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Entscheid

VB.2002.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00389

19. Juni 2003Deutsch19 min

(URT.2003.7399)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 7. Dezember 2001 stimmte die Gemeindeversammlung

Volketswil dem priva­­ten Gestaltungsplan "Gewerbehaus Goodyear" auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 im Ortsteil Zimikon zu.

Gegen diesen Beschluss erhob A als Einwohner und Stimmbürger

von Volketswil Beschwerde/Rekurs an den Bezirksrat Uster und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus planungsrechtlichen Gründen. Mit

einer Beschwerde wandte sich auch B an den Bezirksrat Uster und verlangte wegen

einer fehlerhaften ersten Publikation des Abstimmungstraktandums sowie aus

planungsrechtlichen Grün­den die Aufhebung des Beschlusses.

Erwägungen

II. Der Bezirksrat Uster trat auf beide Rechtsmittel am 5.

März 2002 nicht ein, da die Beschwerde von B, soweit sie Mängel des

Abstimmungsverfahrens betreffe, verspätet sei, und der Bezirksrat, soweit mit

beiden Rechtsmitteln planungsrechtliche Ein­wände erho­ben würden, hierfür

sachlich nicht zuständig sei. In diesem Umfang wurden die Geschäf­te der

Baurekurskommission III zur Behandlung überwiesen.

Gegen den Entscheid des Bezirksrates Uster erhob B insoweit

Stimmrechts- und Auf­sichtsbeschwerde an den Regierungsrat, als der Bezirksrat

auf seine Stimmrechtsbeschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten war. Der

Regierungsrat wies die Be­schwer­de am 27. November 2002 ab und gab

gleichzeitig auch der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

III. Die Baurekurskommission III bezog in die ihr überwiesenen

Rechtsmittelverfah­­ren die Grundeigentümer der vom Gestaltungsplan erfassten

Grundstücke, nämlich C, D, E und die Erbengemeinschaft F, als private

Rekursgegnerschaft ein. Nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens und

eines Augenscheins vereinigte die Rekursinstanz die beiden Rekurse und wies sie

mit Entscheid vom 6. November 2002 ab.

IV. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A (nachfolgend

Beschwerdeführer 1 genannt) am 21. November 2002 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und be­antragte sinn­gemäss, der Entscheid der

Baurekurskommission III sowie der angefochtene Beschluss der

Gemeindeversammlung seien aufzuheben.

Am 8. Dezember 2002 erhob auch B (nachfolgend Beschwerdeführer

2.

genannt) Beschwerde gegen den Rekursentscheid und verlangte ebenfalls die

Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Verweigerung der Zustimmung

zum Gestaltungsplan. Im Weiteren sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung

anzuordnen, eine Detailplanung im Mass­stab 1: 200 zu erstellen und die Sache

an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte B um Sistierung des Verfahrens.

Nachdem die Baudirektion den privaten Gestaltungsplan am 11.

Februar 2003 genehmigt hatte und feststand, dass der Beschwerdeführer 2 den

Beschluss des Regierungsrates vom 27. November 2002 nicht angefochten hatte,

vereinigte der Abteilungspräsident i.V. die beiden Beschwerdeverfahren und

eröffnete die Fristen zur Aktenvorlage und Vernehmlassung. Die Vorinstanz

reichte ihre Akten am 25. Februar 2003 ein und beantrag­te ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Die Gemeinde Volketswil sandte dem

Gericht ihre Unterlagen am 26. Februar 2003 ohne weitere Stellungnahme. Die

vier betroffenen Grundeigentümer schliesslich beantragten in ihrer gemeinsamen

Beschwer­­deantwort vom 4. April 2003 die Abweisung der Beschwerden.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer 2 verlangt – das Einverständnis der

Beschwerdegegnerschaft vorausgesetzt – die Sistierung des Verfahrens, bis eine

der Parteien ausdrücklich die Wiederaufnahme verlange. Da sich die

Beschwerdegegnerschaft II diesem Begehren wider­­­setzt, ist das Verfahren

fortzusetzen.

