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Entscheid

VB.2002.00402

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00402

6. Februar 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7167)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die C AG führt

in X auf dem an den Zürichsee angrenzen­den Grundstück Kat.Nr. 01, das

sogenanntes Konzessionsland bildet und sich gemäss kommunaler Bau- und

Zonenordnung in der Zone WG 3 (Empfindlichkeitsstufe III) befindet, einen Reparatur-

und Servicebetrieb für Motorboote. Zu dieser Anlage gehört ein 1997

rechtskräftig be­willigter Steg, der mit einem ca. 7 m hohen Säulendrehkran zum

Ein- und Aus­wassern der Boote be­stückt ist. Eine 1998 ebenfalls bewilligte

Kranüberdachung konnte nicht realisiert werden; den dagegen unter anderem vom

Ehemann der heutigen Beschwer­de­führerin A er­hobenen Rekurs hiess der

Regierungsrat am 15. September 1999 in dieser Hinsicht gut (RRB 1690/1999).

Am 22. Juni 2000 stellte die C AG ein

weiteres Baugesuch, welches die Erstellung von Stoffstoren beim Kran, die

Errichtung sanitärer Anlagen im Erdgeschoss des Gebäudes Vers.Nr. 02 sowie die

Erweiterung von Büroräumlichkeiten im ersten Obergeschoss umfass­te. Mit den

geplanten Stoffstoren soll den Betriebsmitarbeitern ermög­licht werden, geschützt

vor Witterungseinflüssen an den im Wasser liegenden Booten Wartungs- und Reini­gungsarbeiten

vorzunehmen. Die beiden Storen sollen je an zwei vertikal an der Quaimau­er und

dem Steg montierten Trägern festgemacht werden; im ausgefah­renen Zustand

sollen sie bei einer Länge von je 8 m und einer Breite von je 3,5 m eine Fläche

von ca. 56 m2 umfassen und mit einer maximalen Höhe von 2,2 m schräg

abfallend über dem See schweben. Die Baudirektion erteilte hierfür am

18. Au­gust 2000 die erforderliche Ausnahme­bewilligung nach Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und am 22. August 2000 die

konzessionsrechtliche Bewilligung. Die Baukommission X erteilte am 2. Oktober

2000 die baurechtliche Be­­willigung für die projektierten Änderungen sowie für

zwei bestehende Abschlusstore, deren nachträgliche Bewilligung im

Rekursentscheid des Re­gierungsrats vom 15. September 1999 vorbehalten worden

war.

Erwägungen

II. Mit Rekurs

vom 9. November 2000 beantragten F (Eigentümerin des benachbar­ten Grundstücks

Kat.Nr. 03), A (Mieterin einer Wohnung im auf der genannten Parzelle ste­henden

Mehrfamilienhaus K-strasse) sowie G (Eigentümer des angrenzenden Grundstücks

Kat.Nr. 04) die Aufhebung der erteilten Bewilligungen. Mit Präsidialverfügung

vom 5. De­zember 2000 trat die Baurekurskommissi­on II auf das

Rechtsmittel mangels Zuständig­keit nicht ein und überwies es dem

Regierungsrat. F und G zogen den Rekurs, soweit er in ihrem Namen erhoben

worden war, am 15. Juli 2002 zurück. Die Rekursabteilung des Re­gie­rungs­rats

führ­te am 19. Juli 2002 zur Frage der Rekurslegitimation von A einen Augen­schein

auf den Grundstücken Kat. Nrn. 01 und 03 durch. Zu den dabei erstellten Unter­lagen

(Protokoll und Fotodokumentation) nahmen die C AG am 31. Juli 2002, die Baukom­mission

X am 9. August 2002 und A am 16. August 2002 Stellung.

Der Regierungsrat beschloss am 23. Oktober

2002, auf den Rekurs, soweit er nicht durch Rückzug erledigt sei, nicht

einzutreten (Disp. Ziff. I). Die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von

Fr. 3'000.-, auferlegte er zu zwei Dritteln der Rekurrentin A und zu je einem

Sechstel den beiden anderen Rekurrierenden (Disp. Ziff. II). Die Re­kurrentin A

verpflichtete er zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die

private Rekursgegnerin, die beiden anderen Rekurrierenden zur Zahlung einer

Parteientschädigung von je Fr. 300.- (Disp. Ziff. III).

