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Entscheid

VB.2002.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00395

14. Mai 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7319)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der x-sche Staatsangehörige A, hielt sich

in den Jahren 1992 und 1993 während sechs Monaten zur beruflichen Weiterbildung

im Gesundheitswesen im Kanton Zürich auf. Am 28. Juni 1996 reiste er

erneut in die Schweiz ein, und erhielt auf Grund einer Anstellung als

Krankenpfleger im Universitätsspital Zürich eine Bewilligung als Jahresaufenthalter,

welche mehrmals verlängert worden war; letztmals bis zum 27. Dezember 2001.

Am 6. November 1999 wurde A verhaftet und in

Untersuchungshaft versetzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September 2001

sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 6. November 1999, schuldig und bestrafte ihn mit

drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung von 461 Tagen Untersuchungs- und

Sicherheitshaft. Den Vollzug der (restlichen) Freiheitsstrafe schob das Gericht

zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf und stellte den Verurteilten für

deren Dauer unter behördliche Schutzaufsicht.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 wies die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) ein Gesuch von A um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist, um das

zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

Erwägungen

II. Gegen diese Anordnung rekurrierte A beim

Regierungsrat, der diesen Antrag am 23. Oktober 2002 abwies.

III. Am 29. November 2002 reichte A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der

Entscheide der Vorinstanzen und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und verlangte eine Parteientschädigung.

Während sich die Direktion für Soziales und

Sicherheit nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Am 17. Januar 2003 reichte A dem Gericht eine

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Januar 2003 ein, gemäss welcher er

aus der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme entlassen werde, weil die

Massnahme als erfolgreich abgeschlossen zu betrachten sei. Gleichzeitig

beantragte das Amt für Justizvollzug der II. Strafkammer des Obergerichts,

auf den Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe zu verzichten. Eine identische

Verfügung wurde dem Gericht am 14. Februar 2003 vom Migrationsamt

zugestellt. Das Verwaltungsgericht lud darauf am 14. März 2003 den

Regierungsrat ein, zur erwähnten Verfügung des Amts für Justizvollzug Stellung

zu nehmen. Am 26. März 2003 teilte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats dem Gericht mit, sie halte an ihrem abweisenden Antrag fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nach Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation

der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ist dieses Rechtsmittel zugelassen

gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf welche ein bundesrechtlicher

Anspruch besteht. Dem Bundesrecht sind Staatsverträge gleichgestellt, welche

einen Rechtsanspruch vermitteln.

Der Beschwerdeführer hat keinen

Rechtsanspruch auf Grund des Landesrechts. Seine Bewilligung als

Jahresaufenthalter erfolgte im Zusammenhang und unter der Voraussetzung seiner

Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich. Die Erteilung derselben lag damals gemäss

Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

vom 26. März 1931 (ANAG) und der Verordnung über die Begrenzung der Zahl

der Ausländer vom 6. Oktober 1986 im freien Ermessen der Fremdenpolizeibehörde.

Als Staatsangehöriger eines Mitglieds der

Europäischen Union (EU) begründet indessen das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA;

SR 01.142.112.681), nun einen Anspruch auf Verlängerung der

Jahresaufenthaltsbewilligung.

Die Bestimmungen des FZA gelten generell auch

für Verfahren, die vor dessen Inkraftsetzung hängig waren (Art. 37 der

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.

Mai 2002; VEP; SR 142.203).

Staatsangehörige eines EU-Vertragsstaates,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zum Aufenthalt und

zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt waren und sich hier aufhielten,

haben Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, ohne dass ihnen

die zeitlichen und die Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die zahlenmässige

Kontingentierung engegengehalten werden können (Art. 10 Abs. 5 FZA).

Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Untersuchungshaft zur Erwerbstätigkeit

und während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zum Aufenthalt in der Schweiz

berechtigt war, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 5 FZA. Das

Gericht hat somit auf die Beschwerde einzutreten.

b) Das Verwaltungsgericht beurteilt

Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41

VRG). Zur Überprüfung steht eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zusteht, war nicht Gegenstand der streitigen

Anordnung der Direktion für Soziales und Sicherheit. Einen solchen Anspruch hat

der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren gestellt. Auf

die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Regierungsrats,

namentlich ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf (ältere) Staatsverträge zwischen der

Schweiz und der (früheren) Bundesrepublik X zusteht und dazu, ob die Prüfung

dieses Anspruchs unabhängig vom gestellten Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen sei, ist das Verwaltungsgericht nicht

verpflichtet einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 4). Das Eintreten auf die Beschwerde erfolgt daher nur mit

Bezug auf die Regelung der Aufenthaltsbewilligung.

2.

a) Nach Art. 1 ANAG in der Fassung

vom 14. Dezember 2001 und in Kraft seit 1. Juni 2002 gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft

und deren Familienangehörige nur so weit, als das FZA keine abweichende

Bestimmung enthält oder das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

Auf Grund dieser Kollisionsvorschrift ist beim unter das FZA fallenden

Beschwerdeführer folglich vorab zu prüfen, ob sein Begehren auf der Grundlage

des FZA gutzuheissen ist. Eine Überprüfung, ob ihm nach dem nationalen Recht

eine günstigere Behandlung zuteil würde, braucht nur vorgenommen zu werden,

wenn das Ergebnis negativ ausfällt.

b) Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die

im Abkommen gewährten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit

und Gesundheit eingeschränkt werden. Die Rechtsansprüche nach FZA unterstehen

ausdrücklich dem Vorbehalt der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA ist bei der

Auslegung von dessen Abs. 1 Bezug zu nehmen auf die Richtlinien (RL)

64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG. Damit sind Richtlinien der Organe der Europäischen

Gemeinschaft (bzw. der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, EWG) als

für rechtsanwendende Instanzen in der Schweiz verbindlich erklärt worden.

aa) Die RL 64/221 vom 25. Februar 1964

(vgl. www.europa.eu.int)

des Rats zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den

Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind bezweckt eine Koordination der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ausländische Personen eine

Sonderregelung vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit

oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 1 Abs. 2 RL 64/221

gelten deren Bestimmungen "auch für den Ehegatten und die

Familienmitglieder, welche die Bedingungen der auf Grund des Vertrages auf

diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen". Die

vorgesehenen Sonderregelungen dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend

gemacht werden (Art. 2 Abs. 2 RL 64/221). Bei Massnahmen, die sich

auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit berufen, "darf ausschliesslich

das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen massgebend

sein" (Art. 3 Abs. 1 RL 64/221). "Strafrechtliche

Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Massnahmen nicht

begründen" (Art. 3 Abs. 2 RL 64/221).

bb) In der RL 72/194 des Rats über die

Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie vom 25. Februar 1964 werden die

Regeln von RL 64/221 auf Angehörige von Mitgliedstaaten und deren

Familienangehörige ausgedehnt, welche vom Verbleiberecht, welches ihnen das Vertragswerk

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Beendigung der Erwerbstätigkeit

in einem Mitgliedsland gewährt, Gebrauch machen. Die RL 75/35 des Rats

endlich dehnte die Grundsätze der RL 64/221 auf Selbständigerwerbende aus,

welche nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

verbleiben wollen.

Die in RL 64/221 aufgestellten Grundsätze für

Sonderregelungen auf Grund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft (heute: EG; EuGH) präzisiert und ausgelegt worden.

cc) Im Entscheid des EuGH vom 27. Oktober

1977, Bouchereau, 30/77 (vgl. www.europa.eu.int) ersuchte das britische Gericht

den EuGH unter anderem um Erläuterung des Art. 3 Abs. 2 RL 64/221,

wonach "strafrechtliche Verurteilungen allein ohne weiteres Beschränkungen

der Freizügigkeit, die Art. 48 des Vertrages aus Gründen der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit zulässt, nicht begründen können" sowie um eine

Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung", wenn dieser als

Begründung für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts dient. Der EuGH hat

die Anfragen wie folgt beantwortet:

- Der Richtliniensatz, wonach strafrechtliche

Verurteilungen allein ohne Weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die aus

Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig sind, nicht begründen

können, bedeute, dass eine frühere strafrechtliche Verurteilung "nur

insoweit berücksichtigt werden [dürfe], als die ihr zugrunde liegenden Umstände

ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung

der öffentlichen Ordnung darstell[t]" (EuGH, Bouchereau, Rz. 28).