2.

a) Die Baurekurskommission hat das Rechtsmittel des

Beschwerdeführers 1 als Beschwerde im Sinne von § 151 Ziff. 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) und dasjenige des

Beschwerdeführers 2 als Rekurs im Sinne von § 20 des Verwaltungs­­­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) entgegengenommen. Mit dieser

Differenzierung geht – ohne dass dies der angefochtene Entscheid weiter

ausführt – auch ein unterschiedlicher Prüfungsumfang der Baurekurskommission

einher. Im Rekursverfahren werden die angefochtenen Entscheide gemäss § 20 VRG

grundsätzlich mit voller Kognition, d.h. einschliesslich einer Angemessenheits-

und Zweckmässigkeitskontrolle, über­prüft. Dabei hat die Rekursbehörde jedoch

die den Gemeinden bei der Festsetzung einer Bau- und Zonenordnung zustehende

Planungsautonomie zu beachten. Sie soll dann kor­­rigierend ein­greifen, wenn

sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Inte­ressen als un­zweckmässig

erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raum­­planung

unzureichend Rechnung trägt, im Übrigen im Rahmen der Ermessenskontrol­­­le

jedoch nur dann, wenn die Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit der streitbetroffenen

Festsetzung offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommen­tar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechts­schutz im Raumplanungs- und

Baurecht, Zürich 1998, N. 1073). Das gilt insbesondere bei der Überprüfung von

Zonenabgrenzungen (Haller/Karlen, N. 955 mit Hinweis auf BGE 114 Ia 245).

Demgegenüber beschränken sich die zulässigen planungsrechtlichen Rügen in der

Gemeindebeschwerde, auch soweit diese durch die Baurekurskommission zu

beurteilen ist, von vornherein nur auf Rechtsverletzungen (§ 151 Ziff. 1

GemeindeG).

b) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können nach §

50.

Abs. 1 und 2 VRG allgemein Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung geltend gemacht werden. Bei der

Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Planfestsetzungen steht dem

Gericht daher keine Ermessenskontrolle zu. Soweit die Baurekurskommission eine

kommunale Planfestsetzung schützte, hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen,

ob überkommunale Interessen oder wegleitende Ziele und Grundsätze der

Raumplanung eine Korrektur durch die Rekursinstanz zwingend erfordert hätten.

3.

Der strittige Gestaltungsplan liegt im Grenzbereich

zwischen dem Dorfkern Zimi­kon und dem weiträumigen Industriegebiet im Süden

der Gemeinde. Der Perimeter erfasst das in der Kernzone KI liegende Grundstück

Kat.-Nr. 01, das bisher der Wohnzone WG2/45 zugewiesene Grundstück Kat.-Nr. 02

und das mit einer Lagerhalle überstellte Grundstück Kat.-Nr. 03 in der

derzeitigen Industriezone Ib. In diesen drei Zonentypen gel­ten im Wesentlichen

die folgenden Grundmasse: In der Zone KI sind Gebäudehöhen von max. 7.50 m

zugelassen und ein Grundabstand von 3.50 m für Gebäude mit einer Fassa­den­länge

bis zu 16 m vorgesehen (Art. 9 Abs. 6 der Bauordnung vom 21. November 1997,

BauO). In der Zone WG2/45 beträgt die maximale Gebäudehöhe 8.10 m, der kleine,

für Gewerbebauten allein massgebende Grundabstand 4.50 m und die Ausnützung 45

% (Art. 21 BauO). In der Zone Ib sind unter Wahrung einer Baumassenziffer

von 7.0 m3/m2 und Einhaltung eines Grenzabstandes von 3.50 m Bauten mit einer

Gebäudehöhe von 17.50 m und einer Firsthöhe von 3.50 m zulässig (Art. 24 BauO).

Für alle drei Zonentypen gilt die Empfindlichkeitsstufe III (ES III) gemäss

Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV).

Mit dem Gestaltungsplan Gewerbehaus Goodyear soll eine

architektonisch und städte­baulich besonders gut gestaltete Erweiterung und

Aufwertung des bestehenden Gewer­behauses sowie eine Neuregelung der

Erschliessung bezweckt werden. Der Standort soll aufgewertet und durch eine

gute Aussenraumgestaltung ein Übergang vom Industrie- zum benachbarten

Kerngebiet geschaffen werden (Art. 1 der Gestaltungsplanvorschriften). Zu

diesem Zweck werden die Baubereiche A1 bis A3, umfassend das bestehende Lagerhaus

sowie einen kleinen westlichen und einen grossen nordseitigen

Erweiterungsbereich, und der Baubereich B für ein Einzelgebäude mit einer

zulässigen Gebäudehöhe von 4.50 m und einer Firsthöhe von 4.0 m im Norden

des Areals ausgeschieden und entsprechende Ge­bäudemäntel festgelegt (Art. 4).

