VB.2002.00402
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00402
6. Februar 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7167)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2002.00402
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.02.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Nachbarlegitimation (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG)
Rechtsgrundlagen und Praxis zur Nachbarlegitimation im Allgemeinen; Substanziierung der Legitimation (E. 1).
Die räumliche Nähe zum Bauprojekt ist gegeben (E. 2b). Hingegen ist nicht dargetan, inwieweit die Beschwerdeführerin in qualifizierten eigenen Interessen berührt ist, soweit es um Abschlusstore unter einer Überdachung, die Erweiterung von Büros und die Errichtung sanitarischer Anlagen auf dem Nachbargrundstück geht (E. 2c). Keine legitimationsbegründende Nachteile ergeben sich auch - unabhängig vom Ausmass - aus der Storenanlage, da diese in jedem Fall keine oder zumindest keine ernsthafte Beeinträchtigung der Aussicht bewirkt (E. 2d).
Die Vorinstanz hat die Legitimation zu Recht verneint. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
NACHBARREKURS
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Art. 24 RPG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die C AG führt
in X auf dem an den Zürichsee angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 01, das
sogenanntes Konzessionsland bildet und sich gemäss kommunaler Bau- und
Zonenordnung in der Zone WG 3 (Empfindlichkeitsstufe III) befindet, einen Reparatur-
und Servicebetrieb für Motorboote. Zu dieser Anlage gehört ein 1997
rechtskräftig bewilligter Steg, der mit einem ca. 7 m hohen Säulendrehkran zum
Ein- und Auswassern der Boote bestückt ist. Eine 1998 ebenfalls bewilligte
Kranüberdachung konnte nicht realisiert werden; den dagegen unter anderem vom
Ehemann der heutigen Beschwerdeführerin A erhobenen Rekurs hiess der
Regierungsrat am 15. September 1999 in dieser Hinsicht gut (RRB 1690/1999).
Am 22. Juni 2000 stellte die C AG ein
weiteres Baugesuch, welches die Erstellung von Stoffstoren beim Kran, die
Errichtung sanitärer Anlagen im Erdgeschoss des Gebäudes Vers.Nr. 02 sowie die
Erweiterung von Büroräumlichkeiten im ersten Obergeschoss umfasste. Mit den
geplanten Stoffstoren soll den Betriebsmitarbeitern ermöglicht werden, geschützt
vor Witterungseinflüssen an den im Wasser liegenden Booten Wartungs- und Reinigungsarbeiten
vorzunehmen. Die beiden Storen sollen je an zwei vertikal an der Quaimauer und
dem Steg montierten Trägern festgemacht werden; im ausgefahrenen Zustand
sollen sie bei einer Länge von je 8 m und einer Breite von je 3,5 m eine Fläche
von ca. 56 m2 umfassen und mit einer maximalen Höhe von 2,2 m schräg
abfallend über dem See schweben. Die Baudirektion erteilte hierfür am
18. August 2000 die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und am 22. August 2000 die
konzessionsrechtliche Bewilligung. Die Baukommission X erteilte am 2. Oktober
2000 die baurechtliche Bewilligung für die projektierten Änderungen sowie für
zwei bestehende Abschlusstore, deren nachträgliche Bewilligung im
Rekursentscheid des Regierungsrats vom 15. September 1999 vorbehalten worden
war.
Erwägungen
II. Mit Rekurs
vom 9. November 2000 beantragten F (Eigentümerin des benachbarten Grundstücks
Kat.Nr. 03), A (Mieterin einer Wohnung im auf der genannten Parzelle stehenden
Mehrfamilienhaus K-strasse) sowie G (Eigentümer des angrenzenden Grundstücks
Kat.Nr. 04) die Aufhebung der erteilten Bewilligungen. Mit Präsidialverfügung
vom 5. Dezember 2000 trat die Baurekurskommission II auf das
Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies es dem
Regierungsrat. F und G zogen den Rekurs, soweit er in ihrem Namen erhoben
worden war, am 15. Juli 2002 zurück. Die Rekursabteilung des Regierungsrats
führte am 19. Juli 2002 zur Frage der Rekurslegitimation von A einen Augenschein
auf den Grundstücken Kat. Nrn. 01 und 03 durch. Zu den dabei erstellten Unterlagen
(Protokoll und Fotodokumentation) nahmen die C AG am 31. Juli 2002, die Baukommission
X am 9. August 2002 und A am 16. August 2002 Stellung.