III. Mit Beschwerde vom 28. November 2002

beantragte A dem Ver­wal­tungs­ge­richt, den Beschluss des Regierungsrats

aufzuheben und die Sache an diesen zur materiellen Behandlung des Rekurses

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol­gen zulasten der privaten

Beschwerdegegnerin.

Die Staatskanzlei beantragte am 12. Dezember

2002.

unter Verzicht auf weitere Aus­führungen Abweisung der Beschwerde. Die C

AG beantragte am 14. Januar 2003, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Die Baukommission X ersuchte am 22. Januar 2003 um

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschä­digungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach

§ 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

über­einstimmenden Vorschrift wird bei der Beschwerde von Nachbarn gegen ein

Bau­­vorhaben in Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen

eine hinreichend enge nachbarliche Raumbe­ziehung und ein Berührtsein in

qualifizierten eigenen Interes­sen verlangt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungs­­­­rechtspflegege­setz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 34 ff.; Walter Hal­ler/Peter

Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zü­rich 1998,

N. 984 ff.; RB 1995 Nr. 9 E. 2). Nachbarn aus der näheren

Umgebung einer geplanten Baute oder An­lage, die eine direkte Sicht auf diese

hätten, werden in der Praxis unmittelbar gestützt auf diese Be­ziehung zu Rügen

betreffend die Einordnung des Projekts (§ 238 Abs. 1 PBG) zu­ge­lassen (vgl.

Christian Mä­der, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter

besonderer Berück­sichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts,

PBG aktuell 1997/3, S. 5 ff., 13).

Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation

als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat, entbindet den

Rekurrenten nicht davon, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei

gelten differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders

dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Beruft sich der Rekur­­rent

auf Bestimmungen, welche als nachbarschützend gelten, muss das schutzwürdige

Interesse (Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen) in der Regel nicht

mehr besonders dargetan werden, sofern es sich bereits aus der nahen räumlichen

Beziehung und den vorgebrachten Rügen ergibt. Es muss jedoch ersichtlich sein,

inwiefern die allfällige Baube­­willigung die konkreten eigenen Interessen des

betreffenden Nachbarn beeinträchtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41). Die

Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung

begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in

einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden

(RB 1986 Nr. 10).

Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur Beschwerde

legitimiert ist, kann alle Rechts­mängel des angefochtenen Entscheids

beanstanden; die als verletzt bezeichneten Normen brau­chen mit dem

tatsächlichen oder rechtlichen Interesse, das den Beschwerde­führenden die

Legitimation verschafft, nicht übereinzustimmen. Das Rechtsschutzinteresse

reicht aller­dings nur so weit, als den Betreffenden im Fall des Obsiegens ein

Vorteil entsteht (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle­ge des Bundes, 2. A., Zürich 1998,

Rz. 538; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.). Fragen der

Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG dürfen die Nachbarn rü­gen,

soweit eine ungenügende Einordnung zu einem Verzicht auf das Projekt oder

jedenfalls zu einer völligen Überarbeitung desselben führen kann.

2.

a) In der Rekursschrift wurde zur

Legitimation der heutigen Beschwerdeführerin vorgebracht, als Mieterin einer

Wohnung im Gebäude K-strasse auf dem benachbarten Grundstück Kat.Nr. 03 sei sie

mehr als irgendein Dritter in schützenswerten eigenen Inte­res­sen betroffen,

"indem das gestaltungsmässig unbefriedigende und mit mehr Arbeitsaktivi­täten

zu vermehrten Immissionen führende Bauvorhaben die Aussicht auf die gegenüber­liegende

Seeseite und in die Berge aufhebe". In materieller Hinsicht wurde gerügt,

die vorgesehen Storenanlage zur Überdachung des Krans sei für den Reparatur-

und Wartungs­be­trieb nicht erforderlich und damit nicht standortgebunden im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG; bzw. Art. 24 lit. a RPG in der Fas­sung vom 20. März 1998). 1997 sei

einzig der Drehkran als standortgebunden bewilligt worden; die projektierte

Storenanlage zu dessen Überdachung könne daher auch nicht als zu­­lässige

Erweiterung einer vorbestehenden zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzonen

im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG (bzw. Art. 24c Abs. 2 in der Fassung vom 20.