Weiter wird die Nutzweise in diesen Baubereichen definiert und insbesondere in

den Baubereichen A1 und A2 auf einen Gesamtnutzflächenanteil von 40 % für Handel

und Dienstleistung bzw. max. 1000 m2 für Verkaufsflächen inkl. Frei­zeit- und

Konsumnutzung beschränkt; der Lebensmittelverkauf wird ausgeschlossen (Art. 6).

Für die Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umgebung wird eine im Zusammenhang

mit der städtebaulichen Umgebung besonders gute Gesamtwirkung gemäss § 71 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt (Art. 7). In den

zwei nörd­­lichen Bereichen des Perimeters werden sodann die Grünbereiche G1

als Erholungsbereich und G2 als Übergangsbereich zum Ortskern Zimikon

ausgeschieden, und auf dem gan­­zen Areal verschiedene Festlegungen betreffend

Bepflanzung und landschaftsgestalterische Elemente vorgenommen (Art. 9 bis 11

sowie Plan). Schliess­­­­­­­­­lich finden sich Bestimmun­gen über die

Verkehrserschliessung mittels LKW's und PKW's, Fuss- und Velowegver­­bindung,

Leitungen und Abfallbewirtschaftung (Art. 12 bis 16).

4.

a) Die Beschwerdeführer wandten im Rekursverfahren gegen

den strittigen Gestaltungsplan in erster Linie ein, er werde missbräuchlich zum

Verdecken einer Kernzonen­verletzung verwendet und zu Unrecht als deren blosse

Überlagerung bezeichnet. Die Baure­kurskommission hat im angefochtenen

Entscheid erwogen, dass nicht die Verwendung des Begriffes der Überlagerung,

sondern allein die Recht- und Zweckmässigkeit des Gestal­tungsplanes zu

überprüfen sei. Dafür hat sie die verschiedenen Arten, Inhalt und Zie­le von

Gestaltungsplänen anhand der einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Bau­ge­setzes

eingehend dargestellt und aufgezeigt, dass sich das Institut des

Gestaltungsplanes ge­rade für die Bewältigung heikler Übergangssituationen wie

der vorliegenden, wo Indust­rie- und Kernzone aufeinandertreffen, besonders

eigne (E. 5a bis c).

Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen zutreffenden

Erwägungen, auf die ver­wiesen werden kann (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG), kaum ausein­ander. Ausgehend von der Zielsetzung und Natur

eines privaten Gestaltungsplanes gehen die von ihnen vorgebrachten Einwände zum

grossen Teil ins Leere. Von einer unzulässigen Umgehung oder Überlagerung der

Kernzone kann jedenfalls nicht die Rede sein. Der stritti­­ge Gestaltungsplan

wurde, da er den für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet gelten­den Rahmen

überschreitet, durch die Gemeindeversammlung als das für den Erlass der Bau-

und Zonenordnung zuständige Organ festgesetzt (§ 86 PBG). Damit wurde das bisherige

Zonenregime im erfassten Perimeter durch eine verbindliche

Sondernutzungsordnung abgelöst, die allerdings bezogen auf die Nutzweise im

Baubereich B auf die Vorschriften der Kernzone verweist (Art. 6 Abs. 4).

Insgesamt müssen sich jedoch die zahlreichen Gestaltungsplanvorschriften zu

Gebäudelage, Gebäudemantel, Nutzweise und Gestaltung weder an den Vorschriften

der Kernzone KI noch der Wohnzone WG2/45 oder der Industriezone Ib messen

lassen. Irrelevant sind im Weiteren auch die einzelnen Motive des Gemein­derates

bzw. der Gemeindeversammlung für die Zustimmung zum Gestaltungsplan, ebenso die

Vorbringen der Beschwerdeführer zu der am Erweiterungsbau interessierten

Hauptmie­terin der Beschwerdegegnerschaft II und deren Bedeutung für den

Steuerstandort.