Der Regierungsrat beschloss am 23. Oktober
2002, auf den Rekurs, soweit er nicht durch Rückzug erledigt sei, nicht
einzutreten (Disp. Ziff. I). Die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von
Fr. 3'000.-, auferlegte er zu zwei Dritteln der Rekurrentin A und zu je einem
Sechstel den beiden anderen Rekurrierenden (Disp. Ziff. II). Die Rekurrentin A
verpflichtete er zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die
private Rekursgegnerin, die beiden anderen Rekurrierenden zur Zahlung einer
Parteientschädigung von je Fr. 300.- (Disp. Ziff. III).
III. Mit Beschwerde vom 28. November 2002
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats
aufzuheben und die Sache an diesen zur materiellen Behandlung des Rekurses
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten
Beschwerdegegnerin.
Die Staatskanzlei beantragte am 12. Dezember
2002.
unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Die C
AG beantragte am 14. Januar 2003, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Baukommission X ersuchte am 22. Januar 2003 um
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach
§ 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
übereinstimmenden Vorschrift wird bei der Beschwerde von Nachbarn gegen ein
Bauvorhaben in Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen
eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in
qualifizierten eigenen Interessen verlangt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 34 ff.; Walter Haller/Peter
Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998,
N. 984 ff.; RB 1995 Nr. 9 E. 2). Nachbarn aus der näheren
Umgebung einer geplanten Baute oder Anlage, die eine direkte Sicht auf diese
hätten, werden in der Praxis unmittelbar gestützt auf diese Beziehung zu Rügen
betreffend die Einordnung des Projekts (§ 238 Abs. 1 PBG) zugelassen (vgl.
Christian Mäder, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter
besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts,
PBG aktuell 1997/3, S. 5 ff., 13).
Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation
als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat, entbindet den
Rekurrenten nicht davon, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei
gelten differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders
dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Beruft sich der Rekurrent
auf Bestimmungen, welche als nachbarschützend gelten, muss das schutzwürdige
Interesse (Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen) in der Regel nicht
mehr besonders dargetan werden, sofern es sich bereits aus der nahen räumlichen
Beziehung und den vorgebrachten Rügen ergibt. Es muss jedoch ersichtlich sein,
inwiefern die allfällige Baubewilligung die konkreten eigenen Interessen des
betreffenden Nachbarn beeinträchtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41). Die
Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung
begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in
einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden
(RB 1986 Nr. 10).
Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur Beschwerde
legitimiert ist, kann alle Rechtsmängel des angefochtenen Entscheids
beanstanden; die als verletzt bezeichneten Normen brauchen mit dem
tatsächlichen oder rechtlichen Interesse, das den Beschwerdeführenden die
Legitimation verschafft, nicht übereinzustimmen. Das Rechtsschutzinteresse
reicht allerdings nur so weit, als den Betreffenden im Fall des Obsiegens ein
Vorteil entsteht (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
Rz. 538; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.). Fragen der
Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG dürfen die Nachbarn rügen,
soweit eine ungenügende Einordnung zu einem Verzicht auf das Projekt oder
jedenfalls zu einer völligen Überarbeitung desselben führen kann.
2.
a) In der Rekursschrift wurde zur
Legitimation der heutigen Beschwerdeführerin vorgebracht, als Mieterin einer
Wohnung im Gebäude K-strasse auf dem benachbarten Grundstück Kat.Nr. 03 sei sie
mehr als irgendein Dritter in schützenswerten eigenen Interessen betroffen,
"indem das gestaltungsmässig unbefriedigende und mit mehr Arbeitsaktivitäten
zu vermehrten Immissionen führende Bauvorhaben die Aussicht auf die gegenüberliegende
Seeseite und in die Berge aufhebe". In materieller Hinsicht wurde gerügt,
die vorgesehen Storenanlage zur Überdachung des Krans sei für den Reparatur-
und Wartungsbetrieb nicht erforderlich und damit nicht standortgebunden im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG; bzw. Art. 24 lit. a RPG in der Fassung vom 20. März 1998). 1997 sei
einzig der Drehkran als standortgebunden bewilligt worden; die projektierte
Storenanlage zu dessen Überdachung könne daher auch nicht als zulässige
Erweiterung einer vorbestehenden zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzonen
im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG (bzw. Art. 24c Abs. 2 in der Fassung vom 20.