- Zur Verdeutlichung des Begriffs der

öffentlichen Ordnung wird schliesslich ausgeführt: "Die Berufung einer

nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt, wenn er

gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht

unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der

Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein

Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (EuGH, Bouchereau, Rz. 35).

In den Erwägungen des EuGH finden sich zudem

Erläuterungen, wonach die einschränkenden Massnahmen den nationalen Behörden

eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen

Ordnung innewohnenden Interessen abverlange, welche nicht notwendigerweise mit

den Beurteilungen übereinstimmen müsse, auf denen die strafrechtliche

Verurteilung beruhe. Sodann sei der Begriff der öffentlichen Ordnung eng zu

verstehen, namentlich, wenn er eine Ausnahme vom wesentlichen Grundsatz der

Freizügigkeit rechtfertige. Allerdings sei den staatlichen Behörden ein gewisser

Beurteilungsspielraum einzugestehen (vgl. EuGH, Bouchereau, Rz. 27 f. und 33

f.).

dd) Dem Entscheid des EuGH vom

19.

Januar 1999, Calfa, C-348/96 (vgl. www.europa.eu.int), lag ein Gesuch

eines griechischen Gerichts, ebenfalls zur Vorabentscheidung, zu Grunde. Eine

italienische Touristin in Griechenland war für schuldig befunden worden,

Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Besitz von ausschliesslich

zum Eigengebrauch bestimmten Betäubungsmitteln begangen zu haben. Nach den

einschlägigen nationalen Strafbestimmungen stand eine lebenslängliche

Ausweisung der italienischen Staatsangehörigen aus Griechenland zur Prüfung an.

Der EuGH befand, der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz allein

rechtfertige eine Ausweisung nicht, solange die EU-Staatsangehörige nicht

zusätzlich auf Grund ihres persönlichen Verhaltens "eine tatsächlich und

hinreichend schwere Gefährdung darstell[e], die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berühr[e]". Die Ausweisung allein auf Grund einer

strafrechtlichen Verurteilung werde im vorliegenden Fall "automatisch

verfügt, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm

ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt [werde]";

entsprechend seien die in RL 64/221 vorgesehenen Voraussetzungen für die

Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung, wie sie der Gerichtshof ausgelegt

habe, nicht erfüllt.

3.

a) Der Beschwerdeführer hat angeführt,

dass der Regierungsrat allein auf Grund der früheren Tatumstände, die zur

Bestrafung geführt hatten und wegen der vom Gericht für eine unbestimmte Dauer

anberaumten Massnahmen auf eine Wiederholungsgefahr schliesse. Diese Prognose

widerspreche indessen mehreren Feststellungen von Fachpersonen. So sei bereits

von der damaligen Untersuchungsbehörde zur Frage des Rückfallrisikos und der

Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr ein psychiatrisches Gutachten veranlasst

worden. Die Expertise vom 18. Juli 2000 sei zum Schluss gekommen, dass die

Wahrscheinlichkeit der Wiederholung einer ähnlichen Tat "ausgesprochen

gering" sei. In einem jüngeren Bericht vom 25. November 2002 stelle die

mit der Therapie betraute Psychiaterin das Ende der Behandlung auf Anfang 2003

in Aussicht. Das Ziel sei erreicht und ein Rückfallrisiko für ein ähnliches

Delikt sei "praktisch ausgeschlossen". Im Klartext bedeute dies, dass

gegenwärtig der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung

darstelle. Als – für den Entscheid nicht ausschlaggebenden – Umstand bestreitet

der Beschwerdeführer zudem die Darstellung des Regierungsrats, wonach sich sein

Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befinde. Vielmehr habe er hier eine

feste Anstellung und unterhalte freundschaftliche und intensive Beziehungen zu

in der Schweiz lebenden Personen.