Zu Unrecht beklagt der Beschwerdeführer 2 auch das Fehlen

eines wesentlichen öffentlichen Interesses am Gestaltungsplan. Ein solches

verlangt das Gesetz nämlich nur für öf­fentliche Gestaltungspläne (§ 84 PBG),

da diese als eine den Grundeigentümern zwangs­weise auferlegte

Sondernutzungsordnung die Grundstücksnutzung wesentlich weiter gehend

einschränken, als dies mit einem Rahmennutzungsplan möglich wäre. Bei privaten

Ge­­staltungsplänen, die ja von den Grundeigentümern selber aufgestellt werden,

ist ein wesentliches öffentliches Interesse daher nicht vorausgesetzt. Auch

ohne dieses Erfordernis sind allerdings auch die privaten Gestaltungspläne

nicht von der Einhaltung raumplanerischer Grundsätze und Ziele entbunden (vgl.

dazu E. b und c nachfolgend).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 geht es hier

auch nicht etwa um die Allgemeinverbindlicherklärung des privaten

Gestaltungsplanes, nachdem dieser von den Grundeigentümern einstimmig

aufgestellt worden ist (vgl. § 85 Abs. 2 PBG).

b) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der

Gestaltungsplan verletze den vom Regierungsrat im Jahr 1976 verlangten

Ortsbildschutz für Zimikon. Für diesen Eingriff biete der Plan keinen

genügenden Ausgleich. Mit diesem Einwand berufen sich die Be­schwerdeführer

sinngemäss auf die Richtplanwidrigkeit des angefochtenen Gestaltungsplans (vgl.

§ 16 PBG).

Weder der regionale noch der kantonalen Siedlungsplan enthält

spezielle Festlegun­gen für das Siedlungsgebiet im Ortskern von Zimikon. Auch

im Inventar der überkommunal bedeutsamen Ortsbilder ist der Dorfkern nicht

enthalten, ebenso wenig enthält das Inven­tar der überkommunalen Schutzobjekte

ein Einzelobjekt in Zimikon. Die Kernzone Zi­mikon stellt daher entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers 1 kein schutzwürdiges Ortsbild von regionaler

oder kantonaler Bedeutung dar, selbst wenn der Regierungsrat ursprünglich eine

derartige Festlegung in seinem Beschluss vom 4. Februar 1976 in Betracht

gezogen haben sollte.

Hingegen wird der Dorfkern Zimikon

im Siedlungsplan der Gemeinde Volketswil vom 21. November 1997 als

schutzwürdiges Ortsbild bezeichnet. Gestützt darauf war denn auch die Kernzone

Zimikon ausgeschieden und einzelne Gebäude – auch solche in unmittel­barer Nähe

zum Gestaltungsplan – mit roter und blauer Kennzeichnung besonderen Kern­­zonenvorschriften

unterworfen worden. Die richtplanerisch dargestellte Gebietsgrenze verläuft im

fraglichen Abschnitt entlang der gemeinsamen Parzellengrenzen der Grundstü­cke

Kat.-Nrn. 01 und 04 einerseits sowie der Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 02 andererseits.

Diese Grenzziehung ist jedoch wegen der generalisierten und nicht

parzellenscharfen Natur der Richtplanung nicht als absolut zu verstehen. Sie

belässt vielmehr der nach­fol­gen­den Nutzungsplanung den notwendigen

Anordnungsspielraum für eine parzellen­scharfe Aus­scheidung der den

Ortsbildschutz konkret umsetzenden Kernzone. Entgegen der Auffas­sung der

Beschwerdeführer kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, der im

kommunalen

Richtplan gezogenen gezackten Gebietsgrenze läge ein spezifischer Schutzgedanke

zugrunde, der jeglichen Anordnungsspielraum ausschlösse. Der dargestellte Grenz­­verlauf

entspricht lediglich den vorhandenen Grundstücksgrenzen und verläuft entspre­­chend

der bereits im Jahre 1984 mit dem Zonenplan ausgeschiedenen Kernzonengrenze.

Wenn die Gemeinde Volketswil nun diese bereits seit den 80er

Jahren bestehende Grenze der Kernzone Zimikon zu Gunsten eines privaten

Gestaltungsplanes, der unter ande­rem gerade einen Übergang von der Industrie-

zur Kernzone bezweckt, um ein einzelnes Grundstück herum verschiebt, so liegt

diese Massnahme klar innerhalb des ihr zustehenden Anordnungsspielraums.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 wird damit die Kernzone auch

nicht bis in ihr Zentrum hin aufgehoben. Im Gestaltungsplanperimeter liegen

keine speziell gekennzeichnete Gebäude der Kernzone; die Baumöglichkeiten betreffend

das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 werden mit Art. 4 Abs. 2

der Gestaltungsplanvorschriften sogar weit stärker auf einen bestimmten

Gebäudemantel be­schränkt, als dies die geltenden Kernzonenvorschriften

zuliessen. Die Verletzung eines verbindlich definierten Ortsbildschutzes ist um

so weniger ersichtlich, als die Gemeindever­­sammlung im vorliegenden Fall

ohnehin sowohl für den fraglichen Richtplaneintrag als auch für die darauf

folgende Nutzungsplanung verantwortlich zeichnet.