März 1998) gewürdigt werden. Sodann stünden der Storenanlage überwiegend

öffentliche Inte­res­sen des Seeuferschutzes entgegen, weshalb sie nach Art. 24

Abs. 2 lit. b RPG (bzw. Art. 24 lit. b in der Fassung vom 20. März 1998)

nicht bewilligungsfähig seien. Angesichts der bereits ohne das streitige

Projekt gegebenen massiven Übernutzung des Areals hätte auch die Bewilligung

für die zwei bereits erstellten Abschlusstore unter der Überdachung zwischen

den Werkstattgebäuden Vers.Nrn. 02 und 05 sowie für die Büroräume und sanitarischen

Anlagen im Werkstattgebäude Vers.Nr. 02 nicht erteilt werden dürfen; insbesondere

sei die Bewilligungserteilung nicht mit § 357 Abs. 1 PBG vereinbar.

b) Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist

die für die Rekurslegitimation erforderliche enge räumliche Beziehung zwischen

dem Grundstück Kat.Nr. 01 der privaten Beschwer­­­degegnerin und der Wohnung

der Beschwerdeführerin auf dem angrenzenden Grund­­­stück Kat.Nr. 03 zu

bejahen. Davon ist offenbar auch der Regierungsrat im Rekurs­ent­scheid

ausgegangen. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in qualifizierten

ei­genen Interessen betroffen sei und insofern ein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung der erteilten Bewilligung habe.

c) Inwiefern ihr aus der Erweiterung der

Büroräumlichkeiten und der Errichtung sani­­tarischer Anlagen im

Werkstattgebäude Vers.Nr. 02 sowie aus der nachträglichen Bewilligung für die

zwei bereits erstellten Abschlusstore unter der Überdachung zwischen den Werk­stattgebäuden

Vers.Nrn. 02 und 05 ein Nachteil erwachsen soll, hat die Beschwerdefüh­rerin in

der Rekursschrift nicht dargetan. Von ihrer Wohnung aus sind die bereits erstell­­ten

Abschlusstore sowie die projektieren Änderungen im Werkstattgebäude

Vers.Nr. 02 nicht sichtbar. Dass aus diesen Vorkehren im Zusammenhang mit

dem Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin stärkere Immissionen resultieren

würden, welche in der Wohnung der Beschwerdeführerin wahrnehmbar wären, ist

nicht ersichtlich; jedenfalls hat die Beschwerde­führerin solche

Mehrimmissionen in keiner Weise dargelegt. Allein mit dem Hinweis, dass durch

diese Vorkehren wie auch durch die projektierten Storen die Nutzung des bereits

"übernutzten" Baugrundstücks nochmals intensiviert werde, ist nicht

dargetan, dass die Beschwerdeführerin in qualifizierten eigenen Interessen

berührt wird; die behauptete Nut­zungssteigerung müsste sich für die

Beschwerdeführerin in konkreten Nachteilen, wie etwa zusätzlichen Immissionen,

äussern. Solche konkreten Nachteile legt sie, abgesehen vom anlässlich des

Augenscheins erfolgten Hinweis darauf, dass die projek­tierte Storenan­lage

Reparaturen an Booten im Freien auch bei Regen ermöglicht, nicht dar. Der (erst

damals und daher wohl verspätet) geltend gemachte Umstand kann jedoch nicht als

ins Ge­wicht fallender Nachteil gewürdigt werden, zumal davon auszugehen ist,

dass dadurch andere störende Manipulationen, namentlich das Auswassern von

Booten mittels des Krans, verringert werden; jedenfalls ist nicht dargetan,

dass mit der Möglichkeit, Wartungsarbeiten auch bei Regenwetter auszuführen,

die Zahl möglicherweise störender Verrichtungen zunimmt.

d) Näher zu prüfen ist einzig, ob die

projektierte zweiteiligen Storenanlage, dessen Ge­samtfläche im ausgefahren

Zustand 56 m2 (je 28 m2) umfassen und eine maximale Höhe von 2,2 m ab

Seeoberfläche erreichen wird, der Beschwerdeführerin legitimationsbegrün­­­dende

Nachteile in visueller Hinsicht, im Sinn einer Beeinträchtigung der Sicht bzw.

des Erscheinungsbilds, bringe. Zur Klärung des in dieser Hinsicht massgebenden

Sachverhalts nahm die Rekursinstanz am 19. Juli 2002 einen Augenschein auf den

streitbetroffenen Grundstücken, insbesondere mit Wahrnehmungen von der Wohnung

der Beschwerdeführerin im zweiten Obergeschosses des Hauses K-strasse aus

(ursprünglich handelte es sich of­fen­­bar um zwei Mietobjekte).