März 1998) gewürdigt werden. Sodann stünden der Storenanlage überwiegend
öffentliche Interessen des Seeuferschutzes entgegen, weshalb sie nach Art. 24
Abs. 2 lit. b RPG (bzw. Art. 24 lit. b in der Fassung vom 20. März 1998)
nicht bewilligungsfähig seien. Angesichts der bereits ohne das streitige
Projekt gegebenen massiven Übernutzung des Areals hätte auch die Bewilligung
für die zwei bereits erstellten Abschlusstore unter der Überdachung zwischen
den Werkstattgebäuden Vers.Nrn. 02 und 05 sowie für die Büroräume und sanitarischen
Anlagen im Werkstattgebäude Vers.Nr. 02 nicht erteilt werden dürfen; insbesondere
sei die Bewilligungserteilung nicht mit § 357 Abs. 1 PBG vereinbar.
b) Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist
die für die Rekurslegitimation erforderliche enge räumliche Beziehung zwischen
dem Grundstück Kat.Nr. 01 der privaten Beschwerdegegnerin und der Wohnung
der Beschwerdeführerin auf dem angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 03 zu
bejahen. Davon ist offenbar auch der Regierungsrat im Rekursentscheid
ausgegangen. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in qualifizierten
eigenen Interessen betroffen sei und insofern ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung der erteilten Bewilligung habe.
c) Inwiefern ihr aus der Erweiterung der
Büroräumlichkeiten und der Errichtung sanitarischer Anlagen im
Werkstattgebäude Vers.Nr. 02 sowie aus der nachträglichen Bewilligung für die
zwei bereits erstellten Abschlusstore unter der Überdachung zwischen den Werkstattgebäuden
Vers.Nrn. 02 und 05 ein Nachteil erwachsen soll, hat die Beschwerdeführerin in
der Rekursschrift nicht dargetan. Von ihrer Wohnung aus sind die bereits erstellten
Abschlusstore sowie die projektieren Änderungen im Werkstattgebäude
Vers.Nr. 02 nicht sichtbar. Dass aus diesen Vorkehren im Zusammenhang mit
dem Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin stärkere Immissionen resultieren
würden, welche in der Wohnung der Beschwerdeführerin wahrnehmbar wären, ist
nicht ersichtlich; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin solche
Mehrimmissionen in keiner Weise dargelegt. Allein mit dem Hinweis, dass durch
diese Vorkehren wie auch durch die projektierten Storen die Nutzung des bereits
"übernutzten" Baugrundstücks nochmals intensiviert werde, ist nicht
dargetan, dass die Beschwerdeführerin in qualifizierten eigenen Interessen
berührt wird; die behauptete Nutzungssteigerung müsste sich für die
Beschwerdeführerin in konkreten Nachteilen, wie etwa zusätzlichen Immissionen,
äussern. Solche konkreten Nachteile legt sie, abgesehen vom anlässlich des
Augenscheins erfolgten Hinweis darauf, dass die projektierte Storenanlage
Reparaturen an Booten im Freien auch bei Regen ermöglicht, nicht dar. Der (erst
damals und daher wohl verspätet) geltend gemachte Umstand kann jedoch nicht als
ins Gewicht fallender Nachteil gewürdigt werden, zumal davon auszugehen ist,
dass dadurch andere störende Manipulationen, namentlich das Auswassern von
Booten mittels des Krans, verringert werden; jedenfalls ist nicht dargetan,
dass mit der Möglichkeit, Wartungsarbeiten auch bei Regenwetter auszuführen,
die Zahl möglicherweise störender Verrichtungen zunimmt.
d) Näher zu prüfen ist einzig, ob die
projektierte zweiteiligen Storenanlage, dessen Gesamtfläche im ausgefahren
Zustand 56 m2 (je 28 m2) umfassen und eine maximale Höhe von 2,2 m ab
Seeoberfläche erreichen wird, der Beschwerdeführerin legitimationsbegründende
Nachteile in visueller Hinsicht, im Sinn einer Beeinträchtigung der Sicht bzw.
des Erscheinungsbilds, bringe. Zur Klärung des in dieser Hinsicht massgebenden
Sachverhalts nahm die Rekursinstanz am 19. Juli 2002 einen Augenschein auf den
streitbetroffenen Grundstücken, insbesondere mit Wahrnehmungen von der Wohnung
der Beschwerdeführerin im zweiten Obergeschosses des Hauses K-strasse aus
(ursprünglich handelte es sich offenbar um zwei Mietobjekte).