Hält sich der strittige Gestaltungsplan demnach an den

richtplanerisch vorgegebenen Rahmen des Ortsbildschutzes, so kann damit auch

nicht die Forderung nach Ersatzmass­­nahmen für die Beeinträchtigung des

schutzwürdigen Ortsbildes begründet werden. Der dazu angerufene § 204 Abs. 2

PBG umschreibt ohnehin die Selbstbindung des Gemein­­wesens und richtet sich

damit an dieses vor allem in seiner Eigenschaft als Grundeigen­­tümer. Soweit

es jedoch wie hier um die Frage geht, welche Verpflichtungen privaten Grundeigentümern

zum Schutz einzelner Schutzobjekte aufzuerlegen sind, hat sich die zu­ständige

Behörde an die in § 205 PBG aufgezählten Schutzmassnahmen zu halten und diese

im Einzelnen unter Wahrnehmung der ihr zustehenden Ermessens- bzw. Planungsspielräume

festzulegen.

c) Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, teilweise unter dem

Stichwort Verhält­nismässigkeit, mit dem Gestaltungsplan werde zu wenig

Rücksicht auf die Kernzone Zimikon genommen.

Die Baurekurskommission hatte dazu erwogen, die heute bestehende

nördliche Abgrenzung der Industriezone im fraglichen Bereich überzeuge nicht,

indem das Kernzonengrundstück Kat.-Nr. 01 und das Wohnzonengrundstück Kat.-Nr.

02.

je mit einer Südost­ecke in die Industriezone hineinragt, woraus auf dem

Industriezonengrundstück Kat.‑Nr. 03 eine unzweckmässige Verengung

der Bautiefe resultiere. Diese Beurteilung trifft zu. Der heutige Grenzverlauf

zwischen Industriezone einerseits und Kern- bzw. Wohn­zone andererseits ist

allerdings nicht nur für das bestehende Industriezonengrundstück, sondern auch

für die drei nördlich davon liegenden, nicht oder nur teilweise überbau­ten

Grundstücke der Kern- und der Wohnzone unbefriedigend. Auf diesen drei

Grundstücken wären entlang der massgebenden Zonengrenze von rund 180 m in

Grenzabständen von 3.50 bzw. 4.50 m Hochbau­ten von lediglich 7.50 m bzw. 8.10

m Gebäudehöhe zulässig. Solche Gebäude kämen

damit unter

Umständen in engste Nachbarschaft zu möglichen Industriebauten auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 mit einer zulässigen Gesamthöhe von 21 m zu liegen. Auch

wenn die bestehende Lagerhalle heute nicht durchgehend im Mindest­­abstand zur

gemeinsamen Grenze steht, so liegt sie doch mit einer Giebelhöhenkote von

464.00

m ü.M. nur gerade

3.

m von der südlichen Grundstücksecke des Kernzonengrundstücks Kat.-Nr. 01

entfernt. Die­­ses unvermittelte Aufeinandertreffen von verschiedenen Zonen mit

derart unterschiedlichen Gebäudehöhen und Nutzungsdichten ist aus orts­planerischer

Sicht jedenfalls ungünstig.

Gemessen an der beschriebenen Zonengrenzsituation bringt der

strittige Gestaltungs­­plan, wie die Vorinstanz weiter zu Recht darlegt, in der

Tat mehrere Vorteile. Zwar wird der Baubereich für eigentliche Industriebauten

gemessen am derzeit Möglichen teilweise weiter in Richtung Norden und damit gegen

den Ortskern Zimikon hin verschoben, jedoch vergrössert sich dank dem

Gestaltungsplan der minimale Abstand zwischen einem industriellen

Erweiterungsbau und einem möglichen neuen Kernzonenbau. Die Kernzonen­grenze

verläuft nunmehr nur noch in zwei südlichen Eckpunkten des Grundstückes Kat.‑Nr.