Nach den dort getroffenen Feststellungen wird

die Sicht von der Wohnung der Beschwerdeführerin auf das Werk­areal der

privaten Beschwerdegegnerin durch das Werkgebäude Vers.Nr. 05 (mit steilem Sat­teldach)

und das Gebäude Vers.Nr. 06 auf Kat.Nr. 04 stark begrenzt (vgl. Fotos

Nr. 5-14). Von der Wohnung der Beschwerdeführerin wird trotz der relativ

kurzen Distanz von 50 m lediglich ein Ausschnitt des nordwestlichen, 28 m2

umfassenden Teils der zweitei­ligen Storenanlage sichtbar sein (vgl. Foto Nr.

8), dies nament­lich vom südöstlichen Fens­ter sowie vom südöstlichen und vom

nordöstlichen Balkon (alle drei an der seeseitigen Fassade) aus; der bestehende

Kranturm und der südwestliche Teil der geplanten Storenanlage werden durch das

Dach der Motorenwerkstatt gänzlich ver­deckt. Da ist vor allem darauf

zurückzuführen, dass sich der Kranturm nur wenige Meter vom Werkgebäude

entfernt befindet (vgl. Fotos Nrn. 19-22 und 26). Die Sicht in nördliche und

östliche Richtung auf die unmittelbar gegenüberliegende Seeseite sowie auch in

südöstliche Richtung auf den weiteren Horizont wird durch die geplante

Storenanlage über­haupt nicht beeinträchtigt (vgl. Fotos Nr. 3 und 4).

Umstritten ist allerdings das genaue Ausmass

jener Teilfläche des nordwestlichen Storenteils, welche mutmasslich sichtbar

sein wird. Während es sich nach der Beurteilung der Rekursinstanz und der Beschwerdegegnerschaft

um einige wenige Quadratmeter handeln soll, trifft dies nach Einschätzung der

Beschwerdeführerin auf rund die halbe Fläche des nordwestlichen Storenteils zu

(Protokoll S. 4). Selbst wenn deren Einschätzung richtig wäre, was aufgrund der

vorliegenden Pläne und Fotos wenig wahrscheinlich ist, kann hieraus nicht auf

einen Nachteil geschlossen werden, welcher ihr die Rekurslegitimation verschaffen

würde. Wie der Regierungsrat zu Recht erwogen hat, fügt sich die Stoffstore in

das Bild der im Wasser verankerten und mit Planen bedeckten Boote ein und tritt

insofern nicht störend in Erscheinung. Diese Beurteilung überzeugt, selbst wenn

mit der Beschwerde­führerin von einer etwas grösseren sichtbaren Stofffläche

als nach der Tatsachenfeststel­lung des Regierungsrats ausgegangen wird. Es

kann zudem angenommen werden, dass die projektierte Store ohnehin nicht dauernd

im ausgefahren Zustand benutzt werden wird. So­dann kann mit Sicherheit

ausgeschlossen werden, dass die Storenanlage die Sicht aus der Wohnung der

Beschwerdeführerin in die nähere Umgebung (bestehendes Werkareal, Seeufer)

ernsthaft beeinträchtigt oder in die Ferne (Zürichsee und Horizont) überhaupt

tangiert. Unter den dargelegten Umständen erweist sich schliesslich auch die

von der Beschwer­­deführerin sinngemäss geäusserte Befürchtung, die

Storenanlage sei für sie als Verlängerung der bereits baurechtswidrigen

Gebäudelänge wahrnehmbar, als unbegründet.

Der Vorwurf, die Beurteilung der Vorinstanz

beruhe auf aktenwidrigen Feststellun­gen, trifft nicht zu; namentlich hat der

Regierungsrat nicht festgestellt, die Betriebsgebäude der privaten

Beschwerdegegnerin seien von der Wohnung der Beschwerdeführerin aus nicht

einsehbar. Für die Beurteilung entscheidend ist jedoch die aufgrund der Akten

zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die Sicht auf das Betriebsareal

und namentlich auf den Standort des Krans stark beeinträchtigt werde.

Unbehelflich ist sodann auch der Vorwurf an die Rekursinstanz, bei der

Beurteilung der Rekurslegitimation die materiellen Rügen (betreffend die

Verletzung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen) nicht berücksichtigt zu

haben. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Rügen für die Beurteilung

der Legitimation nur insoweit relevant sind, als sich aus ihnen auf konkrete

Nachteile des Bauvorhabens für sie schliessen lässt, was wie ausgeführt nicht

zutrifft.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...