Nach den dort getroffenen Feststellungen wird
die Sicht von der Wohnung der Beschwerdeführerin auf das Werkareal der
privaten Beschwerdegegnerin durch das Werkgebäude Vers.Nr. 05 (mit steilem Satteldach)
und das Gebäude Vers.Nr. 06 auf Kat.Nr. 04 stark begrenzt (vgl. Fotos
Nr. 5-14). Von der Wohnung der Beschwerdeführerin wird trotz der relativ
kurzen Distanz von 50 m lediglich ein Ausschnitt des nordwestlichen, 28 m2
umfassenden Teils der zweiteiligen Storenanlage sichtbar sein (vgl. Foto Nr.
8), dies namentlich vom südöstlichen Fenster sowie vom südöstlichen und vom
nordöstlichen Balkon (alle drei an der seeseitigen Fassade) aus; der bestehende
Kranturm und der südwestliche Teil der geplanten Storenanlage werden durch das
Dach der Motorenwerkstatt gänzlich verdeckt. Da ist vor allem darauf
zurückzuführen, dass sich der Kranturm nur wenige Meter vom Werkgebäude
entfernt befindet (vgl. Fotos Nrn. 19-22 und 26). Die Sicht in nördliche und
östliche Richtung auf die unmittelbar gegenüberliegende Seeseite sowie auch in
südöstliche Richtung auf den weiteren Horizont wird durch die geplante
Storenanlage überhaupt nicht beeinträchtigt (vgl. Fotos Nr. 3 und 4).
Umstritten ist allerdings das genaue Ausmass
jener Teilfläche des nordwestlichen Storenteils, welche mutmasslich sichtbar
sein wird. Während es sich nach der Beurteilung der Rekursinstanz und der Beschwerdegegnerschaft
um einige wenige Quadratmeter handeln soll, trifft dies nach Einschätzung der
Beschwerdeführerin auf rund die halbe Fläche des nordwestlichen Storenteils zu
(Protokoll S. 4). Selbst wenn deren Einschätzung richtig wäre, was aufgrund der
vorliegenden Pläne und Fotos wenig wahrscheinlich ist, kann hieraus nicht auf
einen Nachteil geschlossen werden, welcher ihr die Rekurslegitimation verschaffen
würde. Wie der Regierungsrat zu Recht erwogen hat, fügt sich die Stoffstore in
das Bild der im Wasser verankerten und mit Planen bedeckten Boote ein und tritt
insofern nicht störend in Erscheinung. Diese Beurteilung überzeugt, selbst wenn
mit der Beschwerdeführerin von einer etwas grösseren sichtbaren Stofffläche
als nach der Tatsachenfeststellung des Regierungsrats ausgegangen wird. Es
kann zudem angenommen werden, dass die projektierte Store ohnehin nicht dauernd
im ausgefahren Zustand benutzt werden wird. Sodann kann mit Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass die Storenanlage die Sicht aus der Wohnung der
Beschwerdeführerin in die nähere Umgebung (bestehendes Werkareal, Seeufer)
ernsthaft beeinträchtigt oder in die Ferne (Zürichsee und Horizont) überhaupt
tangiert. Unter den dargelegten Umständen erweist sich schliesslich auch die
von der Beschwerdeführerin sinngemäss geäusserte Befürchtung, die
Storenanlage sei für sie als Verlängerung der bereits baurechtswidrigen
Gebäudelänge wahrnehmbar, als unbegründet.
Der Vorwurf, die Beurteilung der Vorinstanz
beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen, trifft nicht zu; namentlich hat der
Regierungsrat nicht festgestellt, die Betriebsgebäude der privaten
Beschwerdegegnerin seien von der Wohnung der Beschwerdeführerin aus nicht
einsehbar. Für die Beurteilung entscheidend ist jedoch die aufgrund der Akten
zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die Sicht auf das Betriebsareal
und namentlich auf den Standort des Krans stark beeinträchtigt werde.
Unbehelflich ist sodann auch der Vorwurf an die Rekursinstanz, bei der
Beurteilung der Rekurslegitimation die materiellen Rügen (betreffend die
Verletzung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen) nicht berücksichtigt zu
haben. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Rügen für die Beurteilung
der Legitimation nur insoweit relevant sind, als sich aus ihnen auf konkrete
Nachteile des Bauvorhabens für sie schliessen lässt, was wie ausgeführt nicht
zutrifft.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...