04.

mit einem Abstand von weniger als 10 m zu einer möglichen Industriebaute.

Der im Perimeter ausgeschiedene Baubereich B, dessen Nutzweise sich nach den

Bestimmun­gen der Kernzone KI zu richten hat, liegt in einem Abstand von rund

12.50

m zum Er­weiterungsbau. Indem sodann die Gebäudehöhe und die Gebäudelänge

des Erweiterungsbaus gegenüber der bestehenden Lagerhalle reduziert und die

gesamte Nutzung auf extensi­vere Nutzungsarten beschränkt wird, vermindern sich

die Gegensätze der divergierenden Zo­­nen zusätzlich. Mit der Ausscheidung von

zwei Grünbereichen im Norden, gestalterischen Landschaftselementen entlang dem

Erweiterungsbau über die gesamte Perimeterbrei­­te, den weiteren Vorschriften

zur Aussenraumgestaltung und den erhöhten Anforderun­gen an die Einordnung

ergeben sich wünschenswerte Pufferbereiche und eine gestalterische Optimierung

des kritischen Grenzbereichs.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, es gäbe bessere

Möglichkeiten, um die bestehende unbefriedigende Grenzsituation zu entschärfen,

so mag dies zwar insofern zutreffen, als wohl Lösungen denkbar sind, die unter

Verzicht auf eine optimale Ausschöpfung von in­dustriellen

Erweiterungsmöglichkeiten vermehrte Kompromisse zu Gunsten der bestehen­­den

Kernzone eingingen. Dies ist aber für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob

die Baurekurskommission die Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan hätte

aufheben müssen, nicht von Bedeutung. Indem der vorgelegte Plan eine

bestehende, ortsbaulich unbe­friedigende Situation und insbesondere auch die

aufgrund der gegebenen Zonenordnung hinzunehmenden Zonenkonflikte verbessert,

kommt er den Anliegen der Raumplanung ent­­gegen und erfüllt die an ihn zu

stellenden Anforderungen.

d) Der Beschwerdeführer 2 bemängelt sodann den Standort des

geplanten Erweiterungsbaus mit Blick auf Erschliessung und Immissionen als

ungünstig.

Der Einwand ist unbegründet. Der Gestaltungsplanperimeter

schliesst unmittelbar an das bestehende weiträumige Industriegebiet von

Volketswil an. Die gegebene Erschlies­sung dieses Gebietes sowie auch diejenige

der bisherigen Lagerhalle steht grundsätzlich nicht in Frage. Ob die

Erschliessungssituation auch für eine Erweiterung der Lagerhalle im Ein­zelnen

genügt, wird vom konkreten Projekt abhängen und von der zuständigen Behörde im

Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein. Trotz der Grenzlage zur Kern- und

Wohnzone sind durch den Gestaltungsplan keine neuen lärmmässigen Konflikte zu

erwarten, da al­le drei Zonentypen auch der gewerblichen Nutzung offenstehen

und die gleiche Lärm­emp­findlichkeit aufweisen (ES III).

e) Der Beschwerdeführer 2 verlangt weiter, es sei eine

Detailplanung im Massstab

1:200 über Bebauung und Nutzung der Liegenschaft zu erstellen. Mit diesem

Antrag verkennt er jedoch erneut Wesen und Funktion des strittigen

Gestaltungsplanes. Zwar wurde dieser ausgehend von einem bestehenden Vorprojekt

erarbeitet, jedoch ist bisher weder die konkrete Nutzung noch die bauliche

Gestaltung oder die Gestaltung der Umgebung näher de­­finiert. Dies wird erst

Aufgabe eines konkreten Bauprojektes sein, für dessen Bewilligung der Behörde

alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einschliesslich etwa der

Fassadenpläne im Massstab 1:100 und eines Umgebungsplanes im Massstab 1:200

oder 1:100 einzureichen sein werden (§ 310 PBG; § 3 Abs. 1 lit. c und d der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, BVV).

f) Schliesslich will der Beschwerdeführer 2 eine

Umweltverträglichkeitsprüfung an­ord­nen lassen mit der Begründung, der

Gestaltungsplan ermögliche eine Nutzung, die einem Güterumschlagsplatz und

Verteilzentrum von mehr als 20'000 m2 Lagerfläche entspre­­che. Es ist

fraglich, ob die darin liegende neue tatsächliche Behauptung vor Verwaltungs­­gericht

noch vorgebracht werden kann (§ 52 Abs. 2 VRG). Selbst wenn der Einwand als

neue Rechtsfolgebehauptung zugelassen werden müsste, wäre er zu verwerfen.