b) Der Regierungsrat prüfte den Sachverhalt

in erster Linie am Ausweisungstatbestand der gerichtlichen Bestrafung gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und wog die in Art. 11 Abs. 3 ANAG und

Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März

1949.

genannten Kriterien – Höhe des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz sowie Zumutbarkeit der Wegweisung – gegeneinander ab. Er befand, das

erhebliche Verschulden weise auf ein zukünftiges gesellschaftliches Risiko hin,

um so mehr, als beim Beschwerdeführer eine über einen noch längeren Zeitraum

behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine besondere

Verankerung mit dem schweizerischen Umfeld liege nicht vor und eine Wegweisung

in das benachbarte X wäre, sowohl was die ärztliche Therapie als auch was die

beruflichen Möglichkeiten angehe, zumutbar. In zweiter Linie prüfte die

Vorinstanz die Rechtslage gemäss dem FZA. Sie gelangte im Wesentlichen zu den

gleichen Ergebnissen. Auf Grund des Tatvorgangs müsse der Beschwerdeführer auch

in Zukunft als unberechenbare und gefährliche Persönlichkeit eingestuft werden.

Das Gericht habe nur mit Bedenken den Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten

Massnahme aufgeschoben. Zudem dauere die Therapie noch an, was die Annahme

einer Gefährdung für die Sicherheit rechtfertige. Im Übrigen werde mit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine weniger einschneidende

Massnahme getroffen als mit einer Ausweisung.

4.

a) Wie bereits ausgeführt, ist die

streitige Anordnung der Beschwerdegegnerin an den Kriterien des FZA zu messen.

Dabei ist die Rechtslage gemäss dem Landesrecht allenfalls in zweiter Linie im

Hinblick auf eine für die betroffene Person günstigere Behandlung von

Bedeutung.

Angesichts der Tatsache, dass der

Regierungsrat die massgeblichen Kriterien der Bestimmungen des FZA, der einschlägigen

EWG-Richtlinien und die zur Auslegung beizuziehenden EuGH-Entscheide zutreffend

zusammengefasst hat, kann das Gericht auf eine detaillierte Wiederholung

verzichten. Zusammengefasst gilt, dass die Gefahr für die öffentliche

Sicherheit eine schwere Gefährdung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft

berührt, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit

berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein

Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige und andauernde Gefährdung

der öffentlichen Ordnung darstellt, dass mit anderen Worten eine automatische

Folgerung von der früheren Verurteilung auf die gegenwärtige und zukünftige

Gefahr nicht zulässig ist, und dass besondere dem Schutz der Öffentlichkeit

dienende Massnahmen auch bei einheimischen Straftätern angeordnet würden, wenn

bei ausländischen Personen die Aus- oder Wegweisung gerechtfertigt sein soll.

Im Besonderen ist der Nachweis einer von der früheren Bestrafung unabhängigen

aktuellen Gefahr zu erbringen; endlich ist bei der Abwägung zu beachten, dass

das Aufenthaltsrecht gemäss FZA im Rang und Gewicht eines Grundrechts steht.

b) Aus dem Urteil der II. Strafkammer des

Obergerichts vom 7. September 2001, welches den Beschwerdeführer als erste

und einzige Instanz beurteilte, geht hervor, dass die Tat – versuchte schwere

Körperverletzung, begangen vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Geliebten,

nachdem diese ihm eröffnet hatte, die Beziehung nicht weiterführen zu wollen –

Ausfluss einer Persönlichkeitsstörung im partnerschaftlichen Beziehungsverhalten

war. Der Beschwerdeführer, welcher von Anfang an geständig und nicht

vorbestraft war, der sich im Übrigen mit der Geschädigten in zivilrechtlicher

Hinsicht geeinigt hatte und Einsicht in das Unrecht der Tat sowie Reue über das

der Geschädigten zugefügte schwere Leid bekundet habe, habe nicht aus

Skrupellosigkeit, Rücksichtslosigkeit oder gemeiner Gesinnung heraus gehandelt,

sondern spontan, unüberlegt und von seinen Gefühlen überwältigt. Die Anklagebehörde

