von ihnen eingereichten

Unterlagen ebenfalls nicht schlüssig belegen.

e) Unterangebote sind unzulässig, wenn sie gegen Vorschriften

des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995

(KG) oder des UWG verstos­sen. Mit Bezug auf wettbewerbswidrige Abreden wird dies

in den Vorschriften des Vergaberechts ausdrücklich festgehalten (Art. 11

lit. e BoeB; § 26 Abs. 1 lit. e SubmV); der Grundsatz gilt

jedoch auch für andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen (vgl. Peter

Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen

in der Schweiz, Zürich 1996, N. 714 ff.).

Als wettbewerbswidrig gilt ein Unterangebot vor allem dann,

wenn es von einem marktmächtigen Anbieter oder einem Zusammenschluss von

Anbietern ausgeht, die auf diesem Weg versuchen, Mitbewerber durch gezieltes

Unterbieten ihrer Preise vom Markt zu verdrängen (Art. 7 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. d KG; vgl. Galli/Leh­mann/Rech­steiner, N. 727).

Vorliegend wird jedoch von keiner Seite behauptet, dass die Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 2 eine marktbeherrschende Stellung im Sinn von Art. 7 Abs. 1

KG besitze; die von seiten der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen geäusserten Zweifel

an der Leistungsfähigkeit der Anbieterin gehen eher in die gegenteilige

Richtung. Ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 2 lit. d KG kann schon

aus diesem Grund nicht vorliegen.

Nach der Meinung der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen verstösst das

Angebot der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 vor allem gegen den

Lockvogeltatbestand gemäss Art. 3 lit. f UWG. Nach dieser Vorschrift

handelt unlauter, wer

"ausgewählte Waren, Werke

oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in

der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die

Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der

Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger

Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen

Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend".

Die Bestimmung ist gegen so genannte Lockvogelangebote

gerichtet, bei denen einzelne Waren unter dem Einstandspreis angeboten werden,

um die Kunden dazu anzuregen, auch das weitere Sortiment desselben Anbieters zu

bevorzugen. Die Täuschung, welche die Unlauterkeit begründet, liegt in der beim

Kunden erzeugten irrigen Meinung, dass das ganze Sortiment des Anbieters

dieselben (Preis-)Vorteile biete (Mario M. Pedrazzini/Roland von Büren/Eugen

Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N. 907).

Diese Regel ist für die Beurteilung eines Angebots der

vorliegenden Art von vornherein nicht geeignet. Dass ein Anbieter die

Vergabebehörde durch eine besonders günstige Offerte im einen Fall dazu bewegen

könnte, ihm den Zuschlag für andere Aufträge zu erteilen, in denen er weniger

günstig offeriert, ist kaum denkbar und wird durch die Vorschriften des

Vergaberechts auch weit gehend verunmöglicht. Überdies wäre der Tatbestand nach

dem Gesetz nur erfüllt, wenn das günstige Angebot in der Werbung des Anbieters

besonders hervorgehoben würde und die Behörde sich durch dasselbe zu unrealistischen

Annahmen über das übrige Sortiment des Anbieters verleiten liesse

(Pedrazzini/von Büren/Marbach, N. 910 f.); auch für diese Elemente bleibt bei

öffentlichen Beschaffungen, die im Rahmen geregelter Verfahren durchgeführt

werden, kein Raum.

Es besteht somit unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls keine

Notwendigkeit, die Kos­ten­struktur des von der Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 2 eingereichten Angebots zu überprüfen.

f) Die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen äussern schliesslich den

Verdacht, dass das günstige Angebot der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 durch

die Verwendung anderer Komponenten, als sie in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

vorgesehen waren, zu Stande gekommen sei.

In den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen wurden für zahlreiche

Komponenten bestimmte Fabrikate und Typen vorgeschrieben. Den Anbietern wurde

jedoch die Möglichkeit gegeben, andere Fabrikate als Varianten zu offerieren;

diese waren mit den entsprechenden Mehr- bzw. Minderpreisen in einem

Zusatzblatt aufzuführen. Wie die Gesamtübersicht der Behörde zeigt, haben die

meisten Anbieter – und so auch die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen – Varianten für

einzelne Komponenten vorgesehen, die in der Regel zu Minderpreisen führen.

Entgegen der Annahme der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen hat auch

die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 das Zusatzblatt ausgefüllt und für

bestimmte Komponenten alternative Fabrikate offeriert. Ihr Hauptangebot gilt

dagegen mangels anderer Angaben für die in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

genannten Fabrikate. Sie hat zwar in der Duplik zu Recht darauf hingewiesen,

dass es ihr nach § 18 Abs. 2 SubmV erlaubt war, statt der in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

genannten Fabrikate und Typen andere, gleichwertige Komponenten zu offerieren.

(In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die gewählte Umschreibung

des Auftragsgegenstandes, bei welcher die Hauptofferte zwingend auf bestimmte

Fabrikate ausgerichtet werden musste und andere Produkte nur als Varianten offeriert

werden durften, nach § 18 Abs. 1 bis 3 SubmV überhaupt zulässig war.)

Allfällige Abweichungen von den Vorgaben hätten jedoch auf jeden Fall in der

Offerte bekannt gegeben werden müssen; es steht nicht im Belieben einer

Anbieterin, offerierte Gegenstände nach erfolgtem Zuschlag unter Berufung auf

§ 18 SubmV durch andere zu ersetzen. Der Verwendung von Teilen, die nicht

in der Offerte enthalten waren, könnte sich die Behörde daher widersetzen.

Vorliegend besteht freilich kein Anlass, der Be­schwer­de­geg­nerin von vornherein

eine nicht ausschreibungskonforme Ausführung des Auftrags zu unterstellen.

4.

Die Be­schwer­de erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen

kostenpflichtig (vgl. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 VRG). Sie sind

überdies solidarisch zu verpflichten, der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2,

die als Partei am Be­schwer­deverfahren teilgenommen hat, eine angemessene Par­tei­ent­schä­di­gung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 17

Rz. 35). Die Zusprechung einer Par­tei­ent­schä­di­gung an die Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 1 ist dagegen nicht erforderlich, da diese über die Begründung des Ver­ga­be­ent­scheids

hinaus, zu der sie ohnehin verpflichtet war, nur wenig Aufwand getätigt hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­re­rin­nen

zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag.

4.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen werden solidarisch

verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 eine Parteientschädigung

von je Fr. 1'000.-- (total Fr. 3'000.--; Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

5.

...