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

vom 7. Oktober 1983 (USG) hat eine Behörde vor ihrem Entscheid über die

Planung, Errichtung oder Ände­rung einer die Umwelt erheblich belastenden

Anlage deren Umweltverträglichkeit zu prü­­fen. Als Anlagen, die die Umwelt

erheblich belasten, gelten nach dem Anhang zur Verordnung über die

Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) unter ande­rem

Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit mehr als 20'000 m2 Lagerfläche

(Ziff. 80.6). Nach Art. 5 Abs. 3 UVPV ist die Sondernutzungs- oder

Detailnutzungsplanung das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche

Verfahren, sofern die Kantone für bestimmte Anlagen ein solches vorsehen und

die Planung eine umfassende Prüfung ermöglicht.

Die dargelegten Voraussetzungen für eine

Umweltverträglichkeitsprüfung im Gestal­tungsplanverfahren sind im vorliegenden

Fall nicht gegeben. Auf dem fraglichen Areal besteht grundsätzlich keine

Gestaltungsplanpflicht, und der Kanton Zürich schreibt für Gü­terumschlagsplätze

und Verteilzentren mit mehr als 20'000 m2 Lagerfläche auch keinen sol­­chen vor

(vgl. Anhang zur Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

vom 16. April 1997, Ziff. 80.6, der das baurechtliche Bewilligungsverfahren der

kom­mu­nalen Behörde als massgebliches Verfahren bezeichnet). Zudem würde der

strittige Gestaltungsplan vorliegend eine umfassende Prüfung nicht einmal

ansatzweise zulassen. Nach Art. 6 der Gestaltungsplanvorschriften ist in den

Baubereichen A1 und A2 mit einer gesam­­­ten Gebäudegrundfläche von rund 9'134

m2 eine industrielle, gewerbliche oder bis zu max. 40 % eine Handel und

Dienstleistung beinhaltende Nutzung möglich. Derzeit steht da­­­her nicht fest,

welcher Art und welchen Ausmasses die künftige Nutzung des zulässigen

Gebäudevolumens sein wird. Allein bezogen auf die Lagerflächen sind gemäss

Vorprojekt solche von 16'658 m2 (bei blosser Erweiterung der bisherigen

Nutzung), 8'122 m2 bzw. 14'007 m2 (bei 40 % Dienstleistung ohne bzw. mit

Zwischengeschossen), aber auch solche von weit über 20'000 m2 (bei reiner

Lagernutzung und mit Zwischengeschossen) möglich. Es kann daher im Moment nicht

festge­stellt werden, ob die künftige Anlage als Güterumschlagsplatz und

Verteilzentrum einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen wird oder nicht.

Der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Anordnung einer

Umweltverträglichkeits­prüfung ist daher abzuweisen.

g) Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder überkommunale

Interessen noch die Verletzung wegleitender Ziele und Grundsätze der

Raumplanung ersichtlich sind, welche von der Rekursinstanz eine Korrektur des

privaten Gestaltungsplanes verlangt hätten. Die Baurekurskommission durfte die

beiden Rekurse daher ohne Rechtsverletzung abweisen. Die dagegen gerichteten

Beschwerden sind ihrerseits abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die

Kosten nach der allgemeinen Regel des Verwaltungsprozesses den unterliegenden

Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 in der Sache jedoch

ausschliesslich eine Gemeindebeschwerde im Sinne von § 151 Abs. 1 Ziff. 2

GemeindeG darstellt und in diesem Verfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben

werden (§ 151 Abs. 2 GemeindeG in Verbindung mit § 132 des Wahlgeset­zes vom 4.

September 1983, WahlG), ist der hälftige, auf ihn entfallende Kostenanteil auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

Beide Beschwerdeführer haben ausserdem die obsiegenden

Beschwerdegegnerschaft II für das Beschwerdeverfahren angemessen zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; im Gemeindebeschwerdeverfahren anwendbar

gestützt auf § 151 Abs. 2 GemeindeG in Verbindung mit § 133 WahlG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zur einen Hälfte dem

Beschwerdeführer 2 auferlegt und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden solidarisch

verpflichtet, die Beschwerdegegnerschaft II für das Beschwerdeverfahren mit

insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

...