hatte eine Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren beantragt, wobei zu Gunsten

einer ambulanten Massnahme auf den Vollzug der (Rest-) Freiheitsstrafe zu

verzichten sei. Das Gericht würdigte den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer

bereits vor der gerichtlichen Auflage freiwillig in eine therapeutische Behandlung

begeben habe. Die Therapeutin attestiere ihm Zuverlässigkeit und eine hohe Motivation

hinsichtlich der Therapie. Dr. med. C bestätigte später während des Rekursverfahrens

beim Regierungsrat, dass bei der Therapie erhebliche Fortschritte zu

verzeichnen seien und kam am 11. Februar 2002 zum Schluss, dass vom

Beschwerdeführer "im heutigen Zeitpunkt keine besondere Gefährdung der

Öffentlichkeit ausgeh[e]".

Zehn Monate später, am 25. November 2002,

bezeichnete die Ärztin "das Rückfallrisiko für ein ähnliches Delikt (...)

[als] praktisch ausgeschlossen". Das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich bezog sich bei seiner Verfügung vom 14. Januar 2003 unter anderem auf

den Schlussbericht der Therapeutin vom 11. Dezember 2002, in welchem diese

einen Abschluss der therapeutischen Massnahme in Aussicht stellte, weil die

Behandlung erfolgreich zu Ende habe geführt werden können. Das Amt selbst

klärte den Verlauf der Schutzmassnahme mit dem Bewährungsdienst ab und

gelangte, ergänzend zum Antrag der Therapeutin und des gleich lautenden des

Bewährungsdiensts, zum Schluss, die Massnahme könne aufgehoben werden, weil der

Beschwerdeführer sich ernsthaft und konsequent mit seinem Delikt und seiner

Person beschäftigt habe.

c) Indem der Entscheid des Regierungsrats die

Erkenntnisse der vom Gericht eingesetzten Fachperson und des zuständigen Amts

für Justizvollzug unbeachtet lässt, widerspricht er aber gerade der RL 64/221,

wonach allein auf Grund eines früheren Delikts nicht auf eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschlossen werden darf. Vielmehr ergibt

sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die im Zeitpunkt der gerichtlichen

Verurteilung bestandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit offensichtlich im

heutigen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr besteht. Davon, dass eine im

Tatzeitpunkt bestandene Gefährlichkeit in Zukunft weiter bestünde, oder, dass

heute Gefährdungsumstände unabhängig von den Tatgründen des früheren Delikts

vorlägen, kann auf Grund des Gesagten keine Rede sein. Für das Gericht besteht

kein Anlass, von einem überzeugenden, fachlich fundierten Gutachten

abzuweichen, welches bereits vom Strafgericht in Auftrag gegeben wurde, um

Einschätzungen und Abklärungen zur Gefährdung, die von einer verurteilten

Person ausgeht, zu erhalten. Werden solche Abklärungen ausser Acht gelassen und

bleiben die massgeblichen Umstände somit unberücksichtigt, was beim Entscheid

des Regierungsrats der Fall ist, verstösst dieser deshalb damit gegen Art. 5

Abs. 1 und 2 Anhang I FZA.

Da beim Beschwerdeführer nicht von einer

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, erübrigt sich die

Prüfung, ob die Gefährdung die geforderte Intensität mit Bezug auf die

öffentlichen Rechtsgüter erfüllt. Ebenso erübrigen sich Abwägungen von

öffentlichen und entgegenstehenden privaten Interessen im Sinne des

Landesrechts. Weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche

Ordnung und Sicherheit darstellt, darf ihm gemäss den Vorschriften des FZA eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 2002 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

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